Bau- und Zonenreglement Eggerberg
Eggerberg
Dokument
- Nummer
- BZR_EGG.1996
- Gemeinde
- Eggerberg
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Beschlossen
- 29.05.1996
- In Kraft seit
- 29.05.1996
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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19960529_egge_reg.pdf
/
45 - OP 45-OP
GEMEINDE EGGERBERG
Bau- und Zonenordnung
Die Gemeinde EGGERBERG erlässt, Die Gemeinde EGGERBERG erlasst, genehmigt VomStaatsrate Staatsrate genehmigt Vom - 5 -g6 In der Sitzung vom 23-5-S6 vom
Si
Siegelgebiihr: Fr. Siegelgebühr: Bestätigt Bestatigt: Der Staatskanzler:
- gestützt auf das Gesetz vom 19. Mai 1924 über das gestiitzt auf das Gesetz vom 19. Mai 1924 liber das Bauwesen, Bauwesen, - gestützt auf das Strassengesetz, gestiitzt auf das Strassengesetz, - gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz gestiitzt auf das kantonale Raumplanungsge vom 23. Januar 1987, vom 23. Januar 1987, - gestützt auf das Baubewilligungsdekret vom 31. Jagestiitzt auf das Baubewilligungs vom 31. Ja dekret nuar 1992 nuar 1992 - sowie die übrigen einschlägigen Bestimmungen sowie die ubrigen einschlagigen Bestimmungen
nachstehende Bauund Zonenordnung, welche nachstehende Bauund Zonenordnung, welche integrierender Bestandteil zu den Nutzungsplänen ist. integrierender Bestandteil zu den Nutzungsplanen ist. angenommen durch die Urversammlung am angenommen durch die Urversammlung am 24. November 1995 24. November 1995
genehmigt durch den Staatsrat am Mai 1996 genehmigt durch den Staatsrat am29. 29. Mai 1996
angepasst an den Homologationsentscheid angepasst an den Homologationsentscheid
Juni 1996 / ABW und Planungsbüro AG ABW ArchitekturArchitekturund Planungsbiiro AG Bloetzer Werner, dipl. Arch. ETH/SIA Bloetzer Werner, dipl. Arch. ETH/SIA ORL-Planer NDS-ETH ORL-Planer NDS-ETH St. Martinistrasse 4, St. Martinistrasse 4,3930 3930Visp Visp
11
INHALTSVERZEICHNIS
1I
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
11
Art. 11 Örtlicher
Ortlicher und und sachlicher sachlicherGeltungsbereich Geltungsbereich Art. 2 Vollzug
Art. 3 Verantwortung
Verantwortung
11 11 11
II.
2
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4 Voraussetzung
Voraussetzung der der Bewilligung
Art. 5 Bewilligungspflicht
Bewilligungspflicht
Art. 6 Form
Form der der Baugesuche Baugesuche Art. 7 Situationsplan Art. Situationsplanund und Baupläne Bauplane
Art. 8 Prüfung
durch Priifung durchdie Gemeinde Gemeinde
Art. 9 Öffentliche
Art. Offentliche Planauflage, Planauflage,Baugespann Baugespann
Art. 10 Einsprachen
10 Einsprachengegen gegenBaugesuche Baugesuche
Art. 11 über das Baugesuch
Art. 11 Entscheid EntscheidiiberdasBaugesuch
Art. 12 Baubeginn,
12 Baubeginn,Geltungsdauer, Geltungsdauer,Projektänderung Projektanderung
Art. 13 Baukontrolle
Baukontrolle
2 22 3 4 5 5 5 6 6 7
IH III
7 7
PLANUNGSMITTEL
Art. 14
Art. 14 Vorschriften Vorschriftenund und Pläne Plane
148 weitere Artikel
Art. 15 Nutzungsplan
Nutzungsplan
Art. 16 16 Erschliessungsrichtplan
Erschliessungsrichtplan
Art. 17 und Wanderwege
17 FussFuss-und Wanderwege
Art. 18 18 Übersicht
Ubersichtüber iiber den denStand Standder der Erschliessung Erschliessung
Art. 19 19 Sondernutzungspläne
Sondemutzungsplane
7 7 8 8 9 9 9
IV
BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
10
Art. 20 Grenzabstand
Grenzabstand
Art. 21 Gebäudeabstand
Gebaudeabstand
Art. 22 NäherNaher-und
und Grenzbaurecht Grenzbaurecht Mehrlängezuschlag
Art. 23 Gebäudelänge,
Gebaudelange, Mehrlangezuschlag
Art. 24 Gebäudehöhe
Gebaudehohe
Art. 25 Geschosszahl,
Vollgeschoss Geschosszahl, Vollgeschoss
Art. 26 Kellergeschoss
Art. Kellergeschoss
Art. 27 Unterirdische
UnterirdischeBauten Bauten
Art. 28 Ausnutzungsziffer
Ausnutzungsziffer Ausnutzungsziffer
Art. 29 Zuschlag
Zuschlagzur zur Ausnutzungsziffer
10 10 10 11 11 11 11 11 11 12 12 12 12 12 13 13
V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
13
1. 1
Baugebiet Erschliessung Baugebietund und Erschliessung
13 13
Art. 30 Baugebiet
Baugebiet
Art. 31
Art. 31 Baulanderschliessung Baulanderschliessung
Art. 32 Erschliessungsgrad
Art. Erschliessungsgrad
Art. 33 Landumlegung
Landumlegungund und Grenzregulierung Grenzregulierung
13 13 14 14 14 14 15 15
22 2.
Sicherheitsvorschriften Sicherheitsvorschriften
Art.
Art. 34 34 Unterhalt
Unterhalt der der Bauten Bauten Art. 35 Bauarbeiten
Art. 35 Bauarbeiten
Art.
Art. 36 36 DachDach- und
und Meteorwasser, Meteorwasser,Schneefänger Schneefanger Art. 37 Feuerpolizei
Art. 37 Feuerpolizei
3. 3.
Gesundheitspolizeiliche Vorschriften Gesundheitspolizeiliche V orschriften
15 15 15 15 15 15 16 16 16 16 16 16
Art.
Art. 38 Allgemeine
AllgemeineAnforderungen Anforderungen Art. Bauen
Art. 39 39 Behindertengerechtes
Behindertengerechtes Bauen Art.
Art. 40 Immissionen
Immissionen Art.
Art. 41 Energiesparmassnahmen
Energiesparmassnahmen Art.
Art. 42 Düngereinrichtung
Dungereinrichtung
16 16 16 16 17 17 17 17 17 17
4. 4.
18 18
Ortsund Landschaftsschutz Orts- und Landschaftsschutz
Art. 43 Schutz
Schutzdes desOrtsbildes Ortsbildes
Art. 44 Schützenswerte
SchiitzenswerteObjekte Objekte
Art. 45 Fensteröffnungen
Fensteroffnungen Art.
Art. 46 46 Bedachung
Bedachungund und Dachaufbauten, Dachaufbauten,Baumaterialien Baumaterialien Antennen und Reklameeinrichtungen Art. 47 Art. Antennenund Reklameeinrichtungen Art.
Art. 48 Einfriedungen
Einfriedungen Art.
Art. 49 Schutz
Schutzvon Wasserläufen Wasserlaufen
18 18 18 18 19 19 19 19 19 19 19
und Baulinien Baulinien Strassen Strassenund
20
Art.
Art. 50 Baulinienplan
Baulinienplan
Art. 51 Vorspringende
VorspringendeGebäudeteile Gebaudeteile Parkierung Art. 52 Art. Parkierung Art.
Art. 53 Ausfahrten,
Ausfahrten,Garagenvorplätze Garagenvorplatze Art. 54 Private
Art. 54 PrivateStrassen
Strassenund und Wege Wege
20 20 20 20 21 21 21 21 21 21
5. 5.
VI
ZONENVORSCHRIFTEN
22 22
1. 1
Zoneneinteilung Zoneneinteilung
22 22
Art. 55 Zoneneinteilung
Zoneneinteilung
22 22
2. 2
23
Zonenordnung Zonenordnung
D+
Art. 56 Dorfzone
DorfzoneD + D-LEB, D-LEB, DI D1 Art. F1
Art. 57 57 Ferienhauszone
Ferienhauszone FI (Finnen, (Finnen,Wyer), Wyer), Wohnzone WohnzoneW1I (Eggerberg) (Eggerberg)
Art. 58 Ferienhauszone
Ferienhauszone F2 (Finnen), (Finnen),Wohnzone WohnzoneW2 (Eggerberg-Eggen) (Eggerberg-Eggen) Art.
Art. 59 59 Wohnzone
WohnzoneW3 W3 Art.
Art. 60 Zone für
fur öffentliche offentlicheBauten Bautenund und Anlagen Anlagen Art.
Art. 61 61 Verkehrszone
Verkehrszone
Art. 62 Landwirtschaftszonen
Art. Landwirtschaftszonen Art.
Art. 63 63 LandschaftsLandschafts-und
und Naturschutzzonen Naturschutzzonen Art.
Art. 64 Bedeutung
Bedeutungder derNaturNatur- und und Landschaftsschutzgebiete Landschaftsschutzgebiete Art.
Art. 65 Bauten
Bautenausserhalb ausserhalbder derBauzonen Bauzonen
Art. 66 Infrastruktur
Infrastrukturbei bei Bauten Bautenausserhalb ausserhalbder derBauzonen Bauzonen bei Art.
Art. 67 67 Veräusserungsverbot
Verausserungsverbot bei Bauten Bautenausserhalb ausserhalbder der Bauzonen Bauzonen Art. 68 Zone für Sport und Erholung
Art. 68 Zone fur Sport und Erholung
Art.
Art. 69 69 AbbauAbbau-und/oder
und/oderDeponiezonen Deponiezonen Art. 70 Übriges Art. UbrigesGemeindegebiet Gemeindegebiet Art.
Art. 71 71 Waldareal
Waldarealund und Baumbestände Baumbestande Art. 72 Quellschutzzonen
Art. 72 Quellschutzzonen
Art.
Art. 73 73 Gefahrenzonen
Gefahrenzonen
23 23 23 24 24 24 24 24 24 24 24 25 25 25 26 26 26 27 27 27 27 27 27 27 27 28 28 28 28 29
3 3
VII
SCHLUSS- UND UND STRAFBESTIMMU STRAFBESTIMMUNGEN NGEN SCHLUSS-
Art. 74 Ausnahmebewilligungen
Ausnahmebewilligungen
Art. 75 Altrechtliche
Bauten Altrechtliche Bauten Art. Beschwerden Art. 76 Beschwerden Art. Art. Gebuhren 77 Gebühren
Art. 77
Art. 78 Bussen
Art. 78 Bussen
Verjährung Art. 79 Veijahrung
Art. 79 80
Art. Inkrafttreten
Art. 80 Inkrafttreten
29 29 29 29 30 30 30 30 30 30 30 30 31 31 31 31
Eggerberg Eggerberg
11
Bau- und Zonenordnung der Eggerberg Bauund Zonenordnung derGemeinde GemeindeEggerberg
L GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG VOLLZUG UND UND VERANTWORTUNG VERANTWORTUNG I. GELTUNGSBEREICH,
Art. 11
Art. Örtlicher Ortlicher und sachlicher sachlicher Geltungsbereich Die und Zonenordnung Zonenordnung gilt Sie soll Die vorliegende vorliegendeBauBau- und gilt für fur das dasganze ganzeGemeindegebiet. Gemeindegebiet. soil eine einegegeordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewährordneteBebauungund einegeeigneteNutzungdesBodensaufdemGemeindegebiet gewahrleisten. leisten. BauZonenordnung regelt Rechte und Einzelnen auf BauBau- und und Zonenordnung regeltRechte und Pflichten Pflichtendes desEinzelnen auf dem demGebiete Gebietedes desBauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Dritten. Gemeinschaft gegenüber und wesensund der Bodennutzunggegeniiberder Gemeinschaftund gegeniiber Die Bestimmungen Bestimmungen sind für alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen Anlagen und und sind anwendbar anwendbarfur bewilligungspflichtigenBauten, Vorkehren, die nicht der Bewilligungszuständigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung Vorkehren, nicht der Bewilligungszustandigkeit desBundesund der Spezialgesetzgebung unterliegen. Kantons unterliegen. des desKantons Bau- und und Zonenordnung Zonenordnung stützt kantonalen Vorschriften, Baustiitzt sich sich auf auf die einschlägigen einschlagigenkantonalen Vorschriften,insbesoninsbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete. deredesBauwesensund verwandterGebiete. Art.
Art. 2 2
Vollzug Vollzug Die Aufsicht Aufsicht über und der tiber das dasBauwesen Bauwesenund der Vollzug der der BauBau- und und Zonenordnung Zonenordnungsind sind Sache Sache des Gemeinderates. desGemeinderates. Für die von Baugesuchen Baugesuchen innerhalb und der Fur die Bewilligung Bewilligung von innerhalbder der Bauzone Bauzoneund der Maiensässzone Maiensasszoneist ist die Gemeindeverwaltung zuständig, für Bauten Gemeindeverwaltung zustandig,fiir Bauten ausserhalb ausserhalbder der Bauzone Bauzonedie kantonale kantonaleBaukomBaukommission. mission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. FachleuDer Gemeinderatkann eine Baukommission emennen.Einzelne EinzelneAufgaben Aufgabenkönnen konnenFachleuten übertragen welche das vorbereiten und und dem ten iibertragenwerden, werden,welche dasGeschäft Geschaftvorbereiten demGemeinderat GemeinderatAntrag Antrag stelstellen. len. Art.
Art. 3 Verantwortung
Verantwortung Für Einhaltung der Bauherr, Architekt, Ingenieur, Ingenieur, Bauleitung und Fiir die die Einhaltung der Bauvorschriften Bauvorschriftensind sind Bauherr, Bauleitungund Hauptverantwortlich bleibt Unternehmer verantwortlich. bleibt der Untemehmer verantwortlich.Hauptverantwortlich der Bauherr. Bauherr.Diese DieseVerantwortung Verantwortung wird durch Tätigkeit der nicht berührt. durchdie Tatigkeit der Gemeindebehörde Gemeindebehorde nicht beriihrt. Durch die und die Ausiibung Ausübung der übernehmen die Durch die Erteilung Erteilungder der Baubewilligung Baubewilligungund der Kontrolle iibemehmen für Konstruktion, Behörden Festigkeit und und Materialeignung. Behordenkeine keineVerantwortung Verantwortungfiir Konstruktion,Festigkeit Materialeignung.
Eggerberg Eggerberg
2
II, BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN H. Art.
Art. 44 Voraussetzung
Voraussetzung der der Baubewilligung Baubewilligung Bauten und bewilligen, wenn planungsrechtlichen Vorbau- und und planungsrechtlichen Bauten und Anlagen Anlagensind sind zu bewilligen, wennsie den den bauschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden schriftenund den nachanderenGesetzen Baubewilligungsverfahren priifendenVorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden, in ästhetischer schriftenentsprechen, offentliche Ordnungnicht gefahrden, asthetischerHinsicht Hinsicht bebefriedigen und das Ortsund Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. friedigen und dasOrts- und Landschaftsbildnicht beeintrSchtigen. Sind materiellrechtliund materiellrechtliSind für fiir die Verwirklichung Verwirklichung eines einesBauvorhabens Bauvorhabensverschiedene verschiedeneformellformed- und che Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenche Vorschriftenanzuwendenund bestehtzwischendiesen derartengerSachzusammenhang, nicht getrennt hat die hang,dass dasssie sie nicht getrenntund und unabhängig unabhangigvoneinander voneinanderangewendet angewendetwerden werdendürfen, diirfen, hat Rechtsanwendung koordiniert zu erfolgen. Die Baubewilligung ist jedoch erst zuzustellen, Rechtsanwendung koordiniertzu erfolgen. Baubewilligung jedocherstzuzustellen, wenn nach anderen Bewilligungen vorliegen. vorliegen. wenndie die allenfalls allenfallsnach anderenGesetzen Gesetzenerforderlichen erforderlichenweiteren weiterenBewilligungen Die zuständige Baubewilligungsbehörde abweichen, kann von dieser Bestimmung Die zustandigeBaubewilligungsbehorde kann dieserBestimmungabweichen,wenn wenneine eine andere Bewilligungsfolge aus besonderen Gründen zweckmässig ist. andereBewilligungsfolgeausbesonderenGriinden zweckmassig Das welche in diesem Das Baubewilligungverfahren Baubewilligungverfahrenrichtet richtetsich sich in allen alien Belangen, Belangen,welche diesemReglement Reglement festgelegt sind, nicht anderweitig nach dem umkantonalen Baubewilligungsdekret. nicht anderweitigfestgelegtsind, nachdemkantonalenBaubewilligungsdekret.Es Es umschreibt die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nicht abschliessend. schreibtdie bewilligungspflichtigenBauvorhabennicht abschliessend.
Art. 5 Bewilligungspflicht
Vor ist Vor Inangriffnahme Inangriffnahmevon Bauarbeiten Bauarbeitenund und Terrainveränderungen Terrainveranderungen ist eine eineBaubewilligung Baubewilligungeinzuholen für: zuholenfiir: Neubauten jeder jeder Art, provisorische Bauten und Tiefbauten, Neubauten Art, inbegriffen inbegriffen provisorische Bautenund Tiefbauten, An-, Auf- und Umbauten an bestehenden Gebäuden, und Umbautenan bestehenden Gebauden, Änderungen der von und Bauteilen, Bauteilen, Anderungen der Zweckbestimmungen Zweckbestimmungen von Bauten Bautenund Einrichtungen und Änderungen von Feuerungsstätten jeder Einrichtungenund Anderungen Feuerungsstatten jederArt, von Rauchableitungen Rauchableitungen und anderen Installationen, die eine Brandgefahr darstellen könnten (Zisternen, und anderenInstallationen, eineBrandgefahrdarstellenkonnten (Zistemen,TankstelTankstellen, Werkstatten, Werkstätten, in denen len, denenentzündbare entziindbareStoffe gehandhabt gehandhabtwerden), werden), e) bauliche Veränderungen an und Dachem Dächern sowie Veranderungen an Aussenwänden Aussenwanden und sowiedas dasAnstreichen Anstreichenbestebestee) bauliche hender und neuer Gebäude, henderund neuerGebaude, f) Erstellung und und Änderung Abwasseranlagen und Anderungvon Abwasseranlagen undGruben, Gruben, 0 die Erstellung g) das Abbrechen von Gebäuden und Gebäudeteilen, g) dasAbbrechen Gebaudenund Gebaudeteilen, h) Erstellung oder Korrektion von Privatstrassen Privatstrassen und und Wegen Wegen und die Erstellung oderdie die Korrektion und für fiir das dasErrichten Errichten h) die von Parkplätzen, von Parkplatzen, Anbringen von Schaukästen, Warenautomaten, Reklameplakaten und und -einrichtungen; dasAnbringen i)i) das Schaukasten, Warenautomaten, Reklameplakaten -einrichtungen; ferner für Radio- und Fernsehantennen sowie femer fiir das dasMontieren Montierenvon Radiound Femsehantennen sowie Sonnenstoren, Sonnenstoren, k) Einfriedungen, Einfriedungen, Terrassierungen und für Terrassierungen und fiir Mauern, Mauem, k) 1) Anlage von Campingplätzen und das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnwagen, beweglichen beweglichen BaCampingplatzenund dasAufstellen 1) die Anlage racken rackenetc., etc., m) alle Arbeiten, welche welche die (Aufschüttungen, m) alle bedeutenden bedeutenden Arbeiten, die Oberflächengestaltung Oberflachengestaltung (Aufschiittungen,SteinbrüSteinbriiche, Materiallagerungen, Baugrubenaushub Baugrubenaushub usw.) Beseiche,Materiallagerungen, usw.) oder oderdas dasLandschaftsbild Landschaftsbild(durch (durch Beseitigen von von Baumgruppen, usw.) merklich merklich verändern, tigen Baumgruppen,Gehölz, Geholz,Gebüsch Gebiischusw.) verandem, n) die weiteren im übergeordneten Recht Recht vorgesehenen Anlagen und Bauten, die weiteren im iibergeordneten vorgesehenen Bauten,Anlagen und Vorkehren. Vorkehren. n)
a) a) b) b) c) c) d) d)
Eggerberg Eggerberg
3 3
Art.
