Bau- und Zonenreglement Agarn

Agarn

Dokument

Nummer
BZR_AGA.1977
Gemeinde
Agarn
Kanton
Wallis
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
27.09.1977

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Text

19770927_Agar_RCCZ.pdf

DAU~ UND 2 0NENF3G LL'MEKT AGARN v

Die Cemeinae Jr.-l’l fe! rlasst gestutzt auf Art. 4 des Gesetzes vom IS. Mai 1S24 iiber das Bauwesen und gestutzt auf das Strassengesetz von 3. SeptonLer 1965 sowie die iibrigen einschlagigen Destinununc^en nach stehendes Bau- und Zonenreglement.

%

2. Entwurf,

TV

stiiranungsexemplar

Februar 1975

4

Anthaiuatten loetzer Wirz Euro fur Architektur + CRL-Planung ETH/SIA St.Martinistrasse 4, 3930 Visp

IKHALTSVERSEICENIS

I

V

GELTUNGSBEREICK, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

Art. Art. Art.

1 2 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7 Art. 3

Art. 9

Art. 10

Art. 11 - - '

Anspruch auf mbewilligung Bewilligungspflicht Form der Baugesuche P lanbe i lagen Zusatzlichc; Angaben Baugespann lanauflags Oeffentliche Einspracheii Entscheid tiber das Eaugesuch Baubeginn Ge1tungsdauer liche PlanSnderungen Nachtr Geringfugige Dauvorhaben Vorentscheid jjaukontrolle

Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

l/, 13 14 15 16 17 10

III

PLANUNGSMITTEL

Art. Art. Art. /Art. Art. Art. Art.

19 20 21 22 23 24 25

IV l

1 1 1

ljAUB ERILLIGUNGSVERFAKREK

II

Reglemente und Plane Richtplan Zonenplan Verkehrsplan Versorgungsplan Bebauungsplan Quartierplan

2 z 3 4 4 4 5 5 5 5

6

6 6 7

7

8 rs

uO 9 9 9

BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN

to

Art. Art. Art. i-ilT'C Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. o

*

Ge1tungsbereioh Vollzug Ver antwor tung

26 27

r* o c'.O

29 30 31 33 •3

35 36 37 30

Grenzabstand Gebciude ab stand Naherbaurecht Grenzbaurecht Baulinien Niveaulinien Gebaudehcho Hchenlagc dor Gebaude Geschosszahl GebSuaelknge / Mehrlilngenzuschlag TiefLauten Ausnutzungsziffer Zuschlag zur Ausnutzungsziffer

10 10 11

11 11 11

11 12 12 12 12 12 14

INEALT3VERZLICHNIS V

ALLGE&EINE VORSCHRIFTE.il „ JaugeLiett_BD^_I’Eschliessunvi rr

*

Art. Art. Art. Art. Art.

2.

39 40 40b 41 42

Baugebiet Uebriges Gem^indegebiet Bauerwartungsland (Richtplan) Er s ch1ie s sung Lauten auf gSnzlich oder toilweise unorschlossenem Gebiet

14 15 15 16 16

Sicherheitsvorschriften

Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

•j a 46 47 --

42

Festigkeit Unterhalt dor Bauten bauarbeiten beniitzung des offentlichen Grundes Dachwasser und Schneefanger S cnnee r Sumung Dachausstieg

17 17 17 IO 18

IS IS

3. Feueroolizeilichc^Vorschriften c_-> crjfcj — Art.

50

Art. 51

Art. 52

Art. 53

Art. 54

Art. 55 Kantonale Regleniente

brandmauern, Erstellungspflicht Lrandmauern, Ausfuhrungsart Lrandnauern, Gestaltung Feuersichere Anlagen dor Famine Treppenhauser

19 19 19

20

20 20

4.^Gesundhoitspolizeiliche^Vorschriften Art. Art. Art. Art. Art. Art.

56 57 53 53 60 61

hr Co o& Art. Art. Art. 5.

*

63 a ' v> 65

Allgemeine Anforderungen Immissionen Unterkellerung Geschossh6he„ bod^n, Fens ter flachen Kinderspielplatze Sanitare Einrichtungen Ventilation bezugsbereitschaft Dungerplatze, Jauchegruben Hauskanalisation

20

21 21 21 22 22 22 22 23 23

Strassen_und_baulinien

Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

66 67 68 6S 70 71 72 73

Neuanlage und Ausbau von Strassen Laulinienplan bauten iiber der Baulinie Vorspringende GebSudeteile Ausfahrten G aragenvo rp1atze Abstellplatze fur Fahrzeuge Private Strassen und Wege

23 23

24 24 24 25 25 25

INKALTSVERZEICHNIS

6.

OrtS“ und=Landschaftsschutz 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83

VI

Z CITS; 7VOR3CHRIF TEN

1.

Z oru ncinteilu nc^

Art. Art. Art.

84 85 86

26 26 26 27 27 27 27 28 28 28

Schutz des OrtS“ und LandschaftsbiIdes Schiitzenswerte bauten Aussichtsschutz Orientierung der bauten Dachgestaltung Knie s tockge s t a1tung Antennen und Rsklameeinrichtunyen Ablagerungen (Autofriedhof e) Schutz von Wassarlaufen Einfriedungen

Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

28 29 29

Dauzonen Z onenbezeichnung Etappen

^Zonenordmu* Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Arc. Art.

87 83 89 90 91 9? 93 94 95 96

Dorfzone D Wohnzone VI2 Wohnzone W3 Wohnzone W4 Gew^rbozone Industriezono Zone fur dffentliche bauten und Anl Freihaltuzone Parkierungs zone Uebriges Gemeindegebiet

n

29 30 30 31 31 31 32 32 32 33

3. Desondere Vorschriften fur GesamtiiLer auun'- unr. __=Quartier£lanuna__ Art. Art.

VI Art. Art. Art. Art. Art. Art.

97 oO

Gescimt Uber Lauung Lsaulandumlegunc

33 34

SCHLUSS- UND STRAFLESTIMIiUNGEN 99 100 101 102 103 104

Ausnahmebewilligungen Leschwerden Gebiihren Uebertretungen UeLergangsrecht Inkrafttreten

35 35 36 36 36 36

I

GCLTUEGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUN I~1

Art. 1 Geltungsbereich Das vorlicgcnde Baurcglcm^nt gilt fur das gesamte Gcbiet dcr Gomeinde. Es soli cine geordn.t Bcbauung und eine geeignete Nutzung dcs Bodens gcv/Shrl isten. Es rcgolt Rcchtc und Pflichtcn dcs Einzclnen auf dem Gebiete dcs Bauv/esens und der Bodcnnutzung gegenuber dcr Gcmoinschaft und gegenuber Dritton. Soin>_ Vorschriftcn sind anzuv/enden fur An-, Auf- und Nebonbauton, aussore und inncrc Umbauten, Aussenrenovationen, sowic eingreif_nde Zweckandcrungen c in^_r Bautc Oder .incs Toils davon. Bostchcndc Bauton, di^ dicscm Bauroglcment nicht cntsprechcn, durfen grundsatzlich nur untcrhaltcn v/orden. Fur ihren Wicdcraufbau und fur wosentliche ausscre Vcrandcrungen an ihnen gilt in alien Fallen dieses Baurcglomcnt. Das Rcglom-_nt stutzt sich auf die einschlSgigen kantonalen Vorschriftcn, insbesondcre dcs Bauwesens und verwandter Gobiete.

91 weitere Artikel

Art. 2 Vollzug

Die Aufsicht uber das Bauwesen und di Vollziehung des Baureglemontes obliegt dem Gomeinderat. Der Gomeinderat lasst die notv/endigon Plano und Roglemente ausarbeiten, legt sic den zustSndigcn Organen zur Genehmigung vor und beauf sicht: gt deren Anv/endung. Er erteilt dio Baubc v/iHigung unto Vorbehalt deren Genehmigung durch die- kantonalen Instanzen. Der Gomeinderat kann cine Baukommission und Fachleute bestimmen, di.. ihm in Baufragen Boricht und .mtrag zu stollcn habon.

nrt. 3 Vorantv/ortung Fur die Einhaltung der Bauvorschriften sind Bauhorr, Bauleitung und Unternohmer verantvortlich. Hauptverantv/ortlich bleibt dcr Bauherr. Dieso Vorantwortung wird durch die Tatigk*it dcr Gemeindcbchbrdc nicht beruhrt.

2

II

BAUBEVILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 4 Anspruch auf Baubewilligung

Bauvorhaben sind zu bewilligen, v/enn sie den offentlichrechtlichen Vorschriften des Bundes, des Kantons und vorliegendem Baureglement nicht widersprechen.

Art. 5 Bewilligungspflicht

Vor Inangriffnahme von Bauarbciton ist eine Baubewilligung beim Gemcinderat einzuholen: - fur Ncubauten jeder Art, Bauten und Tiefbautcn; - fur An-,

inbegriffen provisorische

Um- und Aufbauten an bestchenden Gebauden;

- ftir Einrichtungen von Wohn- und ArbeitsrSumen in bisher anderweitig benutzten Raunen; - fur Einrichtungen und Aenderungen von Feuerungsstatten jeder Art, von Rauchableitungen und anderen Installationen, die eine Brandgefahr darstellen konnen (Zisternen, Tankstellen, Verkstatten, in denen entzundbare Stoffe gehandhabt werden); - fur bauliche Veranderungen an Aussenwanden, Brandmauern und Dachern sowie das Anstreichen bestehender und neuer Gcbaude; - fur die Erstellung und Abanderung von Wasseranlagen und Gruben; - fur Einfriedungen, Terrassierungen, Stutzmauern;

Aufschuttungen und

- fur Abbruch von Gebauden Oder Gebaudeteilen; - fur Neuanlagen und Korrektioncn von Strassen, Wegen und ParkplStzen; - fur das Anbringen von SchaukSsten, Reklameeinrichtungen;

V/arenautomaten und

- fur das Montieren von Radio- und Fernsehantennen; - fur die Anlage von Campingplatzen und das Aufstellen von Wohnwagen und bewegliehen Baracken usw. fur mehr als 30 Tago; - fur alle bedeutenden Arbeiten, welche die Oberflachengestaltung (Aufschuttungen, Stcinbruche, Materiallagerungen usv/.,) Oder das Landscbaftsbild (durch Beseitigen von Baumgruppen, Geholz, Gcbusch usw.) raerklich verandern.

3 Vorbehalten bleiben die von der kantonalen Baukommission in Anv/endung von Art. 5, Buchstabe a-j der VO vom 13.1.1967 uber die Befugnisse der KBJC, zu erhaltenden Bev/illigungen.

Art. & Form de r

Eaugesuche

Zur Erlangung einer Baubev/illigung hat der Bewerber ein schriftliches Gesuch unter Verv/endung der dazu bestimmten Formulare an den Gemeinderat einzureichen. Es muss enthalten: - die genaue Bezcichnung des Grundstuckesf - den Baubeschrieb mit Angabe uber Baumaterialien und Farbe des Aeusseren, - die Art der Benutzung und Zv/cck der Bautc . Baugesuche, welche im Namen von Drittpersonen eingereicht werden, mussen mit der Vollmacht des Auftraggebers versehen sein. Tritt v/ahrend der Bauausfuhrung ein Wechsel in der Person dcs Bauhcrrn Oder Eigentumers ein, so ist der Gemeinderat hievon inn^rt 10 Tagcn schriftlich zu benachrichtigen.

