Bau- und Zonenreglement Embd

Embd

Dokument

Nummer
BZR_EMB.1999
Gemeinde
Embd
Kanton
Wallis
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
01.12.1999
In Kraft seit
01.12.1999

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Embd mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

19991201_embd_reg.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

GEMEINDE GEMEINDE

EMBD EM D

Bau- und Zonenreglement (GBR)

Die Gemeinde EMBD Die Gemeinde

erlässt, erlasst,

(BauG) vom 8. Februar - gestützt auf das Baugesetz gestiitzt auf das Baugesetz (BauG) vom 8. Februar dazugehörende Bauverordnung (BauV) 1996 und die 1996 und die dazugehorende Bauverordnung (BauV) vom 2. 1996 vom 2.Oktober Oktober 1996 Raumplanungsgesetz vom - gestützt auf das kantonale gestiitzt auf das kantonale Raumplanungsges vom 23. 1987 (kRPG) 23.Januar Januar 1987 (kRPG) - gestützt auf das kantonale Strassengesetz vom gestiitzt auf das kantonale Strassengesetz vom 3. 1965 3.September September 1965 einschlägigen Bestimmungen - sowie die übrigen sowie die iibrigen einschlagigen Bestimmungen nachstehendes nachstehendes BauBau- und und Zonenreglement. Zonenreglement.

am angenommen durch die Urversammlung angenommen durch die Urversammlung am 7. 1999 7.Mai Mai 1999

■T

<14-14-\

genehmigt durch den t am genehmigt durch den Vom Staatsraic gtucnuugt 0111 Staatstaie 1. Dezember 1999 1. Dezember 1999 G 1. Qu. 1999 1999 vom ...Q.Oez, Sitzung vom In der Sitzung

j9.0

Siegelgebuhr: Fr. Fr. .419-0 Siegelgebühr: Bestätigt: BesUttigt: Der Staatskanzler: Staatskanzler:

Januar 2000 Januar ABW + Raumplanung AG ABW Architektur Architektur Raumplanung AG Bloetzer Werner, dipl. Arch., Raumplaner NDS-ETH Bloetzer Werner, dipl. Arch., Raumplaner NDS-ETH St. Martinistrasse 4 3930 St. Martinistrasse 3930 Visp Visp

Embd Embd

1I

INHALTSVERZEICHNIS

I

GELTUNGSBEREICH, GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG VOLLZUG UND UND VERANTWORTUNG VERANTWORTUNG

11

Art. 11 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich Art. Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich Art. 2 Zuständigkeit, Vollzug Art. Zustandigkeit, Vollzug Art. 3 Verantwortung Art. Verantwortung

11 11 11

II II

22

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 4 Recht auf Baubewilligung Art. Recht auf Baubewilligung Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Art. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen Art. Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen Art. 7 Änderungen von Bauten und Anlagen Art. Anderungen von Bauten und Anlagen Art. 8 Gesuch um Auskunft Art. Gesuch um Auskunft Art. 9 Form des Baugesuches Art. Form des Baugesuches Art. 10 des Baugesuches Art. 10 Inhalt Inhalt des Baugesuches Art. 11 Form des Situationsplanes Art. 11 Form des Situationsplanes Art. 12 des Situationsplanes Art. 12 Inhalt Inhalt des Situationsplanes Art. 13 Inhalt der Projektpläne Art. 13 Inhalt der Projektplane Art. 14 Unterlagen Art. 14 Besondere Besondere Unterlagen Art. 15 Prüfung durch die Gemeinde Art. 15 Priifung durch die Gemeinde Art. 16 Öffentliche Planauflage, Baugespann Art. 16Offentliche Planauflage, Baugespann Art. 17 Einsprachen gegen das Baugesuch Art. 17 Einsprachen gegen das Baugesuch Art. 18 und Einigungsverhandlung Art. 18Rechtsverwahrung Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung Art. 19 Entscheid über das Baugesuch Art. 19Entscheid iiber das Baugesuch Art. 20 Art. 20 Baubeschwerde Baubeschwerde Art. 21 der Baubewilligung Art. 21 Geltung Geltung der Baubewilligung Art. 22 Baubeginn Art. 22 Baubeginn Art. 23 Art. 23 Projektänderungen Projektanderungen Art. 24 Art. 24 Baukontrolle Baukontrolle

22 22 3 3 3 4 4 5 5 5 66 66 7 7 7 8 8 88 9 9 10 10 10 10

III III

11 11

PLANUNGSMITTEL PLANUNGSMITTEL

Art. 25 und Pläne Art. 25 Reglemente Reglemente und Plane Art. 26 Art. 26 Nutzungsplan Nutzungsplan Art. 27 und Versorgungsrichtplan Art. 27 VerkehrsVerkehrsund Versorgungsrichtplan und 28 Wanderwege Art. Art. 28 FussFussund Wanderwege Erschliessung über den Stand der Art. 29 Art. 29 Uebersicht Uebersicht iiber den Stand der Erschliessung Art. 30 Art. 30 Sondernutzungspläne Sondernutzungsplane

11 11 11 11 12 12 12 12 13 13 13 13

Embd Embd

II

IV

14

BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN

Art. 31 Art. 31 Grenzabstand Grenzabstand Art. 32 Art. 32 Gebäudeabstand Gebiiudeabstand Grenzbaurecht Art. 33 und Art. 33 NäherNaherund Grenzbaurecht Art. 34 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag Art. 34 Gebaudelange, Mehrliingenzuschlag Art. 35 Art. 35 Gebäudehöhe Gebaudehohe Vollgeschosse Art. 36 Art. 36 Geschosszahl, Geschosszahl, Vollgeschosse Art. 37 Art. 37 Ausnutzungsziffer Ausnutzungsziffer (Bonus) zur Ausnutzungsziffer Art. 38 Art. 38 Zuschlag Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) Art. 39 Art. 39 Ausnutzungsziffer Ausnutzungsziffer

V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

17 17

1. 1.

und Erschliessung Baugebiet Baugebiet und Erschliessung

17 17

Art. 40 Art. 40 Baugebiet Baugebiet Art. 41 Art. 41 Baulanderschliessung Baulanderschliessung Art. 42 Art. 42 Erschliessungsgrad Erschliessungsgrad und Grenzregulierung Art. 43 Art. 43 Landumlegung Landumlegung und Grenzregulierung 2.

Gesundheit für Sicherheit und Vorschriften Vorschriften fur Sicherheit und Gesundheit

der Bauten Art. 44 Art. 44 Unterhalt Unterhalt der Bauten öffentlichen Ordnung Art. 45 Störung der Art. 45 Storung der offentlichen Ordnung öffentlichen Grundes Art. 46 Benützung des Art. 46 Beniitzung des offentlichen Grundes Meteorwasser, Schneefänger Art. 47 Dachund Art. 47 Dachund Meteorwasser, Schneefanger

Art. 48

Art. 48 Schneeräumung Schneeraumung Art. 49 Art. 49 Feuerpolizei Feuerpolizei Bauen Art. 50 Art. 50 Behindertengerechtes Behindertengerechtes Bauen Art. 51 Art. 51 Kinderspielplätze Kinderspielplatze Art. 52 Art. 52 Immissionen Immissionen Art. 53 Art. 53 Energiesparmassnahmen Energiesparmassnahmen Art. 54 Art. 54 Düngereinrichtungen Diingereinrichtungen 3. 3.

Landschaftsschutz und Ortsbild Ortsbild und Landschaftsschutz

des Ortsbildes 55 Art. Art. 55 Schutz Schutz des Ortsbildes Naturobjekte und Bauten 56 Art. Art. 56 Schützenswerte Schutzenswerte Bauten und Naturobjekte Hinweisinventaren Erlass von und 57 Art. Art. 57 Erstellung Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren Dachaufbauten und Bedachung Art. 58 Art. 58 Baumaterialien, Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten Reklameeinrichtungen und Art. 59 Art. 59 Antennen Antennen und Reklameeinrichtungen Art. 60 Art. 60 Einfriedungen Einfriedungen Wasserläufen von Art. 61 Art. 61Schutz Schutz von Wasserlaufen 4. 4.

Baulinien und Strassen Strassen und Baulinien

Art. 62 Art. 62 Baulinienplan Baulinienplan Gebäudeteile Art. 63 Art. 63 Vorspringende Vorspringende Gebaudeteile Art. 64 Art. 64 Parkierung Parkierung Garagenvorplätze 65 Art. Art. 65 Ausfahrten, Ausfahrten, Garagenvorplatze Wege und Strassen 66 Art. Art. 66Private Private Strassen und Wege

1

14 14 14 14 14 14 15 15 15 15 15 15 16 16 17 17 17 17

17 17 18 18 18 18 19 19 19 19 19 19 19 19 20 20 20 20 20 20 21 21 21 21 21 21 21 21 21 21 22 22 22 22 22 22 22 23 23 23 23 23 23 23 23 24 24 24 24 24 24 25 25 25 25 25 25 26 26

III III

Embd Embd

VI

ZONENVORSCHRIFTEN

26 26

1. 1.

Zoneneinteilung Zoneneinteilung

26 26

Art. 67 Zoneneinteilung 67 Zoneneinteilung Art.

26 26

2.

27 27

Zonenordnung Zonenordnung

D Art. 68 Dorfzone 68Dorfzone Art. Fl Art. 69 (Schalb) FI(Schalb) Ferienhauszone 69Ferienhauszone Art. 70 und Ferienhauszone W2 Art. W2 Ferienhauszone und Wohn70 WohnArt. Art. 71 W3 W3 Wohnzone 71 Wohnzone Art. Bauten + Anlagen Art. 72 Zone für öffentliche Anlagen Bauten offentliche fiir 72 Zone Art. Art. 73 Verkehrszone 73 Verkehrszone Art. Art. 74 Landwirtschaftszonen 74 Landwirtschaftszonen Art. und Naturschutzzonen Art. 75 Naturschutzzonen und Landschafts75 LandschaftsArt. Art. der 76 Schutzzonen Schutzzonen der Stufen 76 Stufen Art. Art. 77 Maiensasszonen 77 Maiensässzonen Art. Deponiezonen Art. 78 und Deponiezonen und Abbau78 AbbauArt. Gemeindegebiet Art. 79 Gemeindegebiet Ubriges 79 Übriges Art. und Baumbestände Art. 80 Baumbestande und Wald 80 Wald Art. Art. 81 Gefahrenzonen 81Gefahrenzonen Art. Art. 82 Quellschutzzonen 82 Quellschutzzonen Art.

VII

SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 83 Ausnahmebewilligungen 83 Ausnahmebewilligungen Art. Art. 84 antie Wiederaufbau /Wiederaufbau Besitzstandgar 84 Besitzstandgarantie Art. Art. 85 Gebiihren 85 Gebühren Art. Art. 86 Bussen 86Bussen Art. Art. 87 Verjahrung 87 Verjährung Art. Art. 88 Inkrafttreten 88Inkrafttreten Art.

27 27 27 27 28 28 28 28 28 28 28 28 29 29 29 29 30 30 30 30 31 31 31 31 31 31 32 32 33 33

34 34 34 34 34 34 35 35 35 35 35 35 35 35

Embd Embd

11

Zonenreglement der Gemeinde Embd Bauund Bauund Zonenreglement der Gemeinde Embd

VOLLZUG UND UND VERANTWORTUNG VERANTWORTUNG I. GELTUNGSBEREICH, GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG

Art. Art. 11 Örtlicher Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich

Es soll eine Gemeindegebiet. Zonenreglement gilt für Das vorliegende Bauund das ganze Das vorliegende Bauund Zonenreglement gilt fur das ganze Gemeindegebiet. soli eine geGemeindegebiet dem geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebi gewährleisten. wahrleisten. des Bauwesens und der BoPflichten des Einzelnen auf dem Gebiete Es regelt Rechte und regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten. dennutzung gegeniiber der Gemeinschaft und gegentiber Dritten.

Anlagen und für alle bewilligungspflichtigen Bauten, Seine Bestimmungen sind anwendbar Seine Bestimmungen sind anwendbar fur alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Bundes und der Spezialgesetzgebung die nicht der Bewilligungszuständigkeit des Vorkehren, Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetz des Kantons unterliegen. des Kantons unterliegen.

insbesondere des auf die einschlägigen kantonalen Vorschriften, Das Reglement stützt sich Das Reglement stiitzt sich auf die einschliigigen kantonalen Vorschriften, insbesonder des Gebiete. Bauwesens und verwandter Bauwesens und verwandter Gebiete.

Art. 22 Zuständigkeit,

Zustandigkeit, Vollzug

Zonenreglementes sind Sader Vollzug des Bauund Aufsicht über das Bauwesen und Die Die Aufsicht tiber das Bauwesen und der Vollzug des Bauund Zonenreglementes sind Sache des Gemeinderates. che des Gemeinderates.

Maiensässzonen sowie innerhalb der Bauzone und der von Baugesuchen Für die Bewilligung Fur die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone und der Maiensasszonen sowie zuständig, für Bauten ausserist die Gemeindeverwaltung der Weilerund Erhaltungszonen der Weilerund Erhaltungszonen ist die Gemeindeverwaltung zustandig, fur Bauten ausserBaukommission. Bauzone die kantonale halb der halb der Bauzone die kantonale Baukommission.

techweniger als 15 Inhalt ohne ausserhalb der Bauzone von Landwirtschaftliche Depots Landwirtschaftliche Depots ausserhalb der Bauzone von weniger als 15 m3 m3 Inhalt ohne techunterliegen der ohne Wärmeisolation bestimmte Einrichtungen und nische, zu Wohnzwecken nische, zu Wohnzwecken bestimmte Einrichtungen und ohne Warmeisolation unterliege der Bewilligung. kommunalen kommunalen Bewilligung. können Fachleuernennen. Einzelne Aufgaben kann eine Baukommission Der Gemeinderat Der Gemeinderat kann eine Baukommission emennen. Einzelne Aufgaben konnen Fachleusteldem Gemeinderat Antrag Geschäft vorbereiten und übertragen werden, welche ein ten ten iibertragen werden, welche ein Geschaft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen. len. Art. 3 Verantwortung Verantwortung

Ingenieur, insbesondere Bauherr, Architekt, der Bauvorschriften sind Für die Einhaltung Fur die Einhaltung der Bau vorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur Die verantwortlich. bleibt Bauherr. Unternehmer Hauptverantwortlich der Bauleitung und Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Die durch die Tätigkeit der Gemeindebehörde nicht berührt. Verantwortung wird Verantwortung wird durch die Tatigkeit der Gemeindebehorde nicht beriihrt.

übernehmen die die Ausübung der Kontrolle der Baubewilligung und Durch die Erteilung Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausiibung der Kontrolle iibernehmen die MaterialeigKonstruktion, Festigkeit und insbesondere für Behörden keine Verantwortung Behorden keine Verantwortung insbesondere fur Konstruktion, Festigkeit und Materialei nung. nung.

2

Embd Embd II. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN Art.

Art. 4 4

Recht Recht auf auf Baubewilligung Baubevvilligung

bauund planungsrechtlichen VorBauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bauund planungsrechtliche Vorzu prüfenden Voranderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren schriften und den nach schriften unden nachanderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu priifenden VorHinsicht beöffentliche Ordnung nicht gefährden, in ästhetischer schriften entsprechen, die schriften entsprechen, die offentliche Ordnung nicht gefahrden, in asthetischer Hinsicht befriedigen und das Ortsund Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. friedigen und das Ortsund Landschaftsbild nicht beeintrachtigen.

umweltreleoder und Bedarf Baute bauliche Anlage überdies anderer raumplanungseine Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage iiberdies anderer raumplanungsund umweltrele einzuholen und der vanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen vanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwägung aller Interessen zu fällen. Entscheid unter Abwagung aller Interessen zu fallen.

materialrechtliVerwirklichung formellund Sind für die eines Bauvorhabens verschiedene Sind fur die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formedund materialrec zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenche Vorschriften anzuwenden und besteht che Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhat die dürfen, angewendet werden hang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander hang, dass sie nicht getrennt und unabhangig voneinander angewendet werden diirfen, hat die Rechtanwendung koordiniert zu erfolgen. Rechtanwendung koordiniert zu erfolgen.

Reglement richtet sich in allen Belangen, welche in diesem Das Baubewilligungsverfahren Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in alien Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach kantonalen Baugesetzgebung. nicht anderweitig festgelegt sind, nachder der kantonalen Baugesetzgebung. Art.

Art. 5 5

Bewilligungspflichtige Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Bauvorhaben

Bestimmungen der bauund planungsAlle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bauund planungsErfordernis erfordern eine Baubewilligung. Dieses rechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, rechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine Baubewilligung. Dieses Erfordern gilt für folgende Bauvorhaben: gilt fur folgende Bauvorhaben:

1. Die Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Anderung, die Instandstellung sowie die VergrosInstandstellung sowie die VergrösErstellung, den Wiederaufbau, die Änderung, die 1. ihren Anbauten; serung von Gebäuden, Gebäudeteilen und serung von Gebauden, Gebaudeteilen und ihren Anbauten; 2. totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; 2. Den Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; Anlagen ,wie von: Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und 3. 3. Die Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen ,wie von: Schmierstoffe sowie der Gasversorund Verteilungsanlagen für Treibund a) a)LagerLagerund Verteilungsanlagen fur Treibund Schmierstoffe sowie der Gasversor gung (Tankanlagen, Behälter, Silos und dergleichen); gung (Tankanlagen, Behalter, Silos und dergleichen); und freistehenoder solche der Energieversorgung, Türmen b) b)Heizungseinrichtungen Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung, Tiirmen und freistehe Transformatorensowie FreiluftschaltanAntennen, Parabolantennen, den Kaminen, den Kaminen, Antennen, Parabolantennen, Transformatorensowie Freiluftscha lagen; lagen; Parkplätzen und LeiKunstbauten, Zufahrten, Rampen, c) und anderen c) Privatstrassen Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplatzen und Leitungen; tungen; und Einfriedungen d) d)Mauern Mauern und Einfriedungen Kehrichts sowie von Misthöfen; Beseitigung der Abwässer und des e) für die e)Anlagen Anlagen fur die Beseitigung der Abwasser und des Kehrichts sowie von Misthofen; landwirtschaftlichen und industriellen Silos; f) f)Treibhäusern, Treibhausem, landwirtschaftlichen und industriellen Silos; Himmel, namentlich für gewerbliche Abstellplätzen unter freiem g) und Ablagerungsund Abstellplatzen unter freiem Himmel, namentlich fur gewerbliche g)Ablagerungsdaudie Fahrzeuge sowie industrielle Erzeugnisse, Maschinen und und ausgediente und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauund Materialien, wie erhafte Lagerung von Baumaterialien, Eisen, Harrassendepots erhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen, Harrassendepot und dergleichen; dergleichen; für Campingplätzen, und Anlagen die h) Erzeugung künstlichen Schnees, h) Sportanlagen Sportanlagen und Anlagen fur die Erzeugung kiinstlichen Schnees, Campingplatz Plätzen für das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; Platzen fur das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; gegen Naturgefahren; i) i)Schutzbauten Schutzbauten gegen Naturgefahren; k) Reklameeinrichtungen; Reklameeinrichtungen; 1) und Biogasanlagen; l)Jauchegruben Jauchegruben und Biogasanlagen;

Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich für: Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich fur: eines ausserhalb Wohnwagen, Zelten und Aufstellen von mobilen a) a)das das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten undergleichen ergleichen ausserhalb eines für mehr als 60 bewilligten Campingplatzes bewilligten Campingplatzes fur mehr als 60Tage; Tage; Abgrabungen und Terrassierungen; wie Auffüllungen, b) b)Terrainveränderungen Terrainveranderungen wie Auffiillungen, Abgrabungen und Terrassierungen ihren und Materialentnahmestellen (Steinbrüche Kiesgruben) von und c) das das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbriiche und Kiesgruben) und ihren c) Anlegen Nebenanlagen; Nebenanlagen;

Embd Embd

3 3

übrigen bedeutenden welche dazu dazu angetan Oberflächengealle iibrigen bedeutenden Arbeiten, Arbeiten, welche angetan sind, sind, die die Oberflachenge d) d)alle Baumvon die Bodennutzung Landschaftsbild (durch Beseitigung staltung, oder das staltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumvon und Entwässerungsanlagen gruppen, Gehölz, durch Erstellen von Gebüschen, gruppen, Geholz, Gebuschen, durch Erstellen von Entwasserungsanlag und von Errichdurch Bobpisten, Quellfassungen, Schaffung von Ski-, Schlittenund Quellfassungen, durch Schaffung von Ski-, Schlittenund Bobpisten, durch Errichdurch verändern. zu merklich tung von Anlagen für Karting, Trial usw.) Motocross, tung von Anlagen fur Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu verandern.

bezeichneten näher Inventaren in bleiben die strengeren für die Vorbehalten Vorschriften Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften fur die in Inventaren naher bezeichnete schutzwürdigen Objekte. besonders besonders schutzwiirdigen Objekte. Art.

Art. 66 Bewilligungsfreie

Bewilligungsfreie Bauten Bauten und und Anlagen Anlagen keiner Bewilligung: Es bedürfen bediirfen keiner Bewilligung:

1. Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen; 1.gewöhnliche gewohnliche Unterhaltsarbeiten an Gebauden und Anlagen; b; 2 lit. 2. bauliche bauliche Anderungen im Innern von Gebauden unter Vorbehalt von Art. 7,Abs. Abs. lit. b; von Art. 7, Änderungen im Innern Vorbehalt 2. von Gebäuden unter 3. und Anlagen im ortsüblichen Rahmen wie: 3. Bauten Bauten und Anlagen im ortsiiblichen Rahmen wie: Seiten offene, unwie mindestens auf zwei private Kleinbauten und Nebenanlagen, a) a)private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens auf zwei Seiten offene, unfür Kinder, Sandkästen und Planschbecken Gartenplätze, Gartenchernin6es, gedeckte gedeckte Gartenplatze, Gartencheminees, Sandkasten und Planschbecken fur Kinder, Werkzeugtruhen, Ställe und Gehege für einzelne Kleintiere; Werkzeugtruhen, Stalle und Gehege fur einzelne Kleintiere; BrunTreppen, wie Wege, Anlagen oder Aussenraumgestaltung b) der Gartenb)private private Anlagen der Gartenoder Aussenraumgestaltung wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche, nen, Teiche, einem Quadratmeter nicht der Energie, die eine Fläche von c) zu Gewinnung c) Anlagen Anlagen zu Gewinnung der Energie, die eine Flache von einem Quadratmeter nicht übersteigen und im Bauvorhaben integriert sind; tibersteigen und im Bauvorhaben integriert sind; d) und ähnliches bis zu 3 m3 m3 Inhalt. d)Kompostbehälter Kompostbehalter und ahnliches bis zu Inhalt. Art.

