Entscheid Departement
Grundwasserschutzzonen · Bitsch
Dokument
- Nummer
- 1
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Bitsch
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Service de l'environnement
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 19.01.2011
- In Kraft seit
- 18.11.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
Karte
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en,
CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
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DAS DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT
HOMOLOGATION DER QUELLSCHUTZZONEN DER GEMEINDE BITSCH
(BIT102 und BIT103 Asp, BIT105 Oberi Eiche, BIT106 Teifbode 1
Eingesehen das Gesuch vom 22. November 2010 der Gemeinde Bitsch betreffend die Homologation der Grundwasserschutzzonen für die Quellen „Asp“, „Oberi Eiche“ und „Teifbode 1“ gemäss hydrogeologischem Bericht mit dazugehörigen Quellschutzzonenplan (Übersichtplan 1:5'000 vom 20.02.2007) und Quellschutzzonenvorschriften vom 20. Februar 2007 des Büros Burchard GmbH, Brig-Glis;
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Eingesehen die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (6SchV);
Eingesehen den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG);
Eingesehen die Wegleitung betreffend den Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen; . . .
Eingesehen den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;
Eingesehen das Gesetz über ‘das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
Eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 18 vom 2. Mai 2007, und dass eine Einsprache eingegangen ist;
Eingesehen die Stellungnahme der Gemeinde Bitsch vom 22. November 2010;
Eingesehen den aktuellen Zonennutzungsplan der Gemeinde Bitsch, homologiert durch den Staatsrat am 3. Juni 1992;
In Erwägung gezogen, dass das vorliegende Projekt dazu dient, die Trinkwasserquellen, die für die Gemeinde Bitsch genutzt werden, auf dem Gebiet der Gemeinde Bitsch zu schützen; .
Dass die Eigentumsbeschränkungen, die für den Schutz der Wasserfassungen erforderlich sind, in der Bundesgesetzgebung geregelt sind, und durch ‚diejenigen im hydrogeologischen Bericht ergänzt bzw. präzisiert werden; .
Dass gegen das Projekt 1 Einsprache von EN eingegangen ist;
Dass die Gemeinde und die Einsprecherin mit Schreiben vom 26. November 2010 und 12. Januar 2010 eine Lösung gefunden haben und dass die Einsprache zurückgezogen wurde; .
Dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit dem Nutzungsplan der Gemeinde Bitsch erfolgt;
Dass der Quellschutzzonenplan. der Gemeinde Bitsch die rechtlichen und administrativen Anforderungen erfüllt; . ö
' Dass die Pläne und Nutzungsvorschriften somit homologiert werden können;
Dass gemäss Art. 88 ff. VVRG, Art. 21 GTar, Art. 37 GVGSchG und dem Beschluss des Staatsrats über die Kosten und Gebühren für Verrichtungen im Umweltbereich vom 28. November 1990 die Gemeinde für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen muss;
Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz:
ENTSCHEIDET
1. Der Quellschutzzonenplan vom 20.02.2007 (Massstab 1:5'000) für die Quellen - „Asp“, „Oberi Eiche" und „Teifbode 1“ sowie die im hydrogeologischen Bericht‘des Büros Burchard GmbH, Brig-Glis, vom 20.02.2007 enthaltenen Schutzzonenvorschriften werden hiermit in Bezug auf die .vorgenannten Quellgebiete homologiert. ö
3. Die Quellschutzzonen werden hinweisend in die Zonennutzungspläne der Gemeinde Bitsch übernommen.
4. Die Gemeinde Bitsch überwacht die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
5. Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz zur Zustimmung unterbreitet werden.
6. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen an den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL, 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 22. Juni 2009) erfüllt.
7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegender Entscheid gilt in diesem Sinne als Erklärung des öffentlichen Nutzens.
8. Die folgenden Kosten und Gebühren fallen zu Lasten der Gemeinde Bitsch: - Gebühr: ° CHF 180.- - Gesundheitsstempel: CHF .7.- Total: CHF 187.-
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte
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“Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten. Sie ist zu datieren und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. j j .
Sitten, den 19 JAN. 201
acques Melly
_Zugestellt perLSIan: 19 JAN. 2011 - Gemeinde Bitsch
Kopien an:
- Dienststelle für Umweltschutz
- Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für Landwirtschaft
Rechtsgrundlagen
RS-VS 814.200 · Kanton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Kanton
RS 814.20 · LEaux · Bund
RS 814.201 · OEaux · Bund