Bau- und Zonenreglement Raron

Raron

Dokument

Nummer
BZR_RAR.1996
Gemeinde
Raron
Kanton
Wallis
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
03.04.1996
In Kraft seit
03.04.1996

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Text

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31 - OP

GEMEINDE

RARON

Bau- und Zonenordnung Beschrieb der Zonen

Die Gemeinde

RARON

legt,

- gestützt auf das Gesetz yom 19. Mai 1924 über das Bauwesen, - gestützt auf das Strassengesetz, - gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz yom 23. Januar 1987, - gestützt auf das Baubewilligungsdekret yom 31. Januar 1992 - sowie die übrigen einschl âgigen Bestimmungen nachstehende Bau- und Zonenordnung fest angenommen durch die Urversamrnlung am 23. Januar 1996

genehmigt durch den Staatsrat am 3. April 1996 angepasst an die Homologationsbedingungen

April 1996

ABW Archit ektur- und Planungsbüro AG Bloetzer Werner, dipl. Arch. ETHISIA üRL-Plan er NDS-ETH St. Martinistrasse 4, 3930 Visp

'.

1

INHALTSVERZEICHNIS

1

GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

1

Art. 1

Art. 2

Art. 3 Ôrtlicher und sachlicher Geltungsbereich

Vol lz ug

Verantwortung

1 1 1

II.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

2

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10 Art. Il

Art. 12

Art. 13 Vorau ssetzung der Baubewilligung

Bew illigungspflicht Form der Baugesuche Situationsplan und Bauplâne Prüfung durch die Gemeinde Offentliche Planauflage, Baugespann Einsprachen gegen Baugesuche Entscheid über das Baugesuch Geltungsdauer, Baubeginn, Projekt ânderung Baukontrolle

2 2 3 3 4 5 5 5 6 6

III

PLANUNGSMITTEL

7

169 weitere Artikel

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19 Ordnungen, Reglemente und Plane

Nutzungsplan Erschliessungsrichtplan Fuss- und Wanderwege Ubersicht über den Stand der Erschliessung Sondernutzungsplâne

7 7 8 8 8 9

IV

BEGRIFFSERLÂUTERUNGEN

10

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Art. 29 Grenzabstand

Gebâudeabstand Nâher- und Grenzbaurecht Gebâudelânge, Mehrlângenzuschlag Gebâudehëhe Geschosszahl, Vollgeschosse Kellergeschoss Unterirdische Bauten Ausnutzungsziffer Zuschlag zur Ausnutzungsziffer

10 10 10

V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

13

1.

Ballflebiet und Erschliessunfl

13

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33 Baugebiet

Bau landersc hliessung Erschliessungsgrad Landumlegung und Grenzregulierung

13 13 14 14

11

Il 11 11 12 12 13

II

'" 2.

Sicherheitsvorschri ften

15

Art. 34

Art. 35

Art. 36

Art. 37

Art. 38 Unterh alt der Bauten

Bauarbeiten Benützung des ëffentlichen Grundes Dach - und Meteorwasser, Schneefânger Feuerpolizei

15 15 15 16 16

3.

Gesllndheitspolizeiliche Vorschriften

16

Art. 39

Art. 40

Art. 41

Art. 42

Art. 43

Art. 44

Art. 45

Art. 46 Allgemeine Anforderungen

Behindertengerechtes Bauen Kinderspielplâtze Immissionen Energiesparmassnahmen Ge scho sshëhe, Boden Einstellrâume Düngereinrichtungen

16 16 17

17 17

4.

Orts- und Landschaftssc hutz

18

Art. 47

Art. 48

Art. 49

Art. 50

Art. 51

Art. 52

Art. 53

Art. 54 Schutz des Ort sbildes

Schützenswerte Bauten Archâologisch geschützte Zone Fensterôffnungen Bedachung und Dachaufbauten, Attik ageschosse Antennen und Reklameeinrichtungen Einfriedungen / Bepflanzungen Schutz von Wasserlâufen

18 19 19 19 19 20 20 20

5.

Strassen und Baulinien

21

Art. 55

Art. 56

Art. 57

Art. 58

Art. 59 Baulinienplan

Vorspringende Geb âudete ile Parkierung Ausfahrten, Garagenvorpl âtze Private Strassen und Wege

21 21 22 22 22

VI

ZONENVORSCHRIFTEN

23

1.

Zoneneinteilung

23

Art. 60 Zoneneinteilung

23

2.

Zonenordnung

24

Art. 61

Art. 62

Art. 63

Art. 64

Art. 65

Art. 66

Art. 67

Art. 68

Art. 69

Art. 70 Dorfzone D, DN

Wohnzone W2, W2A Wohnzone W3, W3A, WG3 W ohnzone W4, W4A, WG4 Gewerbezone Industriezone Zo ne für ëffentliche Bauten und Anlagen Schutzzone "Burg hüge l" Verkehrszone Landwirtschaftszonen

24 24 25 25 25 26 26 26 26 26

18 18 18

III

.,

Art. 71

Art. 72

Art. 73

Art. 74

Art. 75

Art. 76

Art. 77

Art. 78

Art. 79

Art. 80

Art. 81

Art. 82 Natur- und Landschaftsschutzzonen

Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete Ca mpingzonen Zone für Sport und Erholung Detailnutzungsplline Zone mit spâterer Nutzungszu lassung Zone mit unbestimmter Nutzung Abbau- und Aufbereitungszone Ubriges Ge meindegebiet Waldareal und Baumbestânde Quellschutzzonen Gefahrenzonen

27 27 28 28 28 29 29 29 29 30 30 31

VII

SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

31

Art. 83 Art . 84

Art. 85

Art. 86

Art. 87

Art. 88

Art. 89

Art. 90

Art. 91 Ausnahmebewilligungen

Provisorische Bauten Altrechtliche Bauten Bauten ausserhalb der Bauzone Beschwerden Gebühren Bussen Verjâhrung Inkrafttreten

31 32 32 32 32 33 33 33 33

Raron

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Raron

I.

GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

Art. 1 Ôrtlicher und sachlicher Geltungsbereich

Das vorliegende Baureglernent gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es soll eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar für alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustândigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglernent stützt sich auf die einschlâgigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.

Art. 2 Vollzug

Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug des Baureglementes sind Sache des Gemeinderates. Für die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone und der Maiensâsszone ist die Gemeindeverwaltung zustândig, für Bauten ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben kënnen Fachleuten übertragen werden, welche das Geschâft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.

Art. 3 Verantwortung

Für die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur. Bauleitung oder Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Diese Verantwortung wird durch die Tâtigkeit der Gemeindebehôrde nicht berührt. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Vollzugskontrolle übernehmen die Behërden keine Verantwortung, insbesondere für Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.

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2

Il. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 4 Voraussetzung der Baubewilligung

Bauten und Anlagen sind zu bewill igen, wenn sie den bau- und planun gsrech tlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die ëffentliche Ordnung nicht gefâhrden, in âsthetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrâchtigen. Sind für die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materieIlrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, da ss sie nicht getrennt und unabh ângig vonein ander angewendet werd en dürfen, hat die Recht sanwendung koordiniert zu erfol gen . Die Baubewilligung ist jedoch erst zuzusteIlen, wenn die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen weitere n Bewilligun gen vorlie gen . Die zustândige Baubewilligungsbehôrde kann von dieser Bestimmung abweic hen wenn eine andere Bewilligungsfolge aus besonderen Gründen zweckmâssig ist. Das Baubewilligungverfahren richtet sich in allen Belangen welche in die sem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach dem kantonalen Baubewilligungsdekret. Es umsc hreibt die bewilli gungspflichtigen Bauvorhaben nicht absc hliess end.

Art. 5 Bewilligungspflicht

Vor Inangriffnahme von Bauarbeiten oder Terrainverânderungen ist eine Baubewilligung einzuholen für: a) b) c) d)

Neubauten jeder Art, inbegriffen pro visori sche Bauten und Tiefbauten, An-, Auf- und Umbauten an bestehend en Geb âuden, Ânderungen der Zweckbestimrnung von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Anderungen von Feuerungsstâtten jeder Art , von Rauchableitungen und anderen Installationen, die eine Brandgefahr darstellen kënnten (Zisternen, Tankstellen, Werkstâtten, in denen entzündbare Stoffe gehandhabt werden usw.), e) bauliche Verânderungen an Aussenwânden und D âchern sowie das Anstreichen bestehender und neuer Gebâude, f) das Abbrechen von Gebâuden und Geb âudeteilen, g) die Erstellung und Ânderung von Abwasseranlagen , Gruben und Mi sthëfen, h) die Erstellung oder die Korrektion von Privatstrassen und Wegen und für das Errichten von Parkplâtzen, i) das Anbringen von Schaukâsten, Warenautomaten, Rekl ameplakaten und -einrichtungen; ferner für das Montieren von Radio- und Fernsehantennen, sowie Sonnenstoren k) Einfriedungen, Terrassierungen und Mauern sowie Anlagen für Zugânge und Zufahrten 1) die Anlage von Campingpl âtzen und das Aufstellen von Wohnwagen, beweglichen Baracken etc . für mehr aIs 60 Tage, m) alle bedeutenden Arbeiten, welche die Oberflâchengestaltung (Aufschüttungen, Abgrabungen , Steinbrüche, Materiallagerungen , Baugrubenaushub usw.) oder das Landschaftsbild (durch Beseitigen von Baumgruppen, Gehëlz, Gebüsch usw .) merklich verândern, n) die weiteren im übergeordneten Recht vorgesehenen Bauten, Anlagen und Vorkehren.

