Bau- und Zonenreglement Baltschieder
Baltschieder
Dokument
- Nummer
- BZR_BAL.2009
- Gemeinde
- Baltschieder
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Beschlossen
- 22.04.2009
- In Kraft seit
- 22.04.2009
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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Text
III
gemeinde
baltschieder GEMEINDE BALTSCH IEDER Bau- und Zonenreglement (BZR) Die Gemeinde BALTSCHIEDER
erlasst,
gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 (kRPG), gestützt auf das kantonale Strassengesetz vom 3. Sept. 1965, gestützt auf das kantonale Baugesetz (kBauG) vom 8. Feb. 1996 und die Bauverordnung (BauV) vom 2. Okt. 1996, die Ânderung vom 4 . Sept. 2003, sowie der Erq ânzunp vom 7. April 2004, und weiteren einschlâqiqen Bestimmungen,
nachstehendes Bau- und Zonenreglement.
angenommen durchdie Urversammlung am: 16. Juni 2008 erqânzt durch den Gemeinderat am: 7. Mai 2008
Der Prâsldent:
Der Schreiber:
Markus Nellen
Mai 2008 ABW Architektur + Raumplanung AG Bloetzer Werneéè~JP.JëJt'Q~Usè~e'à~p1 pla nSfe~n~2~~t' 43 00
www.ba ltschieder.ch
Rathausstr. 5, 3~s'Mi~~r
Telefa x 0279484309
2
.Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Baltschieder
INHALTSVERZEICHNIS
gemeinde
baltschieder
1
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
5
Art. 1 Ôrtlicher und sachlicher Geltungsbereich
5
Art. 2 Zustandigkeit, Vollzug
5
Art. 3 Verantwortung
5
Il
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4 Recht auf Baubewilligung
Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
Art. 7 Anderungen von Bauten und Anlagen
Art. 8 Gesuch um Auskunft
Art. 9 Form des Baugesuches
Art. 10 Inhalt des Baugesuches
Art. 11 Form des Situationsplanes
Art. 12 Inhalt des Situationsplanes
203 weitere Artikel
Art. 13 Inhalt der Projektplane
Art. 14 Besondere Unterlagen
Art. 15 Prüfung durch die Gemeinde
Art. 16 Offentllche Planauflaqe, Baugespann
Art. 17 Einsprache gegen das Baugesuch
Art. 18 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung
Art. 19 Entscheid über das Baugesuch
5 5 6 7 7 7 8 8 9 9 10 10 11 11 12 12 12
Art. 20 Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung
13
Art. 21 Geltung der Baubewilligung
13
Art. 22 Baubeginn, Anschlag der Baubewilligung
Art. 23 Projektanderungen ohne Planauflage
Art. 24 Baukontrolle
14 14 15
III
PLANUNGSMITTEL
Art. 25 Reglemente und Plane
Art . 26
Zonennutzungsplan, Nutzungsplan
Art. 27 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
Art. 28 Fuss- und Wanderwege
Art. 29 Übersicht über den Stand der Erschliessung, Erschliessunqsproqrarnrn
Art. 30 Sondernutzungsplane
16 16 16 17 17 18 18
IV
BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN
19
Art. 31 Grenzabstand
19
Art. 32 Gebâudeabstand
19
Ge memde Bal t s c hle de r
43-0P Baltschieder - ABW - Mai ?OOR
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le lefon 027 948 4300
www.ba ltsch le~
Telefax 027 94843 09
,
. Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Baltschieder
3
Art. 32 Gebâudeabstand
19
Art. 33 Naher- und Grenzbaurecht
19
Art. 34 Gebâudelânqe, Mehrlânqenzuschlaq
19
Art. 35 Gebàudehôhe
20
Art. 36 Geschosszahl, VolIgeschosse
20
Art. 37 Ausnutzungsziffer
21
Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)
22
Art. 39 Ausnutzungsregister
22
V 1.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
22
Baugebiet und Erschliessung
22
Art. 40 Baugebiet
22
Art. 41 Baulanderschliessung
23
Art. 42 Erschliessungsgrad
23
Art. 43 Landumlegung und Grenzregulierung
24
2.
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit
24
Art. 44 Unterhalt der Bauten
24
Art. 45 Bauarbeiten
25
Art. 46 Benützung des 6ffentlichen Grundes
25
Art. 47 Dach- und Meteorwasser, Schneefânqer
25
Art. 48 Schneer âumunp
25
Art. 49 Feuerpolizei
26
Art. 50 Behindertengerechtes Bauen
26
Art. 51 Kinderspielplâtze
26
Art. 52 Immissionen
26
Art. 53 Energiesparmassnahmen
27
Art. 54 Geschossh6he, Bodentlâchen
27
Art. 55 Abstellm6glichkeiten für Kinderwagen und Fahrràder
27
Art. 56 Düngereinrichtungen
27
3.
Ortsbild- und Landsch aftssc hutz
28
Art. 57 Schutz des Ortsbildes
28
Art. 58 Schützenswerte Bauten und Naturobjekte
28
Art. 59 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren
28
Art. 60 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten
28
Art. 61 Antennen und Reklameeinrichtungen
29
Art. 62 Einfriedungen, Stützmauern, Bepflanzungen
29
Art. 63 Schutz von Wasserlaufen
29
4.
Strassen und Baulinien
30
Art. 64 Baulinienplan
30
43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
•
4
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Baltschieder
Art. 65 Vorspringende Gebâudeteile
31
Art. 66 Parkierung
31
Art. 67 Ausfahrten, Garaqenvorplâtze
31
Art. 68 Private Strassen und Wege
32
VI
ZONENVORSCHRIFTEN
32
1.
Zoneneinteilung
32
Art. 69 Zonenei ntei lung
32
2.
Zonen ordn ung
33
Art. 70 Dorfzone 0
33
Art. 71 Wohnzone W2
33
Art. 72 Wohnzone W3
34
Art. 73 Wohnzone W4, W4-QP , WG4-QP
34
Art. 74 Wohnzone WG5-QP
34
Art. 75 Gewerbezone G, G-QP
35
Art. 76 Zone für 6ffentliche Bauten und Anlagen
Art. 77 Verkehrszone VZ
35
Art. 78 Zone für Sport + Erholung S+E
36
Art. 79 Erhaltungszone .Jnneres Senntum"
Art. 80 Landwirtschaftszonen
Art. 81 Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ + NSZ / BLN
Art. 82 Archâoloqisch geschützte Zone
6 B+A
EZ
35
36 36
LZ
37
ASZ
Archâoloqische Risikozone ARZ
38
Art. 83 Übriges Gemeindegebiet üG
38
Art. 84 Waldareal und Baurnbestânde WD
38
Art. 85 Gefahrenzonen GZ
39
Art. 86 Quellschutzzonen QSZ
39
VII
SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
40
Art. 87 Ausnahmebewilligungen
40
Art. 88 Beschwerden
40
Art. 89 Gebühren
40
Art. gO
Bussen
41
Art. 91 Verjâhrunq
41
Art. 92 Inkrafttreten
41
VIII
ANHANG
Anhang 1 Vorschriften welche die eigentumsrechtlichen Beschrânkunqen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde Baltschieder festlegen
43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
1
·. Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Baltschieder
5
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Baltschieder 1. GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Das vorliegende Bau- und Zonenreglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es soli eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet qewâhrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar für aile bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglement stützt sich auf die einschlâqiqen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und der Raumplanung sowie verwandter Gebiete.
Art. 2 Zustandigkeit, Vollzug
Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug des Bau- und Zonenreglementes sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben kënnen Fachleuten übertragen werden, welche ein Geschâft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen. Für die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone ist die Gemeindeverwaltung zustàndiq, für Bauten ausserhalb der Bauzone und für Bauvorhaben der Gemeinde die kantonale Baukommission.
Art. 3 Verantwortung
Für die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Die Verantwortung wird durch die Tâtiqkeit der Gemeindebehërde nicht berührt . Durch die Erteilung der Baubewilligung unddie Ausübung der Kontrolle übernehmen die Behërden keine Verantwortung insbesondere für Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
Il. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4 Recht auf Baubewilligung
Art . 24 kBauV Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die ëffentliche Ordnung nicht qetâhrden, in asthetlscher Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrâchtiqen, An . 16 kBauG Sind für die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
·, Bau- und Zonen regleme nt der Gemeinde Baltschieder
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Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhânqiq voneinander angewendet werden dürfen, hat die Rechtanwendung koordiniert zu erfolgen. Die Baubewilligung ist jedoch erst zuzustellen , wenn die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in allen Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung. Es umschreibt die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nicht abschliessend.
Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Art. 19 kBauV
Alle Bauten , Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine Baubewilligung. Dieses Erfordernis gilt für folgende Bauvorhaben: 1. Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Anderung sowie die Vergr6sserung von Gebâuden, Gebâudeteilen und ihren Anbauten; 2. Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; 3. Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen ,wie von: a) Lager- und Vertei lungsanlagen fü r Treib- und Schmierstoffe und der Gasversorgung (Tankanlage n, Beh âlter, Silos und dergleichen) sowie Erdboh rungen oder andere alternative Heizsysteme ; b) Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung wie Sonnenkollektoren, Grundwasserbohrungen, Warmepumpen, freistehenden Kaminen, Gartencheminées, Antennen, Parabolantennen, Transformatoren sowie Freiluftleitungen ; c) Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplâtzen und Leitungen; d) Mauern und Einfriedungen; e) Anlagen für die Beseitigung der Abwâsser und des Kehrichts sowie von Misth6fen, Jauchegruben und Biogasanlagen; f) Treibhàusern, landwirtschaftlichen und industriellen Silos; g) Ablagerungs- und Abstellplâtzen unter freiem Himmel, namentlich für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen und dergleichen; h) Sportanlagen, Anlagen für die Erzeugung künstlichen Schnees und Campingplâtzen, Plâtzen für das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; i) Schutzbauten gegen Naturgefahren ; k) die Beseitigung der natürlichen Pflanzendecke für den Bau oder den Ausbau von Skip isten, ausgenommen die Bebauung einzelner, ôrtlich begrenzter Ge2 fahrenstellen auf einer Flache von h6chs tens 500 m ;
1)
Reklameeinrichtungen; 4. Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich für: a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr ais 60 Tage; b) Terrainveranderungen wie Auffüllungen, Abgrabungen und Terrassierungen; c) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbrüche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen; 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
·. Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Baltschieder
7
d) aile übrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Obertlâchengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Gehôlz, Gebüschen, durch Erstellen von Entwâsserungsanlagen und von Ouellfassungen, durch Errichtung von Anlagen für den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu verândern. Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften für die in Inventaren nâher bezeichneten besonders schutzwürdigen Objekte.
Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
Art.20kBauV Es bedürfen keiner Bewilligung: 1. gewôhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebàuden und Anlagen; 2. bau liche Anderungen im Innern von Gebâuden unter Vorbehalt von Art. 7, Abs. 2 lit. b; 3. Bauten und Anlagen im ortsüblichen Rahmen wie: a) private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenplàtze, Sandkâsten und Planschbecken für Kinder; b) kleine private Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche; c) Anlagen zur Gewinnung der Energie, die eine Flache von einem Ouadratmeter nicht übersteigen und im Bauvorhaben integriert sind; 4. Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen und die Lagerung von Material sowie mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und âhnliche Einrichtungen bis zu einer Dauer von 60 Tagen. Alle übrigen Bauvorhaben, welche nicht ais bewilligungsfrei bezeichnet sind, gelten laut Art. 5 ais bewilligungspflichtig. Auch bewilligungsfreie Bauvorhaben sind der Baubeh6rde schriftlich zu melden.
Art. 7 Ànderungen von Bauten und Anlagen
Art. 21 kBauV
Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Ânderung der in Artikel 5 genannten Bauten und Anlagen. Ais wesentliche Ânderung gilt insbesondere: a) die âussere Umgestaltung, wie die Ânderung von Fassaden, Ânderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten; b) die Ânderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese für die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baufinienabstânde relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt; c) die Ânderung an Gebâuden oder Gebâudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind.
