Bau- und Zonenreglement Binn

Binn

Dokument

Nummer
BZR_BIN.2008
Gemeinde
Binn
Kanton
Wallis
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
30.04.2008
In Kraft seit
30.04.2008

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GEMEINDE BINN

Bau- und Zonenreqtement

Exemplar Homologation (kantonale Vernehmlassung berucksichtigt)

Sinn im Juli 2007

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INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1Zweck und Geltungsbereich

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen

Art. 3 Vollzug

Art. 4 Veranlwortung

2. PLANUNGSWESEN UND -BEGRIFFE

2.1 Planungsmittel

Art. 5 Reglemente und Plane

Art. 6 Richtplan derBesiedelung und Landschaft

Art. 7 Zonennutzungs- und Nutzungsplan

Art. 8 Erschlîessungsplan Verkehr

Art. 9 Erschlîessungsplan Versorgung

Art 10Fuss- und Wanderwege

Art. 11 Übersicht über den Stand der Erschlîessung

Art. 12 Ouartierplan

Art. 13Baulinienplan 2.2 8augebiet und Erschllessung

Art. 14 Siedlungsgebiet

Art. 15 Baugebiet

Art. 16Baulanderschliessung Art 17Basiserschliessung; Detailerschliessung

180 weitere Artikel

Art. 18 Bauten aufunerschlossenem Gabiet

2.3 Strassen, Baulinien und Parkierung

Art. 19 Baulinien, Begriff

Art. 20 Bauverbotszone zwischen Baulînien

Art. 21 Vorspringende Gebaudeteile

Art. 22Rechtskraft Art. 23Fehlen derBaulinie

Art. 24 Parkierung

Art. 25 Ausfahrten

Art. 26Garaqenvorplâtze

Art. 27 Privatstrassen und -wege

3. 8AUORDNUNGSWESEN

3.1 Orts- und Landschaftsschutz

Art. 28 Schulz des OrtsbiJdes

Art. 29 Gestaltung von Bauten und Anlagen

Art. 30 Schützenswerte Bauteo

Art. 31 Aussichtsschutz

Art. 32Schutz von Wasserlaufeo

Art. 33 Schutz des Waldrandes

Art. 34 Orientierung und Dachgestaltung der Bauten

Art. 35 Baumaterialian

Art. 36 Dachneigung und Dachaufbauten

Art. 37 Wintergârten

Art. 38 Kniestockgastaltung

Art. 39Antennen und Reklameeinrichtungen

Art. 40 Umgebungsgestaltung

Art. 41 Einfriedungen, Srutzmauern und Bôschungen

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3.2 Begrlffserliiuterungen

Art. 42 Grenzabstand

Art. 43 Gebâudeabstand

Art. 44 Nahernaurecht

Art. 45Grenzbaurecht

Art. 46 Baulinien

Art. 47Gebaudelânge

Art. 48 Gewachsener Bodeo

Art. 49 Gebâudehôhe

Art. 50 Fassadenhôhe

Art. 51 Hëhenlage derGebâude

Art. 52 Geschosszahl

Art. 53 Tiefbauten

Art. 54 Nebengebàude

Art. 55Ausnützungsziffer Art. 56Ausnützungszuschlag und Nutzungsübertragung

3.3 Sicherheitsvorschriften

Art. 57 Sicherheit und Festigkeit

Art. 58 Unterhalt

Art. 59 Baustellen, Bauarbeiten

Art. 60 Benülzung 6ffentlichen Grundes

Art. 61 Feuerpolizei und Brandschutz

Art. 62 Brandmauern

Art. 63 Dachwasser und Schneefânqer

Art. 64 Schneerâumung

3.4 Gesundhertspolizeiliche Vorschriften Art. 65Allgemeine Anforderungen

Art. 66 Immissionen

Art. 67 Larmempfindlichkeitsstuten

Art. 68 Misthôfe und Jauchegruben

Art. 69 Isolation

Art. 70 Energiesparen J Nu12ung von Mernativenergie

Art. 71 Geschosshôte, Raumgr6sse. Fensïerûâche

Art. 72 Abstellrâume

Art. 73 Kinderspielplatze

Art. 74 Sanitare Einrichtungen

Art. 75 Lüftungsanlagen

Art. 76 Umwelt- und Gewâsserschutz

4. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 77 Baubewilligungsverfahren

Art. 78 Mîndestgrundflache

5. ZONENVORSCHRIFTEN

5.1 Gemelnsame Vorschriften

Art. 79 Zoneneinteilung

5,1 Zonenordnung

Art. 80 Archàologische Zone

Art. 81 Dorfzone 0

Art. 82 DoIierweiterungszone DE

Art. 83 Wohnzone W2

Art. 84Wohnzone mit Schutzbestimmungen W2L Art. 85Erhaltungszone Art. 86Zone fürgewerbliche Bauten und landwirtschaftliche Bauten GL

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Art. 87 Campingzone C

Art. 88 Landwirtschaftszone LW

Art. 89 Geschützte Landwirtschaftszone 1Schutz derAckerflur

Art. 90 Quellschutzzonen

Art. 91 Zone für ôffentliche Sauten und Anlagen 6BôA

Art. 92 Zone fürôffenttiche Bauten und Anlagen ôBOA-Z

Art. 93 Landschaftsschutzzonen

Art. 94 Naturschutzzonen

Art. 95 Ufer- und Feldgeh61z (UFG)

5.3 Zonen mit Rlchtplancharakter

Art. 96 Vet1<ehrsanragen VA

Art. 97Wald- und Forstgebiete WO

Art. 98 Gefahrenzone G1/G2

5.4 Besondere Vorschriften für Gesamtüberbauungen und für Baulandumlegungen

Art. 99 Gesamtüberbauung

Art. 100 landumlegung

Art. 101 Grenzregulierung

6. SCHLUSS· UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 102 Ausnahmebewilligungen

Art. 103 Allrechtliche Bauten

Art. 104 Gebühren

Art. 105 Bussen

Art. 106 Herstellung des gesetzmassigen Zustandes

Art. 107 Übergangsrecht

Art. 108 Inkrafttreten

1. ALLGEMEJNE 8ESTIMMUNGEN

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Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Das vorliegende Baureglement soli eine zweckrnëssiqe Nutzung und geordnete Besiedlung in den Sauzonen des gesarnten Gemeindegebietes gewahrleisten. Es ragelt Rechte und Pftichten des Einzelnen aufdem Gebiete des Bauwesens und derBodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Oritten.

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen

Das Reglement stützt sich aufdie einschlagigen eidgenôssischen und kantonalen rechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Bauwesens und verwandter Gebiete.

Art. 3 Vollzug

Der Vollzug des Baureglements und die Aufsicht über das Bauwesen sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat erteilt die Baubewilligung innerhalb derSauzonen. Der Gemeinderat wàhlt die Baul<ommîssion. Er legt deren Sefugnisse test. Oie Baukommssion bereitet die Beschlüsse des Gemeinderates vor und stellt diesem Antrag. Sie vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und istfür die administrativen und technischen Selange des Bauwesens verantwortlich .

Art. 4 Verantwortung

Der Bauherr istverantwortlich fur die Einhaltung der Bauvorschriften und derrechtsgültigen Bauverfügungen des Ge· meinderates und der kantonalen Saukommissîon. Besteht die Bauherrschaft aus mehreren Personen, haften diese solidarisch. Sie haben der Gemeinde einen federfuh· renden Bauherm schriftlich bekanntzugeben. Ourch Erteilen der Baubewilligung und durch Ausüben der Kontrollen übernehmen die Beh6rden keine Verantwortung, insbesondere für die Konstruktion, Festigl<eit oder Materialeignung. 2. PLANUNGSWESEN UND ·BEGRIFFE

2.1 Plan ungsmtttei

Art. 5 Reglemente und Plane

Oie Planungsmittel derGemeinde bestehen aus folgenden Dol<umenten, Planen und Reglementen: Bericht der Ortsplanung Plane · Richlplan der Besiedlung und Landschaft · Zonennutzungsplan und Nutzungsplan · Verkehrsrichtplan · Quartierplan · Strassen- und Baulinienplane · Plan über die Fuss- und Wanderwege · Ûbersichtsplan über den Stand der Erschliessung · Überbauungsstand Reglemente · Baureglement mi1 Zonenordnung und Zonenplan ·Trin kwasserreglement · Kanalisationsregtement · KehrichtregJement · Richtlinien über den Cebâude- und Ortsbildschutz

Art. 6 Rlchtplan der Besiedelung und Landschaft

Der Richtplan dient ais Grundlage für künftige Entscheide und Planungsalbeiten. Er legt in den Grundzügen Art und Ausmass der Nutzung des Bodens fest. Erenthalt die Vorstellungen über die Entwicklung der Gemeinde innerhalb der nâcbsten 20-25 Jahre und wird je nach Entwicklung den verânderten Verhâlmlssen angepasst. Insbesondere werden darin aufgeführt: Angaben über Schutzzonen der Landschaft in der Siedlung Angaben über die land- und forstwirtschaftliche Eignung

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für eine Bebauung vorgesehene Flache nach Art ihrer Nulzung wichügste Verkehrsanlagen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Flâchen für Offentliche Bauten und Anlagen Entwicklungsetappen des Siedlungsgebietes Der Richtplan bedeutet für die Gerneinde keine Verpflîchtung und für die Eigentümer keine Beschrânkurq,

Art. 7 Zonennutzungs- und Nutzungsplan

Der Zonennutzungs- und Nutzungsplan scheidel das Baugebiet vern übrigen Gemeindegebiet. Erteilt Baugebiete in Zonen ein,legt Landwirtschaftszonen, Frei- und Grünflâchen fest und bezeichnet die Schutzgebiete sowie indikativ die Gefahrenzonen. Erbildet einen integrierenden und verbindlichen Bestandteil des Baureglements und wird samit mit diesem der Urversammlung vorgelegl. Der rechtsgültige Zonenplan liegt aufderGemeinde und beim kantonalen Umwett- und Raumplanungsdeparternent zur Einsicht auf. Eristfür jedermann verbindlich .

Art. 8 Erschliessungsplan Ver1<ehr

Der Erschliessungsplan Verkehr enth âlt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien inder Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen und die ôffentlîchen Parkplâtze, Fuss- und Wanderwege sowie die Bahnanlagen. Er kaon zusâtzfch die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten.

Art. 9 Erschliessungsplan Versorgung

lmErschliessungsplan Versorgung sind die im Zonenplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen für die Wasser- und Energieversorgung sowie furdie Abwasserbeseitigung dargestellt. Erenthalt insbesondere den Standort der wichligsten Bauten und Anlagen, die generelle Linienführung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowe deren Einzug sgebiete.

Art. 10 Fuss- und Wanderwege

a) Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst in derRegel: die innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; die ausserhalb des Siedlungsgebietes Iiegenden WandelWege. b) Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz des Fuss- und Wanderwegnetzes sind Aufgabe der Gemeinde. Sie unterliegen der Genehmigung durch den Staatsrat. c) Die Gemeinde prüft Anderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen; sie istzustândig für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzgebung festgelegten Verfahrens. d) Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird derfreie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garanUert.

Art. 11 Überslcht über den Stand der Erschliessung

Der Übersichtsplan über den Stand derErschliessung zeigt die Teile derBauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weilerführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert funf Jahren baureif gemacht werden kônnen.

Art. 12 Quartierplan

ln klar begrenzten Teilen des Baugebietes sind nach Môglichkeit Ouarfierplëne zu erstellen, um eine geordnele Erschliessung und Bebauung mit hohem Wohnwert zu errelchen. Der Ouartierplan regelt die Überbauung und Erschliessung, allenfalls auch die Ausstattung bestimmter Teile der Bauzone. Er stellt namentlich den Perimeter darund umschreibl die besonderen Massnahmen betreffend Organisation, den Schutz sowie die Art. Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen. Werden die Vorschrtften des Zonenplanes und des Reglements eingehalten, istdas ordentliche Baubewilligungsverfahren anwendbar.ln den übrigen Fâllen richtet sich das Verfahren nach Art. 33 ft kRPG. Bei Bedart erlâsst die Gemeinde Sondernutzunqspl âne namenUich den Detailnutzungsplan und den Ouartierplan.