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3

Art. 6 Form der Baugesuche

Zur Erlangung einer Baubcwilligung hat der Bauhcrr ein schriftliches Gesuch unter Verwen dung der dazu bestimmten Formulare an den Gemcinderat einzureichen. Baugesuche von Drittpersonen, die nicht Eigentümer der Bauparzclle sind, müssen mit der Vollmacht des Eigentümers versehen sein. Tritt wâhrend der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder Eigentümers ein, so ist der Gemeinderat innert 10 Tagen schriftlich zu benachrichtigen. Das Gesuch ist in siebenfacher Ausführung an den Gemeinderat zu richten. Es enthâlt folgende Dokumente und auf Normalformat A4 (21 x 29.7 cm) gefaltete Plane: a)

das kantonale Baugesuchsformular mit allen dort aufgeführten Angaben insbesondere die Namen des Bauherm, des Eigentümers und des Projektverfassers, sowie das Gemeindefonnular, gegebenenfalls: das kantonale Gesuchsfonnular zur Verlegung von Brennstoffbehâltern oder andere im amtlichen Gesuchsfonnular genannte Unterlagen. Die Fonnulare sind auf der Gemeindekanzlei zu beziehen. b) einen topographischen Kartenausschnitt im Massstab 1:25'000, mit Angabe des geplanten Standortes durch einen roten Punkt, c) einen gültigen Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und der ëffentlichrechtlichen Eigentumsbeschrânkungen, d) den Situationsplan, Auszug aus dem Grundbuchplan und ausgeführt yom offiziellen Grundbuchgeometer. Dieser Plan soll eine genügend grosse Zone um das fragliche Grundstück aufweisen. Insbesondere sollen die bestehenden Nachbargebâude angegeben werden, e) die Bauplâne (Grundrisse, Schnitte und Fassadenplâne), welche zum Verstândnis des Projektes notwendig sind im Massstab 1:50 oder 1:100, f) bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebâude Fotos von allen Fassaden sowie yom Umbauprojekt in der Gebâudegruppe, g) weitere im Gemeindefonnular verlangten Angaben und Unterlagen. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann der Gemeinderat von den Regeln der Baueingabe abweichen. Für die Reklamevorrichtungen aller Art kënnen anstelle von Ansichtsplânen fotographische Reproduktionen oder Darstellungen hievon mit Eintragung der beabsichtigten Vorrichtung und Massangabe vorgelegt werden. Die Plâne sind zu datieren und yom Gesuchssteller und Projektverfasser zu unterzeichnen. Die Eingabepl âne müssen technisch korrekt ausgeführt sein. Undeutliche oder mangelhafte, beziehungsweise nur skizzenhafte Plane werden zur Verbesserung oder Ergânzung zurückgewiesen. Der Gemeinderat kann weitere Dokumente (Fotos des derzeitigen Zustanden, Fotomontagen usw.) oder die Herstellung eines Modelles verlangen, wenn er dies zur besseren Beurteilung des Werkes als notwendig erachtet.

Art. 7 Situationsplan und Bauplâne

Dem Baugesuch sind folgende Plane beizulegen: 1. Situationsplan Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss über: a) die Grenzen und Nummern der Bauparzellen und der Nachbarparzellen sowie die Namen ihrer Eigentümer, die bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstückes, die Ausnutzungsziffer mit deren Berechnung und die Nutzungszone b) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; c) die in rechtskrâftigen Strassenplânen festgelegten Bau- und Strassenlinien; d) die Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten und Zug ânge , die Abstellplâtze für Motorfahrzeuge sowie Durchgangsrechte;

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2.

4 e) die W âlder, Baumgruppen, Wasserl âufe, Hochspannungsleitungen sowie dcren Abstand zur Baute ; f) die massgebenden Abst ânde zwischen vorgesehener Baute und Eigentumsgrenze oder anderen Bauten auf gleichem Terrain; g) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die neu projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebâudcn in gelber Farbe; h) einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Hëhenkoten: i) den vorgesehenen Anschluss an die Abwasserkanalisation (mit Angabe des Ansc hlusssc hac htes) oder wenn dies nich t rnëglich ist, den Plan der Abwasserreini gungsanlage, den vorgesehenen Anschlu ss an das Trinkwasser und das Strornversorgungsnetz, den Standort des nâchsten Hyd ranten und der Brennstoff- und Energiea nlage n Ballpltine Die Bauplâne müssen enthalten: a) die Grundrisse sâmtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Râume, der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen, der Materialien sowie der übrigen Anlagen; b) die zum Verst ândnis des Bauvorhabens nëtigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshëhen, des natürlich gewachsenen Bodens (auf Verlangen des Gemeinderates aufgenommen von einem namentlich bezeichneten technischen Büro), des fertigen Bodens sowie die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die H ôhe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c) sâmtliche Fassaden mit Angabe der Giebel- und Seitenhëhe, des Verlaufes des natürlich gewachsenen Bodens sowie des fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten. Es sind die Abstandsvorschriften der Feuerpolizei und des Gemeindereglementes einzuhalten; d) die Umgebungsgestaltung (für Bauten mit 4- und mehr Wohnungen im Massstab 1:100) mit Angabe der Erdverschiebungen, der Bëschungen, der Stützmauem, der festen Einfriedungen, der Plâtze und Zufahrten sowie der Bepflanzung; e) bei Umbauten müssen in den Plânen die bestehenden Gebâude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebâudeteile in gelber Farbe und die neu projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Plânen ist ein Fotodossier beizulegen. f) Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebâude hinreichend auf den Bauplânen anzugeben. Die Erstellung eines Fotodossiers ist notwendig. Vorbehalten bleiben die durch kantonale Bestimmungen zusâtzlich verlangten Angaben und Unterlagen, insbesondere für Campingplâtze, Sport- und Spielplâtze, Bauten des Gastgewerbes, Abbau- und Ablagerungsstellen, industrielle und gewerbliche Bauten sowie Betriebe der Tierhaltung usw.

Art. 8 Prüfung durch die Gemeinde

Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung prüft die Gemeindebehorde deren Richtigkeit und Vollstândigkeit. Innert zehn Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstândige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zurück. Die zustândige Behërde kann zur Verbesserung und Vervollstândigung eine Frist ansetzen mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu erëffnen. Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den ôffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kônnte, so macht ihn die Gemeindebehërde innert 30 Tagen schriftlich auf dies en Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergeführt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebehërde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andemfalls gilt das Gesuch als zurückgezogen.

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Art. 9 Ôffentliche Planauflage, Baugespann

Die bcwilli gun gspfli cht igen Baugesuche werden von der Gemeindeverw altung spâtestens 30 Tage nach Erha lt der voIlstündigen Akten wâhrend 10 Tagen ëffentlich au fgelegt. Die Publikation erfolgt im kantonalcn Arntsblatt und durc h ôffentlichen Anschl ag in der Gemeinde. Für unbedeutende Arbeiten und für Plan ânderungen, welche kein Interesse Dritter berühren, kann von einer ëffentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist über den Verzicht auf die ëffentlic he Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. Für Neubauten und Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann (Profilierung) aufzustellen, welches die künftige Form der Baute klar erkennen lâsst, Vor der rechtskrâftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden.

Art. 10 Einsprachen gegen Baugesuche

Allfâllige Einsprachen gegen das Bauprojekt sind spâtestens 10 Tage nach der Verëffentlichung auf der Gemeinde schriftlich und eingeschrieben einzureichen. Sie sind zu begründen. Die Gemeindeverwaltung berücksichtigt nur Einsprachen, welche ëffentlich-rechtliche Vorschriften betreffen. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Zur Einsprache sind befugt: a) die Nachbarn, die durch das Bauvorhaben in ihren schützenswerten Interessen betroffen sind ; b) jede andere natürliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermâchtigt ist, Einsprache gel tend zu machen.

Art. 11 Entscheid über das Baugesuch

Nach Ablauf der Einsprachefrist holt der Gemeinderat nôtigenfalls die Stellungnahmen oder Bewilligungen der kantonalen Amtsstellen ein und trifft den Bauentscheid. Bauvorhaben, die eine kantonale Baubewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Durchführung der ëffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfâlligen Einsprachen an das kantonale Bausekretariat weiter. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigem, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestirnrnungen wiederspricht, deren Anwendung ihm obliegt. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellem, den Einsprechern sowie - zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 10 Tagen schriftlich erëffnet, Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der yom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt. Die Entscheide des Gemeinderates kënnen innert 30 Tagen seit ihrer Erëffnung mit Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden (vgl. Art. 87).

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Art. 12 Geltungsdauer, Baubeginn, Projektiinderung

Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Rechtsnachfolger kônnen von einer Baubewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig war, nur Gebrauch machen, wenn sie die se Voraussetzung selbst erfüllen. Vor der Erteilung der erforderlichen Baubewilligung darf mit der Ausführung des Baues nicht begonnen werden. Der Bau gilt als begonnen, wenn die Fundamentsplatte oder die Streifenfundamente erstellt werden. Die Baubewilligung erlischt, wenn innert einer Frist von 3 Jahren seit ihrer rechtskrâftigen Erteilung nicht mit dem Bau begonnen wurde. Wenn die Arbeiten nach Ablauf der erteilten Bewilligungsfrist zwar begonnen, aber seit mehr aIs einem Jahr eingestellt sind, kann die Vollendung der Arbeiten, eine annehmbare Anpassung oder gegebenenfalls der Abbruch der begonnenen Baute mit Wiederherstellung des rechtmâssigen Zustandes verlangt werden. Die Baute muss gern âss den genehmigten Plânen ausgeführt werden. Nachtrâgliche Plananderungen sind dem Gemeinderat vor Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten bekanntzugeben und durch vollstândige Unterlagen zu belegen. Wenn ëffentliche oder nachbarliche Interessen durch die Anderungen berührt werden, ist das Baubewilligungsverfahren zu emeuern.