Art. 77 Änderungen

Anderungen von von Bauten Bauten und und Anlagen Anlagen Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Anderung der in Artikel genannten Bauten der in Artikel 5 genannten Bauten Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Änderung und Anlagen. und Anlagen.

Als wesentliche Änderung gilt insbesondere: Als wesentliche Anderung gilt insbesondere: Fassadenvon Fassaden, Änderungen der Umgestaltung, wie die Änderung a) die äussere a)die aussere Umgestaltung, wie die Anderung von Fassaden, Anderungen der Fassaden Materialien bei Renovationsbauten; farbe sowie die Verwendung neuer farbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten; b)die die Anderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese fur die Eindiese für die EinBauten und Anlagen, wenn Zweckbestimmung von Änderung der b) Baulinienabstände relevant Abstandsvorschriften und die Zonenvorschriften, haltung der haltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstan relevant führt; der Erschliessungsanlagen wesentlichen Mehrbelastung ist oder zu einer ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen fiihrt; sind. die klassiert oder inventarisiert c) die die Anderung an Gebauden oder Gebaudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind. Gebäuden oder Gebäudeteilen, c) Änderung an

Art. 8 Gesuch um Auskunft

Auskunft

um bei der zuständisummarischer Bauakten kann ein Gesuch Auf der Grundlage Auf der Grundlage summarischer Bauakten kann ein Gesuch umAuskunft Auskunft bei der zustandi gibt über die Bebaubarkeit eines begen Behörde eingereicht werden, welches Aufschluss gen Behorde eingereicht werden, welches Aufschluss gibt tiber die Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstückes. stimmten Grundstiickes.

Auskunft bindet die zuständium Auskunft gilt nicht als Baugesuch. Die erteilte Das Gesuch Das Gesuch um Auskunft gilt nicht als Baugesuch. Die erteilte Auskunft bindet die zustandi ge Behörde nicht und ist nicht beschwerdefähig. ge Behorde nicht und ist nicht beschwerdefahig.

Embd Embd

4 4

Art.

Art. 99 Form des Baugesuches

Format A4 im in Form eines Baubewilligung ist der Gemeindebehörde Das Gesuch für eine Das Gesuch fur eine Baubewilligung ist der Gemeindebehorde in Form eines im Format A4 einzureichen. geordneten Baudossiers geordneten Baudossiers einzureichen.

verwenden. Es zu bei den beziehende Gesuchsformular amtliche, Gemeinden zu Es ist das ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. vom Projektverfasser unterdatiert und vom Bauherrn und ordnungsgemäss ausgefüllt, muss muss ordnungsgemiiss ausgefullt, datiert und vom Bauherrn und vom Projektverfasse untersein. zeichnet zeichnet sein. beizusind für Baugesuch die Gemeinde Unterlagen in dreifacher Ausführung Dem folgende Dem Baugesuch sind fur die Gemeinde folgende Unterlagen in dreifacher Ausfuhrung beizulegen: legen:

Situationsplan; a) der Situationsplan; a) der Projektpläne; b) die Projektplane; b)die 1:25'000 mit Angabe des geplanten c) topographischer Kartenabschnitt im Massstab ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten c) ein Standortes durch ein rotes Kreuz; Standortes durch ein rotes Kreuz; Dienstbarkeiten und öffentlich-rechtlid) gültiger Grundbuchauszug mit Angabe der ein giiltiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und offentlich-re d)ein sofern dieser für die Bewilligung notwendig ist. chen chenEigentumsbeschränkungen, Eigentumsbeschrankungen, sofern dieser fur die Bewilligung notwendig ist. vom Umbauobjekt Umbaugesuchen von alten allen Fassaden e) von Gebäuden Photos von von Umbaugesuchen von alten Gebauden Photos von alien Fassaden vom Umbauobjekt e) Gebäudegruppe. in der in der Gebaudegruppe.

Anlagen kann die zuständige Baubewilligungsbehörde Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustandige Baubewilligungs von den Regeln der Baueingabe abweichen. von den Regeln der Baueingabe abweichen. Art.

Art. 10 10

Inhalt Inhalt des des Baugesuches Baugesuches Im Baugesuch sind zu bezeichnen: Baugesuch sind zu bezeichnen:

des Bauherrn (alAdresse des Grundeigentümers oder der Grundeigentümer, Name und Name und Adresse des Grundeigentumers oder der Grundeigentiimer, des Bauherrn (alsowie des Projektverfassers; lenfalls seines Bevollmächtigten oder des Vertreters) lenfalls seines Bevollmachtigten oder des Vertreters) sowie des Projektverfasser Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; b) Bauparzelle mit der genauen die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; b)die Zweckbestimmung des Bauvorhabens; c) die genaue genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; c) die BaumateriaAnlagen, ihre Konstruktionsart, die Hauptdimensionen der Bauten und d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumateri d)die EnergieversorBedachung sowie die Art der Art der Farbe der Fassaden und der lien, lien, Art der Farbe der Fassaden under Bedachung sowie die Art der Energievers gung; gung; die bautechnischen Massnahmen ,die den die der Öffentlichkeit zugänglichen Bauten e) fur die der Offentlichkeit zuganglichen Bauten die bautechnischen Massnahmen ,die den e) für körperlich behinderter und älterer Personen ermöglichen; Zugang und die Benützung Zugang und die Benutzung korperlich behinderter alterer Personen und ermoglichen; die für die flächenmässige Ausdehnung, die Anzahl Plätze, Campingplätzen, deren f) bei Campingplatzen, deren flachenmassige Ausdehnung, die Anzahl Platze, die fur die 0 bei sanitären Anlagen sowie die vorgesehenen Flächen, die Anzahl betrieblichen Bauten betrieblichen Bauten vorgesehenen Flachen, die Anzahl sanitaren Anlagen sowie die Einzelheiten der äusseren Gestaltung; Einzelheiten der ausseren Gestaltung; Perdie beschäftigten Gewerbeund Industriebauten voraussichtliche der darin g) Zahl bei Gewerbeund Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschaftigten Per ­ g)bei sonen; sonen; h) Mastund Zuchtbetrieben Art und Grösse der vorgesehenen Tierhaltung; bei Mastund Zuchtbetrieben Art und Grosse der vorgesehenen Tierhaltung; h) bei Art ihrer öffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die i) Zufahrt von der nächsten die Zufahrt von der nachsten offentlichen Strasse zum Baugrundstiick und die Art ihrer i)die Falle der rechtlichen Sicherung im Inanspruchnahme fremden Bodens; rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; ist; Berechnung in beizulegen Ausnützungsziffer, deren Form k) die nachprüfbarer die Ausniitzungsziffer, deren Berechnung in nachpriifbarer Form beizulegen ist; Zimmeranzahl, (Art der Bauten, Angaben Anzahl Wohnungen mit der 1) statistischen die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl 1) die Kosten und Industrieflächen SIA-Volumen, Anteil von Gewerbein Quadratmeter, der der Anteil von Gewerbeund Industrieflachen in Quadratmeter, SIA-Volumen, Kosten u.a.m.); u.a.m.); Bauzins; jedoch ohne Kosten für Landerwerb, Baukosten Erschliessung und m) die Baukosten jedoch ohne Kosten fur Landerwerb, Erschliessung und Bauzins; m)die Immissionsdie eventuellen der Lärmempfindlichkeitsstufe und Überschreitungen n) die Larmempfindlichkeitsstufe undie eventuellen Uberschreitungen der Immissions n) die (LSV). grenzwerte grenzwerte (LSV). a) a)

schützenswürdiBauvorhaben ist ausserdem anzugeben, ob das ein Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schiitzenswti besonders Im Baugesuch betrifft. 18 kBauG) oder der einem Inventar (Art. Nutzungsplanung nach ges Objekt ges Objekt nacheinem Inventar (Art. 18 kBauG) oder der Nutzungsplanung betrifft.

Embd Embd

5 5

Art.

Art. 11 11

Form des Situationsplanes Situationsplanes

Geometer einer vom amtlichen auf Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Geometer Grundbuchvermessung Wo die unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes erstellen. zu unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Wo die Grundbuchvermes Katasterplanes des noch ist er auf einem vom Abschnitt Registerhalter unterzeichneten nochfehlt, fehlt, ist er auf einem vom Registerhalter unterzeichneten Abschnitt des Katasterpla zu erstellen. zu erstellen.

baupolizeilichen der Projektverfasser Situationsplan die nach Trägt im 12 der Projektverfasser im Situationsplan die nachArtikel Artikel 12 verlangten verlangten baupolizeil Tragt von deutlich Farbe Angaben selber ein, so hat er die durch besonderen die Verwendung einer Angaben selber ein, so hat er die durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. den vom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden.

Vollständigzuständige die Gemeindeorgan auf dem Plan die Richtigkeit und Das bestätigt Das zustandige Gemeindeorgan bestatigt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollstandi Richdie keit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet keit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet die Rich ­ tigkeit des gesamten Situationsplanes. tigkeit des gesamten Situationsplanes. Art.

Art. 12 12

Inhalt des Situationsplanes Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss über: Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss liber:

Eiihrer a) und der Namen Nummern Bauparzelle und Nachbarparzellen, die der Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eia) Grenzen oder bewilligten Bauten und Angentümer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen gentiimer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und AnBaugrundstückes und die Ausnützungsziffer; lagen, die Koordinaten, die Fläche des lagen, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstiickes und die Ausniitzungszif b) Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt; b)die die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstiick liegt; und die Nordrichtung sowie die Strassenund Lokalnamen; c) Massstab den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassenund Lokalnamen; c) den d) in rechtskräftigen Strassenplänen festgelegten Baulinien; die in rechtskraftigen Strassenplanen festgelegten Baulinien; d)die die bestehenden und die projektiere) öffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die offentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektier e) die ten Zufahrten sowie die Abstellplätze für Motorfahrzeuge; ten Zufahrten sowie die Abstellplatze fur Motorfahrzeuge; t) rechtskräftigen oder anerkannten Waldgrenzen; 0 die die rechtskraftigen oder anerkannten Waldgrenzen; g) Wasserläufe, die Kanäle und die Hochspannungsleitungen; die Wasserlaufe, die Kanale und die Hochspannungsleitungen; g)die projektierten Bauten und die h) bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die h) die Abbruch von Gebäuden in gelber Farbe; Umbauten in roter Farbe sowie den Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebauden in gelber Farbe; Grundstücke und von den öffentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter i) Abstände die Abstande von den offentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstiicke und i)die Gebäude, den Waldgrenzen, den Gewässern und den Hochspannungsleitungen; Gebaude, den Waldgrenzen, den Gewassern und den Hochspannungsleitunge Fixpunkt zur Festleliegenden, jedoch kontrollierbaren k) einen ausserhalb des Bauplatzes einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Höhenquoten; gung der Hohenquoten; 1) Baulanderschliessung gemäss Art. 19 RPG; 1) die die Baulanderschliessung gemass Art. 19 RPG; m) Standort der nächsten Hydranten; den Standort der nachsten Hydranten; m)den n) Standort der Brennstoffund Energieanlagen; den Standort der Brennstoffund Energieanlagen; n)den vorhandenen besonders schutzwürdio) auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwiirdi o)die gen Objekte. gen Objekte.

Art. 13 13

Inhalt der der Projektpläne Projektplane 1:50 1:100 zu erstelDie Projektpläne sind nach Regeln der Baukunst im Massstab Die Projektplane sind nachden den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50oder oder 1:100 zu erstel ­ Für grosse datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. len, zu len, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Fur grosse zuständige Baubewilligungsbehörde Baupläne im Massstab 1:200 Bauvorhaben kann die Bauvorhaben kann die zustandige Baubewilligungsbehorde Bauplane im Massstab 1:200 alle zum Verständnis des Bauvorhabens und für die Konoder 1:500 gestatten. Sie oder 1:500 gestatten. Sienthalten nthalten alle zum Verstandnis des Bauvorhabens und fur die KonBauvorschriften nötigen Unterlagen namentlich: trolle der Einhaltung der trolle der Einhaltung der Bauvorschriften notigen Unterlagen namentlich:

der Hauptdimensionen, der ZweckbeGrundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe a) a)die die Grundrisse samtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der ZweckbeFeuerungs-, Wärmeerzeuhauptsächlichen Materialien, der stimmung der Räume, der stimmung der Raume, der hauptsachlichen Materialien, der Feuerungs-, Warmeerzeuder übrigen Anlagen; Rauchabzugsanlagen sowie gungsund gungsund Rauchabzugsanlagen sowie der ubrigen Anlagen;

Embd Embd

6

Angabe der mit lichten GeBauvorhabens nötigen Schnitte zum Verständnis b) des die zum Verstiindnis des Bauvorhabens notigen Schnitte mit Angabe der lichten Geb)die Bodens, die Angagewachsenen und des fertigen Angabe des natürlich schosshöhen, die schosshohen, die Angabe des natUrlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Anga ­ Höhe. Die Lage der Fixpunktes betreffend die Situationsplan eingetragenen be des im be des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hohe. Die Lage der einzutragen; oder im Erdgeschossgrundriss Schnitte ist im Situationsplan Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; natürlides mit Angabe Markierung sowie Fassadenpläne mit der Höhenlage c) samtliche Fassadenplane mit Markierung der Hohenlage sowie mit Angabe des natiirlic) sämtliche chen fertigen Bodens nach der Bauarbeiten; chenoder oder fertigen Bodens nachBeendigung Beendigung der Bauarbeiten; der mit Angabe der Erdverschiebungen, der Böschungen, d) Umgebungsgestaltung die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Boschungen, der d)die Stützmauern, der festen Einfriedungen, der Plätze und Zufahrten. Stiitzmauern, der festen Einfriedungen, der Platze und Zufahrten. abzubreden Plänen die bestehenden die Umbauten müssen in Gebäude in grauer Farbe, Bei Bei Umbauten miissen in den Planen die bestehenden Gebaude in grauer Farbe, die abzubreanFarbe Farbe und die neuen roter Gebäudeteile in gelber in projektierten Bauten chenden chenden Gebaudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe anFotodossier beizulegen. werden. Den Plänen ist ein gegeben gegeben werden. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen. den auf hinreichend sind Anfang und Ende der Nachbargebäude Bei geschlossener Bauweise Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebaude hinreichend auf den anzugeben. Den Plänen ist ein Fotodossier beizulegen. Bauplänen Bauplanen anzugeben. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen. Art.

78 weitere Artikel

Art. 14 14

Besondere Unterlagen

Dem Baugesuch sind beizulegen: Dem Baugesuch sind beizulegen: flächenmässige Ausdehnung, die und Ablagerungsstellen, deren a) Materialentnahmea)bei bei Materialentnahmeund Ablagerungsstellen, deren flachenmassige Ausdehnung, die abzutragenden und Querprofile, die Art des Auffüllhöhen und Abbautiefen, die LängsAuffiillhohen und Abbautiefen, die Langsund Querprofile, die Art des abzutragend oder der WiederinstandMaterials, die Pläne der Wiederaufforstung oder zu lagernden oder zu lagernden Materials, die Plane der Wiederaufforstung oder der Wiederinstan stellung der Ausbeutungsstelle; stellung der Ausbeutungsstelle; kantonalen und die von den zuständigen industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, b) b)für fur industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zustandigen kantonalen und Angaben; eidgenössischen Behörden verlangten weiteren Unterlagen und eidgenossischen Behorden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben; Umweltschutzaus der Sicht der Energieund die Behandlung des Baugesuches c) für c) alle alle fur die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energieund Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen. gesetzgebung notwendigen Unterlagen.

die prüft Umweltverträglichkeitsprüfung, das Bauvorhaben die Ausarbeitung einer Erfordert Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung einer Umweltvertraglichkeitspru priift die Voruntersuchung gemäss Umweltschutzrecht öffentlichen Auflage, ob die Gemeinde vor der r Gemeinde vor offentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemass Umweltschutzrecht durchgeführt worden ist. durchgefiihrt worden ist. müssen die entspreErstellung einer Zivilschutzanlage, so Erfordert das Bauvorhaben die Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so miissen die tspreBaubeginn genehmigt sein. zuständigen Behörde vor chenden Pläne von der chenden Plane von der zustandigen Behorde vor Baubeginn genehmigt sein.

Art. 15 15

Formelle Prüfung Priifung durch die Gemeinde

die Gemeindebehörde deProfilierung prüft Baueingabe und nach Nach der Nach Erhalt Erhalt der Baueingabe und nacherfolgter erfolgter Profilierung priift die Gemeindebehorde de ­ Tagen weist sie vorschriftswidrige Vollständigkeit.Spätestens innert 10 Richtigkeit und ren ren Richtigkeit und Vollstandigkeit.Spatestens innert 10Tagen weist sie vorschriftswidr zur Verbesserung zurück. Baueingaben an den Gesuchsteller und unvollständige und unvollstandige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zurtick.

eine Frist ansetzen Verbesserung und Vervollständigung Die zuständige Behörde kann zur Die zustandige Behorde kann zur Verbesserung und Vervollstandigung eine Frist ansetzen eingetreNichtbeachtung nicht ausdrücklichen Androhung, auf das Gesuch mit der dass bei mit der ausdriicklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetrezu eröffnen. ist wie ein Bauentscheid wird. Der Nichteintretensentscheid ten ten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu eroffnen. Vorschriföffentlichrechtlichen Bauvorhaben nach weiteres erkennbar, dass ein Ist ohne Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nachden den offentlichrechtlichen Vorschrifbewilligt Gesuchsteller nicht beantragt hat, der Ausnahmen, welche ten nicht oder nur mit ten nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt schriftlich auf innert 30 spätestens die Gemeindebehörde kann, so macht ihn werden kann, so macht ihn die Gemeindebehorde spatestens innert 30 Tagen Tagen schriftlich auf werden Mangel aufmerksam. diesen diesen Mangel aufmerksam.

GemeindebehörGesuchsteller der der weitergeführt, wenn wird Bewilligungsverfahren Das Bewilligungsverfahren wird weitergeftihrt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebeho ­ Das Gesuch als gilt das Andernfalls seiner Baueingabe. beharre auf mitteilt, er de innert 30 Tagen Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andernfalls gilt das Gesuch als innert 30 de zurückgezogen. zuriickgezogen.

Embd Embd

77

Art. 16 Öffentliche

Offentliche Planauflage, Baugespann

30 spätestens Gemeinde bewilligungspflichtigen von der Alle Bauten und Anlagen werden Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spatestens 30 Publiaufgelegt.Die öffentlich der vollständigen Akten während 10 Tage nachErhalt Erhalt der vollstandigen Akten wiihrend 10Tagen Tagen offentlich aufgelegt.Die PubliTage nach Gemeinde. in der Anschlag erfolgt im kantonalen Amtsblatt kation und durch öffentlichen kation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch offentlichen Anschlag in der Gemeinde.

Gemeinkönnen bei der Baugesuch, die zugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen Das Das Baugesuch, die zugehorigen Plane und die weiteren Unterlagen konnen bei der GemeinEinsprachefrist während der deverwaltung von Bauvorhaben Person jeder am interessierten deverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person wiihrend der Einsprachefri werden. eingesehen eingesehen werden. Planänderungen, welche keine Interessen Dritter berühFür unbedeutende Arbeiten und für Fur unbedeutende Arbeiten und fur Planiinderungen, welche keine Interessen Dritter beriihist über Gesuchsteller einer öffentlichen werden. Der ren, kann von Planauflage abgesehen ren, kann von einer offentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist uber öffentliche auf die Planauflage zu benachrichtigen. den Verzicht schriftlich den Verzicht auf die offentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. kann der Gemeinderat verlangen, dass mit der EinFür Neubauten und grössere Umbauten Fiir Neubauten und grossere Umbauten kann der Gemeinderat verlangen, dass mit der EinForm der reichung des Baugesuches ein Baugespann aufgestellt wird, welches die künftige reichung des Baugesuches ein Baugespann aufgestellt wird, welches die kunftige Form der erkennen oder ohne Baute klar lässt. Vor der Erledigung des Baugesuches rechtskräftigen Baute klar erkennen lasst. der rechtskraftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden. Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden.

Art. 17 Einsprache gegen das Baugesuch

Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreMit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreche öffentlichrechtlichen Vorschriften. che den den offentlichrechtlichen Vorschriften.

Zur Einsprache sind befugt: Zur Einsprache sind befugt: a) die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schützenswerten In-­ a)Personen, Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schiitzenswerte teressen betroffen sind; teressen betroffen sind; natürliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermächtigt ist, b) jede andere b)jede andere natiirliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermachtigt ist, Einsprache zu erheben. Einsprache zu erheben. Die Einsprachefrist beträgt 10 und beginnt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt zu Die Einsprachefrist betragt 10Tage Tage und beginnt mit der Veroffentlichung im Amtsblatt zu der Publikation für zuständig genannten laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation fiir zustandig genannten Behörde einzureichen. Sie sind zu begründen. Behorde einzureichen. Sie sind zu begrunden. fehlt diese Bezeichnung, so Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zuzu bezeichnen; Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, so Erstunterzeichnete als Vertreter. gilt der gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.