Art. 7 Planbeilagen

Dem Baugesuch. sind folgende vom Bauh.errn und Architckten untorzcichnetaiPlane in vierfacher Ausfertigung gefalzt im Format 21 v 29.7 beizulegen: a) Der Situationsplan (eine auf den Zoitpunkt der Eingabc erganzte Kopie des Katasterplanes), enthaltend den Bauplatz und die nSchste Umg^bung mit Einzcichnung der projektierten Bauten, Grenz- und Strassenabstande, der Baulinie, der vorgesehenen Wasserversorgung, den Kanalisationsanschlussen, der Zufahrt und der Tankanlage sov/ie der Einfriedungen. Die projektierten Bauten sind rot einzutragen. b) Die Projektplanc im Massstab 1 : 100 Oder 1 : 50f enthaltcnd die Grundrisse allcr Gcschossc, samtliche Fassaden und allc zum Vcrstandnis nbtigen Schnitte. Die Plane mUssen vollstclndige Angaben ub-_r Aussenmasse, Maucrstarken, Zv/cckbcstimmung der Raume, Feuerstellen sov/ie die Hohcnlagc gegv.nuber den naturlich gev/achsencn und dem fortig gestalteten Terrain enthalten. B^.i g^schlossener Bauv/eisc sind die Fassadenpl&nr. durch die Ansclilusspartion der NachbarhSuser zu c-rgSnzen.

4 c) Der Kanalisationsplan, d)

die Plane und Untcrlagcn liber Benz in-, Oel- und andere Tanks .

Bi i Vcrcindcrung bestehender Bauten sind altc. Bautoile grau, abzubrechende Baut-ilc gelb und ncuc Bauteile rot anzulegen. Mangelhafte Plane konnen zurlickgeviesen verden. Es gelten die Bestimmungen von Art. 6 dcr VO vom 1 .1.1967 bczliglich Erfordernissc flir die Form dcr BaubewiHigung.

Art. 3 Zusatzlichc Angabcn

Dcr Gemeindcrat ist befugt, weitere zur Bcurteilung des Baugesuches erfordcrliche Untcrlagen zu v^rlangen, vie Angabcn liber Terraing^staltung, Modelle, Photographicn, Perspektivcn, statische B rechnungen, Konstruktionsdetails, Angabcn liber Matorialien. In speziellen Fallen kann der Gemeindcrat auf Kostin des Bauherrn SachvcrstSndige hcrbcizichen.

Art. 9 Baugespann

Mit dcr Einrcichung des Baugcsuch hat dcr Bev/crber den projekti^rtui Bau Oder die baulich Verandcrung zu profilieren und abzustccken. Vor dcr rcchtskra£tig_n Erlcdigung des Baugcsuchcs Oder ohne Einvilligung des G'_moindcrates darf das Baugespann nicht untfernt warden.

Art. 10 Oeffcntlichc Planauflagc

Die cingcrcichtcn Baugcsuchc verden durch offontlichen Anschlag bekanntgeg^ben und liegen vShr^nd 10 Tagen der Bc,volkerung zur Einsicht auf, gercchnct vom Tag der Publikation im kantonalcn Amtsblatt und vom offentliehen Anschlag in der Gcmcindc. Flir unbedeutende Arbeitcn und fiir Plananderungen, vclchc kein Interesse Drittor berlihren, kann von uiner offent­ liehen Auflagv, abgcschcn verden.

5

-

Art. 11 Einsprachcn

Allfdllig- Einsprachcn gcgcn das Bauprojckt sollcn spStcstcns 10 Tagc. nach dcr VcrQffcntlichuiig dcr Gcmcinackanzlci schriftlich oingcrcicht v/crdcn. Die Gemcindeverv/altung bcrttcksichtigt nur solchc Einsprachcn, v/elchc die allgcmc-incn Intoressen betreffen, d.h., baupolizeilichcr, fcuerpolizcilichcr, asthctischcr Oder hygicnisch-r Natur. Privatrcchtliche Einsprachcn v/crdcn au£ den or dent lichen Rcchtsv/eg verv/icscn.

Art. 12 Entschcid uber das Baugcsuch

Nach Prlifung dcs Baugesuch^s durch den Gcmcinderat v/ird das Gcsuch mit dem Antrag dcs Gcmcinderat os an die kantorialo Baukommission v/citcrgelcitct. Dcr Gcmcinderat cntschcidet in dcr Regel innert .0 Tagen uber das Baugcsuch. Bci Annahmo leitet dcr Gcmcinderat dcs Gcsuch an die kantonalc Baukommission v/citcr. Venn dcr Gcmcinderat das Gcsuch abv<.ist, stellt er scinen begrundeten Entschcid den Gcsuchstcllcrn und den Einsprcchcnden durch cingcschricbcncn Brief zu. Gcgcn den Entschcid kann gemass Art. 21 dcr Verordnung vom 13.1.1967 uber die Organisation und die Befugnisso dcr kantonalcn Baukommission innert 20 Tagen scit Zustcllung Boschv/crdc an den Staatsrat oingcrcicht v/crdcn.

Art. 13 Baubeginn

Vor dcr Ertcilung dcr Baubcv/illigung darf mit dcr Ausfuhrung dcs Baues nicht begonnen v/crdcn. Dcr Bau gilt als begonnen, v/enn der Betonboden Oder die Fundamentskonsolcn erstcllt sind. Die Aushubarbeiton konnen von der Gemeindc auf Risiko dcs Bauhorrn hin und ohne GewShr fur die Ertcilung der definitiven Bev/illigung durch den Kanton gestattet v/erden.

Art. 14 Gcltungsdauer

Die Baubcv/illigung verliert ihre GUltigkcit, v/enn innert cincr Frist von 2 Jahron scit ihrer Zustcllung nicht mit dem Bau begonnen v/urde.

6

Auch fur Bauten, die bcgonncn, jcdoch vor Voll„ndung 2 Jahre lang unti.rbrochcn v/urdcn, crlisclit die Baubcwilligung. Ein cinmal begonnener Bau ist zu vollcndcn, Oder cs ist dcr friihcrc Zustand v/ieder hcrzustcllen. Sofern us die Umstclnde rechtfertigen, kann vom Guncindcrat cine Fristv^rlangcrung lingeraunt warden.

Art. 15 Nachtraglichc Planandcrungcn

NachtrSglichc Planandcrungcn sind dem Gcmcindcrat vor Inangriffnahmc dcr entsprcchuidcn Arbcitcn bekanntzugeben. Wenn offcntlichc Oder nachbarlichc Intcrcssui durch die Acndcrungcn beruhrt werdon, ist das Baubcwilligungsvcrfahren zu erncuern.

Art. 16 Gcringfugigv. Bauvorhab^n

Fur klein..re Bauten, wic Schuppcn, kl^inc Lagerraume, Huhncrstallc, Baubarackcn usw. genugt die Eingabc. von 2 Skizzen rait den notigen Details, wie Angabe des Platzes mit Umgebung sowic der Grosscnverhaltnisso und des Situationsplanrs, sofern der Gemeinderat nichts anderes verfugt.

Art. 17 Vorentschcid

Die Bauherrschaft kann Vor- und Grundfragen der Projcktausarbeitung durch Einholung von Vorentscheiden beim Gemeinderat abklaren lassen. Der Gesuchstellcr hat zu begrunden, zugemutet werden kann, eine normal

v/eshalb ihm nicht Bau< ingabc zu ste-llen.

Der Gemeinderat legt fast, wolchu Plane, Unterlagen und Angab .n von Se-itcn dcr Bauherrschaf t zur VcrfUgung gest^llt warden mussen. Der Entschcid bezieht sich jcdoch nur auf die vom Gesuchstcllc.r gcstellten Fragen. Der Vorentschcid des Gem-inderates ist verbindlich. Im ubrigen geltcn auch fur den Vorentschcid die Bcdingungen und Wirkungcn des Baurcgl<..mcntcs. Dcr Vorentschcid kann nur mit dem endgultigcn Entschcid ang^fochtcn werden.

7

Art. 18 Baukontrollc

Dcm Gcmcindcrat 1st schriftlich Anzcigc zu machen: a) nach Erstcllung dos SchnurgerUstc

s b) nach Erstcllung der Abv/asscranlagcn, Eindeckcn dcr Grabon,

jcdoch vor dcm

c) nach Erstcllcn dcr Dckcc liber dcm Kcllergoschoss, d) nach Erstcllcn dcr Bautc,

jcdoch vor dcren Bczug.

Dcr Gcmcindcrat Oder scin Vertretcr hat speit^stens Tagen scit Empfang dcr Anzcigc (Datum Postbinnc.n stempcl) die Bautc auf ihre Uobcrcinstimmung mit den PISnen in Anv/osenheit dcs Bauherrn treter zu uberprufen.

Oder seiner Ver-

Baupolizeiliche Mangel Oder Abveichungon von den genchmigten Planen und crlasscncn Verfiigungen sind vom Unternehmer Oder Bauherrn innert einer vom Gemcindcrat festzusetzenden Frist zu bescitigcn. Den1 Gcmcindcrat ist von Amt as vo gen befugt, auf Kosten dcs Eigontlimcrs Bauten, v/clche nicht planmassig odor ohne Bevilligung dcs Gemeinderat<_s errichtct warden, niederrei i zu lassen. Flir Folgcn, die aus versaumt :r Meldung der Bauherr.

Ill

ntstchcn,

haftet

PLANUNGSMITTEL

Art. 19 Roglemcnte und Plane

D.i'._ n - meindeverwaltung erst' lit folgenae Regl^mento und PISne: a) Rcglem-mt --

Baurcglomcnt mit Zonenordnung und Zoncnplan Kanalisationsrcgl^mcnt l/asservorsorgungsrcglemcnt Reglcm nt dcs EV7A

b) Plane: - Richtplan - Zoncnplan - Verkehrsplan und Vcrsorgungsplan (Plan der Erschlies- • sungsanlagon) Jc nach Notwendigkeit warden ausgearbe itct: - Strassen- und Baulinienplane (Bobauungsplane) - QuarticrplSnc

o

Art. 20 Richtplan

Dcr Richtplan client als Grundlage filr krAnftig . Planungsarbeiten. Er enth3.lt die Vors tellur gen tob.r die. Entv/icklung dcr Gemcinde innerhalb cines noch uborschaubaren Zeitraumes und wird je nach Entv/icklung weiterb^arbeitet. Insbcsondere v/erden darin aufgcfuhrt: - Die fur cine B< bauung vorgeschcnen FI Sc hen nach Art ihrer Nutzung, - die v/ichtigstcn Verkehrsanlagcn, - Flachonbcdarf und Standort fur bffcntlichc Bautin und Anlagen, - Angaboi uber Massnahmen zum Schutz dcr Landschaft und dcr Sicdlung, - die Anlagen dcr Versorgung und Abv/asserboseitigung, - die Entv/icklungs.tappcn. Dcr Richtplan hat keincrlci Rochtskraft. Er bcdcutet fur die Gemcinde keinc. V^rpflichtung und fur die Eigentumer keinc B^schrankung.