Art. 13 Baullnlenptan

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Der Baulinienplan gibt an, wie weit an bestehende oder projektierte strassen, Plâtze und Bahnlinien gebaut werden kann. Um Rechtskraft zu erlangen, rnuss derBaulinienplan vorn Gerneinderat bsscmossen, ôffentlich aufgelegt und vorn Staatsrat genehmigt werden. 2.2 Baugebiet und Erschliessung

Art. 14 Siedlungsgebiat

Der Richtplan Iegt neben anderen Bodennutzungen das Siedlungsgebiet test. Ais Siedlungsgebiet darf nur Land ausgeschieden werden, das sich zur Bebauung eignet und bereits weitgehend überbaut istoder inabsehbarer Zeit, lânqsten s abe r inne rt 10-15 Jahren seit Erlass der Zonenordnung fürdie geord nete Bebauung benôtigt wird und im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung und der kantonalen Ausführungsgesetzgebung erschlossen wird. Neue Bauzonen kônnen nur ausgeschieden werden, wenn die Grenzwerte derLârrnschutzverordnung (LSV) eingehalten werden. Die Bezeichnuog des Siedlungsgebietes stellt eine generelle Zielsetzung darund bedeutet für die Gemeinde keine Verpflichtung und fürdie Bodeneigentümer vorlaung keinen Bebauungsanspruch.

Art. 15 Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des ErschUessungsstandes eingeteiH: a)ln Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung derbisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden kônnen. b) ln Bauzonen, die nîcht erschlossen sind, jedoch innert den nêchsten 15Jahren benôtigt und erschlossen werden. Bei einer Zuordnung derunter Punk1 b erwâhoten Zonen in eine Bauzone mitdam Erschliessungsstand, wie erunter Punk.t a dargelegt wurde, kônnen die bereits geleisteten Kosten derGrundeigentümer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde übernommen werden, sofem dieAnlagen den Plânen und den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen.

Art. 16 Baulanderschliessung

Anspruch aufErteilung einer Baubewilligung besteht nur, sotern das Grundstück genügend erschlossen îst, das heisst nach Form, Grosse, Lage und Beschaffenheit füreine zonenqemâsse Übernauung geeignet istund eine allfâllig durchzuführende Baulandumlegung im betreffenden Gebiet nicht prajudiziert wrd: aile Anlagen fürden Verkehr (Strassen, Parkplatze und Zugang), rur die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserneseifigung über das ôffentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plânen derGemeinde erstellt werden und derGrundeigentümer dieerforderlichen Rechte fürdie Benulzung dieser Anlagen besilzt; die Stromzufuhr sichergestellt und verkabelt ist. Bauzonen kônnen nurerscmossen werden, wenn die Grenzwerte derLSV eingehalten werden. Die Gerneinde bestimmt in Erschâessunqsplânen die Artder Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art 14kRPG). Sie erschliesst die Sauzonen imSinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung und der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Hierzu kaon sie aile notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarl<eiten errichten, umwandeln oder ablosen. (Art. 14 kRPG)

Art. 17 Baslserschliessung; Detailerschliessung

Bei der Baulanderschliessung sind zwei Stufen der Erschliessung zu unterscheiden: Basiserschliessung Die Basiserschliessung istSache der Gemeinde. Die ErstelJung derSammelstrasse, derErschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fürdie Kanalisation erfolgt durch dieGemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Môglichkeiten.

Detailerschliessung

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Um die lahl derAnschlüsse zu vermlndem, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu erleichtem, kann derGemeinderat aufeigene Kosten einan Detailerschliessungsplan erstellen lassen. Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigenrumer.

Art. 18 Bauten aut unerschlossenem Gebiet

lnunerschlossenem Gebiet kann in folgenden Fâllen ein Baugesuch bewilligt werden: Zweckbauten von ôffentlichem Interesse land- und forstwirtschaftliche Bauten standortbedingte Bauten bei provisorischen Bauten, sofem diese nicht langer ais 2 Jahre bestehen bleiben. Die Abwâsser müssen injedem Fa" einwandfrei gereinigt bzw. beseitigt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenossischen Rechtes.

2.3 Strassen, Baulinien und Parkierunq

Art. 19 Baulin ien, Begrlff

Bau/inien gibtes langs bestehenden und projektierten Strassen, Platzen und Bahnlinien. Es gibt fakultative und obligatorische Baulnien: Fakultative Baulinien dürfen von Gsbêuden nicht überschritten werden. Wo solche nicht testgelegt sind, lst bei der Berechnung des Abstandes derFahrbahn- oder Gehsteigrand wie eine Nachbargrenze zubetrachten. Mindestens istjedoch derkleine Grenzabstand zur Strassenachse einzuhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen fürGaraqenvorplêtze. Aufobligatorische Baulinien muss gebaut werden. Für die kantonalen Strassen kommen our die Bestimmungen des Strassengesetzes zur Anwendung. Die unter 8auverbol fallende Zone innerhalb der 8aulinien bleibt Eigentum derAnstôsser und ist bei derErmittlung der Ausnützungsziffe r anrechenbar.

Art. 20 Bauverbotszone zwischen Baullnlen

Der Raum zwischen den Baulinien giltais Bauverbotszone. In der Bauverbotszone dürfen weder über- noch unterirdische Geb âude erstellt werden. Zur Verbesserung unterirdischer Parkierungsmoglichkeiten kann derGemeinderat Ausnahmen gestatten, sofem keine Verbreiterung derbeslehenden oder geplanten Slrassen zu erwarten ist. Innerhalb derBauverbolszone kônnen Baubewilligungen erteilt werden fur Stützmauem und Einfriedungen, offene Terrassen, kleinere Anbauten und Versorgungsleitungen. Die Ennachtigungen zu diesen Einrichtungen und Anlagen werden jedoch nuraufZusehen hin erteilt. Wenn die Ver1<ehrssicherheit eserfordert oder wenn innerhalb derBauverbotszone Landerwerb zur Strassenverbreiterung oder zur Anlage von Fusswegen notwendig wird, so müssen die erwâhnten Bauten und Anlagen aufKosten des Eigentümers entweder den neuen Verhâlmlssen angepasst oder entfemt werden.

Art. 21 Vorsprlngende Gebâudetelle

Ausladungen über die Baulinie wie Balkone, Erker, vorcëcner, Vortreppen, Fenster- und Rolladen sind gestattet, soïern diese nicht mehr ais 1.50 m betragen. Falls im Baulinian- oder Quartierplan Ausladungen in das Gemeingut gestaltet sind, rnüssen diese mindestens 2.50 m über dem Gehsteig oder mind. 4.50 müber dem Fahrbahnboden angebrachl sein.

Art. 22 Rechtskraft

Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach einer offentlichen Auflage qemass Art. 36und Art. 42-48 des Strassengesetzes vom 2. iO. 1991 vom Staatsral homologiert werden . Die rechtskrâftigen Baulinienplane befinden sich aufder Gemeindekanzlei und dem zusUindigen Departement und kônnen dorteingesehen werden.

Art. 23 Fehlen der Baullnie

Solange anelner Strasse oder an einem Weg kein Baulinienplan besteht, gelten folgende Bestimmungen: Bei Neu- oder Anbauten ist zwischen der Strassenachse und der Baute ein Abstand von 6 meinzuhalten. Der Abstand vom offentlichen Grund oder vorn Strassenrand rnuss jedoch mindestens 3 m betragen.

Art. 24Parkîerung

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Bei Neubauten. grôsseren Umbauten und wesenûichen Zweckanderungen sind aufprivatem Grund ausreichende Ab· stellûâchen für Motorfahrzeuge anzulegen. Gegen Eintragung des entsprechenden Parkplatz-Servituts im Grundbuch kônnen diese auch aufeiner Parzelle Drîtter erstellt werden, falls diese selbst fürdie eîgenen Bedürfnisse genügend Parkplatze besitzen und die Parzelle in einer zumutbaren Fussgangerdistanz Iiegt. Zur Verhinderung dernachtraglichen Lôschung lst diese Oienstbarkeit ebenfalls zugunsten derGemeinde im Grundbuch einzutragen. Die Anzahl der Abstellplâtze wird besümmt durch die Starke des mit dem betreffenden Bau voraussichtlich verbundenen Fahrzeugverkehrs und durch die Verhâltnisse indem betreffenden Quartier. Ais Richtlinie gilt, dass ein Abstellplatz zu erstellen lst pro Wohnung pro vier Betten eines Beherbergungsbetrjebes pro 10 m2 Bruüoqeschossûâche oder je 4 Plëtze eines Gastraumes von Restaurationsbetrieben und dergleichen pro 50 m2 Bruttogeschossflâche von Geschâfts- und Gewerberaumen nach Massgabe des zu erwartenden Publikumandranges, der Anzahl Arbeësplâtze und der allfâlligen regionalen Bedeutung. Grundsatzlich muss furjedes Motortahrzeug ein Abstellplatz aufprivatem Baden nachgewiesen werden. lnZweifelsfâllen dienen dem Gemeinderat ais Richmnie zurBerechnung der noUgen Abstellplatze die Normen der Vereinigu ng Schweizerischer Strassenfachmânner. Grundsâtzlich istjeder Bauherr fur seinen Parkplatz selber besorgt. Wenn die 6rtlichen Verhâltnisse die Schaffung von Abstellflâchen nicht erlauben, kann der Bauherr gegen Leistung einer entsprechenden Abfindungssumme von dieser Verpflichtung entbunden werden. Die Einnahmen sind ausschliesslich fürdie Schaffung vermehrter Parkierungsmoglichkeiten zu verwenden. Oie Hôhe der Abfindungssumme pro Parkplatz wird vom Gemeinderat bestimmt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kant. Strassengesetzes.

Art. 25 Ausfahrten

Der Gemeinderat bestimmt. anwelchem OrtAusfahrten erstellt werden. Sie sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr moglichst nicht behindert. Oie Übersicht darf weder durch Pflanzen, Mauem, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Oie Neigung derAusfahrtrampen darf nicht var derBaulin ieangesetzt werden und in der Regel15% nicht überschreiten. lm Übrigen gelten dieeinschlagigen Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

Art. 26 Garagenvorplâtze

Garagen mitAusfahrt gegen die Haupt- und Erschliessungsstrassen müssen einen Vorplatz von mindestens 5.00 m Tlefe, gemessen yom Strassen- resp. Gehsteigrand aufweisen.ln der Regel gi" diese Bestimmung auch inderOorfzone. lm Übrigen gelten die einschlagigen Bestimmungen deskantonalen Strassengesetzes.

Art. 27 Privatstrassen und ·wege

Privats1rassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. Die Sreite von Privatstrassen muss mindestens 2.50 m betragen. Je nach Lange und môglicher Belastung kënnen grôssere Breiten oder andere Massnahmen vom Gemeînderat verlangt werden. Dies gm ebenfalls, wenn über eine bestehende Privatstrasse weitere Gebâude nachtraglich erschossen werden. Bestehende Privatstrassen kônnen, sofern sie den Anforderungen der Gemeinde entsprechen, von dieser gegen angemessene Entschâdigung übernommen werden. Ein eventueller Anschluss von Privatstrassen und Privatzufahrten an das kantonale Strassennetz muss den VSS· Normen genügen und durch diezustandigen kantonalen Instanzen genehmigt werden.

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3. BAUORDNUNGSWESEN

3.1 orts- und Landschaftsschutz

Art. 28 Schutzdes Ortsbildes

ln unmittelbarer Nahe geschutzter oderallgemein wertvoller Bauten ist eine einwandfreie Gestaltung erforderlîch. Neubauten sind 50 zu erstellen und Umbauten von Kulturdenkrnâlern 50 durchzuführen, dass ihrAussehen das Ortsbild nicht beeintrâchûqt. DerGemeinderat kann eine dem Schutze oder derVerbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepftanzung verlangen. Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeintrachtigen, hatder Gemeinderat zu verwelqern, auch wenn sie sonst den vor1îegenden Bauvorschriften entsprechen.

Art. 29 Gestaltung von Bautan und AnJagan

Neu-, An-, Um- und Aufbauten, Renovationen, Tenalnvetânderonqen. Einfriedungen sind in ihre landschattliche und bauliche Umgebung so einzugliedem, dass eine befriedigende Gesamtwirl<ung entsteht. Sie sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst werkgerecht durchzubilden, zu gliedern und zu gestalten. Der Gemeinderat kann entsprechende Verfügungen erlassen. Diese Bestimmungen gehen den übrigen ArtikelnderBauordnung vor. Bauvorhaben, diediesen Anforderungen nicht genügen, istdie Bewilligung zu verweigern , auch wenn imubrigen die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Vorbehalten bleiben die eidgenôssischen und kantonalen Vorschriften für denNatur- und Heimatschutz.

