Bau- und Zonenreglement Saas-Almagell
Saas-Almagell
Dokument
- Nummer
- BZR_SAA.1988
- Gemeinde
- Saas-Almagell
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Beschlossen
- 16.11.1988
- In Kraft seit
- 16.11.1988
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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BAU- UND ZONENREGLEMENT SAAS-ALMAGELL
Die Gemeinde Saas-Almagell erlasst gestiitzt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1924 iiber das Bauwesen, oestiitzt auf das Strassengesetz vom 3. September 1965 und die Bauordnung vom Januar 1983, sowie die iibrigen einschlagigen Bestimmungen r.achstehenoes Fau- und Zonenreglement
%
Entwurf 6A, April 1986
Angenommen durch die Urversammlung am 23. / 24. April 1988
Architektur- und Planungsburo Bloetzer Werner, dipl.Arch. ETH/SIA ORL-Planer NDS-ETH St. Martinistrasse 4, 3930 Visp
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INHALTSVERZEJCHN1S I
Sei te
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. Art. Art.
1 Oertlicher und sachlicner Geltungsbereich 2 Vollzug 3 Verantwortung
1 1 1
II DAS BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14 Anspruch auf Baubewilligung
Bewi1ligungspflicht Inhalt und Form der Baugesuche Situationsplan, Bauplane Baugespann, Priifung durch die Gemeinde Oeffentliche Planauflage Einsprachen gegen Baugesuche Entscheid iiber das Baugesuch, Weiterleitung Baubeginn, Geltungsdauer, Projektanderung Baukontrolle Kosten des Baubewilligungsverfahrens
2 2 3 4 5 5 6 6 6 7 7
III PLANUNGSMITTEL Art. Art. Art. Art. Art. Art.
15 Reglemente und Plane 16 Gesamtrichtplan 17 Zonenplan 18 Verkehrsrichtplan 19 Versorgungsrich t plan 20 Ouartierplan
8 8 8 9 9 9
IV BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. V
9
21 Grenzabstand 22 Gebaudeabstand 23 Naherbaurecht 24 Grenzbaurecht 25 Niveaulinien 26 Baulinie 27 Gebaudelange 28 Gebaudehohe 29 Untergeschoss 30 Vollgeschosse 31 Tiefbauten 32 Ausniitzungsziffer 33 Zuschlag zur Ausniitzungszif fer
10 10
11 11 11
11 11 12 12 12 12 13 14
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1. Bau2ebiet_und_Erschli.essung
14
Art. Art. Art. Art. Art. Art.
14 14 15 *15 16 16
34 35 36 37 38 39
Baugebiet Bauerwartungsland (Richtplan ,vgl.Art.l6) Uebriges Gemeindegebiet Baulanderschliessung Stufen der Erschliessung Bauten auf ganzlich Oder teilweise unerschlossenem Gebiet
I
Sei te
1NHALTSVERZEICHNIS
2.
Sicherheitsvorschrif ten
Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.
40 41 42 43 44 45 46 47 48
16 17 17 17 17 18 18 18 18
Festigkeit Unterhalt der Bauten Bauarbeiten Beniitzung des offentlichen Grundes Dachwasser und Schnefanger Schneeraumung Dachausstieg Feuerpolizei Schutz vor Gefahren
3. Gesundheitsoolizeiliche Vorschriften Art.' Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. 4.
49 50 51 52 53 54 55 56
Ortsbild- und Landschaftsschutz
Art. Art. Art. Art.
57 58 59 60
Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.
61 Fensteroffnungen 62 Bedachung und Dachausbauten 63 Kniestockgestaltung 64 Antennen und Reklameeinrichtungen 65 Einfriedungen 66 Schutz von Wasserlaufen 67 Schutz des Waldrandes 68 Sicherung der Skiabfahrten (vgl. Art.
5.