Art. 66 Form der Baugesuche
Baubewilligung hat hat der Bauherr ein schriftliches unter VerwenVerwenZur Erlangung Erlangungeiner einerBaubewilligung der Bauherr schriftlichesGesuch Gesuchunter dung Formulares an dungdes desdazu dazubestimmten bestimmtenFormulares an den den Gemeinderat Gemeinderateinzureichen. einzureichen.Es Es muss mussordnungsordnungsgemäss und vorn vom Projektverfasser Projektverfasser und und vom Eigentümer oder gemassausgefüllt ausgefiillt und vom Bauherrn, Bauherm,vom vom Eigentiimer oderdesdesBevollmächtigten unterzeichnet sen Baugesuche von Drittpersonen, Eigentüunterzeichnetsein. sein. Baugesuche Drittpersonen,die nicht nicht EigentiisenBevollmachtigten mer Bauparzelle sind, müssen mit der Vollmacht des versehen sein. mer der der Bauparzelle sind, miissen der Vollmacht desEigentümers Eigentiimersversehen sein.Tritt Tritt während der Bauausführung ein Wechsel Wechsel in der Person des Eigentümers ein, wahrend der Bauausfiihrung der Person desBauherrn Bauhermoder oderEigentiimers so ist der so ist der Gemeinderat Gemeinderatinnert innert 10 Tagen Tagenschriftlich zu benachrichtigen. benachrichtigen. Das Ausführung an Gemeinderat zu richten. richten. Es enthält DasGesuch Gesuchist ist in in siebenfacher siebenfacherAusfiihrung an den denGemeinderat enthaltfolgende Dokumente und auf Normalformat (21 x 29.7 cm) gefaltete Pläne und Dokumente: gendeDokumenteund auf Normalformat 29.7 cm) gefaltetePlaneund Dokumente: a) das Baugesuchsformular mit allen das kantonale kantonaleBaugesuchsformular alien dort dort aufgeführten aufgefiihrten Angaben Angaben insbesondere insbesondere Namen des die Namen Bauherrn, des Eigentümers und des desBauherm,desEigentiimersund desProjektverfassers, Projektverfassers, gegebenenfalls: Brennstoffbehältern gegebenenfalls:das das kantonale kantonaleGesuchsformular Gesuchsformularzur zur Verlegung Verlegungvon Brennstoffbehaltem oder genannte oderandere andereim amtlichen amtlichenGesuchsformular Gesuchsformular genannteUnterlagen, Unterlagen, Die Formulare Formularesind sind auf auf der der Gemeindekanzlei Gemeindekanzleizu beziehen, beziehen, b) Kartenausschnitt im Massstab Massstab 1:25'000, Angabe des einentopographischen topographischen Kartenausschnitt 1:25'000, mit Angabe des geplangeplanb) einen ten Punkt, ten Standortes Standortesdurch durcheinen einenroten roten Punkt, c) einen Katasterauszug mit Angabe Angabe der Dienstbarkeiten und und der einengültigen giiltigen GrundbuchGmndbuch-oder oderKatasterauszug der Dienstbarkeiten der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, offentlich-rechtlichenEigentumsbeschrankungen, d) oder Katasterplan den Situationsplan, Situationsplan,Auszug Auszugaus ausdem demGrundbuchGrundbuch-oder Katasterplanund und ausgeführt ausgefiihrtvom d) den offiziellen Grundbuchgeometer oder Registerhalter. Dieser Plan soll Grundbuchgeometer odervom Registerhalter. DieserPlan soli eine eine genügend geniigend grosse bestehengrosseZone Zone um um das das fragliche fragliche Grundstück Gmndstiickaufweisen. aufweisen.Insbesondere Insbesonderesollen sollen die bestehenden angegeben werden, denNachbargebäude Nachbargebaude angegebenwerden, e) die Baupläne und Fassadenplane), Fassadenpläne), welche welche zum Bauplane(Grundrisse, (Gmndrisse,Schnitte Schnitte und zum Verständnis Verstandnisdes des Projektes notwendig sind Massstab 1:50 Projektesnotwendig sind im im Massstab 1:50 oder oder1:100, 1:100, f) Umbau alter Fassaden sowie 0 bei bei Gesuchen Gesuchenzwecks zwecksUmbau alter Gebäude GebaudeFotos Fotos von allen alien Fassaden sowie vom Umbauprojekt bauprojektin der derGebäudegruppe. Gebaudegruppe. Bei unbedeutenden unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen Anlagen kann kann der Regeln der Bei Bauvorhabenund der Gemeinderat Gemeinderatvon von den den Regeln der Baueingabe können anstelle Baueingabeabweichen. abweichen.Fiir die Reklamevorrichtungen Reklamevorrichtungenaller aller Art konnen anstelle von Ansichtsplänen fotographische Reproduktionen Reproduktionen oder hievon mit Eintragung sichtsplanenfotographische oder Darstellungen Darstellungenhievon Eintragungder der beabsichtigten Vorrichtung und Massangabe vorgelegt vorgelegt werden. werden. beabsichtigtenVorrichtung und Massangabe Die und vom Gesuchssteller Pläne sind und Projektverfasser unterzeichnen. zu unterzeichnen. Die Plane sind zu zu datieren datierenund Gesuchssteller und Projektverfasser Eingabepläne miissen müssen technisch technisch korrekt Undeutliche oder Die Eingabeplane korrekt ausgeführt ausgefiihrtsein. sein. Undeutliche oder mangelhafte, mangelhafte, beziehungsweise nur werden zur Verbesserung oder Ergänzung zurückgebeziehungsweise nur skizzenhafte skizzenhaftePläne Planewerden zur Verbesserung oderErganzung zuriickgewiesen. wiesen. Der kann weitere weitere Dokumente Dokumente (Fotos Zustandes, Fotomontagen Fotomontagen Der Gemeinderat Gemeinderatkann (Fotosdes desderzeitigen derzeitigenZustandes, usw.) oder Herstellung eines verlangen, wenn besseren Beurteilung Beurteilung usw.) oderdie die Herstellung einesModelles Modellesverlangen, wenn er er dies dies zur zur besseren des desWerkes Werkesals als notwendig notwendigerachtet. erachtet.
Eggerberg Eggerberg
4 4
Art.
Art. 77 Situationsplan und Baupläne
Bauplane Dem Baugesuch sind folgende Pläne beizulegen: Dem Baugesuch sind folgende Plane beizulegen: 1. 1.Situationsplan Situationsplan Der Situationsplan soll enthalten: Der Situationsplan soli enthalten:
a) Grenzen und Nummern der Bauparzellen und der Nachbarparzellen sowie die Naa)die die Grenzen und Nummem der Bauparzellen und der Nachbarparzellen sowie die men ihrer Eigentümer, die bereits bewilligten vorhandenen oder Bauten, die Koordimen ihrer Eigentiimer, die bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten, die Koordinaten, die Fläche des Baugrundstückes und die Ausnutzungsziffer mit deren Berechnaten, die Flache des Baugrundstiickes und die Ausnutzungsziffer mit deren Berechnung und die Nutzungszone; nung und die Nutzungszone; b) Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen und Lokalnamen; b)dem dem Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen und Lokalnamen; c) die in rechtskräftigen Strassenplänen festgelegten Bauund Strassenlinien, c) die in rechtskraftigen Strassenplanen festgelegten Bauund Strassenlinien, d) Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zud)die die Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten und Zugänge sowie die Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie Durchgangsfahrten und Zugange sowie die Abstellplatze fUr Motorfahrzeuge sowie Durchgangsrechte; rechte; e) die Wälder, Baumgruppen, Wasserlaufe, Wasserläufe, Hochspannungsleitungen sowie deren Abe)die Walder, Baumgruppen, Hochspannungsleitungen sowie deren Abstand zur Baute; stand zur Baute; f) massgebenden Abstände zwischen vorgesehener Baute und und Eigentumsgrenze oder 0 die die massgebenden Abstande zwischen vorgesehener Baute Eigentumsgren oder anderen Bauten auf gleichem Terrain; anderen Bauten auf gleichem Terrain; g) bestehenden Bauten Bauten schraffiert Bauten oder in grauer Farbe, die neu projektierten g)die die bestehenden schraffiert oder in grauer Farbe, die neu projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebäuden in gelber Farbe, und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebauden in gelber Farbe, h) einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur h)einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Höhenkoten; Festlegung der Hohenkoten; i) vorgesehenen Anschluss an die Abwasserkanalisation (mit Angabe der Ani)den den vorgesehenen Anschluss an die Abwasserkanalisation (mit Angabe der Anschlussschächte und Leitungsdurchmesser) oder wenn dies nicht möglich ist, den schlussschachte und Leitungsdurchmesser) oder wenn dies nicht moglich ist, den Plan der Abwasserreinigungsanlage; den vorgesehenen Anschluss an das Trinkwasser Plan der Abwasserreinigungsanlage; den vorgesehenen Anschluss an das Trinkwasser und das Stromversorgungsnetz; den Standort der nächsten Hydranten und der vorgeund das Stromversorgungsnetz; den Standort der nachsten Hydranten und der vorge sehenen Brennstoffund Energieanlagen. sehenen Brennstoffund Energieanlagen. 2. 2.Baupläne Bauplane Die Baupläne sollen enthalten: Die Bauplane sollen enthalten:
a) Grundrisse sämtlicher mit Angabe Geschosse der der ZweckHauptdimensionen, a)die die Grundrisse samtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Räume, der Feuerungsund Rauchabzugsanlagen, Materialien der bestimmung der Raume, der Feuerungsund Rauchabzugsanlagen, der Materialie sowie der übrigen Anlagen; sowie der ubrigen Anlagen; b) die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte mit Angabe der lichten Geb)die zum Verstandnis des Bauvorhabens notigen Schnitte mit Angabe der lichten Gedes schosshöhe, natürlich gewachsenen Bodens, des fertigen Bodens sowie Angabe schosshohe, des natiirlich gewachsenen Bodens, des fertigen Bodens sowie Angabe Situationsplan des im eingetragenen Fixpunktes betreffend die Höhe. Die Lage der des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hohe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen, Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen, c) die Pläne sämtlicher Fassaden mit genauer Angabe des Verlaufes des natürlich ge ge- die Plane samtlicher Fassaden mit genauer Angabe des Verlaufes des natiirlich wachsenen Bodens, sowie des fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten. wachsenen Bodens, sowie fertigen des Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten d) Umgebungsarbeiten mit Angabe der Erdverschiebungen, der Böschungen, der d)die die Umgebungsarbeiten mit Angabe der Erdverschiebungen, der Boschungen, der der festen Einfriedungen, Stützmauern, der Plätze und Zufahrten sowie der BepflanStiitzmauem, der festen Einfriedungen, der Platze und Zufahrten sowie der Bepflanzung, zung, e) müssen inin den Umbauten miissen Plänen die bestehenden Gebäude in grauer Farbe, die e)beibei Umbauten den Planen die bestehenden Gebaude in grauer Farbe, die abzubrechenden in gelber Gebäudeteile Farbe die neu in ro-ro und projektierten Bauten abzubrechenden Gebaudeteile in gelber Farbe und die neu projektierten Bauten in ter Farbe angegeben werden. Den Plänen ist ein Fotodossier beizulegen, ter Farbe angegeben werden. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen, f) die bautechnischen Massnahmen, Massnahmen, die den Zugang und die Benützung korperlich körperlich bef) die bautechnischen die den Zugang und die Beniitzung behinderter Personen ermöglichen. hinderter Personen ermoglichen.
Vorbehalten bleiben die durch kantonale Bestimmungen Bestimmungen zusätzlich verlangten Angaben Vorbehalten bleiben die durch kantonale zusatzlich verlangten Angaben insbesondere für Campingplätze, Bauten aus Unterlagen, Sport Spielplätze, und und und Unterlagen, insbesondere fur Campingplatze, Sport und Spielplatze, Bauten aus Ablagerungsstellen, industrielle und gewerbliche Bauten soGastgewerbe, Abbauund Gastgewerbe, Abbauund Ablagerungsstellen, industrielle undgewerbliche so Bau usw. wie Tierhaltung der wie der Tierhaltung usw.
Eggerberg Eggerberg
5 5
Art. 8
Art. 8 Prüfung
Priifung durch die Gemeinde
Nach Erhalt Erhalt der Baueingabe und und nach Gemeinallenfalls erfolgter Profilierung prüft die Nach der Baueingabe nach allenfalls erfolgter ProfUierung priift die Gemeindebehörde deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Innert zehn Tagen weist sie vordebehorde deren Richtigkeit und Vollstandigkeit. Innert zehn Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollständige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung schriftswidrige und unvollstandige Baueingaben an den Gesuchsteller Verbesserun zur zurück. zuriick.
Die Behörde kann zur zuständige Verbesserung und und Vervollstandigung Vervollständigung eine Frist ansetDie zustandige Behorde kann zur Verbesserung eine Frist ansetzen mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht zen mit der ausdriicklichen Androhung, dass bei auf das Gesuch nicht wird. Der eingetreten Nichteintretensentscheid zu eröffnen. Bauentscheid ist wie ein wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu erofftien. eingetreten
Ist ohne weiteres erkennbar, Vordass ein Bauvorhaben nach den öffentlich-rechtlichen 1st ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den offentlich-rechtli Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche nicht der Gesuchsteller beantragt hat, schriften nicht Oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden könnte, so macht ihn die Gemeindebehörde innert 30 schriftlich bewilligt werden konnte, so macht ihn die Gemeindebehorde innert 30 Tagen Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. auf diesen Mangel aufmerksam.
Das Bewilligungsverfahren wird weitergeführt, wenn der Gesuchsteller der GemeindebeDas Bewilligungsverfahren wird weitergefiihrt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebe hörde innert 30 Tagen mitteilt, mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andemfalls Andernfalls gilt das Gehorde innert 30 Tagen er beharre auf seiner Baueingabe. gilt das Ge such als zurückgezogen. such als zuriickgezogen.
Art. 9 Öffentliche
Offentliche Planauflage, Baugespann
Die bewilligungspflichtigen Baugesuche werden von der Gemeindeverwaltung späteDie bewilligungspflichtigen Baugesuche werden von der Gemeindeverwaltun spatestens 30 nach Erhalt der vollständigen Akten während 10 öffentlich aufgestens 30 Tage Tage nach Erhalt der vollstandigen Akten wahrend 10Tagen Tagen offentlich aufgeerfolgt im legt. Die Die Publikation kantonalen Amtsblatt in und durch öffentlichen Anschlag in legL Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch offentlichen Anschlag der Gemeinde. der Gemeinde. Für unbedeutende Arbeiten und für berühunbedeutende Arbeiten Planänderungen, welche kein Interesse Dritter Fiir und fiir Plananderungen, welche kein Interesse Dritter beriihren, kann von einer öffentlichen Planauflage werden. abgesehen ren, kann von einer offentlichen Planauflage abgesehen werden. Für Neubauten Neubauten und und grössere Umbauten kann der ausnahmsweise verlanGemeinderat Fiir grossere Umbauten kann der Gemeinderat ausnahmsweise verlangen, dass mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufgestellt wird, wel wel- gen, dass mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufgestellt wird, ches die künftige Form der Baute klar erkennen lässt. Injedem jedem Fall Fall muss die genaue Laches die kiinftige Form der Baute klar erkennen lasst. muss die genaue Lage der Baute verpflockt werden (min. 11 m Höhe). ge der Baute verpflockt werden (min. Hohe). rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des GeVorder der rechtskraftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden. meinderates darf das Baugespann nicht entfemt werden.
Art. 10 Einsprachen gegen Baugesuche
Allfällige Einsprachen gegen das Bauprojekt sind spätestens 10 Tage nach nach der VeröffentliAllfallige Einsprachen gegen das Bauprojekt sind spatestens 10Tage der Veroffentli chung auf der Gemeinde schriftlich und eingeschrieben einzureichen. Sie sind zu begründen. chung auf der Gemeinde schriftlich und eingeschrieben einzureichen. Sie sind zu begriinden Die Gemeindeverwaltung berücksichtigt nur Einsprachen, Vorwelche öffentlich-rechtliche Die Gemeindeverwaltung beriicksichtigt nur Einsprachen, welche offentlich-rechtl Vorschriften betreffen. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den ordentlichen Rechtsweg schriften betreffen. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. verwiesen. Zur Einsprache sind befugt: Zur Einsprache sind befugt:
das a) die Nachbarn, die durch Bauvorhaben in ihren schützenswerten Interessen betroffen die Nachbam, die durch das Bauvorhaben in ihren schiitzenswerten Interessen betroffe sind, sind, juristische Person, Person, welche b) jede andere natürliche oder welche durch ermächtigt ist, das Gesetz b)jede andere naturliche oder juristische durch das Gesetz ermachtigt ist, Einsprache geltend zu machen. Einsprache geltend zu machen.
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Art.
Art. 11 Entscheid über
iiber das Baugesuch Nach NachAblauf Ablauf der der Einsprachefrist Einsprachefristholt der der Gemeinderat Gemeinderatnötigenfalls notigenfallsdie Stellungnahmen Stellungnahmenoder oder Bewilligungen der Bewilligungender kantonalen kantonalenAmtsstellen Amtsstellenein und und trifft trifft den denBauentscheid. Bauentscheid. Bauvorhaben, nach einekantonale kantonaleBaubewilligung Baubewilligungerfordern, erfordem,leitet leitet der derGemeinderat Gemeinderatnach Bauvorhaben,die eine der Durchführung öffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfälligen Durchfiihrung der offentlichenPlanauflage seinerVormeinungund den allfalligen Einsprachen sprachenan an das daskantonale kantonaleBausekretariat Bausekretariatweiter. Der hat die Baubewilligung Der Gemeinderat Gemeinderathat Baubewilligungzu verweigern, verweigem,wenn wenndas dasBauvorhaben Bauvorhabenden dengesetzgesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht, deren Anwendung ihm obliegt. lichen und reglementarischen Bestimmungenwiderspricht,derenAnwendung Der wird den Der Entscheid Entscheiddes desGemeinderates Gemeinderates denGesuchstellern, Gesuchstellem,den denEinsprechern Einsprechemsowie sowie- zur zur Kenntnisnahme dem kantonalen Bausekretariat innert 10 Tagen schriftlich eröffnet. Kenntnisnahme demkantonalenBausekretariatinnert 10 Tagen eroffnet.Der Der Baubewilligung Baubewilligungwerden werdendie Entscheide Entscheideoder oderVorbehalte Vorbehalteder der kantonalen kantonalenFachstellen Fachstellensowie sowieein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Pläne beigelegt. Exemplarder vom GemeinderatgenehmigtenPlane beigelegt. Die Entscheide können Entscheidedes desGemeinderates Gemeinderates konneninnert innert 30 Tagen Tagenseit seit ihrer ihrer Eröffnung Eroffnungmit Beschwerde schwerdean an den denStaatsrat Staatsratweitergezogen weitergezogenwerden werden(vgl. Art. 76).
Art. 12 Baubeginn, Geltungsdauer, Projektänderung
Projektanderung Die Die Baubewilligung Baubewilligunggilt für fur den denGesuchsteller Gesuchstellerund und den den Eigentümer Eigentiimerdes desBaugrundstückes. Baugrundstiickes. Rechtsnachfolger können Rechtsnachfolger konnenvon einer einerBaubewilligung, Baubewilligung,deren derenErteilung Erteilung vom Nachweis Nachweisbesonbesonderer abhängig dererVoraussetzungen Voraussetzungen abhangigwar, nur nur Gebrauch Gebrauchmachen, machen,wenn wennsie diese dieseVoraussetzung Voraussetzung selbst selbsterfüllen. erfullen. Vor Erteilung der Vor der der Erteilung der erforderlichen erforderlichenBaubewilligung Baubewilligungdarf darf mit der der Ausführung Ausfiihrung des desBaues Baues nicht oder nicht begonnen begonnenwerden. werden.Der Der Bau Bau gilt als begonnen, begonnen,wenn wenndie Fundamentsplatte Fundamentsplatte oderdie Streifenfundamente Streifenfundamenterstellt rstelltwerden. werden.Mit dem dem Bauaushub Bauaushubkann kannim Einverständnis Einverstandnisder derGeGemeinde meindeauf aufeigenes eigenesRisiko vorzeitig begonnen begonnenwerden. werden. Die Baubewilligung Baubewilligungerlischt, erlischt, wenn wenn innert innert einer einerFrist Frist von 3 Jahren Jahrenseit seit ihrer ihrer rechtskräftigen rechtskraftigen Erteilung nicht mit dem Bau begonnen wurde. Erteilung nicht dem Bau begonnenwurde. Wenn nach Ablauf Wenndie die Arbeiten Arbeiten nach Ablauf der dererteilten erteiltenBewilligungsfrist Bewilligungsfristzwar zwar begonnen, begonnen,aber aberseit seit mehr als einem Jahr eingestellt sind, kann die Vollendung der Arbeiten, eine annehmbare mehr einemJahreingestelltsind, kann Vollendungder Arbeiten,eine annehmbare Anpassung der Anpassungoder odergegebenenfalls gegebenenfalls der Abbruch Abbruchder der begonnenen begonnenenBaute Bautemit Wiederherstellung Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangt werden. desrechtmassigen Zustandesverlangtwerden. Die Die Baute Bautemuss mussgemäss gemassden dengenehmigten genehmigtenPlänen Planenausgeführt ausgefuhrtwerden. werden.Nachträgliche NachtraglichePlanänPlananderungen sind dem Gemeinderat vor Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten derungensind dem Gemeinderat Inangriffnahmeder entsprechenden Arbeitenbekanntbekanntzugeben Unterlagen zu belegen. belegen. Wenn zugebenund unddurch durch vollständige vollstandigeUnterlagen Wennöffentliche offentlicheoder odernachbarliche nachbarliche Interessen durch die Aenderungen berührt werden, ist das Baubewilligungsverfahren zu Interessendurch Aenderungenberiihrt werden, dasBaubewilligungsverfahren erneuern. emeuem.