Art. 13 Baukontrolle

Der Bauherr oder sein Vertreter hat dem Gemeinderat oder der Baukommission schriftlich Anzeige zu erstatten: a)

vor Beginn der Aushubarbeiten zur Prüfung der Linie des gewachsenen Terrains und des festgeIegten Fixpunktes, b) nach Erstellung des Schnurgerüstes (zur Kontrolle der Situation und der gesetzlichen Abstânde sowie der Hëhe), c) nach Erstellung der Strom-, Trink- und Abwasseraniagen, jedoch vor dem Eindecken der Graben, d) vor Erstellen der Decke über dem Kellergeschoss (zur Kontrolle der Hôhe ab gewachsenem Boden), e) nach Erstellen des Rohbaus bis zum Kniestock (UK Fusspfette), jedoch vor Aufrichten des DachstuhIes, f) nach Erstellung der Baute, jedoch vor deren Bezug. Der Gemeinderat oder sein Vertreter prüft binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherrn oder seines Vertreters auf Ubereinstimmung mit den Plânen, BaupoIizeiIiche Mângel oder Abweichungen von den genehmigten Plânen und erlassenen Verfügungen sind vom Unternehmer oder Bauherrn innert einer vom Gemeinderat festgesetzten Frist zu beseitigen. Der Gemeinderat ist von Amtes wegen befugt, Bauten, welche nicht planrnâssig oder ohne Bewilligung des Gemeinderates errichtet werden, einzustellen und auf Kosten des Eigentümers abbrechen zu lassen. Findet trotz Meidung durch den Bauherrn keine Kontrolle der Baute statt, dürfen die Arbeiten weitergeführt werden. Der Bauherr wird damit jedoch baurechtlich nicht entiastet. Für Foigen, die aus versâumter Meidung entstehen, haftet der Bauherr.

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III PLANUNGSMITTEL

Art. 14 Ordnungen, Reglemente und Plane

Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Ordnungen, Reglementen und Planen: a)

Ordnungen, Reglemente - Bau- und Zonenordnung - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement - Kehrichtreglement - Polizeireglement - Energiesparreglement - aIle übrigen Reglemente mit Vorschriften zum Bauwesen

b) Plane - Nutzungsplan - Erschliessungsrichtplan - Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes - Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung je nach Notwendigkeit werden zus âtzlich ausgearbeitet: - Sondernutzungsplâne (kant. RPG Art. 12) - Strassen- und Baulinienplâne (kant. Strassengesetz)

Art. 15 Nutzungsplan

Der Nutzungsplan bildet mit der Bau- und Zonenordnung eine Einheit. Diese ist durch die Urversammlung zu genehmigen. Sie ist für jedennann verbindlich. Der Nutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: a)

Bauzonen Der Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Grünflâchen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und - weitgehend überbaut ist oder - voraussichtlich innert 15 Jahren ben ëtigt und erschlossen wird.

b)

Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden solI.

c) Schutzzonen Schutzzonen umfassen: - Bache, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders sch ône sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, - bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stâtten sowie Natur- und Kulturdenkmâler, - Lebensrâume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. d)

Weitere Zonen Zusâtzlich kënnen gernâss Art. 18 RPG weitere Zonen namentlich Maiensâsszonen, Zonen für Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien bestimmt werden. Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spâter zugelassen wird (Bauentwicklungszonen) oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist.

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Art. 16 Erschliessungsrichtplan

a)

Der Erschliessungsrichtplan enth âlt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sarnmel- und Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkplâtze und Fuss- und Wanderwege. Er kann zusâtzlich die Bau- und Niveaulinien und Ang aben über die Fahrbahnbreiten enthalten. Um Rechtskraft zu erlangen, mus s der Verkehrsrichtplan yom Gemeinderat beschlossen, ëffentlich aufgelegt und yom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).

b)

lm Erschliessungsrichtplan sind im weitem die dem Zonenplan entsprechenden Konzepte für die Wasserversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthait insbesondere die Standorte der wichtigsten Anlagen und die generelle Linienführung der wichtigsten Kanâle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.

Art. 17 Fuss- und Wanderwegc

Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde prüft Ânderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustândig für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzesbestirnrnung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenëssische und kantonale Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 18 Übersicht über den Stand der Erschliessung

Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden kënnen. Das Gemein swesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitge hend überb auten Geb iet fest und führt die Ube rsicht nach. Die Übersicht kann von jedermann eingesehen werden.

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Art. 19 Sondernutzungsplâne

Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplanungen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungsplâne unterschieden: a)

Detailnll tzung spl an Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen.

b)

QlIartierpl an Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, âussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist für die Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Überbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Zu diesen Plânen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausführungstermine enth âlt.

c)

Gestaltung splan Der Gestaltungsplan weist einen hôheren Detaillierungsgrad auf als der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebâuden und Gebâudeteilen sowie von Plâtzen, Freiflâchen und Fussgângerbereichen fest.

Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 33) verbinden . Unter Einhaltung der Zonenvorschriften wird für die Sondemutzungsplâne das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den übrigen Fâllen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzuführen. In den Gebieten, in denen Sondernutzungsplâne erarbeitet werden, kënnen betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenerhëhungen vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungsplâne nicht massgeblich erschweren.

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IV BEGRIFFSERLAUTERUNGEN

Art. 20 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen jedem Punkt einer Baute und der Eigentumsgrenze. Bei Gebâuden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden. Beim kleinen Grenzabstand wird die kürzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gernessen. Er ist bei den Rück- und Nebenfassaden einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird an der Hauptfassade und senkrecht zu dieser bis zur Grenze gemessen. In der Regel ist die Hauptfassade die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Lângsfassade eines Gebâudes, In Ausnahmefâllen, insbesondere wenn dem Bauherm unzumutbare Nachteile bei der Überbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebâudeseite zulassen. Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzabstand verzichtet werden, sofem die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziffer, die verlangten Kinderspielplâtze und die notwendigen Autoabstellplâtze nachgewiesen sind. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulâssig für Hauseingânge, Vorbauten, Balkone und Vordâcher mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m beim kleinen Grenzabstand. Für eingeschossige Anbauten gilt der kleine Grenzabstand. Hauseingânge und Vorbauten dürfen nicht mehr aIs ein Drittel der Gebâudelânge beanspruchen. Vorbehalten bleiben die Bestirnmungen von Artikel 55 und 56.

Art. 21 Gebâudeabstand

Der Gebaudeabstand ist die kürzeste, horizontal gemessene Entfemung zwischen zwei Gebâuden. Er ist mindestens gleich der Surnme der beiden vorgeschriebenen Grenzabstânde. Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebâudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebâude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindesten der Grenzabstand eingehalten werden.

Art. 22 Nâher- und Grenzbaurecht

Mit schriftlicher Zustirnmung der Nachbam kônnen die Grenzabstânde ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn der Gebâudeabstand eingehalten ist . Es kann ebenfalls bis zur hëchstzulassigen Gebâudelânge auf die Grenze gebaut werden. Eine solche Vereinbarung ist zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie der Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen.

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Art. 23 Gebâudelânge, Mehrlângenzuschlag

Die Gebaudelânge wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Eingeschossige Anbauten werden nicht zur Gebâudelânge hinzugerechnet. Die genaue Gebâudelange wird in der Zonenordnung (Art. 61ff) festgelegt. Ist eine Gebaudelânge grësser als das in der Zonenordnung festgelegte Mass, erhëht sich der Grenzabstand auf beiden Lângsseiten und zwar um 115 der Mehrlânge für den grossen Grenzabstand und um 1110 für den kleinen Grenzabstand. Der Gemeinderat kann verlangen, dass grëssere Gebâude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden.

Art. 24 Gebâudehôhe

Die Gebâudehëhe wird gemessen vom tiefsten Punkt des gewachsenen oder -falls er tiefer liegt- des bearbeiteten Bodens bis zum Schnittpunkt der Gebâudefassade mit der Oberkante der Fusspfette. Giebelfelder werden nicht zur Gebâudehëhe gerechnet. Abgrabungen für Garageneinfahrten und für Hauszugânge, deren Gesamtlânge weniger aIs 50 % der gesamten Fassadenlânge ausmacht, werden nicht zur Gebâudehôhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Die Gebâudehëhe ist in der Zonenordnung (Art. 61 ff) festgelegt. Bei Bauten mit Geschâftsund Gewerbebetrieben kann gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewâhrt werden, wenn dies nachweisbar betriebsbedingt ist. Bei gestaffeltem Baukërper wird die zulâssige Gebâudehëhe für jeden der versetzten Baukërper separat berechnet.

Art. 25 Geschosszahl, VolIgeschoss

AIs Vollgeschoss gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse. Untergeschosse gelten dann aIs Vollgeschoss, wenn sie die Bestimmungen von Artikei 26 (Kellergeschoss) überschreiten. Dachgeschosse gelten dann aIs Vollgeschoss, wenn ihre Kniestockhëhe mehr aIs 1.20 m ab fertigem Fussboden (inkl. Fusspfette), gemessen an der Fassade oder deren Verlângerung, betrâgt, Bei gestaffelten Baukërpern wird die Geschosszahi für jeden der versetzten Gebâudeteile separat berechnet.

Art. 26 Kellergeschoss

a) Bauten in ebenem GeHinde: Lângs der Gebâudeaussenseite darf die Decke des Kellergeschosses bis 2.0 m über der tiefsten Stelle des gewachsenen oder des neu abgegrabenen Bodens liegen. In diesem Kellergeschoss dürfen keine zusâtzlichen Wohn- oder Arbeitsrâume errichtet werden. Andemfalls gilt das Kellergeschoss aIs Vollgeschoss. Vorbehalten bleiben Abgrabungen laut Art. 24. b) Bauten am Hang : Am Hang darf die OK-Kellerdecke lângs der Gebâudeaussenseite bis 3.0 m über den tiefsten Punkt des gewachsenen oder des neu abgegrabenen Bodens liegen, sofem bergseits die maximale Hëhe OK-Decke über Boden von 1.0 m eingehalten bleibt. Andemfalls gilt das Kellergeschoss aIs Vollgeschoss. Vorbehalten bleiben Abgrabungen Iaut

Art. 24

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Art. 27 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Bauten, die den gewachsenen, oder - falls er tiefer liegt - den bearbeiteten Erdboden nicht überragen. Sie dürfen bis an die Nachbargrenze gestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für den Untergrund zwischen Baulinien.