Art. 8 Gesuch um Auskunft
Art. 30 kBauV
Auf der Grundlage summarischer Bauakten kann ein Gesuch um Auskunft bei der zustàndiqen Behôrde eingereicht werden, welcher Aufschluss gibt über die Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstückes.
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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Baltschieder
1
8
Das Gesuch um Auskunft gilt nicht ais Baugesuch. Die erteilte Auskunft bindet die zustândiqe Behôrde nicht und ist nicht beschwerdefàbiq.
Art. 9 Form des Baugesuches
Das Gesuch für eine Baubewilligung ist der Gemeindebehôrde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen.
Art. 31 kBauV
Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss ordnunqsqernâss ausgefüllt, datiert und vom Bauherrn und vom Projektverfasser unterzeichnet sein. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in der notwendigen Anzahl beizulegen: a) der Situationsplan; b) die Projektplâne : c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; d) ein gültiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und 6ffentlichrechtlichen Eigentumsbeschrankungen, sofern dieser für die Bewilligung notwendig ist. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustândiqe Baubewilligungsbehôrde von den Regeln der Baueingabe abweichen. Für die Reklamevorrichtungen aller Art k6nnen anstelle von Anslchtsplânen fotographische Reproduktionen oder Darstellungen hievon mit Eintragung der beabsichtigten Vorrichtung und Massangabe vorgelegt werden. Die Einqabeplâne müssen technisch korrekt ausgeführt sein. Undeutliche oder mangelhafte, beziehungsweise nur skizzenhafte Plane werden zur Verbesserung oder Erganzung zurückgewiesen.
Art. 10 ln hait des Baugesuches
Art . 32 kBauV lm Baugesuch sind zu bezeichnen oder diesem beizulegen: a) Name und Adresse des Grundeigentümers oder der Grundeigentümer, des Bauherrn (allenfalls seines Bevollmâchtiqten oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers; b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgu ng; e) für die der Ôffentllchkeit zuq ânqlichen Bauten die bautechnischen Massnahmen ,die den Zugang und die Benützung k6rperlich behinderter und alterer Personen erm6glichen; f) bei Carnpinqplâtzen, deren tlâchenrnâssiqe Ausdehnung, die Anzahl Plàtze, die für die betrieblichen Bauten vorgesehenen Flâchen, die Anzahl sanitârer Anlagen sowie die Einzelheiten der àusseren Gestaltung; g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschâttiqten Personen; h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grosse der vorgesehenen Tierhaltung; 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
·. Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Baltschieder
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i)
die Zufahrt von der nâchsten 6ffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; k) die Berechnung der Ausnützungsziffer und der energetische Projektnachweis und der Nachweis der vorgeschriebenen Erdbebenischerheit sowie deren Berechnung in nachprüfbarer Form; 1) die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl, der Anteil von Gewerbe- und lndustrieflàchen in Quadratmeter, SIAVolumen, Kosten u.a.m.); m) die Baukosten jedoch ohne Kosten für Projektierung Landerwerb, Erschliessung und Bauzins; n) die Lârrnernpfindlichkeitsstute (ES) und die eventuellen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV). lm Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schützenswürdiges Objekt nach einem Inventar (Art. 18 kBauG) oder der Nutzungsplanung betrifft.
Art. 11 Form des Situationsplanes
Art. 33 kBauV
Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Geometer oder vom Registerhalter unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Trâqt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 12 verlangten baupolizeilichen Angaben selber ein, so hat er die durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. Das zustândiqe Gemeindeorgan bestâtiqt auf dem Plan die Richtigkeit und die VolIstândiqkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.
Art. 12 Inhalt des Situationsplanes
Art. 34 kBauV
Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss über: a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentümer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstückes und die Ausnützungsziffer; b) die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt; c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; d) die in rechtskrâttiqen Strassenplânen festgelegten Baulinien; e) die 6ffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplàtze für Motorfahrzeuge; f) die rechtskrâftiqen oder anerkannten Waldgrenzen; g) die Wasserlaufe, die Kanâle und die Hochspannungsleitungen; h) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebâuden in gelber Farbe;
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·' Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Baltschieder
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die Abstânde von den 6ffentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebâude, den Waldgrenzen, den Gewâssem und den Hochspannungsleitungen ; k) einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der H6henquoten ; 1) die Baulanderschliessung gemass Art. 14 und 15 kRPG; m) den Standort der nâchsten Hydranten ; i)
n) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; 0) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwürdigen Objekte.
Art. 13 Inhalt der Projektplâne
Die Projektplàne sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 oder 1:100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Für wichtige Bauvorhaben kann die zustândiqe Baubewilligungsbeh6rde Bauplàne im Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten aile zum Verstândnis des Bauvorhabens und für die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften n6tigen Unterlagen namentlich:
Art. 35 kBauV
a)
die Grundrisse sârntlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Hàume, der hauptsâchlichen Materialien, der Feuerungs-, Warmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen sowie der übrigen Anlagen; b) die zum Verstândnis des Bauvorhabens n6tigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschossh6hen, die Angabe des natürlich gewachsenen und des fertigen Bodens , die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die H6he. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c)
sâmtliche Fassadenplâne mit Markierung der H6henlage sowie mit Angabe des natürlichen oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten;
d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Bôschunqen, der Stützmauern, der festen Einfriedungen, der Plâtze und Zufahrten. Bei Umbauten müssen in den Plânsn die bestehenden Gebàude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebâudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Plânen ist ein Fotodossier beizulegen. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbarqebàude hinreichend auf den Bauplânen anzugeben. Den Plânen ist ein Fotodossier beizulegen.
Art. 14 Besondere Unterlagen
Art. 36kBauV Dem Baugesuch sind beizulegen : a) bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen , deren tlâchenmâssiqe Ausdehnung , die Auffüllh6hen und Abbautiefen , die l.ânqs- und Querprofile, die Art des abzutragenden oder zu lagernden Materials, die Plane der Wiederaufforstung oder der Widerinstandstellung der Ausbeutungsstelle; b) für industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zustândiqen kantonalen und eidgen6ssischen Beh6rden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben; c) aile für die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen. 43-0P Baltschiede r - ABW - Mai 2008
·. Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Baltschieder
Il
Bei gr6sseren Bauvorhaben oder bei besonders heiklen Verhâltnissen kann die zustândlqe Baubeh6rde weitere Unterlagen, wie insbesondere zusàtzllche Planunterlagen über den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren , Garantien, Fotomontagen, Modelle, topographische Aufnahmen sowie andere zusàtzliche, für die Behandlung des Baugesuches notwendige Angaben verlangen. Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung eines Umweltvertràqlichkeitsberlchtes, prütt die Gemeinde vor der 6ffentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung qernâss Umweltschutzrecht durchgeführt worden ist. Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so müssen die entsprechenden Plane von der zustàndiqen Beh6rde vor Baubeginn genehmigt sein.
Art. 15 Prüfung durch die Gemeinde
Art, 39 kBauV
Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung prüft die Gemeindebeh6rde deren Richtigkeit und VolIstândigkeit. Spâtestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstândiqe Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zurück. Die zustândiqe Behôrde kann zur Verbesserung und Vervollstândiqunq eine Frist ansetzen mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu er6ffnen.
M. 40 kBauV
Ist oh ne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den 6ffentlichrechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kann, so macht ihn die Gemeindebeh6rde spâtestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergeführt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebeh6rde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andernfalls gilt das Gesuch ais zurückgezogen.
Art. 16 Offentliche Planauflage, Baugespann
M . 36+38 kBauG
Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spâtsstens 30 Tage nach Erhalt der vollstândiqen Akten wâhrend 10 Tagen 6ffentlich aufgelegt. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und / oder durch 6ffentlichen Anschlag in der Gemeinde. Das Baugesuch, die zugeh6rigen Plane und die weiteren Unterlagen k6nnen bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person wâhrend der Einsprachefrist eingesehen werden. Für unbedeutende Arbeiten und für Planânderunqen, welche keine Interessen Dritter berühren, kann von einer 6ffentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist über den Verzicht auf die 6ffentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. Für Neubauten und gr6ssere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen, welches die künftige Form der Baute klar erkennen lâsst. Vor der rechtskrâftiqen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden.
43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Baltschieder
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Art. 17 Einsprache gegen das Baugesuch
An. 39 kBauG
An . 40 kBauG
An. 41 kBauG
Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden , dieses widerspreche den 6ffentlichrechtlichen Vorschriften. Zur Einsprache sind befugt: a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schützenswerten Interessen betroffen sind; b) jede andere naïürliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz errnâchtigt ist, Einsprache zu erheben. Die Einsprachefrist betrâqt 10 Tage und beginnt mit der Ver6ffentlichung im Amtsblatt ZU laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation für zustândiq genannten Behôrds einzureichen. Sie sind zu begründen. Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, sb gilt der Erstunterzeichnete ais Vertreter.
Art. 18 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung
An. 42 kBauG
Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Beh6rde über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über Entschâdiqunqsansprüche, die daraus abgeleitet werden kônntsn. Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlunqstàhiç ist.
An. 43 kBauG
Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurde Rechtsverwahrung angemeldet, 50 kann die zustândiqe Baubewilligungsbeh6rde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen. Über das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 19 Entscheid über das Baugesuch
An. 41 kBauV
Nach Abschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung prüft die Gemeinde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den ôftentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann über dies dazu Sachverstânciqe beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt.
Art. 42 kBauV
Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigern , wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Durchführung der ôffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfâlligen Einsprachen in fünffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhaben den zustândiqen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet. Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststâtten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getrânken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewâhrung von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfür zustândiqen Behôrden einzuholen.
An . 43 kBauV
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·. Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Baltschieder
Art. 51 kB auV
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Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellern und den Einsprechern innert 30 Tagen schriftlich erëffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt.
Art. 20 Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung
Art. 46 kBauG
Bauentscheide kënnen innert 30 Tagen seit ihrer Er6ffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden. Das Gesuch um Gewâhrunq der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskrâftiqen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Inhaber einer Bau- oder einer Abbruchbewilligung eines Gebâudes darf von dieser Bewilligung erst Gebrauch machen , wenn: a) die Beschwerdefrist abgelaufen ist, b) einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Art. 47 kBauG
Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdeführers angeordnet, so kann von diesem die Leistung von Sicherheiten für Verfahrenskosten und für allfallige Parteientschàdiqunq verlangt werden. Werden die Sicherheiten nicht in der von der zustàndiqen Behërde festgelegten Frist geleistet, so wird die verfügte aufschiebende Wirkung hinfallig. Der Beschwerdeführer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen
Art. 48 kB auG
Schaden Zu ersetzen, wenn er arglistig oder qrobtahrlâssiq gehandelt hat.
Art. 21 Geltung der Baubewilligung
1. Sachliche und persënliche Geltunq
Art. 52 kBauV
Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens. Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Interessierte kënnen von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhânqiq war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfüllen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind. Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhânqiq sind namentlich Bau- und Ausnahmebewilligungen für: a) Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensàss- und Erhaltungszonen; b) Bauten und Anlagen qernàss Artikel 24 eidg. RPG und Artikel 31 kBauG. Ob diese besonderen Voraussetzungen für Interessierte erfüllt sind, entscheidet die zustândiqe Bewilligungsbeh6rde, deren Verfügung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist.
Art. 53 kBauV
2. Zeitliche Geltung Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskrâttiqen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebâuden gilt der Bau ais begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind.
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.. Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Baltschieder
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Wenn die Arbeiten nach Ablauf der erteilten Bewilligungsfrist zwar begonnen, aber seit mehr ais einem Jahr eingestellt sind, kann die zustândiqe Behërde die Vollendung der Arbeiten, eine annehmbare Anpassung oder gegebenenfalls der Abbruch der begonnenen Baute mit Wiederherstellung des rechtmâssiqen Zustandes verlangt werden. Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht ausgenützt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausführungshindernisse unternimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung in Form einer einzigen Bew illigung genehmigt wurden , müssen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut ëffentlich aufgelegt werden. Die zustândiqe Baubewilligungsbehërde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Gründen um hôchstens 2 Jahre verlànqern, Die Verlànqe. rung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsâchlichen Verhâltnisse seit dem Bauentscheid verândert haben.