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Art.
Art. 13 Baukontrolle
Der Vertreter hat hat dem Der Bauherr Bauherroder odersein sein Vertreter demGemeinderat Gemeinderatschriftlich Anzeige Anzeigezu erstatten: erstatten: a) vor Aushubarbeiten zur Terrains, vor Beginn Beginnder der Aushubarbeiten zur Prüfung Priifung der der Linie Linie des desgewachsenen gewachsenen Terrains, b) und der b) nach nachErstellung Erstellungdes desSchnurgerüstes Schnurgeriistes(zur (zur Kontrolle der der Situation Situationund dergesetzlichen gesetzlichenAbstände), stande), c) nach nach Erstellung Erstellung der jedoch vor dem der TrinkTrink- und und Abwasseranlagen, Abwasseranlagen, jedoch demEindecken Eindeckender derGräGraben, ben, d) Decke über Kellergeschoss (zur Niveaus), d) nach nachErstellung Erstellungder der Decke iiber dem dem Kellergeschoss (zur Kontrolle des desNiveaus), e) nach nachErstellen Erstellender der Baute. Baute. Der binnen 3 Tagen Tagen seit Empfang dieser Der Gemeinderat Gemeinderatoder odersein sein Vertreter Vertreterprüft priift binnen seit Empfang dieserAnzeige Anzeigedie Baute in Bauherrn oder Uebereinstimmung mit den Baute in Anwesenheit Anwesenheitdes desBauherm oderseines seinesVertreters Vertretersauf auf Uebereinstimmung den Plänen. Planen. Baupolizeiliche Mängel Abweichungen von Baupolizeiliche Mangel oder oderAbweichungen vonden den genehmigten genehmigtenPlänen Planenund und erlassenen erlassenen Verfügungen sind Unternehmer oder Verfiigungen sind vom Untemehmer oderBauherrn Bauherminnert innert einer einervom Gemeinderat Gemeinderatfestgefestgebeseitigen. Der setzten Frist zu beseitigen. Bauten, welche Amtes wegen welche wegen befugt, befugt, Bauten, setztenFrist Der Gemeinderat Gemeinderatist von Amtes nicht planmässig errichtet werden, einzustellen nicht planmassigoder oderohne ohneBewilligung des desGemeinderates Gemeinderates errichtetwerden, einzustellen und auf Kosten des und auf Kosten desEigentümers Eigentumersabbrechen abbrechenzu lassen. lassen.
III PLANUNGSMITTEL IH PLANUNGSMITTEL
Art. 14 Vorschriften und Pläne
Plane Die Bauvorschriften der Reglementen und und Die Bauvorschriften der Gemeinde Gemeindebestehen bestehenaus ausfolgenden folgendenOrdnungen, Ordnungen,Reglementen Plänen: Planen: a) Reglemente Reglemente -- BauBau- und und Zonenordnung Zonenordnung Kanalisationsreglement - Kanalisationsreglement -- Wasserversorgungsreglement Wasserversorgungsreglement Kehrichtreglement - Kehrichtreglement -- Energiesparreglement Energiesparreglement alle übrigen Gemeindereglemente mit Vorschriften Vorschriften zum - alle iibrigen Gemeindereglemente zum Bauwesen Bauwesen b) b) Pläne Plane -- Nutzungsplan Nutzungsplan -- Erschliessungsrichtplan Erschliessungsrichtplan -- Plan Fuss- und und Wanderwege Wanderwege Plander der Fuss-- Ubersichtsplan Übersichtsplan iiber über den den Stand Standder der Erschliessung Erschliessung je nach nach Notwendigkeit Notwendigkeit werden werden zusätzlich je zusStzlichausgearbeitet: ausgearbeitet: -- Sondernutzungspläne (kant. Sondemutzungsplane (kant. RPG RPG Art.
Art. 12 )
12) -- StrassenStrassen-und und Baulinienpläne Baulinienplane(kant. (kant. Strassengesetz) Strassengesetz)
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Art. 15
Art. Nutzungsplan Der Nutzungsplan Nutzungsplan bildet bildet einen integrierenden Bestandteil zur Bau- und und Zonenordnung und ist Der einen integrierenden Bestandteil zur BauZonenordnung und ist durch die Urversammlung zu genehmigen. Er istist für jedermann verbindlich. durch die Urversammlung zu genehmigen. Er fur jedermann verbindlich. Der Nutzungsplan Nutzungsplan muss muss laut laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: Der kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: a) a) Bauzonen Bauzongn Der Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und und Grünflächen fest und beDer Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt FreiGriinflachen fest und bezeichnen die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich für zeichnen die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich fur die Ueberbauung eignet und die Ueberbauung eignet und - weitgehend weitgehend überbaut ist oder uberbaut ist oder -- voraussichtlich innert 15 benötigt und und erschlossen wird. voraussichtlich innert 15Jahren Jahren benotigt erschlossen wird. b) b) Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Rebbau eignet oder sich fiir die landwirtschaftliche Nutzung oder den Rebbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soil.
c) c) Schutzzonen Schutzzonen Schutzzonen umfassen: Schutzzonen umfassen: -- Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, Bache, Fliisse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, -- besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle LandschafLandschafbesonders schone sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle ten, ten, -- bedeutende bedeutende Ortsbilder, geschichtliche sowie Kulturdenkmäler, Stätten Natur- und und Kulturdenkmale Ortsbilder, geschichtliche Statten sowie Natur-- Lebensraume Lebensräume für schutzwürdige Pflanzen. Tiere und fiir schutzwiirdige Tiere und Pflanzen.
d) Zonen d) Weitere Weitere Zonen Zusätzlich konnen können gemäss
Art. 18 weitere Zonen
Zonen namentlich namentlich Maiensässzonen, Zo- Zusatzlich gemass Art. 18RPGweitere Maiensasszone nen für Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien bestimmt werden. werden. nen fiir Sport und Erholung sowie fiir und Abbau Deponien bestimmt
Der Nutzungsplan Nutzungsplan kann beinhalten, kann auch Gebiete in später denen eine bestimmte Nutzung erst Der auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spater zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungszonen). zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungszo Art.
Art. 16 Erschliessungsrichtplan
a) Der Verkehrsrichtplan Verkehrsrichtplan enthält die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeina) Der enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien Gemein-d de, die Hauptverkehrs-, Sammelund Erschliessungsstrassen, die öffentlichen Parkplätze de, die Hauptverkehrs-, Sammelund Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkplatze Er kann und FussFuss- und Wanderwege. Er zusätzlich die und Niveaulinien und Angaben Bauund und Wanderwege. kann zusatzlich die Bauund Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Verkehrsrichtiiber die Fahrbahnbreiten enthalten. Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Verkehrsric plan vom Gemeinderat beschlossen, öffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert plan vom Gemeinderat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologier werden (vgl. kant. Strassengesetz). werden (vgl. kant. Strassengesetz).
Versorgungsrichtplan sind b) Im Im Versorgungsrichtplan die dem Zonenplan und den angepassten KonBauetappen b) sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen für die Wasserund Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung darzeptionen fiir die Wasserund Energieversorgung sowie fiir die Abwasserbeseiti dargestellt. Er enthält insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Ligestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienführung der wichtigsten Kanäle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet. nienfiihrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.
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Art.
Art. 17 17
Fuss- und Fussund Wanderwege Das Fussund Wanderwegnetz Wanderwegnetz umfasst: Das Fuss-und umfasst: -- die in der Regel liegenden Fusswege; Fusswege; die in der Regelinnerhalb innerhalbdes desSiedlungsgebietes Siedlungsgebietes liegenden -- die Regel ausserhalb liegenden Wanderwege. die in in der der Regel ausserhalbdes desSiedlungsgebietes Siedlungsgebietes liegendenWanderwege. Planung, Kennzeichnung, und Wanderwegnetze Wanderwegnetze sind Aufgabe Planung, Kennzeichnung,Erhaltung Erhaltungund und Ersatz Ersatzder der FussFuss-und sind Aufgabe der derGemeinde. Gemeinde. prüft Anderungsvorhaben Änderungsvorhaben und und ist zuständig Die Gemeinde Gemeindepriift und Ersatzmassnahmen Ersatzmassnahmen und zustandigfür fiir die Durchführung kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Durchfiihrungdes desdurch durchdie kantonale Gesetzesbestimmung festgelegtenVerfahrens. Verfahrens. Auf und Wanderwegnetz wird der RahAuf dem dem FussFuss-und Wanderwegnetz der freie Durchgang Durchgangdurch durch die Gemeinde Gemeindeim Rahmen Rechtsordnung arantiert. mender der geltenden geltendenRechtsordnung garantiert. Die und kantonale bleibt vorbehalten. vorbehalten. Die eidgenössische eidgenossische und kantonaleGesetzgebung Gesetzgebung bleibt Art.
Art. 18 Übersicht
Ubersicht über iiber den Stand der Erschliessung Der Übersichtsplan iiber über den Erschliessung zeigt Der Ubersichtsplan denStand Standder der Erschliessung zeigtdie Teile der der Bauzonen, Bauzonen,die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger grundabgeschlossener Planungund Erschliessungbaureifsind Oder bei zielstrebigerWeiterWeiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich voraussichtlich innert baureif gemacht fuhrung der bishererbrachtenLeistungen innert fünf fiinf Jahren Jahrenbaureif gemacht werden können. werdenkonnen. Das verfolgt die bauliche bauliche Entwicklung, Entwicklung, stellt Nutzungsreserven im weitgeDasGemeinswesen Gemeinswesen verfolgt stellt die Nutzungsreserven weitgehend überbauten hend iiberbautenGebiet Gebietfest fest und und führt fiihrt die Ubersicht Ubersichtnach. nach. Die Übersicht kann kann von jedermann jedermann eingesehen Die Ubersicht eingesehenwerden. werden. Art.
Art. 19 19
Sondernutzungspläne Sondernutzungsplane Der Gemeinderat Erarbeitung von Baugebietes die Erarbeitung Der Gemeinderatist ist befugt, befugt,in in klar begrenzten begrenztenTeilen Teilen des desBaugebietes Sondernutzungsplanungen zu beschliessen. Sondemutzungsplanungen zu beschliessen. Es werden werden folgende unterschieden: folgendeSondernutzungspläne Sondernutzungsplane unterschieden: a)
Detailnutzungsplan Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte besondere Der Detailnutzungsplan bezeichnetfiir bestimmteTeile des desGemeindegebietes Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen. Raumplanungsmassnahmen und regelt NutzungsartdesBodens einzelnen.
b)
Quartierplan Ouartierplan Der bestimmt Anzahl, äussere Der Quartierplan Quartierplanbestimmt Anzahl, Art, Lage, Lage, Zweckbestimmungen, Zweckbestimmungen, aussereAbmessunAbmessunGeschosszahl und allenfalls gen, weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gegen, Geschosszahl und allenfalls weitere baulicheEinzelheiten Ausnutzungund Gestaltung, Bauund Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden staltung,Bau- und Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebietzu erstellenden Bauwerke. Er Er ist ist fiir für die Bauwerke. die Grundeigentümer Grundeigentiimerund und ihre ihre Rechtsnachfolger Rechtsnachfolgerverbindlich verbindlich und und kann die Überbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. kann die UberbauungdesAreals nachdemZonennutzungsplan ausschliessen. Zu Plänen kann werden, welches Zu diesen diesen Planen kann ein ein Reglement Reglementverlangt verlangt werden, welches die die Merkmale Merkmale dieses dieses und eventuell Quartiers Vorschriften betreffend betreffend Gestaltung, Quartierssowie sowie die Vorschriften Gestaltung,Verkehr, Verkehr, Umwelt Umwelt und eventuell auch auchdie die Ausführungstermine Ausfiihrungstermineenthält. enthalt.
c)
Gestaltungsplan Gestaltungsplan weist einen hoheren höheren Detaillierungsgrad Detaillierungsgrad auf Der Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen auf als der der Quartierplan Quartierplanund legt in besonderem legt besonderemAusmass Ausmassdie die Gestaltung Gestaltungvon Gebäuden Gebaudenund und Gebäudeteilen GebSudeteilensowie sowie von von Plätzen, Freiflachen Fussgängerbereichen fest. fest. Freiflächen und und Fussgangerbereichen Platzen,
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Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Der Gemeinderat kann eine Sondemutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 33) Grenzregulierung (vgl. Art. 33) verbinden. verbinden.
Unter Einhaltung der Vorschriften des Zonennutzungsplanes und deses Reglementes wird für Unter Einhaltung der Vorschriften des Zonennutzungsplanes und Reglementes wird fur die Sondemutzungspläne das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den übridie Sondemutzungsplane das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. den iibrigen Fällen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzufiihFallen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzufuhgen ren. ren.
In den Gebieten, in denen Sondemutzungspläne zu erarbeiten sind, können betriebsund nutden Gebieten, in denen Sondemutzungsplane zu erarbeiten sind, konnen betriebsund nutUmbauten zungsbedingte Ansowie geringfügige vorgenommen Volumenerhöhungen zungsbedingte An-und und Umbauten sowie geringfiigige Volumenerhohungen vorgenomme werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondemutzungspläne nicht massgeblich erschwewerden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondemutzungsplane nicht massgeblich erschweren. ren.
IV BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
Art. 20 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen jedem Punkt Der Grenzabstand ist die kiirzeste horizontal gemessene Entfemung zwischen jedem Punkt einer Baute und der Eigentumsgrenze. Es sind die Abstandsvorschriften der Feuerpolizei und einer Baute und der Eigentumsgrenze. Es sind die Abstandsvorschriften der Feuerpolizei und des Gemeindereglementes einzuhalten des Gemeindereglementes einzuhalten
Bei Gebäuden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" dem grossen Grenzabstand Gebauden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a"und und dem grossen Grenzabstan Bei "A" "A" unterschieden. unterschieden. -
Beim ld.einen Grenzabstand wird die kürzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gemesBeim kleinen Grenzabstand wird die kiirzeste Entfemung senkrecht zur Grenze gemessen. Er ist bei den Rückund Nebenfassaden einzuhalten. sen. Er ist bei den Ruckund Nebenfassaden einzuhalten.
-
Der grosse Grenzabstand wird senkrecht zur Hauptfassade bis zur Grenze gemessen. In Der grosse Grenzabstand wird senkrecht zur Hauptfassade bis zur Grenze gemessen. der Regel ist die Hauptfassade die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Längsfassade eider Regel ist die Hauptfassade die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Langsfassade eines Gebäudes. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dem Bauherrn unzumutbare nes Gebaudes. Ausnahmefallen, insbesondere wenn dem Bauherm unzumutbare Nachteile bei der Ueberbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinderat Nachteile bei der Ueberbauung eines Grundstiickes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebäudeseite zulassen. den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebaudeseite zulassen.
Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen GrenzabKommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzab stand verzichtet werden, sofern die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziffer stand verzichtet werden, sofem die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungszi und die notwendigen Autoabstellplätze nachgewiesen sind. und die notwendigen Autoabstellplatze nachgewiesen sind. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlänge nicht unterschritten werden. AusnahDer Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulässig für Dachgesimse, Erker, Balkone, Vordächer, Vortreppen und ähnliche men sind zulassig fur Dachgesimse, Erker, Balkone, Vordacher, Vortreppen und ahnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 Vorbauten und Erker dürfen nicht mehr Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50m. m. Vorbauten und Erker durfen nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge beanspruchen. Im Erdgeschoss sind keine Erker zulässig. als ein Drittel der Gebaudelange beanspmchen. Erdgeschoss sind keine Erker zulassig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 51. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 51.
Art. 21 Gebäudeabstand
Gebaudeabstand
Der Gebäudeabstand ist die kürzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen zwei GeDer Gebaudeabstand ist die kiirzeste horizontal gemessene Entfemung zwischen zwei Ge mindestens gleich der Summe bäuden. Er ist der beiden vorgeschriebenen Grenzabstände. bauden. Er ist mindestens gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstande Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebäudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Bei Bauten auf gleichem Grundstuck ist der Gebaudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude in Unterdistanz zur Grenze, so muss gemeinsamen Nachbargrundstiick bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum der Grenzabstand werden. eingehalten neben den Zonenvorschriften zumindesten indesten der Grenzabstand eingehalten werden.
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11 11
Art. 22
Art. 22 NäherNaher- und
und Grenzbaurecht Grenzbaurecht Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn können die Grenzabstände ungleich zur Grenze schriftlicher Zustimmung der Nachbam konnen die Grenzabstande ungleich zur Grenze Mit verteilt werden, wenn der Gebäudeabstand eingehalten ist. Es kann ebenfalls bis zur höchst verteilt werden, wenn der Gebaudeabstand eingehalten ist. Es kann ebenfalls bis zur hochst zulässigen Gebäudelänge auf die Grenze gebaut werden. Gebaudelange auf die Grenze gebaut werden. zulassigen Die Vereinbarung ist auch zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie Kopie Die Vereinbarung ist auch zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine dieser Vereinbarung ist vor Baubeginn dem Gemeinderat vorzulegen. dieser Vereinbarung ist vor Baubeginn dem Gemeinderat vorzulegen.
Art. 23 Gebäudelänge,
Mehrlängenzuschlag Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag
Die Gebäudelänge wird bis bis zur Aussenkante des Hauptbaues Eingeschossige Angemessen. Die Gebaudelange wird zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Eingeschossig bauten werden nicht zur Gebäudelänge hinzugerechnet. Die Gebäudelänge ist in den Zonenbauten werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. Die Gebaudelange ist in den Zonenvorschriften (Art. 56ff) festgelegt. Bei Doppelhäusern ist eine aximale Gebäudelänge von vorschriften (Art 56ff) festgelegt. Bei Doppelhausem ist eine aximale Gebaudelange von 24.0 m möglich. moglich. 24.0
Ist eine Gebäudeseite länger als in den Zonenvorschriften festgelegt, so erhöht sich der Ist eine Gebaudeseite langer als in den Zonenvorschriften festgelegt, so erhoht sich der Grenzabstand auf beiden Längsseiten und und zwar um 1/5 Mehrlänge fiir für den grossen Grenzabstand auf beiden Langsseiten zwar um 1/5 der der Mehrlange den grossen Grenzabstand und um um 1/10 für den kleinen Grenzabstand, ausgenommen sind Doppelhäuser. Grenzabstand und 1/10 fiir den kleinen Grenzabstand, ausgenommen sind Doppelhauser
Der Gemeinderat kann verlangen, verlangen, dass grössere Gebäude in der Länge und und in in der Dachform Der Gemeinderat kann dass grossere Gebaude in der Lange der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelter Bauweise erhöht sich der Mehrlängenzuschlag nach der gestaffelt werden. Bei gestaffelter Bauweise erhoht sich der Mehrlangenzuschlag nach der Gesamtgebäudelänge, reduziert um Rückversetzungen. das Mass der Gesamtgebaudelange, reduziert um das Mass der Rlickversetzungen. Art. 24
Art. 24 Gebäudehöhe
Gebaudehohe
Die Gebäudehöhe gemessen vom gewachsenen wird oder vom Boden, falls bearbeiteten Boden, dieDie Gebaudehohe wird gemessen vom gewachsenen oder vom bearbeiteten falls die ser tiefer liegt bis zum Schnittpunkt der Gebäudefassade mit der Oberkante der Fusspfette. ser tiefer liegt bis zum Schnittpunkt der Gebaudefassade mit der Oberkante der Fusspfette. Giebelfelder werden nicht zur Gebäudehöhe gerechnet. Abgrabungen für Garageneinfahrten Giebelfelder werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet. Abgrabungen fiir Garageneinfah und für Hauszugänge, deren Länge kleiner als 1/3 ist, werden darüberliegenden Fassade und fiir Hauszugange, deren Lange kleiner als 1/3der der dariiberliegenden Fassade ist, werden nicht zur Gebäudehöhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmunnicht zur Gebaudehohe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. gen. Die Gebäudehöhe ist in der Zonenordnung (Art. 56ff) je Zone einzeln festgelegt. Bei Bauten Die Gebaudehohe ist in der Zonenordnung (Art. 56ff) je Zone einzeln festgelegt. Bei Bauten mit Geschäftsund Gewerbebetrieben kann gesamthaft ein Zuschlag bis bis zu 1.50 m gewährt mit Geschaftsund Gewerbebetrieben kann gesamthaft ein Zuschlag zu 1.50 gewahrt werden, wenn dies nachweisbar betriebsbedingt betriebsbedingt ist. werden, wenn dies nachweisbar ist. Bei gestaffeltem Baukörper wird die zulässige Gebäudehöhe für jeden versetzten BaukorBaukörjeden der Bei gestaffeltem Baukorper wird die zulassige Gebaudehohe fiir der versetzten per separat berechnet. per separat berechnet. Art. 25
Art. 25 Geschosszahl, Vollgeschoss
Als Vollgeschoss Vollgeschoss gelten das Erdgeschoss und und die Obergeschosse. Als gelten das Erdgeschoss die Obergeschosse. als dann Vollgeschoss, wenn wenn sie Untergeschosse gelten die Bestimmungen von
Art. 26 Untergeschosse
gelten dann als Vollgeschoss, sie die Bestimmungen von Artikel 26 (Kellergeschoss) überschreiten. (Kellergeschoss) iiberschreiten. Dachgeschosse gelten dann als Vollgeschoss, wenn ihre Kniestockhöhe me mehr als L20 m Dachgeschosse gelten dann als Vollgeschoss, wenn ihre Kniestockhohe hr als 1.20 mHöHohe ab Estrichboden (inkl. Fusspfette) beträgt. heab Estrichboden (inkl. Fusspfette) betragt.