Art. 28 Ausnutzungsziffer

Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhâltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossflâche der Gebâude zu deren anrechenbaren Landflâche. Sie wird wie folgt berechnet: anrechenbare Bruttogeschossflâche Ausnutzungsziffer (az)

= anrechenbare Landflâche

a)

Anrechenbare Bruttogeschossflâche AIs anrechenbare Bruttogeschossflâche gilt die Summe aller oberirdischen Geschossflâchen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: - alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flâchen wie z.B. wohnungszugehërige Keller- und Trockenrâume sowie Waschküchen; - aIle Estrich- und Dachrâume, welche nicht mehr aIs 1.80 m lichte Hëhe aufweisen, - Heiz-, Kohlen- und Tankrâume, - Maschinenrâume für Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellrâume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw., - Korridore, Treppen und Lifte, die nicht anrechenbare Râume erschliessen, - offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen, - offene ein- oder vorspringende Balkone, - Wintergârten, wenn sie weniger als 15 m' Grundflâche aufweisen. Zur Halfte anrechenbar sind: - Gemeinschafts-Aufenthaltsrâume, deren Benutzung den Bewohnem mehrerer Wohneinheiten zugleich offen steht, - Gemeinschaftsküchen mit Nebenrâumen wie Kühlrâume, Anrichte, Office usw. - Tages-Aufenthaltsrâume für Angestellte und Betriebspersonal.

b) Anrechenbare Landflâche Die anrechenbare Landflâche ist die Flache der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder zusammenhângender Grundstückteile der Bauzone. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, als die Ausnutzungsziffer über das ganze Grundstück gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstückes im Grundbuch angemerkt wird.

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Art. 29 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer

Der Gemeinderat kann in besonderen Fâllen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gewâhren, Dieser Zuschlag wird nur in besonderen Hârtefâllen gewâhrt, oder wenn das

begünstigte Gebâude den allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient, z.B. kostenlose Abtretung von Boden, Durchgangs- oder Durchfahrtsrechten usw. zu Gunsten der Offentlichkei t. Der Bonus soll die zusâtzliche Ausnutzung von 0.1 nicht überschreiten.

V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.

BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG

Art. 30 Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt: a) Die Bauzone 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig vollflâchig dargesteIlt): es sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden kënnen. b) Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig urnrandet): Es sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert der nâchsten 15 Jahre benôtigt und erschlossen werden. Sofem in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstück von Privateigentümem nach Artikel 31 erschlossen wird, kann der Gemeinderat eine Baubewilligung erteilen. Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Bei einer Überführung der Bauzone der 2. Etappe in eine Bauzone der 1. Etappe kënnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Basiserschliessung von der Gemeinde übemommen werden, sofem die Anlagen den Plânen oder den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen.

Art. 31 Baulanderschliessung

Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 RPG des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Hierzu kann sie aIle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablësen. Es besteht nur Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn ein Grundstück genügend erschlossen ist.

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14 Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn: aIle Anlagen für den Verkehr (Strassen, Parkplatze und Zugang), für die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das ëffentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plânen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung diesel' Anlagen besitzt. Die Zufahrt über fremdes Eigentum muss rechtlich gesichert sein. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplânen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG). Die Erschliessung einer Zone kann in Etappen (vgl. Art. 30) erfolgen. Der Gemeinderat beschliesst in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten.

Art. 32 Erschiiessungsgrad

a) Basiserschliessllng Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Mëglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschrânkte Zeitdauer und Zll noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung durch die Bauinteressenten Zll verlangen. b) Detailerschliessllng Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer. Um die Zahl der Anschlüsse Zll vermindem, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu gewâhrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.

Art. 33 Landumlegung und Grenzregulierung

a) Die Landllmlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der darnit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu ermôglichen und eine zweckmâssige Verwirklichung der Nutzungsplane sicherzustellen. Untel' Vorbehalt der Genehrnigung durch den Staatsrat wird laut kant. RPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberflâchen gehërt oder - durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes. b) Die Grenzregulierun g legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes und des Strassengesetzes.

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15 S ICHERHEITSVORSCHRIFfEN

Art. 34 Unterhalt der Bauten

Bauten und Anlagen sind yom Eigentümer so zu erstellen und zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere noch fremdes Eigentum gefahrdet werden. Der Gemeinderat kann anordnen, dass schadhafte Einrichtungen instandgestellt werden. Wird die Aufforderung nicht in angemessener Frist befolgt, so kann er diese Einrichtungen auf Kosten des Eigentümers instandstellen oder abbrechen lassen.

Art. 35 Bauarbeiten

Bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenützer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Bauvorhaben an ëffentlichen Strassen und Plâtzen müssen eingezâunt werden. Die Gemeinden kônnen einen Plan der Bauplatzinstallationen verlangen. Sprengungen dürfen nur unter Vomahme der entsprechenden Sicherheitsmassnahmen und unter Beizug von Fachleuten ausgeführt werden. Der Bauherr ist für die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Bauabfâlle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondem sind direkt auf eine hierfür geeignete, bewilligte Deponie zu führen.

Art. 36 Benützung des ijffentlichen Grundes

Die Benützung des ôffentlichen Eigentums richtet sich grundsâtzlich nach dem Bestimmungen des Strassengesetzes. Ôffentlicher Grund darf zur Erstellung von Gerüsten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebâuden haben die betreffenden Untemehmer die Plâtze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichen Zustand zu erhalten. Alle ëffentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlâufe usw. müssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschâdigte Strassen, Trottoirs und Plâtze sind unverzüglich fachgemâss instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.

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Art. 37 Dach- und Meteorwasser, Schneefânger

lm Bereich von Strassen und Plâtzen, in denen ëffentliche Ableitungskanale bestehen, muss das Dachwasser durch Abfallrohre direkt ins Entwâsserungssystern eingeleitet werden. Alle Neubauten sind im Trennsystem zu entwâssern. Das Meteorwasser ist zu infiltrieren oder in einen natürlichen Vorfluter abzuleiten . Es ist untersagt, Wasser , Dachwasser und Abwasser von Grundstücken über ëffentliche Strassen, Wege und Plâtze abzuleiten oder der Kanalisation zuzuführen. W 0 und solange dies nicht mëglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen ëffentlicher Strassen führt. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schâden und Unfâlle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten gegebenenfalls auch für die bestehenden Gebâude.

Art. 38 Feuerpolizei

Bauten und Anlagen müssen den kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoffen sind die eidgenëssischen und kantonalen Reglemente massgebend.

3.

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFfEN

Art. 39 Allgemeine Anforderungen

Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in bezug auf sanitâre Einrichtungen , Raum- und Fenstergrëssen, Besonnung, Belichtung, Belüftung, sowie Wârme- und Schallschutz. Massgebend sind die eidgenëssischen und kantonalen Vorschriften. Für Gasth ôfe, Herbergen, Wirtshâuser und andere âhnliche Betriebe gelten die Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes (vgl. kantonales Gastwirtschaftsgesetz über die ëffentlichen Beherbergungs- und Gaststâtten).

Art. 40 Behindertengerechtes Bauen

Bauten und Anlagen, namentlich soIche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Sport, Spiel und Erholung), sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugânglich und benützbar sind.

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Art. 41 Klnderspielpl âtze

Bei Wohnh âusern mit 4 und mehr Wohnungen sind gut besonnte und windgesch ützte Kinderspielplâtze auf privaten Grundstücken abseits der Stras se anzulegen. Ihre Anlage solI in einem Umgebungs-Gestaltungsplan dargestellt werden und in der Regel 15 % der gesamten Nettowohnflâche, mindestens aber 60.00 rn' zusarnmenhângend ausmachen. Die Gestaltung rnuss ei ne zwe ckdic nlichc Nutzung zulasse n. Die Spielp lâtze dü rfen nicht gle ichzeitig zu anderen Zweck en dienen und sind im Grun dbuch einzutragen. Spiel plâtze auf genügend grosse n Anba uten sind gestattet, sofern sie mindestens teilwe ise einen tliessend en Ausgang zum gewachse nen Terrain aufweisen, Bei Hârtefâllen, insbesondere an der Dorfstrasse, in steilem Gel ânde oder bei Hotelbauten kann die Erstellung von Kinderspielpl âtzen durch eine zweckgebundene Entschâdigung für ëffentliche Spielplâtze ersetzt werden.

Art. 42 Immissionen

Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Verboten sind insbesondere aile schâdlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ , lâstige Dünste, Lârrn, Wasser oder Erschütterungen (ZGB und USG ). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Ânderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertragliches Mass überschreiten werden. Verwiesen wird auf die eidgen ëssischen und kantonalen Bestimmungen des Umweltschutzes, insbesondere auf die eidgen ëssische Lârmschutz- und Luftreinhalteverordnung. Die Lârmempfindlichkeitsstufen sind in der Zonenordnung (vgl. Art. 61 ff) gemâss Art. 43 LSV zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe Ioder II eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit L ârm vorbelastet sind. Dies ist z.B. in Kernzonen oder entlang von verkehrsreichen Strassen und bei Eisenbahnlinien môglich, Bei unzumutbarem Baulârm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Lârmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen.

Art. 43 Energiesparmassnahmen

Die Gebâude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrânkt wird. Isolationen haben nach den kantonalen Bestimmungen und der SIA-Norm zu erfolgen. Bestehende Geb âude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhâltnismâssig sind. lm übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

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Art. 44 Geschosshêhe, Boden

ln Neubauten müssen stândig bewohnte Wohn-, Schlaf- und Arbeitsrâume, welche für eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Hëhe von mindestens 2.30 m und eine Bodenflâche von mindestens 8.0 rn' aufweisen. lm Dachgeschoss kann die mittlere Raumhôhe auf 2.10 m reduziert werden. Bei Ferienhâusern kann von diesen Bestimmungen abgesehen werden.

Art. 45 Einstellrâume

ln Mehrfamilienhâusern ab 4 Wohnungen hat die Bauherrschaft geeignete Einstellrâume für Kinderwagen und Fahrrâder zu erstellen. Diese müssen leicht und stufenlos von aussen erreichbar sein.

Art. 46 Düngereinrichtungen

Misthëfe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belâstigung für die Umgebung darstellen; Misthëfe müssen mit einer undurchlâssigen Mauer und Bodenkonstruktion umgeben und gegebenfalls abgedeckt werden. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neuangelegte Misthëfe sollen, sofern eine Bewilligung erteilt wird, mindestens eine Entfernung von 6.0 m von der nâchsten Parzellengrenze aufweisen. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstücke, ëffentliche Strassen und Plâtze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten.