Art. 22 Baubeginn, Anschlag der Baubewilligung
Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: An. 54 kBauV 1. keine Einsprachen vorliegen , unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskr âftiq vorliegen; 2. Einsprachen vorliegen: a) innert der Frist von 10 Tagen nach Erëffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewàhrunq derselben gestellt wurde; b) im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskrâttiqer Erledigung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung. Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine 6ffentlichen Interessen betroffen, so kann die zustândiqe Behërde, jedoch auf Wag und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten. Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausAn . 55 kBauV serhalb der Bauzone Iiegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschütztes Baudenkmal oder Ortsbild verândert. Laut Art. 52 bis der kantonalen Bauverordnung (Revision kBauV vom 7. April 2004) hat der Inhaber einer Baubewilligung ab Beginn und wàhrend der Dauer der Bauarbeiten am Eingang der Baustelle an einem gut sichtbaren art eine Bescheinigung der Baubewilligung anzuschlagen.lhr Inhalt ist identisch mit der ersten Seite der Baubewilligung. An. 49 kBauG
Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK den Beginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.
Art. 23 Projektânderunqen ohne Planauflage
Art. 57 kBauV
Eine Proiektànderunq oh ne Planauflage kann gestattet werden , wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt. Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die âussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geandert, muss ein neues Baugesuch eingereicht werden.
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Die Baubewilligungsbeh6rde kann nach Anh6rung der Beteiligten und der von der Projekt ânderunq berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Ver6ffentlichung und ohne neues Baubewilligungsverfahren fortsetzen, wenn 6ffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusâtzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten (vgl. Art. 57 kBauV).
Art. 24 Baukontrolle
Art . 58 kBauV
Art. 51 kB auG
Art. 58 kBauV
Die Baupolizeibeh6rden haben darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden. Der Bauherr oder sein Vertreter hat dem Gemeinderat oder der Baukommission schriftlich Anzeige zu erstatten: 1. vor Aufnahme der Bauarbeiten: a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung , die bei Baubeginn erfüllt sein müssen; b) das Vorliegen der für das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen. 2. bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub: a) das Schnurgerüst, b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes c) die Strom, Trink- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken, 3. wâhrend den Bauarbeiten: a) die H6hen und H6henlagen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachstuhls oder der obersten Decke b) die Sauberhaltung oder unverzügliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr. 4. nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfügten Bedingungen und Auflagen. Der Gemeinderat oder sein Vertreter prüft binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherrn oder seines Vertreters auf Übereinstimmung mit den Plànen. Falls eine Baukontrolle nicht stattfindet, kônnen nach dieser Frist die Arbeiten fortgesetzt werden , jedoch ohne Entbindung des Bauherrn von seiner Verantwortung. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zustàndiqe Baupolizeibehôrde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten. Sie kann ein Benützungsverbot für widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verhâltnisse erfordern. Die Baupolizeibehôrde setzt dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtrnâsslqen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Nôtiqentalls veranlasst die Beh6rde die Wiederherstellung des rechtm âssiqen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachtrâqlicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie berücksichtigen dabei die Grundsàtze der Verhâltnisrnâssiqkeit und des Vertrauensschutzes.
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III PLANUNGSMITTEL
Art. 25 Reglemente und Plane
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen: a) Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung
-
Kanalisationsreglement Wasserversorgungsreglement Kehrichtreglement Park- und Gebührenreglement aile übrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen
b) Plane - Zonennutzungsplan und Nutzungsplan - Verkehrs- und Versorgungsrichtplan - Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes - Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung c) je nach Notwendigkei t werden zusatzlich ausgearbeitet: - Sondernutzunqsplâne (kRPG Art. 12 und BZR Art. 30) - Strassen- und Erschllessunqsplâne sowie Baulinienplâne (kant. Strassengesetz).
Art. 26 Zonennutzungsplan, Nutzungsplan
Der Zonennutzungsplan und der Nutzungsplan bilden einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und sind durch die Urversammlung zu genehmigen. Sie sind für jedermann verbindlich. Sie bestehen mindestens aus dem Zonennutzungsplan im Mst. 1:2'000 oder 1:5'000 und aus dem Nutzungsplan 1:10'000. Der Zonennutzungsplan und der Nutzungsplan müssen laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen:
Art. 21 kRPG
An.22kRPG
a) Bauzonen Der Zonennutzungsplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Grüntlâchen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und - weitgehend überbaut ist oder - voraussichtlich innert 15 Jahren ben6tigt und erschlossen wird. b) Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden solI.
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c) Schutzzonen Schutzzonen umfassen: - Bâche, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, besonders schône sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Stâtten und bedeutende ëffentliche Aussichtspunkte , für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestânde oder Gehëlze, Naturschutzobjekte und für die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensrâume, wie Waldrânder, Feuchtgebiete und dergleichen.
An. 23 kRPG
d) Weitere Zonen Zusâtzlich kënnen gemâss Art. 11 kRPG weitere Zonen namentlich Maiensâssoder Erhaltungszonen, Zonen für ëffentliche Bauten und Anlagen , für Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien bestimmt werden. Der Zonennutzungsplan und der Nutzungsplan kënnen auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spâter zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungsgebiete).
Art. 27 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
a) Der Verkehrsrichtplan enthâlt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die ëffentlichen Parkplâtze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zusatzlich die Bauund Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. b) lm Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthâlt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienführung der wichtigsten Kanâle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet. Um Rechtskraft zu erlangen, müssen der Verkehrs- und Versorgungsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen, ëffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).
Art. 28 Fuss- und Wanderwege
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes Iiegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes Iiegenden Wanderwege. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde prüft Ânderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustândig für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenëssische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
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Art. 29 Übersicht über den Stand der Erschliessung, Erschliessungsprogramm
Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung und das Erschliessungsprogramm zeigen die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren spâtestens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden k6nnen. Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stelit die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht in zeitlicher und finanziel1er Sicht nach. Diese Übersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.
Art. 30 sondernutzunqsptâne
Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplânen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungsplâne unterschieden: a) Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im Einzelnen. b)
Quartierplan ln klar begrenzten Gebieten kann der Gemeinderat einen Quartier- oder Bebauungsplan bewilligen. Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, àussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und Niveaulinien, Strasse ntrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist für die Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Überbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Zu diesen Plânen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausführungstermine enthâlt. Ein Quartierplan soli im Besonderen auch die 6ffentlichen Interessen berücksichtigen. Der Gemeinderat kann in diesem Falle laut Art. 38 einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gewâhren.
c)
Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen h6heren Detaillierungsgrad auf ais der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebâuden und Gebâudeteilen sowie von Plâtzen, Freiflâchen und Fussgângerbereichen usw. fest. Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 43) verbinden. Unter Einhaltung der vorliegenden Bau- und Zonenordnung wird für die Sondernutzungsplâne das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den übrigen Fâllen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz (Art. 33ff) durchzuführen. ln den Gebieten, in denen Sondernutzungsplâne zu erarbeiten sind, k6nnen betriebsund nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenerh6hungen vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungsplâne nicht massgeblich erschweren. 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
Bau- und Zonenregleme nt der Gemeinde Baltschieder
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IV BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
Art. 31 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und der Fassade. Bei Gebàuden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden.
Art. 10 kB au G
Beim kleinen Grenzabstand wird die kürzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gemessen. Er ist bei den Rück- und Nebenfassaden einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird senkrecht zur Hauptfassade gemessen, welche der Sonne oder Aussicht zugekehrt ist. In Ausnahmefâllen , insbesondere wenn dem Bauherrn unzumutbare Nachteile bei der Überbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebâudeseite zulassen. Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzabstand verzichtet werden, sofern die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziffer, die verlangten Kinderspielplâtze und die notwendigen Autoabstellplâtze nachgewiesen sind. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlânqe nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zul âssiq für Dachvorsprünge, Hauselnqânqe, Vorbauten, Balkone, Erker, Veranden, Vortreppen und âhnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Erker und âhnliche Bauteile dürfen nicht mehr ais ein Drittel der Gebâudelànqe beanspruchen. lm Erdgeschoss sind keine Erker zulâssiq, Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 65 und 66.
Art. 32 Gebaudeabstand
Art . JO kB auG
Der Gebâudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebâuden. Er ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstânde. Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebâuceabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebâude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften mindestens der Grenzabstand elngehalten werden.
Art. 33 Naher- und Grenzbaurecht
Ar t. 22 kBa uG
Durch Errichtung einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer k6nnen die Grenzabstânde unter Wahrung des Gebâudeabstandes, ungleich auf die beiden Grundstücke verteilt werden. Es kann ebenfalls bis zur hôchstzulàssiqen Gebâudelânçe auf die gemeinsame Grenze gebaut werden. Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Bauten und Anlagen, die vollstândiq unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen , dürfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden .
Art. 34 Gebâudelânqe, Mehrlangenzuschlag
Die Gebâudelânqe wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anbauten mit einer maximalen H6he von 4.00 m werden nicht zur Gebàu43-0P Baltschiede r - ABW - Mai 2008
·. Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Baltsch ieder
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delânqe hinzugerechnet. Die Gebâudelânqe ist in der Zonenordnung (Art. 70ff) tür jede Zone einzeln festgelegt. Wird vom Gemeinderat ausnahmsweise eine gr6ssere Gebâudelânqe bewilligt, so erh6ht sich der Grenzabstand auf beiden Lânqsseiten und zwar um 1/5 der Mehrlânge für den grossen Grenzabstand und um 1/10 für den kleinen Grenzabstand. Die gesamte Gebâudelânqe dari jedoch 24.0 m nicht überschreiten. Der Gemeinderat kann im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes verlangen, dass gr6ssere Gebàude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden . Bei gestaffelten Gebàuden berechnet sich der Mehrlânqenzuschlaq nach der Gesarntqebâudel ânqe, reduziert um das Mass der Rückversetzungen.
Art. 35 Gebaudehohe
An . j 1 kBauG
Bei der Geb âudehëhe wird unterschied en zwischen de r Seitenh6he (O.K. Fusspfette) und der Firsth6he (O.K. Firstpfette). Die genauen Mas se der Gebàudehëhen sind in der Zonenordnung (Art. 70ff) festgelegt. Die Gebàudehôhe wird gemessen ab natürlich gewachsenem Boden oder ab Fertigboden, sofern dieser tiefer Iiegt ais der natürliche Boden; Bei Satteldâchern wird gemessen bis zur Oberkante der Fusspfette (Seitenh6he) bzw. Oberkante Firstpfette (Firsth6he), bei Hachdàchern bis zur Oberkante der festen Brüstung. Für Gebâude in Hanglage wird die Gebâudehôhe talseitig gemessen. Bei gestafteltem Bauk6rper wird die zulâsslqe Gebâudehôhe für jeden der versetzten Gebàudetetleseparat berechnet. Abgrabungen für Garageneinfahrten und für Hauszuqânqe, deren Lange kleiner ais 1/2 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebâudehôhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei Bauten mit Geschâfts- und Gewerbebetrieben kann zur maximalen Gebâudehôhe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m qewâhrt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. Zur Kontrolle der Bauh6he wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstückes vom Geometer oder der Baukommission ein Fixpunkt festgesetzt.
Art. 36 Geschosszahl, VolIgeschosse
An . 12 kBauG
Die Anzahl der VolIgeschosse ist in der Zonenordnung (Art. 70ft) festgelegt. Ais VolIgeschosse gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse. a) Untergeschosse gelten nicht ais VolIgeschoss, wenn sie laut kant. Baugesetz Art. 12 nicht mehr ais zwei Drittel ihrer Aussentlàchen aus dem natürlich gewachsenen Boden oder, sofern er tiefer liegt, dem fertig bearbeiteten Boden herausragen und folgende Bedingungen eriüllen: - ln ebenem Gelânde dari die Oberkante der Decke des Untergeschosses lânqs der Geb âudeaussenseite h6chstens 2.00 m über der tiefsten Stelle des natü rIich gewachsenen oder neu abgegrabenen Bodens liegen . Andernfalls gilt das Untergeschoss ais VolIgeschoss. - Am Hang dari die Oberkante der Decke des Untergeschosses lânqs der Gebàudeaussenseite max. 3.0 m über dem tiefsten Punkt des natürlich gewachsenen oder neu abgegrabenen Bodens liegen. Bergseits dari die maximale Hôhe bis zur Oberkante dieser Decke über dem gewachsenen oder neu abgegrabenen Boden 1.0 m nicht überschreiten.