Bei gestaffelten Baukörpern wird diedie Geschosszahl für jeden der versetzten Gebäudeteile seBei gestaffelten Baukorpem wird Geschosszahl fiir jeden der versetzten Gebaudeteile se parat berechnet. parat berechnet.
Eggerberg Eggerberg
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Art. 26 Kellergeschoss
a) Bauten Bautenin ebenem ebenemGelände: Gelande Längs darf höchstens Langsder derGebäudeaussenseite Gebaudeaussenseite darfdie Decke Deckedes desKellergeschosses Kellergeschosses hochstens2.00 2.00 m über oder Bodens tiber der dertiefsten tiefstenStelle Stelledes desgewachsenen gewachsenen oderneu neuabgegrabenen abgegrabenen Bodensliegen. liegen. AndernAndemfalls gilt das dasKellergeschoss Kellergeschossals Vollgeschoss. Vollgeschoss.Vorbehalten Vorbehaltenbleiben bleibenAbgrabungen Abgrabungenlaut laut
Art. 24 b) Bauten
Hang: Bautenam am Hang Am Hang tiefsten bis 3.0 über den Hangdarf darfdie Kellerdecke Kellerdeckelängs langsder der Gebäudeaussenseite Gebaudeaussenseite 3.0 m tiber dentiefsten Punkt oder neu abgegrabenen Bodens Punktdes desgewachsenen gewachsenen oderdes desneu abgegrabenen Bodensliegen, liegen,sofern sofembergseits bergseitsdie maximale Hohevon 1.0 1.0 m eingehalten eingehaltenbleibt. Andernfalls Andemfallsgilt das dasKellergeschoss Kellergeschossals maximaleHöhe Vollgeschoss. Vorbehalten bleiben Abgrabungen laut Vollgeschoss.Vorbehalten bleibenAbgrabungen laut Artikel 24.
Art. 27 Unterirdische Bauten
Unterirdische falls er UnterirdischeBauten Bautensind sind Bauten, Bauten,die den dengewachsenen, gewachsenen, er tiefer tiefer liegt, den den bearbeiteten bearbeiteten Erdboden überragen. Sie dürfen gestellt Erdbodennicht nicht tiberragen. dtirfen bis an an die Nachbargrenze Nachbargrenze gestelltwerden. werden.Diese DieseBestimmung stimmunggilt nicht nicht für ftir den denUntergrund Untergrundzwischen zwischenBaulinien. Baulinien.
Art. 28 Ausnutzungsziffer
Die Ausnutzungsziffer Bruttogeschossfläche Ausnutzungsziffer(az) (az) ist die Verhältniszahl Verhaltniszahlder der anrechenbaren anrechenbaren Bruttogeschossflache der Gebäude und deren anrechenbaren Landfläche. der Gebaudeund derenanrechenbaren Landflache. Sie Sie wird wird wie folgt berechnet: berechnet: Ausnutzungsziffer Ausnutzungsziffer(az) (az)
anrechenbare Bruttogeschossfläche anrechenbare Bruttogeschossflache anrechenbare Landfläche anrechenbare Landflache
a) Anrechenbare Bruttogeschossfläche a) Anrechenbare Bruttogeschossflache Als Bruttogeschossfläche gilt die Summe Als anrechenbare anrechenbare Bruttogeschossflache Summealler aller oberirdischen oberirdischenGeschossfläGeschossflachen einschliesslich der Mauerund Wandquerschnitte. cheneinschliesslichder Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet angerechnetwerden: werden: - alle dem verwendbaren demWohnen Wohnenund dem demGewerbe Gewerbenicht nicht dienenden dienendenoder oderhierfür hierftir nicht nicht verwendbaren Flächen wie z.B. wohnungszugehörige Kellerund Trockenräume sowie Flachen wohnungszugehorige und TrockenraumesowieWaschküWaschktichen; chen; - alle EstrichEstrich- und und Dachräume, Dachraume,welche welchenicht nicht mehr mehrals 1.8 1.8 m lichte Höhe Hohe aufweisen; aufweisen; Heiz-, Kohlenund Tankräume; - Heiz-, Kohlen- und Tankraume; - Maschinenräume für Maschinenraume ftir Lifte, VentilationsVentilations-und und Klimaanlagen; Klimaanlagen; - nicht nicht gewerblichen gewerblichenZwecken Zweckendienende dienendeEinstellräume Einstellraumefür ftir Motorfahrzeuge, Motorfahrzeuge,Velos, Velos, Kinusw.; derwagen derwagenusw.; - Korridore, Korridore, Treppen Treppenund und Lifte; und Erdgeschosshallen - offene offeneErdgeschosshallen und überdeckte tiberdeckteoffene offeneDachterrassen; Dachterrassen; - offene einoder vorspringende Balkone, sofern offeneein- odervorspringendeBalkone,sofemsie nicht nicht als Laubengänge Laubengangedienen. dienen. Zur Hälfte sind: Halfte anrechenbar anrechenbar - Gemeinschafts-Aufenthaltsräume, Gemeinschaftsräume für Gemeinschafts-Aufenthaltsraume, Gemeinschaftsraume ftir Freizeitgestaltung Freizeitgestaltungusw. usw. - Gemeinschaftsküchen mit Nebenräumen wie Kühlräume, Anrichte, Gemeinschaftsktichen Nebenraumen Ktihlraume, Anrichte, Office usw. usw. - Tages-Aufenthaltsräume für und Betriebspersonal. Tages-Aufenthaltsraume ftir Angestellte Angestellteund Betriebspersonal. Gemeinschaftsräume sind Bewohnern mehrerer Gemeinschaftsraume sind Räume, Raume,deren derenBenutzung Benutzungden den Bewohnem mehrererWohnWohneinheiten freisteht. zugleich einheitenzugleichfreisteht.
Eggerberg Eggerberg
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b) Anrechenbare Landfläche b) Anrechenbare Landflache
Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche, der von der Baueingabe erfassten, baulich Die anrechenbare Landflache ist die Flache, der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder zusammenhängender Grundstückteile der noch nicht ausgeniitzten Grundstucke oder zusammenhangender Grundstiickteil der Bauzone. Bauzone. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit Wird ein iiberbautes Grundstiick neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, als die Ausnutzungsziffer über das ganze Grundstück gemessen, eingeiiberbaut werden, als die Ausnutzungsziffer iiber das ganze Grundstiick gemessen, eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundhalten wird. Der Gemeinderat kann verfugen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstückes im Grundbuch angemerkt wird. stiickes im Grundbuch angemerkt wird.
Art. 29 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer
Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gewähren. Dieser Zuschlag wird nur inin besonderen Härtefällen gewährt, oder wenn das begewahren. Dieser Zuschlag wird nur besonderen Hartefallen gewahrt, oder wenn das begünstigte Gebäude den allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient (z.B. kogtinstigte Gebaude den allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient (z.B. kostenlose Bodenabtretung an die Oeffentlichkeit oder Nutzungsrechte). stenlose Bodenabtretung an die Oeffentlichkeit oder Nutzungsrechte). Der Bonus soll die zusätzliche Ausnutzung von 0.1 nicht überschreiten. Der Bonus soli die zusatzliche Ausnutzung von 0.1 nicht uberschreiten.
V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1. 1. BAUGEBIET BAUGEBTETUND UND ERSCHLIESSUNG ERSCHLIESSUNG
Art. 30 Baugebiet
Das Baugebiet wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: Das Baugebiet wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in:
a) Bauzone 1. Zonenplan farbig Erschliessungs-Etappe (im vollflächig dargestellt): es a) Die Die Bauzone 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig vollflachig dargestellt) es sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder beibei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich inoder zielstrebiger Weiterfiihrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtli innert 5 Jahren baureif gemacht werden können. nert Jahren baureif gemacht werden konnen.
b) 2. farbig Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan umrandet): Es sind Bauzonen, b) Bauzonen Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig umrandet): Es sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert der nächsten 15 Jahre benötigt und erschlossen die nicht erschlossen sind, jedoch innert der nachsten 15Jahre benotigt und erschlossen werden. werden.
Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstück von PrivateigentüSofem in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstiick von Privateigent mern nach Artikel 31 erschlossen wird, kann der Gemeinderat eine Baubewilligung erteimem nach Artikel 31 erschlossen wird, kann der Gemeinderat eine Baubewilligung erteilen. len. Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen PlaDurch Privateigentiimer ausgefiihrte Erschliessungsanlagen miissen der generellen Pla nung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu nung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Lasten des Grundeigentumers. Bei einer Überführung der Bauzone der 2. Etappe in eine Bauzone der 1. Etappe können die Bei einer Uberfuhrung der Bauzone der 2. Etappe in eine Bauzone der 1. Etappe konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Basiserschliessung von der Gemeinde bereits geleisteten Kosten der Grundeigentumer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde übernommen werden, sofern die Anlagen den Plänen oder den Bestimmungen der Gemeinde iibemommen werden, sofem die Anlagen den Planen oder den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen. entsprechen.
Eggerberg Eggerberg
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Art.
Art. 31 Baulanderschliessung
Die über Die Gemeinde Gemeindeerschliesst erschliesstdie die Bauzonen Bauzonenim im Sinne Sinnevon vonArt.
Art. 19 19 des
desBundesgesetzes Bundesgesetzes iiber die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen namentlich treffen, notwendigenMassnahmentreffen, namentlichLandumLandumRaumplanung.Hierzu kann legungen anordnen legungenoder oderGrenzbereinigungen Grenzbereinigungen anordnensowie sowieDienstbarkeiten Dienstbarkeitenerrichten, errichten,umwandeln umwandeln oder 17, 18 kant. Oderablösen ablosen(Art. (Art. 14, 14,17,18 kant. KRPG). Nach Nach Artikel 4 besteht bestehtnur nur Anspruch Anspruchauf auf Erteilung Erteilung der der Baubewilligung, Baubewilligung,wenn wennein GrundGrundstück ist. stiick genügend genligenderschlossen erschlossen ist. Ein Grundstück Grundstiickgilt als erschlossen, erschlossen,wenn: wenn: alle Anlagen Anlagenfür fur den denVerkehr Verkehr(Strassen, (Strassen,Parkplätze Parkplatzeund und Zugang), Zugang),für fiir die WasserWasser-und und Energieversorgung sowie über Energieversorgung sowiedie Abwasserbeseitigung Abwasserbeseitigung iiber das dasöffentliche offentlicheKanalisationsKanalisationsnetz netzvorhanden vorhandensind sind oder odergleichzeitig gleichzeitignach nachden denPlänen Planender derGemeinde Gemeindeerstellt erstelltwerden werdenund der derGrundeigentümer Grundeigentiimerdie die erforderlichen erforderlichenRechte Rechtefür fiir die Benutzung Benutzungdieser dieserAnlagen Anlagenbesitzt. besitzt. Die Die Zufahrt Zufahrt über iiber fremdes ffemdesEigentum Eigentummuss mussrechtlich rechtlichgesichert gesichertsein. sein. Bauten ohne müssen Bauten ohneKanalisationsanschluss Kanalisationsanschluss miisseneine eineden denVSA-Normen VSA-Normenund und dem demUmweltschutzgesetz entsprechende Entsorgungsanlage aufweisen. schutzgesetz entsprechende Entsorgungsanlage aufweisen. Die bestimmt in Erschliessungsplänen die Art der Die Gemeinde Gemeindebestimmt Erschliessungsplanen der Erschliessung Erschliessungder der verschiedeverschiedekant. RPG). nen Zonen (Art. 14 Die kann in Etappen Erschliessung Zone einer nen Zonen 14 kant. RPG). ErschliessungeinerZonekann Etappen(vgl. Artikel 30) erfolgen. erfolgen. Der jedem Fall die finanzielle Der Gemeinderat Gemeinderatbeschliesst beschliesstin jedem finanzielleBeteiligung Beteiligungder derGrundeigentümer Grundeigentiimer an den Erschliessungskosten. an den Erschliessungskosten.
Art. 32
Art. Erschliessungsgrad Basiserschliessung a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet Die Basiserschliessung Baugebietist Sache Sacheder der Gemeinde. Gemeinde.Die Erstellung Erstellungder der SamSammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation melstrassen,der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungenfiir Kanalisationund Wasserversorgung erfolgt Wasserversorgung erfolgt durch durchdie Gemeinde Gemeindeim Rahmen Rahmenihrer ihrer finanziellen finanziellenMöglichMoglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschränkte Zeitdauer keiten. Gemeinde berechtigt,fiir einebeschrankteZeitdauerund und zu noch nochfestzulefestzulegenden zu verlangen. gendenBedingungen Bedingungeneine eineVorfinanzierung Vorfinanzierungdurch durchdie Bauinteressenten Bauinteressenten verlangen. b) Detailerschliessung b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt Detailerschliessung erfolgt zu Lasten Lastender derGrundeigentümer. Grundeigentiimer.Um die Zahl Zahl der derAnschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss schliisse vermindem, Erschliessungskosten senkenund den Anschlussweiterer weiterer Grundeigentümer Grundeigentiimerzu gewährleisten, gewahrleisten,kann kanndie Gemeinde Gemeindeeinen einenDetailerschliessungsplan Detailerschliessungsplan erstellen. erstellen.
Eggerberg Eggerberg
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Art. 33
Art. 33 Landumlegung
Landumlegung und und Grenzregulierung Grenzregulierung a) Landumlegung Landumleg Die Landumlegung besteht der bestimmten Die Landumlegung bestehtin der der Zusammenlegung Zusammenlegung derGrundgüter Grundgiitereines einesbestimmten Gebietes und in der verbunund der Gebietesund dergerechten gerechtenNeuverteilung Neuverteilungdes desGrundeigentums Grundeigentumsund derdamit damit verbunSie denen dinglichen Rechte. dient dem Ziel, gesamthaft für Eigentümer eine bessere denendinglichenRechte.Sie dientdem gesamthaftfiir die Eigentiimereinebessere Bodennutzung zu ermöglichen und eine zweckmässige Verwirklichung der NutzungspläBodennutzungzu ermoglichenund eine zweckmassigeVerwirklichung der Nutzungsplane sicherzustellen. ne sicherzustellen. Unter Vorbehalt Vorbehalt der wird laut laut kant. LandUnter derGenehmigung Genehmigungdes desStaatsrates Staatsrates kant. RPG RPG Art.
Art. 17 das
dasLandumlegungsverfahren eingeleitet: umlegungsverfahren eingeleitet: -- durch Mehrheit der durchBeschluss Beschlussder der Mehrheit derEigentümer, Eigentiimer,denen denendie Mehrheit Mehrheitder der Oberflächen Oberflachen oder gehört gehort oder -- durch von Amtes wegen. durchBeschluss Beschlussdes desGemeinderates Gemeinderates wegen. Der wird im Grundbuch Vorbehalten bleiben Der Einleitungsbeschluss Einleitungsbeschluss Grundbuchangemerkt. angemerkt.Vorbehalten bleibendie BeBestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes. stimmungendesentsprechenden kantonalenDekretes. b) Grenzregulierung Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf Grundstücken Die Grenzregulierunglegt den neuen Grenzverlaufzwischen zwischenbenachbarten benachbarten Grundstiicken im Interesse ihrer rationellen Ueberbauung Ueberbauung und und Bewirtschaftung im Interesse ihrer rationellen Bewirtschaftungfest. fest. RPG Art. Sie kant. RPG Sie wird wird laut laut kant.
Art. 18 18 eingeleitet
eingeleitetauf auf Begehren Begehreneines einesinteressierten interessiertenGrundeigGrundeigentümers von Amtes Anordnung des entiimersoder odervon Amteswegen wegenauf auf Anordnung desGemeinderates. Gemeinderates. Vorbehalten Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes und und des Vorbehaltenbleiben bleibendie die Bestimmungen desentsprechenden kantonalenDekretes des Strassengesetzes. Strassengesetzes.
2. 2.
SICHERHEITSVORSCHRIFTEN SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
Art. 34
Art. 34 Unterhalt der Bauten
Bauten und vom Eigentiimer Eigentümer so unterhalten, dass Bauten und Anlagen Anlagensind sind vom so zu erstellen erstellenund und zu unterhalten, dassweder weder Menschen, werden. Der kann anordMenschen,Tiere Tiere noch noch fremdes fremdesEigentum Eigentumgefährdet gefahrdetwerden. Der Gemeinderat Gemeinderatkann anordnen, dass nen, dasssolche solcheschadhafte schadhafteEinrichtungen Einrichtungeninstandgestellt instandgestelltwerden. werden.Wird die Aufforderung Aufforderung nicht in Frist befolgt, kann er er diese nicht in angemessener angemessener Frist befolgt, so so kann dieseEinrichtungen Einrichtungenauf auf Kosten Kostendes desEigentüEigentiimers mersinstandstellen instandstellenoder oderabbrechen abbrechenlassen. lassen. Art.
Art. 35 Bauarbeiten
Bei Ausführung von von Bauarbeiten AnwohBei der der Ausfiihrung Bauarbeitenaller aller Art sind sind die zum zum Schutz Schutzder der Arbeiter, Arbeiter, der der Anwohner und der erforderlichen ner und der Strassenbenützer Strassenbeniitzer erforderlichenMassnahmen Massnahmenzu treffen. treffen. Bauvorhaben Bauvorhabenan an öffentoffentlichen Strassen und Platzen Plätzen miissen müssen eingezäunt Die Gemeinden einen Plan Plan lichen Strassenund eingezauntwerden. werden.Die Gemeindenkönnen konneneinen der Bauplatzinstallationen verlangen. der Bauplatzinstallationen verlangen. Sprengungen Bauzone dürfen unter Vomahme Vornahme der SicherSprengungeninnerhalb innerhalbder der Bauzone diirfen nur nur unter der entsprechenden entsprechenden Sicherheitsmassnahmen ausgeführt werden. heitsmassnahmen ausgefiihrtwerden. Der Bauherr Bauherr ist verantwortlich. Bauabfalle Bauabfälle dürfen nicht Der ist für fiir die die Ordnung Ordnungauf auf dem dem Bauplatz Bauplatzverantwortlich. diirfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind direkt auf eine hiefür geeignete der Kehrichtabfuhrmitgegebenwerden,sondemsind direkt auf eine hiefiir geeignetebewilligte Deponie führen. ligte Deponiezu zu fiihren.
Eggerberg Eggerberg
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Art,
Art. 36 36
Dach- und Meteorwasser, Schneefänger Schneefanger Im von Strassen und Plätzen, in denen öffentliche Ableitungskanäle bestehen, muss Im Bereich Bereich von Strassen und Platzen, in denen offentliche Ableitungskanale bestehen, muss direkt insins das Dachwasser durch Abfallrohre eingeleitet Entwässerungssystem werden. Alle Dachwasser durch Abfallrohre direkt Entwasserungssystem eingeleitet werden. Alle das Neubauten sind im Trennsystem zu entwässern. Das inin Meteorwasser oder ist zu infiltrieren Neubauten sind im Trennsystem zu entwassem. Das Meteorwasser ist zu infiltrieren oder einen natürlichen Vorfluter abzuleiten. Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser einen natiirlichen Vorfluter abzuleiten. Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken über öffentliche Strassen, Wege oder der und Plätze abzuleiten Kanalisavon Gmndstiicken liber offentliche Strassen, Wege und Platze abzuleiten oder der Kanalisation zuzuführen. tion zuzufiihren. Wo solange dies nicht möglich ist, hat der Eigentümer durch Massnahmen dageeignete Wo und und solange dies nicht moglich ist, hat der Eigentiimer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen öffentlicher Strassen führt. fur zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen offenthcher Strassen fiihrt.