Art. 30 Schützenswerte Sauten

a) Geschützte Baudenkmâler:

Vor jeglichem Eingriff an geschützten Baudenkmâlern oder deren Umgebung, welche die Erscheinung oder den Charakter des Denkmals verândern, ist die Bewîlligung der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archâoloq ie einzu halen . b) Schützenswerte Kulturdenkrnâler (besonders wertvoll)

Bei den vorn Amt für Denkmalpflege ais schützenswert bezeichneten Bauten (vql, Siedlungsplan, rot eingefârbt) handelt es sich um besonders reprâsentative Zeugen unseres architektonischen Erbes. Bei Baugesuchen, die diese Sauten bzw. ihre nàhere Urngebung betreHen, Ist die stellungnahrne des Amtes für Denkmalpflege einzuholen . Diese Bauten dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung des Gemeinderates und der Denkmalpflege weder abgebrochen noch umgebaut werden. c) Erhaltenswerte Kulturdenkmaler (Gesamtform wichtig für das Ortsbild) Bei den gelb eingefârbten Gebâuden handelt es sich um Bauten, deren Wichtigkeit in erster Linie in ihrer Bedeutung für das Ortsbild Iiegt Diese Gebâude sind in ihrer Eigenart zu erhalten, und ihr schonende Nutzung ist zu qewâhrlelsten. Umbaugesuche, welche dlese Objekte betreffen, sind irn Rahmen der kantonalen Richtlinien zurn Ortsbildschutz zu regeln (Subkommisslon für Heimatschutz). Heimalschutz und Denkmalpflege halten s ich fü r Beratungen zur Verfügung. Erhaltung oder Wiederherstellung der schützens- und erhaltenswerten Bauten tallt unter das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vorn 13. November 1998. Innere Umbauten dOrien nur vorgenommen werden , wenn sie den Charakter und die Form des Gebâudes im historischen Sinne nicht beeintrâchtlqen. Massgebend sind die Richtlinien über den Gebâude- und Ortsbildschutz.

Art. 31 Aussichtsschutz

Um derOffentlichkeit an bevorzugter Lage die Aussicht zu erhalten, kann der Gemeinderat im Rahmen derMindestabstânde die Situierung eines GeMudes fest/egen, die Dachgestaltung vorschreiben und die Firsthôhe beschrânken.

Art. 32 Schutzvon Wasserlaufen

Wasserlêute und Wasserleitungen dürfen nurmil Zustimmung des Gemeinderates und des Eigentümers bzw. der Dienststelle für Strassen und Flussbau überdeckt oder umgeleitet werden.

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Einfriedungen von Wasserlaufen und Wasserleitungen sind nurgestattet, wenn die Berechtigten inderAusübung ihrer Rechte nicht unzumutbar behindert werden . Das Eindolen, die Korrektion und Verbauung derBache, Graben und Suonen istuntersagt, sotern kein überwiegendes 6tfentliches Interesse daran besteht. Oie naturnahen Fliessgewasser sind in ihrem Lauf, m" ihrer Ufervegetaüon und Fauna zu erhahen. Eingriffe wie die Kiesentnahme, Verbauungen, Ablagerungen oder das Einbauen von Aufstiegshindemissen für wandernde Fische dürfen die Lebensràume nicht beeintrachtigen. Sind Uferverbauungen notwendig, solIen, wenn môglich, nursolche im Lebendverbau (mit Pflanzen) vorgenommen werden.

Art. 33 Schutz des Waldrandes

Grundsatzlich dürfen in einer Horizontaldistanz von 10mvon einer Waldung keine Bauten erstellt werden. Weitere feuer- sowie forstpolizeiliche Vorschriften bJeiben vorbehalten.

Für Uferbestockungen, welche Wald im Sinne des Gesetzes sind, ge/tan die gleichen Auflagen.

Art. 34 Orientierung und Dachgestaltung der Bauten

Die Orientierung und Dachgestaltung derBauten ist dem Charakter des Quartiers anzupassen. Der Gemeinderat kann in baulich oder landschaftlich empfindlichen Gebieten entsprechende Verfügungen erlassen, insbesondere Zonen gleicher Orientierung derBauten und gleicher Giebelrichtung bestimmen.

Art. 35 Baumaterialien

Fürdie Bedachung des Hauptdachs sind dunkle Schieferplatten, schieferahnliche Materialien oder Holzschindeln zu verwenden, fürdie Nebendacher (Eingange usw.) sind grundsatzlich die gleichen Materialien zu verwenden . Fürlandwirtschaftliche Gebâude, insbesondere ausserhalb derBauzore, kônnen andere dunkle Baumaterialien (braun, grau, schwarz) bewHligt werden. Die Fassadenmaterialien sollten denen derumgebenden Gebaude entsprechen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass dieFassaden eine genOgend grosse Horzflâche aufweisen (in derRegel min. 2/3 dergesamten Fassadenüâche). Balkane gelten nicht ais Fassadenûâcbe. Neubauten kônnen in einem Dunkelbraunton gestrichen sein (Holzwerk), ein Farbmuster muss vorgelegt werden. Bauten in Lârchenholz sonten m6glichst in Naturton belassen werden, Mauerteile müssen weiss bis grau sein. Dachrinnen und Dachwasserabfallrohre dürien nicht in Kunststoff erstellt werden. Alle Fensteroffnungen von Wohnbauten sind in derRegel mit Seiten- bzw. Mittelpfosten zu versehen . Werden zwei oder mehrere Fenster in einer Reihe anqeordnet, ist zwischen jeder Offnung ein senkrechter Pfosten einzubauen. Die fenster rnûssen im Verhâltnis 2 zu 3 (Breite zu Hôhe) erstellt werden, Fenstergrôsse, Fenstertyp und Versprossungen haben sich nach dam historîschen Bestand zu richten . Aufgesetzte Schrauh- oderClip-Sprossen sowie Sprossen zwischen den Glasern sind zu vermeiden. Die geschützten und schützenswerten 8auten sind ZUT Erhaltung des historischen Erseheinungsbildes mit der traditionellen Doppelverglasung mit echten , also glastrennenden âusseren Sprossen in KiUfuge zu versehen . Bei den erhaltenswerten Bauten werden Fenster mit Doppelverglasung oder zumlndest mit zusâtzlicher âusssrer, eehter Einfaehverglasung empfoh len. Bei Umbauten von Okonomiegebauden lst zurWahrung ihres ursprünglichen Nutzbautencharakters ganz auf Sprossen lU verzichten . (Vgl. Merkblatt 2 des Oberwalliser Heimatschutzes zurn Thema Fenster: Offnungen an Nutzbauten). Bei Umbauten von schützenswerten Okonomiebauten ist dieVormeinung der Denkmalpflege einzuholen, Umbauten von erhaltenswerten Okonomiebauten sind im Rahmen der kantonalen Richtlinien zum Ortsbildschutzzu regeln . An den Fassaden von Altbauten sind neue Fenster6ffnungen bei begründetem Bedarf qrundsâtzllch mëglich, sollten aber bei schützens- und erhaltenswerten Bauten die Ausnahme bilden. Sie sind der urspTÜnglichen Fenstergliederung in Typ, Ausmass und Anordnung anzupassen. Dasselbe gilt auch für Tü ren.

Art. 36 Dachnelgung und Dachaufbauten

Dachform fur das Hauptdach istdasübliche Walliserdach miteinerDachneigung von 20° bis 25° bzw. 30% - 45%. Dachaufbauten wie Liftaufbauten und ahnliches sowe Dacheinschnitte füreingelassene Balkane und dergleichen sind verbaten. Dachfenster sind erlaubt, sotem diese bescheidene Dimensionen aufweisen. Lukarnen sind gestattet; ihre Gesamtlange darf jedoch 20% derdarunter liegenden Fassadenlânge nicht überschreiten. Der seitliche Abstand derLukame bis zum Gebâuderand rnuss 20% der Gesamtlange derentsprechenden Gebâudeseite, mindestens aber 2.0 m betragen.

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Art. 37 Wlntergarten

Wintergarten werden in derDorfzone nicht bewilligt, in derübrigen Bauzone kônnen sie genehmigt werden, müssen jedoch der Umgebung angepasst sein.

Art. 38 Kniestockgestattung

Bei Bauten, die die zulâsslqe Zahl derVolIgeschosse erreichen, darfdie Kniestockhôhe ab Oberkante Estrichboden bis OK Fusspfette gemessen 1.00 m nicht überschreiten. Art, 39 Antennen und Reklameelnrichtungen Aussen- und insbesondere Hochantennen, sowie Satellitenempfangsanlagen sind in derRegel nurais Gemeinschattsanlagen zulassig und aufdie empfangstechnisch notwendigen Masse und Elemente zu beschrânken. Mehrere dem gleichen Zweck dienende Antennen an demselben Gebâude sind unzulassig. ln allen Fallen, in denen Estrichantennen oder âhnllche, âusserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Emptang gewahrleisten. istaufAussenantennen zu verzichten. Reklamen, Schaukàsten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dgl. bedürfen einer Sewilligung desGemeinderates. Sie lst zu verweigern. wenn diese Einnchfunqen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden, Eine Beeintrachtigung kann durch Grôsse, Fa rbwirkung , Blendung oder Anbringung an schützenswerten Sauten eintreten. PJakate dürfen nuran den von derGemeindebeh6rde bezeichneten Stelien angebracht werden.

Art. 40 Umgebungsgestaltung

Der Gestaltung der Umgebung von Bauten isl besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Jedes Baugesuch haldieAbsichten des Bauherm in dieser Hinsicht durch einen Umgebungsplan klar erkennen zu lassen, namentlich Gestaltung des Gelândes, Zufahrt, Bepflanzung, Stützmauem, Einzaunung. Bei ungenügender Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat entsprechende Vorschriften erlassen. Art, 41 Einfriedungen, Stûtzmauern und Béischungen

Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zurn Schutz von Vieh kann nach Weisung des Gemeinderates eine Umzâunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beelntrâchfiqt. Einfriedungen über Wasserlâufe jeder Art sind verboten . Einfriedungen sind nicht geslattet, wenn dadurch die Ausübung bestehender Rechle Dritter, wie Zufahrten fûrdie landwirtschaftliche Nutzung, verunm ôqlicht oder erschwert werden. Einfriedungen und Mauern dürfen 1.20 m nur übersteigen, wenn sie um das Mass ihrer Mehrhôhe zurückversetzt werden. AufSichtmauern k6nnen den Durchblick nicht wesenUich behindemde Gelânder von 1m H6he erstelll werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Hôhenvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist. Sichtbare Smtz· und Futtermauem. deren Hëhe 2 mübersteigen, sind mitNaturstein zu verkleiden oder mit l.ebhâqen zu bepflanzen. Bôschunçen von Aufschüttungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von h6chstens 3 (vertikal): 2 (horizontal) anzulegen.

3.2 Begrlffserlauterungen

Art. 42 Grenzabstand

Der Grenzabstand lstdie kürzeste horizontal gemessene Entfemung zwischen Fassade und Eigentumsgrenze (siehe Abb. 1, Anhang). Dieser Abstand darfaufder ganzen Fassadenlânqe nicht unterschritten werden. Es werden unterschieden: kleiner Grenzabstand (a), gemessen senkrecht von derGrenze bis zu jedem Punkt der kleineren Gebaudeseiten und derRückfassade. grosser Grenzabstand (A), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der Hauptfassade. zur Bestimmung der Haupttassade istvor allem die Orientierung derHauptwohnrâume massgebend; in der Regelistesdie derSonne oder Aussicht zugekehrte Uingsfassade eines Gebaudes. lâsst sich die Haupttassade nicht eindeutig ermitteln, istdie Stellung des Nachbargebaudes sowie die topographische Lage zu berücksichtigen. lmZweifel wird die Hauplfassade von der Gemeindebehôrde bezeichnel.

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derGrenzabstand dan aufderganzen Fassadenlânqe nicht unlerschritten werden . Über die Fassade vorspringende Bauteile wie Dachvorsprünge, Hauseinqânqe, Balkone, Veranden, Erker, freistehende Treppen und dergleichen werden nurabeiner Ausladung von 1.50 m miteinberechnet. Bei Anbauten und freistehenden Bauten betragt derGrenzabstand, gemessen ab âusserstem Gebâudeteil2.0 m, sofem sie nicht dem Aufenthall von Menschen und Tieren dienen und nicht mehr ais 2.50 m Fassadenhôhe, 3.50 Firsthôhe und eine Grundflâche von wenlger ais 10 m2 aufweisen. gegenüber Slrassen gelten die durch das Strassengesetz oder Baulinien festgesetzten Abstënde. Für vorspringende Gebaudeteile aufôffentlichem Grund qelten die Bestimmungen von Art. 207 Strassengesetz StG. Wo Baulinien tehlen, gelten die Bestimmungen von Art. 202 (StrG). Tiefbauten, d.h. Anlagen, dieden gewachsenen nicht überragen (z.B. Ôltanks), dünen bis zur Eigentumsgrenze führen, sofem aussen nichts sichtbar ist und die Umgebung nicht verândert wird .

Art. 43 Gsbâudeabstand

Der Gebâudeabstand istdie kürzeste Entfemung zwischen zwei Fassaden. DerGebaudeabstand ist mindestens gleich derSumme derbeiden vorgeschriebenen Grenzabstande. Bei Bauten aufgleichem Grundstück istder Gebaudeabstand so zu bemessen, wie weno die Grenze zwischen ihnen vorhanden wâre. Der Gemeinderat kann für Nebenbauten Ausnahmen gestatten. Steht aufdem Nachbargrundstück bereits ein Gebaude, in Unterdistanz zurgemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindestens derGrenzabstand eingehalten werden.