Art. 21 Zoncnplan

D^r Zoncnplan scheidet das Baugebict vom ubrigen Gemeinde— gebiet. Er tcilt das Baug„.bict in Zonen ^in, legt Freiund Griinf lSchc.n fest und bezeichi'K t die Schutzgebietc. Er bildet einen intcgricrenden Bcstandt_il cles Baurugl orient cs und ist durch die Urv^.rsammlung zu g n^hmigen. Aoidcrungon im Zoncnplan mussen dure; die Urv>nrsammlung angenommen und vom Staatsrat homologicri: v/orden. D^r rechtskraftige Zoncnplan befindet sich auf dcr Gcmcindckanzlei und kann dort oingcschoi v/erden.

Art. 22 Vcrkchrsplan

D^r Vcrkchrsplan enthalt die bcstchendcn und gcplantcn Verkchrslinicn dcr Gemcinde, die Hauptverkehrs-, Sammelund Erschlicssungsstrasscn, die offentliehen Parkplatze und Fusswege. Er kann zusStzlich die Bau- und Niveaulinicn und Angaben ub^r die Fahrbahnbreiten ; nthaltcn. Urn Rochtskraft zu crlangcn, muss dcr V>.rlcohrsplan vom Gemcinderat boschlosscn, bff.utlich auf gv.legt und vom Staatsrat homologirrt v/erden. In der Verkehrszon^ durfen vom Tage dcr 5ffontlichen Auflagc des Bebauungsplan^s bzv/. Strassoiplan^s an, in dessen Geltungsbereich koine Nv.ubauten .rst/llt Oder baulichc Vcrandcrungen vorgenommen v/erden, v/elchc nach In­ halt des Planes nicht zulassig sincl

Oder dessen Ausfuhrung

9

bceintrSchtigt v/Urden. Ebcnso diirf n vom glcichen Zcitpunkt an keinc mit dcr Zwcckbcstimmung des Bodcns in Uidcrspruch stehende Oder sic erschwerende Dienstbarkeiten crrichtet v/orden.

Art. 23 Vorsorgungsplan

Im Versorgungsplan sind die dem Zon„nplan und den Bauctappen angepassten Konzcptioncn fur die Uassor- und Energiv-Versorgung sov/ie die Abv/asserbescitigung darg*,:stcllt. Er enthSlt insb'_sondcrc den Standort dcr v/ichtigstun Bauten und die generelle Linicnfiihrung dcr v/ichtigston KanSlc und Leitungen sov/ie deren Einzugsgebi-te. D; r Vorsorgungsplan hat kcinorlci Rechtskraft

Art. 24 Bebauungsplan

Dcr Gcmeindcrat ist befugt, im Sinne des kantonalcn Gesetz^s botr-.ff-md das Bauv/esen vom 19. Mai 1924 ubi_r jeno Gebict^ dcr Gcmcindc Bebauungs-, Strassenund Baulini enplane aufzustollcn, fur die sich cin allgcmcines Bedurfnis zoigt. Das Planauflag und Plang«_n*_hmigungsv rfahren richtct sich nach dem kantonalcn Bauges tz und dem kantonalcn Strasscng>..S'_tz. Dcr Bcbauungsplan bildet nicht Bestandtc.il des Baurcglemcntcs.

Art. 25 Quartierplan

Dcr Quartierplan bestimmt Zahl, Art, Lage, ausscrc Abmessungen, Gcschosszahl und allcnfalls baulichc Einzelheiten (Ausnutzung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrasses etc.) dcr im Plangcbiet zu erstcllenden Bauv/erkc. Er ist fur die Grundcigontumcr und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und schliesst die Ueborbauung des Areals nach dem Zon^nplan aus. Dcr Gcmeindcrat lasst jc nach Bedarf Quarticrp1Sne erstcllcn. Dicse Quarticrplanc konnen auch auf Begehren von ^-incm odor mehreren Grundei gait timern verlangt \/crden. Urn Rechtsgtiltigkcit zu crlangen, bedarf dcr Quartierplan jcdoch dcr schriftlichon Zustimmung allcr bctciligtcn Grundc.ig^ntumcr. Diesc haben die Durchfuhrung des Planes durch privatrcchtlichc Vereinbarungen sichcrzustellcn. Die Baupolizcibehorde kann gcringfugige Verschiebung. n Oder Acndcrung^n der Bauv/erke gestattoi, venn das Quarticrrcglcm ..nt odor dcr Quartierplan dies vorsicht. Die Kostin dcr Quarticrplanc konnen den Grundcigc nttimern ubertragen v/ordenf falls dieso di erplanung verlangt haben. Dcr Quartierplan kann mit einer Baulanaumlcgung kombiniert v/erden.

10

IV

BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN

Art. 26 Grcnzabstand

Dcr Grenzabstand ist die kurzcste horizontal gcmessenc Entfernung zwischen Fassade und Eigcntumsgrenzc. Diescr Abstand darf auf der ganzcn Fassadenldngc nicht untcrschrittcn warden. Es werden unterschicdcn; - klciner Grcnzabstand, gemessen senkrocht von dcr Grcnzc bis zu jedem Punkt dcr klcin<_rcn Gcbaudcseitc und dcr Rtickfassadc, Bcz^ichnung "ai:. - Grosser Grcnzabstand, gem. ssen scnkrccht von dcr Gronze bis zu .jedem Punkt dcr Hauptfassadc aus, Bezcichnung "A". Zur Bestimmung dcr Hauptfassadc ist vor allcm die Oricnticrung dcr Hauptwohnraumc massgcbuid; in dcr Rcgcl ist es die der Sonne Oder Aussicht zugckchrto. LSngsfassade eincs Gebaudes. Lasst sich die Hauptfassadc nicht cindcutig ermittcln, ist die Stcllung dcs Nachbargebaudcs sowic die topographischc Lage zu bcrticksichtigcn. Im Zweifol v/ird die Hauptfassadc von dcr Gcmeindcbchbrde bezeichnot. Ausnahmen sind zulSssig fur Dachg^simsc, Erkcr, Balkonc VordSchcr, Vortreppen und ahnlichc Bautcilc mit cincr maximalcn Ausladung von 1.50 m. Gegentibar Strassen gelt on die. durch die Strasscngcsctzc und Baulinicn festgesetzten Abstandc auch fur Tiefbauten. Wo Baulinicn fohlcn, g^lt«.;n die B^.stimmungen von Art. 30. v(,^Im Ubrigen Bereich konnen Tiefbauten in dcr Rcgcl bis an die Nachbargrenzc gebaut werden.

Art. 27 Gcb&udcabstand

Dcr GebSudeabstand ist die kurz-.stc Entfernung zwischcn zwei Fassaden. Dcr G^bSudcabstand ist mindcstcns glcich der Summe dcr beiden vorgcschricbcncn Grenzabstande. Bci Bauten auf glcichcm Grundstuck ist dcr Gebdudeabstand so zu buncsson, v/ic wenn cine Grcnzc zwischcn ihnen vorhanden ware. Stcht auf dem NachbargrundstUcle bercits cin GebSude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grcnzc, so muss neben den Zoncnvorschriftcn zum mindestm dcr Grcnzabstand eing.,.halten werden.

11

n Art Cor> Nahcrbaurecht o

Mit schriftlichcr Zustimmung dcr Nachbarn konncn die GrcnzabstSnde unglv.ich zur Gr^nzc v.rtcilt warden, v/cnn dcr GobSudcabstand cingchalton ist. Die Vcrcinbarung ist vcr Bauboginn zu Gunst^n dcr G.mcindc im Grundbuch einzutrag^n.

Art. 29 Grenzbaurccht

Das Zusammenbaucn uber die Grenzo ist bis zur hochstzulassigen GebbudelSngo gestattet. In der Rcgol sollen die fur den Grenzbau vorg^sehen^n Hauser glcichzcitig erstellt warden. Worden die Bauten nicht glcichzcitig crstollt, mussen boidc Bautin cincn cigenen Gicbol aufweisen. Mit Zustimmung des Nachbarn unci Bcv/illigung dcs Gomcinderatos kbnncn Erdgeschossbaut .n bis auf die Gronzu orrichtet werden. Grenzbaurcehtc sind als Dicnstbarlccitcn im Grundbuch cinzutragen.

Art. 30 Baulinicn

Baulinion legen jen LJ Gronzen f^st, die boi Bauten entlang von bestohenden und projekti rten bffontlichen Strassen oinzuhaltcn sind. Sic bestimmon in dcr Rcgcl die allgemeine Richtung der Bauten langs Strassen und Wcgeii und boSChrSnken die U borbau 11 aci Grundstucko.

Art. 31 Niveaulinicn

Die Niveaulinicn geben die Hohenlag.

dor Strassenachse

clli o

Art. 32

GebSudehoh. Die GcbSudchbhc v/ird gemessen vom gewachscncn Boden bis zum Schnittpunkt der Gcbhudcfassadc mit der Oberkante der Dachlinic, boi FlachdSchern mit dcr Oberkanto der Brustung. 0 _i GebSuden in offenen GolSnden gilt als Gobaudehbhc die Hohe vom gewachsenen Terrain aus, langs Strassen die Hohe ab Niveaulinie. Bci gc staff el t on Baukorper wird die zulbssige GcbSudehohe fur jeden der vorsetzten Baukbrper separat bereclinet.

- 12 -

Als Firsthohe gilt die Gebaudehohe, verlangert bis zum hochsten Funkt der fasten Bedachung. Art.

33

Koheniage der Gebaude Der Fussbodan das Erdgeschosses darf nicht mehr als 1.50 m iiber der tiefsten Oder nicht mehr als 0.50 m iiber der hochsten Stelle des gewachsenen Terrains langs der Gebaudeaussenseite liegen. ?vommt am Hang der Erdgeschossfussfcoden eines Gebaudes langs der Gebaudeaussenseite hoher als 3 m iiber dera tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains zu liegen, so muss auf ein Vollgeschoss verzichtet warden.

Art. 34 Geschosszahl

Als Vollgeschoss gelten das Erdgeschocs und jedes mit Wohn-, Schlaf- Oder Arbeitsraumen versehene Stockwerk. Untergeschosse gelten dann als Vollgeschoss, wenn sie zu mehr als 2/3 der darilberliegenden Geschossflache zu Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszwecken verwendet werden konnen. Dachgeschosse gelten dann als Vollgeschoss, wenn sie zu mehr als 2/3 der darunterliegenden Geschossflache zu Wohn-, Schlaf- Oder Arbeitszwecken verwendet werden konnen. Arc. 35 Gebaudeiange Mehrlangen zus chlag Die Gebaudelange wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Wiedere Anbauten werden nicht zur Ge­ baudelange des Eauptbaues hinzugerechnet. 1st die Gebaudeseite langer als 25 n, erhoht sich der Grenzabstand auf beicen Langsseiten, und zwar um J/5 der Mehrlange fur den grossen Grenzabstand und um V10 fiir den kleinen Grenzabstand.

Art. 36 Tiefbauten

Tiefbauten sina Bauten, die dun gewachsenen Erdboden nicht iiberragen.

Art. 37 Ausnutzungsziffer

Die Ausnutzungsziffer

(as) ist die Verhaltniszahl der anrechunbaren Bruttogeschossflache der Gebaude und der anrechenbaren Landflache.