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'.
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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Baltschieder
Andernfalls gilt das Untergeschoss ais VolIgeschoss. Vorbehalten bleiben bei diesen Bestimmungen die Abgrabungen für Garageneinfahrten und Hauszuqânqe laut Art. 35. b)
Dachgeschosse gelten nicht ais VolIgeschoss, wenn ihre Kniestockhôhe (inkl, Fusspfette) gemessen an der Verlânqerunq der Dachtlâche bis zur Fassade nicht mehr ais 1.30 m Hôhe betrâqt und ihre Bruttoqeschosstlâche nicht mehr ais zwei Drittel der darunterliegenden Vollqeschosstlàche aufweist.
Bei gestaffelten Baukôrpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebàudeteile separat berechnet.
Art. 37 Ausnutzungsziffer
Art . 5 kBauV Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhâltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossflache (BGF) der Gebâude zu deren anrechenbaren Landtlâche (LF) . Sie wird wie folgt berechnet:
az
=
anrechenbare Bnmogcschossmiche (BOf) anrechenbare Landfllâche (LF)
a) An rechenbare Bruttog eschossflac he (BGF) Ais anrechenbare Bruttoqeschosstlâche gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflâchen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: - aile dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flâchen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenrâurne , Waschküchen, Heizungs- und Tankrâume; - aile Estrich- und Dachrâume, welche nicht mehr ais 1.8 m lichte Hôhe aufweisen, - Maschinenrâume für Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellrâume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw., - Korridore, Treppen und Lifte, soweit sie anteilsmâssig nicht anrechenbare Râume des jeweiligen Geschosses erschliessen, - offene Erdgeschosshallen , überdeckte und offene Dachterrassen, oHene einund vorspringende Balkone, - verglaste Râume (Veranda, Gewâchshaus, Wintergarten) von weniger ais 15 2 m • Zur Hàlfte anrechenbar sind: - Gemeinschafts-Aufenthaltsrâume, wie Spiel und Bastelrâurne in Mehrfamilienhâusern deren Benutzung den Bewohnern mehrerer Wohneinheiten zugleich offen steht - Gemeinschaftsküchen mit Nebenrâumen wie Kühlrâume, Anrichte, Office usw. - Taqes-Autenthaltsrâurne für Angestellte und Betriebspersonal. b) Anrechenbare Landflâche (LF) Die anrechenbare l.andtlâche ist gleich der Flache der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder zusammenhângenden Grundstückteile in der Bauzone. 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Baltschieder
Art. 7 kBauV
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Die beteiligten Grundeigentümer kënnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks auf eine andere Bauparzelle übertragen wird. Die Übertragung ist jedoch nur zulâssiq unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken derselben Zone.Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, ais die Ausnutzungsziffer über das ganze Grundstück gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstückes zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkt wird.
Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)
a) Der Gemeinderat kann in besonderen Fâllen einen Zuschlag zur AusnutzungszifArt. 5 kBauV fer (Bonus) gewahren. Dieser Zuschlag kann qewàhrt werden, wenn z.B. das begünstigte Gebâude den allgemeinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient z.B. durch die Erstellung von Quartier- oder Gestaltunqsplânen, die kostenlose oder kostengünstige Abtretung von Baden für ëffentliche Nutzungsrechte (wie bei Strassen, Wegen, Pisten) usw. Der von der Gemeinde qewàhrte Bonus soli eine zusâtzliche Ausnutzung von 15%, jedoch maximal 0.15, nicht überschreiten. b) Aufgrund des kantonalen Energiegesetzes betreffend die Fërderung des MinergieStandards gewahrt die Gemeinde für Bauten, die diesen Standard erfüllen einen zusâtzlichen Bonus von 15 Prozent, jedoch maximal 0.15, auf die im Bauregelent der Gemeinde vorgesehene Ausnutzungsziffer.
Art. 39 Ausnutzungsregister
Art. 8 kBauV
Die Gemeinde erstellt ein Ausnützungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Gemeinderat ernannten Beauftragten geführt wird. Dieses Register enthàlt: a) das Verzeichnis der beanspruchten Landtlâchen in der Bauzone; b) das Verzeichnis der Nutzungsübertragungen in der Bauzone. Dieses Register ist reqelmâssiq nachzuführen und nëtigenfalls durch einen Situationsplan zu erqànzen, Es ist ëffentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.
V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1. BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG
Art. 40 Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: a) Bauzonen 1. Erschliessunqs-Etappe (im Zonenplan farbig, volltlâchiq dargestellt): Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung unter Einhaltung der Grenzwerte der l.ârmschutzverordnunq (LSV) baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden kënnen.
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b) Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig umrandet): Dies sind Bauzonen, die noch nicht erschlossen sind, jedoch innert der nàchsten 15 Jahren voraussichtlich benëtigt und erschlossen werden. . Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstück von Privateigentümern nach Artikel 41 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehait der übrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen. Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Bei der Überführung einer Bauzone der 2.Etappe in Bauzone der 1. Etappe kënnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise übernommen werden , sofern diese Erschliessungsanlagen den Plànen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.
Art. 41 Baulanderschliessung
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes
Art. 14 -1 6
über die Raumplanung. Hierzu kann sie aile notwendigen Massnahmen treffen, nakRPG mentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablësen. Es besteht nur Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn ein Grundstück genügend erschlossen ist. Ein Grundstück gilt ais erschlossen, wenn: aile Anlagen für den Verkehr (Strasse, Parkplâtze und Zugang), für die Wasser und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das ëffentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plànen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung muss rechtlich sichergestellt sein. Bauzonen kënnen nur ausgeschieden und erschlossen werden, wenn die Grenzwerte der LSV eingehalten werden. An. JO kBauV
Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung ais sichergeste lit, wenn für die Grundeigentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benëtigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessunqsplânen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kRPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten fest.
Art. 42 Erschliessungsgrad
a) Basiserschliessung An. 15 + 16 kRPG Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Mëglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschrânkte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteressenten zu verlangen. 43-0P Baltsch ieder - ABW - Mai 2008
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b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer. Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu qewâhrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen. Sie kann vorsehen, dass die Detailerschliessung auf Kosten der Privaten durchgeführt wird (kRPG Art. 15).
Art. 43 Landumlegung und Grenzregulierung
An.17kRPG
An . 18 kRPG
a) Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen ding lichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu erm6glichen und eine zweckrnâssiqe Verwirklichung der Zonennutzunqsplâne sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kRPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberflâchen geh6rt oder durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes. b) Gre nzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kRPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes.
2. VORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
Art. 44 Unterhalt der Bauten
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszuführen.
Art. 27 kBauG
Sie müssen den feuer- , gesundheits- und gewerbepolizeilichen Vorschriften entsprechen. Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefàhrden und das Eigentum Dritter nicht beeintràchtiqen. Für Arbeiterunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei allen Bauvorqànqen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhütung zu erfüllen. Bauherren und Ihre Auftraggeber sind für die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich. Bauten und Anlagen sind vom Eigentümer so zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere noch fremdes Eigentum qetàhrdet werden. Der Gemeinderat kann anordnen, dass schadhafte Einrichtungen instandgestellt werden. Wird die Aufforderung nicht in angemessener Frist befolgt, so kann er diese Einrichtungen auf Kosten des Eigentümers instandstellen oder abbrechen lassen. 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
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Art. 45 Bauarbeiten
Bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenützer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Bauvorhaben an 6ffentlicher Strassen und Plâtzen müssen einqezâunt werden. Der Bauherr ist für die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabtâlle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind gesondert auf eine hierfür geeignete bewilligte Deponie zu führen.
Art. 46 Benützung des ôffentlichen Grundes
Ôftentlicher Grund darf zur Erstellung von Gerüsten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Die Benützung des 6ffentlichen Eigentums richtet sich qnmdsàtzllch nach den Bestimmungen des Strassengesetzes. Bei im Bau befindlichen Gebâuden haben die betreffenden Unternehmer die Plàtze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle 6ffentlichen Anlagen wie Brunnen , Hydranten, Wasserlâute usw. müssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschâdiqte Strassen, Trottoirs und Plâtze sind unverzüglich fachgernàss instand zu stellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.
Art. 47 Dach- und Meteorwasser, schneerânqer
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken über 6ffentliche Strassen, Wege und Plâtze abzuleiten. Das Meteorwasser ist in der Regel versickern zu lassen oder in einen natürlichen Vorfluter abzuleiten. Alle Neubauten sind im Trennsystem zu entwâssern. Das Meteorwasser darf qrundsâtzlich nicht der 6ffentlichen ARA zugeführt werden. Wo und solange dies nicht m6glich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen 6ffentlicher Strassen und Wege führt. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schâden und Untâlle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Gebâude,
Art. 48 Schneeraumung
Die Schneerâurnunq der Einqânqe und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu besorgen. Muss für die Wegschaffung von Schnee der 6ffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich weqzur âurnen. Das Einwerfen von Schnee auf 6ffentlichen Strassen ist verboten. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, für die Ablage von qerâurntem Schnee freie Parzellen in der unmittelbaren Umgebung zu benutzen. Die Gemeindeverwaltung verpflichtet sich, die durch die Hâumunq und Ablage verursachten Verschmutzungen im Frühjahr zu beseitigen . 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
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Art. 49 Feuerpolizei
Bauten und Anlagen müssen den kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen über das Bauwesen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidqenôssischen und kantonalen Reglemente massgebend.
Art. 50 Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Bildung, Sport, Spiel und Erholung usw.), sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zuqânqlich und benutzbar sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung.
Art. 51 Klndersplelplâtze
Art. 224 StrG
Bei Wohnbauten mit mehr ais 4 Wohnungen sind gut besonnte und windgeschützte Kinderspielplâtze oder Grüntlâchen auf privaten Grundstücken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflâche soli in der Regel 20% der gesamtenWohnflache mind. 2 aber 60 m ausmachen. Sie dürfen nicht gleichze itig zu ande ren Zwecken dienen und sind im Grundbuch einzutragen. Spielplâtze auf genügend grossen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Übergang zum gewachsenen Terrain aufweisen. Der Gemeinderat kann in Hârtefàllen Ausnahmen bewilligen.
Art. 52 Immissionen
Art. 20 kBauG
Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenânderunq widersprechen. Weitgehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Verboten sind insbesondere aile schàdlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, làstiqe Dünste, Lârrn, Wasser oder Erschütterungen (vgl. ZGB und USG). lm Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es kônnen im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektânderunqen verlangt werden. Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehenen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen einertrâqliches Mass überschreiten werden. Verwiesen wird auf die eidgenôssischen und kantonalen Bestimmungen des Umweltschutzes, insbesondere auf die eidqenôssische Làrrnschutz- und Luftreinhalteverordnung. Die l.àrrnempflndlichkeitsstufen qernâss l.ârrnschutz-Verordnunq sind in der Zonenordnung (Art. 70ff) festgelegt. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe Ioder Il eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit Lârrn vorbelastet sind. Dies ist z. B. entlang von verkehrsreichen Strassen und bei Eisenbahnlinien môglich. Bei unzumutbarem Baulârm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Lârmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung (USG) bleiben vorbehalten.
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Art. 53 Energiesparmassnahmen
Art. 6 kB auV
Die Gebâude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind 50 zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrânkt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebâude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen , werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden namentlich bei Fassadenrenovationen und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhàltnismâssiq sind. Bestehende gegen Warmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen im Rahmen einer Ausnahmebewilligung mit einer nachtrâqlichen Aussenisolation die Grenzund Gebàudeabstânde um jenes Mass unterschreiten, welches für die gesetzlich vorgeschriebene Warmedammung oder für die Erfüllung der Bedingungen von Minergiehâusern notwendig ist. Vorbehalten bleiben inventarisierte oder schützenswerte Bauten. lm Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes und der Energieverordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen.