Art. 18 Rechtsverwahrung

Rechtsverwahrung und und Einigungsverhandlung Einigungsverhandlung

des Baugesuchsstellers und der Behörde Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behorde berührt werden und über Entschädigungsüber Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben tiber Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben beriihrt werden und iiber Entschadigung könnten. die daraus abgeleitet werden ansprüche, anspriiche, die daraus abgeleitet werden konnten. der Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, Zur Anmeldung einer Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der handlungsfähig ist. zivilrechtlich rechtsund zivilrechtlich rechtsund handlungsfahig ist.

oder wurde Rechtsverwahrung eingereicht worden das Baugesuch Einsprachen Sind gegen Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurde Rechtsverwahrung Beteiligten zu einer EiniBaubewilligungsbehörde die die zuständige angemeldet, so kann angemeldet, so kann die zustandige Baubewilligungsbehorde die Beteiligten zu einer Eini ­ die unerledigten EinspraVerhandlungsergebnis und vorladen. Über das gungsverhandlung gungsverhandlung vorladen. Uber das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einspra ­ Protokoll zu führen. chen ein chenist ist ein Protokoll zu fiihren.

Embd Embd

8

Art. 19 Entscheid über

iiber das Baugesuch

bzw. Einsprachefrist der Einigungsverhandlung prüft die Gemeinde von der Nach Nach Abschluss Abschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung priift die Gemeinde von öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann Amtes wegen, ob das Baugesuch den Amtes wegen, ob das Baugesuch den offentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann Belastungsproben und derSachverständige beiziehen, statische Berechnungen, über dies dazu iiber dies dazu Sachverstandige beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsprobe und derKosten werden im Bauentscheid geregelt. gleichen anordnen. Die gleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt.

den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, Entspricht das Bauvorhaben Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweidie Gemeinde den Bauentscheid. Der trifft trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweiwiderBauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen gern, wenn das gem, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen. spricht. kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen kniipfen.

kantonale Bewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Bauvorhaben, die eine Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordem, leitet der Gemeinderat nachDurchDurchöffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfälligen Einsprachen führung der fiihrung der offentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfalligen Einsprachen Bauvorhaben Ausfertigung weiter, welches das in fünffacher an das kantonale Bausekretariat in fiinffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhabe den zuständigen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet. den zustandigen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet.

des Gebiete Spezialbewilligungen, namentlich Gesetzgebung auf dem jene betreffend die Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des und des Handels mit alkoholischen GetränStrassenwesens, der Gaststätten, der Beherbergung Strassenwesens, der Gaststatten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen GetranGewährung von Subventionen sind Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der ken, des ken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewahrung von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfür zuständigen Behörden einzuholen. in besonderen Verfahren bei den hierfiir zustandigen Behorden einzuholen.

den Einsprechern sowie - zur KenntnisDer Entscheid der Gemeinde wird den Gesuchstellern, Der Entscheid der Gemeinde wird den Gesuchstellern, den Einsprechern sowie zur Kenntnis Der Baubewillikantonalen Bausekretariat innert 10 Tagen schriftlich eröffnet. nahme dem nahme dem kantonalen Bausekretariat innert 10Tagen schriftlich eroffnet. Der Baubewilli ­ Exemplar gung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein gung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Pläne beigelegt. der vom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt.

Art. 20 Baubeschwerde

und begründeter können innert 30 seit ihrer Eröffnung mit schriftlicher Bauentscheide Bauentscheide konnen innert 30 Tagen Tagen seit ihrer Eroffnung mit schriftlicher und begrundet werden. Beschwerde beim Staatsrat angefochten Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Amtes wegen aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Die Baubeschwerde hat keine Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen hin angeordnet werden. oder aufauf Gesuch oder Gesuch hin angeordnet werden. zu ist innert der Frist von 10 der aufschiebenden Wirkung Das Gesuch um Das Gesuch umGewährung Gewahrung der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10Tagen Tagen zu betreffend die aufschiebende WirErledigung des Gesuches stellen. Bis zur rechtskräftigen stellen. Bis zur rechtskraftigen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wir ­ kung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. kung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. BewilAbbruchbewilligung eines Gebäudes darf von dieser Inhaber einer Bauoder einer Der Der Inhaber einer Bauoder einer Abbruchbewilligung eines Gebaudes darf von dieser Bewil ­ ligung erst Gebrauch machen, wenn: ligung erst Gebrauch machen, wenn: a) Beschwerdefrist abgelaufen ist, a)die die Beschwerdefrist abgelaufen ist, Beschwerde Wirkung zuerkannt wurde. keine b) aufschiebende b)einer einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

des Beschwerdeführers kann Antrag angeordnet, so Wurde die aufschiebende Wirkung auf Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdefiihrers angeordnet, so kann Parteientfür Verfahrenskosten und für allfällige die Leistung Sicherheiten von diesem von von diesem die Leistung von Sicherheiten fur Verfahrenskosten und fur allfallige Parteient schädigung verlangt werden. schadigung verlangt werden.

zuständigen geleistet, von der der Behörde Frist Werden Sicherheiten nicht in festgelegten die Werden die Sicherheiten nicht in der von der zustandigen Behorde festgelegten Frist geleiste Wirkung hinfällig. aufschiebende wird die verfügte so so wird die verfiigte aufschiebende Wirkung hinfallig. erWirkung entstandenen zu die aufschiebende durch Schaden Beschwerdeführer hat den Der Der Beschwerdefuhrer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu ergehandelt hat. oder grobfahrlässig wenn er arglistig setzen, setzen, wenn er arglistig oder grobfahrlassig gehandelt hat.

9

Embd Embd Art.

Art. 21 21

Geltung der Baubewilligung persönliche Geltung 1. und 1. Sachliche Sachliche und personliche Geltung

bewilligten Bauvorhabens. Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des Die Baubewilligung berechtigt zur Ausfuhrung des bewilligten Bauvorhabens.

Baugrundstückes. Gesuchsteller gilt für den und Eigentümer des Die Baubewilligung den Die Baubewilligung gilt fur den Gesuchsteller und den Eigentiimer des Baugrundsti deren Ereiner Sonderbewilligung, von einer Baubewilligung oder Interessierte können Interessierte konnen von einer Baubewilligung Oder einer Sonderbewilligung, deren Ermachen, Gebrauch war, teilung vom Nachweis besonderer abhängig Voraussetzungen teilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig war,urur Gebrauch machen, diese Sonderbewilligungen wenn sie der Voraussetzung selbst Besitze erfüllen und im wenn sie diese Voraussetzung selbst und erfiillen im Besitze der Sonderbewilligu sind. sind. und AusBauVom Nachweis namentlich besonderer Voraussetzungen sind abhängig Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig sind namentlich Bauund Ausnahmebewilligungen für: nahmebewilligungen fur: Erhaltungsund und Anlagen in Maiensäss-, a) der Landwirtschafts-, in der a)Bauten Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensass-, Erhaltungsund Weilerzone; Weilerzone; b) und Anlagen gemäss Artikel 24 Artikel 31 kBauG. b)Bauten Bauten und Anlagen gemass Artikel 24 RPG und und Artikel 31 des des kBauG. erfüllt sind, entscheidet die zuOb besonderen Voraussetzungen für Interessierte Obdiese diese besonderen Voraussetzungen fUr Interessierte erfullt sind, entscheidet die zuanfechtbar ist. ständige Bewilligungsbehörde, deren Verfügung wie ein Bauentscheid standige Bewilligungsbehorde, deren Verfiigung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist. 2. Geltung 2. Zeitliche Zeitliche Geltung

ErteiDie Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskräftigen Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von Jahren seit ihrer rechtskraftige Erteibegonnen wird. Bei Gebäuden gilt der lung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht lung mit der Ausfuhrung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebauden gilt der Bodenplatte oder diedie Fundamentskonsolen erstellt sind. Bau als begonnen, wenn die Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder Fundamentskonsolen erstellt sind. Baubewilligung aus rechtlioder wird gehemmt, wenn die Der Fristenlauf beginnt nicht Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtliSchritte zur und der Bauherr die zumutbaren nicht ausgenützt werden kann chen chenGründen Griinden nicht ausgeniitzt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausführungshindernisse unternimmt. Beseitigung der Ausfuhrungshindernisse untemimmt.

einer Rahmen einer Gesamtüberbauung in Form Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamttiberbauung in Form einer seit Eintritt wurden, müssen nach von 5 Jahren einzigen Bewilligung genehmigt einzigen Bewilligung genehmigt wurden, miissen nachAblauf Ablauf von Jahren seit Eintritt aufgelegt werden. der Rechtskraft erneut öffentlich der Rechtskraft erneut offentlich aufgelegt werden. Bewilligung aus kann die Geltungsdauer einer Baubewilligungsbehörde Die zuständige Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus Die Verlängerung ist ausge2 Jahre verlängern. berechtigten Gründen um berechtigten Griinden umhöchstens hochstens Jahre verlangern. Die Verlangerung ist ausgeVerhältnisse seit oder tatsächlichen die massgebenden rechtlichen schlossen, wenn sich schlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsachlichen Verhaltnisse seit verändert haben. dem Bauentscheid dem Bauentscheid verandert haben.

Art. 22 Baubeginn

wenn: begonnen werden, Bauarbeiten darf Mit den Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: sofern die Baubewilligung, der unmittelbar nach Zustellung vorliegen, 1.keine keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die 1. Einsprachen vorliegen; Sonderbewilligungen beizubringenden rechtskräftig allenfalls allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskraftig vorliegen; vorliegen: 2. 2. Einsprachen Einsprachen vorliegen:

sofern die aufBaubewilligung, nach Frist von 10 der der a)innert innert der Frist von 10Tagen Tagen nachEröffnung Eroffnung der Baubewilligung, sofern die aufa) um kein Gesuch von Amtes wegen angeordnet oder Wirkung nicht schiebende schiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch umGeGewurde; Wirkung gestellt der aufschiebenden währung wiihrung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde; ErlediWirkung, nach aufschiebenden Anordnung der b) Falle der b)im im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nachrechtskräftiger rechtskraftiger Erlediaufschiebenden Wirangeordneten auf Gesuch hin Amtes wegen oder gung der von gung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wir ­ kung. kung.

Embd Embd

10 10

der Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, ausserhalb Ein vorzeitiger wenn das Bauvorhaben Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Baugeschütztes Bauzone liegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein Bauzone liegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschiitztes Baudenkmal oder Ortsbild verändert. denkmal oder Ortsbild verandert. KBK der Baubewilligung ist beziehungsweise Der Inhaber einer verpflichtet, der Gemeinde Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden. den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden. Art.

Art. 23 Projektänderungen

Projektanderungen in seiBauvorhaben im Bestimmung liegt vor, wenn das Eine Projektänderung Sinne dieser Eine Projektanderung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seiHauptmerkmalen gleich nen bleibt. nen Hauptmerkmalen gleich bleibt.

Volumen, das Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens Standort, sind die Erschliessung, der Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, Gestaltung. Geschosszahl, die äussere die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die aussere Gestaltun Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geändert (vergl. Art. 7), so ist das Bauprojekt in Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geandert (vergl. Art. 7), so ist das Bauprojekt in neuen seinen Hauptmerkmalen gleich eines nicht mehr und die Änderung Gegenstand muss seinen Hauptmerkmalen nicht mehr gleich und die Anderung muss Gegenstand eines neuen Baugesuches bilden. Baugesuches bilden.

von der ProjektänDie Baubewilligungsbehörde kann nach der Beteiligten und der Die Baubewilligungsbehorde kann nachAnhörung Anhorung der Beteiligten und der von der ProjektanVerfahren ohne Veröffentlichung fortsetzen, wenn öfderung berührten Dritten das derung bertihrten Dritten das Verfahren ohnerneute rneute Veroffentlichung fortsetzen, wenn offentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Das Befentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusatzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. schwerderecht bleibt vorbehalten.

der Bauausführung kann Die Änderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder während Anderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder wahrend der Bauausfiihrung kann Die Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. Erfordernach Anhörung der nachAnhorung der Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. ErforderZusatzbewilligung setzt voraus, lich ist diesfalls eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der lich ist diesfalls eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, den Hauptmerkmalen unverändert bleibt und dass keine dass das bewilligte Bauvorhaben in dass das bewilligte Bauvorhaben in den Hauptmerkmalen unverandert bleibt und dass keine nachbarlichen Interessen berührt werden. öffentlichen oder wesentlichen offentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen beriihrt werden. Art.

Art. 24 24

Baukontrolle

Ausführung von Bauvorhadarüber zu wachen, dass bei der Die Baupolizeibehörden haben Die Baupolizeibehorden haben dariiber zu wachen, dass bei der Ausfiihrung von Bauvorha ­ der Baubewilligung eingehalVorschriften und die Nebenbestimmungen ben die gesetzlichen ben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalkontrolliert sie insbesondere: ten werden. Dazu ten werden. Dazu kontrolliert sie insbesondere: 1. Aufnahme der Bauarbeiten: vor Aufnahme der Bauarbeiten: 1. vor

Baubeginn Auflagen der Bewilligung, die bei Einhaltung der Bedingungen und a) a)die die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfüllt sein müssen; erfiillt sein miissen; Spezialbewilligungen. erforderlichen weiteren für das Bauvorhaben b) Vorliegen der b)das das Vorliegen der fur das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilli nach Aushub: speziellen Tiefbauarbeiten Hochbauten und bei 2. bei bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nachdem dem Aushub: a) Schnurgerüst, a)das das Schnurgeriist, Niveaulinie Fixpunktes und des einer vermassten des b) Nachweis Vorhandenseins b)der der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes vor deren Eindecken, Abwasserleitungen c) TrinkStrom, und c) die die Strom, Trinkund Abwasserleitungen vor deren Eindecken, 3. den Bauarbeiten: 3. während den Bauarbeiten: wahrend des Dachund vor Erstellen der Kellerdecke Höhenlagen vor Erstellen Höhen und a) a)die die Hohen und Hohenlagen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachobersten Decke stuhls oder der stuhls oder der obersten Decke Verschmutzung Fahrbahn bei Reinigung der oder unverzügliche Sauberhaltung b) b)die die Sauberhaltung oder unverziigliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr. durch den Bauverkehr. ihr verund die mit Baubewilligung die Einhaltung der Bauarbeiten der nachVollendung Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr ver4. 4. nach Auflagen. und fügten Bedingungen ftigten Bedingungen und Auflagen.

Embd Embd

11 11

Baubewilligung oder in Überschreitung einer Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Uberschreitung einer Baubewilligun missbewilligten Vorhabens Vorschriften bei der Ausführung eines ausgeführt oder werden ausgefiihrt oder werden bei der Ausfuhrung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missEinstellung der totale oder teilweise Baupolizeibehörde die achtet, so verfügt die zuständige achtet, so verfiigt die zustandige Baupolizeibehorde die totale oder teilweise Einstellung der Bauten und Anlagen widerrechtlich erstellte ein Benützungsverbot für Bauarbeiten. Sie kann Bauarbeiten. Sie kann ein Beniitzungsverbot fur widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen Verhältnisse erfordern. wenn es die erlassen, erlassen, wenn es die Verhaltnisse erfordem. eine oder Baurechtsinhaber jeweiligen Grundeigentümer Baupolizeibehörde setzt dem Die Die Baupolizeibehorde setzt dem jeweiligen Grundeigentiimer oder Baurechtsinhaber eine Androhung der Zustandes unter des rechtmässigen Frist zur Wiederherstellung angemessene angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Ersatzvornahme.

bei Zustandes rechtmässigen Nötigenfalls veranlasst die Wiederherstellung des die Behörde Notigenfalls veranlasst die Behorde die Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes bei Bauvorschriften, widerrechtlicher von Bauausführung oder bei Missachtung nachträglicher widerrechtlicher Bauausfiihrung oder bei nachtraglicher Missachtung von Bauvorschrifte Verhältnismässigder Bedingungen und Auflagen. Sie berücksichtigen dabei die Grundsätze Bedingungen und Auflagen. Sie berucksichtigen dabei die Grundsatze der Verhaltnismas des keit und Vertrauensschutzes. keit und des Vertrauensschutzes.

III PLANUNGSMITTEL Ill PLANUNGSMITTEL

Art. 25 Reglemente und Pläne

Plane Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Plänen: Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen: a) a)Reglemente Reglemente mit Zonenordnung - Baureglement Baureglement mit Zonenordnung - Kanalisationsreglement Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement Wasserversorgungsreglement - Kehrichtreglement Kehrichtreglement - Energiesparreglement Energiesparreglement übrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen. - alle alle iibrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen. b) b)Pläne Plane - Nutzungsplan Nutzungsplan - Verkehrsund Versorgungsrichtplan Verkehrsund Versorgungsrichtplan Fussund Wanderwegnetzes - Plan des Plan des Fussund Wanderwegnetzes Erschliessung - Übersichtsplan über den Stand der Ubersichtsplan uber den Stand der Erschliessung

werden zusätzlich ausgearbeitet: c) je nach c) je nachNotwendigkeit Notwendigkeit werden zusatzlich ausgearbeitet: - Sondernutzungspläne (kant. RPG Art. 12) Sondernutzungsplane (kant. Art. 12) Baulinienpläne (kant. Strassengesetz). und Erschliessungspläne sowie - StrassenStrassenund Erschliessungsplane sowie Baulinienplane (kant. Strassengesetz

Art. 26 Nutzungsplan

Nutzungsplan

Baureglementes und ist durch Bestandteil des Nutzungsplan bildet einen integrierenden Der Der Nutzungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und ist durch Er besteht mindestens Urversammlung jedermann verbindlich. die zu genehmigen. Er ist für die Urversammlung zu genehmigen. ist fur jedermann verbindlich. besteht mindesten Nutzungsplan 1:10'000. im Mst. 1:2'000 und dem aus dem Zonennutzungsplan aus dem Zonennutzungsplan im Mst. 1:2'000 und dem Nutzungsplan 1: lO'OOO. festlegen: Raumplanungsgesetz mindestens Der Nutzungsplan muss laut kantonalem Der Nutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: a) a)Bauzonen Bauzonen belegt Freiund Grünflächen fest und teilt das Baugebiet in Zonen ein, Der Zonenplan Der Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Freiund Griinflachen fest und besich für Bauzonen umfassen Land, das Schutzgebiete im Siedlungsbereich. zeichnet die zeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich fur eignet und Ueberbauung die die Ueberbauung eignet und überbaut ist oder - weitgehend weitgehend iiberbaut ist oder wird. benötigt und erschlossen innert 15 - voraussichtlich voraussichtlich innert 15 Jahren Jahren benotigt und erschlossen wird.

Embd Embd

12 12

b) b)Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das oder den Gartenbau eignet oder - sich für die landwirtschaftliche Nutzung sich fur die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder werden soll - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soil c) c) Schutzzonen Schutzzonen Schutzzonen umfassen: Schutzzonen umfassen: Bestockung, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt - Bäche, Bache, Fliisse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, kulturgeschichtlich wertvolle Landschafschöne sowie naturkundlich oder - besonders besonders schone sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschafsowie geschichtliche Stätten und bedeutende ten, Ortsbilder, Bauten und Anlagen ten, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Statten und bedeutende öffentliche Aussichtspunkte, offentliche Aussichtspunkte, oder Gehölze, die Landschaft Baumbestände oder Siedlung charakteristische - für fur die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestande oder Geholze, Lebensräume, wie wichtige und für Pflanzenwelt die Tierund - Naturschutzobjekte Naturschutzobjekte und fur die Tierund Pflanzenwelt wichtige Lebensraume, wie Waldränder, Feuchtgebiete und dergleichen. Waldrander, Feuchtgebiete und dergleichen.

d) Zonen d)Weitere Weitere Zonen können gemäss Art. namentlich Maiensäss-, Zusätzlich 11 RPG weitere Zonen Zusatzlich konnen gemass Art. 11kant. kant. weitere Zonen namentlich Maiensass Zonen für Weileroder Erhaltungszonen, Anlagen, Zonen Bauten und für öffentliche Weileroder Erhaltungszonen, Zonen fur offentliche Bauten und Anlagen, Zonen fur Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien bestimmt werden. Sport und Erholung sowie fur Abbau und Deponien bestimmt werden.

erst späDer Nutzungsplan kann auch Nutzung beinhalten, in denen eine bestimmte Der Nutzungsplan kann auchGebiete Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spiiter zugelassen wird oder deren Nutzung noch bestimmt ist (Bauentwicklungszonen). ter zugelassen wird oder deren Nutzung nochnicht nicht bestimmt ist (Bauentwicklungszo Art.

Art. 27 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan

a) Verkehrsrichtplan enthält die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der GeDer Verkehrsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gea)Der meinde, die Hauptverkehrs-, Sammelund Erschliessungsstrassen, die öffentlichen Parkmeinde, die Hauptverkehrs-, Sammelund Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkplätze und die Fussund Wanderwege. Er kann zusätzlich die Bauund Niveaulinien und platze und die Fussund Wanderwege. kann zusatzlich die Bauund Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. Angaben iiber die Fahrbahnbreiten enthalten.

b) sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten geVersorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten geb)Im Versorgungsrichtplan nerellen Anlagen für die Wasserund Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitinerellen Anlagen fur die Wasserund Energieversorgung sowie fur die Abwasserbese gung dargestellt. Er enthält insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die gung dargestellt. enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienführung der wichtigsten Kanäle und Leitungen sowie deren Einzugsgegenerelle Linienfuhrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsge biet. biet. zu erlangen, müssen der Verkehrsund Versorgungsrichtplan vom GemeinUm Um Rechtskraft Rechtskraft zu erlangen, miissen der Verkehrsund Versorgungsrichtplan vom Gemein(vgl. kant. beschlossen, öffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden derat derat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz). Strassengesetz).

Art. 28 Fuss- und Wanderwege

Wanderwege Das Fussund Wanderwegnetz umfasst: Das Fussund Wanderwegnetz umfasst: Fusswege; liegenden Siedlungsgebietes - die in der Regel innerhalb des die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; Wanderwege. liegenden Siedlungsgebietes - die in der Regel ausserhalb des die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. AufgaWanderwegnetze sind Fussund Ersatz der Erhaltung und Kennzeichnung, Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fussund Wanderwegnetze sind AufgaPlanung, der Gemeinde. be be der Gemeinde. die zuständig für und ist Ersatzmassnahmen Aenderungsvorhaben und prüft Die Gemeinde prtift Aenderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustandig fur die Die Gemeinde Verfahrens. festgelegten Gesetzesbestimmung kantonale des durch die Durchführung Durchfuhrung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. im Rahdurch die Gemeinde der freie Durchgang Wanderwegnetz wird dem Fussund Auf dem Fussund Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im RahAuf garantiert. geltenden Rechtsordnung men der men der geltenden Rechtsordnung garantiert. vorbehalten. bleibt Gesetzgebung und kantonale Die eidgenössische Die eidgenossische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

Embd Embd

13 13

Art. 29

Art. 29 Übersicht

Ubersicht über liber den Stand der Erschliessung

Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufDer Ubersichtsplan uber den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weitergrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebige Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren, spätestens aber infuhrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert Jahren, spatestens aber innert 15 baureif gemacht werden können. nert 15 Jahren Jahren baureif gemacht werden konnen.