19 19 19 20 20 20 20 21
Allgemeine Anforderungen Immissionen Isolation Geschosshohe, Boden, Fensterflachen Kinderspielplatze Ventilation Sanitare Einrichtungen Diingereinrichtungen
21 22 22 22
Schutz des Ortsbildes Schutzenswerte Bauten Aussichtsschutz Flussuferschutz
87)
22 23 23 23 24 24 24 24
^tr§ssen_und_Baulinien
Art. Art. Art. Art. Art. Art.
69 Baulinienplan V0 Parkierung VI Ausfahrten V2 Garagenvorplatze V3 Vorspringende Gebaudeteile V4 Private Strassen und Wege
VI
ZONENVORSCHRIFTEN
1.
Zoneneinteilun2_
Art. 75 Bauzonen
75 weitere Artikel
Art. 76 Zoneneinteilung
Art. 77 Etappen
24 25 26 26 26 27
28 28 28
r 1NHALTSVERZE1CHNIS
2.
Sei te
Zonenordnung
Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.
78 Dorf zone D 79Wohnzone W1 80Wohnzone W2, K2A 81Wohnzone W3 8 2 Wohnzone W4 83 Ferienhauszone F2, F2A, F2B 84 Zone fiir offentliche Bauten und Anlagen 85 Zone fiir Verkehrsanlagen 86 Schutzzone 87 Uebriges Gemeindegebiet
29 29 30 30 31 31 32 32 32 32
3. Besondere Vorschriften fiir Gesamtiiberbauungen und fiir Bau landumlegungen Art.
88 Gesamtiiberbauung
33
VII SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN Art. Art. Art. Art. Art.
89 Ausnahmebewilligungen 90 Beschwerden 91 Gebiihren 92 Uebertretungen 93 Inkrafttreten
33 34 34 34 34
I
1
I GELTUNGSBEREICH,
VOLLZUG und VERANTWORTUNG
Art. 1 Oertlicher und sachlicher Geltungsbereich a) Das vorliegende Baureglement gilt fur das ganze Gemeindegebiet. Es soil eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten. b) Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Eauwesens und der Bodennutzung gegenllber der Gemeinschaft und gegeniiber Dritten. c) Seine Vorschriften sind anzuwenden fiir Neu-, Auf- und Anbauten, aussere und innere Umbauten (soweit kantonale Bestimmungen dies verlangen), Aussenrenovationen sowie eingreifende Zweckanderungen einer Baute oder eines Teils davon. Bestehende Bauten, die diesem Baureglement nicht entsprechen, diirfen grundsatzlich nur unterhalten werden. Fiir ihren Wiederaufbau und fiir wesentliche aussere Veranderungen an ihnen gilt in alien Fallen dieses Baureglement. Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.
Art. 2 Vollzug
Die Aufsicht iiber das Bauwesen und der Vollzug des Baureglementes sind Sache des Gemeinderates. Er erteilt die Baubewilligung unter Vorbehalt deren Genehmigung durch die kantonalen Instanzen. Der Gemeinderat ernennt eine,Eaukommission. Einzelne Auf- . gaben konnen Fachleuten iibertragen werden, welche das Geschaft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.
Art. 3 Verantwortung
Fiir die Einhaltung der Bauvorschriften sind Bauherr, Bauleitung und Unternehmer, fiir die Kontrolle der Bauvorschriften die Gemeindeverwaltung verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Diese Verantwortung wird durch die Tatii^ceit der Gemeihdebehdrde nicht berijhrt.
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Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausubung der Kontrolle ubernehmen die Behorden keine Verantwortlichkeit fiir Konstruktion, Festigkeit oder Materialeignung.
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2 -
II
DAS BAUBEWILL1GUNGSVERFAHREN
Art. A Anspruch auf Baubewilligung Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den offentlichrechtlichen V/orschriften des Bundes, des Kantons und vorliegendem Baureglement nicht widersprechen.