Art. 54 Geschosshôhe, Bodenflachen
ln Neubauten müssen stândiq bewohnte Wohn-, Schlaf- und Arbeitsrâurne, welche für eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, eine Iichte Hôhe von mindestens 2.30 m 2 und eine Bodentlâche von mindestens 8 m aufweisen. lm Dachgeschoss kann die mittlere Haumhôhe auf 2.10 m reduziert werden. Bei Ferienhâusern kann von diesen Bestimmungen abgesehen werden.
Art. 55 Abstellmôglichkeiten für Kinderwagen und Fahrrâder
ln Mehrfamilienhâusern mit mehr ais 4 Wohnungen hat die Bauherrschaft geeignete Ein- oder Abstellmôqllckeiten für Kinderwagen und Fahrr âder zu erstellen.
Art. 56 Düngereinrichtungen
Misthôte und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belâstiqunq für die Umgebung darstellen. Neue oder bestehende Misthôte und Jauchegruben sind mit einer undurchlâssiqen Mauer und Bodenkonstruktion zu versehen. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neu angelegte Misthofe oder Jauchegruben angrenzend an der Bauzone müssen mindestens 6.0 m Abstand zur nachsten Parzellengrenze einhalten. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstücke, ôftentliche Strassen und Plâtze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten.
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3. ORTSBILD- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
Art. 57 Schutz des Ortsbildes
Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder dürfen Landschaften, Orts- und
Art. 17 kBauG
Strassenbilder durch ihrer Grosse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeintrâchtiqen, Zur Verhinderung einer stôrenden Baugestaltung (stôrende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachformen u.a.) kônnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt, Projektànderunqen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten. Die zustândlqe Baubewilliqunqsbehôrde kann verfügen, dass Gebâude oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- und Ortsbild beeintrâchtlqen oder für die Ôftentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instand gestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.
Art. 58 Schützenswerte Bauten und Naturobjekte
Art. 18 kBauG
Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit den zustândlqen kantonalen Instanzen in Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, die schützenswerten Kulturdenkrnâler (besonders wertvoll) sowie die erhaltenswerten Kulturdenkmâler (Gesamtform wichtig für das Ortsbild), welche im Sinne von Artikel 25c BZR besonders schützenswert und erhaltenswert sind. Die Inventare sind der Ôffentllchkeit zuqânqlich zu machen. Diese schützenswerten Bauten und Naturobjekte dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen noch umgebaut oder durch Verânderunqen in ihrer Umgebung beelntrâchtiqt werden. Der Eigentümer hat einen genügenden Gsbâudeunterhalt sicherzustellen. Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebâuden stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen. Die Erhaltung oder Wiederherstellung der erhaltens- und schutzwürdigen Bauten tàllt unter das Gesetz vom 28. November 1906 über die Erhaltung von Kunstqeqenstânden und historischen Denkrnâlern.
Art. 59 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren
Art. 12 - 18
kBauV
Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schützenswerter Objekte hinsichtlich Erlass, Vernehmlassung, ôttentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inkrafttreten sind in Art. 12-18 der kant. Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 geregelt.
Art. 60 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten
Die Neubauten sind in der Regel mit dem ortsüblichen Baumaterial und mit der ortsüblichen Dachform zu erstellen. Für die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Ziegel, Schiefer oder schieteràhnliche Materialien in dunkler Farbe zu verwenden. Die 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
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Dachneigung der Giebeldâcher bstrâqt in der Regel 40 - 60 %. Für landwirtschaftliche Bauten und Gewerbebauten sind Bedachungen in verzinktem Blech gestattet. Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesarntlânqe 1/2 der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht überschreiten, sind gestattet. Der seitliche Abstand einer Dachaufbaute bis zum seitlichen Gebâuderand muss mind. 2.0 m betragen.
Art. 61 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen für Radio und Fernsehen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschrânken. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht stôrenc wirken. In allen Fâllen, in denen Estrichantennen oder âhnliche âusserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang qewâhrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Parabolantennen bei Mehrtarnilienhâusern sind ais Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben. Reklameschilder, Schaukàsten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung durch Grosse, Farbwirkung, Blendung oder Lichteffekte beelntràchtiqen oder die Verkehrssicherheit qetâhrden, Plakate dürfen nur an den von der Gerneindebehôrde bezeichneten Ste lien angebracht werden.
Art. 62 Einfriedungen, Stützmauern, Bepflanzungen
Für Einfriedungen entlang von Strassen gelten die Bestimmungen des kant. Strassengesetztes und des ZGB, Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz vor Vieh und Wild kann der Gemeinderat eine Einfriedung bewilligen, wenn das Landschaftsbild nicht beeintrâchtiqt wird. Einfriedungen über Wasserlâute sind in der Regel verboten. In Ausnahrnefâllen , welche yom Gemeinderat qewâhrt werden kônnen, kann ein Durchgang bis zu 1.50 m verlangt werden. Einfriedungen, Mauern oder Elementsteinmauern dürfen 1 .00 m ab gewachsenem Terrain nur überschreiten, wenn die gesamte Mauer oder Einfriedung um die Hâltte ihrer Mehrhôhe zurückversetzt wird. Auf Stützmauern kônnen den Durchblick nicht wesentlich behindernde Gelânder von 1.0 m Hôhe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Hôhenvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist , insbesondere in der Gewerbe- und Industriezone sowie im steilen Gelânde, Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetztes.
Art. 63 Schutz von Wasserlaufen
Art. 19 kBauG
Wasserlàufe mitsamt ihren Ufern, Bôschunqen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewâsserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschützt. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Von der Oberkante der Uterbôschunq ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 m einzuhalten, vorbehalten bleiben qrëssere gesetzliche Mindestabstânde. 43-0P Baltsch ieder - ABW - Mai 2008
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Die kantonalen Forstinstanzen kônnen in Ausnahmefallen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. lm geschützten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche für die ôftentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewàsser notwendig sind. Uferaufschüttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. lm Bereich der Hochwassergefahrengrenzen dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis der kantonalen Instanzen keine Bauten und Anlagen erstellt werden . 4. STRASSEN UND BAULINIEN
Art. 64 Baulinienplan
a) Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen zu ëttentlichen Verkehrsanlagen, Gewâssern, ober- und unterirdischen Leitungen, Waldern, Skipisten und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und Plâtze sowie Gewâsser, Waldrânder, Skipisten, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Baulinien die zugleich auch den Waldabstand bestimmen (Waldabstandslinien), dürfen nur mit Zustimmung der kantonalen Dienststelle für Wald und Landschaft in einem geringeren ais dem gesetzlichen Waldabstand festgelegt oder mit vorspringenden Bauteilen überschritten werden. b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstôsser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen übernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden. Oberirdische Bauten und Einrichtungen sind nicht gestattet. Ausnahmen sind nur nach kantonalem oder kommunalem Recht rnôqlich. c) An Gebàuden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu ôftentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen , dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Verânderunqen an solchen Bauten kônnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt , dass der Mehrwert, welcher durch die Verânderunq entstanden ist, bei einem spâteren Erwerb des Gebâudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss. d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betrâqt der Abstand mindestens 3.0 m vom Fahrbahn- oder Gehsteigrand. Bei Fussqânqerwegen, welche sich nicht für den Motorfahrzeugverkehr eignen, kann der Gemeinderat den Abstand bis auf. 2.0 m ab Wegrand reduzieren. Vorbehalten bleiben laut Art. 67 der minimale Grenzabstand und die Bestimmungen für Garaqenvorplâtze. e) Um Rechtskraft zu erlangen , muss der Baulinienplan nach einer ôftentlichen Auflage qernâss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Die rechtskràttiqen Baulinienplâne befinden sich auf der Gemeindekanzlei und/oder beim kantonalen Baudepartement und kônnen dort eingesehen werden. Für Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
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Art. 65 Vorspringende Gebâudeteile
Ausladungen über die Baulinie in den freien Luftraum des ëffentlichen Grundes sind Art , 207 SlrG gestattet, sofern die Ausladung nicht mehr ais 1.50 m betrâqt und mindestens 2.5 m über dem Gehsteig und mindestens 4.50 m über der Fahrbahn liegt. Weder Türen, Portale, Fenster und Rollâden dürfen sich in weniger ais 4.50 m Hôhe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehsteiges ëffnen. Wenn es das 6ffentliche Interesse erheischt, müssen vorspringende Gebâudeteile entfernt oder abqeândert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 66 Parkierung
Alle Motorfahrzeuge sollen qrundsàtzlich auf Privatgrund abgestellt werden kënnen. Die Zahl der zu erstellenden Abstsllplâtze betrâqt mindestens: - für Wohnungen 1 Abstellplatz - für Wohnungen mit mehr ais 120 m2 2 Abstellplâtze - für Eintarnilienhàsuer 2 Abstellplâtze - für Hotels 1 Abstellplatz pro 2 Zimmer - für Cafés-Restaurants 1 Abstellplatz pro 4 Sitzpl âtze - für Geschâftshâuser 1 Abstellplatz pro 50m 2 Für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fâlle gelten die Normen der Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute ais Grundlage. Parkierungsrechte auf abseits gelegenen Abstellptàtzen sind im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde einzutragen. Ist die Errichtung von Parkplâtzen auf eigenem Grund nicht mëglich, ist der Grundei· gentümer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitrâqen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Es gelten die Ansàtze, die von der Urversammlung im Park- und Gebührenreglement festgelegt wurden. Das kantotiale Strassengesetz ist zu berücksichtigen.
Art. 67 Ausfahrten, Garagenvorplâtze
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Art , 205 SlrG Übersicht darf weder durch Pflanzen , Mauern , Einfriedungen oder andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen dari nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 15 % Gefâlle nicht überschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen vom bestehenden und projektierten Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. l.ânqs einer Bergstrasse , wo das Gelânde stark t âllt, kann mit Zustimmung des Kantons diese Distanz auf 4.0 m reduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen , sofer die ërtlichen Verhâltnisse dies zulassen (vgl. kant. Strassengesetz). lm Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes. 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
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Art. 68 Private Strassen und Wege
Art. 206 StrG
Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Strassennetz muss dem kant. Strassengesetz entsprechen, den VSSNormen genügen und durch die zustândiqen Instanzen genehmigt werden.
VI ZONENVORSCHRIFTEN 1.
ZONENEINTEILUNG
Art. 69 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Nutzungsplan 1:10'000 und Zonennutzungsplan Mst. 1:2'000) (ait) (neu) A) Bauzonen Bezeichnung Bezeichnung Farbe Dorfzone dunkelbraun D ockergelb Wohnzone 2: (2-geschossig) (W1 ) W2 Wohnzone 3: (3-geschossig) (W2) hellbraun W3 Wohnzone 4: (4-geschossig) (W3) orange W4 orange-hellbraun W4-QP orange-violett WG4-QP rot-violett Wohnzone 5: (5-geschossig) (W4) WG5-QP violett Gewerbezone G violett-dunkelviolett G-QP hellgrün-grau Zone für 6ffentliche Bauten und Anlagen 6 B+A Verkehrszone hellgelb VZ B) Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen div. grün LZ FF Fruchtfolgeflâchen dunkelgrün olivgrün Rebbau R C) Schutzzonen dunkelgrün gestrichelt BLN-Gebiet BLN div. grün umrandet Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ / NSZ D) Wei tere Zonen hellgrün/dunkelgrün Zone für Sport und Erholung S+E laut Detailplan Erhaltungszone .Inneres Senntum" EZ weiss Übriges Gemeindegebiet üG E) Zonen nach Spezialgesetzgebung Wald und Baurnbestànde Planraster grau WD rot und blau schraffiert Gefahrenzonen GZ schwarz schraffiert Quellschutzzonen QSZ 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
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2. ZONENORDNUNG
Art. 70 Dorfzone 0
Zweck der Zone: Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet sowie die Aussenweiler. Sie ist für die Erstellung von Wohn- und kleineren Geschàftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur F6rderung einer zweckrnâssigen Sanierung. Standortbedingte Gewerbebetriebe sind gestattet. Bauweise: offen oder geschlossen Geschosszahl: den umliegenden Bauten entsprechend, jedoch max. 3 VolIgeschosse Gebâudehôhe: Seitenh6he max. 8.50 m O.K. Fusspfette Firsth6he max. 10.50 m O.K Firstpfette Grenzabstand: 1/3 der H6he der Baute , von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m Geb âudetânqe: max. 14.00 m; Ausnahmen bei geschlossener Bauweise m6glich. Lârrnernpfindlichkeit: Stufe Il Besondere Bestimmungen: Neu- , An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hôhe, Dachform , Proportionen, Fenster6ffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. ln besonderen Fâllen kann der Gemeinderat, qestützt auf die Vormeinung der kantonalen Baukommission, für die bei Bauten in den Dorfzonen einzuhaltenden Abstânde einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines Gebàudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den feuerpolizeilichen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beitràqt. Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine ôffentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbaus alter Geb âude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebâude in der Baugruppe beizulegen. Artikel 57ff sind besonders zu berücksichtigen .
