Staatsratsentscheid
Statische Waldgrenze · Bellwald
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Gemeinde
- Bellwald
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 07.06.2016
- In Kraft seit
- 29.07.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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2016.02147 KR
N
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
x INMININNNINNIN |
WALDFESTSTELLUNGSENTSCHEID
BETREFFEND DIE ABGRENZUNG VON WALD IM BEREICH DER BAUZONE UND DEREN UNMITTELBAREN UMGEBUNG IM GEBIET GIRETSCHE AUF TERRITORIUM DER GEMEINDE BELLWALD
Eingesehen
den von der Gemeinde Bellwald am 25. September 2015 und vom Ingenieur Walderhaltung am 2. Oktober 2015 unterschriebene Waldkatasterplan im Massstab 1:1'000 (AV Los 3; Plan Nr. 27, 28);
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Art, 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV);
Art. 2 und 13 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011 sowie Art. 6 und 7 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren vom 30. Januar 2013;
die Art. 34a ff. des Gesetzes Über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
die öffentliche Auflage (Publikation) des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 41 vom 9. Oktober 2015;
das Schreiben der Gemeinde Bellwald vom 17. November. 2015 (öffentliche Auflage der Waldfeststellung);
das Schreiben des Ingenieurs Walderhaltung vom 25. April 2016;
die übrigen Akten.
erwägend
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig.
Der Plan des Waldkatasters wurde im Gebiet Giretsche erstellt, in welchem Wald an eine geplante Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung liegt. Die Waldfeststellung wurde im Auftrag der Gemeinde Bellwald unter der Leitung des. Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Obenwallis, ausgeführt,
Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt. ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG).
Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen als Wald gelten (Art. 2 Abs. 4 WaG i.V.. Art. 2 der Verordnung über den Waldbegriff). Gemäss Art. 2 dieser Verordnung hat der Staatsrat die quantitativen Minimalkriterien so festgelegt, dass bei Bestockungen mit Waldbäumen oder Sträuchern von 800 m? und 12 m Breite, je inkl. 2 m Waldrand, und bei einem Alter von 20 Jahren Wald im rechtlichen Sinne anzunehmen ist. Diese quantitativen Kriterien sind jedoch nicht schematisch anzuwenden, sondern jeweils zusammen mit den qualitativen Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Je höher der qualitative Wert der untersuchten
Bestockung ist, umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso mehr ist auch eine Bestockung unterhalb dieser Werte als Wald anzusehen. Eine Bestockung kann demzufolge dann die qualitativen Kriterien erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt.
3. Innert der 30-tägigen Auflagefrist sind gegen die Pläne des Waldkatasters keine Einsprachen eingegangen.
4. Die übrigen Bestockungen - wie sie in den bereinigften Situationsplänen des Waldkatasters abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff gemäss den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt; entscheidet
DER STAATSRAT 1. Waldfeststellung
a) Die im Situationsplan 1:1‘000 (Nr. 1) des Waldkatasters der Gemeinde Bellwald als Wald bezeichneten und an die künftige Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b) Die übrigen Waldflächen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und können jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.
c) Die übrigen Waldflächen gemäss Waldfeststellungsentscheid vom 11. April 2001 sind weiterhin rechtsgültig.
d) Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung.
2. Einsprachen
Innert der 30-tägigen Auflagefrist sind gegen die Pläne des Waldkatasters keine Einsprachen eingegangen.
3. Koordination mit der Raumplanung/-entwicklung
Das festgestellte, an die künftige Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Bellwald in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumentwicklung und falls nötig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Bellwald die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Pläne werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Bauzonen nicht im Waldfeststellungsverfahren, sondern im Raumplanungsverfahren definiert werden. Bei Abweichungen der Bauzonen im Waldkataster bleiben in jedem Fall die Bauzonen wie im Nutzungsplanverfahren festgelegt rechtlich massgebend, sofern diese nicht im Wald zu liegen kommen.
Die Abgrenzung des Waldareals ist im Auftrag der Gemeinde Bellwald vom Geometer in die Grundbuchpläne zu übertragen.
Waldfeststellungsentscheid Gemeinde Beiiwald " 2/3
4. Kosten
Gemäss Art. 88 ff. VVRG und Art. 21 Abs. 1 lit. c GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Bellwald als Auftraggeberin in Rechnung gestellt.
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5. Rechtsmittelbelehrung
Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Eröffnung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten werden (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren und Art. 61 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren i.V.m. Art. 72 ff. VVRG und Art. 48 ff. VVRG).
Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen, als. Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren.
Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
6. Eröffnung
Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet:
a) per Einschreiben an: - Gemeindeverwaltung, Postfach, 3997 Bellwald
b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis
7. Mitteilung
Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Eröffnung: - Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten
Zwecks Koordination mit der Raumplanung und der Grundbuchvermessung - Raumplanung und Umwelt, Sebastiansplatz 1, Postfach 20, 3900 Brig - Ingenieur- und Vermessungsbüro, Bumann — Bonvin AG, Wichelgasse 3, 3930 Visp
7. Juni 2016
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am
Die Präsidentin: > } Der Staatskanzler:
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Waldfesistellungsentscheid Gemeinde Bellwald u j ” 313