Das Gemeinswesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitDas Gemeinswesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht nach. gehend uberbauten Gebiet fest und fiihrt die Ubersicht nach. Die Übersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden. Die Ubersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.

Art. 30 Sondernutzungspläne

Sondernutzungsplane

die Erarbeitung von Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes Der Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von zu beschliessen. Sondernutzungsplänen Sondernutzungsplanen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungspläne unterschieden: werden folgende Sondernutzungsplane unterschieden: a) a)

Detailnutzungsplan Detailnutzungsplan besondeDetailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes Der Der Detailnutzungsplan bezeichnet fur bestimmte Teile des Gemeindegebiete besondeNutzungsart des Bodens im einzelnen. re Raumplanungsmassnahmen und regelt die re Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen.

b) Ouartierplan b) Quartierplan Zweckbestimmungen, äussere AbmesDer Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, aussere AbmesAusnutzung und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie sungen, Geschosszahl und sungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und erstellenStrassentrassees der im Planungsgebiet zu Gestaltung, Bauund Niveaulinien, Gestaltung, Bauund Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstelle und ihre Rechtsnachfolger verbindlich den Bauwerke. Er ist für die Grundeigentümer den Bauwerke. ist fur die Grundeigentumer und ihre Rechtsnachfolger verbindli Zonennutzungsplan ausschliessen. und kann die Überbauung des Areals nach dem und kann die Uberbauung des Areals nachdem Zonennutzungsplan ausschliessen.

Merkmale dieses Reglement verlangt werden, welches die Zu diesen Plänen kann ein diesen Planen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Verkehr, Umwelt und eventuell die Vorschriften betreffend Gestaltung, Quartiers sowie Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuel auch Ausführungstermine enthält. auchdie die Ausfuhrungstermine enthalt. c) c)

Gestaltungsplan Gestaltungsplan der Quartierplan und höheren Detailierungsgrad auf als Gestaltungsplan weist einen Der Der Gestaltungsplan weist einen hoheren Detailierungsgrad auf als der Quartierpla und Gebäudeteilen sowie Gestaltung von Gebäuden und besonderem Ausmass die legt in legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebauden und Gebaudeteilen sowie Fussgängerbereichen fest. von Plätzen, Freiflächen und von Platzen, Freiflachen und Fussgangerbereichen fest.

Landumlegung oder einer Sondernutzungsplanung mit einer Gemeinderat kann eine Der Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer zur Ausnutden allfälligen Zuschlag Grenzregulierung (vgl. Art. 43) verbinden. Er bestimmt Grenzregulierung (vgl. Art. 43) verbinden. bestimmt den allfalligen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer laut Artikel 38 zungsziffer laut Artikel 38 GBR. GBR.

und Zonenordnung Sondernutzungspläne Bauwird der vorliegenden für die Unter Einhaltung Unter Einhaltung der vorliegenden Bauund Zonenordnung wird fur die Sondernutzung Verfahangewendet. In den das übrigen Fällen ist Baubewilligungsverfahren das ordentliche das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. den ubrigen Fallen ist das Verfahdurchzuführen. Raumplanungsgesetz dem kantonalen ren entsprechend ren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzufiihren.

und nutSondernutzungspläne zu erarbeiten betriebsin denen sind, können In den Gebieten, den Gebieten, in denen Sondernutzungsplane zu erarbeiten sind, konnen betriebsund nutvorgenommen Volumenerhöhungen sowie geringfügige Anund Umbauten zungsbedingte zungsbedingte Anund Umbauten sowie geringfiigige Volumenerhohungen vorgenomme massgeblich erschweSondernutzungspläne nicht die zu erarbeitenden werden, so weit diese werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungsplane nicht massgeblich erschweren. ren.

Embd Embd

14 14

IV BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN

Art.

Art. 31 31

Grenzabstand

Entfernung zwischen der Grundstückgrenze ist die kürzeste horizontale Der Grenzabstand Der Grenzabstand ist die kurzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstiickgr dem grossen Grenzabdem kleinen Grenzabstand "a" Fassade. Es wird zwischen und der und der Fassade. wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a"und und dem grossen Grenzab ­ stand "A" unterschieden. stand unterschieden. gemessenkrecht zur Grenze wird die kürzeste Entfernung Beim kleinen Grenzabstand Beim kleinen Grenzabstand wird die kurzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gemessen. Er ist bei den Rückund Nebenfassaden einzuhalten. sen. ist bei den Ruckund Nebenfassaden einzuhalten.

welche der senkrecht zur Fassade gemessen, Grenzabstand wird in der Regel Der grosse Der grosse Grenzabstand wird in der Regel senkrecht zur Fassade gemessen, welche der oder Hauptfassade Sonne Aussicht zugekehrt die die der Sonne oder ist. In der Regel ist Sonne Oder Aussicht zugekehrt ist. der Regel ist die Hauptfassade die der Sonne oder insbesondere Aussicht zugekehrte Längsfassade eines Gebäudes. In Ausnahmefällen, Aussicht zugekehrte Langsfassade eines Gebaudes. Ausnahmefallen, insbesonde Grundstückes entBauherrn bedeutende Überbauung eines wenn dem Nachteile bei der wenn dem Bauherm bedeutende Nachteile bei der Uberbauung eines Grundstiickes entGebäuden grossen Grenzabstand auch einer anderen stehen, kann der Gemeinderat stehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auchauf auf einer anderen Gebaudeseite zulassen. deseite zulassen.

grossen GrenzabKommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzab ­ stand verzichtet werden, sofern die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziffer stand verzichtet werden, sofern die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsz und die notwendigen Autoabstellplätze nachgewiesen sind. und die notwendigen Autoabstellplatze nachgewiesen sind. AusnahDer Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlänge nicht unterschritten werden. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. AusnahVeranden, Vortrepmen sind zulässig für Dachvorsprünge, Hauseingänge, Balkone, Erker, men sind zulassig fur Dachvorspriinge, Hauseingange, Balkone, Erker, Veranden, Vortreppen und ähnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Diese Bauteile dürpen und ahnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Diese Bauteile diirsind keine fen nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge beanspruchen. Im Erdgeschoss fen nicht mehr als ein Drittel der Gebaudelange beanspruchen. Erdgeschoss sind keine Erker zulässig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von

Art. 62

63. Erker zulassig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 62und und 63.

Art. 32 Gebäudeabstand

Gebaudeabstand zwischen zwei Gebäuden. Er ist ist die kürzeste horizontale Entfernung Der Gebäudeabstand Der Gebaudeabstand ist die kurzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebauden. ist vorgeschriebenen Grenzabstände. mindestens gleich der Summe der mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstande. Steht auf dem der Gebäudeabstand einzuhalten. Bauten auf gleichem Grundstück ist Bei Bei Bauten auf gleichem Grundstlick ist der Gebaudeabstand einzuhalten. Steht auf dem muss zur gemeinsamen Grenze, so ein Gebäude in Unterdistanz Nachbargrundstück bereits Nachbargrundstuck bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss Grenzabstand eingehalten werden. mindestens der mindestens der Grenzabstand eingehalten werden.

Art. 33 NäherNaher- und Grenzbaurecht

unter können die Grenzabstände einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer Durch Errichten Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigentumer konnen die Grenzabstande unter ebenverteilt Es kann Grundstücke werden. Gebäudeabstandes beiden Wahrung des auf die Wahrung des Gebaudeabstandes auf die beiden Grundstucke verteilt werden. kann ebenwerden. gemeinsame Grenze auf die gebaut höchstzulässigen Gebäudelänge falls bis zur falls bis zur hochstzulassigen Gebaudelange auf die gemeinsame Grenze gebaut werden. dieGrundbuch Kopie im einzutragen. Eine Gemeinde zugunsten der Diese Dienstbarkeit ist Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieBaugesuch beizulegen. ser Vereinbarung ist dem ser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen. kommen, dürTerrain zu stehen unter das gewachsene die vollständig und Anlagen, Bauten Bauten und Anlagen, die vollstandig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, durgebaut werden. an die Grenze kantonalen Strassengesetzes Vorbehalt des fen unter fen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.

Embd Embd

15 15

Art.

Art. 34 Gebäudelänge,

Gebaudelange, Mehrlängenzuschlag Mehrlangenzuschlag

Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige AnDie Gebäudelänge wird bis zur Aussenkante des Die Gebaudelange wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anwird in der ZoGebäudelänge hinzugerechnet. Die Gebäudelänge bauten werden nicht zur bauten werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. Die Gebaudelange wird in der Zoin der Zonenordnung als Überschreitet der Hauptbau die (Art. 68ff) festgelegt. nenordnung nenordnung (Art. 68ff) festgelegt. Uberschreitet der Hauptbau die in der Zonenordnung als beiden Längsseiten und sich der Grenzabstand auf Gebäudelänge, so erhöht Regel festgelegte Regel festgelegte Gebaudelange, so erhoht sich der Grenzabstand auf beiden Liingsseiten und kleinen für den und um Grenzabstand zwar Mehrlänge für den grossen um zwar um1/5 1/5der der Mehrliinge fur den grossen Grenzabstand und um1/10 1/10 fur den kleinen Grenzabstand. Grenzabstand.

Dachform der in und Gemeinderat kann verlangen, grössere in der r Länge Der dass Gebäude Der Gemeinderat kann verlangen, dass grossere Gebaude in Lange und in der Dachform nach Mehrlängenzuschlag Bei gestaffelten gestaffelt werden. Gebäuden sich der berechnet gestaffelt werden. Bei gestaffelten Gebauden berechnet sich der Mehrlangenzuschlag nach des Hauptbaues, reduziert um Mass der Rückversetzungen. der Gebäudelänge der Gebaudelange des Hauptbaues, reduziert umdas das Mass der Riickversetzungen.

Art. 35 Gebäudehöhe

Gebaudehohe

sowird natürlich Fertigboden, Die Gebäudehöhe gemessen ab gewachsenem oder ab Boden Die Gebaudehohe wird gemessen ab naturlich gewachsenem Boden oder ab Fertigboden sofern dieser tiefer liegt als der natürliche; Bei Satteldächern wird gemessen bis zur Oberkante fern dieser tiefer liegt als der natiirliche; Bei Satteldachem wird gemessen bis zur Oberkante der Fusspfette, bei Flachdächern bis zur Oberkante der festen Brüstung. Für Gebäude in der Fusspfette, bei Flachdachern bis zur Oberkante der festen Brustung. Fur Gebaude in Hanglage wird die Gebäudehöhe talseitig gemessen. Giebelfelder und Abgrabungen für GaHanglage wird die Gebaudehohe talseitig gemessen. Giebelfelder und Abgrabungen fur Garageneinfahrten und für Hauszugänge, deren Länge kleiner als 1/2 entsprechenden Fassarageneinfahrten und fur Hauszugange, deren Lange kleiner als 1/2der der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebäudehöhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeilide ist, werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpoliz che che Bestimmungen. Bestimmungen. Bei gestaffeltem Baukörper wird die zulässige Gebäudehöhe für jeden der versetzten GebäuBei gestaffeltem Baukorper wird die zuliissige Gebaudehohe fur jeden der versetzten Gebaudeteile separat berechnet. deteile separat berechnet. kann zur festgelegten maximalen GebäuBei Bauten mit Geschäftsund Gewerbebetrieben Bei Bauten mit Geschaftsund Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen Gebaubedehöhe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewährt werden, wenn dieser nachweisbar dehohe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 gewahrt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. triebsbedingt ist.

Geometer wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstückes vom Zur Kontrolle der Bauhöhe Zur Kontrolle der Bauhohe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstiickes vom Geometer Baukommission ein Fixpunkt festgesetzt. oder von der oder von der Baukommission ein Fixpunkt festgesetzt.

Art. 36 Geschosszahl, Vollgeschosse

VollgeAls in der Zonenordnung festgelegt. Vollgeschosse ist (Art. 68ff) Die Anzahl der Die Anzahl der Vollgeschosse ist in der Zonenordnung (Art. 68ff) festgelegt. Als Vollge ­ die Obergeschosse. schosse gelten das Erdgeschoss und schosse gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse.

Baugesetz kantonalem als laut a) gelten nicht Vollgeschoss, wenn sie a) Untergeschosse Untergeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn sie laut kantonalem Baugesetz gewachsenen ihrer natürlich Art. 12 mehr als Drittel Aussenflächen aus dem zwei Art. 12 nicht nicht mehr als zwei Drittel ihrer Aussenflachen aus dem naturlich gewachsenen folGemeindebaureglement Boden laut oder dem fertig bearbeiteten herausragen und oder dem fertig bearbeiteten Boden herausragen und laut Gemeindebauregle folerfüllen: gende Bedingungen gende Bedingungen erfullen: längs der GeUntergeschosses die des - In ebenem Gelände darf Oberkante Decke der ebenem Gelande darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gegewachsenen natürlich Stelle des höchstens 2.00 der tiefsten bäudeaussenseite baudeaussenseite hochstens 2.00m über iiber der tiefsten Stelle des naturlich gewachsenen Bodens liegen. oder fertigen oder fertigen Bodens liegen.

der GebäudeausUntergeschosses längs Decke des Oberkante der darf die - Am Am Hang Hang darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebaudeaus oder fertigen natürlich gewachsenen tiefsten Punkt des 3.0 dem senseite max. senseite max. 3.0m über iiber dem tiefsten Punkt des naturlich gewachsenen oder fertigen über dieser Decke Höhe Oberkante bergseits die maximale Bodens liegen, sofern Bodens liegen, sofern bergseits die maximale Hoheder der Oberkante dieser Decke iiber überschreitet. Boden 1.0 m nicht oder neu abgegrabenen dem gewachsenen dem gewachsenen oder neu abgegrabenen Boden 1.0 nicht iiberschreitet.

Abgrabungen für Garageneinfahrten bei diesen Bestimmungen die Vorbehalten bleiben Vorbehalten bleiben bei diesen Bestimmungen die Abgrabungen ftir Garageneinfa laut Art. 35. und Hauszugänge und Hauszugange laut Art. 35.

16 16

Embd Embd

gelten Fusspfetnicht als Kniestockhöhe b) ihre (inkl. Vollgeschoss, wenn b) Dachgeschosse Dachgeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn ihre Kniestockhohe (inkl. Fusspfet 1.20 als an der Fassade nicht mehr gemessen Verlängerung bis zur te), der Dachfläche te), gemessen an der Verlangerung der Dachflache bis zur Fassade nicht mehr als 1.20 Höhe lichter und ihre als 1.80 m Höhe Bruttogeschossfläche mit mehr Hohebeträgt betriigt und ihre Bruttogeschossflache mit mehr als 1.80 lichter Hohezwei zwei darunterliegenden Vollgeschossfläche nicht übersteigt. Drittel der Drittel der darunterliegenden Vollgeschossflache nicht iibersteigt.

versetzten Gebäudeteile Geschosszahl für jeden der Bei gestaffelten Baukörpern wird die Bei gestaffelten Baukorpern wird die Geschosszahl fur jeden der versetzten Gebiiudeteil separat berechnet. separat berechnet.

Art. 37 Ausnutzungsziffer

Ausnutzungsziffer

Bruttogeschossfläche Die die Verhältniszahl anrechenbaren Ausnutzungsziffer (az) ist der Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhaltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschoss (BGF) der Gebäude zu deren anrechenbaren Landfläche (LF). (BGF) der Gebaude zu ren anrechenbaren Landflache (LF). Sie wird wie folgt berechnet: Sie wird wie folgt berechnet: (BGF) Bruttogeschossfläche anrechenbare anrechenbare Bruttogeschossflache (BGF) (az) = Ausnutzungsziffer Ausnutzungsziffer (az) anrechenbare Landfläche (LF) anrechenbare Landflache (LF) a) Bruttogeschossfläche (BGF) a)Anrechenbare Anrechenbare Bruttogeschossflache (BGF)

Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren oberund unterirdischen Geoder dem Gewerbe dienenden Oder hierfiir verwendbaren oberund unterirdische Geschossflächen einschliesslich der Mauerund Wandquerschnitte. schossflachen einschliesslich der Mauerund Wandquerschnitte.

Nicht angerechnet werden: Nicht angerechnet werden: - alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfiir nicht verwendbare Flächen ausserhalb der Wohnung wie Keller, Trockenräume, Waschküchen, Flachen ausserhalb der Wohnung wiez.B. z.B. Keller, Trockenraume, Waschktichen, Heizungsund Tankräume; Heizungsund Tankraume; - alle Estrichund Dachräume, welche nicht mehr als 1.8 m lichte Höhe alle Estrichund Dachraume, welche nicht mehr als 1.8 lichte Hoheaufweisen, aufweisen, - Maschinenräume für Lifte, Ventilationsund Klimaanlagen, Maschinenraume fur Lifte, Ventilationsund Klimaanlagen, - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinnicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fur Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Depots etc., derwagen, Depots etc., - Korridore, Treppen und Lifte, soweit sie nichtanrechenbare Räume erschliessen, Korridore, Treppen und Lifte, soweit sie nichtanrechenbare Raume erschliessen, offene einund vor- offene Erdgeschosshallen, überdeckte und offene Dachterrassen, offene Erdgeschosshallen, uberdeckte und offene Dachterrassen, offene einund vorspringende Balkone, springende Balkone, von weniger als 15 - verglaste Räume (Veranda, Gewächshaus, Wintergarten) verglaste Raume (Veranda, Gewachshaus, Wintergarten) von weniger als 15 m2. Zur Hälfte anrechenbar sind: Zur Halfte anrechenbar sind: in Mehrfamilienhäusern, deren Benutzung den Be- Gemeinschafts-Aufenthaltsräume Gemeinschafts-Aufenthaltsraume in Mehrfamilienhausern, deren Benutzung den Bealler Wohneinheiten laut Grundbucheintrag offen steht wohnern wohnern aller Wohneinheiten laut Grundbucheintrag offen steht Anrichte, Office usw. mit Nebenräumen wie Kühlräume, - Gemeinschaftsküchen Gemeinschaftskiichen mit Nebenraumen wie Kiihlraume, Anrichte, Office usw. und Betriebspersonal. - Tages-Aufenthaltsräume für Angestellte Tages-Aufenthaltsraume fur Angestellte und Betriebspersonal. Landfläche (LF) b) b)Anrechenbare Anrechenbare Landflache (LF)

Baueingabe erfassten, Fläche der von der Landfläche ist gleich der Die anrechenbare Die anrechenbare Landflache ist gleich der Flache der von der Baueingabe erfasste in der Bauzone. oder Grundstückteile ausgenützten Grundstücke baulich noch nicht baulich nochnicht ausgeniitzten Grundstiicke oder Grundstiickteile in der Bauzone.

dass die vereinbaren, mit Dienstbarkeitsvertrag Grundeigentümer können Die beteiligten Die beteiligten Grundeigentiimer konnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die nachbarliche Bauparzelle auf eine Ausnützung eines Grundstücks beanspruchte noch nochnicht nicht beanspruchte Ausniitzung eines Grundstucks auf eine nachbarliche Bauparzell aneinander anzulässig unter unmittelbar ist jedoch nur wird. Die Übertragung übertragen iibertragen wird. Die Ubertragung ist jedoch nur zulassig unter unmittelbar aneinander anBaubeginn zuDienstbarkeitsvertrag ist vor derselben Zone. Der Grundstücken grenzenden grenzenden Grundstiicken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zueinzutragen. Gemeinde im Grundbuch gunsten der gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

Parzelle nur soweit überparzelliert, so darf die neue Grundstück neu Wird ein überbautes Wird ein uberbautes Grundstuck neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit iibergemessen eingehalten ganze Grundstück über das als die Ausnutzungsziffer baut werden, baut werden, als die Ausnutzungsziffer iiber das ganze Grundstuck gemessen eingehalte eines Grundstückes zu verfügen, dass die Ausnutzungsziffer Gemeinderat kann wird. Der wird. Der Gemeinderat kann verfugen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstiicke zu angemerkt Grundbuch wird. im Gunsten der Gemeinde Gunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkt wird.

Embd Embd

17 17

Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)

Fällen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) Der Gemeinderat kann in besonderen Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffe (Bonus) gewährt werden, wenn z.B. das begünstigte Gebäude den gewähren. Dieser Zuschlag kann gewahren. Dieser Zuschlag kann gewahrt werden, wenn z.B. das begiinstigte Gebaude den der Gemeinde dient z.B. durch die allgemeinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen allgemeinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient z.B. durch die die kostenlose oder kostengünstige AbErstellung von Quartieroder Detailnutzungsplänen, Erstellung von Quartieroder Detailnutzungsplanen, die kostenlose oder kostengiinsti Aböffentliche Nutzungsrechte usw. tretung von Boden für tretung von Boden fur offentliche Nutzungsrechte usw. F1, F2 W2 von zusätzliche Ausnutzung von 0.1 in den Zonen Der Bonus soll eine Der Bonus soli eine zusatzliche Ausnutzung von 0.1 in den Zonen FI, F2 und und W2 und und von 0.2 den Zonen W3 W4 überschreiten. 0.2in in den Zonen W3 und und W4 nicht nicht iiberschreiten. Art.

Art. 39 Ausnutzungsregister

Baukommission geführt wird. Die Gemeinde erstellt ein Ausnützungsregister, das von der Die Gemeinde erstellt ein Ausniitzungsregister, das von der Baukommission gefuhrt wird. enthält: Dieses Register Dieses Register enthalt: a) Verzeichnis der beanspruchten Landflächen in der Bauzone; a)das das Verzeichnis der beanspruchten Landflachen in der Bauzone; b) Verzeichnis der Nutzungsübertragungen in der Bauzone. b)das das Verzeichnis der Nutzungsiibertragungen in der Bauzone.

durch einen Situationsplan zu Dieses Register ist regelmässig nachzuführen und nötigenfalls Dieses Register ist regelmassig nachzufuhren und notigenfalls durch einen Situationspl zu ergänzen. erganzen. Es ist öffentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden. ist offentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.