“

13

Sie wird wie folgt berechnet:

anrechenbare^Bruttogeschossflache Ausnutzungsziffer az = anrechenbare Landflache a) Anrechenbare Bruttogeschossflache? Als anrechenbare Bruttogeschossf lache gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflachen einschliesslich der Hauer- und Wandcuerschnitte. Ausgenornmen sinds - Alle dem Wohnen und dem Cewerbe nicht dien^nden Oder hiefiir nicht verwendbaren Flachen vie z.B. wohnungszugehorige Keller-, Estrich- urd Trockenraume sowie Waschkiichen; - Keiz-, Kohlen- und Tankraume: - Maschinenraume fur Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen ; nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraurae fiir Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.; tic ausschliesslich - Korridore, Treppen und Lift nicht anrechenbare Raume erschliessen; -- offene Erdgeschosshallen und uberdeckte offene Dachterrassen ; - offene ein- oder vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laub*engange dienen. b) /.nrechenbara Landflache: Die anrechenbare Landflache ist die Flache der, von der Baueingabc erfassten, baulich noch nicht ausgeniitzten Grundstiicke oder Grundstiickteile der Bauzone. Micht zur anrechenbaren Landflache gehbren: - die fur die Erschliessung notwendigen Fahrbahn-, Zufahrtsj und Trottoirflachen; - projektierte Verkehrsanlagen, fiir deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeflihrt ist; - Wald, Gewasser und andere Grundstiickteile, die aus offensichtlichen Griinden nicht liberbaubar sind, wie ausgesprochene Steilhange and dergleichen. Wird ^in iiberbautes Grundstiick neii pa: Or elliert, so darf diic neue Parzelle nur soweit liberf aut warden, als die Ausnutzungsziffar iiber das ganze Grundstiick genessen cingehalten bleibt. Der Gemeinderat k ixi verfiigen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstiickes im Grundbuch angemerku wird.

14 -

Art. 30 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer

Der Gemeinderat kann in besonderan Fallen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gew&hren. Dieser Zuschlag ist von Bedingungen abhangig wie die Errichtung von zusatzlichen Kinderspielpliitzen, Parkplatzen, die Erstellung von Werken offentlicher Nutzung und von Cuartierplanungen. Der Bonus soil die zusatzliche Ausnutzung von 0.1 nicht uberschreiten.

V

ALLGEMEIWE VORSCHRIFTEW

1. „3£-ug=Liet_und__Erschliessung

Art. 39 BaugeLiet

Das BaugeLiet der Geneinde wird nach der Zonenplan in ge genwartiges (Bauzone) und zukiinftiges BaugeLiet (Reser™ vezone) eingetei It o a) Im gegenwartigen Baugebiet ist die Gruncerschliessung der Verkehrsanlagen, der Wasser- und En^rgieversorgung und der Abwasserbeseitigung schon ausgefiihrt odor in Planung begriffen. Die Geneinde sorgt in Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten fiir die Erqanzung der Grunderschliessung0 Die Verteilung der Kosten fiir Eau und Ausbau der Verkehrswege richtet sich nach den L^stimmungen des kantonalen Rechts, jene fiir die Erstellung der Kanalisation und Wasserversorgung nach den betreffenden Geneindereglement. b) Im zukunftigen Baugebiet erstellt die Geraeinde vor~ laufig keine W^rke fiir die Grundersch lies sung und ist auch nicht zu deren Unterhalt verpflichtet. Durch Privateigentiimer ausgefiihrte Erschliessungsanlagen miissen der generellen Planung entsprechen und durch den Geneinderat genehnigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentuners.

15

Art.

40

Uebriges Gemeindegebiet Das iibrige Gemeindegebiet umfasst jenc; Flcichen, die weder einer Bauzone noch einer Schutzzone bzw. einen Freihaltegabiet mit Bauverbot zugeteilt sind. Andtre als land- und forstwirtschaftliche Dauten sind ini Uebrigen GemeindegeLiet nur zulassig, wenn: a) die landwirtschaftliche Bodennutsung und der bauerliche Grunabesitz nicht wesontlich keeintrachtigt warden; b) dem Gemeinwesen aus dem Dau keine eagenen Aufwendungen erwachsen; c) keine wesentlichen Nachteile fiir eine spatere Entwicklung der Gemeinde zu befiirchten sind. Fur Bauten in Uebrigen Gemeindegebiet Lesteht kein grundsatzliches Anschlussrecht an das offentliche Versorgungs- und Kanalisationsnetz. Die Erschliessungs- und Versorgungsanlagen im UeLrigen Gemeindegebiet railssen von den Bauwilligen auf eigene Kosten erstellt werdon. Die Geneinde schreibt die Linienfiihrung, die Dimensionierung der Anlagen und die Anschlussgebiihren vor. Jeder v/eitere Anschluss an die infrastrukturanlagen ist von der Gemeinde zu bewilligen. Sie kann den Anschluss verweigern, auch wenn zuerst an eine private Leitung angeschlossen wird. Die Gemeinde ist berechtigt, private Leitungen und Anlagen der Basiserschliessung in Uebrigen Gemeindegebiet gegen Entschadigung zu liber nehmen.

Art. 40b Bauerwartungsland

(Richtplan, vgl. Art.

20)

Die Gemeinden konnen bestimmt umgrenzte beile des Uebrigen Gemeindegebietes fur den Bau von Ferien Oder Uohnbauten, aber auch fiir Gewerbe- und Indu s t r i ^ an lag ;n langerfristig vorsehen. In der Regel darf in Bauerwartungsland r.ur in Rahmen eines Quartierplanes gebaut werden, solange die Urversammlung dieses Siedlungsgebiet nicht als Bauzone erklart. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, nachdem die Erschliessung der ganzen Zone in einen Detailerschliessungsplan (Art. 41) festgelegt ist. Die darin vorgesehenen gemeinsamen Erschliessungsanlagen miissen bein Beginn der Ueberbauung erstellt warden. Die Ueberbauung hat etappenweise zu erfolgen.

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Art o 41 Ers chi ic.s sung Nach Arte 4 bcst_ht nur Anspruch auf Ertcilung dcr Baubcv/illigung, worm ^in Grunds click genUgend crschlosscn ist. Ein Grundstuck gilt als erschlosscn, v/enn: a) cs nach Form, Grosso, Lage und Bcschaffenhcit flir cine zonengomasse Ueberbauung gecignet ist und cine vbrgbsGfrcre Baulandumlcgung im bctr«_ffenden Gcbict nicht prajudiziert v/ird; b) allv.. Anlag..n flir den Verkehr, fur die Uasscr- und En._rgicvorsorgung sov/ic die Abv/asscrbescitigung liber das bffontlichc Kanalisationsnctz vorhanden sind Oder glcichzcitig nach den PIanon dcr Gemcindc crstcllt wc-rdcn und dcr Grundcigcntumcr die crf or dcr lichen Rcento flir die B-_nutzung diescr Anlagen besitzt. Innerhalb d ,r flir die Ueb .rbauung vorgesc’cn^n Gcbicte sind samtlichc Saute.n an die offentlichc Kanalisation anzuschliesscn, c und alie VorLereic) die Stronzufuhr muss sichergest tungeh flir eine Verkcl elur.c get:: - .1. in werden. j. i

••

Die Basiserschli.ssung: Die Basiscrschliessung im Baugebi- e ist Sache dcr Gemcindc. Die Erstellung dcr Sammclstrasscn, dcr Erschlicssungsstrass',-ii und dcr Hauptlcitungcn fib1 Canalisation und Uasserversorgung rfolgt dureh di Gemcindc im Rahmen ihrer finanzicllen Moglichkciton. Die Gemcindc ist b-._rechtigt, flir eine beschreinkte Zeitdauer und gegen Verzinsung cine Vorfinanzierung dureh di.. Bauintcrcsscnz zu vcrlangon. Die Dotailorschlicssung: Die Dctailerschlicssung ..rfolgt zu Lasten dcr Grundeigentumcr. Urn die Zahl dcr Anschliissc zu vermindern, die Erschlicssungslcost.m zu senken und den Anschluss v/citercr Grundcigcntumcr zu crleichtcrn, kann di. Gemcindc einen Dctailcrschliessungsplan erst,.. 11. n.

Art. 42 Bauten auf gSnzlich odor t-ilv/cise uncrschlossoncm Gcbict

In uncrschlossoncm Gcbict kann in folgcndcn Fallen ein Baugesuch bcv/illigt v/erden:

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a) bci Zweckbautcn von bffentlicb.cn Intercssc; b) bci landwirtschaftlichcn Banton; c) bci provisorischcn Bautcn, sofern dicsc. nicht lSngcr als cin Jahr bostohen bleibcn; d) bei Wohnbauten inncrhalb dcs Kanalisationspcrimeters, wo die VJerkleitungcn jcdoch nocb nicht ausgefuhrt worden sind. Hi^r mussen die Abwhsscr sofort nach Erst^llung dcs Hauptstrangcs durcli die Gcmeinde an das offentliche Notz eingeleitcb Y/crdcn» musson in iedom Fall einv/andDie AbwSsser und Abfall frei gereinigt bzv/. bescitigt Y/crder konnen. Vorbe— halten bleibcn Bestimmungcn dcs kantonalcn tmd eidgcnbssischcn Rcchts.

2. Sicherheitsvorschrifton

Art. 43 Festigkcit

Bautcn und Anlagen sind so zu crst^-llcn, dass sic den notv/endigen Erfordernissen dcr Sich^rhcit und Fcstigkeit cntsprcchcn. Bestchcnde Gebaude durfen nicht erhoht werden, wenn die vorhandenen Tragclemcntc nicht die notige Festigkcit aufweiscn. Dcr Gomcindcrat kann im Zweifelsfalle die notigen statischcn Bcr>:.chnungcn und Bodenuntcrsuchungen auf Kosten dcs Baui errn ver~ langcn.

Art. 44 Untcrhalt dcr Bautcn

Bautcn und Anlagen sind vom Eigentumer so zu untcrhaltcn, dass v/eder Muischcn noch fr^mdes Eigentum gefahrdet warden. Dcr Gomcindcrat kann anordn dass solche st^jllt werden. ¥ird schadhafte Einrichtungen instan die Auffordcrung nicht in angcmcsscncr Frist bcfolgt, so kann er dicsc Einrichtungen auf Kosten dcs Eigentumers instandestcllcn odor abbrochcn lessen.

Art. 45 Bauarbeiten

Bei der Ausfuhrung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter, der Anv/ohner und der Strassenbeniitz^r erf or der lichen Massnahmen zu treffen. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallationen vcrlangen. Der Bauherr ist fur die Ordnung auf dem Eauplatz verantwortlich. BauabfMile durfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind direkt in die Kehrichtverbrennungsanlage zu fUhren.

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Art. 46 Beniitzung des offentlichen Grundes

Oeffentlicher Grund bei Bauplatzen darf zur Erstellung von Gerusten, Absperrungen etc. nur in einem durch die Gemeindeverv/altung zu bestimmenaen Masse benutzt v/erden. Bei irn Ban befindlichen Gebauden haben die betreffenden Unternehmer die Platze, Strassen und Trottoirs in gutcm und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle offentlichen Anlagen v/ie Brunnen, Hydranton, Wasserlaufe etc. mussen bonutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Trottoirs und PlStze sind unvcrziiglich nach den Weisungen der Gemeinde instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.