4.

üRTS- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ

Art. 47 Schutz des Ortsbildes

Bauten, Anlagen, Reklamen und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder wie auch die Verkehrssicherheit nicht beeintrâchtigen, Zur Verhinderung einer stërenden Baugestaltung (stërende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachform u.a.) kônnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt, Projektânderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Besonders schutzwürdige Bauten (Art. 48) dürfen weder nachteilig verândert noch abgebrochen, noch durch Verânderungen in ihrer Umgebung beeintrâchtigt werden. lm Baubewilligungsverfahren sind die zur Abwehr von Gefâhrdungen erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzusetzen; es kënnen Projektânderungen verlangt, soweit nëtig Baubeschrânkungen verfügt oder Bauabschlag erklârt werden.

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Art. 48 Schützenswerte Bauten

Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege und der Heimatschutzkommission (KHK) die Bauten, welche im Sinne von Artikel 15 c) GBR schützenswert sind. Dieses Inventar ist von der Urversammlung zu genehmigen. Bei Baugesuchen, welche diese Bauten oder ihre nâhere Umgebung betreffen, ist die Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege und der KHK einzuholen. Die schützenswerten Bauten dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung des Gemeinderates, und ohne die Vormeinung der kantonalen Denkmalpflege weder abgebrochen noch umgebaut werden. Der Eigentümer hat einen genügenden Gebâudeunterhalt sicherzustellen. Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebâuden sind, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.

Art. 49 Archâologisch geschützte Zone

Bei Baugesuchen in dieser Zone weist der Gemeinderat den Gesuchsteller darauf hin, dass sich seine Parzelle in einer archâologisch geschützten Zone befindet. Vor den Aushubarbeiten ist das Baugesuchsdossier zur Vormeinung an die kantonale Dienststelle für Denkmalpflege und Archâologie zu überweisen und allenfalls nach deren Anweisungen Sondierungen sowie Ausgrabungen vorzunehmen. Mehrkosten infolge durch die Sondierungen oder Ausgrabungen bedingter Mehrarbeiten gehen zu Lasten des Amtes für Archâologie,

Art. 50 Fensteroffnungen

In der erhaltenswerten Dorfzone sind die Fenstergrëssen, die Fenstergliederung und die Fensteranordnung den umliegenden Bauten anzupassen. Neue Fensteroffnungen und Türen in den Fassaden bestehender Altbauten sind gestattet. Sie sind aber der ursprünglichen Fenstergliederung in Ausmass und Gruppierung anzugleichen. Fensterëffnungen an Gebâuden laut Inventar (vgl. Art. 48) sind mit Seiten- bzw. Mittelpfosten mit mindestens 12.0 cm Breite zu versehen.

Art. 51 Bedachung und Dachautbauten, Attikageschosse

Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsüblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung betrâgt in der Rege140 - 60 %. In St. German sind in der Regel Flachdâcher nicht gestattet. Ausnahme sind eingeschossige Anbauten. In St. German ist die Giebelrichtung grundsâtzlich Nord-Süd orientiert. Die Neubauten sind mit der ortsüblichen Dachart zu decken. Für die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Ziegel, Schiefer oder schieferâhnliche Materialien in dunkler Farbe zu verwenden. Neubedachungen in Blech sind - mit Ausnahme in der Industrie- und Gewerbezone - in der Regel verboten. Innerhalb des genehmigten Steinplattenperimeters sind nur Bedachungen aus Natursteinplatten erlaubt.

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Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte sind gestattet (Ausnahme: innerhalb des genehmigten Steinplattenperimeters). Deren Gesamtlânge darf jedoch 113 der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht überschreiten und müssen gut in die Baute integriert werden. Der seitliche Abstand der Mansarde bis zum Gebâuderand muss 20% der Gesamtlange der entsprechenden Gebâudeseite, aber mind. 2.0 m betragen. Attikageschosse müssen unter einem Winkel von 45 Grad vom Schnittpunkt Aussenwand und Oberkante Rohdecke zurückliegen. Ausnahmen zu diesen Bestimmungen sind für Liftaufbauten und Treppenhâuser zulâssig.

Art. 52 Antennen und Reklameeinrichtungen

Aussenantennen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschrânken, Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht stërend wirken. In allen Fâllen, in denen Estrichantennen oder âhnliche âusserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewâhrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Parabolantennen auf Dâchern sind verboten. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat eine farbliche Anpassung an die Fassade vorschreiben. Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehôrde bezeichneten Stellen angebracht werden. Reklamen, Schaukâsten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrâchtigen oder die Verkehrssicherheit gefâhrden,

Art. 53 Einfriedungen 1 Bepflanzungen

Für Einfriedungen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes und des ZGB. Feste Einfriedungen (tote Hecken, Holzwânde oder Mauern), welche 1.50 nicht überschreiten, dürfen mit Bewilligung der Gemeinde an die Grenze gestellt werden. Wird die Einfriedung mehr als 1.50 m hoch, so muss die gesamte Einfriedung um die Hâlfte der Mehrhôhe von der Grenze zurückversetzt werden. Einfriedungen über ëffentliche Wasserlâufe jeder Art sind verboten.

Art. 54 Schutz von WasserHiufen

Wasserlâufe mitsamt ihren Ufern, Bëschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewâsserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschützt, Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefâllen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. Von der Oberkante der Uferbëschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 m einzuhalten, vorbehalten bleiben der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz über die Wasserlâufe.

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5.

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STRASSEN UND BAULINIEN

Art. 55 Baulinienplan

a) Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen und Plâtze gebaut werden kann. Auf der Seite der Baulinien muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Plan nach einer ëffentlichen Auflage gemâss den Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes vom Staatsrat homologiert werden. b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleiben Eigentum der Anstôsser, kann aber von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrswegen übemommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden. Oberirdische Bauten und Einrichtungen sind nicht gestattet. Ausnahmen sind nur nach kantonalem Strassengesetz mëglich. c)

An Gebâuden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu ëffentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Veranderungen an solchen Bauten kënnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherm gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Verânderung entstanden ist, bei einem spâteren Erwerb des Gebâudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss.

d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betrâgt der Abstand 3.0 m von Fahrbahn- oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für Garagenvorplâtze (Artikel 58). e)

Rechtskrâftige Baulinienplâne sowie die unter Absatz d) erwâhnten Vorschriften sind oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskrâftigen Baulinienplâne befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Baudepartement und kônnen dort eingesehen werden.

Art. 56 Vorspringende Gebâudeteile

Ausladungen über die Baulinie in den freien Luftraum des ëffentlichen Grundes sind gestattet. Die Ausladung darf nicht mehr aIs 1.50 m betragen und muss mindestens 2.50 m über dem Gehsteig oder mindestens 4.50 m über der Fahrbahn liegen. Weder Türen, Portale, Fenster und Rollâden dürfen sich in weniger als 4.50 m Rohe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m überhalb des Gehsteiges ëffnen, Wenn es das ëffentliche Interesse verlangt, müssen vorspringende Gebaudeteile entfemt oder abgeândert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.

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Art. 57 Parkierung

Bei Neubauten und grôsseren Umbautcn sind in den Dorfgebieten auf privatem Grund ausreichende Abstellflâchen für Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei habcn auf jede Wohnung mindestens 2 Garagen- oder Abstellplâtze auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten lcgt der Gemeinderat die nôtigen Abstellplâtze fest. In der RegeI gilt, dass bei HoteIs für je 1 Zimmer, bei Geschâftsh âusem für jc 50 m2 und bei Gaststâtten für je 4 Plâtze ein EinstelI- oder Parkplatz zu schaffen ist. Die RichtIinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmânner dienen dem Gemeinderat aIs Grundlage für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fâlle. Ist die Errichtung von Parkplâtzen auf eigenem Grund nicht m ôglich, ist der Grundeigentümer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitrâgen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Hëhe der Beitragssumme ist von der Urversammlung festzulegen. Das kantonale Strassengesetz ist zu berücksichtigen.

Art. 58 Ausfahrten, Garagenvorplâtze

Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Übersicht darf weder durch Pflanzen, Mauem, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und solI in der Regel 15 % Gefâlle nicht überschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen vom projektierten Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Lângs eincr Bergstrasse, wo das Gelânde stark fâllt, kann diese Distanz auf 4.0 m reduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofem die ërtlichen Verhâltnisse dies zulassen (vgl. kant. Strassengesetz) . lm übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

Art. 59 Private Strassen und Wege

Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die zustândigen kantonalen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen kënnen bei ôffentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschâdigung übernommen werden.

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VI ZONENVORSCHRIFTEN

1.

ZONENEINTEILUNG

Art. 60 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Parzellenplâne Mst. 1:2'000/ 1:5'000 und Nutzungsplan 1:10'000) Bezeichnung A) Bauzonen D Dorfzone W2 Wohnzone 2: (2-geschossig) Wohnzone 3: (3-geschossig) W3 W4 Wohnzone 4: (4-geschossig) WG3 Wohn- und Gewerbezone (3-geschossig) WG4 Wohn- und Gewerbezone (4-geschossig) G Gewerbezone 1 Industriezone Zone für ëffentliche Bauten und Anlagen oB+A FZ Schutz- und Freithaltezone Verkehrszone VZ

Farbe dunkelbraun hellbraun orange rot rot/orange rot/violett violett violett hellgrün olivgrün hellgelb

B) Landwirtsch aftszonen Landwirtschaftszone Rebbau

LZ R

saftgrün gelbgrün

C) Schutzzonen Natur- und Landschaftsschutzzonen

SZ

div. grün

D) Weitere Zonen Campingzone Zone für Sport und Erholung Zone mit spâterer Nutzungszulassung Zone mit unbestimmter Nutzung Abbau- und Aufbereitungszone Detailnutzungsplan "Baggersee" Sondernutzungsplan "Blasbiel" Ubriges Gemeindegebiet

C S+E ZSN ZUN AB DNP SNP üG

oliv/orange hellgrünldunkelgrün orange/weiss / Raster weiss / Raster Signet schwarz urnrandet Signet weiss

E) Zonen nach Spezialgesetzgebung Waldareal und Baumbestânde Quellschutzzone Gefahrenzonen

WD QZ GZ

Planraster schwarz schraffiert rot o. blau schraffiert

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Raron 2.