V V ALLGEMEINE ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN VORSCHRIFTEN 1. 1.

BAUGEBIET UND UND ERSCHLIESSUNG ERSCHLIESSUNG

Art. 40 Baugebiet

Baugebiet Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in:

Zonenplan farbig, vollflächig dargestellt): a) 1. Erschliessungs-Etappe (im Bauzonen 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig, vollflachig dargestellt) a)Bauzonen

baureif Erschliessung und Dies sind aufgrund abgeschlossener Planung Bauzonen, die Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif innert 5 Jahvoraussichtlich der bei zielstrebiger Weiterführung Erschliessung sind oder sind oder bei zielstrebiger Weiterfiihrung der Erschliessung voraussichtlich innert Jahkönnen. ren baureif gemacht werden ren baureif gemacht werden konnen. umrandet): (im Zonenplan farbig b) 2. Bauzonen 2.Erschliessunas-Etappe Erschliessungs-Etapp (im Zonenplan farbig umrandet): b)Bauzonen 15 nächsten erschlossen sind, der jedoch innert Dies sind Bauzonen, die nicht Dies sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert der nachsten 15 Jahren Jahren und erschlossen werden. voraussichtlich benötigt voraussichtlich benotigt und erschlossen werden.

Privateigentüvon ein Grundstück in der Bauzone der 2. Sofern Sofern in der Bauzone der 2.Erschliessungs-Etappe Erschliessungs-Etappe ein Grundstuck von Privateigent übrider Vorbehalt wird, kann unter der Gemeinderat mern nach mern nachArtikel Artikel 41 erschlossen erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der iibri41 Baubewilligung erteilen. Bestimmungen eine gen rechtlichen gen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen. Planung müssen der generellen Erschliessungsanlagen ausgeführte Durch Privateigentümer Durch Privateigentumer ausgefiihrte Erschliessungsanlagen mUssen der generellen Planung zu Lasten des werden. Die Kosten gehen Gemeinderat genehmigt und durch den entsprechen entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. GrundeigentUmers.

Embd Embd

18 18

bereits Bauzone der 2.Etappe in Bauzone der 1. Etappe können die Bei der Überführung einer Bei der Uberfiihrung einer Bauzone der 2.Etappe in Bauzone der 1. Etappe konnen die bereits Gemeinde ganz Grundeigentümer für die Basiserschliessung von der geleisteten Kosten der geleisteten Kosten der Grundeigentumer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz Erschliessungsanlagen den Plänen oder dem übernommen werden, sofern diese oder teilweise Oder teilweise ubernommen werden, sofern diese Erschliessungsanlagen den Planen Oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen. Konzept der Gemeinde entsprechen.

Art.

Art. 41 41

Baulanderschliessung Baulanderschliessung

Art. 19 Bundesgesetzes über die die Bauzonen im Sinne von Die Gemeinde erschliesst Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19des des Bundesgesetzes iiber die Landumlenamentlich sie alle notwendigen Raumplanung. Hierzu kann Massnahmen treffen, Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumleoder umwandeln oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, gungen gungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder wenn ein Grundnur Anspruch auf die Erteilung einer Baubewilligung, ablösen. Es besteht ablosen. besteht nur Anspruch auf die Erteilung einer Baubewilligung, wenn ein Grunderschlossen ist. stück genügend stiick geniigend erschlossen ist. Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn: Ein Grundstuck gilt als erschlossen, wenn:

-und Wasser für den Verkehr (Strasse, Parkplätze die alle Anlagen und Zugang), für alle Anlagen fur den Verkehr (Strasse, Parkplatze und Zugang), fur die Wasser -und Kanalisationsnetz Energieversorgung die Abwasserbeseitigung über das öffentliche sowie Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung iiber das offentliche Kanalisatio werden und der gleichzeitig nach Plänen der Gemeinde erstellt vorhanden sind oder vorhanden sind oder gleichzeitig nachden den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Grundeigentumer die erforderlichen Rechte fiir die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Fertigerstellung der Bauten muss rechtlich sichergestellt und spätestens bei Erschliessung Erschliessung muss rechtlich sichergestellt und spatestens bei Fertigerstellun der Bauten und Anlagen, soweit nötig bei Baubeginn, vollendet sein. und Anlagen, soweit notig bei Baubeginn, vollendet sein.

Erschliessung als sichergestellt, wenn Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung als sichergestell wenn zu ihrer Erdie Grundeigentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht für fiir die Grundeigentumer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer ErBaubewilligung vereinbart ist. Die benötigten Rechte stellung und Erhaltung vor Erteilung der stellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benotigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein. miissen bei Baubeginn erworben sein.

verschiedenen bestimmt in Erschliessungsplänen die Art der Erschliessung der Die Gemeinde Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschieden Grundeigenin jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Zonen (Art. 14 RPG) und legt Zonen (Art. 14 kant. kant. RPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeige ­ tümer an den Erschliessungskosten fest. tumer an den Erschliessungskosten fest. Art.

Art. 42 42

Erschliessungsgrad

a) Basiserschliessung a)Basiserschliessung Sache Gemeinde. Die Erstellung der SamDie Basiserschliessung im Baugebiet ist Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sacheder der Gemeinde. Die Erstellung der SamKanalisation und und Hauptleitungen für melstrassen, der Erschliessungsstrassen melstrassen, der Erschliessungsstrassen underer Hauptleitungen fiir Kanalisatio und MöglichkeiGemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Wasserversorgung erfolgt durch die Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen MoglichkeiZeitdauer und zu noch Gemeinde ist berechtigt, für eine beschränkte ten. Die ten. Die Gemeinde ist berechtigt, fUr eine beschrankte Zeitdauer und zu nochfestzulegenfestzuleg durch die Bauinteressenten Vorfinanzierung der Basiserschliessung den Bedingungen eine den Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteress zu verlangen. zu verlangen.

b) b)Detailerschliessung Detailerschliessung Zahl der AnGrundeigentümer. Um erfolgt zu Lasten der Die Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentumer. Um die die Zahl der Anweiterer senken und den Anschluss die Erschliessungskosten zu schlüsse zu vermindern, schltisse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer einen Detailerschliessungsplan gewährleisten, kann die Gemeinde Grundeigentümer zu Grundeigentumer zu gewahrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschlies erstellen. erstellen.

19 19

Embd Embd

Art. 43 Landumlegung und Grenzregulierung

Grenzregulierung

a) Landumlegung a) Landumlegung bestimmten Landumlegung besteht Zusammenlegung der Grundgüter eines Die in der Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgiiter eines bestimmte damit verbundes Grundeigentums und der in der gerechten Neuverteilung Gebietes und Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbunbessere eine dinglichen gesamthaft für die Eigentümer denen Rechte. Sie dient dem Ziel, denen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft fur die Eigentiimer eine bessere der Zonennutzweckmässige Verwirklichung zu ermöglichen und eine Bodennutzung Bodennutzung zu ermoglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutsicherzustellen. zungspläne zungspliine sicherzustellen. Lanwird laut kant. RPG Art. 17 Vorbehalt der Genehmigung Staatsrates Unter des Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. Art. 17 das das Landumlegungsverfahren eingeleitet: dumlegungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberdurch Beschluss der Mehrheit der Eigentiimer, denen die Mehrheit der Oberflächen gehört oder flachen gehort oder - durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. bleiben die BeDer Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes. stimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes.

b) Grenzregulierung b)Grenzregulierung benachbarten Grundstücken Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstiick ihrer rationellen Ueberbauung und Bewirtschaftung fest. im Interesse im Interesse ihrer rationellen Ueberbauung und Bewirtschaftung fest. GrundeigSie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Sie wird laut kant. Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeig entümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. entumers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. kantonalen Dekretes. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes.

2. 2

VORSCHRIFTEN FÜR FUR SICHERHEIT SICHERHEIT UND UND GESUNDHEIT GESUNDHEIT

Art.

Art. 44 44

Unterhalt Unterhalt der der Bauten Bauten Bauten und Anlagen sind nach anerkannten Regeln der Baukunde auszuführen. Sie Bauten und Anlagen sind nachden den anerkannten Regeln der Baukunde auszufiihren. Sientntgesundheitsund gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Ansprechen den feuer-, sprechen den feuer-, gesundheitsund gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und An­ Eigentum lagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden und das lagen diirfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefahrden und das Eigentum Dritter nicht beeinträchtigen. Dritter nicht beeintrachtigen. sind für die Einhaltung dieser Vorschriften und der anerBauherren und Ihre Auftraggeber Bauherren und Ihre Auftraggeber sind fur die Einhaltung dieser Vorschriften und der aner ­ Regeln der Baukunde verantwortlich. kannten kannten Regeln der Baukunde verantwortlich.

Für Arbeiterunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei alFur Arbeiterunterkiinfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtunge und bei al ­ Unfallverhütung zu erfüllen. len Bauvorgängen sind die Anforderungen der Hygiene und der ien Bauvorgangen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhiitung zu erfiille

Art. 45 Störung

Storung der öffentlichen offentlichen Ordnung Personen sowie erhebliche Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Landschaft, Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche vorunvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschädigte oder Sachwerte dürfen nicht durch Sachwerte diirfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschadigte oder vorBauten und Anlagen beeinträchtigt werden. schriftswidrig betriebene schriftswidrig betriebene Bauten und Anlagen beeintrachtigt werden.

Bauarbeiten stört, ist von der BaupoliOrdnung bei der Ausführung von Wer die öffentliche Wer die offentliche Ordnung bei der Ausfiihrung von Bauarbeiten stort, ist von der BaupoliZum angemessener Frist aufzufordern. Behebung der Störung innert zeibehörde zur zeibehorde zur Behebung der Storung innert angemessener Frist aufzufordern. ZumSchutz Schutz Massnahmen zu sind alle erforderlichen Anwohner und Strassenbenützer der Arbeiter, der der Arbeiter, der Anwohner und Strassenbeniitzer sind alle erforderlichen Massnahmen zu müssen eingezäunt werden. Strassen und Plätzen Bauvorhaben an öffentlichen treffen. treffen. Bauvorhaben an offentlichen Strassen und Pliitzen miissen eingezaunt werden.

Gemeinde kann einen verantwortlich. Die Ordnung auf dem Bauplatz Der Bauherr ist für die Der Bauherr ist fur die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen mitgegenicht der Kehrichtabfuhr verlangen. Bauabfälle dürfen Bauplatzinstallation Plan der Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabfalle diirfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeführen. bewilligte Deponie zu auf eine hierfür geeignete sondern sind gesondert ben werden, ben werden, sondern sind gesondert auf eine hierfiir geeignete bewilligte Deponie zu fiihren.

Embd Embd

20 20

Art. 46 Benützung

Beniitzung des öffentlichen offentlichen Grundes Öffentlicher Grund darf zur Erstellung von Gerüsten, Absperrungen usw. nur in einem durch Offentlicher Grund darf zur Erstellung von Geriisten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden.

Bei im Bau befindlichen Gebäuden haben die Strassen betreffenden Unternehmer die Plätze, Bei im Bau befmdlichen Gebauden haben die betreffenden Unternehmer die Platze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand Anlagen wie zu erhalten. Alle öffentlichen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle offentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserläufe usw. müssen benutzbar sichtbar und dieie Strassensignale Brunnen, Hydranten, Wasserlaufe usw. miissen benutzbar und Strassensignal sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschädigte Strassen, Trottoirs und Plätze sind unverzüglich fachgebleiben. Durch Arbeiten beschiidigte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverziiglich fachgemäss instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn. mass instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn. Art.

Art. 47 47

Dach- und Meteorwasser, Schneefänger Schneefanger

Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser öffentliche von Grundstücken über ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstiicken liber offentli Wege und Strassen, Plätze abzuleiten oder zuzuführen. Das Meteorwasser der Kanalisation Strassen, Wege und Platze abzuleiten oder der Kanalisation zuzufiihren. Das Meteorwasse ist zu infiltrieren, in einen natürlichen Vorfluter abzuleiten oder in das Trennsystem zu entist zu infiltrieren, in einen natiirlichen Vorfluter abzuleiten oder in das Trennsystem zu entwässern. wassern. Wo solange dies nicht möglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen daWo und und solange dies nicht moglich ist, hat der Eigentiimer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen öffentlicher Strassen führt. fur zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen offentlicher Strassen fiihrt.

Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo die Traufseite der Strasse Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, Schneerutschundass zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafiir zu sorgen, dass Schneerutschun gen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schäden und Unfälle, die gen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentiimer haftet fur Schaden und Unfalle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Art.

Art. 48 Schneeräumung

Schneeraumung

Die Schneeräumung der Eingänge und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu besorgen. Die Schneeraumung der Eingange und Zufahrten hat der Eigentiimer selbst zu besorgen Muss für die Wegschaffung von Schnee der öffentliche Grund benützt werden, hat der Muss fiir die Wegschaffung von Schnee der offentliche Grund beniitzt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich wegzuräumen. Grundeigentiimer den Schnee unverziiglich wegzuraumen. Art.

Art. 49 49

Feuerpolizei Feuerpolizei Bauten und Anlagen müssen den kantonalen Bestimmungen über das Bauwesen und Bauten und Anlagen miissen den kantonalen Bestimmungen iiber das Bauwesen undenen Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Vorschriften iiber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen.

Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brennund Treibstoff sind die eidgenössischen Fiir den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brennund Treibstoff sind die eidgenossis und kantonalen Reglemente massgebend. und kantonalen Reglemente massgebend. Art.

Art. 50 50

Behindertengerechtes Behindertengerechtes Bauen Bauen Verfügung stehen (Bilund Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Bauten Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfiigung stehen (Bildass sie für Behinderte zugänglich und bedung, Sport, Erholung usw.), sind so zu gestalten, dung, Sport, Erholung usw.), sind so zu gestalten, dass sie fiir Behinderte zuganglich und beGesetzgebung. nützbar sind. Verwiesen wird auf die spezielle niitzbar sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung.

Embd Embd

21 21

Art.

Art. 51 51

Kinderspielplätze Kinderspielplatze

Bei Wohnbauten mit 4 und mehr oder Wohnungen sind gut besonnte Kinderspielplätze Bei Wohnbauten mit und mehr Wohnungen sind gut besonnte Kinderspielplat Oder Grünflächen auf privaten Grundstücken soll abseits Grundfläche der Strasse anzulegen. Ihre Griinflachen auf privaten Grundstiicken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflache soli in der Regel im Minimum 10 gesamten Wohnfläche mindestens aber 40 in der Regel im Minimum 10% der der gesamten Wohnflache mindestens aber 40 m2 m2 ausmaausmachen. Sie dürfen nicht gleichzeitig genügend zu anderen auf Spielplätze Zwecken dienen. chen. Sie diirfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplatze auf geniigen grossen erdgeschossigen Anbauten einen sind gestattet, sofern teilweise fliessie mindestens grossen erdgeschossigen Anbauten sind gestattet, sofem sie mindestens teilweise einen fliessenden Übergang zum Terrain aufweisen. senden Ubergang zumewachsenen ewachsenen Terrain aufweisen. Art.

Art. 52 Immissionen

Immissionen

Jedermann ist verpflichtet, bei Einwirkunder Nutzung übermässigen seines alle Eigentums Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums alle ubermassigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu verhindern. gen auf das Eigentum des Nachbarn zu verhindern.

Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es können im Grenzbereich gegenuber Wohnzonen ist auf diese Rucksicht zu nehmen. konnen im Baubewilligungsverfahren verfügt oder Projektänentsprechende Bedingungen und Auflagen Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfiigt oder Projektanderungen verlangt werden. derungen verlangt werden. Verboten sind insbesondere alle schädlichen oder ach und Beschaffenheit des GrundVerboten sind insbesondere alle schadlichen oder achLage Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lästige Dünste, Lärm, Wasser stiicks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Diinste, Larm, Wasser oder Erschütterungen (vgl. ZGB USG). oder Erschiitterungen (vgl. ZGBund und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Änderungen von bestehenden Bauten abzuDer Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein erträgliches Mass überschreiten werden. lehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertragliches Mass iiberschreiten werden.

Die Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutz-Verordnung werden in der ZonenordDie Larmempfindlichkeitsstufen gemass Larmschutz-Verordnung werden in der Zonenordnung (Art. 68ff) zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe I nung (Art. 68ff) zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeits oder II eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. oder eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit Larm vorbelastet sind. Bei unzumutbarem Baulärm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der LärBei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Larmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. mimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen bleiben vorbehalten. der Umweltschutzgesetzgebung Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 53 Energiesparmassnahmen

so zu erbeheizt oder gekühlt werden müssen, sind Gebäude und die Einrichtungen, die Die Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekiihlt werden miissen, sind so zu erbeschränkt dass der Energieverlust auf ein Minimum zu betreiben und zu unterhalten, stellen, stellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt SIA-Norkantonalen Bestimmungen und denen wird. Isolationsmassnahmen haben nach wird. Isolationsmassnahmen haben nachden den kantonalen Bestimmungen und SIA-Normen zu erfolgen. men zu erfolgen.

nicht entsprechen, und Einrichtungen, die den Anforderungen Bestehende Gebäude Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die deneuen euen Anforderungen nicht entsprechen oder Renovationen vorgediesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten werden werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgeunverhältnismässig sind. und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht nommen werden, nommen werden, und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismass sind.

Bauten dürfen mit einer nachträgBestehende gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bestehende gegen Warmeverlust unzureichend geschutzte Bauten diirfen mit einer nachtragGebäudeabstände um jenes Mass unterschreiten, wellichen Aussenisolation die Grenzund lichen Aussenisolation die Grenzund Gebaudeabstande um jenes Mass unterschreiten wel ­ Erfüllung der Bedinches die gesetzlich vorgeschriebene Wärmedämmung oder für die chesfür fur die gesetzlich vorgeschriebene Warmedammung oder fur die Erfullung der Bedin ­ von Minergiehäusern notwendig ist. gungen gungen von Minergiehausern notwendig ist.

und dieie entspreIm übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes ubrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes und entspreAusführungsbestimmungen. chenden chenden Ausfiihrungsbestimmungen.

Embd Embd

22 22

Art.

Art. 54 Düngereinrichtungen

Diingereinrichtungen

unzumutbakeine sie Misthöfe und Jauchegruben auszustatten und einzufrieden, dass sind so Misthofe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutba Misthöfe sind mit einer darstellen. Neue oder bestehende re Belästigung für die Umgebung re Belastigung fur die Umgebung darstellen. Neue oder bestehende Misthofe sind mit einer zu versehen. undurchlässigen Mauer und Bodenkonstruktion undurchlassigen Mauer und Bodenkonstruktion zu versehen. oder bewilligungspflichtig. Neu angelegte Misthöfe Neubau entsprechender Anlagen ist Der Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neu angelegte Misthofe oder nächsten Parzelangrenzend an die Bauzone müssen mind. 6.0 m Abstand zur Jauchegruben Jauchegruben angrenzend an die Bauzone miissen mind. 6.0 Abstand zur nachsten Parzellengrenze einhalten. lengrenze einhalten. fremde Plätze oder in das Das auf Grundstücke, und Ableiten der Jauche Strassen öffentliche Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstiicke, offentliche Strassen und Platze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten. Kanalisationsnetz ist verboten.

3. 3.

ORTSBILD UND UND LANDSCHAFTSSCHUTZ LANDSCHAFTSSCHUTZ ORTSBILD

Art. 55 Schutz des Ortsbildes

Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder dürfen Landschaften, Ortsund StrassenBauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder diirfen Landschaften, Ortsund Strassen Farbe nicht beeinträchtigen. Zur Verhinbilder in ihrer Grösse, Stellung, Form, Material und bilder in ihrer Grosse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeintrachtigen. Zur VerhinMaterialwahl, ortsfremde Bauderung einer störenden Baugestaltung (störende Farboder derung einer storenden Baugestaltung (storende Farboder Materialwahl, ortsfremde BauBedingungen und Auflagen verund Dachformen u.a.) können im Baubewilligungsverfahren und Dachformen u.a.) konnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen ververweigert werden. fügt, Projektänderungen verlangt oder die Bewilligung fiigt, Projektanderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden.

OrtsUmgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Bauten und Anlagen sowie ihre Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwiirdigen Ortsund Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten. und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten.

Anlagen, kann verfügen, dass Gebäude oder andere Die zuständige Baubewilligungsbehörde Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann verfugen, dass Gebaude oder andere Anlagen, beeinträchtigen oder für die dass sie das Landschaftsund Ortsbild die so verfallen sind, die so verfallen sind, dass sie das Landschaftsund Ortsbild beeintrachtigen oder fur die werden. darstellen, wieder instandgestellt oder beseitigt Öffentlichkeit eine Gefahr Offentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instandgestellt oder beseitigt werden. des Ortsbildes dienende Umdem Schutz oder der Verbesserung Der Gemeinderat kann eine Der Gemeinderat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umverlangen. gebungsgestaltung und Bepflanzung gebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.

Art. 56 Schützenswerte

Schutzenswerte Bauten und Naturobjekte welche im die Bauten und Naturobjekte, bezeichnet in Hinweisinventaren Der Gemeinderat Der Gemeinderat bezeichnet in Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, welche im ÖffentInventare sind der schützenswert sind. Diese Artikel 26c besonders Sinne von Sinne von Artikel 26c GBR GBR besonders schiitzenswert sind. Diese Inventare sind der Offent ­ lichkeit zugänglich zu machen. lichkeit zuganglich zu machen.

Gemeinderates ohne Bewilligung des Naturobjekte dürfen schützenswerte Bauten und Diese Diese schutzenswerte Bauten und Naturobjekte diirfen ohne Bewilligung des Gemeindera abgebrochen noch Instanzen weder Stellungnahme der kantonalen und ohne die und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen nochumgebaut umgebaut sicherzustelgenügenden Gebäudeunterhalt Eigentümer hat einen oder entfernt werden. Der oder entfernt werden. Der Eigentiimer hat einen geniigenden Gebaudeunterhalt sicherzuste len. len. historischen steNachbarschaft von oder Gebäuden schützenswerten Für Bauten, welche in Fur Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schiitzenswerten Gebauden steGestaltungsvorschriften erlassen. Gemeinderat besondere hen, kann der hen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.