Geeignete Wo Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. die Traufseite der Strasse Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich sich die Traufseite Strasse der zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschunzukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafiir zu sorgen, dass Schneerutschun gen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schäden und Unfälle, die gen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentiimer haftet fur Schaden und Unfalle, die durch Schneerutsche oder Eisfall werden. verursacht Diese Bestimmungen gelten gegebenendurch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten gegebenen falls auch für die bestehenden Gebäude. falls auch fur die bestehenden Gebaude. Art.
Art. 37 37
Feuerpolizei Feuerpolizei Bauten und Anlagen müssen den kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen und den VorBauten und Anlagen miissen den kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. schriften liber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen.
Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brennund eidgenössischen Treibstoff sind die Fiir den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brennund Treibstoff sind die eidgenossisc und kantonalen Reglemente massgebend. und kantonalen Reglemente massgebend.
3. 3.
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN
Art.
Art. 38 38
Allgemeine Allgemeine Anforderungen
Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, a-aBauten und Anlagen miissen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, mentlich in bezug auf sanitäre Einrichtungen, Raumund Fenstergrössen, Besonnung, Bementlich in bezug auf sanitare Einrichtungen, Raumund Fenstergrossen, Besonnung, Belichtung, Belüftung, sowie Wärmeund Schallschutz. Massgebend sind die eidgenössischen lichtung, Beliiftung, sowie Warmeund Schallschutz. Massgebend sind die eidgenossisc und kantonalen Vorschriften. und kantonalen Vorschriften. Für Gasthöfe, Herbergen, Wirtshäuser und andere ähnliche Betriebe gelten die BestimmunFiir Gasthofe, Herbergen, Wirtshauser und andere ahnliche Betriebe gelten Bestimmun die gen des Gastwirtschaftsgesetzes (vgl. über die Gastwirtschaftsgesetz öffentlichen Beherbergen des Gastwirtschaftsgesetzes (vgl. Gastwirtschaftsgesetz iiber die offentlichen Beherbergungsund Gaststätten). gungsund Gaststatten). Art.
Art. 39 39
Behindertengerechtes Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Sport, Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfiigung stehen (Sport, Spiel und Erholung), sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar Spiel und Erholung), sind so zu gestalten, dass sie fiir Behinderte zuganglich und beniitzbar sind. Verwiesen wird auf die kantonalen Richtlinien. sind. Verwiesen wird auf die kantonalen Richtlinien.
Eggerberg Eggerberg
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Art. 40 Immissionen
Bauten und Anlagen dürfen nicht zuzu Einwirkungen auf die Nachbarschaft fiihren, führen, die der ZoBauten und Anlagen dlirfen nicht Einwirkungen auf die Nachbarschaft die der Zonenordnung widersprechen. nenordnung widersprechen. Verboten sind insbesondere alle schädlichen oder nach und Beschaffenheit des GrundVerboten sind insbesondere alle schadlichen Oder achLage Lage und Beschaffenheit des Grundnicht stücks gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, Wasser lästige Dünste, Lärm, stiicks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Diinste, Larm, Wasser oder Erschütterungen (ZGB und USG). oder Erschiitterungen (ZGBund USG).
Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Aenderungen von bestehenden Bauten abzuDer Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Aenderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein erträgliches Mass überschreiten werden. lehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertragliches Mass iiberschreiten werden. Verwiesen wird auf die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen des UmweltschutVerwiesen wird auf die eidgenossischen und kantonalen Bestimmungen des Umweltschutzes, insbesondere auf die eidgenössische LärmschutzDie Lärund Luftreinhalteverordnung. zes, insbesondere auf die eidgenossische Larmschutzund Luftreinhalteverordn Die Larmempfindlichkeitsstufen sind in Zonenordnung Art. 43 (vgl. Art. 56ff) gemäss mempfindlichkeitsstufen sind in erer Zonenordnung (vgl. Art. 56ff) gemass Art. 43LSV LSV zuzugeordnet. geordnet. Bei unzumutbarem Baulärm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der LärBei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Larmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. mimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 41 Energiesparmassnahmen
Einrichtungen, die Die Gebäude und die beheizt gekühlt zu eroder werden so müssen, sind Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekiihlt werden miissen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschränkt stellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt nach kantonalen wird. Isolationen haben Bestimmungen erfolgen. und der SIA-Norm zu wird. Isolationen haben nachden den kantonalen Bestimmungen und der SLA-Norm zu erfolgen. Bestehende Gebäude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten vorgeoder Renovationen werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sofern die Kosten dieser Massnommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sofem die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhältnismässig sind. nahmen nicht unverhaltnismassig sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes und die entspreIm iibrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. chenden Ausfuhrungsbestimmungen.
Art. 42 Düngereinrichtungen
Diingereinrichtungen
Misthöfe und Jauchekasten sind so zu erstellen und einzufrieden, dass sie keine Belastung für Misthofe und Jauchekasten sind so zu erstellen und einzufrieden, dass sie keine Belastung fur die Umgebung darstellen. Für deren Neuerstellung ist die Bewilligung der Gemeinde einzudie Umgebung darstellen. Fiir deren Neuerstellung ist die Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Uber die einzuhaltenden Abstände entscheidet der Gemeinderat. In Regel gelten holen. Uber die einzuhaltenden Abstande entscheidet der Gemeinderat. Inder der Regel gelten folgende Abstandsvorschriften: folgende Abstandsvorschriften: - 2.0 m gegenüber befahrbaren Strassen vom Strassenoder Trottoirrand, 2.0 gegeniiber befahrbaren Strassen vom Strassenoder Trottoirrand, --1.50 m gegenüber Strassen und Wegen, die nicht dem Fahrzeugverkehr dienen, 1.50 gegeniiber Strassen und Wegen, die nicht dem Fahrzeugverkehr dienen, - der gesetzliche Abstand gegenüber Nachbargrenzen. der gesetzliche Abstand gegeniiber Nachbargrenzen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass bei neuen oder bestehenden Anlagen BetonumfassunDer Gemeinderat kann verlangen, dass bei neuen oder bestehenden Anlagen Betonumfassu gen erstellt werden. gen erstellt werden.
Das oder Ableiten der Jauche auf fremde Grundstücke in die verboKanalisationsanlage ist Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstiicke oder in die Kanalisationsanlag ist verbo ten. ten.
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4. ORTS- UND UND LANDSCHAFTSSCHUTZ LANDSCHAFTSSCHUTZ 4. ORTSArt. 43 Schutz des Ortsbildes
Bauten, Anlagen, Reklamen und Bemalungen dürfen Landschaften, Ortsund Strassenbilder Bauten, Anlagen, Reklamen und Bemalungen diirfen Landschaften, Ortsund Strassenbil wie auch die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Zur Verhinderung einer störenden wie auch die Verkehrssicherheit nicht beeintrachtigen. Verhinderang einer storenden Baugestaltung (störende Farboder Materialwahl, ortsfremde Bauund Dachform u.a.) könBaugestaltung (storende Farboder Materialwahl, ortsfremde Bauund Dachform u.a.) konnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt, Projektänderungen nen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfugt, Projektanderung verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. verlangt oder die Bewilligung verweigert werden.
Besonders schutzwürdige Bauten (Art. 44) dürfen weder nachteilig verändert noch abgebroBesonders schutzwiirdige Bauten (Art. 44) diirfen weder nachteilig verandert noch abgebrochen, noch durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden. Im chen, noch durch Veranderungen in ihrer Umgebung beeintrachtigt werden. ImBaubewilliBaubewilli gungsverfahren sind die zur Abwehr von Gefährdungen erforderlichen Bedingungen und gungsverfahren sind die zur Abwehr von Gefahrdungen erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzusetzen; es können Projektänderungen verlangt, soweit nötig BaubeschränkunAuflagen festzusetzen; es konnen Projektanderungen verlangt, soweit notig Baubeschranku gen verfügt oder Bauabschlag erklärt werden. gen verfugt oder Bauabschlag erklart werden.
Art. 44 Schützenswerte
Schiitzenswerte Objekte Der Gemeinderat bezeichnet mit der in Zusammenarbeit kantonalen und der Denkmalpflege Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege und der Heimatschutzkommission (KHK) in einem Inventar die Bauten, welche im Sinne von Artikel Heimatschutzkommission (KHK) in einem Inventar die Bauten, welche im Sinne von Artikel 15 schützenswert sind. Bei Baugesuchen, welche diese Bauten oder ihre nähere Um15c) c)GBR GBR schiitzenswert sind. Bei Baugesuchen, welche diese Bauten oder ihre nahere Um gebung betreffen, ist die Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege und der KHK einzugebung betreffen, ist die Stellungnahme des Amtes fur Denkmalpflege und der KHK einzuholen. holen.
Die schützenswerten Bauten dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung Gemeinderates, und des Die schiitzenswerten Bauten diirfen ohne ausdriickliche Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Vormeinung der kantonalen Denkmalpflege weder abgebrochen noch umgebaut ohne die Vormeinung der kantonalen Denkmalpflege weder abgebrochen noch umgebaut werden. Der Eigentümer hat einen genügenden Gebäudeunterhalt sicherzustellen. werden. Der Eigentiimer hat einen geniigenden Gebaudeunterhalt sicherzustellen. Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebäuden sind, Fiir Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schiitzenswerten Gebauden sind, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen. Die Erhaltung oder Wiekann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen. Die Erhaltung oder Wiederherstellung der erhaltensund schutzwürdigen Bauten fällt unter das Gesetz über die Erderherstellung der erhaltensund schutzwiirdigen Bauten fallt unter das Gesetz iiber die Er haltung von Kunstgegenständen und historischen Denkmälern. haltung von Kunstgegenstanden und historischen Denkmalem.
Art. 45 Fensteröffnungen
Fensteroffnungen In erhaltenswerten Dorfzone sind die Fenstergrössen, die Fenstergliederung und die FenInder der erhaltenswerten Dorfzone sind die Fenstergrossen, die Fenstergliederung und die Fensteranordnung den umliegenden Bauten anzupassen. steranordnung den umliegenden Bauten anzupassen.
Neue und Fensteröffnungen Türen in bestehender den Fassaden Sie Altbauten sind gestattet. Neue Fensteroffnungen und Tiiren in den Fassaden bestehender Altbauten sind gestattet. Sie sind aber der ursprünglichen Fenstergliederung in Ausmass und Gruppierung anzugleichen. sind aber der urspriinglichen Fenstergliederung in Ausmass und Gruppierung anzugleichen bei den Fensteröffnungen Gebäuden laut Inventar (vgl. Art. Mittel44) sind mit Seitenbzw. Fensteroffnungen bei den Gebauden laut Inventar (vgl. Art. 44) sind mit Seitenbzw. Mittelpfosten mit mindestens 12.0 cm zu versehen. pfosten mit mindestens 12.0 cmBreite Breite zu versehen.
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Art. 46 Bedachung und Dachaufbauten, Baumaterialien
a) und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den a) Dachgestaltung Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsüblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung beträgt in der Regel ortsiiblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung betragt in der Regel 40 40- 60 - %. %. b) Neubauten sind mit der ortsüblichen Dachart zu decken. Für Bedachung die sind in b) Die Die Neubauten sind mit der ortsiiblichen Dachart zu decken. Fur die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Dachziegel, Schiefer oder schieferähnliche Materialien in dunkler der Regel Naturstein, Dachziegel, Schiefer oder schieferahnliche Materialien in dunkler Farbe zu verwenden. Für Ökonomiebauten ausserhalb der Bauzonen sind Bedachungen Farbe zu verwenden. Fur Okonomiebauten ausserhalb der Bauzonen sind Bedachungen mit einbrennlackiertem Blech, matt und in dunkler Farbe, gestattet. einbrennlackiertem Blech, matt und in dunkler Farbe, gestattet. mit
c) Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte sind gestattet. Deren gesamte c) Dachaufbauten, Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte sind gestattet. Deren gesamte Länge darf jedoch 1/3 Länge der darunterliegenden Fassaden nicht überschreiten. Lange darf jedoch 1/3der der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht iiberschreiten Der seitliche Abstand der Mansarde bis zum Gebäuderand Gesamtlänge muss 20 Der seitliche Abstand der Mansarde bis zum Gebauderand muss 20% der der Gesamtlange der entsprechenden Gebäudeseite, aber mindestens 2.0 m betragen. der entsprechenden Gebaudeseite, aber mindestens 2.0 betragen.
In Dorfzone von Finnu sind Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie DacheinschnitInder der Dorfzone von Finnu sind Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnit te nicht gestattet. Ausnahmsweise wird ein flachliegendes Dachfenster pro Seite mit ei-eite nicht gestattet. Ausnahmsweise wird ein flachliegendes Dachfenster pro Seite mit ner maximalen Breite einer Sparrendistanz erlaubt. ner maximalen Breite einer Sparrendistanz erlaubt.
Art. 47 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen sind aufauf die notwendigen Masse und Elemente zu beschränken. BalkonanAussenantennen sind die notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Balkonananzubringen, dass tennen sind so sie nicht störend wirken. tennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken.
In Fällen, in denen oder Estrichantennen ähnliche äusserlich in Erscheinung trenicht Inallen alien Fallen, in denen Estrichantennen oder ahnliche ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewährleisten, ist aufauf Aussenantennen zu verzichten. tende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist Aussenantennen zu verzichten. Bei der Bewilligung von Parabolantennen kann der Gemeinderat zum Schutz des Ortsbildes Bei der Bewilligung von Parabolantennen kann der Gemeinderat zum Schutz des Ortsbildes eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben. eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben. Reklamen, Schaukästen, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen ei- Reklamen, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bediirfen ei ner Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichner Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigem, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden. tungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehörde bezeichneten Stellen angebracht werPlakate diirfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden. den.
Art. 48 Einfriedungen
Einfriedungen iiber über Wasserläufe sind in derer Regel verboten. verboten. Bei Ausnahmefällen, welche Einfriedungen Wasserlaufe sind in Regel Bei Ausnahmefallen, welche vom Gemeinderat gewährt werden können, kann ein Durchgang von mind. 1.50 m vom Gemeinderat gewahrt werden konnen, kann ein Durchgang von mind. 1.50 Distanz Distanz Wasserlauf verlangt werden. ab ab Wasserlauf verlangt werden. Art.
Art. 49 Schutz von Wasserläufen
Wasserliiufen der BunUfern, Böschungen und Ufervegetation sind aufgrund Wasserläufe mitsamt ihren Wasserlaufe mitsamt ihren Ufem, Boschungen und Ufervegetation sind aufgrund der BunHeimatschutz geschützt. Sie Gewässerschutz und den Naturund desgesetzgebung über den desgesetzgebung iiber den Gewasserschutz und den Naturund Heimatschutz geschiitzt. Sie überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder dürfen weder korrigiert, eingedolt noch diirfen weder korrigiert, eingedolt noch iiberdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder Kanton Weise zum Absterben gebracht werden. Der gerodet, überschüttet noch aufauf andere gerodet, iiberschiittet noch andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton Ausnahmefällen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. kann in kann in Ausnahmefallen Rodungen von Ufervegetation bewilligen.
in ihrer ursprüngliHauptwässerwasserleitungen sind nach Möglichkeit Die hangparallelen Die hangparallelen Hauptwasserwasserleitungen sind nach Moglichkeit in ihrer urspriingli Form zu erhalten. chen chen Form zu erhalten.
mindestens 4.0 m einzuhalten, der Uferböschung ist ein Bauabstand von Von Oberkante Vonder der Oberkante der Uferboschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 einzuhalten Wasserläufe. vorbehalten gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz über die bleiben der vorbehalten bleiben der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz iiber die Wasserlaufe.
Eggerberg Eggerberg
5. 5.
20 20
STRASSEN UND BAULINIEN BAULINIEN STRASSEN UND
Art. 50
Art. Baulinienplan a) an,an, Der Baulinienplan Baulinienplan gibt wieweit an bestehende oder projektierte Strassen und Platze Plätze a) Der gibt wieweit an bestehende Oder projektierte Strassen und gebaut werden kann. Auf der Seite Baulinien muss der minimale Grenzabstand nicht der gebaut werden kann. Auf der Seite der Baulinien muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Plan nach einer öffentmehr beriicksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Plan nach einer offentlichen Auflage gemäss den Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes vom Staatslichen Auflage gemass den Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes vom Staatsrat homologiert werden. rat homologiert werden. b) Die unter Bauverbot fallende Zone Zone innerhalb der Baulinien bleiben Eigentum der Anb) Die unter Bauverbot fallende innerhalb der Baulinien bleiben Eigen turn der stösser, kann aber von der Gemeinde zur Erstellung von übernommen Verkehrswegen stosser, kann aber von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrswegen iibemommen werden. In Bauverbotszonen darf der Untergrund Verlegen von Leinur für das werden. Indiesen diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur fiir das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden. Oberirdische Bauten und Einrichtungen sind nicht tungen und Kabeln beniitzt werden. Oberirdische Bauten undEinrichtungen sind nicht gestattet. Ausnahmen sind nur nach nach kantonalem Strassengesetz möglich. gestattet. Ausnahmen sind nur kantonalem Strassengesetz moglich.
c) An welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand Abstand zu öffentliAn Gebäuden, Gebauden, welche iiber die Baulinie oder den reglementarischen zu offentli chen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des Gemeinchen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, diirfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Veränderunderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgefiihrt werden. Veranderungen an solchen können Bauten ausnahmsweise Eintragung ins und nur gegen Grundbuch gen an solchen Bauten konnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrauf Kosten des Bauherm gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veränderung entstanden ist, bei einem späteren Erwerb des Gewert, welcher durch die Veranderung entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Gebäudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss. baudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss.
d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, beträgt der Abstand d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betragt der Abstand 3.0 m ab Strassenrand. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für Garagenvorplätze 3.0 m ab Strassenrand. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen fiir Garagenvorplat (Artikel 53). (Artikel 53). e) Rechtskräftige Baulinienpläne sowie die unter Absatz Absatz d) Vorschriften sind Rechtskraftige Baulinienplane sowie die unter d)erwähnten erwahnten Vorschriften sind oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskräftigen Baulinienpläne befinden sich oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskraftigen Baulinienplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Baudepartement Baudepartement und und konnen können dort eingeauf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen dort eingesehen werden. sehen werden. Art.
Art. 51 Vorspringende Gebäudeteile
Gebaudeteile Ausladungen über die Baulinie in den freien Luftraum des öffentlichen sind gestatGrundes Ausladungen iiber die Baulinie in den freien Luftraum des offentlichen Grundes sind gestat tet. Die Ausladung darf nicht mehr als 1.50 m betragen und muss mindestens 2.50 m über tet. Die Ausladung darf nicht mehr als 1.50 betragen und muss mindestens 2.50 iiber dem Gehsteig und mindestens mindestens 4.50 m iiber über der Fahrbahn liegen. dem Gehsteig und 4.50 der Fahrbahn liegen.
Weder Türen, Portale, Fenster und Rolläden dürfen sich in weniger weniger als 4.50 m Höhe oberhalb Weder Tiiren, Portale, Fenster und Rolladen diirfen sich in als 4.50 Hohe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m überhalb des Gehsteiges öffnen. der Fahrbahn und 2.50 iiberhalb des Gehsteiges offnen. Wenn es es das öffentliche Interesse erheischt, müssen vorspringende Gebäudeteile entfernt Wenn das offentliche Interesse erheischt, miissen vorspringende Gebaudeteile entfemt oder abgeändert werden. oder abgeandert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
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Art.
Art. 52 Parkierung
a) a)
Bei Neubauten und grösseren Umbauen sind in Dorfgebieten auf privatem Grund Bei Neubauten und grosseren Umbauen sind inenen Dorfgebieten auf privatem Grand ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung ausreichende Abstellflachen fur Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagenoder Abstellplatz auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen mindestens ein Garagenoder Abstellplatz auf privaten Grand zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die nötigen Abstellplätze fest. Bauten legt der Gemeinderat die notigen Abstellplatze fest.
In Regel gilt, dass bei Hotels für je 22Zimmer, bei Geschäftshäusern für je 50 m2 und Inder der Regel gilt, dass bei Hotels fiir je Zimmer, bei Geschaftshausem fUr je 50 m2 und bei Gaststätten für je 4 Plätze ein Einstelloder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien bei Gaststatten fiir je Platze ein Einstelloder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlini der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmänner dienen dem Gemeinderat als der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmanner dienen dem Gemeinderat als Grundlage für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle. Grandlage fiir die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Falle.
b) die Errichtung von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht moglich, möglich, ist ist der Grundeigenb) Ist Ist die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grand nicht der Grundeige tümer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beiträgen an Bau und Unterhalt solcher tiimer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Höhe der Beitragssumme istist von der Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Hohe der Beitragssumme von der Urversammlung festzulegen. Urversammlung festzulegen.