Art. 44 Nâherbaurecht

Mit schriftlicher Zustimmung derNachbam k6nnen die Grenzabstânde ungleich ZUT Grenze verteilt werden, wenn der Gebaudeabstand eingehalten ist. Dia Vereinbarung ist vor Baubeginn vorn Gemeinderat zu genehmigen und zugunsten derGemeinde im Grundbuch einzutragen.

Art. 45 Grenzbaurecht

Das Zusammenbauen über die Grenze ist bis ZUT hOchstzulassigen Gebaudelange gestùttet. InderRegel sollen die für den Grenzbau vorgesehenen Hauser gleichzeitig aufgestellt werden. Werden die Bautan nicht gleichzeitig erstent, müssen die Bauteila in sich vollstandige Hauser sein und ainen eigenen Giebel aufweisen. Die Vereinbarung ist var Baubeginn im Grundbuch zugunsten derGemeinde einzutragen.

Art. 46 Baulinien

BauJinien legen jane Grenzen test, die bei Bauten entlaog derbestehenden und projektierten Strassen, Plâtze und Bahnen einzuhalten sind .

Art. 47 Gebâudelange

Die Gebaudelange istdie Entfemung zwischen den Aussenkanten des Hauptqebâudes. Wesenllîch niedere Anbaulen werden nicht zur Gebâudelânqë hinzugerechnet. Wird jeweils die zulâsslqe Gebâudelânqe überschritten, so muss die Fassade im Minimum um 1/2 derMehrlange gestaffelt werden. Die Mehrlange dannicht mehr ais 50% derzulâssicen Gebaudelange betragen.

Art. 48 Gewachsener Soden

Dergewachsene Boden istdie Oberûache des Baugrundstückes, wie sie vorBeginn der Bauarbeiten vorhanden ist. Bei Abgrabungen giltdas fertige naue, bei Aufschüttungen das ursprüngliche Terrain ais gewachsener Boden. BewiJligte Terrainaufschü!tungen, welche den umgebenden natürlichen Gelândeverlaut nicht überragen, insofem sie Vertiefungen, Graben und Mulden ausfülleo, kënnen vom Gemeinderat ais gewachsener Boden bezeichnet werden .

Art. 49 Gebaudeh6he

Die Gebâudehôhe wird gemessen abder Hôhe des gewachsenen oder, talls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis aufdie Oberkante derFirst fürSatteldàcher und bis aufdie Oberkante Brüstung für Flachdâcher oder uâcber mitniedri· gem Gefâlle (vgl. Abb. 2, Anhang). Bei gestaffehen Baukôrpem wird die zolâssîqe Gebàudehôhe für jeden der versetzten Baukôrper separat berechnet.

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Abgrabungen für Garageneinfahrlen werden nichf zur GeMudehOhe gerachnet.

Art. 50 Fassadenhëhe

Die Fassadenh6he wird gemessen vom gewachsenen, oder falls er tieter liegt, vom beerbeiteten Boden biszorn Schniltpunkt mît der oberen Dachlinie. Für Flachdâcher oder fur Dâcher mitniedrigem Getalle wird die Fassecenhëhe bis Oberkante Brüslung gemessen. Die Fassadenh6he ist auch für rückversetzte Elemente wie Lukamen , Attika, usw. zu berechnen. Die gegenüber der Fassade zuruckversetzten Dachaufbauten (Kamine, Ventilations- und Liftaufbauten, kleine Lukamen usw.), welche die Dachfiâche um weniger ais 3m3 überraqen, werden jedoch nlcht angerechnet.

Art. 51 Hôhenlaqe der Gebâude

Der Fussboden des Erdgeschosses darfim Normalfall entweder h6chstens 1.50 m über dertiefsten oder h6chstens

0.50 m über der héichsten Stelle des gewachsenen Terrains làngs derGebaudeaussenseite liegen. Kommt am Hang derFussboden des Erdgeschosses làngs derGebâudeaussenseite hôher ais 2.50 m über dem üefs ~ ten Punkt des gewachsenen Terrains zuliegen, 50 muss aufein VolIgeschoss verzichlet werden.

Art. 52 Geschosszahl

(siehe Abb. 3, Anhang) Ais Voligeschoss giltjedes zu Wohn- und Arbeitszwecken vorgesehene Geschoss. Das Dach- oder das Attikageschoss giltaisVoligeschoss, wenn seine Bruttogeschossflache mehr ais zwei Drittel derbewohnbaren Grundflache des darunterliegenden Voiigeschosses betrâgt. Jedes Erd- oder jedes Untergeschoss gilt ais Voilgeschoss, wenn es mitmehr als zwei Drittel seiner Aussenüâche aus dem natürlich gewachsenen oder bearbeiteten fertigen Terrain herausragt Bei gestaffelten Baukôrpem wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Bauteile berechnet.

Art. 53 Tiefbauten

Tiefbauten sind Bauten, dieden gewachsenen Boden nicht überragen. Bauten, welche unter dem Niveau des gewachsenen Bodens der anstossenden Parzelle bleiben, gelten ais Tiefbauten und kënnen bis an die Eigentumsgrenze 9ebaut werden.

Art. 54 Nebengebaude

Nebengebàude sind Bauten, die mit dem Hauptqebâude in wirtschaftlichem und râurnllchern Zusammenhang stehen, ihm untergeordnet sind und nicht Wohn- und Gewerbezwecken dienen.

Art. 55 Ausnützungsziffer

Die Ausnützungsziffer -AZ" lstdas Verhaltnis deranrechenbaren Brutlogeschossflache der Gebâude zur anrechenbaren Landflâche. a)

Anrechenbare Bruttogeschossû âche

AIs anrechenbare Bruttogeschosstlache gill die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflâchan, einschllesslich derMauer- und Wandquerschnitte, die dem Wohnen und dem Gewerbe dienen oder für diesen Zweck nutzbar sind. Nicht berücksichfigt werden: dem Wohnen und dem Gewerbe dienende Râume ausserhalb der Wohnung, wie Keller, Estrich, Trockenrâume und Waschküchen, Helzrâume, Holz-, Kohlen- und Tankràume: Maschinenrâume fürUft-, Ventilations- und Klimaanlegen; Gemeinschaftsspiel- und Bastelraume in MehJiamilienhausem; nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fürMotorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen; offene Erdgeschosshallen, gedeckle und offene Dachlerrassen, offene ein- und vorspringende Balkone; verglaste Râurne (Veranda, Erker, Gewachshaus, Wintergarten), wenn sie nicht dam dauernden Wohnen (ausserhalb beheizter Râume) oder fürgewerbliche und berufliche Aktivitaten dienen; die unterirdischen Lager, in dem Masse, wie sie nicht 6tfentlich zugànglich sind und keine Arbeitsplâtze enthaJten. Ais Bruttogeschossflàche zâhlen in jedem Fall: Die Dachgeschosse miteiner Fertighahe unter Sparren von mehr ais 1.80 m; die Untergeschosse, die fürdasGewerbe oder Wohnen nutzbar sind.

lS

b)

Ermittlung der anrachenbaren Landûâche

Die anrechenbare t.andûâche istgleich derFlâche, der von derBaueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile in der Bauzone. Nicht zur anrechenbaren Parzellenflâche gehôren: die bersits ausgenützten Flâchsn projelctierte Verkehrsanlagen; Walder, Gewasser und andere Grundstückteile, die aus offensichtlichen Grunden nicht überbaubar sind. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, 50 darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, ais dieAusnützungsziffer, über das ganze Grundstück gemessen, eingehalten wird. Der Gemeinderat kann vertügen. dass dieAU5nützungsziffer elnes Grundstückes imGrundbuch angemerkt wird.

Art. 56 AusnOtzungszusch lag und Nutzu ngsQbertrag ung

Landflâchen, die für i:îffentliche Nutzungen abgetreten werden, kônnen türdie Berechnung der Ausnützungsziffer bis zu

20 % der vom Gemeinwesen beanspruchten Grundstückflache ais anrechenbare Landftachen miteinbezogen werden. Für Sondernutzunqsplâne wie Ouarfier- und Detailnutzungspl8ne, kann derGemeinderat aufgrund der Vorteile einer Gesamtlôsung, einen Ausnützung szuschlag von 0.1 gewah re n. Zeichnet sich ein Bauvorhaben durch besondere Energiesparmassnahmen aus, indem nachgewiesen wird, dass der Heizungsenergieverbrauch unter den von den zustandigen eidgenôssischen und kantonalen Richtlinen liegt, kann im Sin ne von Art. 20 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 15. Januar 2004 ein Ausn ützungszuschlag von 15% jedoch maximal 0.15 gewahrt werden. Die beteiligten Grundeigentümer kônnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nichl beanspruchte Ausnützu ng eines Grundstückes aufdie Bauparzetle bertragen wird. Die Übertragung istjedoch nur zu[assig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundsfucken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag istvorBaubeginn zugunsten derGemeinde im Grundbuch einzutragen. ü

3.3 Slcherheltsvorschrlften

Art. 57 Slcherhelt und Festigkeit

Bauten und Anlagen desHoch- und Tiefbaus sind allgemein nach den anerkannten Regeln der Baukunst sozu erstellen bzw. urnzubauen, dass sie den notwendigen Erfordemissen der Sicherheit und Festigkeit entsprechen. Massgebend sind neben allen einschlâgigen eidgenôssischen und kantonalen Gesetzen die Vorschriften derjeweils zustandigen Fachverbânde sowie insbesondere die Weisungen und Richtlinien der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die Normen des Schweiz. Ingenieur- und Archilektenverbandes (SIA). Der Gemeinderat kann im Zweifelsfalle die ni:îtigen statischen Berechnungen und Bodenuntersuchungen aufKosten des Bauherm verlangen.

Art. 58 Unterhalt

Jeder Liegenschaftsbesitzer und Veliügungsberechtigte von Bauten und Anlagen hatdiese so zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere und fremdes Eigentum getahrdet werden, noch dieàussere Erscheinung zu beanstanden ist. Bei drohender Gefahr muss er sofort die ni:îügen Sicherheilsmassnahmen treffen. Der Gemeinderat kann notfalls die Behebung von Mangeln anordnen. Wird dieAnordnung nichl befolgt. kann er mangelhafte Einrichtungen aufKosten des Eigentümers instandstellen oder abbrechen lassen.

Art. 59 Baustellen, Bauarberten

Bei Ausführungen von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze derArbeiter, Anwohner und Strassenbenützer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Diese Massnahmen umfassen auch den Schutz vor erheblichen, vermeidbaren Belâstiqunqen wie Baulârm, Staub und Erschütterungen im Rahmen der dem Entwicklungsstand anzupassenden technischen Môglichkeiten. Der Bauherr istfurdie Ordnung aufdem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan derBauplatzinstallationen verlangen und besondere Sicherheitsmassnahmen wie Bauzàune, Abschrankungen, BeJeuchtungen anordnen. târmerzeuqende Bauarbeiten wâhrend derallgemein üblichen Ruhezeit der Bevôlkerung sowie Rammarbeiten und Sprengarbeilen sind bewilligungspllichtig. Baustellen müssen verkehrssichere Zugange und Zufahrten haben.

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Baume sind weitgehend zu erhalten und wâhrend derBauzeit zu schützen.

Art. 60 Benützung offentllchen Grundes

Oie lnanspruchnahme ôffentlichen Grundes fur Baustelleninstallationen aller Artist aufGesuch hin und mit Bewilligung des Gemeinderates gegen eine von ihm zu bestimmende Gebühr zulassig. Er kaon die vor Sicherheil und Gewahrleistung des offentlichen Verkehrs notwendlgen Auflagen machen. lm Bereich der Baustel1en befindliche Platze, Strassen und Trottoirs haben die Unternehmer in gutem, reinlichem Zustand zu erhalten. Offentliche Anlagen wie Brunnen, Schieber, Hydranten. Wasserlaufe müssen benutzbar, die Strassensignale sichtbar bleloen.

Die ZUT Sicherheit aller Strassenbenützer und Passanten ertorderlichen Abschrankungen und Fangdacher imBereich von Gerüstungen und schwebenden Laslen sind unau(gefordert zu erslellen. Durch Arbeiten beschâdigte Strasssn, Trottoirs und Plalze sind unverzüglich und fachgerecht gemass den Weisungen des Gemeinderates instandzustellen. Die Kosten gehen zo Lasten des Bauherrn.

Art. 61 Feuerpolizei und Brandschutz

Alle baulichen Anlagen müssen den kantonalen feuerpo lizeilichen Gesetzen und Beschlüssen entsprechen. Massgebend sind femer dieWegleitungan derVereinigung kantonaler Feuerversicherungsanstalten und die Normen des SIA. Der Gemeinderat ertâsst die notigen Massnahmen. Oie 8eaufsichtigung des Brandschutzes isl Sache derGemeindefeuerkommission und des kantonalen Feuerinspektorates.