Art. 47 Dachv/asser und Schneefanger

Alle Dhcher mussen mit geeignetcn Dachrinnen und bis zum Erdboden rcichenden Abfallrbhren versehen v/erden. Im Bereich von Strassen, in dencn offcntliche Ableitungskanale best^hen, muss das Dachv/asser durch diese Abfallrohre direkt ins Entv/asserungssystem eingeleitet v/erden. Es ist untersagt, V/asser, Dachv/asser und Abv/asser von Grundstuclcen ttber bffcntlickc Strassen, Wege und Platz Cd abzuleiten. Uo und solang^ dies nicht moglich ist, hat der Eigenturner durch gecignetc Massnahmen dafur zu sorgen, dass das Dachv/asser zu keinen Vcreisungen 5ffentlicher Stras­ sen flihrt. Gceignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. der Strasse zukeht, ist durch zv/eckentsprcchende Massnahmen dafur zu sorgen, dass Schncerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentiimcr haftet fur SchSden und Unfalle, die durch Schneerutsche Oder Eisfall verursacht v/erden.

\Jo sich die Traufstitc

Diese Bestimmungcn gelten auch fur die bestehenden GcbSude.

Art. 48 Schneeraumung

Muss fur die Wegschaffung von Schm der offentliche Grund benutzt v/erden, hat der Grundeigcntlimer den Schnee unverzuglich wezuraumcn.

-

19

Art. 49 Dachausstieg

Das Dach jeden Gebaudes muss ohnc fremde Hilfsmittel betreten v/erden konnen.

3Feuerpolizeiliche_Vorschriften

Art. 50 Kantonale Reglomente

Bautcn und Anlagen mussen den kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften liber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Fur den Bau von Anlagen zur Lagcrung von Brenn- und Triebstoff sind die eidgenossischen und kantonalen Reglemento massgebend tind die Bev/illigung der zustandigen kantonalen Amtsstelle einzuholen.

Art. 51 Brandmauern,

Erstellungspflicht

Brandmauern sind zu erstcllen - zvischen aneinanderstossenden Gebauden; - bei Gebauden, deren Langenausdehnung Oder Zv/eckbestimmung wegen Brandgefahr als nbtig erscheinen lasst. Die Maximaldistanz zwischen zwei Brandmauern betragt _0 m. Wo bci zusammengebauton Gebauden Brandmauern fehlen, sind nachtraglich bei eventuellen Umbauten Oder Reparaturen fouc.rsichere Scheidemaucrn von mindestens 12 cm Starke zu erstcllen.

Art. 52 Brandmauern, Ausfuhrungsart

Die Brandmauern sind auf die ganze Gebaudetiefe und Hoho zu erstcllen und mussen bis unter die harte Bedachung reichcn. Die Brandmauer muss folgcnde Starke aufv/eisen : - in Eisenbcton - in Backstein Oder Beton - in Bruchstein

15 cm 25 cm 40 cm

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Art. 53 Brandmauern,

Gestaltung

Wenn Gebaude mit Brandmauern nicht glcichzeitig gebaut werden, sind die Brandmauern nach aussen zu verputzen, es sei denn, diese seien in Sichtmauerwerk Oder Sichtbeton ausgcfuhrt.

Art. 54 Feuersichero Anlage dcr Kamine

Kamine und Feuereinrichtungen sind so anzultgen und zu bauen, dass sie umliegende Gebaude durch Funken nicht gofahrden. Holzkonstruktionen durfen nicht in die Kamine eingcbaut und bei Brandmauern nicht mehr als ein Drittel der Mauerstarke in dieselben eingelasson werden.

Art. 55 Treppenhauser

Haupttreppen miissen mindestens eine Breito von 1 m, in Gebauden von 3 Oder mehr Stockwerkcn mindestens 1.20 m erhalten. Die Gangc zu den Treppen miissen eino Breito von min­ destens 1.20 m haben. Treppen sind in feuersicherem Material zu erstellen. Holztreppen sind in Wohnhasern gestattet, die hochstens 2 Geschosse aufweiscn. In Versammlungslokalen, Schule-n und anderen Gebauden mit grosseren Ansammlungen von Personen, sind Treppen, Korridore und Tliren den Vcrh&ltnisscn entsprechend anzulegen.

4. Gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Art. 56 Allgemeine Anforderungen

Alle Wohn-, Schlaf- und ArbeitsrSume mussen der Anforderung der Hygiene entsprechen, geniigend gross und belichtot, direkt luftbar und gut zugSnglich scin, sowie gegen Feuchtigkeit, Schall und Kalte isoliert werden. Bei Neubautcn sollen die Gebaude, wonn immer moglich so crstellt werden, dass den Wohnraumen Besonnung und Ausblick gewShrt werden. Der Gemeinderat behSlt das Recht vor, in dieser Angelegenheit die Bauherren bei Gonehmigung von Bauplanen darauf hinzuweisen und eventuell Abanderungen an denselbon zu verlangen.

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Art. 57 Immissionen

Jcdermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums sich aller uberm&ssigen Eim/irkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondcre alle schadlichen Oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstuckes nicht gerechtfertigten Eim/irkungen durch Rauch, Russ, lastige Dtinste, Larm, Wasser, Dampf Oder Erschutterungen. Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten Oder Einrichtungen von bestchcnden Bauten abzulehnen, wenn die zu L.rv/artcnden Eim/irkungen voraussichtlich ein ertragliches Mass liberschroiten warden. Bei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die notigen Vorkehrungen zu verlangcn Oder die betreffenden Arbeitcn einstell^n zu lassen.

Art. 58 Unterkcllcrung

Wohn- und Schlafraume mussen lib* r der Erdobcrflachc lie gen. Sic sind in der Regel zu untorkelle-rn. Nicht untcrkellerte Raume sind einwandfrei zu isolieren.

Art. 59 Geschosshohe,

Boden,

Fenst^rflHchen

Standig bewohnte Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume, welche fur cine dauerndc Nutzung vorgesehen sind, mussen cine lichte HShc von mindestens 2.30 m und cine Bodenflache von mindestens 8.00 m2 aufweiscn. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhohe auf 2.10 m reduziert warden. Bei Ferienhauscrn kann von diesen Bcstimmungen abgesehen warden. Die Fcnsterflache von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsr&umen muss mindestens einen Zehntel der Bodenflache betragen. In nicht vollstSndig freiliegenden Kellerg^schossen sind im Rahmcn der baugcsetzlich zulassigen Geschosszahl gewerbliche Betriebe nur zulassig, unter der Voraussetzung, dass: a) die gewerblich benlitzen Raume gegen die Eim/irkung von Feuchtigkeit und sonstige nachv/eisbar schddliche Einflusse gcschUtzt sind;

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b) eine gcniigende und einvandfrcic Luftung und Belichtung garantiert wird; c)

cs sich nicht um Betriebe handelt, dercn BeschSftigte mehr odor weniger dauern an cincn festen Sitz Oder Standort gebunden sind.

Art. 60 Kinderspielplatze

Lai V.'obnhausarn sind Lindurspie Ipil&tzL2 aufnealuaten Grundstucfcen;.. ■ anzulegen. Ihre Grundflache soil in der Regal mindestens 20%' der gesamten Wohnflache ausmachen. Sie durfen nicht gleichzeitig zu andern Zwcckcn dienen. Spielplatze auf gentigcnd grosscn Anbauten sind gestattct. Bei Quartieruberbauungcn sind die KinderspielplStze moglichst als cine Anlage zusammenzufassen.

Art. 61 Sanitaro Einrichtungen

Fur jede Wohnung ist ein eigencr Abort zu erst^llen. Fur Badezimmcr und Aborte ist Luftung mittels SchSchten Oder andern Ventilationseinrichtungcn zulassig, sofern deren cinwandfreie Wirkung sichcrgcstellt ist. Bei Res­ taurants, Vcrsammlungslokalcn usv/. sind fur bcide Geschlcchter Aborte in genUgondcr Anzahl zu erstellen.

Art. 62 Ventilation

Ventilationsoffnungen durfen auf der Strasscnsoite der GebcLude Oder gegen einen of font lichen Durchgang nicht tiefer als 3.00 m uber Boden angcbracht warden.

Art. 6 3

Bczugsbercitschaft Ncubauten durfen erst bezogen warden, wenn sie genUgend ausgetrocknct sind.

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Art. 64 DUngerpl&tze,

Jauchegruben

Alle Dlinger- und Jauchegruben sind mit Brcttern gedeckte, wasserdichte Bctongruben zu crrichten. Dieselbcn sollen regelmdssig entlecrt werden, um dadurch die Verunreinigung der Strassen zu verhindern. Fur die Ausfuhrung dieser Bctongruben kann der Gemeinderat eine 1angere Frist gew&hren. Sollten dieselben nach abgelaufcner Frist nicht erstellt sein, so kann sie der Gemeinderat auf Kosten des Eigcntumers ausfuhren lassen. Der Fchlbare kann zusatzlich zu eincr Busse verurtcilt v/erden. Art.

65

Hauskanalisation

t

Die Vorschriften uber die Hauskanalisation sind in einer besonderen Kanalisationsvcroranung aufgestellt (als Richtlinien geltcn die Normen der Schweiz. Abwasserfachleute).

5. Strassen und Baulinien

Art. 66 Neuanlagc und Ausbau von Strassen

Das Vorfahron und die entsprechendcn Bestimmungen sind im kantonalcn Strassengesetz vom 2. September 1965,

Art. 26

ff. enthaltcn. Art.

67

Baulinienplan a) Der Baulinienplan gibt an, vie weit an bestehende Oder projektierte- Strassen und PlStze gebaut v/erden kann. Auf der Seite der Baulinien muss der minimale Gronzabstand nicht mehr beriicksichtigt v/urden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Plan nach einer offentlichen Auflagc gemSss art. 36 und Art. 42 - 40 des Strasscngesetzes vom 3./. Q 1965 vom Staatsrat homologiert v/erden. b) Die unter Bauv._rbot fallcnde Zone innerhalb der Bau­ linien bleibt Eigentum der Anstosser. c) Wo Baulinien fehlen Oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet v/erden, betragt der Abstand 3 m vom Fahrbahnoder Gehsteigrand und 2 m flir Fussv/ego. Vorbehaltcn bleiben die Bestimmungen flir Garagenvorp 1 atze (Art. 71).

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-

d) Rechtskraftige Baulinienplane sov/ie die unter Absatz c) erv/Shnten Vorschriften sind oberirdisch vie unterirdisch bindend. Die rechtskraftigen Baulinienplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei und konnen dort eingeSihen v/erden.