Art. 53 Ausfahrten, Garagenvorplätze
Garagenvorplatze Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine lieberAusfahrten sind so anzulegen, dass ihre Beniitzung den Verkehr nicht behindert. Eine Uebersieht darf weder Mauern, durch Pflanzen, Einfriedungen andere Anlagen behinnoch durch sicht darf weder durch Pflanzen, Mauem, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behin werden. dert dert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen Ausfahrtsrampen darf nicht vor werden und soll in der Baulinie angesetzt Die Neigung von darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 15 nicht überschreiten. der Regel 15% % Gefälle Gefalle nicht iiberschreiten.
Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse miissen einen Vorplatz von mindestens 5.0m Tiefe Tiefe gemessen vom projektierten Strassenresp. Trottoirrand aufweisen. einer Bergstrasse, Längs gemessen vom projektierten Strassenresp. Trottoirrand aufweisen. Langs einer Bergstrass wo das Gelände stark fällt, kann diese Distanz auf 4.0 m reduziert reduziert werden. werden. wo das Gelande stark fallt, kann diese Distanz auf 4.0 Wird bei bei bestehenden bestehenden Bauten eine Garage einoder angebaut, kann der Gemeinderat einen Wird Bauten eine Garage einoder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen. kleineren Abstand bewilligen, sofem die ortlichen Verhaltnisse dies zulassen. Im gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes. Imübrigen iibrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes. Art.
Art. 54 Private Strassen und Wege
Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem GePrivatstrassen miissen sich dem Bebauungsund Zonenplan einordnen und sind dem Ge meinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die meinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fiir Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. Eigentiimer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kantonale Strassennetz muss Ein Anschluss von oder Privatzufahrten an das kantonale Strassennetz muss entsprechen, den dem Strassengesetz VSS-Normen genügen kanund durch die zuständigen dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen geniigen und durch die zustandigen kan Instanzen werden. genehmigt tonalen tonalen Instanzen genehmigt werden. Bestehende können bei bei öffentlichem Privatstrassen konnen Interesse von der Gemeinde gegen ine Bestehende Privatstrassen bffentlichem Interesse von der Gemeinde gegen ine angemessene Entschädigung übernommen werden. angemessene Entschadigung iibemommen werden.
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VI ZONENVORSCHRIFTEN ZONENVORSCHRIFTEN VI 1. 1.
ZONENEINTEILUNG ZONENEINTEILUNG
Art. 55 55
Art. Zoneneinteilung folgende Zonen Zonen eingeteilt: Das wird in folgende eingeteilt: Gemeindegebiet DasGemeindegebiet (Zonennutzungspläne Mst. 1:2'000 und Nutzungsplan 1:10'000) 1:10'000) 1:2'000und Nutzungsplan (Zonennutzungsplane A) Bauzonen Bauzonen A) Bezeichnung Bezeichnung
Farbe Farbe
D D D-LEB D-LEB Dl D1 Fl FI F2 F2 W1 W1 W2 W2 W3 ö o B+ A V V
dunkelbraun dunkelbraun dunkelbraun/grün dunkelbraun/griin braun // hellbraun hellbraun braun hell orange hell orange orange orange beige beige hellbraun hellbraun rot rot hellgrün hellgriin hellgelb hellgelb
Landwirtschaftszonen B) Landwirtschaftszonen B) Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Rebbauzonen Rebbauzonen Sömmerungsweiden Sonunerungsweiden
LZ LZ RZ RZ SW SW
saftgrün saftgriin olivgrün olivgrtin hellbraun hellbraun
C) Schutzzonen C) Schutzzonen Landschafts- und Naturschutzzone und Naturschutzzone Landschafts-
SZ SZ
div. griin div. grün
D) Weitere Weitere Zonen Zonen D) Zone fur für Sport und Erholung Erholung Sportund Zone Deponiezonen und/oder AbbauAbbau- und/oderDeponiezonen Übriges Gemeindegebiet UbrigesGemeindegebiet
S+E S+E AD AD üG UG
hellgrün/dunkelgrün hellgriin/dunkelgriin Signet Signet weiss weiss
E) Zonen Zonen nach Spezialgesetzgebung nachSpezialgesetzgebung E) Baumbestände Waldareal und Baumbestande Waldarealund Quellschutzzone Quellschutzzone Gefahrenzonen Gefahrenzonen
WD WD QZ QZ GZ GZ
Planraster Planraster blau gestrichelt gestrichelt blau blau umrandet umrandet rot o. o. blau rot
Dorfzone D Dorfzone Dorfzone DorfzoneD-LEB Dorfzone DorfzoneD1 Ferienhauszone FI1 Ferienhauszone Ferienhauszone F2 Ferienhauszone Wohnzone W1 (1-geschossig) (1-geschossig) WohnzoneWl Wohnzone 2: 2-geschossig) 2: (2-geschossig) Wohnzone Wohnzone 3: (3-geschossig) 3-geschossig) Wohnzone und Anlagen öffentliche Bauten Anlagen Bautenund fur offentliche Zone für Verkehrszone Verkehrszone
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2. ZONENORD UNG 2. ZONENORDNUNG Art.
Art. 56 56
Dorfzone D + D-LEB, D1 Zweck Zone: Zweck der der Zone:
Erstellung von Wohnund kleineren Geschäftsbauten, Wahrung der Erstellung von Wohnund kleineren Geschaftsbauten, Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes, Förderung einer zweckmässierhaltenswerten Eigenart des Dorfes, Forderung einer zweckmassigen Sanierung. gen Sanierung. Bauweise: offen Bauweise: offen Geschosszahl: entsprechend der Höhe Bauten, max. 2 Geschosse Geschosszahl: entsprechend der Hoheumliegender umliegender Bauten, max. Geschosse Gebäudehöhe: Dorfzone D: max. 10.00 m O.K.Fusspfette Gebaudehohe:Dorfzone D:max. 10.00O.K.Fusspfette Dorfzone Finnen: max.7.00 m O.K.Fusspfette Dorfzone Finnen: max.7.00 O.K.Fusspfette Dorfzone D-LEB• max. 6.00 Dorfzone D-LEB: max. 6.00m O.K.Fusspfette O.K.Fusspfette Grenzabstand: 1/3 Höhe Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, Grenzabstand: 1/3der der Hoheder der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. mindestens aber 3.0 m. Lärmempfindlichkeit: Stufe II. Larmempfindlichkeit: Stufe n. Besondere Bestimmungen: Besondere Bestimmungen: Neu-, Anoder Umbauten haben sich in Stellung, Dachform, Proportionen, Neu-, Anoder Umbauten haben sich Stellung, in Höhe, Hohe, Dachform, Proportionen, Fensteröffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. Fensteroffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkems anzupassen. In Fällen kann der Gemeinderat, aufgrund einer Vormeinung der kantonalen Inbesonderen besonderen Fallen kann der Gemeinderat, aufgrund einer Vormeinung der kantonalen Baukommission und gestützt auf Art. 12 des Beschlusses vom 15.5.1968 über die im Baukommission und gestiitzt auf Art. 12 des Beschlusses vom 15.5.1968 iiber die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstände, einen kleineren Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstande, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Wiederaufbau eines Insbesondere kann er den Gebäudes auf Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der vorgenicht entspricht, sofem dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegeniiber der vorgeBauweise beiträgt. schriebenen Es dürfen dabei jedoch keine nachbarlichen wesentlichen schriebenen Bauweise beitragt. Es diirfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine öffentlichen Interessen verletzt werden. und keine offentlichen Interessen verletzt werden. zwecks Gesuchen Umbau Bei alter allen Fassaden und vom Gebäude sind Fotos von Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden und vom Gebäude in der Baugruppe beizulegen. Gebaude in der Baugruppe beizulegen.
Art. 43 ff
sind besonders zu berücksichtigen. Artikel 43und und ff sind besonders zu beriicksichtigen. In D-LEB (landschaftlich der empfindliches Baugebiet) gelten die Bestimmungen Inder der D-LEB (landschaftlich empfindliches Baugebiet) gelten die Bestimmungen der Dorfzone und im besonderen diejenigen des Ortsund Landschaftsschutzes. Dorfzone und im besonderen diejenigen des Ortsund Landschaftsschutzes. In Dorfzone Dl geht es vor allem um Erhalt der bestehenden BauInder der Dorfzone D1(Weilerzone) (Weilerzone) geht es vor allem umden den Erhalt der bestehenden Bausubstanz. substanz. Art.
Art. 57 57
Ferienhauszone Fl FI (Finnen, Wyer) Wohnzone W1 (Eggerberg) WI (Eggerberg) Zweck Zone: und Ferienhäuser EinfamilienZweck der der Zone: Einfamilienund Ferienhauser Bauweise: offen offen Bauweise: Geschosszahl: max. 11Vollgeschosse Geschosszahl: max. Vollgeschosse Gebäudehöhe: max. 7.00 m O.K. Fusspfette Gebaudehohe:max. 7.00 Fusspfette Gebäudelänge: Fl = 10.0 m, W1 = m Gebaudelange: FI = 10.0 m,Wl = 12.0 12.0 Grenzabstand: 1/3 der Höhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, minde- 1/3der Hohe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, minde Grenzabstand: stens aber 3.0 m. stens aber 3.0 m. grosser Grenzabstand: 50% Gebäudehöhe grosser Grenzabstand: 50% der der Gebaudehohe az: Fl = Ausnutzung: 0.3 FI = 0.3 Ausnutzung:az: W1= Wl 0.4 0.4 Lärmempfindlichkeit: Stufe Larmempfindlichkeit: Stufe n.Ferienhauszonen In Baumaterial: soll das Sockelgeschoss der Gebäude aus Baumaterial: Inden den Ferienhauszonen soli das Sockelgeschoss der Gebaude aus oder Mauerwerk Beton, der Oberbau als Richtwert zu 2/3 in Holz Mauerwerk oder Beton, der Oberbau als Richtwert zu 2/3 in Holz Mauerwerk erstellt werden. Das darf nicht zu hell gestrichen sein. erstellt werden. Das Mauerwerk darf nicht zu hell gestrichen sein.
Eggerberg Eggerberg
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Art. 58 Ferienhauszone F2 (Finnen)
Wohnzone (Eggerberg-Eggen) Wohnzone W2 Zweck Zweck der derZone: Zone: Bauweise: Bauweise: Geschosszahl: Geschosszahl: Gebäudehöhe: Gebaudehohe:
Wohnmit Gewerbebetrieben, Wohn- und und Ferienhäuser Ferienhauser Gewerbebetrieben, offen max. max. 2 Vollgeschosse Vollgeschosse F2 F2 = max. max. 9.50 9.50 m O.K. Fusspfette Fusspfette W2 = max. max. 10.00 10.00m O.K. Fusspfette Fusspfette Gebäudelänge: F2 = 10.0 Gebaudelange: 10.0 m, W2 = 12.0 12.0 m Grenzabstand: kleiner 1/3 jedem Punkt Grenzabstand: kleiner Grenzabstand Grenzabstand 1/3 der derHöhe, Hohe,von jedem Punktder derFassade Fassade aus ausgemessen, gemessen,mindestens mindestensaber aber3.0 3.0 m. grosser grosserGrenzabstand: Grenzabstand:50% der der betreffenden betreffendenGebäudehöhe Gebaudehohe Ausnutzung: az: F2 = 0.5 Ausnutzung: az:F2 W2 = 0.7 Lärmempfindlichkeit: II. Larmempfindlichkeit: Stufe Stufe n. Baumaterial: das der Baumaterial: dasSockelgeschoss Sockelgeschoss der Gebäude Gebaudesoll soil aus ausMauerwerk Mauerwerkoder oderBeton, Beton, der enthalten der Aufbau Aufbau in der derW2 soll soil Holz als Gestaltungselement Gestaltungselement enthalten und und in der der F2 zu 2/3 in Holz erstellt erstelltwerden. werden.Das Das Mauerwerk Mauerwerkdarf darf nicht nicht zu hell hell gestrichen gestrichenwerden. werden.
Art. 59 Wohnzone W3
Zweck Zweck der derZone: Zone: Bauweise: Bauweise: Geschosszahl: Geschosszahl: Gebäudehöhe: Gebaudehohe: Gebäudelänge: Gebaudelange: Grenzabstand: Grenzabstand:
Mehrfamilienhäuser Mehrfamilienhausermit mit Gewerbebetrieben, Gewerbebetrieben, offen max. max. 3 Vollgeschosse Vollgeschosse max. max. 12.50 12.50m O.K. Fusspfette Fusspfette 14.0 14.0 m kleiner Grenzabstand 1/3 jeweiligen Gebäudehöhe, kleiner Grenzabstand 1/3 der derjeweiligen Gebaudehohe, mindestens aber 3.0 m mindestensaber3.0 grosser 50% der grosserGrenzabstand; Grenzabstand; derGebäudehöhe Gebaudehohe Ausnutzung; az = 0.9 az Ausnutzung; Lärmempfindlichkeit: Larmempfindlichkeit: Stufe Stufe n.
Art. 60 Zone für
fiir öffentliche offentliche Bauten und Anlagen Zweck Zweck der der Zone: Zone:
öffentlichen offentlichenBauten Bautenund und Anlagen Anlagenoder oderanderen anderenEinrichtungen Einrichtungen (Sport, Erholung), die im öffentlichen (Sport, Erholung), offentlichenInteresse Interesseliegen. liegen. Bauweise: offen oder odergeschlossen geschlossen Bauweise: Grenzabstand: 1/3 jedem Punkt Grenzabstand: 1/3 der der Höhe Hoheder derBaute, Baute,von jedem Punktaus ausgemessen, gemessen,mindestens mindestens aber aber3.0 m. Lärmempfindlichkeit: BI. Larmempfindlichkeit: Stufe II oder oderHI. Besondere BesondereBestimmungen: Bestimmungen: - Jegliche Jeglicheprivate privateüberbauung Uberbauungist untersagt. untersagt.
Art. 61 Verkehrszone
Die Verkehrszone Verkehrszone umfasst und umfasstdie bestehenden bestehenden und zukünftigen, zukiinftigen, öffentlichen offentlichenund und privaten privatenStrasStrassen, Wege und Parkierungsflächen. sen,Wegeund Parkierungsflachen. Neben den können Umfang Bauten Bauten im öfNeben deneigentlichen eigentlichenParkierungsanlagen Parkierungsanlagen konnenim beschränktem beschranktemUmfang offentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden. fentlichenoderbetrieblichenInteresse werden.
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Art.
Art. 62 62
Landwirtschaftszonen
a) Landwirtschaftliche Prioritätszonen Landwirtschaftliche Prioritatszonen landwirtschaftlichen Die Flächen sind laut kantonalem je nach Geländeform, Richtplan Die landwirtschaftlichen Flachen sind laut kantonalem Richtplan je nach Gelandeform Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhältnisse in Flächen 1. Bodenbeschaffenheit Oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhaltnisse in Flachen 1. (inkl. Reben) und 2. Priorität (inkl. Alp- und Sörnmerungsweiden) im Nutzungsplan dar(inkl. Reben) und 2. Prioritat (inkl. und Sommerungsweiden) im Nutzungsplan dargestellt. gestellt. b) Landwirtschaftszone b)Geschützte Geschutzte Landwirtschaftszone
Die geschützte Landwirtschaftszone und ihrer umfasst ihrer Eigenart Gebiete, die wegen Die geschutzte Landwirtschaftszone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart und ihrer Schönheit schützenswert sind (Art. 32 RPG), und deren Erhaltung von einer traditioSchonheit schiitzenswert sind (Art. 32kant. kant. RPG), und deren Erhaltung von einer traditio nellen Bewirtschaftung abhängt. nellen Bewirtschaftung abhangt.
geschützten Innerhalb der Landwirtschaftszone istist eine landschaftsschonende und Innerhalb der geschiitzten Landwirtschaftszone eine landschaftsschonende und massvolle Landwirtschaft zu betreiben. Hecken und Einzelbäume sowie das Bewässemassvolle Landwirtschaft zu betreiben. Hecken und Einzelbaume sowie das Bewasserungssystem sind zu erhalten. rungssystem sind zu erhalten.
In Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirtIndiesen diesen Zonen diirfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirt schaftlichen Nutzung des Boden und den damit verbundenen Bedürfnissen der bäuerlichen schaftlichen Nutzung des Boden und den damit verbundenen Bediirfnissen der bauerliche ihrer Bevölkerung und Hilfskräfte oder der Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen. Die Bevolkerung und ihrer Hilfskrafte oder der Sicherung der bauerlichen Existenz dienen. Die Zuständigkeit liegt bei den kantonalen Instanzen. Zustandigkeit liegt bei den kantonalen Instanzen. In Landwirtschaftszonen gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe Ill. Inden den Landwirtschaftszonen gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 63 Landschafts- und Naturschutzzonen
a) Landschaftsschutzzonen Landschaftsschutzzonen
Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schönen und wertvollen - Die Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schonen und wertvolle Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder - Bauten Bauten und Anlagen sind nur zulassig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur und Wartung Bewirtschaftung sind. des Gebietes notwendig Solche Bauten und zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen gut sind besonders zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern. Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedem. - Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestände) und der halboffenen LandDer Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestande) und der halboffenen Land schaften ist nach Möglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveränderungen, Roschaften ist nach Moglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderu Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feldund Ufergehölzen sind bewilligungsdungen oder Beseitigung von Hecken, Feldund Ufergeholzen sind bewilligungs pflichtig. Bei grösseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Erpflichtig. Bei grosseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderate Ersatzpflanzungen vorzunehmen. satzpflanzungen vorzunehmen. b) b) Naturschutzzonen Naturschutzzonen
umfasst Naturschutzzone Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen - Die Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besondere Pflanzenoder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und unterAnlagen sind Pflanzenoder Tiergesellschaften schiitzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. sagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Entwässerungen, wie z.B. neue Bewässerungsanlagen, Terrainverände- Massnahmen Massnahmen wie z.B. EntwSsserungen, neue Bewasserungsanlagen, Terrainveran rungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulässig, wenn sie dem Zonenzweck entrungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulassig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. sprechen. - Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann Soweit es fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. der der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen.
c) Der Schutz von Objekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des BunDer Schutz von Objekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren Bun- de des oder des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben. des Oder des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben.
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Art. 64 Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete
a) Schutzgebieten von nationaler nationaler Bedeutung Wahrung des Na(BLN/KLN) fällt die a) In Inden den Schutzgebieten von Bedeutung (BLN/KLN)fallt die Wahrung des Na tur- und und Landschaftsschutzes Landschaftsschutzes in die Zuständigkeit des Kantons und des Bundes. turin die Zustandigkeit des Kan tons und des Bundes. Unter Anhörung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und und halt hält sie in einem Unter Anhorung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen sie in einem Reglement fest. Reglement fest. Eine schonende Weiterführung der differenzierten Nutzungen istist anzustreben, so dass die Eine schonende Weiterfiihrung der differenzierten Nutzungen anzustreben, so dass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Eingriffe jeglicher jeglicher Art sind besonders sorgfältig zu prüfen. Veränderungen sind nur geEingriffe Art sind besonders sorgfaltig zu priifen. Veranderungen sind nur gestattet, wenn sie einem gleichoder höherwertigen öffentlichen Interesse entsprechen. stattet, wenn sie einem gleichoder hoherwertigen offentlichen Interesse tsprechen. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) zu beachten. Die Bestimmungen des Naturund Heimatschutzgesetzes (NHG)sind sind zu beachten. Schutzgebieten von b) In den kantonaler Natur- und und LandBedeutung fallt fällt die Wahrung des b) den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung die Wahrung des NaturLand schaftsschutzes in die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde. in die Zustandigkeit von Kanton und Gemeinde. schaftsschutzes Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und und halten halten diese, wenn notwendig, notwendig, in einem eiGemeinsam erarbeiten sie Massnahmen diese, wenn in einem eigenen Reglement fest. genen Reglement fest. Die Bestimmungen des Naturund Heimatschutzgesetzes Heimatschutzgesetzes (NHG) entsprechend zu Die Bestimmungen des Naturund (NHG)sind sind entsprechend zu beachten. beachten.
c) von regionaler regionaler Bedeutung fallen ganz in die Zuständigkeit der Gemeinde. Schutzgebiete von Bedeutung fallen ganz in die Zustandigkeit der Gemeinde. c) Schutzgebiete Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entSie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. fest. sprechenden Massnahmen Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlun rechtsgültig. rechtsgiiltig.
Art. 65 Bauten
Bauten ausserhalb ausserhalb der Bauzonen (angepasst an den Homologationsentscheid)
Für Bauten ausserhalb der gelte❑ Bauzone die massgebenden Bestimmungen Bestimmungen der kantonalen Fur Bauten ausserhalb der Bauzone gelten die massgebenden der kantonalen Raumplanungsund und eidgenössischen VerordnunBaugesetze sowie die entsprechenden und eidgenossischen Raumplanungsund Baugesetze sowie dientsprechenden Verordnungen. gen.