Art. 62 Brandmauem

8randmauem müssen erstelltwerden: zwischen zusammengebauten Hàusern aufderGrundstückgrenze zwischen Gebâudeteilen, wenn in einem Teilfeuergefâhrliche Stoffe gelagert wsrden, imandem Wohn· oder Arneltsrâurne untergebracht sind aufWeisung desFeuerînspektorates bzw. derGemeindefeuer1<ommissiOrt.

Art. 63 Dachwasser und Schneefânger

Alle neuen Bauten müssen eine getrennte Entwâssenmq aufweisen. Unverschmutzte Abwiisser, wie üachund Meteorwasser sind zu versickern . Falls die ôrtlichen Gegebenheiten es nicht gestatten, rnûssen die Abwâsser in einen natürJichen Vorfluter eingeleitet werden. Das Regenwasser wie das Drainagewasser müssen von den Abwâssern getrennt gesammelt werden. Entsprechende Lôsungen zur Infiltration und Einleitung in einen natürlichen Vorfluteroder in ein Rückhaltebecken müssen erarbeitet werden. Das Abtropfen des Wassers auch von âussersten Traufkanten auf ôffentlichem Grund ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern, ausgenommen kulturhistorische Geb âude, Auf geneigten üâchem sind wirksame Schneefangvorrichtungen anzubringen. Für Schaden und Untâlle. die aus Nichtbeachlen dieser Vorschriften erfolgen, haftet derEigentümer.

Art. 64 Schneeraumung

Muss für die Wegschaffung von Schnee deroffentliche Grund benützt werden, hatderGrundeigenlümer den Schnee unverzüglich wegzuraumen. Die Raumung der Ein- und Zufahrten hatderEigentümer selbst zu besorgen.

3.4 Gesu ndheltspolizeiliche Vorschrtften

Art. 65 AIIgemeine Anforderungen

Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namenUich in bezug aufWârme- und Schalldâmrnung, Raum- und Fensterqrôssen, Besonnung, Belichtung, 8elüflung, Trockenheil, sanltâre Einrich~ tungen und Gewasserschutz. Massgebend sind die kantonalen Vorschriften sowie diejeweils gültigen Nonnen und Empfehlungen des SIA und der einschlâqiqen Fachverb ânde.

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Art. 66 Immrsslonen

Jedermann istverpflichlet, sich beiderNutzung seines Eigentums aller übermâsslqen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthallen. Verbolen sind insbesondere aile schàdlichen oder nach Lage und Beschaffenheil des Grundstücl<es nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Dünste, târm, Wasser, Erschütterungen, u.dgl.. Der Gemeinderal ist berechtigt, Neubauten oder Ânderungen von bestehenden Baulen abzulehnen. werm sie aine unzumutbare Belastigung erwarten lassen.lnsbesondere betrîfft dies landwirtschaftliche Anlagen sowie Hofdüngeranlaqen (Misthof. Jauchegrube). Bei unzumutbarem Baulârrn istder Gemeinderat berechtigt, die naügen Vorkehrungen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einslellen zu lassen.

Art. 67 Uirmempflndlichkeitsstufen

Gemass Lârmschutzverordnunq werden den einzelnen Bauzonen Lârmernpfindlichkeitssiufen zugeordnet. ln Nutzungszonen naeh Art. 14ft des Bundesgesetzes über die Raumplanung gelten gemàss LSV Art. 43 folgende Empfindfichkeitsstufen: a. die Empfindlichkeitsstufe 1in Zonen mileinem erhôhten t êrmschutzbec ünnis, namentlich in Erholungszonen; b. die Empfindlichkeitsstufe Il in Zonent indenen keine stôrenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen fûroffenlliche Bauten und Anlagen c.

die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mâssiq stôrende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnund Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;

d. die Empfindlichkeitsstufe IVin Zonen, in denen stark stôrende Betriebe zugelassen sind, namentlich Industriezonen.

Art. 68 MÎsthôfe und Jauchegruben

a.

In der Wohnzone sind Neubauten und Sanierungeo von Misthôfen und Jauchegruben nicht erlaubt. Die Lagereinrichtungen für Hofdünger sind gemass den anerkannten Regeln der Baukunst (SIA) zu bauen. Dazu gehoren auch statische und erdbaumechanische Nachweise Wr Behalter und Fundation. Sâmtliche Mistplatten müssen dicht und mit elner Umfassungsmauer versehen sein . Sowohl neue wie bestehende Anlagen dürten keine Gefahren fur die Bevôlkerunq darstellen und müssen ausreichend eingefriedetsein.

b. Über eventuelle Aufhebung solcher beslehender Anlagen in Wohnbereichen entscheldel derGemeinderat. c.

Für Neuerstellungen ist eine Bewilligung derGemeinde einzuholen. Diese setzt auch die einzuhaltenden Abstânos fest.

d. Die Jauche muss in Eine dichte Jauchegrube, welche den eidgenôssischen Normen zu entsprechen l'lat, abgeleitet werden. Es lst streng verboten, Jauche, Silosâfte oder Abwâsser irgendwelcher Art aus dem landwirtschaftli· chen Betrieb in die Gemeindekanalîsation, in einen Sickerschacht, in einen Entwasserungskanaf oder anderswo abzuleiten. Sâmtllche Baugesuche ausserhalb der Bauzone (inkl. Erhaltungszonen) und sâmtllche lendwlrtschaftliche Baugesuche (inkl. Bauzone) sind der Dienststelle für Umweltschutz zurVormeinung vorzulegen.

Art. 69 Isolation

Wohn- und Arbeitsrëume müssen gegen das Eindringen von Feuchligkeil, gegen Schall und gegen Temperatureinflüsse fachgerecht isoliert werden - gemass SIA 180/1, SIA 181 und SIA 380/1. Neubauten dünen erst bezogen werden, wenn sie genügend ausgetrocknet sind. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsrâume sind inderRegel zu unterkellem und dürïen sieh nicht unter derErdobert1aehe befinden. Nicht unterkellerte Râuroe sind einwandfrei zu isolieren. ln nieht voUstandig freiliegenden Kellergeschossen sind lm Rahmen derbaugesetzlich zulâssiqsn Geschosszahl gewerbliche Bauten nurzufassig unter derVorausselzung, dass

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die gewerblich benützten Râume gagen die Einwirkungen von Feuchtîgkeit und sonstige nachweisbar schâdliche Einflüsse geschützt sind. eine genügende und einwandfreie Lüf!.ung und Belichtung garantiert WÎrd. essich nicht um Betriebe handelt, deren Beschâffiqte mehr oder weniger dauernd an einen ïesten Sitz oder Standort gebunden sind.

Art. 70 Energiesparen 1Nutzung von Alternatlvenergle

Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust aufein Minimum bescnrënkt wird. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutande Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sotern dieKosten dieser Massnahmen nicht unvemaltnismassig sind. lmÜbrigen sind das kantonale Energiegesetz vom 15. Januar 2004 und die Energieverordnung vom 9. Juni 2004 sinnqemâss anwendbar. Die aktive und passive Nutzung von alternativen Energien, namentlich Sonnenenergie wird ausdrücklich gefôrderl. Die Errichtung von Sonnenkollektoren istgestattet, wenn dadurch das Ortsbild nichl beeintrachtigt wird. DerGemeinderat kann entsprechende Mustar der Anlagen vertanqen.

Art. 71 Geschosshôhe, Raumqrôsse, FensterilAche

ln Neubauten müssen Wohn-, Schlaf- und Arbensrëume, die fureine dauemde Nutzung vorgesehen sind, Iichte Hôhe von 2.30 maufweisen. lm Dachgeschoss kann die mittlere Raumhôhe auf2.10 m reduziert werden. Die Raumgrosse für Wohnbauten muss im Minimum den Grossenbestimmungen des sozialen Wohnungsbaus entsprechen. Für Ferienhâuser kann von diesen Normen abgewichen werden. Oie Fensterü âche von Wohn·, Schlaf- und Arbeitsrâemen muss mindeslens einen Zehntel der Bodenâàche belragen.

Art. 72 Abstellrâume

Bei Mehrfamilienhausern von vier und mehr Wohnungen sind inderNahe des Hauseingangs genügend grosse gemein. same Absteürëume für Kinderwagen, Velos und dg!. vorzusehen. Bei Induslrie- und Gewerbebetrieben sowie grosseren Überbauungen istein Kehrich1-Container-Platz einzurichlen.

Art. 73 Klndersplelplàtze

Bei Neubauten mitmehreren Wohnungen kann der Gemeinderat verlangen, dass ausreichende Kinderspielplatze an besonnter und windgeschützter Lage abseits derStrasse anzulegen sind. Ihre Grundflache soli in derRegel15% der gesamten Wohnflikhe, mindestens aber 15 m2 pro Wohnung ausmachen. Spielplâtze dürfen nicht gleichzeilig andern Zwecken dienen. Bei Gesamlarealüberbauungen sind die KinderspieJplatze môglichst in einer Anlage zusammenzufassen.

Art. 74 sanltâre Einrichtungen

Für jede Wohnung sind eigene sanltâre Anlagen zu erstellen (Toiletten, Badezimmer). Für Toiletten und Badezimmer istdie Lüftung mittels Sch àchten oder andem VentilalionsanJagen zulassig, sofem deren einwandfreie Wir1<ung gewahrleistet ist. Bei Restaurants, ôffentlichen VersammlungsJokalen usw. sind für beide Ge· schlechter getrennte, über einen belüfteten Vorraum zuqânqliche Toiletten ingenügender Anzahl zu erstellen. Verwiesen wird aufdie eidgenôssischen und kantonalen Vorschriften.

Art. 75 Lüftungsanlagen

Oie Abluft von Lûftungsanlagen ist in derRegel durch Kamine oder Abluftkan âte über Dach abzuleiten. Wirtschaften, Restaurants, Saalbauten und âhnliche Betriebe sind mit mechanischen Lüftungen einzurichten, die eine einwandfreie Luftemeuerung gewahrleisten. Einschlagige Normen und Bestimmungen sind massgebend.

Art. 76 Umwelt- und Gewasserschutz

Oie Bestîmmungen des Umwert- und Gewasserschutzes sind gemass den kantonalen und eidgen6ssischen Vorschriften einzuhalten.

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4. BAUBEWILLIGU NGSVERFAHREN

Art. 77 Baubewilligungsverfahren

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Baugesetz (BauG) yom 08.02.1996 und derkantonalen Bauverordnung (BauV) yom 02.10.1996.

Art. 78 Mlndestgrundfl~che

Die Grundflache für Wohn-Neubauten muss mindestens 70.00 m2 betragen. Ausnahmen kônnen durch den Gemeinderat bewilligt werden.

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5. ZONENVORSCHRIFTEN 5.1 Gemelnsame Vorschriften

Art. 79 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebîet wird in fotgende Zonen eingeteilt: 8enennung

Abkürzung

Archâologische Zone

Umgrenzung

Dortzone

D

braun

Do lie rweiterungszone

DE

braun/orange schraffiert

Wohnzone

W2

orange

Wohnzone mit Schutzbestimmungen

W2L

orange/grun schraffiert

Erhaltungszone

EZ

rot sch ra ffie rt

Zone für gewerbliche und landwirtschaftliche Bauten

GL

violettlgrun sen raffle rt

Campingzone

C

blau

Zone rur Gruppenlager

CG

blau umrandet

Land~rtschaftszone

LW

olivgrûn

LWS

grun Raster

Farbe auf Plan

Geschützte Landwirtschaftszone Schutz Ackerflur Quellschutzzone

Signatur

Zone fur ôffentliche Bauten und Anlagen

ôBôA

grau

Zone fur6ffentliche Bauten und Anlagen (Z) Zivilschutzanlage

ôBôA-Z

grau

Landschaftschutzzone

LS

Raster

Naturschutzzonen

NS

Raster

Gewâsser

hellblau

Baumbestand/Ufergeh6lz

B/UG

S~natur

Verkeh rsanlagen

VA

gelb

Wald- und Forstgebiete

WD

dunkelgrün

Gefahrenzone

G1

Raster dunkel

Gefahrenzone

G2

Raster hell

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5.1 Zonenordnung

Art. 80 Archâologlsche Zone

lnderarchâologischen Zone sind vorden Aushubarbeiten Sondierungen und, falls diese positiv ausfallen, Ausgrabungen durchzuführen. Die Baugesuchsunterlagen in dieser Zone werden vorgangig der Dienststelle rur Oenkmalpflege und Archaologie zur Stellungnahme unterbreitet. Die Oienststelle fûr Hochbau, Oenkmalpflege und Archaologie entscheidet nach Rücksprache mitdem Gemeinderat innert dergesetzlichen Autlagefrist ob und in welcham Umfang Sondierungen, bzw. Ausgrabungen angeordnet werden. Mehrl<osten aufgrund von Mehrarbeiten durch Sondierungen und Ausgrabungen gehen zu Lasten derSektion für Archâolog ie.