Art. 71 Wohnzone W2
Zweck der Zone: Die Wohnzone W2 umfasst Bauzonen im Dorfbereich, welche landschaftlich sehr exponiert sind und in denen nur Ferien- und Wohnbauten mit beschrânkter H ôhe gestattet werden. Gewerbebetriebe sind nicht gestattet. Bauweise: Geschosszahl : Gebâudehôhe: Grenzabstand:
offen max. 2 VolIgeschosse Seitenh6he max. 6.50 m O.K Fusspfette Firsth6he max. 9.00 m O.K Firstpfette kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hôhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mind . aber 3.0 m grosser Grenzabstand: 70% der Seitenh6he
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Gebâudelânqe:
max. 12.0 m (Ausnahme siehe Art. 34) 0.5/ ait 0.4 Ausnutzung: Lârmernpfindlichkeit: Stufe Il
Art. 72 Wohnzone W3
Zweck der Zone Die Überbauung mit Wohn- und Ferienhâusern in traditionellen Formen. Immissionsfreie und standortbedingte Kleingewerbebetriebe sind gestattet. Bauweise: in der Regel offen Geschosszahl: max. 3 VolIgeschosse Gebàudehôhe: Seitenh6he max. 9.50 m O.K Fusspfette Firsth6he max. 12.00 m O.K Firstpfette kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hôhe, von jedem Punkt der Grenzabstand: Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m grosser Grenzabstand: 70% der Seitenh6he Gebàudelânqe: max. 16.0 m (Ausnahme siehe Art. 34) 0.7/ ait 0.6 Ausnutzung; Lârrnernpfindlichkeit: Stufe Il
Art. 73 Wohnzone W4, W4-QP, WG4-QP
Zweck der Zone F6rderung einer guten bau lichen Ausnutzung der hierzu geeigneten Baugebiete für Wohnbauten (W4, W4-QP) sowie Wohn- und Gewerbebauten (WG4). Bauweise: in der Regel offen Geschosszahl: max. 4 VolIgeschosse Gebàudehôhe: Seitenh6he max. 12.50 m O.K. Fusspfette Fristh6he max. 15.00 m O.K. Firstpfette Grenzabstand: kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hôhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m; grosser Grenzabstand: 70% der Seitenh6he Gebâudelânqe: max. 20.0 m (Ausnahme siehe Art. 34) Ausnutzung: 0.9/ ait 0.8 Lârmempfindlichkeit: - W4 und W4-QP = Stufe Il - WG4 = Stufe III
Art. 74 Wohn- und Gewerbezone WG5-QP
Zweck und Bauweise der Zone WG5-QP wird durch den am 30. Oktober 1996 homologierten Quartierplan .Stelnbruch" bestimmt. Bauweise: offen oder geschlossen Geschosszahl: max. 5 VolIgeschosse Gebâudehôhe: Seitenh6he max. 16.50 m O.K. Fusspfette 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
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Grenzabstand:
Ausnutzung: Lârmemptindtichkeit:
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Fristhèihe max. 19.00 m O.K. Firstpfette kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hèihe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 5.0 m; grosser Grenzabstand: 70% der Seitenhèihe 1.1 Stufe III
Besondere Bestimmungen: Für jeden Gewerbebetrieb, der in der Überbauung eingereicht wird, ist eine gesonde rte Betriebsbewilligung bei der Gemeinde einzuholen. Die Betriebsbewilligung kann verweigert werden, wenn für die Wohnungen unzumutbare Belastungen entstehen kèinnen. ln dieser Zone kann nur mit einem bewilligten Quartierplan gebaut werden.
Art. 75 Gewerbezone G, G-QP
Zweck der Zone Diese Zone ist für Gewerbe- und dazugehèirende Verwaltungsbuaten bestimmt. Reine Wohnbauten sind in dieser Zone untersagt. Zu Gewerbebetrieben gehèirende Wohnungen sind zugelassen. Gebâudehôha, Grenz- und Gebâudeabstânde werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der 6ffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Ais Mlndestabstënde gelten die der jeweiligen Gebâudehôhe entsprechenden Grenzabstànde, AnJagen, deren Betrieb der Gesundheit von Menschen und Tieren schadet, sind untersagt. Ist zu befürchten, dass eine industrielle oder gewerbliche Anlage nachteilige Einflüsse auf die Umgebung haben wird, so kann der Gemeinderat vergrèisserte Grenzabstânde sowie die nach dem jeweiligen Stande der Technik m6glichen und zumutbaren Schutzmassnahmen anordnen oder eine entsprechende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen. Es gilt die Làrmernptindlichkeitsstute IV.
Art. 76 Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen ô B+A
Zweck der Zone: Art . 24 kRPG Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von èiffentlichen Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung), die im 6ffentlichen Interesse liegen. Jegliche private Überbauung ist untersagt. Bauweise: offen oder geschlossen Grenzabstand: 1/3 der Hôhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. Lârrnernptindlichkeit: je nach Nutzung Stufe Il oder III.
Art. 77 Verkehrszone VZ
Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukünftigen 6ffentlichen und privaten Strassen, Wege und Parkierunqstlàchen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen k6nnen im beschrânkten Umfang Bauten im èiffentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden. 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
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Art. 78 Zone für Sport + Erholung S + E
- Die Zone für Sport + Erholung ist für Sport-, Informations- und Freizeitanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. - Die weiteren Bestimmungen der Sport-, Freizeit- und allfâlligen Verkehrsanlagen sind über ein Ouartierplanverfahren festzulegen .. - ln der Zone für Sport + Erholung gilt die Lârmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 79 Erhaltungszone .Jnneres Senntum" EZ
Zweck der Zone Bau von Alphütten mit vorwiegend landwirtschaftlicher Zweckbestimmung. Bauweise: offen, Zwillingshâuser kënnen gestattet werden Geschosszahl: ein Erdgeschoss ohne Keller Baumaterial: Natursteinmauerwerk oder Beton Dachmaterial: Natursteinplatten Dachgestaltung: Satteldach oder Pultdach mit talseitiger Traufe Lârmempfindlichkeit: Stufe III Besondere Bestimmungen: Bei der Dimensionierung der Bauten ist auf eine sinnvolle Proportionierung zu achten. Die bestehenden Baumbestânde sind zu erhalten. Die zentrale Flâche im Inneren der Siedlung darf nicht überbaut werden (vgl. Freihalteflâche im Zonenplan). Es dürfen nur noch die im Quartierplan festgelegten Standorte überbaut werden. Neu: Die im Ouartierplan mëglichen eins bis zwei Standorte kënnen nur noch unter Mitwirkung der ëffentlichen Kërperschaften (Burgergemeinde, Munizipalgemeinde, Senntumsgenossenschaft) im ëffentlichen Interesse überbaut werden. Diese müssen ëffentlich zugânglich sein. Die bestehenden Hütten sind fachgerecht zu unterhalten und zu renovieren, damit sie dem Zweck und der Bauweise der Zone entsprechen.
Art. 80 Landwirtschaftszonen LZ
a) Landwirtschaftliche Prioritâtszonen: Die landwirtschaftlichen Flâchen sind laut kantonalem Richtplan je nach Gelândeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhâltnisse in Flâchen 1. (inkl. Reben und Fruchtfolgeflâchen) und 2. Prioritât im Nutzungsplan dargestellt. Die Landwirtschaftszone 2. Prioritât umfasst Gebiete, welche nach Beschluss der Gemeinde Baltschieder nicht der Fruchtfolgeflâche zugewiesen werden. b) Weiden und Sëmmerungsweiden : Ais Weiden und Sëmmerungsweiden gelten jene landwirtschaftlichen Gebiete, welche besonders wegen ihrer alpwirtschaftlichen oder landschaftlichen Bedeutung erhaltenswert sind. 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
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ln den oben aufgeführten Landwirtschaftszonen sind in der Regel nur landwirtschaftliche und standortbedingte Bauten erlaubt. Ausnahmen Iiegen in der Zustândiqkeit der kantonalen Instanzen. Für landwirtschaftlich begründete Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Wohn zone W2. ln den Landwirtschaftszonen gilt die Lârmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 81 Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ + NSZ / BLN
1. Arten der Schutzzonen a) Landschaftsschutzzonen LSZ Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders sch6nen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Bauten und Anlagen sind nur zulàssiq, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern. Der Charakter der Heckenlandschaften (Baurnbestânde) und der halboffenen Landschaften ist nach M6glichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainverànderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergeh61zen sind bewilligungspflichtig. Bei gr6sseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen. b) Natursch utzzonen NSZ Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z.B. Entwâsserunqen, neue Bewasserungsanlagen, Terrainverânderunqen oder Bodenverbesserungen sind nur zulàssiq, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Der Einsatz von chemischen Düngemittel und von Giftstoffen (aile Arten von Pestiziden wie Insekten- und Unkrautvertilgungsmitteln) ist verboten. Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen.
2. Stufen der Schutzzonen a) Schutzzonen von nationaler Bedeutung ln den Schutzzonen von nationaler Bedeutung BLN (Aletsch-Bietschhorn Nr. 1706) , Trockenwiesen- und Weiden (TWW) und die Auengebiete (AN) fa lit die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zust ândiqkeit von Kanton und Bund. Unter Anh6rung der Gemeinde erarbeitet der Kanton nach Weisungen des Bundes Massnahmen und hait sie in einem Reglement fest. Eine schonende Weiterführung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, sa dass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorqfâltiq zu prüfen. Verànderunqen sind nur gestattet, wenn sie einem gleich- oder h6herwertigen 6ffentlichen Interesse entsprechen. 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
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Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind zu beachten. b) Schutzgebiete von kantonaler Bedeutung ln den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung (LK und NK) tâllt die Wahrung des Landschaftsschutzes (LK) und des Naturschutzes (NK) in die Zustândlqkelt von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten. c) Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung (Lko und Nko) fallen ganz in die Zustândiqkelt der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden mit der Annahme durch die Urversammlung rechtsgü Itig.
Art. 82 Archëoloqlsch geschützte Zone ASZ
Archâoloqlsche Risikozone ARZ An. 24 kBauG Bei Baugesuchen in dieser Zone weist der Gemeinderat den Gesuchsteller darauf hin, dass sich seine Parzelle in einer archàoloqisch geschützten Zone (ASZ) oder in einer Zone mit eventuellen archâoloqischen Funden (archàoloqlsche Risikozone ARZ) befindet. Var den Aushubarbeiten ist das Baugesuchsdossier zur Vormeinung an die kantonale Oienststelle für Oenkmalpflege und Archâoloqie zu überweisen und allenfalls nach deren Anweisungen Sondierungen sowie Ausgrabungen vorzunehmen.