Art. 66
Infrastruktur bei Bauten ausserhalb der Bauzonen (genehmigt von der Urversammlung unter Vorbehalt eines anderslautenden Gerichtsentscheides) die mit Trinkwasser versorgt sind, müssen über eine, den Anforderungen der -Gebäude, Gebaude, die mit Trinkwasser versorgt sind, miissen liber eine, den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung genügende Abwasserreinigungs-Anlage verfügen, welche von Umweltschutzgesetzgebung geniigende Abwasserreinigungs-Anlage verfugen, welche von für der kantonalen Dienststelle genehmigt werden Umweltschutz muss. der kantonalen Dienststelle fur Umweltschutz genehmigt werden muss. --Fur Für den Unterhalt der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung miissen müssen die den Unterhalt der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung die Besitzer selber aufkommen. Besitzer selber aufkommen. -- Der Kehricht ist ist entsprechend den Weisungen der Gemeinde (Kehrichtreglement) ordentDer Kehricht entsprechend den Weisungen der Gemeinde (Kehrichtreglement) ordentlich zu entsorgen. lich zu entsorgen. --Im Winter und bei speziellen Verhältnissen kann das Voralpengebiet nur nur in eigener VerIm Winter und bei speziellen Verhaltnissen kann das Voralpengebiet in eigener Vererreicht wird antwortung werden. Die Strasse nicht geöffnet. antwortung erreicht werden. Die Strasse wird nicht geoffnet.
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Art.
Art. 67 Veräusserungsverbot
Verausserungsverbot bei Bauten ausserhalb der Bauzonen (genehmigt von der Urversammlung lung unter unter Vorbehalt eines anderslautenden Gerichtsentscheides) Es ist bestehende Bauten Bauten an Nicht-Einheimische zu veräussern. Es ist untersagt, untersagt,bestehende an Nicht-Einheimische veraussem. Als Einheimische Als Einheimischegelten: gelten: -- alle mehr als 5 Jahren Wohnsitz haben und alle die die seit seit mehr Jahrenin Eggerberg Eggerbergden den Wohnsitz habenund -- Auswärtige, Burger/In von Eggerberg Eggerberg sind Burger von Eggerberg Eggerberg Auswartige,die die Burger/In sind oder Oder vor der der Heirat Heirat Burger waren. waren. Der entsprechendes Verausserungsverbot Veräusserungsverbot zu GunDer Gemeinderat Gemeinderatwird bei bei allen alien Gebäuden Gebaudenein entsprechendes Gunsten lassen. stender der Gemeinde Gemeindeim im Grundbuch Grundbuchanmerken anmerkenlassen. Ausnahme: Gestattet Weitergabe in der Ausnahme: Gestattetist die Weitergabe der Familie bis zum zum2. Grad. Grad.
Art. 68 für Sport und Erholung
Zone fur Zweck der Baute Zweck der Baute - Die Zone und Erholung Erholung ist für Sport-, InformationsInformations- und Freizeitanlagen Zone für fur Sport Sport und fur Sport-, und Freizeitanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. bestimmt.Ausserden betrieblichbedingtenBautensind keine Hochbautengestattet. --
In der Zone fur für Sport In der Zone Sportund und Erholung Erholunggilt die Lärmempfindlichkeitsstufe LarmempfindlichkeitsstufeIII. EIL
Art.
Art. 69 69
Abbau- und/oder Deponiezonen Jede und/oder Deponie Zuständig fur für die Erteilung Erteilung ist JedeAbbaustelle Abbaustelleund/oder Deponieist ist bewilligungspflichtig. bewilligungspflichtig.Zustandig der Kanton. der Kanton. Abbaustellen Abbaustellenund und Deponien Deponienwerden werdenim im Rahmen Rahmender der Nutzungsplanung Nutzungsplanungfestgelegt festgelegtund undsind sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen durch den Staatsratzu homologieren.Ausserhalbdieser Zonensind keine Ablagerungenund und Abbauarbeiten erlaubt. können nur kantonaler Erlaubnis Abbauarbeiten erlaubt.Ausnahmebewilligungen Ausnahmebewilligungen konnen nur mit kantonaler Erlaubniserteilt erteilt werden. werden. Eine Ablagerung muss kantonalen und eidgenösEine Ablagerung mussumweltgerecht umweltgerechterfolgen. erfolgen.Dazu Dazu wird auf auf die kantonalen und eidgenossischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz über den UmweltsischenBestimmungenverwiesen,insbesondere auf dasBundesgesetz iiber den schutz. schutz. Ar. Ar. 70 Übriges Gemeindegebiet Ubriges Gemeindegebiet Das Ubrige Übrige Gemeindegebiet umfasst die Flachen Flächen der nicht zur Das Gemeindegebiet umfasst der Gemeinde, Gemeinde,welche welchenicht zur Bauzone, Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder Zone für zur Landwirtschaftszone Oderzu einer einerspeziellen speziellenZone Zone wie zur zur Zone fiir Sport Sportund und Erholung Erholung oder Waldareal gehören. Regel sind Felsgebiete oderzum zum Waldareal gehoren.In In der der Regel sind dies diesunproduktive unproduktiveGebiete Gebietewie Felsgebiete oder Berggebiete. oderBerggebiete. Grundsätzlich kann im Übrigen Gemeindegebiet nur Ausnahmefällen eine Grundsatzlichkann im Ubrigen Gemeindegebiet nur in in begründeten begriindetenAusnahmefallen eine Baubewilligung erteilt Der Entscheid Entscheid liegt beim Gemeinderat Kanton. beim Kanton. Baubewilligung erteilt werden. werden.Der liegt beim Gemeinderatund und beim
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Art.
Art. 71 Waldareal und Baumbestände
Baumbestande Flächen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal sind durch gelten, Flachen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch das Waldgesetz geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Instanzen nicht gerodas Waldgesetz geschiitzt. Sie diirfen ohne Bewilligung der zustandigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden. det und einer anderen Nutzung zugefiihrt werden. Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgeWaldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt das Waldgesetz. legt. Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt das Waldgesetz. in Näher alsals einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von von einer Waldgrenze darf keine Naher in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Behörden zuständig. Weitere Baute erstellt werden. Fur Ausnahmen sind die kantonalen Behorden zustandig. Weitere waldpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. waldpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Bäumen, Gehölz oder Gebüsch bedarf einer Bewilligung. Die ZustänJedes Beseitigen von Baumen, Geholz oder Gebiisch bedarf einer Bewilligung. Die Zustandigkeit regelt das Waldgesetz. digkeit regelt das Waldgesetz. Art.
Art. 72 72
Quellschutzzonen Quellschutzzonen Die Quellund Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer Die Quellund Grandwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schützen. schleichenden wie auch voneiner unfallbedingten Veranreinigung zu schiitzen. Massgebend für die Nutzungsbeschränkung ist die eidg. und kantonale kantonale Gesetzgebung, insbeMassgebend fur die Nutzungsbeschrankung ist die eidg. und Gesetzgebung, insbesondere das Gewässerschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. das Gewasserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. sondere Die Quellschutzzonen werden unterteilt in: Die Quellschutzzonen werden unterteilt in: ZONE Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der ZONE II(Fassungsbereich): (Fassungsbereich): Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie sollte eingezäunt sein. Landwirtschaftliche Nutzung und das Erstellen von Fassung. Sie sollte eingezaunt sein. Landwirtschaftliche Nutzung und das Erstellen von Bauten sind verboten. Bauten sind verboten. ZONE Schutzzone): Grundsätzlich sind in Zone Bauverbot sowie starke ZONE II II(engere (engere Schutzzone): Grandsatzlich sind in ieser ieser Zone Bauverbot sowie starke Düngungsbeschränkungen. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur moglich, möglich, wenn wenn sie keine Diingungsbeschrankungen. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur sie keine Gefahren für das Trinkwasser darstellt. fur das Trinkwasser darstellt. Gefahren Jedes Baugesuch in dieser Zone muss Geologen geprüft werden. durch einen Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden. ZONE Schutzzone): Grundsätzlich verboten sind Industriebauten und und MateriZONE III III(weitere (weitere Schutzzone): Grandsatzlich verboten sind Industriebauten Materialentnahmen. Landwirtschaftliche Nutzungen sind grundsätzlich möglich. alentnahmen. Landwirtschaftliche Nutzungen sind grandsatzlich moglich. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss muss durch einen Geologen geprüft werden. Jedes Baugesuch in dieser Zone durch einen Geologen gepriift werden. Innerhalb der Quellschutzzonen und der Gewässerschutzareale muss der Gesuchsteller den Innerhalb der Quellschutzzonen und der Gewasserschutzareale muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Vor- Schutzzonen müssen den eidgenössischen Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen miissen den eidgenossischen Vor schriften zum Fassungsschutz entsprechen. schriften zum Fassungsschutz entsprechen. Alle Projekte Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle fur für Umweltschutz Umweltschutz unterunterAlle innerhalb dieser Schutzzonen miissen der Dienststelle breitet werden. werden. breitet
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Art. 73 Gefahrenzonen
Gefahrenzonen sind oder Geländeabschnitte, die erfahrungsgemäss voraussehbar durch NaturGefahrenzonen sind Gelandeabschnitte, die erfahrungsgemass oder voraussehbar durch Naturgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Ueberschwemmungen oder andere Naturgefahgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Ueberschwemmungen oder andere Naturgefahren) bedroht sind. ren) bedroht sind. 1) 11 (rot) Gefahrenzone ('rot') 1) Gefahrenzone Gefahrenzonen 11 sind Gebiete mit starker potentieller Gefährdung. dürIn diesen Gebieten Gefahrenzonen sind Gebiete mit starker potentieller Gefahrdung. diesen Gebieten diirfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die zu einer Gefährdung von Menfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die zu einer Gefahrdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten führen können. schen, Tieren oder heblichen Sachwerten fiihren konnen.
2) 2 (blau) Gefahrenzone (blaul 2 Gefahrenzone Gefahrenzonen 2 sind Gebiete mit schwacher potentieller Gefährdung. in dieBaugesuche Gefahrenzonen sind Gebiete mit schwacher potentieller Gefahrdung. Baugesuche in die sen Gebieten müssen im Hinblick auf eine Gefährdung überprüft werden. Der Gemeinderat sen Gebieten mussen im Hinblick auf eine Gefahrdung uberpruft werden. Der Gemeindera und die zuständigen kantonalen Stellen berechtigt, sind bauliche wie Sicherheitsvorkehren und die zustandigen kantonalen Stellen sind berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehr wie besondere Stellung, Ausbildung und Verstärkung des Gebäudes auf Kosten des Gesuchbesondere Stellung, Ausbildung und Verstarkung des Gebaudes auf Kosten des Gesuchsteller zu verlangen. Ferner kann erer im Falle ausserordentlich schwerer Gefahr weitere steller zu verlangen. Femer kann im Falle ausserordentlich schwerer Gefahr weitere Massnahmen (z.B. Evakuierung) zur Sicherung von Mensch und Tier anordnen. (z.B. Evakuierung) zur Sicherung von Mensch und Tier anordnen. Massnahmen
Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung des Baugrundstückes Dem Grundeigentumer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefahrdung des Baugrundstucke und des Zugangs durch sichemde Massnahmen behoben ist. und des Zugangs durch sichemde Massnahmen behoben ist.
VII VII SCHLUSS- UNI) UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 74 74
Art. Ausnahmebewilligungen Ausnahmebewilligungen Sofern besondere Verhältnisse oder Bedürfnisse eses rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalSofem besondere Verhaltnisse oder Bediirfnisse rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von dieser Bauden Vorschriften rechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bauund Zonenordnung bewilligen. Es dürfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen öfund Zonenordnung bewilligen. Es diirfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen offentlichen Interessen verletzt werden. fentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulässig: Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Härte führt, - wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt, - fürfur Bauten in ausschliesslich öffentlichem Interesse, Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse, provisorische Bauten, - fürfur provisorische Bauten, für landwirtschaftliche Bauten, - fur landwirtschaftliche Bauten, evtl. für touristische Bauten von öffentlichem Interesse. - evtl. fur touristische Bauten von offentlichem Interesse.
Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet oder als widerrufbar erDie Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verkniipft sowie befristet oder als widerrufbar erklärt werden. klart werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der darum nachzusuchen. begrünBaueingabe ausdrücklich Das Ausnahmebegehren ist sodann zu Baueingabe ausdriicldich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begriinden. den. Vorbehalten bleiben zusätzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung. Vorbehalten bleiben zusatzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
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Art. 75 Altrechtliche Bauten
Als altrechtliche Bauten werden nach früherem Recht erstellte Bauten bezeichnet, die dieser Als altrechtliche Bauten werden nach friiherem erstellte Recht Bauten bezeichnet, die dieser Bauund Zonenordnung widersprechen. Bauund Zonenordnung widersprechen. Untergeordnete Volumenerhöhungen und Nebenbauten sind gestattet, wenn diese für sich allein Untergeordnete Volumenerhohungen und Nebenbauten sind gestattet, wenn diese fur sich allein dieser Bauund Zonenordnung entsprechen, und die zusätzlichen Erfordernisse wie Ausnutdieser Bauund Zonenordnung entsprechen, und die zusatzlichen Erfordemisse wie Ausnutzungsziffer, Parkplätze erfüllt werden. zungsziffer, Parkplatze erfullt werden.
Art. 76 Beschwerden
Die Entscheide des Gemeinderates und der kantonalen Baukommission können innert 30 Die Entscheide des Gemeinderates und der kantonalen Baukommission konnen innert 30 Tagen Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden. Die Bestimmunseit ihrer Eroffnung mit Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden. Die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sind anwendbar. gen liber das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 77 Gebühren
Gebuhren
Für die Behandlung der Baugesuche, von Benutzung die Baukondie öffentlichem Grund und Fur die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von offentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebühren zu entrichten. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. trolle sind Gebuhren zu entrichten. Der Gebiihrentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben kantonalen Baukommission. Gebühren der die Vorbehalten bleiben die Gebuhren der kantonalen Baukommission.
Art. 78 Bussen
Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauals Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, untemehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeiAuflagen oder Vorschriften ausfiihrt oder ausfiihren lasst, oder wer vollstreckbaren baupolizei lichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustänlichen Anordnungen, die ihm gegenliber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustandigen Baupolizeibehörde mit Bussen von 100 50'000 bestraft. digen Baupolizeibehorde mit Bussen von 100bis bis 50'000Franken Franken bestraft.
In schweren Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskräftigem BauIn schweren Fallen, insbesondere bei Ausfiihrung von Bauvorhaben trotz rechtskraftige Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Rückfall kann die Busse abschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Rlickfall kann die Busse bis auf 100'000 erhöht und überdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerbis auf lOO'OOOFranken Franken erhoht und uberdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemäss Artikel 58 Schweizerischen Im Strafgesetzbuches einzuziehen. rechtliche Gewinne gemass Artikel 58 des des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. Im Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfügung kann ausgeeine höhere Busse Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfligung kann eine hohere Busse ausgesprochen werden. sprochen werden. In Fällen beträgt die Busse 50 1000 Inleichten leichten Fallen betragt die Busse 50 bis bis 1000Franken. Franken. Wurde die Widerhandlung in der Führung einer juristischen Person, einer Kollektivoder KomWurde die Widerhandlung in der Fiihrung einer juristischen Person, einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe für die Busse, für die Gewinkonfiszierbaren manditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe fur die Busse, fur die konfiszierbare Gewin ne, Gebühren und Kosten solidarisch haftbar. ne, Gebuhren und Kosten solidarisch haftbar. Das durch Strafverfahren wird die einschlägige kantonale geregelt. Gesetzgebung Das Strafverfahren wird durch die einschlagige kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.
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Eggerberg Eggerberg
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1 Art.
Art. 79 79
Verjährung Verjahrung
Die Widerhandlungen verjähren in drei Jahren seit Erkennbarkeit, eine Busse verjährt ebenfalls Die Widerhandlungen verjahren in drei Jahren seit Erkennbarkeit, eine Busse veijahrt ebenfalls in drei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft. in drei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft.
Eine Verjahrung Verjährung wird durch jede Untersuchung oder jede Vollstreckungshandlung unterbroEine wird durch jede Untersuchung oder jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Eine Verlängerung der Verjährung kann kann aber höchstens auf fünf Jahre eintreten. chen. Eine Verlangerung der Verjahrung aber hochstens auf fiinf Jahre eintreten. Art.
Art. 80 Inkrafttreten
Inkrafttreten Diese Bau- und Zonenordnung tritt tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Diese Bauund Zonenordnung nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat zusammen mit mit den Nutzungsplänen in Kraft. Damit werden Genehmigung durch den Staatsrat zusammen den Nutzungsplanen in Kraft. Damit werden sämtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche der vorliegenden Bauund Zonenordsamtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche der vorliegenden Bauund Zonenord nung widersprechen. nung widersprechen.
Eggerberg, den 12. Juni 1996 ZR/zi Eggerberg, den 12. Juni 1996 ZR/zi
ö. ALM 1996
Teilrevision des BZR
GEMEINDE
EGGERBERG
Änderung Art. 69 des Bau- und Zonenreglementes
angenommen durch die Urversammlung am 28. November 2003
genehmigt durch den Staatsrat am
iq.
November 2003
ABW Architektur + Raumplanung Bloetzei'Werner AG dipl. Arch. ETH/SIA, Raumplaner NDS-ETH 3930 Visp Rathausstr. 5,
Ganzen Text zeigen
2b1(
Änderung Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Eggerberg Artikel 69 Ferienhauszone F2 Wohnzone W2
(Finnen) (Dorfgebiet)
Bestehender Artikel 69 Zweck der Zone: Bauweise:
Wohn- und Ferienhäuser mit Gewerbebetrieben
Geschosszahl:
max. 2 Vollgeschosse F2 = max. 9.50m O.K. Fusspfette W2 = max. 10.00 m O.K. Fusspfette
Gebäudehöhe: Gebäudelänge: Grenzabstand:
offen
F2=10.0m, W2 = 12.0m (Mehrlänge siehe Art. 34) kleiner Grenzabstand 1/3 der Höhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0m Grosser Grenzabstand: 50% der betreffenden Seitenhöhe
= 0.5 az: F2 W2 = 0.7 Lärmempfindlichkeit: Stufe II. Das Sockelgeschoss der Gebäude soll aus Mauerwerk oder Baumaterial: Beton, der Aufbau in der W2 soll Holz als Gestaltungselement enthalten. In der F2 sollen Bauten zu 2/3 in Holz erstellt werden.
Ausnutzung:
Abgeänderter Artikel 69 Zweck der Zone:
Wohn- und Ferienhäuser mit Gewerbebetrieben
Bauweise:
offen max. 2 Vollgeschosse
Geschosszahl: Gebäudehöhe: Gebäudelänge: Grenzabstand:
F2 = max. 9.50m O.K. Fusspfette W2 = max. 10.00 m O.K. Fusspfette F2=10.0m, W2 = 12.0m (Mehrlänge siehe Art. 34) kleiner Grenzabstand 1/3 der Höhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0m Grosser Grenzabstand: 50% der betreffenden Seitenhöhe
az: F2 W2 Lärmempfindlichkeit: Stufe II.
Ausnutzung:
Baumaterial:
= 0.5 = 0.7
Das Sockelgeschoss der Gebäude muss aus Mauerwerk oder Beton bestehen. In der F2 müssen Bauten zu 2/3 in Holz erstellt werden.
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öffentliche Anzeigen
Gemeinde Albinen Patentwesen • ung des Gesetzes vom 17. Februar 1995 über das Gastgewerbe andel mit alkoholischen Getränken bringen wir dem Publikum zur lass Herr Rene Briand, Pension-Restaurant Flaschen, 3955 Albiauch um Übertragung des Patentes H für den Betrieb der PensionFlaschen in Albinen auf seinen Namen eingereicht hat. Betriebes: Pension-Restaurant Flaschen Patentes: 31. Dezember 2005 les Patentes H: 62 m2 Nettobetriebsfläche Hauptlokale; 248 m2 le. hnsprachen gegen dieses Gesuch sind innert 30 Tagen ab Veröf:, schriftlich im Doppel, an die Gemeindeverwaltung zu richten. ‚ra 4. Oktober 2003.
Die Gemeindeverwaltung .
Gemeinde Baltschieder Baugesuch emei ":anzlei liegt nachfolgendes Baugesuch zur öffentlichen ime au_ eller: Paul Jerjen, des Friedrich, Rhoneweg, 3937 Baltschieder. ier: Paul Jerjen, des Friedrich, Rhoneweg, 3937 Baltschieder. aben: Neubau Garagen und Schulungsräume (Gewerbebau) auf Nummer 32, Plan Nummer 14 an der Eggerbergerstrasse. uen: 128.175/633.250. ;zone: Verkehrsflächen. Igen können auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Einsd innert zehn Tagen, schriftlich, ab Veröffentlichung, an die Gevaltung zu richten. Die Gemeindeverwaltung :r, den 22. September 2003.