24 ZONENORDNUNG

Art. 61 Dorfzone D

Zweck der Zone: Geschosszahl: Gebâudeh ëhe:

Wohn- und kleine ren Geschâftsbauten, Wahrung der erhal tenswerten Eigenart des Dorfes, Fôrderung einer zweckmâssigen Sanierun g. entsprec he nd de n umliegenden Bauten.

entsprechend den umliegenden Bauten, aber max. 12.00 m O.K. Fusspfette, in St. German max. 8.00 m O.K. Fusspfette Gebâudel ânge: je nach bestehender Baustruktur Grenzabs tand: 113 der Hôhe der Baute von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. Lârmernpfindlichkeit: Stufe II.

Besondere Bestimmungen: - ln besonderen Fâllen kann der Gemeinderat, gestützt auf Art. 12 des Beschlusses vom 15. 5. 1968 über die im Interesse der FeuerpoIizei bei Bauten einzuhaltenden Abstânde, nach Einholen der Zustimmung der zustândigen kantonalen Dienststellen, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er dann den Wiederaufbau eines Geb âudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofem dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beitrâgt. Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine ëffentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebâude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebâude in der Baugruppe beizulegen. ln der Dorfzone "Ramerchumma" darf die Gebâudehôhe OK-Fusspfette 7.50 m nicht überschreiten. Es gilt zusâtzlich, dass der Gemeinde kein wesentlicher Erschliessungsaufwand entstehen darf.

Art. 62 Wohnzone W2, W2A

Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebâudehôhe: Gebâudelânge: Grenzabstand:

Wohnbauten, mit teilweiser gewerbIicher Nutzung in der Regel offen max. 2 Vollgeschosse max. 9.00 m O.K. Fusspfette 12.0m kleiner Grenzabstand: 113 der Hôhe der Baute von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens 3.0 m grosser Grenzabstand: Raron: 80 % der Gebâudehëhe O.K. Fusspfette St. German: 70 % der Gebâudehëhe O.K. Fusspfette Ausnutzung: az = 0.6 Larmernpfindlichkeit: Stufe II; Besondere Bestimmungen: In der Zone W2A (mit Hôhenbeschrânkung) darf eine maximale Firsthôhe von 9.50 m nicht überschritten werden. Eine gewerbliche Nutzung ist zugelassen, sofem diese nicht st ërende Betriebe umfasst oder unverhâltnismassigen Verkehr auslôst, Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere jene der LSV und der LRV .

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Art. 63 Wohnzone W3, W3A, WG3

Zweck der Zone:

Mehrfumilienhâuser, mit teilweiser gewerblicher Nutzung, in der WG auch reine Gewerb cbctriebe Bauweise: in der Regel offen Geschosszahl: max. 3 Vollgeschosse Gebaudehôhe: max. 12.00 m O.K. Fusspfette Geb âudel ânge : Raron : 24.0 m St. German 16.0 m Grenzabstand: klein er Grenzabstand: 1/3 der Hôhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gernessen, min destens jedoch 3.0 m grosser Grenzabstand: Raron: 80 % der Gebâudehëhe O.K. Fusspfette St. German: 70 % der Gebâudehôhe O.K. Fusspfette Ausnutzung; az = 0.8 Lârmempfindlichkeit: W3 / W3A = Stufe II; WG3 = Stufe III Besondere Bestimmungen: Südlich der Rhone sind Attikageschosse gestattet (vgl. Art. 51). In der Zone W3A (mi t H ôhenbeschrânkung) darf eine maximale Pirsthëhe von 10.50 m nicht überschritten werden. Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist im besonderen für das Gewerbe bestimmt. Für Wohnbauten ge1ten die entsprechenden Bestimmungen der W3 . Eine gewerbliche Nutzung ist zugelassen, sofem diese nicht stërende Betriebe umfasst oder unverhâltnismâssigen Verkehr auslëst. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere jene der LSV und der LRV.

Art. 64 Wohnzone W4, W4A, WG4

Zweck der Zone:

Mehrfamilienhâuser, mit teilweiser gewerblicher Nutzung, in der WG auch reine Gewerbebetriebe in der Regel offen Bauweise: max. 4 Vollgeschosse Geschosszahl: Gebâudehëhe: max. 14.00 m O.K. Fusspfette Gebâudelânge: 30.0m Grenzabs tand: kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hëhe der Baue, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m grosser Grenzabstand: 80% der Gebâudehëhe O.K.Fusspfette Ausnutzung; az = 1.0 Lârmempfindlichkei t: W4/W4A =Stufe II; WG4 = Stufe III Besondere Bestimmungen: Südlich der Rhone sind Attikageschosse gestattet (vgl. Art. 51) . In der Zone W4A darf cine maximale Firsthëhe von 12.50 m nicht überschritten werden. Die Wohn- und Gewerbezone WG4 ist im besonderen für das Gewerbe bestimmt. Für Wohnbauten gelten die entsprechenden Bestimmungen der W4. Eine gewerbliche Nutzung ist zugelassen, sofem diese nicht stërende Betriebe umfasst oder unverhâltnismâssigen Verkehr ausl ëst. Vorbehalten b1eibt die Einhaltung der Be stimmungen der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere jene der LSV und der LRV.

Art. 65 Gewerbezone

kleinere und mitt1ere Gewerbebetriebe 113 der Hôhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 5.0 m Gebâudehôhe: max. 12.0 m O.K. Fusspfette L ârmernpfindlichkeit: Stufe IV Zweck der Zone: Grenzabstand:

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Besondere Bestimmungen: Hëhe, Art und Weise der gewerblichen Bebauung werden vom Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung der gewerblichen Erfordernisse und der offentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgesetzt. Wohnbauten sind nicht gestattet.

Art. 66 Industriezone

Zweck der Zone: Grenzabstand: Lârmempfindlichkeit:

Industriebauten 1/3 der Hôhe der Baute, vonjedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 5.0 m Stufe IV

Besondere Bestimmungen: Anlagen, deren Betrieb der Gesundheit von Menschen und Tieren schadet, sind untersagt. Wohnbauten sind in dieser Zone nicht zulâssig. Gebâudehôhe, Grenz- und Gebâudeabstânde werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der ëffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Ist zu befürchten, dass eine industrielle oder gewerbliche Anlage nachteilige EinfIüsse auf Wohngebiete haben wird, so kann der Gemeinderat vergrësserte Grenzabstande sowie die nach dem jeweiligen Stande der Technik mëglichen und zumutbaren Schutzmassnahmen anordnen.

Art. 67 Zone für ëffentliche Bauten und Anlagen

Zweck der Zone:

Ôffentliche Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung), die im ëffentlichen Interesse liegen. Bauweise: offen oder geschlossen 1/3 der Hëhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, Grenzabstand: mindestens aber 3.0 m. Lârmernpfindlichkeit: Stufe II oder III. Besondere Bestimmungen: Jegliche private Überbauung ist untersagt.

Art. 68 Schutz- und Freihaltezone

In der Schutzzone "Burghügel" gelten die Bestimmungen des Staatsratsbeschlusses vom 18. Oktober 1963.

Art. 69 Verkehrszone

Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukünftigen, ëffentlichen und privaten Strassen, Wege und Parkierungsflâchen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen kënnen in beschrânktern Umfang Bauten im ëffentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.

Art. 70 Landwirtschaftszone

Die landwirtschaftlichen Flâchen sind laut kantonalem Richtplan je nach Gelândeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhâltnisse in Flâchen 1. (inkl. Fruchtfolgeflâchen und Reben) und 2. Prioritât (inkl. Alp- und Sëmmerungsweiden) im Nutzungsplan dargestellt.

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In diesen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und den damit verbundenen Bedürfnissen der bâuerlichen Bevôlkerung und ihrer Hilfskrâfte oder der Sicherung der bâuerlichen Existenz dienen. Die Zustândigkeit liegt bei den kantonalen Instanzen. In den Landwirtschaftszonen gilt die Lârmernpfindlichkeitsstufe III.

Art. 71 Natur- und Landschaftsschutzzonen

a)

Naturschutzzonen - Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z.B. Entwâsserungen, neue Bewâsserungsanlagen, Terrainverânderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulâssig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Der Einsatz von chemischen Düngemittel und von Giftstoffen (aile Arten von Pestiziden wie Insekten- und Unkrautvertilgungsmitteln usw.) ist verboten. Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen.

b) Landschaftsschutzzonen - Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schënen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. - Bauten und Anlagen sind nur zulâssig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedem. - Heckenlandschaften (Baumbestânde) und halboffene Landschaften sind zu bewahren. Vorhaben wie Terrainverânderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feldund Ufergehëlzen sind bewilligungspflichtig. Bei gr ôsseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen. c)

Der Schutz von Objekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes oder des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben.

Art. 72 Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete

a) In den Schutzgebieten von nationaler Bedeutung (BLN/KLN) fâllt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustândigkeit des Kantons und des Bundes. Unter Anhërung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und hâlt sie in einem Reglement l'est. Eine schonende Weiterführung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, 50 dass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorgfâltig zu prüfen. Verânderungen sind nur gestattet, wenn sie einem gleich- oder hëherwertigen ôffentlichen Interessen entsprechen. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind zu beachten.

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28 b) In den Schutzgebieten von kantonal er Bedeutung fâllt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustândigkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heirnatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten. c)

Die Schutzgebiete von regionaler Bedeutung fallen ganz in die Zustândigkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung rechtsgültig.