Art. 83 Übriges Gemeindegebiet üG
Oas Übrige Gemeindegebiet umfasst die Flâchen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone für Sport + Erholung oder zum Waldareal gehôren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Es kann auch Gebiete umfassen, deren Nutzung im Zonennutzungsplan nicht festgelegt ist. Grundsâtzlich kann im Übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahrnefâllen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
Art. 84 Waldareal und Baumbestande WD
a) Wal dareal Flâchen , die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung ais Waldareal gelten, sind durch die Forstgesetzgebung geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zustàndlqen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden. Art und Begrenzung der Waldareale im Bereich der Bauzonen werden durch den Waldkataster festgelegt. Oas Verfahren in Bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzgebung . 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
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b)
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Nàher ais in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Kleinere Abstânde bedürfen einer Ausnahmebewilligung, für die die kantonalen Behërden zust ândiq sind. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Bâurnen , Gehëlze oder Gebüsch im Waldareal bedarf einer Bewilligung durch den Forstdienst. Hecken und Feldg ehëlze Ais Hecken und Feldgehëlze gelten mit einheimischen und standortgerechten Bâurnen und Strâuchern bestockte Flâchen , die nicht Waldareal darstellen. Sie erfüllen wichtige ëkologische und landschaftsâsthetische Funktionen. Feldgehëlze und Hecken ausserhalb der Bauzone sind qemâss Art. 18 NHG geschützt. Eventuell notwendige Beseitigungen von Feldgehëlzen und Hecken kënnen durch die Gemeinde in Absprache mit der kantonalen Dienststelle für Wald und Landschaft bewilligt werden. Rodungen von Feldgehëlzen und Hecken sind durch tl âchen- und funktionsgleichen Ersatz zu kompensieren. Hecken dürfen im Winter abschnittsweise und periodisch auf den Stock gesetzt werden.
Art. 85 Naturgefahrenzonen
Absatz 1: Die Ausscheidung von Naturgefahrenzonen (Plane und Vorschriften) untersteht der Spezialgesetzgebung und dem Spezialverfahren. Absatz 2: Getahrenzoneplâne weisen namentlich auf die Gefahrenarten und -stufen hin. Die den Plânen beigelegten Vorschirften legen die notwendigen Anforderungen (eigentumsrechtliche Beschrânkunqsn und bauliche Massnahmen) zur Gewâhrleistunq der Sicherheit der Personen , Tiere und bedeutenden Güter fest.
Art. 86 Quellschutzzonen QSZ
Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, das Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schützen. Diese Zielsetzung bedingt folgende Beschrânkunqen in den ausgeschiedenen Zonen: (Fassungsbereich): ZONE S1 Diese Zone umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie muss einqezâunt sein. Nur Gründüngen ist gestattet. ZONE 8 2 (Engere Schutzzone): Sie dient zum Schutz der Quelle var Verunreinigungen. Grundsâtzfich gelten in dieser Zone Bauverbot sowie starke Düngungsbeschrankungen. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden. ZONE S3 (Weitere Schutzzone): Sie hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Schutzzone Il und dem restlichen Gemeindegebiet. Grundsâtzlich verboten sind Industriebauten und Materialentnahmen, welche eine Verschmutzungsgefahr durch 01 usw. des Grundwassers darstellen. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden. 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
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Massgebend für die Nutzungsbeschrankung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewàsserschutzqesetz und die entsprechenden Verordnungen. Wenn notwendig, erstellt die Gemeinde ein eigenes Reglement für die Schutzzonen. Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen müssen den eidgen6ssischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Der private Gesuchsteller muss den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle für Umweltschutz zur Prüfung unterbreitet werden. VII SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 87 Ausnahmebewilligungen
Sofern besondere Verhâltnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es dürfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und keine 6ffentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulâssiq: wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Hârte führt, für Bauten in 6ffentlichem Interesse, für provisorische Bauten, für landwirtschaftliche Bauten, für bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, laut Art. 31 und 31 bis kBauG, für touristische Bauten von 6ffentlichem Interesse. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet oder ais widerrufbar erklàrt werden.
Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen. Vorbehalten bleiben zusàtzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
Art. 88 Beschwerden
Die Entscheide des Gemeinderates und der kantonalen Baukommission k6nnen innert 30 Tagen seit ihrer Er6ffnung mit Beschwerde an den Staatsrat weiter gezogen werden. Die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sind anwendbar.
Art. 89 Gebühren
Für die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von 6ffentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebühren zu entrichten. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonalen Baukommission. 43-0P Baltschieder - ABW - Mai 2008
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Art. 90 Bussen
Wer ais Verantwortlicher, insbesondere ais Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lâsst, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen , die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustândiqen Baupolizeibeh6rde mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken bestraft. ln schweren Fâllen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskrâftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Rückfall kann die Busse bis auf 100'000 Franken erhôht und überdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne qemâss Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. lm Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfügung kann eine h6here Busse ausgesprochen werden. In leichten Fâllen betrâqt die Busse 50 bis 1000 Franken. Wurde die Widerhandlung in der Führung einer juristischen Persan, einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft begangen, sa sind ihre Organe für die Busse, für die konfiszierbaren Gewinne, Gebühren und Kosten solidarisch haftbar. Das Strafverfahren wird durch die einschlâqiqe kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.
Art. 91 Verjahrung
Die Widerhandlungen verjâhren in drei Jahren seit Erkennbarkeit. Die Bussen verjâhren in der gleichen Frist seit Rechtskraft der Busse.
Die Vertolqunqsverjâhrunq wird durch jede Untersuchungshandlung, die Vollstreckunqsverjàhrunq durch jede Vollstreckungsverhandiung unterbrochen. Die absolute Verjâhrunq tritt nach sechs Jahren ein; bei kumulativ ausgesprochenen Bussen nach zehn Jahren.
Art. 92 Inkrafttreten
Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden sârntllche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.
Baltschieder / Visp 14. Mai 2008, BW/Gj / Gemeindeverwaltung Baltschieder
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VORSCHRIFTEN welche die eigentumsrechtlichen Beschrankungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde .... festlegen INHALTSVERZEICHNIS 1.Elnlellung
:
:
2.Aligemeine Vorschrilen 3.Schneegefahr
1 2
:
,
3
4. Hydrologlsche Gerahr
4
5.Geologische Gerahr :
6
6. Erdbebengefahr
7
1.
EINLEITUNG 1. Ziel der Vorschriften Die Vorschriften begleiten die Gefahrenzonenplâne. Sie legen die Baumassnahmen und eigentumsrechtlichen Beschrânkungen fest, die zur Oewâhrleislunq der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter notwendig sind. Diese 'Dokumente werden gemâss den Gesetzesbestimmungen und den einschlagigen technischen Richtlinien und Normen erarbeitet. Sie sind ebenfalls Gegenstand einer offentlichen Auflage. 2. Gefahrenart und Gefahrenstufe Die Naturgefahrenzonen umfassen Flàchen, die geologischen, hydrologischen und nivologischen Gefahren ausgesetzt sind. Man unterscheidet Zonen, mit erheblicher (roO , mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefahrdung sowie einen Hinweis auf eine Restg'efahrdung (gelb-weiss geslrichelt) bei hydrologischen Gefahren oder sehr selten bei geologischen Gefahren. Die Gefahrenstufe wird durch die variable Kombinierung der beiden Parameter der lntensifat des Schadenereignisses und dessen Eintretenswahrscheinlichkeit definiert, Die Gefahrdung wird ais erheblich bezeichnet, wenn sie weder beseitigl noch zumutbar vermindert werden kann. Eine solche Gefahrensituation kann nur aufgrund einer Gesamtuntersuchung des gefahrdeten Gebiets überprüft werden. Die Gefahrdung wird aIs mittel bezeichnet, wenn sie durch gemeinsame und/oder einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefahrdung wird aIs gering bezeichnet, wenn sie durch einzelne Schulzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefâhrdunq wird ais Restgefahrdung bezeichnet, wenn das Schadenereignis kaum wahrscheinlich ist und daher nur beim Ereignis durch Überwachungs-, Raumplanungsoder andere Massnahmen behoben werden kann. Hinsichtlich der Erdbebengefahr wird die Zone durch die nationale Erdbebengefahrdungskarte bestimmt, die in der SIA-Norm 261 steht. Die Schutzmassnahmen werden durch das kantonale Baugesetz.und dessen Vollziehungsverordnung geregelt. 3, Umkehrung des Nachweises (gemass Art. 31 Abs. 4 kRPG): Der Eigentümer des Grundstücks inkl. dessen Zufahrtsm6glichkeit kann den Nachweis erbringen, dass die Gefahr, die sein Grundstück gefahrdet, durch Sicherheilsmassnahmen behoben oder infolge der günstigen Entwicklung der Gefahrdung hinfallig geworden ist.
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VORSCHRIFTEN welche die Beschriinkungen und Anforderungen inden Naturgefahrenzonen festlegen
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4. Rolle der Vorschriften im Verhàllnls zur Raumplanung Saba/d die Gefahrenzonen rechtskraftig geworden sind, werden diese hinweisend in den Zonenutzungsplan und ins kammunale Bau- und Zonereglement (Art. 11 und 31 kRPG) übertragen.
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ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1. Hauptsâchllche eigentumsrechtliche Bsschrânkunqen und bautechnische Anforderungen ., Zonen mit erheblicher Getahrdung (rot): grundsatzlich Verbot jeglicher Baute; - Zonen mit mittlerer Getahrdung (blau): Bau m6glich aufgrund eines Gutachtens und der Vormeinung der kantonalen Beh6rde, welche die Schutzauflagen und -bedingungen festlegt; - Zonen mit geringer Getahrdung (gelb) und Restgefahr (gelb-weiss): Bau m6glich aufgrund der Vormeinung der kantonalen Beh6rde, welche die elnzelnen Schutzauflagen und -bedingungen fest/egt; Für Sauten und Anlagen, deren Erstellung an einem bestimmten art der Zone mit erheblicher Gefahr aus spezifischen sicherheitsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen unerlasslich ist, k6nnen Ausnahmebewilligungen erteilt werden. 2. Rechtliche Auswirkungen Soba/d die Gefahrenzonen (Plane und Vorschriften) vom Staatsrat genehmigt worden sind, werden diese für die Beh6rden und Privatpersonen rechtsverbindlich. Wenn die Gemeinde aber Kenntnis einer durch den kantonalen Spezialisten validierten Gefahrenkarte, oder wenn sie eine Gefahr identifiziert hat, ist die Gemeinde (ausserhalb der Bauzone die KBK) verpflichtet. noch vor der ôffentlichen Auflage der sich daraus ergebenden Gefahrenzonen diesem Rechnung zu tragen. . 3. Auskunft an den Gesuchsteller einer Baubewilligung Bei einem Baubewilligungsgesuch weist die Gemeindeverwaltung (ausserhalb der Bauzone die KBK) den Gesuchsteller auf den Gefahrenperimeter, in welchem sich seine Parzelle befindet sawie auf die entsprechend der Gefahrenstufe vorzunehmenden Vorkehrungen hin. 4. Kantonale Vormeinung Oernâss der kantonalen Bauverordnung ist.für jedes Baugesuch, das innerhalb einer Gefahrenzone Iiegt, eine Vormeinung des kantonalen Spezialisten ehzuholen. Für ein Bauprojekt neben einem Gewâsser ist die Gemeinde (oder die KBK) verpflichtet neben der Berücksichtigung der hydrologischen Gefahr den Raumbedarf der Gewâsser im Sinne von
Art. 21
der Bundesverordnung über den Wasserbau einzuhalten. 5. Kontormltâtsberlcht und Wohn· und Betriebsbewilligung Für jedes Bauwerk das innerhalb eines Gefahrengebietes erstellt worden ist, hat da Büro, das die Schutzmassnahmen für die Erlangung der Baubewilligung bestimmt und beg/eitet hat, ein Kontormitàtsberlcht abzugeben. Die Gemeinde (oder die KBK) hat die sachgerechte Anwendung dieser Massnahmen zu kontrollieren. Laut Art. 59 der kantonalen Bauverordnung erteilt die Beh6rde aufgrund des Konformitatsberichts, zu welchem der kantonale Spezialist eine Vormeinung abgibt, die Wohn- und Betriebsbewilligung.