Art. 68 Bauten liber der Baulinie

An GebSuden, v/elche liber die Baulinie Oder den reglementarischen Abstand zu of font lichen Wegen und Durchgangsrechtcn hinausragen, diirfen mit Bev/illigung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgefiihrt v/erden. Veranderungen an solchen Bauten konnen ausnahmsv/ei se und nur gegen Eintragung im Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet v/erden. Dieser bestimmt, dass der Mehrv/ert, v/elcher durch die Veranderung entstanden ist, bei einem spateren Erv/erb des Gebaudes durch die Gemeinde ausser Betracht fallen muss. Art, 69 Vorspringende Gebaudeteile Ausladungcn (Art. 26) liber die Baulinie in den freien Luftraum des offentlichon Grundes sind gestattet. Die Ausladung darf nicht mchr als 1.50 m betragen und m liber dem Gehstoig und mindestens muss mindestens 4.50 m liber der Fahrbahn lieg<_n. Ueder Tliren, Portale, Fens ter und Rolladen diirfen sich in v/eniger als 4.50 m Hoh-j oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehstciges bffnon. In Bauverbotszonen darf der Untergrund nur flir das Vorlegcn von Lcitungen und Kabeln benutzt v/erden. Ausnahmen sind nach Art. 208 des Kant. Strassengesetzes moglich. Wcnn es das offontliche Intoresse erheischt, miissen vor­ springende GcbSudeteile entfernt oder abgeandcrt v/erden, ohne dass eine Entschadigung gcschuldet v/ird. Bei Kantonsstrassen gilt das Kant.

Strassengesetz.

Art. '/O Ausfahrten Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Beniitzung den Verkehr nicht behindert. Die Uebersicht darf v/eder durch Pflanzen, Mauern, Einfricdungen noch durch andere Anlagen behindert verden.

-

25

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Art. 71 Garagenvorp1at z e

Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse mtissen einen Vorplatz von mindestens 5 m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. LSngs einer Borgstrasse, v/o das Gelknde stark fallt, kann diese Distanz auf 4 m reduziert v/erden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- Oder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofern die ortlichen Verhaltnisse dies zulassen (Art. 212 des Kant. Strassengesetzes).

Art. 72 Abstellplatze fur Fahrzeuge

Bei Neubauten und grosseren Umbauten sind ausreichende Abstellflachen fur Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jcde Wohnung mindestens cin Garagen- oder Abstellplatz auf privatem Grund zu entfalien. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die notige Anzahl AbstellplStzc fest. Als Richtlinie gilt, dass bei Hotels fur jc 6 Betten, bei GeschSftshtiusern fUr je 50 m2 und bei Gaststatten fur je 6 Platze cin Einstell- Oder Parkplatz zu schaffen ist. 1st die Errichtung von Parkpl'atzc auf cigenem Grund nicht moglich, ist der Grundeigenttimer durch den Ge­ meinderat zur Leistung von Bcitragen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an anderem Ort zu verpflichten. Die Hohc der Beitragssumme wird vom Gemeinderat bestimmt und soli den Kosten der Schaffung einer gleichen Anzahl offentlicher ParkplStze in gecigneter Lag._ entsprcchen.

Art. 73 Private Strassen und Wege

Private Erschliessungsstrassen (und Baulandparzellierungcn) mtissen sich dem Bebauungsplan cinordnen und sind dem Gemeinderat zur Genohr.igung vorzulegen. Liegt ftir das betreffende Gebict kein Bebauungsplan vor, ist der Gemeinderat befugt, Ftihrung und Brcitc festzusetzen. Auf Gesuch des Eigcnttimcrs kann die Gemcindc private Strassen und Wege tibernehmen. Anderscits kann die Gemcindc die Eintragung von Strassen und Wcgcn in den Bebauungsplan bcschlicsscn, dieselben offentlich erklarcn und gegen angcmessenc Entschtidigung (Entsprechcnd dcr Mchrwertrcgelung) zum Untcrhalte tibernehmen.

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6. Orts- und Landschaftsschutz

Art. 74 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Ncu-, An-, Um- und Aufbauten, TerrainverSnderungen, P.eklamen und andere Einrichtungon sind in ihre land­ schaf tliche und baulichc Umgcbung so einzugliedern, dass cine b-friedigendo Gesamtv/irkung entstcht. Fur die Farbe dcr Fassadcn und Susseren Bauteile konnen Vorschrifton erlassen v/erden. Bauvorhaben, die den Bestimmungen dieses Artikels nicht genii gen, ist die Bev/illigung zu verv/eigern, auch wenn im ubrigen die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten sind.

Der Gemeinderat ist befugt, zur Erhaltung schutzensv/erter Bauton besonder. Bestimmungen zu erlassen.

Art. 75 Schutzensv/. rte Bautcn

Der Gemeinderat kann Bautcn bezciciin- n, welche als schiitzcnsw-..rt und orhaltenswurdig g.lt'n. Diese Bautcn diirfon ohne Bev/illigung des Gem inch rat*_s v/eder abgebrochcn noch umgebaut v/erden. Inner Umbauten diirfen nur vorgenommen v/erden, v/enn sie d>. n Charakter und die Form des Gebdudes im historischen Sinne nicht beeintrdchtigen. Die Erhaltung odc-r Wicderherstellung solcher Bauten fallt unter das Gesetz iiber don Schutz dcr Kulturdenkmaler tmd die dementsprechendon Bauarbeiten w rden von Bund und Kanton subventioniert, Fur Bautcn, welche in Nachbarschaft von historischen odor schiitzensverten Gebauden sind, kann der Gemeinderat besondere Vorschriften erlassen.

Art. 76 Aussichtsschutz

Um der Oeff_ntlichkeit an bevorzugten Lagen die Aussicht zu erhalten, kann dcr Gemeinderat im Rahmen dcr Mindestabstande die Situicrung ein_s Gebaudes festlegen, die Dachgcstaltung vorschreiben und die Firsthohe beschrHnkon. Dcr Gemeinderat ist ebonfalls bcrechtigt, cine dem gleichen Zv/ecke dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung zu vorlangen.

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Art. 77 Orientierung der Bauten

Die Frontrichtung der Bauten ist der allgemeinen Orientierung des Quartiers anzupass~n. Der Gomeinderat kann Zonen gleicher Orientierung der Bauten bestimmen.

Art. 78 Dachgestaltung

Dachneigung, Dachform und Material der Eindeckung sind so zu gestalten, dass eint ruhige G-samtwirkung entsteht. Di_ Dachneigung hat in der Regel 40 - 60% zu betragen. FlachcUichur sind nur fur uingcschossige Anbau ten gestettet. Dachausbauten durfen in ihrar gcsamton Breite nicht s •i'a. 117 als Vluuelango L^anoprucL^n. D~r seitlichc . 3 X .nc. der DaeLaufbauten bis suit. GeLaucerni.d muss mind. 2 m ix-tragen.

Art. 79 Kniestockgestaltung

Be i Bauten darf, v;o die zulassig Zabl der Vollgeschosse errcicht ist, die Kniestockhbhc ob Oberkante Estrichbodcn gemessen, 1 m nicht ub rschreiten. Art. CO Ant ennui und Ruklameeinrichtungen Aussen- und insbesondcr.. Hochantennen sind auf die fur ein_n guten Empfang notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Mehrore, dem gleichen Zv/ock dienende Antcnncn auf cinem und demselben G-bSude sind nicht zulassig. Es ist nach Moglichkeit cine Gesamtantennc zu erstalien. In alien Fallen, in denen Zimmer- Oder Estrichantonnen einen guten Empfang gev/ahrl listen, ist auf Ausscnantenne zu verzichten. Rcklamen, Schaukastcn, Warenautomatcn, Bc.leuchtungseffekte und dergleichcn bodurf.m einer Bewilligung des Gameinderates. Die Bev/illigung ist zu verveigern, v/enn diese Einrichtungm die Umgebung beointrachtigen Oder die Verkehrssicherheit gcfShrden. Plak ate durf i n irur an den von der B. horde beze ichn. ten Stallen angebracht warden.

2 ■-

Art. 81 Ablagerungen (Autofriedhofe)

Die Ablagerung von Schutt, Kehricht und dergleichen ist nur auf den von dor Gcmoinde hierzu bestimmten AblagerungsplStzen gestattet.

Art. 82 Schutz von Wasserlaufen

Wasserlcluf _ jeder Art dlirfon nur in Ausnahmefalien liberdeckt worden. Dor Gemeinderat kann einer Umleitung eines Wasserlaufes zustimmen, sofcrn dor Nachbar dadurch nicht beeintrSchtigt v/ird.

Art. 83 Einfriedungen

Einfriedungcn sind in dor R^gel zu untcrlassen. In bogrundet^n Fallen (Schutz von Viol ) kann nach Weisungen des Gem„inderates eine Umzaunung erstellt war­ den, v/enn diese das Landschaftsbild nicht beeintrSchtigt. Einfriedungen liber Wasserlaufo jeder Art sind verboten. Damit die Durchgange fur landwirtschaftlichc Zwecke gesichert bleiben, kann der Gemeinderat verlangen, dass neue Einfriedungen nur in einem Adstand von 1.00 m von der Grundstuckgrenze erstellt w.rden.

VI

ZONENVORSCHRIFTEN

1.

Zononeinteilung

Art. 84 Bauzonen

Bauzonen sind Teile des Baugebietes, flir welcho gleiche Vorschriften liber Art und Grad der Nutzung gelten. Die Zonen regeln die Ueberbauung inbozug auf Zweckbestimmung, Bauwois Geschosszahl, Gebaudehohe, Grenzabstand, Ausnutzung und ev. Materialien.

29 Art. Zonenbezeichnung Das Geneindegebiet wire in folgena^ Zon^n eingeteilt:

Dorfzone (3-geschossig) Wohnzone 2 (2-geschossig) Wohnzone 3 (3-geschossig) Wohnzone 4 (4-geSchossig) Gewerbezone Zone fur offentliche Dautcn und Anlagen Parkierungszone

Eez~ i chnung

Farbe

W2 W3 rvs7 A G

braun orange rotorange ziegelrot rot violett

oD+oA F

hellgrun ockergelb

Die folgenden Zonen sind gesondert von Zonenplan auf besonderen Planen dargestellt (Landschaftsplan, Richtplan). Die dazugehcrigen Destimnungen bilden Teil des Zonenreglenentes. Industriezone Freihaltezone Wald und Aufforstung Uetriges Geneindegebiet

I F WD iiG

blau violett gelbgrvin dunkelgrxin weiss

Art. 36 Etappen

Das Laugebiet wird in zeitlich abgestufter Reihenfolge zur Ueberbauung freigegeben. a) L)

c)

2,

Die erste Etappe unfasst die in Scr.^nplan farbig voll an' gelegten Zonen (definitives Daugebiet). Die spateren Etappen xinfass^n die Reservebauzonen und sind in Zonenplan nit einem band in Sonenfarbe unfasst. Sie unterliegen den bestinnur.gen von Art. 41 und 42. Sie konnen bei Vorliegen eines entsprechenden Dediirfnisses und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staats ■ rat von der Urversammlung ins definitive Daugebiet aufge*nonnen werden. Langfristige Etappen umfassen das Dauerwartungsland (vgl. Art. 40b).

^onenordnung

Art. 87 Dorfzone D

Die Dorfzone unfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist fiir die ErsteHung von Wohn- und Geschdftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur Forderung einer zweeknassigen Sanierung.