Art. 73 Campingzonen

Camping, Caravaning und Wohnmobile. Betriebsbedingte Bauten sind gestattet. in der Regel offen Bauweise: max. 1 VoIlgeschoss Geschosszahl: Gebaudehëhe: 3.00 m O.K. Fusspfette Gebâudelânge: max. 10.00 m 1/3 der Hôhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, Grenzabstand: mindestens 3.00 m Lârmempfindlichkeit: Stufe II Zweck:

Besondere Bestimmungen: Der Betreiber ist verpflichtet, den Anforderungen an Sicherheit, Hygiene und ëffentlicher Ordnung gerecht zu werden. Insbesondere sind die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes sowie das Ausführungsreglement über die ëffentlichen Gaststâtten, die touristischen Beherbergung und den Handel mit alkoholischen Getrânken zu berücksichtigen. Die festeingerichteten Plâtze dürfen nicht mehr aIs 30 % der gesamten Standplâtze einnehmen. Diese Standorte sind in einem Detailplan festzulegen. Für aIle festen Einrichtungen sind jeweils die entsprechenden Baubewilligungen einzuholen. Die übrigen Plâtze dürfen nur temporâr belegt werden. Pro Standplatz ist ein Parkplatz auszuscheiden. Zusâtzlich sind Besucherplâtze im Umfang von ca. 10 % der gesamten Standplâtze vorzusehen. Auf einem Detailplan sind die Umgebungsgestaltung sowie die Spiel- und Freizeitflâchen darzustellen. In der Zone für Campingrrouristische Ballten sind auch grôssere Bauten des Gastgewerbes zugelassen. Reine Wohnbauten sind nicht gestattet. Die Bestimmungen richten sich nach denjenigen der Wohnzone W3.

Art. 74 Zone für Sport und Erholung

Zweck der Baute Die Zone für Sport und Erholung ist für Sport-, Informations- und Freizeitanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. Die weiteren Bestimmungen der Sport-, Freizeit- und allfâlligen Verkehrsanlagen sind über ein Quartierp1anverfahren festzulegen. In der Zone für Sport und Erholung gilt die Lârmempfindlichkeitsstufe III.

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Art. 75 Detailnutzungsplan, Sondernutzungsplan

Die definitive Nutzung in den Perimetern "Baggersee" und "Blasbiel" sowie die Nutzungsbestimmungen sind über Detailnutzungsplâne festzulegen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 33ffkRPG.

Art. 76 Zone mit spâterer Nutzungszulassung

In dieser Zone ist die bestimmte Nutzung (Wohnzone W3) vorlâufig noch nicht zugelassen. Die definitive Einzonung erfolgt spâter gernâss Artikel 33ff KRPG. Solange bleibt die heutige Nutzung vorbehalten. Nach der Einzonung gelten die Bestimmungen der Wohnzone W3 (Art. 63). Vorlaufig sind nur standortbedingte Bauten erlaubt, sie dürfen aber die definitive Nutzung aIs Wohnzone W3 nicht stëren.

Art. 77 Zone mit unbestimmter Nutzung

In dieser Zone ist die definitive Nutzungsart vorlâufig nicht bestimmt. Die rechtgültige Einzonung erfolgt gemâss Art. 33ff k:RPG nach der Genehmigung eines Gesamtnutzungskonzeptes. Solange bleibt die heu tige Nutzung vorbehalten. Es sind nur standortbedingte Bauen zulâssig, Diese dürfen die definitive Nutzung nicht prâjudizieren.

Art. 78 Abbau- und Aufbereitungszonen

Diese Zone ist für Materialentnahme und Zwischenlagerung sowie für dessen Aufbereitung zur Weiterverwertung bestimmt. Ausserhalb der festgelegten Zone dürfen keine Abbau- und Zwischenlagerstellen eingerichtet werden. Die Zufuhr von inertem Material (Bauabfâlle gernâss Art. 9 TVA) zur Weiterverarbeitung oder zur Wiederherstellung von Abbaugruben ist erlaubt. Das Konzept über Abbaugebiet, Volumen, Etappen und Endzustand ist in einem Bericht darzulegen; dieser hat auch die Raum- und Umweltauswirkungen aufzuzeigen. In besonderen Fâllen kann die Erarbeitung eines Detailnutzungsplanes verlangt werden. Dieser unterliegt der Genehmigung durch die Urversammlung und der Homologation durch den Staatsrat (Art. 33ffkRPG). Es sind die betriebsnotwendigen Bauten gestattet, ebenso die Errichtung von Kiesaufbereitungs- und Fertigbetonanlagen sowie Recycling-Anlagen. Gebâudehëhe und -lânge sowie Abstânde werden yom Gemeinderat unter Berücksichtigung der ëffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Die Beeintrâchtigung der Landschaft und der Natur ist so weit als mëglich zu vermeiden und eine optimale Integration anzustreben. Anlagen, deren Betrieb der Gesundheit von Menschen und Tieren schadet, sind untersagt. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 79 Übriges Gemeindegebiet

Das Übrige Gemeindegebiet umfasst die Flâchen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone für Sport und Erholung oder zum Waldareal gehëren, In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete.

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Grundsatzlich kann im Übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahmefâllen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid Iiegt beim Gemeinderat und beim Kanton.

Art. 80 Waldareal und Baumbestânde

Flâchen, die aIs Waldareal gelten, sind durch das Waidgesetz geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zustândigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden. Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt das Waldgesetz. Nâher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Instanzen zustandig. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Bâumen, Gehëlz oder Gebüsch bedarf einer Bewilligung durch den Gemeinderat.

Art. 81 Quellschutzzonen

Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schützen. Massgebend für die Nutzungsbeschrânkung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewâsserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. Die Quellschutzzonen werden unterteilt in: ZONE 1 (Fassungsbereich): Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie sollte eingezâunt sein. Landwirtschaftliche Nutzung und das Erstellen von Bauten sind verboten. ZONE II (engere Schutzzone): Grundsâtzlich sind in dieser Zone Bauverbot sowie starke Düngungsbeschrânkungen. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur môglich, wenn sie keine Gefahren für das Trinkwasser darstellt. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden. ZONE III (weitere Schutzzone): Grundsâtzlich verboten sind Industriebauten und Materialentnahmen. Landwirtschaftliche Nutzungen sind grundsâtzlich mëglich. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden. Innerhalb der Quellschutzzonen und der Gewâsserschutzareale muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen müssen den eidgenëssischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

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Art. 82 Gefahrenzonen

Gefahrenzonen sind Gel ândeabschnitte, die erfahrungsgernass oder voraussehbar durch Naturgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Uberschwemmungen oder andere Naturgefahren) bedroht sind. a) Gefahrenzone 1 Crot) Gefahrenzonen 1 sind Gebiete mit starker potentieller Gefâhrdung, In diesen Gebieten dürfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden , die zu einer Gefâhrdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten führen kônnen. b) Gefahrenzone 2 Cblau) Gefahrenzonen 2 sind Gebiete mit schwacher potentieller Gefâhrdung, Baugesuche in diesen Gebieten müssen im Hinblick auf eine Gefâhrdung überprüft werden. Der Gemeinderat und die zustândigen kantonalen Stellen sind berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehren wie besondere Stellung, Ausbildung und Verstârkung des Gebâudes auf Kosten des Gesuchsteller zu verlangen. Femer kann er im Falle ausserordentlich schwerer Gefahr weitere Massnahmen (z.B, Evakuierung) zur Sicherung von Mensch und Tier anordnen. Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefâhrdung des Baugrundstückes und des Zugangs durch sichemde Massnahmen behoben ist.

VII SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 83 Ausnahmebewilligungen

Sofem besondere Verhâltnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es dürfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen ëffentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulâssig: -

wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Hârte führt, für Bauten in ausschliesslich ëffentlichem Interesse, für provisorische Bauten, für landwirtschaftliche Bauten, evtl. für touristische Bauten von ëffentlichern Interesse.

Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet oder als widerrufbar erklârt werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus , so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen. Vorbehalten bleiben zusâtzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.

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Art. 84 Provisorische Bauten

Ein Provisorium darf nicht langer als 5 Jahre ab der rechtsgültigen Bewilligungserteilung bestehen bleiben. Sollte nach Ablauf der fünfjâhrigen Bewilligung ohne eine weitere Bewilligung der Bau nicht innert 30 Tagen abgebrochen sein , wird der Bauherr mit einer kumulativen Busse von Fr. 1'000.-- bis Fr. 5'000.-- (indexiert auf 1993) je 30 Tage bestraft.

Für diese speziellen Bedingungen hat der Gesuchssteller sein schriftliches Einverstândnis vor der Erteilung der Bewilligung abzugeben. Sie haben auch für seine Rechtsnachfolger Gültigkeit.

Art. 85 Altrechtliche Bauten

AIs altrechtliche Bauten werden nach früherem Recht erstellte Bauten bezeichnet, die diesem Baureglement widersprechen. Diese dürfen grundsâtzlich nur unterhalten werden. Für ihren Wiederautbau und für wesentliche âussere Verânderugnen gilt in allen Fâllen dieses Baureglement. Untergeordnete Volumenerhôhungen und Nebenbauten sind gestattet, wenn diese für sich allein diesem Baureglement entsprechen, und die zusâtzlichen Erfordemisse wie Ausnutzungsziffer, Parkplâtze erfül1t werden.

Art. 86 Bauten ausserhalb der Bauzonen

Schutzwürdige Bauten ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck genutzt werden und daher dem Zerfall anheim gestellt sind, sollen erhalten, umgenutzt und dem zeitgemâssen Wohnen angepasst werden kënnen. Eine solche Zweckânderung kann gemâss Art . 24 Abs. 2 RPV bewilligt werden. Zustândig ist die kantonale Baukommission. Damit eine Zweckânderung bewilligt werden kann, muss die Schutzwürdigkeit erwiesen sein. Dazu wird ein Hinweisinventar über die schützenswerten Bauten ausserhalb der Bauzonen erstellt. Bei Bewilligung kann die kantonale Baukommission (KBK) ein Verâusserungsverbot zu Spekulationszwecken zu Gunsten des Staates im Grundbuch anmerken. Des weiteren gelten die Bestimmungen der kantonalen und eidgenëssischen Gesetze.