Art. 81 Dortzone 0

Nutzungsart: Oie Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist fürdie Erhaltung und Erstel1ung von Wohn- und Geschàûsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung dererhaltenswerten Eigenart des Dorfbildes und zur F6rderung einer zweckmâssiçen Sanierung. Die Binntalkommission wird aIs beralendes Organ für Gesuche inden Wei/ern Feld und Giesse beigezogen. Die kantonale Heimatschutzkommission wird bei Bauvorhaben in den Weitern von natlonaler Bedeutung "Fâld ", "Schm idigeh ischere" und "Witere" konsultiert. Bauwe~e:

Geschosszahl: Gebaudehôhe: Grenzabstand: Gebaudelange:

offen den bestehenden oder umliegenden Gebauden entsprechend, jedoch max. 3 Voilgeschosse den bestehenden oder umliegenden Gebauden entsprechend, jedoch max. 13.00 m 1/3 der Gebaudehohe, aber mind. 3.00 m Firstfassade max. 11.00 m Trauffassade max. 12.00 m

L3rmempfindlichkeitsstufe: Il Neu-, An- und Umbauten haben sich in Slellung, Dachform, Proportionen, Material, Fassadengestaltung und Farben den umliegenden Bauten anzupassen. Der Wiederaufbau eines Gebâudes aufdem alten Grundriss kann vorn Gemeinderat gestattet werden, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer Verbesserung gegenüber derreglementarischen Bauweise betragt. Es dùrfen dabei jedoch keine nachbarrechtlichen und keine wesentlichen 6ffentlichen Interessen verletzt werden.

Art. 82 Dorferweiterungszone DE

Nutzungsart: Die Dorferweiterungszone umfasst Gebiete angrenzend andieerhaltenswerte Dorfstruktur. Sie ist fiirdie Erstellung von Wohnbauten sowie nichtst6rende Ge-werbebetrieben vorgesehan und dient ZUf Wahrung der erhallenswertan Eigenart des Dorfbildes. Bauweise: Geschosszahl: Oebâudeh ôhe: Grenzabstand: Gebaudelange:

offen max. 3 Voligeschosse max. 13.50 m 1/3 derGebâudehôhe, mind. aber 3.00 m Firstfassade max. 14.00 m Trauffassade max. 12.00 m

Larmempfindlichkeitsstufe: 11 Aligemeine Bestimmungen: Die Gemeinde garantiert in derDorferweiterungszone Bereiche derWaldacker lediglich bis aufdie Hëhenquote von 1435 m Ü. M. normale Druckverhâltnlsse fürdie Trinkwasserversorgung . Für hôher gelegene Bauten ist derBauharr zur Sicherstel1ung der Oruckverhaltnisse selbst verantwortlich.

Art. 83 Wohnzone W2

Nutzungsart:

Zone fürWohn- und Ferienhausbauten und eventuell rur immissionsfreie Betriebe ( z.B. Atelier)

Bauweise: Geschosszaht: Gebaudeh6he: Grenzabstand:

offen 2 Vollgeschosse max. 10.50 m kleiner Grenzabstand 1/3 derFassadenh6he, mind. aber 3 mvon jedem Pun ktderFassade aus

gemessen; grosser Grenzabstand 70% derFassadenhôhe Gebaudelange:

Firstfassade max. 10.00 m Trauffassade max. 12.00 m

Uirmempfindlichkeitsstufe: Il

Art. 84 Wohnzone mit Schutznsstlrnmunqen W2L

Nutzungsart: Bauweise : Gaschosszahl: Gebaudehôhe: Grenzabstand : Gebâudelânqe:

Zone fur Wohn- und Ferienhausbauten und eventuelJ furimmissionsfreie Batrlebe. offen 2 Voligeschosse max. 10.00 m kleiner Grenzabstand 1/3 derFassadenh6he; mind . aber 3 mvon jedem Punkt derFassade gemessen; grosser Grenzabstand 70%derFassadenhôhe Firstfassade max. 8.00 m Trauffassade max. 10.00 m

UirmempfindJichkeitsstufe: Il

Art. 85 Erhaltungszone

Die Erhaltungszone bezweckt die Erhaltung, Aufwertung und die Wiederînstandstellung dergewachsenen Siedlungsstruktur. Bestehende Bauten und Anlagen dürïen erneuert, teilweise geandert oder wieder aufgebaut werden, wenn Struktur und Volumen im wesentlichen gewahrt bJeiben. Jede bauliche Verânderunç hatsich in Hôhe, Dachform, Proportionen, Material und Farben den bestehenden Bauten weitgehend anzupassen und setzt die Wahrung des Gesamtortsbildes voraus. Die Erschliessungs- und Versorgungsanlagen müssen von den Bauwilligen aufeigene Kosten gemàss den Bestimrnungen derGemeinde errichtet werden. Die Gemeinde istnicht verpflichtet, die Zufahrt in die Erhaltungszone sicnerzustellen, bzw. ganzjahrig offen zu halten. Uirmempfindlichkeitsstufe: III

Art. 86 Zone fUr gewerbllche und landwirtschaftllche Bauten GL

Nutzungsart: Diese Zone istfurdas Gewerbe und aile stôrenden Betliebe sowie auch landwirtschaftliche Stallbauten bestimmt, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind. Die betriebszugeh6rigen Wohnungen dürfen errichtet werden. Übermâssiqe Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind untersagt. Reine Wohnbauten sind nicht zulassig. Geschosszahl:

Gebaudehôhe: Grenzabstand:

max. 3 Voiigeschosse . Die Hôhe des Sockelgeschosses kann vom Gemeinderat unter gebührender Berücksicl1tigung des ôffentlichen und privaten Interesses und dergewerbJichen Erfordernisse von Fall zu Fall festgelegt werden. max. 14.50 m Ais Grenzabstand gilt 1/3 derjeweiligen Fassadenhôhe, mînd. aber 3 m

Uirmempfindlichkeitsstufe: III Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder Anlage. Der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erlassen.

Art. 87 Campîngzone C

Diese Zone ist grundsatzlich tür das Camping bestimmt. Betriebsbedingte Bauten, welche den Bestimmungen der Wohnzone W2 entsprechen, sind zulâssiq. Die Erschliessung durch Strassen und Anlagen derWasserversorgung und die Abwasserbeseitigung hat durch den Eigentümer zu erfolgen. Die Plane müssen durch den Gemeinderat genehmigt werden. Das Aufstellen von Einrichtungen wie Zelte, Wohnanlagen und Wohnmobilen ist nur indervorn Gemeînderat bestimmten Zeiterlaubt. lm Winter istdas Aufsteflen von Einrichtungen untersagt. Camplngzone/Gruppenrager CG

Diese Zone ist ausschliesslich für Gruppenlager bestimmt. Individuelles Zelten istuntersagt. Die Erschlessunq durch Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung lst Sache des Eigentümers. Die Plane müssen durch den Gemeinderat genehmigt werden. Das Aufstellen von Zelten istnur in den Sommermonaten gestattet. Larmempfindlichkeitsstufe: Il

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Art. 88 Landwlrtschaftszone LW

Die Landwirtschaftszone LW umfasst jene Gebiete, die rür eine land-wirtschaftliche Nutzung gut geeignet sind und die sich fur eine landwirtschaffliche Nutzung nur bedingt eignen, die jedoch imGesamtinteresse landwirtschaftlîch zu nutzen sind. lnden Landwirtschaftszonen sind inder Regel nur Bauten gestattet, die der landwirtschaft dienen. lnden mU Bâumen bestockten landwirtschaftszonen, wie z.B. Weidwalder, istdie landwirtschaftliche Nutzung im ortsüblichen Rahmen gestattet. Bestehende ehemalige landwirtschaffliche Ôkonomieqebaude kônnen einer anderen Nutzung, namenUich derWohnnutzung zugeführt werden . Massgebend für die Gestaltung bei Umbauten sind die Baurichtlinien des Gemeindeverbandes Goms. U3rmempfindlichkeits5Me: III Art, 89 Geschützte Landwirtschaftszone 1Schutz der Ackerflur

lm Interesse des Landschaftschutzes sollen in derLandwirtschaftszone 1Schutz derAckerflur, die Parzellengrenzen weitgehend derheutigen Struktur entsprechend erhatten bleiben. Inden schraffierten Zonen istder Anbau nach ôrtlicher Tradîtion (Fruchtfolgewechsel Gerste/Roggen - Kartoffeln) anzustreben. Die Flàchen ausserhalb derschraffierten Zone, jedoch innernalb des Perimeters kônnen ais Acker oder Wiese genulzt werden. Die geschützten landwirtschaftszonen sind landwirtschaftszonen mit besonders wertvoller Flora oder Fauna. Die angepasste landwirtschaflliche Nutzung istzu fOrdern, wobei folgende Auflagen einzuhalten sind: Verzicht auf den Einsatz von chemischen Pflanzenschutz- und Düngemitteln. Der Schnitt derMàhwiesen sollte m6glichst nicht zu einem nühen Zeitpunkt, erst nach der Blüte bestimmter PfJanzenarten, €lOOlgen. Larmempfindlichkeitsstute: III

Art. 90 Quellschutzzonen

Die Quellschutzzonen schützen das Trinkwasser sowohJ von ener schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung . Diese Zielsetzungen bedingen Nutzungsbeschrankungen in den ausgeschiedenen Zonen (Zone 1-111). Zone 1 ln der Zone 1istderWeidgang und jede Artvon Düngung verboten. Zone Il ln der Zone Il istesuntersagt: Klârschlamm auszubringen sowie Hochbaulen mit Schmutzwasseranfall zu erstellen. Zone III lnder Zone III ist es untersagt Material zu enlnehmen, hëusüche Abwasser einzuleiten und Mis! aufNaturboden zwjschen zu lagern. Massgebend für die Nutzunçsbescbrânkunq istdie €lidgenossische und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gswâsserschutzqesetz und die entsprechenden Verordnungen.

Art. 91 Zone far offentliche Bauten und Anlagen cBBA

Nutzungsart: Zone für die Erstellung von ôffentlichen Bauten und Anlagen oder anderer Elnrichtungen (Sport, Ernolung), die im ôffentlichen Interesse liegen. Jegliche privale Überbauung istuntersagt. Bauweise: Grenzabstand:

offen oder g€lstaffelt 1/3 der Fassadenh6he, mind. jedoch 3 m

Larmempfindlichkeitsstufe: III

Art. 92 Zone für ôffentllche Sauten und Anlagen (Z) Zivllschutzanlage ëBëA-l

Nutzungsart: Zone fürdie Erslellung von 6ffentlîchen Bauten und Anlagen, die im ôffentlichen Interesse liegen., iosbesondere 1ür Zivilschutzanlage, Feuerwehrlokal und Werkhof. Jegliche privale Überbauung istuntersagt. Bauweise: Grenzabstand:

nur unterirdisch 1/3 der Fassadenhôhe, mind. jedoch 3 m

larmempfindlichke itsstufe: 1r1

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Besondere Bestimmungen: Aufbauten sind keine gestattet. Aufdem Dach der Zivilschutzanlage dürfen ausschliesslich die bestehenden Hausqârten wieder angelegt werden.

Art. 93 Lan dschaftss chutzzon en

Die Landschaftschutzzone dient zurErha/tung von besonders schônen und wertvoUen Landschaften.lnnemalb der Landschaftsschutzzonen sind Bauten und Anlagen nurzulassig, wenn sie standortgebunden sind und wenn sie zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Entsprechende Bauten und Anlagen sind besonders sorgfaltig in die Landschaft zu integneren. Das Fâllen von Hecken und das Roden von geschützten Baumgruppen sind bewiUigungspflichtig.Der Gemeinderat erteilt die Bewilligung, wenn Ersatzpflanzungen von Bâumen dergleichen Artgesichert sind und den Eigentümem andernfalls unzumutbare Nachteile erwachsen würden .

Art. 94 Natursch utzzonen

Die Naturschutzzone umfasst Zonen, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Sauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zurWartung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z.B. Entwâssenmqen, Bewasserungsanlagen und Gelandeveranderungen sind nur gestattet, wenn sie dam Zonenzweck entsprechen. DerGemeinderat kann zusâlzliche Schutzverordnungen tür diese Gebiete erlassen, wenn dies fûr den Schutz und die Pflege der Naturschulzzonen eriorderlich ist,

Art. 95 Ufer-und Feldgehôlz (UFG)

DÎe Ufervegetation darf weder gerodet noch überschûttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden . Die Entfernung von Ufervegetation erfordert eine 8ewilligung der zustândigen kantonalen Beh6rde.