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VORSCHRIFTEN welche die Beschriinkungen und Anforderungen inden Naturgefahrenzonen festlegen
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6. Kosten Siimtliche Kosten für das Fachgutachten, die Ausführung der einzelnen Schutzmassnahmen und der Konformitatskontrolle gehen zu Lasfen des Gesuchstellers der Baubewilligung. 7. Alarmplan und Sicherheitsverbesserung Angesichts des sich veriindernden Verhaltens der Gefahrengebiete k6nnen die baulichen Schutzmassnahmen durch ein Überwachungs- und/oder Alarmdispositiv erqânzt werden. Dies erfo/gt in Absprache mit dem kantonalen Spezialisten. Die Gemeinde trifft ihrerseits zur millel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit des gefiihrdeten Gebiets die n6tigen Vorkehrungen (Sanierung, Entwiisserung der oberirdischen Gewâsser, Schutzbauten, Auszonung, vorbestimmte Schutzmassnahmen, Anweisungen an die Bev6lkerung, usw.). 8. Verstârkunq der beschlossenen Massnahmen Bei Zu- oder Abnahme der Gefahrenstufe sind von der Gemeinde die n6tigen Schritte zur Ânderung 'der Schutzmassnahmen vorzunehmen. Sie hat auf dieselbe Weise zu verfahren falls eine nachtriigliche Studie eine Ânderung des genehmigten Gefahrenzonenplans vorschlagen sollte: .9. Ausserordentliche Massnahmen Bei Verscbàrfurq der Gefahr kann die Gemeinde gegebenenfalls aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten ausserordentliche Massnahnien wie die Evakuierung der gefahrdeten Zone anordnen. Die zustândiqe Beh6rde kann auch entschàdlçunqslos die erteilten Bewilligungen zurückziehen. 10.Schadenfall lm Fall eines Schadenereignisses übernimmt die Gemeinde bzw. der Kanton nicht die Behebung der an den Grundstücken und anderen Privateinrichtungen angerichteten Schiiden und die Wiederherstellung der Zufahrtswege. 11.Übergangsmassnahmen Aufgrund der Gefahrenkarten ailein kann die zustândiqe Baubewilligungsbeh6rde von Fa" zu Fall von den Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenreglemente abweichen. Hierfür stützt sie sich auf die Vormeinung des kantonalen Spezialisten. In den Teilen des Gebiets, wo die Gefahrenzonenplane und die entsprechenden Vorschriften in Erarbeitung sind, entscheidet die zustândlqe Baubewilligungsbeh6rde über die Vertraglichkeit von jedem Bau- oder Umbauprojekt eines bestehenden Bauwerks aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten. Die zustândiqe BaubewiIJigungsbeh6rde entscheidet über die .Einstellung des Bewilligungsverfahrens für jedes Projekt, das einer Gefahrdung im Sinne der Baugesetzgebung ausgesetzt werden kann.
3.
SCHNEEGEFAHR
Zone mit erheblicher Gefahrdung ln der Zone, die erfahrungsgemiiss einer hohen Lawinen-, Schneerutsch- und Eisabsturzgefahr ausgesetzt ist oder die voraussehbar durch so/che Phiinomene gefBhrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefahrden kann. Umbauten und Nutzunqsânderunqen von bestehenden Cebàuden kônnen dort bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sicherheit erhôht werden kann (z.B. durch Verstârkungsmassnahmen). :
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VORSCHRIFTEN welche die Beschrankungen und Anforderungen in den Naturgefahrenzonen festlegen
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Für aile in einer so/chen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Alarmorganisation und einen Evakuierungsplan auf. Zone mit mittlerer Gefahrdung ln einer solchen Zone sind Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemâss SIA-Norm 261 oder jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Geschi3fte, usw.), grundsatzlich verboten. Die übrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem spezialisierten Büro erstellten Gutachtens, das dem 'Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Dieses Gutachten umschrelbt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeschlagenen Ereignisszenarien zu ergreifen sind. Es untersteht der Genehmigung des kantonalen Spezialisten. Umbau-/Renovationsprojekte und Nufzungsânderungen von bestehenden Gebâuden werden dort nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erhôhunp der Anzahl der gefahrdeten Personen führen. . -·:n <
Für aile in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evakuierungsplan auf. Zone mit geringer Gefahrdung Diese Zonen befinden sîch im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwâcheren Druckauswirkungen. Von Fall zu Fall k6nnen Schutzmassnahmen angefordert werden (verstârkte Bauts, Verkehrsbeschrànkung, usw.). Gefahrdete Zufahrt Isolierte Flâchen, die nur über langere Strecken mit h6herem Gefahrenzonengrad zuganglich sind, sollen wie Gebiete mit diesem h6heren Gefahrengra~ behandelt werden. Eisabstürze Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawnenniederqânqen oder Steinscnlàqen.
4.
HYDROLOGISCHE GEFAHR
Zone mit erheblicher Gefahrdung ln der Zone, die erfahrunqsqernàss einer erheblichen hydrologischen Gef8hrdung (Überschwemmung, Erosion und Murgang) ausgesetzt ist, oder die voraussehbar durch sa/che Phânomene gefahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wènn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter qefâhrden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte qefâhrdete Zone erm6glicht der kantonalen Behôrde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Tells der Zone für den Bau. Was die Rhone angeht, sa betreffen diese Baum6glichkeiten lediglich Gefahrenperimeter mit langsamem Wasseranstieg und sofern eine spezifische Regelung sowie ein kommunaler Evakuationsplan erstellt und genehmigl worden sind. Einer erheblichen Gefâhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqeh ânçten Plânen rot eingetragen sind. Zone mit mittlerer Gefahrdung innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, we/cher eine Erweiterung der Wohnflache oder eine Nutzungsanderung darstellt, dern Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstellles Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlâqt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu erqreifenden baulichen
VORSCHRIFTEN welche die Beschrânkunqen und Anforderungen inden Naturgefahrenzonen feslfegen
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Massnahmen vor. Dieses umfasst die detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und übrigen Verst êrkunqen der Aussenmauem aufzunehmenden Stossrichtungen sowie Vorschlâqe zu Verminderung der Schaden durch Wasser- oder Schlammeinbruch und zur Vermeidung der Risiken für die Personen ausserhalb der Gebaude. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemâss SIA-Norm 261 sind grundsâtzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersàle, Ferienlager, Heime, usw.). k6nnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erganzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen m6glich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: .
» das Bauprojekt ist so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebèude den Stosswirkungén, der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhâlt }> Gegebenenfalls werden auch Schutzmassnahmen für die Parzelle vorgeschlagen, sofern
es sich um haufig genutzte Orte handelt (Zufahrten, Terrassen, Spielplâtze, ...). Einer mittleren Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehànqten Planen blau eingetragen sind. Die Gemeinde erstellt Anweisungen für ihre Bewohner und errichtet ein Alarmsystem mit einem Evakuierungsplan. Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone hat für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstarkung der bergseitigen Mauer, Verkleinerung der Offnungen, angepasste lnnen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung der Gefahrenquelle entsprechen. Diese Schutzmassnahmen sind der kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten.
Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qernâss SIA-Norm 261 sind grundsâtzâch verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansamm/ung betreffen (Schulen, Theatersâle, Ferienlager, Heime, usw.), kônnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Massnahmen sein. Einer geringen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen gelb eingetragen sind. Zone mit Restgefâhrdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstel/t, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erlorderflch.
Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qernâss SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Thealersàle, Ferienlager, Heime, usw.), k6nnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein . Einer Restgefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqeh ânqten Planen gelb-weiss gestrichelt eingetragen sind.
VORSCHRIFTEN welche die Beschriinkungen und Anforderungen inden Naturgefahrenzonen festlegen
5.
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GEOLOGISCHE GEFAHR
lm Bereich der geologischen Gefahren ist das Kantonsgebiet Bergstürzen, Steinschlàqen, Bodenabsackungen, Rutschungen und Murgangen ausgesetzt. Die Erdbebengefahr wird im nachfolgenden Kapitel behandelt. Zone mit erheblicher Gefâhrdung ln der Zone, die erfahrunpsqemàss oder voraussehbar einer erheblichen Gefahrdung ausgesetzt ist, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Slandort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter getahrden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte gefahrdete Zone erméiglicht der kantonalen Behërde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau und die Feslsetzung ihrer Bedingungen. . Einer erheblichen Gefahrdung ausgesetzl sind Gebiete, die auf den angehangten Plânen rot eingetragen sind. Zone mit mittlerer Gefâhrdung
Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, we/cher eine Erweiterung der Wohnflache oder Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewil/igungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlâqt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst insbesondere: . ).> bei Rufschungen oder ahnlichen Phanomenef?: einen Beschrieb des Untergrundes, eine
Beurteilung des auf oberûâchiche oder unterirdische Gewâsser sowie auf das Vorkommen von verschlechtertem Gestein in der Tiefe zurückzuführenden Risikos. Die zu ergreifenden Schutzmassnahmen betreffen die Fundamentsart, die Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen für die Baute und die Kanalisation, usw.;
} bei Sfeinschlagen oder ahnlichen Phanomenen: das Intensitat/WahrscheinlichkeitsDiagramm des Phânomens betreffend die Parzel/e, die kol/ektive oder individuelle Schulzart sowie die Berechnung der Energien und der durch die vorgeschlagenen Schutzbauten aufzunehmenden Stosswirkungen. Innerhalb dieser Zone sindln Ermangelung oder in Erganzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen m6glich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen:
} hinsichtlich Rufschungen oder ahnlicher Phanomene: a)
das Gebâude ist auf einer wasserbestandigen Stahlbetonbodenplatte zu erstellen und die Verbindung zur darüber liegenden Platte ist ebenfalls aus Stahlbeton, damit ein steifer Kasten gebildet wird, zu erstel/en;
b)
das gefasste Oberflâchen- (O âcher, asphaltierte Zufahrtstrassen, usw.) und Grundwasser (Drainage) ist mittels unverformbaren Kanalisationen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen; die Aushubarbeiten sind qem àss den rechtsgültigen Sicherheitsnormen auszuführen.
c)
} hinsichflich Sfeinschlage oder ahnlicher Phanomene ist das Bauproiekt so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Cebâude den aufgrund der berücksichtigten Szenarien be. rechneten dynamischen Slosswirkungen standhàlt. . Einer mittleren Getahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Plânen blau eingetragen sind.
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VORSC.HRIFTEN welche die Besehrênkunqsn und Anforderungen in den Naturgefahrenzonen fesllegen
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Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt: }:> Hinsichtlich Rutschungen oder ahnlicher Phiinomene sind die oben genannten baulichen
Mindeslmassnahmen innerhalb der Perimeter mit mittlerer Gefahr grundsatzlich bei jeder Baute mit einem Volumen über oder gleich 700 m3 qernâss SIA-Norm anzuwenden. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller jedoch Abweichungen von diesen Vorschriften vorschlagen,
» Hinsichtlich Steinschlâge oder âhnlicher Phânomene hat der Gesuchsteller dem BaubewilIigungsgesuch eine Reihe von Einzelschulzmassnahmen: Schutzwand, Verstarkung der bergseitigen Hausrnauer, Verkleinerung von Offnungen und Fensterûêcnen, /nnen- und Ausseneinrichtungen. usw. beizulegen. Diese Schutzmassnahmen hangen vom Standort und von der Ausrichtung des Bauobjektes gegenüber der Gefahrenquelle ab und sind der zustândigen kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten.
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Einer geringen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiele, die auf den angehangten Planen gelb eingetragen sind. Zone mit Restgefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich.
Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qemâss SIA-Norm 261 sind grundsâlzllch verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersâle, Ferienlager, Heime, usw.), kônnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schulzmassnahmen sein. Einer Restgetahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Plânen gelb-weiss gestrichelt eingetragen sind.
6.
ERDBEBENGEFAHR
Die Erdbebenqetâbrcunqskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen, des erdbebensicheren bewilligungspflichtigen Bauens. In Agglomerationen und empfindlichen lndustriezonen wird die Gemeinde gebeten, eine spektrale seismische Mikrozonierungskarte zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird für Bauwerke der BWK III der SIA-Norm 261 sowie Bauwerke, die der StOrfallverordnung (StFV) unterstellt sind, gefordert. Gemâss Art, 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung, die seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist, müssen sârntliche Bauwerke die SIA-Norm 260 und folgende berücksichligen, damit erdbebensicher gebaut wird. Für jeden Neu- oder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen und Gebâude mit zwei oder mehr Stockwerken über dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen Formularen beizulegen.:
************************* Sitten, den 18 Juni 2008 [NAGE·VorschriUen_1BOSOa]