Art. 87 Beschwerden

Die Entscheide des Gemeinderates und der kantonalen Bankmission k ônnen innert 30 Tagen seit ihrer Er ëffnung mit Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sind anwendbar.

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Art. 88 Gebühren

Für die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von ëffentlichern Grund und die Baukontrolle sind Gebühren zu entri chten. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonalen Baukommission.

Art. 89 Bussen

Wer aIs Verantwortlicher, insbesondere ais Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedin gungen , Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lâsst, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind , nicht nachkommt, wird von der zustândigen Baupolizeibehôrde mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken bestraft. ln schweren Fâllen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskrâftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Rückfall kann die Busse bis auf 100'000 Franken erhëht und überdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gern âss Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. lm Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfügung kann eine hëhere Busse ausgesprochen werden. In leichten Fâllen betrâgt die Busse 50 bis 1000 Franken. Wurde die Widerhandlung in der Führung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe für die Busse, fur die konfi szierbaren Gewinne, Gebühren und Kosten solidarisch haftbar. Das Strafverfahren wird durch die einschl âgige kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.

Art. 90 Verjâhrung

Die Widerhandlungen verjâhren in fünf Jahren seit Erkennbarkeit, eine Busse verjâhrt ebenfalls in fünf Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft. Eine Verjâhrung wird durch jede Untersuchung oder jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Eine Verlângerung der Verjâhrung kann aber hôchstens auf fünf Jahre eintreten.

Art. 91 Inkrafttreten

Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft . Damit werden sâmtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.

Raron, 26. April 1996 ZR/zi

Teilrevision des BZR, Artikel 65.1 - 2008

GEMEINDE RARON Partialrevision Fischzuchtanlage Bodmereya

Bestimmungen Art. 6S.1 GBR

Ânderungen / Erganzungen gegenüber dern rechtskrëftiqen Bau- und Zenenreglement der Gemeinde Raron vern 3. April 1996 (GBR)

r Urversammlung genehmigt am 19. Juni2007

Homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis

Der Schreiber Klaus Salz eber

Art. 65.1 Zone für Fischzuchtanlagen Zweck der Zone:

Betrieb einer Fischzuchtanlage inkl. Fischverarbeitung

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Bauweise:

offen

Geschosszahl:

max. 2 Voligeschosse

Gebaudehëhe:

Seitenhëhe: Firsthëhe:

Grenzabstand:

Kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hëhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m;

Ausnutzung

Nicht bestimmt

Larmempfindlichkeit:

Stufe IV

6.0 m O.K. Fusspfette 9.0 m O.K. Firstpfette

Besondere Bestimmungen: - Der Gemeinderat kann verlangen , dass grëssere Gebaude in Breite und Hëhe gestaffelt oder ais Einzelbaukërper ausgeführt werden

August 2007 Areaplan AG , Paul Metry 1 SONDERNUTZ UNGSPLANUNGENIRARON Fischzuchlanlage18319 RARON Bestimmungen Fischzuchlanlage.doc

Teilrevision des BZR, Artikel 71 - 2001

31- OP.64 Raron

Ergânzung zum Bau- und Zonenreglernent

Angenommen von der Urversammlung am 7. November 2000 Der Prâsident:

Der Schreiber:

Genehmigt durch den Staatsrat am 23. Mai 2001

Vom Staatsrate genehmigt ln der Sitzung yom ..

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Siegelgebühr: Fr. .... ;). . M!.:.:::..

Bestàtigr: Der Slmm :,;<-'- _ _

April 2001

ABW Architektur + Raumplanung AG Bloetzer Werner, dipl. Arch., Raumplaner NDS-ETH St. Martinistr. 4, 3930 Visp

3I-OP Raron 1 Ergânzungen zum Bau- und Zonenreglement (Ergânzungen in Kursivschrift)

Art. 71 Natur- und Landschaftsschutzzonen a) Naturschutzzonen - Die Naturschutzzone umfasst Geb iete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder T iergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwe ndig sind. - Massnahrnen wie z.B. Entwâsserungen, neue Bewâsserungsanlagen, Terrainverânderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulâssig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. - Der Einsatz von chemischen Düngemittel und von Giftstoffen (alle Arten von Pestiziden wie Insekten- und Unkrautvertilgungsmitteln usw.) ist verboten. - Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. b) Landschaftsschutzzonen - Die Land schaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders sch ënen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. - Bauten und Anlagen sind nur zulâssig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedem. - Heckenlandschaften (Baumbestânde) und halboffene Landschaften sind zu bewahren. Vorhaben wie Terrainverânderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feldund Ufergehëlzen sind bewilligungspflichtig. Bei grësseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

- Das Schutzgebiet Bietsch- und Jolital ist vor allen Veriinderungen zu schûtzen, welche seine nationale Bedeutung schmiilern. Nicht zulâssig sind insbesondere die Nutzung der Wasserkraft und das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art, wie künstliche Terrainveriinderungen, Materialabbau, Deponien, Ablagerungen, Luftseilbahnen, Skilifte und dergleichen. Bestehende, rechtmiissig erstellte Bauten und Anlagen dürfen weiterhin genutzi, unterhalten und erneuert werden. Die rechtskriiftig bewilligte Trinkwasserturbinierungsanlage "Kalter Brunnen" der Gemeinde Raron kann gemiiss der yom Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie erteilte Baubewilligung yom 19. Oktober 1998 realisiert werden. Falls durclt eine künftige Trinkwassernutzungsdnderung die nationale Bedeutung des Schutzgebietes jedoch eine wesentliche Schmiilerung erfiihrt, behiilt sich die Schweizerische Eidgenossenschaft den Rücktritt yom Vertrag vor. Das bestehende alte Reservoir im Jolibach oberhalb des Dorfes Niedergesteln darf als Wasserfassung für Berieselungen genutzi werden. Die nutzbare Wassermenge ist zwischen den Vertragsparteien einvernehmlichfestzulegen. lm ôffentlichen Interesse erforderliche Schutzbauten sind nach Absprache mit den Vertragsparteien zulâssig.

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Die land- und forstwirtschaftliche Nutz ung ist, sofern sie dem Obel! genannten Schutzziel nicht widerspricht, im bisherigen Rahmen gestattet und nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu betreiben. Dafür notwendige Neubauten sind zuliissig, sofern der Bedürfnisnachweis erbracht wird. Allfiillige Revitalisierungsmassnahmen sind miiglich: Vorbehalten bleiben bahnbauliche oder notwendige bahnbetriebliche Massnahmen der BLS Lôtschbergbahn AG oder ihre Rechtsnachfolger sowie ein Ausbau der Bahnanlagen. Die extensive Erholungsnutzung sowie die Jagd und die Fischerei bleiben, sofern sie dem oben genannten Schutzziel nicht widersprechen, im bisherigen Rahmen gewdhrleistet. Grundsiitzlicb dürfen keine zusiitzlichen Wanderwege angelegt werden; neue Wanderwege dürfen nur mit Zustimmung der Vertragsparteien erstellt werden. Anlage oder Markierung von Mountainbikerouten, Start- und Landepldtzen von TrendFlugsportarten sowie das maschinelle Priiparieren von Langlaufloipen sind nicht zuliissig. Bauten und Anlagen dürfen in jedem FaU nur errichtet oder geiindert werden, wenn dies mit dem eidgenôssischen, kantonalen und kommunalen Recht vereinbart ist. c) Der Schutz von Objekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes oder des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben.

Visp, den 23. Juli 1999 Bo/co

Teilrevision des BZR, Artikel 57 - 2000

315-QP

RARON

"Verkehrsarmer Dorfkern St. German"

Ergânzung zur Nutzungsplanung

Angenommen von der Urversammlung am 14. Dezember 1999 Der Prasident:

Der Schreiber:

Genehmigt durch den Staatsrat am 24. Mai 2000

Juni2000

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ABW Architektur + Raumplanung AG Bloetzer Werner , dip!. Arch., Raumplaner NDS-ETH St. Martinistr. 4, 3930 Visp

315-QP Raron - St. German "Verkehrsarmer Dorfkern"

Ergânzung Bau- und Zonenreglement Art. 57 Parkierung im Perimeter "Verkehrsarmer Dorfkern" St. German

1. Das Erstellen von Parkpl âtzen oder Gar agen innerhalb des Perimeters "Verkehrsarmer Dorfkern " ist nur ges tattet, wenn diese Parkpl âtze oder Garagen nachweislich erforderlich sind (siehe GBR ArtikeI 57 Parkierung). Der Gemeinderat kann ein Gesuch zur Erstellung von Parkplâtzen oder Garagen ablehnen und durch eine Ersatzleistung für fehlende Parkpl âtze regeIn, . sofern er dies im Interesse des Do rfbildes oder der Erhaltung von schützenswerten Bauten aIs notwendig erachtet. Das Ortsbild innerhaib des Perimeters "Verkehrsarmer Dorfkem" darf durch neuerstelIte Parkpl âtze oder Garagen nicht beeintrâchtigt werden (vergl. ArtikeI47 Schutz des OrtsbiIdes). 2. Die Parkierung innerhalb des Perimeters "Verkehrsarmer Dorfkern" solI nach M ëglichkeit in Garagen erfoIgen. Offene ungedeckte Parkplâtze sind nur in Ausnahmefâllen mëglich. 3. In schützenswerten Bauten ist der Einbau von Garagen bzw. die Uninutzung als Garage nicht gestattet (siehe Artikei 48 Schützenswerte Bauten). AIs Grundlage für die Beurteilung dient dem Gemeinderat das Inventar der schützenswerten Bauten (siehe Hinweisinventar "Dorfzone und Verkehrskonzept St. German" vom Januar 1999). 4. Die Zufahrten, Erschiiessungsstrassen und Verkehrsflâchen zu den Garagen oder Parkplâtzen, welche ausnahmsweise bewilligt werden kënnen, müssen gernâss Artikei 58ff den Bestimmungen des Kantonalen Strassengesetzes sowie den strassentechnischen Anforderungen erstellt werden. Angenommen von der Urversammlung am 14. Dezember 1999. Genernigt durch den Staatsrat am 24. Mai 2000

Raron, 6. Juni 2000