Embd Embd

23 23

Art.

Art. 57 57

Erstellung Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren

Das Verfahren zur Erlass, Inventarisierung besonders schützenswerter hinsichtlich Objekte Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schiitzenswerter Objekte hinsichtlich Erlass, Vernehmlassung, öffentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerdeund AbstimmungsverVernehmlassung, offentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerdeund Abstimmungsv fahren sowie Inkrafttreten sind in Art. 1996 12-18 der kant. Bauverordnung vom 2. fahren sowie Inkrafttreten sind in Art. 12-18 der kant. Bauverordnung vom 2.Oktober Oktober 1996 geregelt. geregelt. Art.

Art. 58 58

Baumaterialien, Baumaterialien, Bedachung Bedachung und und Dachaufbauten Dachaufbauten

Die Neubauten sind in Regel mit dem ortsüblichen Baumaterial und mit der ortsüblichen Die Neubauten sind in erer Regel mit dem ortsiiblichen Baumaterial und mit der ortsubliche Dachart zu erstellen. Für die Schiefer Bedachung sind in der Regel Naturstein, Tonziegel, Dachart zu erstellen. Fur die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Tonziegel, Schiefer oder schieferähnliche Materialien zu verwenden. Die Dachneigung der Giebeldächer beträgt oder schieferahnliche Materialien zu verwenden. Die Dachneigung der Giebeldacher betragt in der Regel 40 in Blech sind verboten. in der Regel 40 - 60 60%. %.Neubedachungen Neubedachungen in Blech sind verboten.

Im Bereich des im Zonenplan festgelegten Steinplatten-Perimeters sind Natursteinplatten nur Bereich des im Zonenplan festgelegten Steinplatten-Perimeters sind nur Natursteinpl erlaubt. erlaubt. Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesamtlänge darf jedoch Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesamtlange darf jedoch 1/3 Länge der darunterliegenden Der seitliFassaden nicht gestattet. überschreiten sind 1/3 der der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht uberschreiten sind gestattet. Der seitliche Abstand einer Dachaufbaute bis zum Gebäuderand muss mind. 2.0 m betragen. che Abstand einer Dachaufbaute bis zum Gebauderand muss mind. 2.0 betragen. Art.

Art. 59 59

Antennen Antennen und und Reklameeinrichtungen Reklameeinrichtungen

Aussenantennen für Radio und Fernsehen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu Aussenantennen fiir Radio und Fernsehen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschränken. In allen Fällen, in denen Estrichantennen oder ähnliche äusserlich nicht in Erbeschranken. alien Fallen, in denen Estrichantennen oder ahnliche ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewährleisten, ist auf Aussenantennen zu scheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantenn zu verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht störend wirken. verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. Parabolantennen bei Mehrfamilienhäusern sind nach als Gemeinschaftsantennen Parabolantennen bei Mehrfamilienhausern sind nachMöglichkeit Moglichkeit als Gemeinschaftsan zu erstellen. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat den Standort sowie die Farbe zu erstellen. ZumSchutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat den Standort sowie die Farbe und Grösse vorschreiben. und Grosse vorschreiben. Reklameschilder, Schaukästen, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und beReklameschilder, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte undergleichen ergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese diirfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden. Plakate Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehörde bezeichneten Stellen angebracht werden. diirfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden.

Art. 60 Einfriedungen

Einfriedungen Einfriedungen sind in Regel zu unterlassen. Zum von Vieh Wild kann nach Einfriedungen sind in erer Regel zu unterlassen. ZumSchutze Schutze von Viehund und Wild kann nach Gemeinderates eine Umzäunung erstellt werden, wenn diese das LandWeisungen des Weisungen des Gemeinderates eine Umzaunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. schaftsbild nicht beeintrachtigt. in der Regel sind verboten. welche Einfriedungen über Wasserläufe Bei Ausnahmefällen, Einfriedungen iiber Wasserlaufe sind in der Regel verboten. Bei Ausnahmefallen, welche Durchgang von vom werden, kann ein mind. gewährt 1.50 m verlangt werden. Gemeinderat vom Gemeinderat gewahrt werden, kann ein Durchgang von mind. 1.50 verlangt werden.

Embd Embd

24 24

Art. 61 Schutz von Wasserläufen

Wasserlaufen

Wasserläufe mitsamt ihren Ufern, BunBöschungen und Ufervegetation der sind aufgrund Wasserlaufe mitsamt ihren Ufern, Boschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und Sie den geschützt. Naturund Heimatschutz desgesetzgebung iiber den Gewasserschutz und den Naturund Heimatschutz geschiitzt. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt weder noch werden. Die Ufervegetation darf diirfen weder korrigiert, eingedolt nochüberdeckt iiberdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, überschüttet noch andere Kanton Weise zum Absterben gebracht Der werden. gerodet, iiberschiittet nochauf auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefällen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. kann in Ausnahmefallen Rodungen von Ufervegetation bewilligen.

In Gewässern und im geschützten Uferbereich sind gestattet, welnur Bauten und Anlagen Gewassern und im geschiitzten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche die öffentliche Nutzung und den UferaufUnterhalt sind. der Gewässer notwendig che für fiir die offentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewasser notwendig sind. Uferaufschüttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. schiittungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt.

Von der Oberkante der Uferböschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 der Oberkante der Uferboschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0m einzuhalten, einzuhalte vorbehalten bleibt der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz über die Wasserläufe. vorbehalten bleibt der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz iiber die Wasserlaufe. Vorbehalten sind ferner das Wasserbaurecht und Gesetzgebung über den Vorbehalten sind ferner das Wasserbaurecht undieie Gesetzgebung iiber den Gewasser ­ Gewässerschutz, den Naturschutz, die Fischerei und die Schiffahrt. schutz, den Naturschutz, die Fischerei und die Schiffahrt.

4. 4.

STRASSEN UND UND BAULINIEN BAULTNIEN

Art. 62 Baulinienplan

a) a)

Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von öffentlichen Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von offentlich Verkehrsanlagen, Gewässern, oberund unterirdischen Leitungen, Wäldern, Skipisten Verkehrsanlagen, Gewassern, oberund unterirdischen Leitungen, Waldern, Skipisten und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulinienplan und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulinienp gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und Plätze sowie Gegibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und Platze sowie Ge ­ wässer, Waldränder, Skipisten, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie wasser, Waldrander, Skipisten, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Längs einer Baulinie muss der minimale sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Langs einer Baulinie muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden. Um zu haben, muss der Grenzabstand nicht mehr beriicksichtigt werden. Um Rechtskraft Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach öffentlichen Auflage gemäss den Bestimmungen der kantonaBaulinienplan nacheiner einer offentlichen Auflage gemass den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Rechtskräftige Baulinienpläne belen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Rechtskraftige Baulinienpla befinden sich auf der Gemeinekanzlei. finden sich auf der Gemeinekanzlei.

b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anb)Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstösser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen stosser bleiben, kann aber auchvon der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlag übernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verleiibernommen werden. diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur fiir das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem gen von Leitungen und Kabeln beniitzt werden. Ausnahmen sind nur nachkantonale oder kommunalem Recht möglich. oder kommunalem Recht moglich. c) c)

An welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu öffentAnGebäuden, Gebauden, welche iiber die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu offent ­ lichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des Gelichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, diirfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Verändemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgefiihrt werden. Veranderungen an solchen Bauten können ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundrungen an solchen Bauten konnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der buchauf auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veränderung entstanden ist, bei einem späteren Erwerb Mehrwert, welcher durch die Veranderung entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Gebäudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss (vgl.. des Gebaudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss (vgl.. Art. 84). Art. 84).

d) fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, beträgt der AbWo Baulinien Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betriigt der Ab­ d)Wo vom stand 3.0 m Fahrbahn oder Gehsteigrand. Vorbehalten mindestens bleiben der mistand mindestens 3.0 vom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben der mi ­ nimale Grenzabstand und die Bestimmungen für Garagenvorplätze (Artikel 65). nimale Grenzabstand und die Bestimmungen fiir Garagenvorpliitze (Artikel 65). e) e)

Für Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz. Fiir Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.

25 25

Embd Embd

Art. 63 Vorspringende Gebäudeteile

Gebaudeteile

Grundes sind gestatLuftraum des öffentlichen Baulinie in den freien Ausladungen über die gestatsind Grundes offentlichen des Luftraum freien den Baulinie die iiber Ausladungen mindestens 3.0 m über dem Gehmehr als 1.50 m beträgt und Gehdem tet, sofern die Ausladung nicht iiber 3.0 mindestens und betragt 1.50 als mehr nicht Ausladung die sofern tet, steig oder mindestens 4.50 m der Fahrbahn liegt. über liegt. Fahrbahn der 4.50 iiber mindestens oder steig

Weder sich in weniger Türen, Portale, Fenster und Rolläden dürfen als 4.50 oberhalb Hoheoberhalb 4.50m Höhe als weniger in sich diirfen Rolladen und Fenster Portale, Tiiren, Weder der Fahrbahn und 2.50 m überhalb des Gehsteiges öffnen. offnen. Gehsteiges des iiberhalb 2.50 und Fahrbahn der

Gebäudeteile entfernt entfern Wenn es das öffentliche müssen Gebaudeteile Interesse erheischt, vorspringende vorspringende miissen erheischt, Interesse offentliche das es Wenn oder abgeändert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz. Strassengesetz. kantonale das gilt Kantonsstrassen Bei werden. abgeandert oder

Art. 64 64

Parkierung auf Grand Neubauten und grösseren den Dorfgebieten privatem Grund privatem auf a) Umbauen sind in Dorfgebieten den in sind Umbauen grosseren und Neubauten Bei a)Bei jede Wohhat auf Abstellflächen für anzulegen. Dabei Wohausreichende Motorfahrzeuge jede auf hat Dabei anzulegen. Motorfahrzeuge fiir Abstellflachen ausreichende Bei anprivaten entfallen. anBei nung mindestens ein Garagenoder Abstellplatz auf Grund zu entfallen. zu Grand privaten auf Abstellplatz oder Garagenein mindestens nung deren Bauten legt der Gemeinderat die nötigen Abstellplätze fest. fest. Abstellplatze notigen die Gemeinderat der legt Bauten deren

für je 50 Hotels für je 2 Zimmer, Zimmer, bei Geschäftshäusern m2 50 m2 je In der Regel gilt, dass bei fiir Geschaftshausern bei je fiir Hotels bei dass gilt, Regel der RichtliEinstelloder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlibei Gaststätten für je 6 m2 ein Die ist. schaffen und zu Parkplatz oder Einstellje m2 ein fiir Gaststatten bei und Gemeinderat als Strassenfachmänner dienen dem als nien der Vereinigung schweizerischer er Gemeinderat dem dienen Strassenfachmann schweizerischer Vereinigung der nien Grundlage für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle. Falle. vorgesehenen nicht Reglement diesem in die fur Grandlage

Behörde können von der zuständigen Bauten und Anlagen Die Eigentümer bestehender Behorde zustandigen der von konnen Anlagen und Bauten bestehender Eigentiimer Die zu schaffen, Zahl von Abstellplätzen nachträglich eine ausreichende verpflichtet werden, schaffen, zu Abstellplatzen von Zahl ausreichende eine nachtraglich werden, verpflichtet zumutbar sind. wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern und die Kosten sind. zumutbar Kosten sse die und erfordern Verkehrsverhaltni die es wenn

Grundeiauf eigenem Grund nicht möglich, ist der Ist die Errichtung von Parkplätzen b) Grundeider ist moglich, nicht Grand eigenem auf Parkplatzen von Errichtung die b)Ist solvon Beiträgen an Bau und Unterhalt gentümer durch den Gemeinderat zur Leistung solUnterhalt Baund an Beitragen von Leistung zur Gemeinderat den durch gentiimer ist Die Höhe der Beitragssumme anderen Ort zu verpflichten. cher Anlagen an einem ist Beitragssumm Hoheder Die verpflichten. zu Ort anderen einem an Anlagen cher von festzulegen. der Urversammlung festzulegen. Urversammlung der von

Art. 65 Ausfahrten, Garagenvorplätze

Garagenvorplatze behindert. Eine Ueberden Verkehr nicht anzulegen, dass ihre Benützung UeberAusfahrten sind so Eine behindert. nicht Verkehr den Beniitzung ihre dass anzulegen, so sind Ausfahrten andere Anlagen behinMauern, Einfriedungen noch darf weder durch Pflanzen, ­ behin sicht Anlagen andere durch nochdurch Einfriedungen Mauern, Pflanzen, durch weder darf sicht dert werden. werden. dert werden und soll in nicht vor der Baulinie Ausfahrtsrampen darf angesetzt Die Neigung von in soli und werden angesetzt Baulinie der vor nicht darf Ausfahrtsrampen von Neigung Die nicht überschreiten. der Regel 15 uberschreiten. nicht Gefalle 15 % Gefälle Regel der einen Vorplatz von mindestens 5.0 mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen Tiefe Garagen 5.0m Tiefe mindestens von Vorplatz einen miissen Strasse die gegen Ausfahrt mit Garagen aufweisen. Längs einer Bergstrasse, wo Gegemessen vom Strassenresp. Trottoirrand Gedas wo das Bergstrasse, einer Langs aufweisen. Trottoirrand resp. Strassenvom gemessen fällt, kann diese Distanz auf 4.0 reduziert werden. lände stark werden. 4.0m reduziert auf Distanz diese kann fallt, stark lande angebaut, kann der Gemeinderat einen bei bestehenden Bauten eine Garage einoder einen Wird Gemeinderat der kann angebaut, oder einGarage eine Bauten bestehenden bei Wird zulassen. bewilligen, sofern örtlichen Verhältnisse Abstand die dies kleineren zulassen. dies Verhaltnisse ortlichen die sofern bewilligen, Abstand kleineren Strassengesetzes. die Bestimmungen des kantonalen Im tibrigen übrigen gelten Strassengesetzes. kantonalen des Bestimmungen die gelten

Embd Embd

26 26

Art. 66 Private Strassen und Wege

Privatstrassen müssen sich dem BebauungsGeund Zonenplan einordnen und sind dem Privatstrassen miissen sich dem Bebauungsund Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung sind die vorzulegen. Für und Beleuchtung Unterhalt, Reinigung meinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fur Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. Eigenttimer verantwortlich.

Ein Anschluss von kantonale Privatstrassen oder Privatzufahrten das an das kommunale oder Ein Anschluss von Privatstrassen Oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Strassennetz muss dem die Strassengesetz entsprechen, durch den VSS-Normen genügen und Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen geniigen und durch die zuständigen Instanzen genehmigt werden. zustandigen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen können bei öffentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine Bestehende Privatstrassen konnen bei offentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschädigung übernommen werden. angemessene Entschadigung ubernommen werden.

VI ZONENVORSCHRIFTEN ZONENVORSCHRIFTEN 1. 1.

ZONENEINTEILUNG ZONENEINTEILUNG

Art.

Art. 67 67

Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (vgl. Zonenutzungsplan Mst. 1:2'000) (vgl. Zonenutzungsplan Mst. 1:2'000) A) A)Bauzonen Bauzonen

Bezeichnung Farbe Bezeichnung Farbe

Dorfzone D Dorfzone Ferienhauszone Fl Fl Ferienhauszone FI FI Wohnzone 2: ( W2 2-geschossig) Wohnzone 2: 2-geschossig) W2 Wohnzone 3: W3 Wohnzone 3: ( 3-geschossig) 3-geschossig) W3 Zone für öffentliche Bauten + Anlagen Zone fur offentliche Bauten Anlagen ö 6B+ B+A Verkehrszonen V Verkehrszonen

dunkelbraun dunkelbraun safrangelb safrangelb hellbraun hellbraun orange orange hellgrün hellgrtin hellgelb hellgelb

Die folgenden Zonen sind teilweise gesondert vom Parzellenplan auf besonderen Plänen darDie folgenden Zonen sind teilweise gesondert vom Parzellenplan auf besonderen Planen dargestellt (Nutzungsplan 1:10'000). Die dazugehörigen Bestimmungen bilden Teil des Zonengestellt (Nutzungsplan 1:lO'OOO). Die dazugehorigen Bestimmungen bilden Teil des Zonenreglementes. reglementes. B) Landwirtschaftszonen B)Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Sömmerungsweide Sommerungsweide Rebbauzonen Rebbauzonen

LZ

div. grün div. griin hellbraun hellbraun oliv oliv

C) Schutzzonen Schutzzonen SZ und Naturschutzzone LandschaftsLandschaftsund Naturschutzzone

Signet/ div. grün Signet/ div. griin

D) Zonen D)Weitere Weitere Zonen Maiensässzonen Maiensasszonen Abbauund Deponiezonen Abbauund Deponiezonen Gemeindegebiet Uebriges Uebriges Gemeindegebiet

gelb gelb Signet, schwarz Signet, schwarz weiss weiss

MZ MZ AD AD üG UG

E) nach Zonen nachSpezialgesetzgebung Spezialgesetzgebung E)Zonen WD Wald Baumbestände und Wald und Baumbestande WD GZ Gefahrenzonen GZ Gefahrenzonen QZ Quellschutzzone QZ Quellschutzzone

Planraster Planraster rot o. blau umrandet rot o. blau umrandet blau gestrichelt blau gestrichelt

27 27

Embd Embd 2. 2.

ZONENORDNUNG ZONENORDNUNG

A) A)

Bauzonen Bauzonen

Art.

Art. 68 68

Dorfzone Dorfzone D D Zweck der Zone: der Zone: kleiDie Dorfzone und umfasst das engere Dorfgebiet. von WohnSie ist Erstellung für die Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist fur die Erstellung von Wohnund kleineren Geschäftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des neren Geschaftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur Förderung einer zweckmässigen Sanierung. Dorfes und zur Forderung einer zweckmassigen Sanierung. Bauweise: offen Bauweise: offen Geschosszahl: der Höhe Bauten, max. 3 Geschosse Geschosszahl:entsprechend entsprechend der Hoheumliegender umliegender Bauten, max. Geschosse Gebäudehöhe: max. 12.00 m O.K. Fusspfette Gebaudehohe:max. 12.00 O.K. Fusspfette Grenzabstand: 1/3 Höhe der jedem Punkt Baute, mindestens aber 3.0 Grenzabstand: 1/3der der Hoheder der Baute, mindestens aber 3.0m von von jedem Punkt der Fassade aus gemessen. Fassade aus gemessen. Lärmempfindlichkeit: in der Regel Stufe II. Larmempfindlichkeit: in der Regel Stufe II.

Besondere Bestimmungen: Besondere Bestimmungen: Neu-, Anoder Umbauten haben sich in Stellung, Höhe, Dachform, Proportionen, FenNeu-, AnOder Umbauten haben sich in Stellung, Hohe, Dachform, Proportionen, Fensteröffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. steroffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. In besonderen Fällen kann die kantonale Baukommission gestützt auf Art. 12 Bebesonderen Fallen kann die kantonale Baukommission gestutzt auf Art. 12des des Beschlusses vom 15. 5. über die im Interesse Feuerpolizei bei Bauten einzuhalschlusses vom 15. 5.1968 1968 liber im Interesse dieder der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden kleineren Grenzabstand kann er mit Abstände, einen bewilligen. Insbesondere tenden Abstande, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er mit dem Einverständnis der Gemeinde den Wiederaufbau eines Gebäudes auf dem alten dem Einverstandnis der Gemeinde den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entGrundriss gestatten, auchwenn wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarispricht, sofem dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegeniiber der reglementar schen Bauweise beiträgt. Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und schen Bauweise beitragt. diirfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine öffentlichen Interessen verletzt werden. keine offentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebäude sind Fotos von allen Fassaden und vom GeBei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden und vom Ge ­ bäude in der Baugruppe beizulegen. baude in der Baugruppe beizulegen. Artikel 55 ff sind besonders zu berücksichtigen. Artikel 55 und und ff sind besonders zu beriicksichtigen. Art.

Art. 69 69

Ferienhauszone Ferienhauszone Fl FI (Schalb) (Schalb)

Zweck der Zone der Zone Die Ueberbauung mit Ferienund Wohnhäusern mit niederer Bauhöhe. Die Ueberbauung mit Ferienund Wohnhausern mit niederer Bauhohe. Bauweise: offen Bauweise: offen Geschosszahl: 11 Vollgeschoss Geschosszahl:max. max. Vollgeschoss Gebäudehöhe: max. 7.50 Fusspfette Gebaudehohe:max. 7.50m O.K. O.K. Fusspfette gestattet) Gebäudelänge: in der Regel 10 m, (Zwillingsbauten zu je 8m sind in der Regel 10m, (Zwillingsbauten zu je 8mLänge Lange sind gestattet Gebaudelange: 1/3 der Höhe, mindestens aber 3.0 m je-­ Grenzabstand: kleiner Grenzabstand kleiner Grenzabstand 1/3der Hohe, mindestens aber 3.0 von von je Grenzabstand: Punkt der Fassade aus gemessen; dem dem Punkt der Fassade aus gemessen; grosser Grenzabstand; 60% Gebäudehöhe,mindestens aber 3.0 grosser Grenzabstand; 60%der der Gebaudehohe,mindeste aber 3.0m Innerhalb der im Detailnutzungsplan "Schalb" festgelegten BauAusnutzung: der im Detailnutzungsplan "Schalb" festgelegten Bau ­ Ausnutzung:Innerhalb vorgeschrieben zonen wird keine Ausnutzungsziffer zonen wird keine Ausnutzungsziffer vorgeschrieben in der Regel Stufe II. Lärmempfindlichkeit: in der Regel Stufe II. Larmempfindlichkeit: Mauerwerk oder Beton, das Sockelgeschoss der Gebäude soll aus Baumaterial: das Sockelgeschoss der Gebaude soil aus Mauerwerk oder Beton, Baumaterial: der Aufbau mindestens zu 1/2 in Holz erstellt werden. Das Mauerder Aufbau mindestens zu 1/2in Holz erstellt werden. Das Mauer ­ hell gestrichen sein. werk darf nicht zu werk darf nicht zu hell gestrichen sein.