30

Bauweise Geschosszahl Geba.udeh.5he Grenzabstand

-

of fen max. 3 Geschosscmax. 12.50 V3 der Hohe d Baute, mindestens aber 3 m von jedem Punkt der Fassade aus gamesson

Besondere Bestimmungen: - Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Hohe, Dachform, Proportionen, Material und Farben den Bauten des Dorfkerns weitgehend anzupassen. - In besonderen F&llen kann der Kanton einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Art. 0O OQ Wohnzone W2 Zweck der Zone: Die Ueberbauung mit Wohn- und Ferienhausern in tradition^llen Formen. Bauweise Geschosszahl Gebaudehohe Grenzabstand

Ausnutzung

of f :n max. 2 "’Geschosse max. 9.00 kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hohe, mindestens ab r 3 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, grosser Grenzabstand: 80% der Gebaudehbhc a = 0.6

Art. 89 Wohnzone W3

Zweck der Zone: Forderung eincr guton baulichen Ausnutzung der hierzu geeigneten Baugebiete. Bauweise Geschosszahl Gebaudehohe Grenzabstand

Ausnutzung

off cn max. 3 Geschossc max. 12.00 kleinor Grenzabstand: 1/3 der Hohe, mindestens aber 3.00 m, grosser Grenzabstand: 80% der Gebaudehohe a = 0.8

31

-

Art. 90 Wohnzone ¥4

Zv/ock der Zone: Forderung einer Wohnbebauung holier :r Ausnutzung in den hierzu geeigneten Gebiet -n. Bauweise Geschosszahl Geb&udehohe Grenzabstand

off on max. 4 Gcschosse max. 14.00 kleiner Grenzabstand: y'3 der Hohe, mindestens aber 3.00 m, grosser Grenzabstand: o0% der Gebaudehohe

Ausnutzung

1.0

Art. 91 Gev/crbezone

Diese Zone ist fur das Gev/erbe bestimmt. Ueberm'assige Einv/irkungen auf Nachbargrundstucke sind untersagt. Massig stbrond: Betriebe, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind sov/ie die dazugehorenden Wohnungen dlirfen errichtet v/erden. R^ine Wohnbauten sind nicht zulSssig. Hohe, Art und Weise der gev/erblich_n und industriellen Bebauung v/erden vom G.onoinderat unter gcblihrender Berucksichtigung der gev/erblichen und industriellen Erfordernisse und der offentliehen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgesetzt. Innerhalb der Zone ist ein minimaler Grenzabstand von 5 m einzuhalten.

Art. 92 Industriezone

Zv/eck der Zone: Diese Zone ist ausschliesslich fur Industrie- und dazugehbrende Verv/altungsbauten bestimmt. Geb&udehohe, Gr-nz- und Gebaudeabst'ande v/erden vom Gemeinderat unter Berucksichtigung der offentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall f-.stgelegt. Als MindestabstSnde gelten die der jev/eiligen Gebaudehohe entsprechenden GrenzabstSnde. Anlagen, deren Betrieb der Gesundheit von Menschen und Tieren schadet, sind untersagt.

32

-

1st zu befurchten, dass eine inaustrielle Oder gewerbliche Anlage nachteilige Einfluss_ auf I7ohng_biate haben wird, so kann der Gemeind : rat vergr5ss_rte Gronzabstclnde sowie die nach dem jeweiligen Stande der Technik mbglichen und zumutbaren Schutzmassnahmen anordnen Oder eine entsprechendc Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.

Art. 93 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen

Z\'/eck der Zone: Diese Zone ist fur offentliche Bauten, GrunflSchen bestimmt.

Anlagen und

Sie enthalt gemeindeeigene und solche Grundstucke, fur die das Enteignungsrecht. in Anspruch genommen werden kann. Bauweisc: Die Bauv/eise, sov/ie Grenz- und GebSudeabstande, Geschosszahl und Gebaudehohe warden unter BerUcksichtigung der offentlichen und privaten Intercsscn fcstgclegt. Gegonuber tenachbarten Privatbaut^n und Grundstucken haben offentliche Bauten cin..n Gr„.nz- und Gcbaudeabstand einzuhalten, der den Abstandsvorschriften derjenigen Zone entspricht, in welche das Bauv/erk nach Volumen und Nutzung gehort.

Art. 94 Freihaltezone

Die Freihaltezone umfasst jene Flachen, welche zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes, im Interesse der Erholung, zur Frc.ihaltung von Aussichtslagen, Gewasserufern und WaldrSndern, zur Gliodcrung von Siedlungsgebieten und zur Erhaltung von Freiflachen innerhalb des Baugebietas mit einem dauernden Bauverbot Oder den nbtigen Baubeschrankungen belegt sind. Bauten dtirfen nur umgebaut werden, soweit sio dem Zonenzweck nicht v/idersprechen.

Art. 95 Parkierungszone

Die Parkierungszone umfasst die bestehenden und zukunftigen offentlichen und privaten Parkierungsflachen im ganzen Gemeindegebiet.

33

-

Art. 96 Uebriges Gemeindegebiet

Zv/ock: die Erhaltung Die Verminderung der Streubauv i Sc fur die Landwirtschaft einer zusammenhangenden FlScl: und die Wahrung noch vorhandener landv/irtschaftlicher Werte. Bcsondere Bestimmungen: Fur Baugesuche, fur di~ ein Nachv/eis genUgendcr Erschliessung gemSss Art. 41 gcmacht v/erden kann, und die nicht der Alp- und Landwirtschaft Oder cinem offentlichen Interesse dienen, gelten di_ Bestimmungen der Wohnzone W2 mit einer max. Ausnutzungsziffer von 0.2. Die Planung der Erschliessung durch Strassen und Anlagen der Was server sorgung und die Abv/asserbeseitigung hat durch die Privaten zu erfolgm. Die Gem :inde ist nicht vorpflichtet, fur Bauten im "ubrig_n G._meindegebiet1' den Anschluss an das Wass ..rv_rsorgungs- Oder Kanalisationsnetz zu gev/Shren. Die Plane mils sen durch dm Gemeindcrat genehmigt warden. Die Erschliessung muss der art projektiert v/erden, dass cine sinnvolle Eingliederung in das kunftige Strassennetz und in die Anlagcn der Wasserversorgung und d. r Abv/asserbeseitigung der Gem_inde moglich ist. Die Strassen, die Wasserversorgung und die Abv/ass-.rbeseitigung mussen g .mass den genehmigten Planen erstellt v/erden. Die. Kostcn gehen zu Lasten des Grundeigmtumers.

3.

Besondere Vorschriften fur Gesamtuberbauung und Quartier_planune_

Art. 97 Gesamtuberbauung

Bei der Uebmbauung einer grosser..n zusammenhangenden Flache kann der Gemeindcrat Abv/cichungen vom Baureglement und den Zonenvorschriften gestatten: - Die Grundstuckflachen mUsscn im "ubrigen Gemeindege­ biet" mindestens 10*000 m2 und im Baugebiet mindestens 5’000 m2 umfassen; - die Uebmbauung ist g<m amt haft zu planen und aufzulcgen;

34

-

- sie muss im einzelnen und in ihror Ccsamtanlage gut gestaltet sein und cine gute Beziohung zur baulichen und landschaftlichen Umgobung aufveisen; - die vorg. schriebenenAbstellplc.tze fur Motorfahrzeuge sind zu errichten (Vgl. Art. 72); - das Ausnutzungsmass der jev/iligen Bauzone (inkl. Bonus) darf nicht uberschritten v/erden; im "tibrigen Gc.meindegebiet” gilt eine Ausnutzungsziff?er von

0 .2 ; muss die Strassenerim ubrigen Genuindegebiet schliessung, die Wasserversorgung und die Kanalisation auf eigene Kosten gebaut v/erden. Der Gemcinderat kann das Proj.kt fur eine Gesamttiberbauung fachmannisch begutachten lass-.n, v/ob.-i die Kosten vom Bauherrn zu tragcn sind. Weitere Bestimmungen dos kantonalen RechteS bleiben vorbehalten.

Art. 98 B au1andum1egung

Der Staatsrat kann auf Verlangen des Gemcinderates die Quartierplanung oder die Erschliessung tines bestimmt .n Gebietes mit einer Baulandumlegung oder Grenz bereinigung verbinden. Die Plane zur Baulandumlegung bezv/ecken durch eine Neuverteilunc des B sitztums in einem beschrankten Gebiet und untar Ausscheidung angemesscncr Flachen fur den Bau von Strassen eine bessere bauliche Nutzung des Bodens. Mit einem Quartierplan kombiniert konnen gegen Entschadigung Zonen total_n Bauverbots sum Schutz des Ortsbildes oder der Landschaft ausgeschieden v/erden. Der Quartierplan sichert jedc.m Grundcigcntumer die ihm zukommende Uebcrbauungsmoglichkeit, errechnet auf Grund seines gesamton Besitzturns in der erfassten Zone. Dor Plan zur Baulandumlegung _nth3.lt: - den Perimeter der Zone - die vorgesehene Neuverteilung des Grundbesitzes - die vorgesehen_n offentlichen Strassen, Platz und

Wege - cventuello Schutzzonen und Freihaltegebiete Er muss die Ausfuhrung von Bauten gomass dem vorliegond n R --gl orient erlauben.

35

-

61 des Das Verfahren richtet sich nach Art. 5C Strassongesctzes vom 3.9.196 5 und nach den sinngemcLss anv/endbaren Bestimmungen des Gesetzos liber die Bodenvorbess erung vom 2.2.1961.

VI

SCHLUSS-- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 99 Ausnahmeb cv/i11igungen

Sofcrn besondere Vorhaltnissc odor Bediirfnisse os rechtfertign und unter Vorbehalt kantonalrechtlich^r Bostimmungen kann der Gem indcrat Ausnahmon von den Vorschriften dieses R gl:.mentcs bewilligen. Es durfen aber koine nachbarlichen und keine v/esentlichen 5ffentlichen Interessen verletzt v/erdon. Dio Erteilung eincr Ausnahmebcv/illigung ist insbosondero zulassig: - v/enn die Anv/endung des Baurcglcmontes zu cinor ausscrordentlichen Hdrte fuhrt - fur Bauten in ausschliesslich offontlichem Interesso - fur provisorisch>_ Bauten - fur landv/irtschaftlicho: Bauten. Die Ausnahm .bc-v/illigung kann rnit Auf lagen verknupft v/erden sov/ie befristet Oder v/iderruf on v/erdon. Warden Ausnahmen bcantragt, so kann dor Gcmeinderat seine Entscheidung auf das Gutachten eines neutralen Fachmannes stlitzen. Die Kostin dor B gutachtung konnen dem Auftragstoller uberbunden v/erden.

Art. 100 Beschv/erden

Boschv/erden gegen Entscheidc des Gemeinderates sind innert 20 Tagcn nach deren Zustellung boim Staatsrat anzubringon. Verv/iesen v/ird auf den Beschluss des Staatsrates betroffend das verv/altungsrochtliche Ver­ fahren vor d-m Staatsrat und sein_n Departementen, sov/ie auf die Verordnung Ubcr die Organisation und die Bcfugnisse dcr kantonalcn Baukommission.

36

-

Art. 101 Gcbuhren

Ftir die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von offentlichem Grund, die Baukontrolle und die Bezugsbewilligung sind die vom Gemoinderat festgesetzten Gebiihren zu entrichten.