Feldgehôlze und Hecken dûrfen in ihrer Gesamtheit nlcht verringert werden. Die Entfernung erfordert eine Bewilligung der Gemeinde.

5.3 Zonen mtt Rlchtplancharakter

Art. 96 Verkehrsanlagen VA

Diese Zone umfasst bestehende und zukünftige offentliche und plivate Verl<ehrs- und Parkierungsanlagen.

Art. 97 Wald- und Forstgeblete WD

Das Forstgebiet umfasst das gesamte Waldareal, dasdurch die eidgenossische und kantonale Gesecrgebung umschrieben und geschützt ist,sowie das zur Aufforstung bestimmte Gabiet. Das Roden von Wald bedarf einer Rodungsbewillîgung. Leitungen, welche durch den Wald verlegt werdan, bedürfen derBewilligung eines Durchleitungsrechtes. lm Kontaktbereich Bauzone-Wald lst der Waldkataster massgebend. Ausserhalb der Bauzone gilt der dynamische Waldbegriff.

Art. 98 Gefahrenzone G1/G2

1.

Gefahrenart und -stufe

Perimeter mit Naturgefahren umfassen Sektoren mit geologischen, hydrologischen und/oder nivologischen Gefahren . Diese Peri meter sind hinweisend im Sinne von Art. 11 und 31 kRPG auf den Zonenplânen festgelegt. Unterschieden werden Sektoren mit erheblicher (rot), mittferer (blau) und gerin ger (gelb) Gsfâhrdungsstute , sowie indikativ diejenigen mit ainer Restgefâh rdunq (gelb-weiss) bei hydrologischen oder sehr selten bei geologischen Gefahren. Die Gefahrenstufe der Erdbehengefâhrdunq wird aufgrund der Karte, Erdbebenqefâhrdunq der Schweiz, nach SIA-Norm 261 bestimmt. Die Schutzmassnahmen werden im kantonalen 8augesetz und in der Verordnu n9 geregelt.

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2.

Ailgemeine Vorsehriften

1. Bei Baubewilligungsgesuchen in Gefahrenzonen weist die Gemeindeverwaltung den Gesuehstel· 1er auf die Gefahrenstufe sowle die zu treffenden Vorkehrungen hin, 2. Die vom Staatsrat homologierten Gefahrenperimeter (Karte und Vorsehriften) sind für Gemeinde und Privatpersonen verbindlieh. Gefahrenkarten, die von einem kantonalen Experten fOr gOltig erklârt wurden, müssen aueh var der Homologation durch den Staatsrat berüeksichtigt werden. 3.

Gernâss kantonaler Bauverordnung ist zu jedem Baugesueh innerhalb eines Gefahrenperimeters

die Vonneinung des kantonaien Experten einzuholen. Bel Bauprojekten an Gewâssern muss 50· wahl die hydrologische Gefahr ais aueh der Grenzabstand zum Gewâsser, nach Art. 21 Wasser· bauverordn ung berüeksichtigt werden (vgL Leitfaden der Dienststelle für Strassen· und Flussbau). 4: Für sâmtllche Bauvorhaben innerhalb eines Gefahrenperimeters ist eine Expertise über die notwendigen Schutzmassnahmen erforderlieh. Die Bewilligungsbehôrde erteilt die Baubewilligung auf der Grundlage dieser Expertise (Art. 59, Bauverordnunq), die aueh vom kantonalen Experten überprüft werden muss. Die Umsetzung der Schutzmassnahmen wird von der Gernelnde kontrol-

llert, 5.

Sâmtliehe Kosten für Fachgutaehten, Sehutzmassnahmen und Kontro!le der Bauarbeiten gehen zu Lasten des Gesuehstellers.

6. Bei sieh ver ândernden Instabilen Gefahrengebieten k6nnen die Schutzmassnahmen, in Absprache mit dem Kantonsgeologen, dureh ein Ùberwachungsdispositiv erqânzt werden. Von der Gemeinde sind zudem sârntliche erforderliehen Massnahmen zur mlttel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit zu ergreifen (Entwasserunq, Wasseriassung, Regelung der Berieselung, Sehutzwerke, Auszonung, usw.), 7. Bei Zunahme oder Abnahme der Gefahr nimmt die Gemeinde die notigen Schritte zur Anpassung der Reglementsbestimmungen vot. Ebenso sind die homologierten Gefahrenkarten abzuândern, sobald neue Erkenntnisse vorliegen . Bei Verschârfung der Gefahr kann die Gemeinde ausserordentliehe Massnahmen, wie die Evakuierung der Zone anordnen oder entschâdiqunqslos die erteilten Bau bewilligungen zurückziehen. 8. lm Falle elnes Sehadenereignisses garantiert die Gemeinde keine Wiederherstellung der Zufah rtswege zu den prlvaten Parzellen; sie ùbernimmt auch keine Râurnun gskosten innerhalb dieser Grundstücke. 3.

Sehneegefahr

Perimeter mit erheblicher Gefahr (rote Lawinengefahrenzone) ln diesem Perlmeter besteht eine hohe GeHihrdung dureh Lawinen, Schneerutsche und Eis5türze. Bauten und Anlagen werden nient bewillig( wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefah rden kann. Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden k6nnen bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sîcherheit erhôht werden karin (z.B. durch Ve rstârkungsma 5S nahmen). Die Geme inde erstellt für sâmtliche Wohnbauten in dieser Zone einen Alarrn- und Evakuierungsplan. Perimeter mit mittferer Gefahr (blaue Lawinengefahrenzone) ln diesem Perimeter sind Bau- und Umbauprojekte der BauwerkskJasse BWK III, gemass SIA·Norm 261, oder der BWK Il, mit bedeutender Menschenansamml un9 (Seh ulen, Hotels, Restaurants, Ferien lager, Geschatte, usw.), grundsâtzllch verboten .

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Andere Bauvorhaben werden von Fall zu Fall und auf Basis eines Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Das Gutachten enthâlt die baulichen Massnahmen, entsprechend den wahrseheinllchen Erelgnisszenarien. Es unterliegt der Genehmigung durch den kantonalen Experten. Umbauprojekte und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden werden nieht bewilligt, wenn sie zu einer Erh ôhu ng der Anzah 1der getah rdeten Personen führen. Fûr aile bestehenden Wohnbauten im Perimeter erstellt die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evakuierungsplan. Perimeter mit geringer Gefahr (gelbe Lawinengefahrenzone) Diese Perimeter befinden sieh lm Auslaufgebiet von Staublawinen. Von Fall zu Fall kônnen Schutzmassnahmen verlangtwerden (verstârkte Bauten, Verkehrsbeschrànkung, usw.). Gefâhrdete Zufah ri Abgelegene Gebiete, die nur ùber langere Strecken über Gebiete mit hôherem Gefahrdungsgrad zugang· lieh sind, sind wie Gebiete mit diesem hëheren Gefahrengrad zu behandeln.

Eisabstürze Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniedergangen oder Steinschlâqen. 4.

Geologische und hydrologische Gefahren

Perlmeter mit erheblieher Gefahr ln diesem Perimeter mit erheblieher geologischer Gefahr (Rutsehung, Bergsturz, Steinsehlag, Schlammstrom, Erdbeben, usw.) oder hydrologischer Gefahr (Überschwemmung, ErosIon und Murgang), wird keine Baute bewilligt, falls deren Standort Personen , Tiere und weitere bedeutende Güterqefâhrden kann. Auf der Grundlage eines Gutachtens über den gesamten Gefahrenperimeter kann die zustândiqen Behôrde bestimmte Sektoren für eine Überbauung freigegeben. Die Bedingungen dieser Frelgabe werden von der zustând igen kanton alen Instanz festgelegt. Perimeter mit mittlerer Gefah r ln diesem Perimeter besteht eine geologische und hydrologische Gefahrdung, die jedoch durch bautechnisehe Massnahmen erheblich verringert werden kann. Fûr jeden Neu- oder Umbau, der eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, ist dem Baubewilligungsge-

such ein Fachgutachten beizulegen. Dieses Gutaehten, das dem kantonalen Experten unterbreitet werden rnuss, schlâqt die zu ergreifenden bau lichen Massnahmen vor. Insbesondere:

bei Rutschungen oder ahnlichen Ph ânornenen: Beschreibung des Untergrundes, Beurteilung des auf oberflâchtiche oder unterirdische Gewâsser zurückzuführenden Risikos sowie zu ergreîfende Sehutzmassnahmen (Fundationsart, Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen für die Baute und die Kana/isation, usw.); bei Steinsch lâqen, Mu rqanqen, Überschwemmungen oder âhnlichen Phânomenen: detaillierie Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und übrigen Verstârkunqen der Aussenmauem aufzunehmenden Stosswirkungen sowie Vorschlâqe zur Verminderung der Sch âden dureh Wasser- oder Schlammeinbrueh (vgl. Leitfaden DSFB). Innerhalb dieses Perimeters sind, in Abwesenheit oder in Erqânzunq zu allgemeinen Sehutzmassnahmen, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen, falls das Gutaehten keine Abweichungen zulâsst:

27

Bel Rutschungen oder âhn lichen Phânornenen: das Gebâude ist auf einer dichten, wasserbestândigen betonierten Bodenplatte zu errichten , das Untergeschoss ist in Stahlbeton, der elnen steifen Kasten bildet, zu erstsllan; -

aile gefassten Obertlâchenwasser (ü âcher, Zufahrtstrassen, andere undurchlàssige Flâchen) und Grundwasser (Drainage) sind mittets unverformbaren Leitungen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen; die Aushubarbeiten sind gemass den gültigen Sicherheîtsnormen auszuführen.

Bei Steinschlâgen, Murgangen, Überschwemmungen oder âhnllchen Phânomenen: Bauprojekte sind 50 zu dimensîonieren und zu gestalten, dass das Gebâude Stosswirkungen, Erosîonen sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhâlt (vgl. Leitfaden OSFB).

Perimeter mit gerîngerGefahr Fur jeden Nsu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, lst ein fachgutachten erforderllch . Dieses Gutachten schlâqt die zu ergreifenden Massnahmen vor: Bei Rutschungen oder âhnllchen Phâncrnenen: Die obgenannten baulichen Massnahmen für den Perimeter mit mittlerer Gefahr gelten qrundsâtzlich auch ln dieser Zone für jedes Gebaude mit einem Volumen qrôsser oder gleich 700 m3 gemass S1A· Norm. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller Abweichungen von diesen Vorschriften beantragen. Bei Stelnschlâqen, Murgangeo, Überschwemmungen oder âhnlichen Phanomenen : der Gesuchsteller hat dem Baubewîlligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen bsizutegen, die dem Standort und der Ausrichtung des Bauobjektes gegenüber der Gefahrenquelle Rech· nung tragen (Schutzwand, Verstârkung der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Oftnungen und Fensterüâchan, angepasste /nnen- und Ausseneinrichtungen, usw.). 5. Erdbebengefahr Die Erdbebengefahrdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren Bauens . In den Zonen mit bedeutender menschlicher Tatigkeit ist die Gemeinde gehalten, eine Mikrozonierungskarte der Beschleunigungsspektren zu erstellen. Diese Mikrozonlerung wird fùr Bauwerke der BWK III sowie Bauwerke, die unter die Stôrfallverordnung (StFV) tallen, nach SIA·Norm 261 verlangt. Gemàss Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung mùssen sâmtliche Bauwerke die SIA·Norm 260ft betreffend Erdbebensicherheit erfüllen. Für jeden Neu- oder Umbau von industriellen oder kornrnerziellen Hallen sowie für Gebâude mit zwei oder mehr Stockwerken über dem Erdgeschoss ist dem Bau bewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten beizu legen.

5.4BesondereVorschrlften für Gesamtüberbauungen und fUr Baulandumlegungen

Art. 99 GesamtOberbauung

Bei einerÜberbauung einer grosseren zusammenhânqenden Flache innerhalb der rechtsgültigen Bauzone kann der Gemeinderat Abweichungen vom Baureglement und den Zonenvorschriften gestatten : die Überbauung ist gesamthaft zu planen und aufzulegen; sie muss im einzelnen und in ihrerGesamtanlage gutgestaltet sein und aine gute Beziehung zurbauichen und landschaftlichen Umgebung aufweisen; DerGemeinderat kann das Projekt fureineArealüberbauung fachmâonisch begutachten lassen, wobei die Kosten vom Bauherrn zu tragen sind. Weitere Bestimmungen des kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten.

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Das anzuwendende Verfahren istdasjenige des Quartierplanes

Art. 100 Landumlegung

Die Landumlegung bestehl in derZusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in dergerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft rur die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu erm5glichen und eine zweckmâssiqe Verwirldichung derZonennutzunqsplâns sicherzustellen. Vnter Vorbehalt der Genehmigung des Slaatsrates wird laut kant RPG Artikel17 das landumfegungsverfahren eingeleitet: a) b)

durch Beschluss derMehmeit derEigentümer, denen die Mehrheit derOberfl âche gehôrt oder durch Beschluss des Gemeinderates.