Besondere Bestimmungen: Besondere Bestimmungen: Rahmen des Detailnutzungsplanes DNP In der Ferienhauszone Fl kann nur im der Ferienhauszone FI(Schalb) (Schalb) kann nur im Rahmen des Detailnutzungspl DNP (vergl. 1:2'000) gebaut werden Plan Schalb (vergl. Plan Schalb 1:2'000) gebaut werden freibleiben. laut Detailnutzungsplan müssen von jeder Überbauung Die Freihaltezonen Die Freihaltezonen laut Detailnutzungsplan miissen von jeder Uberbauung freibleibe festdes Detailnutzungsplanes Schalb landwirtschaftliche Nutzung der im Perimeter Die Die landwirtschaftliche Nutzung der im Perimeter des Detailnutzungsplan Schalb fest ­ die stellen. durch zu ist Eigentümer sicher gelegten Freihaltezonen gelegten Freihaltezonen ist durch die Eigentiimer sicher zu stellen.

/

re • 14 0 O rv% a /0

4

° y 4.** *

27.. //.

' 6/r 17 (0.

20/.? z O /J

5. Zonenordnung Zonenordnung 5

unverändert und Die homologierte Zonenvorschrift

Art. 70 „Wohn- und

Die homologierte Zonenvorschrift und Ferienhauszone Ferienhauszone W2" W2“ bleibt bleibt unverander und definiert: wie folgt ist ist wie folgt definiert:

Art. 70 70

Wohn- und Ferienhauszone W2

Zweck der der Zone Zone Ferienhäusern in traditionellen Formen Die Überbauung Uberbauung mit Wohn- und Ferienhdusern Bauweise: offen max. 2 Vollgeschosse Geschosszahl: Gebäudehöhe: max. Gebdudehohe: max 10.00 m O.K. Fusspfette Gebäudelänge: in der Regel bis 20 m; Ausnahmen siehe Art. 34 Gebaudelange: Grenzabstand: Höhe, mindestens aber 3.0 m von kleiner Grenzabstand 1/3 der Hohe, jedem Punkt der Fassade aus gemessen, jedem grosser Grenzabstand; 60% der Gebäudehöhe Gebdudehohe az = 0.6 Ausnutzung: Lärmempfindlichkeit: in der Regel Stufe II. IL Larmempfindlichkeit: Beton, das Sockelgeschoss der Gebäude Baumaterial: Gebdude soll soli aus Mauerwerk oder oder Beton, oder verkleidet werden. der Aufbau mindestens 1/2 in Holz erstellt Das Mauerwerk darf darf nicht zu hell gestrichen werden. Die in der Bauund Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziffer von 0.6 ist in jedem Falle einzuDie in der Bauund Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziffer von 0.6 ist in jedem Falle einzuhalten. Die „in der Regel" 20m festgelegte Gebäudelänge kann laut Artikel 34 der entsprehalten. Die „in der Regel “bis bis festgelegte Gebaudelange kann laut Artikel 34 mit mit der entsprechenden Versetzung der Fassade um Mass der Versetzung verlängert werden. chenden Versetzung der Fassade umdieses dieses Mass der Versetzung verlangert werden. 6. Erschliessung

Die Parzelle Nr. 1025 „Hasol" an der oberen Dorfstrasse und ist für Personenwagen und Die Parzelle Nr. 1025 in in „Hasol “liegt Hegt an der oberen Dorfstrasse und ist fur Personenwagen und Kleintrasnporter laut den für das ganze Dorf Embd bestehenden Einschränkungen über das StrassenKleintrasnporter laut den fur das ganze Dorf Embd bestehenden Einschrankungen iiber das Strassennetz des Dorfes erreichbar. Gewisse Schwierigkeiten bestehen fiir die Bauzufahrt von Lastwagen, netz des Dorfes erreichbar. Gewisse Schwierigkeiten bestehen fur die Bauzufahrt von Lastwagen, welche jedoch mit entsprechenden Massnahmen zu bewältigen sind. welche jedoch mit entsprechenden Massnahmen zu bewaltigen sind. Die Anschlussmöglichkeiten an das Kanalisationsund Trinkwassernetz der Gemeinde sind in kurzer Die Anschlussmoglichkeiten an das Kanalisationsund Trinkwassemetz der Gemeinde sind in kurzer Distanz gegeben. Distanz gegeben. 7. Beschluss des Gemeinderates und Antrag zur Homologation An Sitzung vom 4. 2012 hat der Gemeinderat von Embd Beschluss gefasst, die Anseiner seiner Sitzung vom 4.September September 2012 hat der Gemeinderat von Embden den Beschluss gefasst, die nun vorliegende Umzonung auf Parzelle 1025 zuzu genehmigen. nun vorliegende Umzonung auf Parzelle 1025 einstimmig einstimmig genehmigen. Ebenfalls wurde die Umzonung auf Parzelle 1025 Gebiet „Hasol" Urversammlung vom 17. Ebenfalls wurde die Umzonung auf Parzelle 1025 im im Gebiet „Hasol “der der Urversammlung vom 17. Mai 2013 und angenommen. Mai 2013 vorgelegt vorgelegt und angenommen. Der Gemeinderat von Embd bittet die zuständigen kantonalen Stellen, die vorliegende Umzonung im Der Gemeinderat von Embd bittet die zustandigen kantonalen Stellen, die vorliegende Umzonung im Raume Embd-„Hasol" beiliegendem Plan Nr. 2 zu prüfen, um die Umzonung Raume Embd-„Hasol “laut laut beiliegendem Plan Nr. zu priifen, umanschliessend anschliessend die Umzonung „Hasol" Staatrat homologieren zu lassen. „Hasol “vom vom Staatrat homologieren zu lassen. Er dankt den kantonalen Instanzen für die gute Zusammenarbeit. dankt den kantonalen Instanzen fur die gute Zusammenarbeit.

ABW + +Raumplanung Raumplanung AG Architektur AG ABW Architektur Bloetzer Werner Bloetzer Werner

Embd Embd

28 28

Art.

Art. 70 70

Wohn- und Ferienhauszone W2 Zweck der Zone der Zone Die Ueberbauung mit Wohnund Ferienhäusern in traditionellen Formen Die Ueberbauung mit Wohnund Ferienhausern in traditionellen Formen offen Bauweise: Bauweise: offen Geschosszahl: 2 Vollgeschosse Geschosszahl:max. max. Vollgeschosse Gebäudehöhe: 10.00 m O.K. Fusspfette Gebaudehohe:max. 10.00 O.K. Fusspfette max. Gebäudelänge: in der Regel bis 20 siehe Art. 34 Gebaudelange: in der Regel bis 20 m; m;Ausnahmen Ausnahmen siehe Art. 34 Grenzabstand: kleiner Grenzabstand 1/3 Höhe, mindestens aber 3.0 jekleiner Grenzabstand 1/3der der Hohe, mindestens aber 3.0m von vonjeGrenzabstand: dem Punkt der Fassade aus gemessen, dem Punkt der Fassade aus gemessen, grosser Grenzabstand; 60% Gebäudehöhe grosser Grenzabstand; 60%der der Gebaudehohe Ausnutzung: =0.6 0.6 az Ausnutzung:az Lärmempfindlichkeit: in der Regel Stufe II. Larmempfindlichkeit: in der Regel Stufe II. Baumaterial: das Sockelgeschoss der Gebäude soll aus Mauerwerk oder Beton, Baumaterial: das Sockelgeschoss der Gebaude soli aus Mauerwerk oder Beton, der Aufbau mindestens 1/2 Holz erstellt oder verkleidet werden. der Aufbau mindestens 1/2in in Holz erstellt oder verkleidet werden. Das Mauerwerk darf nicht zu hell gestrichen werden. Das Mauerwerk darf nicht zu hell gestrichen werden. Art.

Art. 71 71

Wohnzone Wohnzone W3 W3 Zweck der Zone der Zone Förderung einer guten baulichen Ausnutzung der hierzu geeigneten Baugebiete für WohnForderung einer guten baulichen Ausnutzung der hierzu geeigneten Baugebiete fur Wohnbauten und Bauten des Gastgewerbes. bauten und Bauten des Gastgewerbes. Bauweise: offen Bauweise: offen max. 3 Vollgeschosse Geschosszahl: Geschosszahl: max. Vollgeschosse Gebäudehöhe: max. 12.00 m O.K. Fusspfette Gebaudehohe:max. 12.00 O.K. Fusspfette in der Regel bis 20 Gebäudelänge: m; siehe Art. 34 Gebaudelange: in der Regel bis 20 m;Ausnahmen Ausnahmen siehe Art. 34 Grenzabstand: kleiner Grenzabstand 1/3 der Höhe, mindestens aber 3.0 jekleiner Grenzabstand 1/3der Hohe, mindestens aber 3.0m von vonjeGrenzabstand: dem Punkt der Fassade aus gemessen, dem Punkt der Fassade aus gemessen, grosser Grenzabstand; 60% Gebäudehöhe grosser Grenzabstand; 60%der der Gebaudehohe Ausnutzung; az = 0.8 Ausnutzung;az0.8 Lärmempfindlichkeit: in der Regel Stufe II. Larmempfindlichkeit: in der Regel Stufe II. Baumaterial: aumaterial: das Sockelgeschoss der Gebäude soll aus Mauerwerk oder Beton, das Sockelgeschoss der Gebaude soil aus Mauerwerk oder Beton, 1/2 in Holz erstellt oder verkleidet werden. der Aufbau mindestens 1/2in der Aufbau mindestens Holz erstellt oder verkleidet werden. Das Mauerwerk darf nicht zu hell gestrichen werden. Das Mauerwerk darf nicht zu hell gestrichen werden. Art.

Art. 72 72

Zone Zone für fur öffentliche offentliche Bauten Bauten + + Anlagen Anlagen Zweck der Zone: der Zone: Bauten und Anlagen oder anderen Gebieten zur Erstellung von öffentlichen Ausscheiden von Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von offentlichen Bauten und Anlagen oder anderen liegen. Jegliche private UeberErholung), die im öffentlichen Interesse Einrichtungen (Sport, Einrichtungen (Sport, Erholung), die im offentlichen Interesse liegen. Jegliche private Ueber ­ bauung ist untersagt. bauung ist untersagt. offen oder geschlossen Bauweise: offen oder geschlossen Bauweise: 3.0 Höhe aber kleiner Grenzabstand 1/3 Grenzabstand: kleiner Grenzabstand 1/3der der Hohemindestens mindestens aber 3.0m. m. Grenzabstand: in der Regel Stufe II oder III. Lärmempfindlichkeit: in der Regel Stufe oder III. Larmempfindlichkeit: Art.

Art. 73 73

Verkehrszone Verkehrszone

zukünftigen bestehenden und Wegen die den Strassen und umfasst neben Verkehrszone Die Verkehrszone umfasst neben den Strassen und Wegen die bestehenden und zukunftige Die Parkierungsflächen. privaten öffentlichen und offentlichen und privaten Parkierungsflachen. öfim Bauten im Umfang Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen konnen im beschranktem Umfang Bauten im ofkönnen beschränktem Parkierungsanlagen Neben den eigentlichen bewilligt werden. Interesse betrieblichen fentlichen oder fentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.

Embd Embd

B) B)

29 29

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen

Art.

Art. 74 74

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen werden im Nutzungsplan wie folgt dargestellt: Die Landwirtschaftszonen werden im Nutzungsplan wie folgt dargestellt: a) a)

Fruchtfolgeflächen Fruchtfolgeflachen Die Fruchtfolgeflächen sind Gebiete, ackerfädie das ackerfähige die Kulturland sowie Die Fruchtfolgeflachen sind Gebiete, die das ackerfahige Kulturland sowie die ackerfahigen Naturwiesen umfassen. Sie dienen dazu, in ausreiZeiten eine gestörter Zufuhr higen Naturwiesen umfassen. Sie dienen dazu, in Zeiten gestorter Zufuhr eine ausreichende Versorgungsbasis zu sichern. chende Versorgungsbasis zu sichern.

b) landwirtschaftliche Fläche 1. + 2. Ubrige landwirtschaftliche Flache 1. 2.Priorität Prioritat b)Übrige Die übrigen landwirtschaftlichen Flächen sind je nach BodenbeschaffenDie ubrigen landwirtschaftlichen Flachen sind je nachGeländeform, Gelandeform, Bodenbeschaff heit oder Erschliessungsgrad und klimatische 2. Verhältnisse in Flächen 1. und heit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhaltnisse in Flachen 1. und 2.Priorität Prioritat im Nutzungsplan dargestellt. im Nutzungsplan dargestellt. c) c)

Rebbauzonen Rebbauzonen Die Reben sind ein wesentlicher Bestandteil der Walliser Landwirtschaft. Für die ZuteiDie Reben sind ein wesentlicher Bestandteil der Walliser Landwirtschaft. Fur die Zuteilung zu dieser Zone ist das Rebland-Kataster massgebend. lung zu dieser Zone ist das Rebland-Kataster massgebend.

In den Landwirtschaftszonen sind nur landwirtschaftliche und standortbedingte Bauten erden Landwirtschaftszonen sind nur landwirtschaftliche und standortbedingte Bauten erlaubt. laubt. Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): III. Larmempfindlichkeitsstufe (ES): III.

C)

Schutzzonen Schutzzonen

Art. 75 Landschafts- und Naturschutzzonen

a) Landschaftsschutzzonen a) Landschaftsschutzzonen Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schönen und wertvol- Die Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schonen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. len Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart.

- Bauten und Anlagen sind urur zulässig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder Bauten und Anlagen sind zulassig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern. Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedem.

Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestände) und der halboffenen Land- Der Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestande) und der halboffenen Land ­ schaften ist nach zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveränderungen, Roschaften ist nachMöglichkeit Moglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderu Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feldund Ufergehölzen sind bewilligungsdungen oder Beseitigung von Hecken, Feldund Ufergeholzen sind bewilligungs pflichtig. Bei grösseren Eingriffen sind nach Weisungen des Gemeinderates Erpflichtig. Bei grosseren Eingriffen sind nachden den Weisungen des Gemeinderate Ersatzpflanzungen vorzunehmen. satzpflanzungen vorzunehmen.

b) b)Naturschutzzonen Naturschutzzonen - Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besondere Pflanzenoder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind unPflanzenoder Tiergesellschaften schiitzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig tersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. sind. neue Entwässerungen, Bewässerungsanlagen, Terrainverände- Massnahmen wie z.B. Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, neue Bewasserungsanlagen, Terrainveran ­ nur zulässig, sind wenn sie dem entrungen Bodenverbesserungen Zonenzweck oder rungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulassig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. sprechen. die Pflege der Naturschutzzonen Schutz und erforderlich ist, kann - Soweit es für den Soweit es fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann erlassen. Schutzverordnungen weitere der Gemeinderat der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen.

Embd Embd

30 30

Art.

Art. 76 Stufen der Schutzzonen

a) Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fällt die Wahrung des Naturund Landden Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fallt die Wahrung des Naturund Landa) In den schaftsschutzes in die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde. schaftsschutzes in die Zustandigkeit von Kanton und Gemeinde. erarbeiten sie und eiGemeinsam Massnahmen halten notwendig, in einem diese, wenn Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. genen Reglement fest. Die Bestimmungen des Naturund Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu Die Bestimmungen des Naturund Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten. beachten. b) von regionaler Bedeutung fallen ganz in die Zuständigkeit der Gemeinde. Schutzgebiete von regionaler Bedeutung fallen ganz in die Zustandigkeit der Gemeinde. b)Schutzgebiete

Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entSie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. sprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle werden Urversammlung Reglemente durch der die Annahme von Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlun rechtsgültig. rechtsgtiltig.

D) D)

Weitere Zonen Weitere Zonen

Art. 77 Maiensässzonen

Maiensasszonen a) Maiensässzone (Voralpen, Weiden und Stafel) ist als wesentlicher Bestandteil des Die Maiensasszone (Voralpen, Weiden und Stafel) ist als wesentlicher Bestandteil des a) Die Walliser Naturund Kulturgutes zu erhalten, aufzuwerten und vor dem Zerfall zu retten. Walliser Naturund Kulturgutes zu erhalten, aufzuwerten und vor dem Zerfall zu retten.

Sie umfassen Land, das landwirtschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimiSie umfassen Land, das landwirtschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimidient. Die Maiensässzone mit gemischter, beschen Bevölkerung als Erholungsgebiet schen Bevolkerung als Erholungsgebiet dient. Die Maiensasszone mit gemischter, beschränkter Nutzung ist im Zonenplan als solche auszuscheiden und darf keinen wesentlischrankter Nutzung ist im Zonenplan als solche auszuscheiden und darf keinen wesentlichen Erschliessungsaufwand verursachen. chenöffentlichen offentlichen Erschliessungsaufwand verursachen.

ausgeschiedenen Maiensässzonen b) der im Rahmen der Nutzungsplanung Perimeter der im Rahmen der Nutzungsplanung ausgeschiedenen Maiensasszone b)Im Perimeter erteilen für die Erneuerung, Aenderung und kann die Gemeinde eine Baubewilligung kann die Gemeinde eine Baubewilligung erteilen fur die Erneuerung, Aenderung und Wiedererrichtung von bestehenden Bauten und Anlagen. Wiedererrichtung von bestehenden Bauten und Anlagen.

kantonalen Baubewilligungsdekret. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nachdem dem kantonalen Baubewilligungs Gesuchsteller muss den Nachweis der Trinkwasserversorgung erbringen. Ebenso c) Der Gesuchsteller muss den Nachweis der Trinkwasserversorgung erbringen. Ebenso c) Der Gewässerschutzgesetzes genügende Reinimuss eine den heutigen Anforderungen des muss eine den heutigen Anforderungen des Gewasserschutzgesetzes geniigende Reinigung der Abwässer installiert werden. gung der Abwasser installiert werden. III. Maiensässzone gilt in der Regel die Lärmempfindlichkeitsstufe In der der Maiensasszone gilt in der Regel die Larmempfindlichkeitsstufe III. allenfalls welche Die Probleme Parkierung, durch Ausbau von Bauder Zufahrt und den Die Probleme der Zufahrt und Parkierung, welche allenfalls durch den Ausbau von Bau ­ Baubewilligungsverfahrens ten entstehen, zu regeln. sind im des Rahmen ten entstehen, sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu regeln.

Wo Strassenerschliessung vorhanden ist, müssen am Ausgangsort die entsprechenWo keine keine Strassenerschliessung vorhanden ist, mtissen am Ausgangsort die entsprechenden Parkplätze durch die Oeffentlichkeit auf Kosten der Privaten eingerichtet werden. den Parkplatze durch die Oeffentlichkeit auf Kosten der Privaten eingerichtet werden. Der Gesuchsteller ist für die Beseitigung des Kehrichts selber besorgt. Dieser muss zu eiDer Gesuchsteller ist fur die Beseitigung des Kehrichts selber besorgt. Dieser muss zu eiSammelstelle gebracht werden. ner ner Sammelstelle gebracht werden.

erlässt die Gemeinde für die betreffende d) nach eines Baugesuches Spatestens nachEingang Eingang eines Baugesuches erlasst die Gemeinde fur die betreffende d)Spätestens nach Das Planerlassverfahren richtet sich Maiensässzone eine Ueberbauungsordnung. Maiensasszone eine Ueberbauungsordnung. Das Planerlassverfahren richtet sich nach Art. 33ff KRPG. Art. 33ff

Embd Embd

31 31

Für die Zone erarbeitet die Gemeinde ein Reglement, das die genauen GestaltungsbestimFiir die Zone erarbeitet die Gemeinde ein Reglement, das die genauen Gestaltungsb mungen festhält. Für Weiler können die kantonale Heimatschutzkommission mungen festhalt. FUrwertvolle wertvolle Weiler konnen die kantonale Heimatschutzkommis oder die kantonale Denkmalpflege konsultiert werden. oder die kantonale Denkmalpflege konsultiert werden. Die Kosten für Planung, Erschliessung Lasten und zu Unterhalt gehen teilweise ganz oder Die Kosten fiir Planung, Erschliessung und Unterhalt gehen ganz oder teilweise zu Lasten der Grundeigentümer. der Grundeigentumer. Im weiteren gelten die Bestimmungen 28 des die Art. Gemeindebaureglementes und weiteren gelten die Bestimmungen des Gemeindebaureglementes und die Art. 28bis bis 30 30 KRPG. KRPG.

Art. 78 Abbau- und Deponiezonen

Abbaustellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind Abbaustellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind den durch Staatsrat zu Ablagerungen und homologieren. Ausserhalb dieser keine Zonen sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen und Abbauarbeiten erlaubt. Jede Abbaustelle und Deponie für ist Zuständig bewilligungspflichtig. Abbauarbeiten erlaubt. Jede Abbaustelle und Deponie ist bewilligungspflichtig Zustandig fiir die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton. die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton.

Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenösEine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenossischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz über den Umweltsischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz iiber den Umweltschutz. schutz.