Gemeinde Brig-Glis Saugesuch Tauamt in Glis und auf im Stadtbüro in Brig liegen ab Freitag, 2003 folgende Baugesuche zur öffentlichen Einsichtnahme auf: ellerin: Carrosserie. Lengen und Lächler AG, Kantonstrasse 31, isserin: Wood Consulting Ruppen, Brigmattenweg 5, Brig. i: Absenken Trottoir Bielstrasse, Parzelle 5684, Folio 57, Glis. ;entümer: Staat Wallis Sitten. ten:.( 500/128.450. Izone: „ewerbezone G. eller: Marco Demostene, Lingwurmstrasse 31, Brig. i: Bau Gartensitzplatz und Pergola, Parzelle 1221, Folio 12, nstrasse, Brig. entümer: Jürg und Marco Demostene. ten: 643.440/128.950. :zone: LZ Landhauszone Reserve. ellerin: Hausgemeinschaft Geschinaweg 25, v.d. Frau Paula. Zarlen, Geschinaweg 25, Brig. I: Auswechseln Fenster und Fensterläden bei 3-Familienhaus, ;75, Folio 12, Geschinaweg, Brig. entümer: Stockwerkeigentümer. ten: 642.790/128.940. zone: Wohnzone W4. eller: Konsortium DAGU, v. d Herrn David Gemmet, Postfach sser: N. und M. Stuninermatter, Obere Briggasse 124, Glis. t: Bau Doppelgarage und Autounterstand, Parzelle 4298 und io 40, Gliserällee / Unneri Glismatte, Glis. entümer: Stockwerkeigentümer. ten: 641.750/129.170. zone: Wohnzone W4. oller: Anton Latic, Dammweg 11 e, Naters. Bau eines Gartenhauses, Parzelle 4031, Folio 31, Glisergrund / ;trasse, Glis. entümerin: Burgerschaft Brig-Glis. ten: 641.000/129.275.
Nutzungszone: Wohnzone W3 Bauerwartungsland. —Gesuchsteller: Marcel Zuber, Kirchweg 25, Glis. Vorhaben: Anbringen Reklamen bei Gewerbebau, Parzelle 5659, Folio 57, Industriestrasse 4, Glis. Grundeigentümer: Stockwerkeigentümer. Koordinaten: 640.200/128.500. Nutzungszone:. Gewerbezone G. Allfällige Einsprachen sind innert zehn Tagen ab Erscheinen im Amtsblatt Nr. 40 vom 3. Oktober 2003, schriftlich, an den Stadtrat zu richten.
Stadtgemeinde Brig-Glis Brig-Glis, den 29. September 2003.
Ressort Bauamt
Gemeinde Bürchen Baugesuch Auf der Gemeindekanzlei liegen die Unterlagen zu folgendem Baugesuch zur öffentlichen Einsichtnahme auf: — Gesuchsteller: Sunrise, Zürich. Bauvorhaben: Erweiterung Mobilfunkanlage im Orte Hochastler, Parzelle Nummer 2, Plan 29. Koordinaten: 628.692/126.688. Allfällige Einsprachen gegen dieses Gesuch sind innert zehn Tagen ab Veröffentlichung im Amtsblatt, schriftlich im Doppel, an die Gemeindeverwaltung zu richten. Bürchen, den 3: Oktober 2003.
Die Gemeindeverwaltung
Gemeinde Eggerberg Änderungen Bau- und Zonenregjement Gemäss dem kantonalen Gesetz vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (kRPG) liegt auf der Gemeindekanzlei ab Freitag, den 3. Oktober 2003, der revidierte Artikel 69 «Ferienhauszone F2 (Finnen, Wyer), Wohnzone W2 (Dorfgebiet)» des Bau- und Zonenreglementes während zehn Tagen öffentlich auf. Zur Einsprache berechtigt sind Personen, die durch die Revision dieses Artikels berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auffiebung oder Änderung haben. Einsprachen sind begründet und schriftlich innert zehn Tagen ab Publikation an den Gemeinderat zu richten. Wer nicht fristgerecht Einsprache erhebt, kann im weiteren Verfahren seine Rechte nicht mehr geltend machen, ausser es werden später Änderungen vorgenommen. Eggerberg, den 1. Oktober 2003. Die Gemeindeverwaltung
Gemeinde Embd Baugesuch (Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG) Auf der Gemeindekanzlei ist folgendes Baugesuch zur öffentlichen Einsichtnahme eingereicht worden: • —Gesuchsteller: TDC Schweiz AG, Sunrise, 3072 Ostermundigen. Parzelle Nummer 363, Plan Nummer 4, im Orte genannt Egga. Nutzungszone: Landwirtschaftszone. Grundeigentümer: Anton und Esther Lengen, des Sigismund. Koordinaten: 630.884/118.382 (1370 m.ü. M). Bauvorhaben: Aufstellen einer temporären Mobilfunkanlage. Allfällige Einsprachen gegen das vorliegende Baugesuch sind innert zehn Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt, schriftlich, an die Gemeindeverwaltung zu richten. Embd, den 1. Oktober 2003.
Die Gemeindeverwaltung
Gemeinde Filet Baugesuch Auf der Gemeindeverwaltung liegt nachgenanntes Baugesuch zur öffentlichen Einsichtnahme auf: —Gesuchsteller: Erna Wegmüller, Chäller Tunetsch, 3983 Filet. Eigentümer: Erna Wegmüller. Bauvorhaben: Abbruch des bestehenden Skilifts, Parzelle Nummer 569, Plan 8, Alpe Tunetsch. Planverfasser: Erna Wegmüller.
Gemeinde Eggerberg Telefon 027 946 43 70 Telefax 027 946 89 30 [email protected] www.eggerberg.ch PC 19-1962-6
Protokollauszug der Urversammlung vom28. November 2003
Traktandum 6 Beschluss Änderung Bau- und Zonenreglement Art. 69 Seitens der Bevölkerung wird der Holzanteil an der Wohnhausfassade schon seit Jahren bemängelt. Das Holz als Gestaltungselement sollte in der W2 aus Unterhaltsund Kostengründen weggelassen werden. Der Gemeinderat hat den Artikel 69 neu überarbeitet und schlägt der Urversammlung folgende Änderung vor:
Absatz Baumaterial: Das Sockelgeschoss der Gebäude muss aus Mauerwerk oder Beton bestehen. In der F2 müssen Bauten zu 2/3 in Holz erstellt werden. Beschluss: Obgenannte Reglementsänderung wird von der Urversammlung mit 34 Ja und 1 Enthaltung angenommen.
Für getreuen Auszug GEMEINDE EGGERBERG
Eggerberg, 4. Dezember 2003 Bürostunden: 11.00 bis 12.00 Uhr Montag: Mittwoch: 16.30 bis 19.00 Uhr 13.30 bis 14.30 Uhr Freitag:
ie Präsidentin:
der
- eibe
Wasmer Rafaela.
Zimm rmann Klaus
N° 49
27;
Gemeinde Eggerberg
Gemeinde Gampel und
Änderung Bau- und Zonenreglement Die Urversammlung der Gemeinde Eggerberg hat am Freitag, den 28. Növember 2003 die Änderung des Bau- und Zonenreglementes, Artikel 69 angenommen. Gemäss Art. 36 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungsgesetzes liegt der geänderte Artikel 69 sowie der Urversammlungsentscheid ab Freitag, 5. Dezember 2003 während 30 Tagen zur Beschwerde auf. Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, die durch die Änderung dieses Artikels berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Die Beschwerde muss innert 30 Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt an den Staatsrat erfolgen. Eggerberg, den 5. Dezember 2003.
Die Gemeindeverwaltung
Gemeinde Ergisch Baugesuch Auf der Gemeindekanzlei liegt folgendes Gesuch zur öffentlichen Einsichtnahme auf: — Gesuchsteller: Norbert Andres, Schreiner, 3947 Ergisch. Grundeigentümer: Norbert Andres, Schreiner, 3947 Ergisch. Bauvorhaben: Verbreiterung Balkon, Anbringen Treppe und Sonnenstoren. Parzelle Nummer 2752, Folio Nummer 18. Koordinaten: 126.825/621.100, im Orte genannt Unterdorf, 3947 Ergisch. Allfällige Einsprachen sind innert zehn Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum schriftlich und im Doppel, an die Gemeindeverwaltung zu richten. Ergisch, den 2. Dezember 2003.
Die Gemeindeverwaltung
Gemeinde Ernen Baugesuch Auf der Gemeindekanzlei liegt folgendes Baugesuch zur öffentlichen Einsichtnahme auf: (Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG) - Gesuchsteller: Jonas und Matthäus Schürer, 3995 Emen. Eigentümer: Dito Gesuchsteller. Vorhaben: Einbau einer Stallentlüftung. Parzelle/Ort: im Orte genannt Kumme, Plan 2, Parzelle 166a + 122. Koordinaten: 139.300/654.750. Allfällige Einsprachen gegen dieses Gesuch sind innert zehn Tagen ab Veröffentlichung im Amtsblatt, schriftlich im Doppel, an die Gemeindeverwaltung Emen zu richten. Ernen, den 1. Dezember 2003.
Die Gemeindeverwaltung
Gemeinde Ernen Baugesuch Auf der Gemeindekanzlei liegt folgendes Baugesuch zur öffentlichen Einsichtnahme auf: —Gesuchsteller: Anton Heinen, 3995 Emen. Eigentümer: Geschw. Angelina Supersaxo-Schmid und Rosemarie Bodenmann-Schmid. Vorhaben: Ausbrechen von Stallfenstern und Erstellen einer Mistplatte mit Güllengrube. Parzelle/Ort: Niederernen, im Orte genannt Ägerta, Plan 12, Parzelle 131, 139. Koordinaten: 653.375/137.962. Allfällige Einsprachen gegen dieses Gesuch sind innert zehn Tagen ab Veröffentlichung im Amtsblatt, schriftlich im Doppel, an die Gemeindeverwaltung Ernen zu richten. Emen, den 1. Dezember 2003.
Die Gemeindeverwaltung
Gemeinde Steg Veröffentlichung der Zuschlagsverfügung Art. 42 VÖB Hochwasserschutz Lonza Los 1 auf dem Gebiet der Gemeinden Gampel und Steg Arbeitsgattung: Baumeisterarbeiten Auftragnehmer: ARGE Imhof Annand 50% (federführend) Regotz & Furrer, Visp 50% Verfahrensart: offenes Verfahren Berücksichtigtes Angebot: Fr. 978 745.75 Teuerstes Angebot: Fr. 1 585 668.90 Günstigstes Angebot: Fr. 978 745.75 Hochwasserschutz Lonza Los 2 auf dem Gebiet der Gemeinden Gampel und Steg Arbeitsgattung: Baumeisterarbeiten Auftragnehmer: Martig & Bürgi, 3942 Raron Verfahrensart: offenes Verfahren Berücksichtigtes Angebot: Fr. 1 120 724.75 Teuerstes Angebot: Fr. 1 785 380.45 Günstigstes Angebot: Fr. 1 120 724.75 Hochwasserschutz Lonza Los 3 auf dem Gebiet der Gemeinden Gampel und Steg Arbeitsgattung: Baumeisterarbeiten Auftragnehmer: Martig & Bürgi, 3942 Raron Verfahrensart: offenes Verfahren Berücksichtigtes Angebot: Fr. 1 093 214.30 Teuerstes Angebot: Fr. 1 750 240.95 Günstigstes Angebot: Fr. 1 093 214.30 Auftraggeber: Gemeinden Gampel und Steg Vorgesehener Arbeitsbeginn: Januar 2004 Vorgesehenes Arbeitsende: März 2004 Datum der Vergabe: 13. Oktober 2003 Diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit seiner Veröffentlichung m Beschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgericht Sitten angefochten werden. Gemeindeverwaltungen Gampel und
Gemeinde Geschinen Baugesuch Auf der Gemeindekanzlei Geschinen liegt folgendes Baugesuch zur Eir tnahme auf: —Gesuchsteller: Pro Natura Oberwallis, Postfach 669, 3900 Brig-Glis. Vorhaben: Aufwertung des alten Rottenlaufs. Erstellen eines Feuchtbi im Orte genannt Magady in Geschinen. Bemerkungen: Das Baugesuch beansprucht eine Ausnahmebewilligut Sinne von Art. 24 RPG (ausserhalb der Bauzone). Allfällige Einsprachen gegen dieses Baugesuch sind innert zehn 'I schriftlich, an die Gemeindeverwaltung Geschinen zu richten. Geschinen, den 1. Dezember 2003. Die Gemeindeverwa
Gemeinde Grengiols Baugesuch Auf der Gemeindekanzlei liegt folgendes Baugesuch zur öffentlicher sichtnahme auf: —Gesuchsteller: Familie Blum, vertreten durch Ritz Immobilien AG, wald. Bauvorhaben: Neubau Ferienchalet auf Parzelle Nummer 699, Plan mer 28. Koordinaten: 651.675/135.875 im Orte genannt am Bielti.
Ergänzung zum BZR
45- OP.64
Eggerberg
Ergänzung Erganzung zum Bau- und Zonenreglement
Angenommen von Urversammlung Angenommen vonder am der Urversammlung am 26. 26.März Marz1999 1999 D' DiePräsidentin: Prasidentin:
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Genehmigt durch den Genehmigt Staatsrat durch den am Staatsrat am 30. Juni 30. Juni1999 1999 Vom Staatsrate Staatsrate genehmigt genehmigt Vom :.«W' 51 5
In der derSitzung vom vom ..342....,.-91e ' Siegelgebflhr: Fr. Siegesgebühr: Bestatigt:: Bestätigt Der Staatskanzler Staaiskanzier Der
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Januar 2000 Januar 2000
ABW Architektur + Raumplanung ABW AG Architektur Raumplanung AG Bloetzer Werner, dipl. Arch., Raumplaner NDS-ETH Bloetzer Werner, dipl. Arch., Raumplaner NDS-ETH St. Martinistr. 4, 3930 Visp St. Martinistr. 3930 Visp
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45-OP Eggerberg / Ergänzungen Erganzungen zum Bau- und Zonenreglement (Ergänzungen (Ergiinzungen in Kursivschrift)
Art. 63 Landschafts- und Naturschutzzonen a) a) Landschaftsschutzzonen Landschaftsschutzzonen - Die dient der Erhaltung von schönen und wertvollen DieLandschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders besonders schonen und wertvollen Landschaften in ihrer und Eigenart. Landschaften ihrerVielfalt Vielfalt und Eigenart. und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie diesen Standort angewiesen oder - Bauten Bauten und Anlagen sind nur zulassig, wenn sieauf auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und zurWartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. SolcheBauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern. Anlagen sind besonders gut gestalten und die Landschaft einzugliedem.
- Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestände) und derer halboffenen LandDer Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestande) und halboffenen Land schaften ist nach Möglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveränderungen, Roschaften ist ach Moglichkeit bewahren. Vorhaben wieTerrainveranderungen dungen oder Beseitigung von Feldund Ufergehölzen sind bewilligungsdungen oder Beseitigung von Hecken, Hecken, Feldund Ufergeholzen sind bewilligungspflichtig. Bei grösseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Erpflichtig. Bei grosseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen. satzpflanzungen vorzunehmen.
Bestimmungen gelten gelten fiir für das Abgeltung wegen Einbussen bei - Spezielle Spezielle Bestimmungen das Gebiet Gebiet mit mit Abgeltung wegen Einbussen bei der (vgl. Plan Perimeter Perimeter Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet VAEW Baltder Wasserkraftnutzung Wasserkraftnutzung (vgl. Plan VAEW Baltschiedertal, bezüglich Abgeltung von Ertragseinbussen, Wasserkraftnutzung). schiedertal, beziiglich Abgeltung von Ertragseinbussen, Wasserkraftnutzung ). ist Das Schutzgebiet zu schützen, welche seine Das Schutzgebiet ist vor vor allen alien Veränderungen Verdnderungen zu schiitzen, welche seine nationale nationale Bedeutung schmälern. Insbesondere sind zulässig: Bedeutung schmalern. Insbesondere sind nicht nicht zulassig: -- die Nutzung der die Nutzung der Wasserkraft; Wasserkraft; -- das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art, wie das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art, wie -- künstliche Terrainveränderungen; kiinstliche Terrainveranderungen; -- Materialabbau; Materialabbau; -- Deponien, Deponien, Ablagerungen; Ablagerungen; -- Luftseilbahnen, Luftseilbahnen, Skilifte Skilifte und und dergleichen. dergleichen. Bestehende, rechtsmässig erstellte Bauten und Anlagen dürfen genutzt, Bestehende, rechtsmdssig erstellte Bauten und Anlagen diirfen weiterhin weiterhin genutzt, unterhalten und werden, das gilt namentlich für die Fassung "Teifeunterhalten und erneuert erneuert werden, das gilt namentlich fiir die Fassung "Teife- ✓ \/ Bach". Bach". gemäss NutNutDie landforstwirtschaftliche Nutzung Nutzung sowie Die land- und und forstwirtschaftliche sowie die die Quellfassungen Quellfassungen gemass Eggerberg (homologiert am sind, sofern zungsplan der 28. Juni Juni 1996) sind, zungsplan der Gemeinde Gemeinde Eggerberg (homologiert am 28. sofern sie sie gestatRahmen gestatgenannten Schutzziel nicht im dem dem oben oben genannten Schutzziel nicht widersprechen, widersprechen, im bisherigen bisherigen Rahmen tet der Nachhaltigkeit zuzu betreiben. Falls die tet und und nach nach dem dem Grundsatz Grundsatz der Nachhaltigkeit betreiben. Falls die nationale nationale die Bedeutung des durch jedoch eine Bedeutung des Schutzgebietes Schutzgebietes durch die Trinkwassernutzung Trinkwassernutzung jedoch eine wesentliwesentlierfährt, Eidgenossenschaft den che che Schmälerung Schmalerung erfdhrt, behält behd.lt sich sich die die Schweizerische Schweizerische Eidgenossenschaft den Rücktritt vom vor. Riicktritt vom Vertrag Vertrag vor. Allfällige Revitalisierungsmassnahmen Revitalisierungsmassnahmen sind Allfallige sind möglich. moglich. Fischerei bleiben, Erholungsnutzung sowie Jagd und Die extensive extensive Erholungsnutzung sowie die die Jagd und die die Fischerei bleiben, sofern sofern geRahmen geim sie genannten Schutzziel nicht sie dem dem oben oben genannten Schutzziel nicht widersprechen, widersprechen, im bisherigen bisherigen Rahmen werden; angelegt Grundsätzlich dürfen währleistet. zusätzlichen Wanderwege wahrleistet. Grundsatzlich diirfen keine keine zusatzlichen Wanderwege angelegt werden; erstellt Zustimmung der dürfen neue neue Wanderwege Wanderwege diirfen nur nur mit mit Zustimmung der Vertragsparteien Vertragsparteien erstellt werwer Landeplätzen Anlage oder Mountainbikerouten, Startden. Markierung von den. Anlage oder Markierung von Mountainbikerouten, Start- und und Landeplatzen Langlaufloipen Präparieren von von sowie von Trend-Flugsportarten Trend-Flugsportarten sowie das das maschinelle maschinelle Praparieren von Langlaufloipen sind nicht zulässig. sind nicht zulassig.
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Eggerberg Eggerberg
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b) Naturschutzzonen Naturschutzzonen - Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer oder ihrer Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrerEigenart Eigenart oder ihrerbesonderen besonderen Pflanzenoder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind unterPflanzenoder Tiergesellschaften schiitzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie zur oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. sagt, wenn sienicht nicht zurWartung Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. - Massnahmen wie Entwässerungen, neue Bewässerungsanlagen, TerrainveränderunMassnahmen wiez.B. z.B. Entwiisserungen, neue Bewasserungsanlagen, Terrain veranderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulässig, wenn sie entspregenoder Bodenverbesserungen sind nur zulassig, wenn siedem demZonenzweck Zonenzweck entsprechen. chen. es den Schutz der und dieie Naturschutzzonen ist, kann - Soweit Pflege der erforderlich Soweit esfür fur den Schutz und Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. Bundes Schutz von die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des c) Der Der Schutz vonObjekten, Objekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung Inventaren des Bundes c) oder des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben. oder des Kantons verzeichnet sind, durch jene Gesetzgebung umschrieben.
Bo/zi Visp, 11. Januar 2000 Visp,den den 11. Januar 2000 Bo/zi
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45-0P.64 45-OP.64 Eggerberg
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Schutzgebiet VAEW Baltschiedertal Angenommen von der der Urversammlung am 26. März Marz 1999 l' :
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Genehmigt durch den Staatsrat am 30. Juni 1999
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