Der Einleitungsbeschluss wird imGrundbuch angemerkt Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes über die landumlegung und Grenz· regulierung .

Art. 101 Grenzregullerung

Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundslùcken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und BewiJtschaftung fest Sie wird laut kant. RPG Artikel18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen aufAnordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes über die landumlegung und Grenzregulierung. 6. SCHLUSS. UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 102 Ausnahmebewilligungen

Sofem besondere bauliehe Vemêillnîsse oder Bedürfnisse es rechtfartigen und unter Vorbehalt kantonal- und bundesrechtlicher Bestmrrunqen kann der Gameinderat Ausnahmen von den Vorschriften dlsses Reglements bewilligen. Es dürfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen ôffentlichen !nteressen verletzt werden . Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung lstinsbesondere zulassig: werm die Anwendung des Baureglements zu einer ausserordentlichen Hàrte füM; fur Bauten in ausschliesslich ôffentfichem Interesse; fur provisorische Bauten. Die Ausnahmebewilligung kann mitAuflagen verknüpft sowie befristet werden. Werden Ausnahmen beantragt, sa kann derGemeinderat seine Entscheidung aufdas Gutachten eines neutralen Fachmannes stützen. Die Kosten derBegutachtung kënnen dem Auftragsteller überbunden werden. Anstôsser- und NachbarHegenschaften dürien durch eine Ausnahmebewilligung nicht wesentlich stàrker benachteiligt werden, aIs dies bai reglementsgemasser Bauweise zu erwarten wâre.

Art. 103 Altrechtllche Sauten

AIs altrechtliche Bauten werden nach früherem Recht erstellte bezeichnet, die diesem Baureglement widersprechen. Untergeordnete Volumenerh6hungen und Neubauten sind gestattet, wenn diese fursich allein diesem Baureglement entsprechen und die zusâtzfichen Erfordemisse wie Parkpl âtze erfullt werden und dadurch bestehende Erfordemisse der altrechtlichen Baute nicht aufgehoben werden . Sauten, die inden Fahrbahn- oder Gehsteîgraum bestehender oder projektierter Strassen ragen, dûrfsn grundsatzlich nur unterhalten werden. Ànderungen der Zweckbestimmung, innere Strukturverbesserungen und geringfügige ausserüche Verânderunçen sind gestattet, wenn dienotwendigen Auflagen und Bedingungen erfüllt werden und ais éiffentlichrechtliche Eigentumsbeschrankungen im Grundbuch zugunsten derGemeinde eingetragen werden. Abbruchreife altrechtliche Bauten sind zu entfemen; sie sind jedoch vorgângig aufihre bauhistorische Qualitat ëberprüfen zu lassen.

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Art. 104 Gebuhren

Für die baupolizeilichen Verrichtungen der Gemeinde und für die Benützung von 6ffentlichem Eigenlum sind Gebühren zu entrichten. DerGebührentarif wird yom Gemeinderat festgesetzt und yom Staatsrat genehmigt.

Art. 105 Bussen

Handlungen gagen die Vorschriften dieses Reglemenls sowie gegen rechtskraftige Verfügungen des Gemeinderates werden durch den Gemeinderat miteiner Busse bis zu Fr. 100'000.-- bestraft. unter Vorbehalt deljenigen Fâlle, die durch die kantonale oder eidgenôssische Gesetzgebung mit einer hôhersn Strafe belegt werden kônnen. Die Übertretungen und die Bussen veriâhren in 2 Jahren. Die Verfolgungsverjahrung wird durch jede Untersuchungshandlung, dieVollstreckungsverjahrung durch jade Vollstreckungshandiung unterbrochen. Die Strafanzeige und die Busse sind jedoch aufaile Fâlle verjâhrt, wenn die Fris! um die Hâltte überschritten ist.

Art. 106 Herstellung des gesetzmassigen Zustandes

Der Gemeinderal kann den Bauherm anweisen, Bauten zu beseitigen, welche gegen die Vorschriften dieses Reglements oder gegen rechtskraftige Vertügungen verstossen. Beseitigt derBauherr diese Bauten innert dereingeraumten Frist nicht, hatderGemeinderat deren Beseiligung aufKosten des Bauhenn anzuordnen.

Art. 10r Übergangsrecht

Die zur Zeit der Inkraftsetzung dleses Baureglements noch nicht definitiv bewilligten Gesuche unterliegen dem vorliegenden Baureglement.

Art. 108 Inkrafttreten

Dieses Baureglement tritt nach Genehmigung durch die Urversammlung am Tage der Anerkennung durch den Staatsrat in Kraft. Gleichzeitig werden aufdiesen Zeitpunkt sâmüiche bisherigen Bestimmungen. die diesem Baureglement widersprschen, aufgehoben. Sa beraten und genehmigt an der Gemeinderalsitzung vom 17.10.2005/13.09.2007

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Teilrevision des BZR - 2009

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Gemeinde Binn

Teilrevision Nutzungsplanung & Bau- und Zonenreglement 2008 Gewerbezone Ze Binne Gemeinde Binn

(Begründung)

Binn, den 23. Februar 2009

Kanton Wallis

'. Teilrevision Nutzungsplanung, Gewerbezone Ze Binne undGefahrenzonen Hochwasser. Binn

Teilrevision Nutzungsplanung 08/09, Gemeinde Binn Gewerbezone Ze Binne

1. Einleitung Die Gesamtrevision der Zonen- und Nutzungsplanung der Gemeinde Binn mit dem dazugehbrigen Bau- und Zonenreglement (BZR) wurde vom Staatsrat am 7. September 1994 homologiert. Seither wurden folgende Teilrevisionen durchgeführt und vom Staatsrat genehmigt: Erhaltungszone Abmet (2. Oktober 2002), Zone für bffentliche Bauten und Anlagen (bBbA) Ze Stadle (9. April 2003).

2. Abânderunq gegenüber bestehendem Zonenplan 2.1 Umzonung Verkehrszone in Gewerbezone Ze Binne

Laut homologiertem Zonenplan ist ein Teil der Parzelle 1098 im Ort Ze Binne auf Territorium der Gemeinde Binn ais Verkehrszone bezeichnet. Die Zone ist mit zwei kleinen Garaqen, bei denen es sich um altrechtl ichen Baubestand handelt, teilweise überbaut. Der Gemeinde Binn liegt gegenwartig ein Ausbauprojekt vor, das den Abbruch der bestehenden Garagen sowie einen zweigeschossigen Wiederaufbau mit erweitertem Grundriss vorsieht. lm Obergeschoss ist die Einrichtung eines Lagerraums mit Werkstatt vorgesehen. Das Projekt ist in der Verkehrszone nicht zonenkonform. Die Gemeinde beantragt deshalb eine Umzonung der Verkehrszone in eine Gewerbezone, um die gewerbliche Nutzung der Zone zu ermbglichen und die Zonenkonformitât des vorliegenden Projektes zu gewahrleisten. Gegenüber dem IstZustand wird die Zone gegen Norden und Westen geringfügig erweitert; für diese Erweiterungen sind Rodungen im Umfang von 157 m2 notwendig. Die erforderliche Rodungsbewilligung Iiegt vor. Die Gemeinde Binn verfügt bisher lediglich in Binn und im Weiler Heiligkreuz über kleloflàchiqe Gewerbezonen (Flache ca. 1 ha), in denen auch Stallbauten zugelassen sind, und die inzwischen weitgehend überbaut sind. Aufgrund der insgesamt geringen Baulandreserve ist die kleinflâchiqe Erweiterung der Gewerbezone gerechtfertigt, und der Bedarf ist durch das aktuelle Projekt nachgewiesen .

Begründung Teilrevision08/09

Teilrevision Nutzungsplanung. Gewerbezone ZeBinneundGefahrenzonen Hochwasser. Binn

2.2 Hochwasserschutzkonzept 1 Gefahrenzonen Hochwasser

Das Hochwasserschutzkonzept der Gemeinde Binn Iiegt inzwischen vor und wird im Verlauf des Jahres 2009 ôffentllch aufgelegt. Nach Abschluss der Auflage und Genehmigung durch den Kanton wird die Gemeinde Binn die Gefahrenzonen Hochwasser auf Zonennutzungsplan und Nutzungsplan übertragen und die erforderlichen Erganzungen im Bau- und Zonenreglement vornehmen.

3.

Bau- und Zonenreglement

Art. 86 des Bau- und Zonenreglements enth âlt die für die Gewerbezone und die

darin zugelassenen Stallbauten erforderlichen Vorschriften. Dieser Artikel wird lediglich um die zusatzllche Bestimmung erweitert, dass in der Gewerbezone Ze Binne keine Stallbauten zugelassen sind. Begründung: Der Standort eignet sich lediglich für kleinere Bauvolumen für Kleinbetriebe, wodurch auch der Schutz des Ortsbildes Ze Binne besser gewahrleistet wird.

Art. 86 Zone für gewerbliche und landwirtschaftliche Bauten GL

Nutzungsart:

Diese Zone ist für das Gewerbe und aile st6renden Betriebe sowie auch landwirtschaftliche Stallbauten bestimmt, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind. Die betriebszugehOrigen Wohnungen dürfen errichtet werden. Übermassige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind untersagt. Reine Wohnbauten sind nicht zulâsslq,

Geschosszahl:

max. 3 Voilgeschosse. Die H6he des Sockelgeschosses kann vom Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung des 6ffentlichen und privaten Interesses und der gewerblichen Erfordernisse von Fall zu Fall festgelegt werden. max. 14.50 m Ais Grenzabstand gilt 1/3 der jeweiligen Fassadenh6he, mind. aber 3 m

Cebâudehôhe: Grenzabstand:

Larmempfindlichkeitsstufe: III Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder Anlage. Der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erlassen. lnder Gewerbezone le Binne sind Stallbauten untersagt.

4.

Schlussfolgerung Mit der beantragten Zonenanderung (Umzonung Verkehrszone in Gewerbezone Ze Binne) beabsichtigt die Gemeinde, die am Standort Ze Binne geplanten gewerblichen Aktivltâten zu f ërdern und die Zonenkonforrnitat des vorliegenden Projektes zu qewahrlelsten. Die Zonenanderung mit einer geringfügigen Anpassung des Bauund Zonenreglements entspricht dem Bedarf und Interesse der Gemeinde Binn.

Begründung Teilrevision 08/09

Teilrevision Nutzungsplanung, Gewerbezone Ze Binne und Gefahrenzonen Hochwasser. Binn

Der Gemeinderat hat die Vorlage an seiner Sitzung vom 24. November 2008 genehmigt und stellt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern den Antrag, der vorliegenden Teilrevision zuzustimmen.

5.

Ergebnisse der ôffentlichan Auflage 1 Einigungsverhand ung Wahrend der ôffentllchen Auflage vom 28. November bis 7. Dezember 2008 ging ein Abanderungsantrag auf Erweiterung der Gewerbezone Ze Binne oberhalb der Strasse (ein Teil der Parzelle 905) ein. Der Antragsteller begründet diese Erweiterung mit der geplanten Ansiedlung eines Handwerkbetriebs (Holzverarbeitung) inklusive Erschliessungsanlagen (Zufahrt, Parkierung). Der Gemeinderat hat diesen Abanderungsantrag , qemàss Planbeilage genehmigt und der Urversammlung unterbreitet. Die Urversammlung vom 12. Dezember 2008 hat die Vorlage des Gemeinderates und den Abanderunqsantraq einstimmig angenommen.

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~ BegründungTeilrevision 08/09

mhof

Teilrevision Nutzungsplanung, Gewerbezone le Binne undGefahrenzonen Hochwasser. Binn

6. Artikel Bau- und Zonenreglement

Art. 86 Zone für gewerbliche und landwirtschaftliche Bauten GL

Nutzungsart:

Diese Zone ist für das Gewerbe und aile st6renden Betriebe sowie auch landwirtschaftliche Stallbauten bestimmt, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind. Die betriebszugeh6rigen Wohnungen dürfen errichtet werden. Überm âssiqe Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind untersagt. Reine Wohnbauten sind nicht zuâssiq.

Geschosszahl:

max. 3 VolIgeschosse. Die H6he des Sockelgeschosses kann vom Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung des 6ffentlichen und privaten Interesses und der gewerblichen Erfordernisse von Fall zu Fall festgelegt werden. max. 14.50 m Ais Grenzabstand gilt 1/3 der jeweiligen Fassadenh6he, mind. aber 3 m

Gebàudehôhe: Grenzabstand:

Larmempfindlichkeitsstufe: III Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder Anlage. Der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erlassen. ln derGewerbezone le Binne sind Stallbauten untersagt.

Gemeindeverwaltung Sinn

BegründungTeilrevision 08/09