Art. 102 Uebertretungen

Vorschriften di:ses BauZuwiderhandlungen gcgen di reglementes sowie gcgen die auf Grund dessclben crlassenen Verordnungen und Verfugungen werdenl mit einer Buss- bis zu Fr. 20:000.— bcstraft, unter Vorbehalt derjenigen Fdlle, die in kantonalen und eidgenbssischen Gesetzen mit einer hohercn Strafe belegt werden. Aussordem kann durch den Gcmeinderat die Beseitigung des vorschriftsv/idrigen Zustandc s auf Kosten der Fehlbaron angeordn.:t v/ord-n. In der auferlegten Busse ist der Ersatz und die V7i -dergutmachung fur allfalligen Schaden, sowie die Wegraumung unbefugter Einrichtung nicht einbegriffen.

Art. 103 U-bergangsrecht

Alle zur Zeit des Inkrafttret ns dieses Baureglementes noch unerl-digten Gesuche sind nach den neuen Vor­ schrif ten zu behandeln. Die diesbazuglichen Bestimmungon des Staatsratsbcschluss s vom 20. Juni I960 bleiben vorb.halten.

Art. 104 Inkrafttreton

Dieses Baureglement tritt nach Genehmigung der Urversammlung und dessen Anerkennung durch den Staatsrat sofort in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt v/erden alle bisher geltenden Bauordnungen aufgehoben.

»

Genehmigung des BZR mit Vorbehalten

DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

i*2»

Eingesehen das Begshren der Cemeinde Agarn vom 10. April 1975, womit sie die Genehmigung ihres Bau- und Zonenreglementes verlangt; Eingesehen die Artikel 75 und 82 der Kantonsverfassung; Eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1924 uber das Bauwesen; Eingesehen das Gutachten des kantonalen Planungsamtes vom 18. April 1977; Eingesehen das Gutachten der Rechtsabteilung des Baudepartementes vom 22. Mai 1977; Eingesehen die Ergebnisse der am 27. Ouni 1977 zwischen den Gemeindevertretern und den zust3ndigen Dienststellen des Staates staatgefunden Besprechung; Eingesehen das Schreiben der Cemeinde Agarn vom 24. August 1977; Eingesehen den Erganzungsbericht des kantonalen Planungsamtes vom 5. September 1977; Auf Antrag des Departementes des Innern, entscheidet s

Das von der Urversammlung von Agarn am 1./2. Marz 1975 angenommene Bau- und Zonenreglement der Cemeinde Agarn wird unter folgenden Vorbehalten genehmigt : I. Zonenplan Einzig die auf dem am 25. Dull 1977 ein Einverstandnis mit der GemeindebehBrde abgeanderten und mit dem Stempel der Gemeinde und des Staates versehene Plan figurierenden Zonen werden genehmigt.

irr

•* -

2

11. Bauraqlsment

Art. 5

: wie folgt abandarn : - ... fOr die Anlage von Campingplatzen und das Aufstellen von Wohnwagen und bewsgli chan Barackan usw. fur mehr als 60 Tags. - fOr Einfriedungen, • • • und StOtzmauern; letztare dOrfen an der Grenza das Eiqentums errichtet werden, sofern sie das Mass von 1,50m HShe nicht Gbersteiqen. Vorbehalten bleiben der Ortsqebrauch und ausschliesslich landwlrtschaftlichen Zu/ecken dienenda StDtzmauern.

Art. 6

: wie folgt erganzen ; It „

... der Baute. bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude, Fotos von alien Fassaden und vom Gebaude in der Bauqruppa.

Art, 7 a)

: wie folgt erganzen : "... dan Bauplatz mit Anqabe der flache in m2, und die nachste Umgebung mit den Nummarn.dar benachbarten Parzellen sowia deren EiqentOmer und mit Einzeichnung der ..."

Art. 10

: wie folgt abandarn : "Die eingaraichten Baugesuche warden im kahtonalen Amtsblatt und durch Anschlaq in der Gemelnde dffentlich bekanntqeqeben. Die Plane lieqen wahrend 10 Taqen auf der Gemeindakanzlel zur Elnsichtnahme auf, qerechnet vom Taqe der Publlkatlon im Amtsblatt ..."

Art. 11

: wie folgt abSndern : Allfalllqe Einsprachen qeqen das Bauprojekt sind innert 10 Taqen. qerechnet vom Taqe der offentlichen Publikatlon, schriftlich und beqrundet bei der Gemeindeverwaltunq einzureichen. Zur Einsprache berechtiqt ist, wer ein eiqenes 8ffentlichrechtlich qeschDtztes Interesse hat, sich dem Sauvorhaben zu widersetzen. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den ordentlichen Zivilweq verwiesen.

* #- 3

Art. 13 Abs. 2

streichen

Art. 14 , Abs. 2

uie folgt abandern, um ihn dam Art. 15 KBKV anzupassen : "Uenn die Arbeiten nach dem Ablauf dleser Frist seit mehr als einem 3ahre einqestellt uorden sind. kann der Gemelnderat v/erlanqen. dass die Ar­ beit wollendet oder dass die beqonnene Baute abqerlssen und der Platz wleder annehmbar herqerichtet uerde. Sofern es die UmstMnde . ..."

Art. 16 uird nicht homologiert

Art. 21

uie folgt erganzen : "... Gemeindekanzlei und auf Baudepartement und kann ... Per Zonenplan 1st fOr bindlich".

Art, 25, Abs. 1

jedermann «er-

uie folgt erganzen : "Art, Lage, Zueckbestimmunq, aussere ..."

Art. 26 Abs. 5

i

anfOgen j "... won 1,50m. - Uorbehalten blelbt das kantonale ftecht".

Art. 26 , Abs. 6

wie folgt abandern : H • • • fehlen, gelten die Bestimmung won

Art. 30 und 67. Im Cbrigen ..."

Art. 30

wle folgt erginzen : "... Sffentlichen Stra9sen und Platzen einzuhalten sind ..."

21 weitere Artikel

Art. 32 , Abs. 1

uie folgt erganzen : "... worn geuachsenen Oder. falls er tlefer lleqt, worn bearbelten Boden bis zum • • • N

Art. 33 , Abs. 2

: uie folgt erganzen : It

Art. 36 ... als 3m {jber den tiefsten Punkt des

geuachsenen oder, falls ea tiefer lieqt, des bearbelten Terrains zu liegen ..."

: uie folgt erganzen : tt e • e den geuachsenen oder,

falls er tie­ fer lieqt, den bearbeiten Boden nicht uberragen".

- 4 -

Art. 38 i uird nicht homologiert

Art. 40

: uie folgt erganzen : "d) es sich um standortbedlnqte Bauten handelt".

Art. 42 e)

: uie folgt erganzen : "e) bei standortbedlnqten Bauten".

Art. 59 , Abs. 1

: uie folgt erglnzen : "In Neubauten mOssen standig bewohnte

Art. 60

: uie folgt ablndern und erganzen : "Bei Uohnhausern xon 4 und mehr Uohnunqen sind Kinderspielplatze ... ausmachen. Elne Fllche von mindestens 60m2 soil aus einer einzlqen zusanwnenhanqenden niche bestehen. Sie dOrfen ... sind gestattet, sofern sie mindestens teiluelse einen fliessenden Ausqanq zum qeuachsenen Terrain aufueisen ..."

Art. 67 d)

: uie folgt erglnzen : "... Cemeindekanzlei und auf Baudepartement und k5nnen ..."

Art. 68 , Abs. 2

: am Schluss anfOgen : Dlese Eigentumsbeschrankunq 1st lm Grundbuch anzumerken.

Art. 70

: anfOgen : "Vorbehalten bleiben die Bestimmunqen des Strassenqesetzes (Art. 213 und 214).

Art. 72

: uie folgt erglnzen : zu schaffen ist. Die Rlchtllnien • • • der \/ereiniqunq schueizerischer Strassenfachmanner dienen dem Gemeinderat als Grundlaqe fOr die in diesem Reqlement nicht uorqesehenen rille,t.

Art. 78 Abs. 1

: uie folgt ablndern : "... in der Regel 4Q%-5Q% zu betragen .."

Art. 78 , Abs. 2

: uie folgt ablndern : nicht mehr als 20 % der Gebludellnge ..." • • •

«

5

Art. 85

: wie folgt abandern : • • •

Wohnzone 2 (2 geschossig) Wohnzone 3 (3 geschossig) Gewerbezone Art, 87

U/2 goldocker Id3 orange

: letzter Absatz wie folgt erganzen : "In besonderen FUllen kann der Kanton, qestutzt auf Art. 12 des Beschlusses worn 15.5.1968 uber die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstande, einen kleineren Abstand bewilliqen".

Art. 90 und 92

: streichen

Art. 96 s Absatz 1 besondere Bestimmungen wie

folgt abandern : "In diesem Gebiet warden nur standortbedinqte Bauten bewilllqt, insofern sie dem Planunqszweck nlcht entqeqenstehen. FOr solche Bauten gelten die Bestimmungen der Wohnzone U/2 mit einer maximalen AusnDtzungsziffer won 0,2".

Art. 97

: am Schluss anfugen : "Das anzuwendende Uerfahren ist dasjeniqe des Quartierplans".

Art. 98 : Diese Bestimmung hat mangels fehlender

Rechtsgrundlage im kantonalen Recht nur indikatiwen Charakter.

Art. 99 , Abs, 1

: wie folgt erganzen : "... unter Uorbehalt Kantonal- und bundesrechtlicher Bestimmungen kann ..."

Art. 102 , Abs. 1

: Der HBchstbetrag der Busse ist auf Fr. 50'000.-- festzusetzen.

SiegelgebOhr

s Fr. 30.-

So entschieden im Staatsrat zu Sitten, den

1 V Sep. 19?7

DER PRAESIDENT DES STAAI

DER STAATSKANZLERT: j

rrr >-. -ACHENBERECHNUNG

BER GEMEINDE AGARN ZU REVIDIERTEM ZONENPLAN JULI

NSF ha

Zone

Anteile

abziiglich

in %

10% FE ha

NBF ha

az

Architektur- und Planungsbft iro Bloetzer Werner

1977

BGF/Kopf

ag %

Bauzone E+FB+A

Res.Bauzone E+FB+A

Total

E+FB+A

Dorfzone D

1.3940

2.70

0.1394

1.2546

0.6

40

30

100

100

Wohnzone W2

7.1800 +

13.85

0.7180

6.4620

0.6

40

40

387

387

Wohnzone W2 Res.

11.2280

21.65

1.1228

10.1052

0.6

40

40

Wohnzone W3

15.5280 -

30.00

1.5528

13.9752

0.8

50

35

Wohnzone W3 Res.

1.9280 .

3.75

0.1928

1.7352

0.8

50

35

Geverbezone G

1.5320 -

2.95

0.1532

1.3788

1.0

60

100

38.7900

74.90

3.8790

34.9110

0.6-1.0

40-60

30-100

34.9110

74.90

2.1900

4.70

Nettobauflache

606

11 597

11597 198

804

Oeffentliche Bauten und An-

lagen

1.6020

3.40

inkl.

7.9300

17.00

46.6330

100.00

10% FE

541

Einvohner Januar 1974

Oeff.Bauten und Anlagen Reserve Verkehrsflache

52

Fremdenbetten Januar 1976

NSF

Nettosiedlungsflache

ag

FE

Feinerschliessung

NBF

Nettobauflache

BGF/Kopf E+FB+A

az

Ausnutzungsziffor

Ausbaugrad Bruttogeschossflache pro Kopf Einwohner und Fren.u

V ■

•

- it

198 82

82

2’166

606

i und Arbeitr.olat.zo

21970