Art. 79 Uebriges Gemeindegebiet

Das Uebrige Gemeindegebiet umfasst die Flächen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, Das Uebrige Gemeindegebiet umfasst die Flachen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone für Sport + Erholung Erholung zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone fiir Sport oder zum Waldareal gehören. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder zum Waldareal gehoren. der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiet oder Berggebiete. Es kann auch Gebiete umfassen, deren Nutzung im Zonennutzungsplan oder Berggebiete. kann auchGebiete umfassen, deren Nutzung im Zonennutzungsp nicht festgelegt ist. nicht festgelegt ist. Grundsätzlich kann im Uebrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahmefällen eine Grundsatzlich kann im Uebrigen Gemeindegebiet nur in begriindeten Ausnahmefallen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton. Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton. D) nach D) Zonen Zonen nachSpezialgesetzgebung Spezialgesetzgebung

Art. 80 Wald und Baumbestände

Baumbestande

gelten, sind a) die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal Flachen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind a) Flächen, Sie dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Indurch die Forstgesetzgebung geschützt. durch die Forstgesetzgebung geschUtzt. Sie diirfen ohne Bewilligung der zustandigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden. Waldcharakter und stanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugefiihrt werden. Waldcharakter und Verfahren die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzgebung. in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzgebung.

b) als in einer Horizontaldistanz von 10.0 m vom festgelegten Waldkataster entfernt, Naher als in einer Horizontaldistanz von 10.0 vom festgelegten Waldkataster entfernt b)Näher darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Behörden zuständarf keine Baute erstellt werden. Fiir Ausnahmen sind die kantonalen Behorden zustan ­ dig. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. dig. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. ausserhalb der Bauzone bedarf c) Beseitigen von Bäumen, Feldgehölzen und Hecken Jedes Beseitigen von Baumen, Feldgeholzen und Hecken ausserhalb der Bauzone bedarf c) Jedes Dienststelle einer Bewilligung durch nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen nachRiicksprache mit der zustandigen kantonalen Dienststelle einer Bewilligung durch werden. Winter periodisch auf den Stock gesetzt den Gemeinderat. Hecken dürfen im den Gemeinderat. Hecken diirfen im Winter periodisch auf den Stock gesetzt werden.

Embd Embd

32 32

Art. 81 Gefahrenzonen

Gefahrenzonen sind Nadurch Geländeabschnitte, die erfahrungsgemäss sdurch voraussehbar voraussehbar oder e, oder Naerfahrungsgemas die Gelandeabschnitt sind Gefahrenzonen turgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Naturandere Naturandere oder Ueberschwemmungen oder Ueberschwemmungen Rutschungen, Steinschlag, (Lawinen, turgewalten sind. gefahren) bedroht sind. bedroht gefahren) 1. 1.Lawinengefahr Lawinengefahr 1) 11 (rot) ('rot') Gefahrenzone 1)Gefahrenzone Gefahrenzonen 1 sind Gebiete mit starker, potentieller Gefährdung. In diesen Gebieten Gebieten diesen Gefahrdung. potentieller starker, mit Gebiete sind Gefahrenzonen von Bauten erstellt Gefährdung von Gefahrdung einer dürfen keine irgendwelcher Art werden, die zu einer zu die werden, erstellt Art irgendwelcher Bauten keine diirfen Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten führen können. konnen. fiihren Sachwerten heblichen oder Tieren Menschen,

2) 2 (blau) fblaul Gefahrenzone 2) Gefahrenzone in in Gefahrenzonen 2 sind mit Gefährdung. Baugesuche Baugesuche Gebiete Gefahrdung. potentieller schwacher, potentieller schwacher, mit Gebiete sind Gefahrenzonen diesen Gebieten Der GeGemüssen im Hinblick auf überprüft werden. Der werden. eine Gefährdung uberpriift Gefahrdung eine auf Hinblick im miissen Gebieten diesen meinderat und Sicherheitsdie zuständigen kantonalen Stellen bauliche sind berechtigt, Sicherheitsbauliche berechtigt, sind Stellen kantonalen zustandigen die und meinderat GebäuGebauvorkehren wie Stellung, konstruktive Ausbildung Verstärkung des des Verstarkung besondere und und Ausbildung konstruktive Stellung, besondere wie vorkehren des auf Kosten des Gesuchstellers zu verlangen. verlangen. zu Gesuchstellers des Kosten auf des In dieser Zone sind folgende Mindestmassnahmen n zu treffen: treffen: zu Mindestmassnahme folgende sind Zone dieser . Erarbeitung einer detaillierten Gefahrenkarte; Gefahrenkarte; detaillierten einer Erarbeitung aller notwendigen . Nachweisen Sicherheitsvorkehrungen; Sicherheitsvorkehrungen; notwendigen aller Nachweisen Ferner kann er im Falle einer ausserordentlich schweren Gefährdung weitere MassnahMassnahweitere h Gefahrdung schweren ausserordentlic einer Falle im er kann Ferner Evakuierung etc.) zur Sicherung Mensch und Tier anordnen. men (z.B. von anordnen. Tier und Mensch von Sicherung zur etc.) Evakuierung (z.B. men

3) 3 (gelb) (gelb) 3) Gefahrenzone Gefahrenzone Staublawinen Gefahrenzonen 3 sind Gebiete mit geringer potentieller Gefährdung durch Staublawine durch Gefahrdung potentieller geringer mit Gebiete sind Gefahrenzonen müssen im Hinblick oder extrem seltenen Fliesslawinen. Bauvorhaben in diesen Gebieten Hinblick im miissen Gebieten diesen in Bauvorhaben Fliesslawinen. seltenen extrem oder Bauteile wie z.B. Türen Tiiren auf ihre Gefährdung überprüft werden. Dabei müssen exponierte z.B. wie Bauteile exponierte miissen Dabei werden. uberpriift Gefahrdung ihre auf dimensioniert werden. Bauoder Fenster im Hinblick auf die zu erwartenden Staudrücke ­ Bau werden. dimensioniert Staudriicke erwartenden zu die auf Hinblick im Fenster oder zuständigen kantonalen Dienstgesuche innerhalb der gelben Lawinenzonen müssen der Dienstkantonalen zustandigen der miissen Lawinenzonen gelben der innerhalb gesuche werden. stelle zur Vormeinung unterbreitet werden. unterbreitet Vormeinung zur stelle

des Baugrundstückes Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung Dem Baugrundsti des Gefahrdung die dass offen, r Nachweis der bleibt Grundeigentiime Dem Expertisen durch besondere Schutzmassnahmen behoben ist. Entsprechende Expertisen Entsprechende und des Zugangs ist. behoben Schutzmassnahmen besondere durch Zugangs des und Gesuchstellers. gehen zu Lasten des Gesuchstellers. des Lasten zu gehen 2. Geologische und hydrologische Gefahren

Sackungen, die geologischen (Rutschungen, umfassen Zonenbereiche, Diese Gefahrenzonen Sackungen, (Rutschungen, geologischen die Zonenbereiche, umfassen Gefahrenzonen Diese (Hochwasser, MurMurRüfen) und hydrologischen Gefahren (Hochwasser, Steinschläge, Felsund Bergstürze, Gefahren hydrologischen und Riifen) Bergstiirze, und FelsSteinschlage, Sektoren mit erheblicher ausgesetzt sind. Man erheblicher gänge und Uberschwemmungen) mit Sektoren unterscheidet Manunterscheidet sind. ausgesetzt Uberschwemmungen) und gange geringer Gefährdungsstufe. (starker), mittlerer und Gefahrdungsstufe. geringer und mittlerer (starker),

GefahrenperiGemeindeverwaltung weist bei einem entsprechenden Baugesuch auf den Die Gefahrenper den auf Baugesuch entsprechenden ung einem bei weist Gemeindeverwalt Die entsprechend der Gemeter, in welchem sich die betroffene Parzelle befindet, sowie auf die Geder entsprechend die auf sowie befindet, Parzelle betroffene die sich welchem in meter, fahrenstufe vorzunehmenden Vorkehrungen, hin. hin. Vorkehrungen, vorzunehmenden fahrenstufe wie die Massnahmen Verschärfung der Gefahr kann der ausserordentliche die che wie Bei Gemeinderat Massnahmen ausserordentli Gemeinderat der kann Gefahr der Verscharfung Bei anordnen. Evakuierung der Zone etc. anordnen. etc. Zone der Evakuierung (rot) mit erheblicher Gefahr a) (rot) Gefahr erheblicher mit Gefahrenzone a)Gefahrenzone

Gebieten In diesen potentieller rot sind Gebiete mit starker, Gefährdung. Gebieten Gefahrenzonen diesen Gefahrdung. potentieller starker, mit Gebiete sind rot Gefahrenzonen von Gefährdung erstellt irgendwelcher Art werden, die zu einer von dürfen keine Bauten Gefahrdung einer zu die werden, erstellt Art irgendwelcher Bauten keine diirfen erheblichen Sachwerten führen Tieren oder können. Menschen, konnen. fiihren Sachwerten oderheblichen Tieren Menschen,

Embd Embd

33 33

b) mit mittlerer Gefahr (blau) b)Gefahrenzone Gefahrenzone mit mittlerer Gefahr (blau) Es handelt sich in dieser Zone um Perimeter, in dem laut geologischen und hydrohandelt sich in dieser Zone umeinen einen Perimeter, in dem laut geologischen und hydrologischen Erkenntnissen eine echte Gefahr besteht, welche durch bautechnische Masslogischen Erkenntnissen eine echte Gefahr besteht, welche durch bautechnische Massnahmen erheblich verringert werden kann. nahmen erheblich verringert werden kann.

Für jeden Neuoder Umbau in diesem Gebiet muss dem Baubewilligungsgesuch eine Fiir jeden Neuoder Umbau in diesem Gebiet muss dem Baubewilligungsges eine durch ein Fachbüro, das von der zuständigen kantonalen Dienststelle zugelassen ist, erdurch ein Fachbiiro, das von der zustandigen kantonalen Dienststelle zugelassen ist, erstelltes Gutachten beigelegt werden. Dieses Gutachten umfasst insbesondere hinsichtlich stelltes Gutachten beigelegt werden. Dieses Gutachten umfasst insbesondere hinsichtlich Rutschungen oder anderer geologischer und hydrologischer Gefahren einen Beschrieb Rutschungen oder anderer geologischer und hydrologischer Gefahren einen Beschrieb des Untergrundes, eine Beurteilung der Rutschrisiken bezüglich der oberoder unterirdides Untergrundes, eine Beurteilung der Rutschrisiken beziiglich der oberoder unterird schen Gewässer sowie die zu ergreifenden Massnahmen bezüglich Fundationsart, Bauschen Gewasser sowie die zu ergreifenden Massnahmen beziiglich Fundationsart Baugrundverbesserung, besonderer Strukturen für die Baute und die Kanalisation. grundverbesserung, besonderer Strukturen fiir die Baute und die Kanalisation. In dieser Zone sind folgende Mindestmassnahmen zu treffen: dieser Zone sind folgende Mindestmassnahmen zu treffen: . Erarbeitung einer detaillierten Gefahrenkarte; Erarbeitung einer detaillierten Gefahrenkarte; . Nachweisen aller notwendigen Sicherheitsvorkehrungen; Nachweisen aller notwendigen Sicherheitsvorkehrungen; . das Gebäude ist auf einer Bodenplatte und das Untergeschoss in armiertem Beton laut das Gebaude ist auf einer Bodenplatte und das Untergeschoss in armiertem Beton laut den gültigen Fachnormen zu erstellen; den giiltigen Fachnormen zu erstellen; . das von Dächern, Zufahrtsstrassen und oberoder unterirdischer Herkunft stammende das von Dachem, Zufahrtsstrassen und oberoder unterirdischer Herkunft stammende Wasser (Sickerleitung) ist bis zur kommunalen Sammelleitung abzuleiten. Wasser (Sickerleitung) ist bis zur kommunalen Sammelleitung abzuleiten. c) mit geringer Gefahr (gelb) Gefahrenzone mit geringer Gefahr (gelb) c) Gefahrenzone Sind Gebiete mit geringer, pozentieller Gefährdung. Sind Gebiete mit geringer, pozentieller Gefahrdung. . Hinsichtlich Rutschungen oder anderer geologischer und hydrologischer Gefahren Hinsichtlich Rutschungen oder anderer geologischer und hydrologischer Gefahren sind die obgenannten baulichen Massnahmen in dieser Zone grundsätzlich bei jeder sind die obgenannten baulichen Massnahmen in dieser Zone grundsatzlich bei jeder Baute mit einem Volumen über/gleich 700 den geltenden Fachnormen Baute mit einem Volumen iiber/gleich 700 m3 m3 gemäss gemass den geltenden Fachnormen anzuwenden. anzuwenden.

Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung des Baugrundstückes Dem Grundeigentiimer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefahrdung des Baugrundsti und des Zugangs durch besondere Schutzmassnahmen behoben ist. Entsprechende Expertisen und des Zugangs durch besondere Schutzmassnahmen behoben ist. Entsprechende Expertisen gehen zu Lasten des Gesuchstellers. gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

Art. 82 Quellschutzzonen

Die Quellund Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer Die Quellund Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schützen. Diese Zielsetschleichenden wie auchvon einer unfallbedingten Verunreinigung zu schiitzen. Diese Zielsetzungen bedingen Nutzungsbeschränkungen in den ausgeschiedenen Zonen (Zone I - III). zungen bedingen Nutzungsbeschrankungen in den ausgeschiedenen Zonen (Zone HI).

Massgebend für die Nutzungsbeschränkung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbeMassgebend fiir die Nutzungsbeschrankung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbe ­ sondere das Gewässerschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. Wenn notwendig, sondere das Gewasserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. Wenn notwendig, erstellt die Gemeinde ein eigenes Reglement für die Schutzzonen. erstellt die Gemeinde ein eigenes Reglement fiir die Schutzzonen. Die Quellschutzzonen werden unterteilt in: Die Quellschutzzonen werden unterteilt in: Sie sollte ZONE umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. ZONE I: Sie Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie sollte eingezäunt sein. Nur Gründüngen ist gestattet. eingezaunt sein. Nur Griindiingen ist gestattet. -

sind Grundsätzlich in ZONE dient zum Schutz der Quelle vor Verunreinigungen. ZONE II: II: Sie Sie dient zum Schutz der Quelle vor Verunreinigungen. Grundsatzlich sind in dieser Zone Bauverbot sowie starke Düngungsbeschränkungen. dieser Zone Bauverbot sowie starke Diingungsbeschrankungen. werden. Baugesuch in dieser geprüft Jedes Zone muss Geologen durch einen Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden.

dem II und Schutzzone ZONE hat die Funktion der einer Pufferzone zwischen ZONE III: III: Sie Sie hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Schutzzone und dem Materialentund restlichen Gemeindegebiet. verboten sind Industriebauten Grundsätzlich restlichen Gemeindegebiet. Grundsatzlich verboten sind Industriebauten und Materialen nahmen. nahmen. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch eineneinen Geologen geprüft werden. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch Geologen gepriift werden. Im weiteren sind die in der Zonenordnung angeführten Bestimmungen (Art. 68ff) zu beachweiteren sind die in der Zonenordnung angefiihrten Bestimmungen (Art. 68ff) zu beachten. ten.

Embd Embd

34 34

VII SCHLUSSSCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN STRAFBESTIMMUNGEN Art.

Art. 83 83

Ausnahmebewilligungen

Sofern besondere Verhältnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantoSofern besondere Verhaltnisse oder Bediirfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses nalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es dürfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und öffentlichen Reglementes bewilligen. diirfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und offentlich Interessen verletzt werden. Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulässig: Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Härte führt, die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt, wenn - für Bauten in ausschliesslich öffentlichem Interesse, fur Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse, - für provisorische Bauten, fiir provisorische Bauten, für landwirtschaftliche Bauten, fiir landwirtschaftliche Bauten, für bestehende Bauten und Bestimmungen von Anlagen ausserhalb der Bauzone laut fiir bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone laut Bestimmungen von Art. 31 kantonalen Baugesetzes 31 des des kantonalen Baugesetzes Art.

Eine Ausnahmebewilligung widerrufbar kann mit Auflagen befristet oder als verknüpft sowie Eine Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verkniipft sowie befristet oder als widerrufba erklärt werden. erklart werden.

Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahmebewilligung voraus, so Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahmebewilligung voraus, so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann ist in der Baueingabe ausdriicklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen. Bei Ablauf der Befristung und bei Widerruf ist die bewilligte Baute vom Eizu begrtinden. Bei Ablauf der Befristung und bei Widerruf ist die bewilligte Baute vom Eigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung innert angemessener Frist zu entfernen. gentiimer ohne Anspruch auf Entschadigung innert angemessener Frist zu entfernen.

Die Befristung, die Wegbedingung der Entschädigung (Beseitigungsund Mehrwertrevers), Die Befristung, die Wegbedingung der Entschadigung (Beseitigungsund Mehrwertrever Sidie Zweckentfremdungs-, Pflicht zur Abparzellierungsund Aufteilungsverbote sowie die die Zweckentfremdungs-, Abparzellierungsund Aufteilungsverbote sowie die Pflicht zur Sicherheitsleistung sind vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. cherheitsleistung sind vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. Vorbehalten bleiben zusätzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung. Vorbehalten bleiben zusatzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.

Art. 84 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau

Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vor-­ Bestehende, rechtmassig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Planen oder schriften widersprechen, dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert, umgebaut oder erweitert schriften widersprechen, diirfen unterhalten, zeitgemass erneuert, umgebaut oder erweiter werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstarkt wird.

und Plänen nur anzupasBauten und Vorschriften nicht entsprechen, sind Anlagen, die neuen Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Planen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdrücklich vorsieht, oder sen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdriicklich vorsieht, oder Ordnung geboten ist. wenn es zur Wahrung der öffentlichen wenn es zur Wahrung der offentlichen Ordnung geboten ist.

die BeVorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie welche Gemeindevorschriften, Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie für besondere Fälle des Gemeindebaurechts regeln. sitzstandsgarantie fur besondere Falle des Gemeindebaurechts regeln.

Bei Zerstörung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmässig Bei Zerstorung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmassi wenn erstellten, den geltenden Plänen oder gestattet, Vorschriften widersprechenden Bauten erstellten, den geltenden Planen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn Jahren seit überwiegenden Interessen fünf keine entgegenstehen und das Baugesuch innert keine iiberwiegenden Interessen entgegenstehen undas Baugesuch innert fiinf Jahren seit der Zerstörung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstörten Bau hinsichtlich Art, der Zerstorung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstbrten Bau hinsichtlich Art, Eine Änderung hinsichtlich der alten Baute ist möglich, Umfang und Lage zu entsprechen. Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Anderung hinsichtlich der alten Baute ist moglich, wird. sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.

Embd Embd

35 35

Art.

Art. 85 85

Gebühren Gebiihren

Baukonund die Grund der Baugesuche, die Für die Behandlung Benutzung von öffentlichem Fur die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von offentlichem Grund und die Baukonfestgesetzt. Gebührentarif wird vom Gemeinderat Gebühren zu entrichten. Der trolle sind trolle sind Gebiihren zu entrichten. Der Gebiihrentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. die Gebühren der kantonalen Baukommission. Vorbehalten bleiben Vorbehalten bleiben die Gebiihren der kantonalen Baukommission. Art.

Art. 86 86

Bussen Bussen

oder BauBauleiter Verantwortlicher, Bauherr, Wer als insbesondere als Architekt, Ingenieur, Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder BauBedingungen, von ein Bauvorhaben Baubewilligung oder in Missachtung unternehmer ohne unternehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung Oder in Missachtung von Bedingunge baupolizeivollstreckbaren wer Auflagen Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder Auflagen oder Vorschriften ausfiihrt oder ausfiihren lasst, oder wer vollstreckbaren baupolize oder wird von der zustännachkommt, Anordnungen, lichen die ihm ergangen sind, nicht lichen Anordnungen, die ihmgegenüber gegeniiber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustan100 50'000 bestraft. digen Baupolizeibehörde mit Bussen von digen Baupolizeibehorde mit Bussen von 100bis bis 50'000Franken Franken bestraft.

Bautrotz rechtskräftigem insbesondere bei Ausführung Bauvorhaben In schweren Fällen, von schweren Fallen, insbesondere bei Ausfiihrung von Bauvorhaben trotz rechtskraftige Baudie Busse kann Rückfall abschlag, bei Verletzung von Vorschriften Gewinnstreben und bei aus abschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Riickfall kann die Busse sind widerAusserdem erhöht und überdies 100'000 auf Haft erkannt werden. bis auf bis auf lOO'OOOFranken Franken erhoht und iiberdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerIm Strafgesetzbuches einzuziehen. Artikel 58 Schweizerischen rechtliche Gewinne gemäss rechtliche Gewinne gemass Artikel 58 des des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen kann eine höhere Busse ausgeWiederinstandstellungsverfügung der Nichtbefolgung der Falle Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfugung kann eine hohere Busse ausgeFällen beträgt die Busse 50 1000 sprochen werden. In leichten sprochen werden. leichten Fallen betragt die Busse 50 bis bis 1000Franken. Franken. Kollektivoder Komjuristischen Person, einer in der Führung einer Wurde die Widerhandlung Wurde die Widerhandlung in der Fiihrung einer juristischen Person, einer Kollektivoder Komkonfiszierbaren Gewindie Busse, für die so sind ihre Organe für manditgesellschaft begangen, manditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe fur die Busse, fur die konfiszierbare Gewin ­ haftbar. ne, Gebühren und Kosten solidarisch ne, Gebiihren und Kosten solidarisch haftbar. kantonale Gesetzgebung geregelt. durch die einschlägige Das Strafverfahren wird Das Strafverfahren wird durch die einschlagige kantonale Gesetzgebung geregelt. die Kompetenzen der Gemeinde. Vorbehalten bleiben Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde. Art.

Art. 87 87

Verjährung Verjahrung

ebenfalls verjährt Erkennbarkeit, Busse seit eine Die Widerhandlungen drei Jahren Die Widerhandlungen verjahren in drei Jahren seit Erkennbarkeit, eine Busse verjahrt ebenfall verjähren in ihrer Rechtskraft. in drei Jahren nach in drei Jahren nachEintritt Eintritt ihrer Rechtskraft.

unterbrooder jede Vollstreckungshandlung Untersuchungswird durch jede Eine Verjahrung wird durch jede Untersuchungsoder jede Vollstreckungshandlu unterbro Eine Verjährung Jahre betragen. höchstens drei weitere kann aber Verlängerung der Verjährung chen. Eine chen. Eine Verlangerung der Verjahrung kann aber hochstens drei weitere Jahre betragen. Art.

Art. 88 88

Inkrafttreten Inkrafttreten

Genehmidie und durch die Urversammlung Annahme Dieses Baureglement tritt nachseiner seiner Annahme durch die Urversammlung und die GenehmiBaureglement tritt nach Dieses aufgehoBestimmungen sämtliche bisherigen Damit werden in Kraft. gung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden samtliche bisherigen Bestimmungen aufgehodurch den Staatsrat gung widersprechen. Baureglement vorliegenden ben, welche dem ben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.

Embd, Januar 2000 BW/zi Embd, Januar BW/zi