Art. 5 Bewilligungspflicht
Vor Inangriffnahme von Bauarbeiten ist eine Baubewilligung beim Gemeinderat einzuholen: a) fur Neubauten jeder Art, inbegriffen provisorische Bauten und Tiefbauten, b) fur das Abbrechen von Gebauden oder Gebaudeteilen, c) fur An-, Auf- und Umbauten an bestehenden Gebauden, d) fur Einrichtungen von Wohn- und Arbeitsraumen in bisher anderweitig benutzten Raumen, 3) fur Einrichtungen und Aenderungen von Feuerungsstatten jeder Art, von Rauchableitungen und anderen Installationen, die eine Brandgefahr darstellen konnten (Zisternen, Tankstellen, Werkstatten, in denen entzundbare Stoffe gehandhabt werden), f) fur bauliche Veranderungen an Aussenwanden und Dachernsowie das Anstreichen bestehender und neuer Gebaude, g) fur die Erstellung und Aenderung von Abwasseranlagen und Gruben, h) fur die Neuanlage oder die Korrektion von Privatstrassen und -wegen, i) fur das Errichten von Parkplatzen, k) fur das Anbringen von Schaukasten, Warenautomaten, Reklameeinrichtungen ferner fur das Montieren von Radio- und Fernsehantennen auf Dachern und an Aussenfassaden, l) fur die Anlage von Campingplatzen und das Aufstellen von Wohnwagen, beweglichen Baracken usw. fur mehr als 20 Tage, m) fur Einfriedungen, Terrassierungen und fur Stutzmauern, n) fur alle bedeutenden Arbeiten, welche die Oberflachengestaltung (Aufschuttungen, Steinbruche, Materiallagerungen, Kiesgruben, Skipisten usw.) oder das Landschaftsbild (durch Beseitigen von Baumgruppen, Geholz, Gebiisch usw.) merklich verandern. Eine Baubewilligung der kantonalen Baukommission bedarf jede wesentliche Veranderung. Als wesentliche Aenderungen gelten: a) die aussere Umgestaltung wie die Aenderung von Fassaden, das Anbringen auffallender Fassadenanstriche oder Materialien, b) die Aenderung tragender Teile der Baukonsturktion, c) die Aenderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese einen Einfluss auf die Berechnung der Ausnutzungsziffer, auf den Baulinienabstand, die Zonenkonformitat und die Abstandsvorschriften hat. (vgl. Art. 3 und 6 der Kantonalen Bauverordnung vom 5. Jan. 1983)
I 3
Art. ■& Inhalt und Form der Baugesuche Zur Erlangung einer Baubewilligung hat der Bauherr ein schrift1iches Gesuch unter Verwendung des dazu bestimmten Formulares an den Gemeinderat einzureichen. Baugesuche von Drittpersonen, die nicht Eigentiimer der Bauparzelle sind, miissen mit der Vollmacht des Auftraggebers versehen sein. Tritt wahrend der Bauausfiihrung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder Eigentiimers ein, so ist der Gemeinderat innert 7 Tagen schriftlich zu benachrichtigen. Das Gesuch ist in sechsfacher Ausfiihrung an den Gemeinde rat zu richten. Es enthalt folgende Dokumente und auf Normalformat (A4, 21 x 29.7 cm) gefaltete Plane: a)
Die genaue Lage des geplanten Baues, angegeben durch Koordinaten und einen roten Punkt auf einem Ausschnitt der topographischen Karte 1:25'000,
b)
das Baugesuchsformular der kantonalen Baukommission (in sechsfacher Ausfiihrung) mit alien dort aufgefiihrten Angaben iiber Material, Farbe, Zweck der Baute usw.,
c)
gegebenenfalls: das kantonale Gesuchsformular zur Verlegung von Brennstoffbehaitern, die Formulare unter a), b) und c) sind auf der Gemeindekanzlei zu beziehen,
d)
ein Katasterauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und der offentlichrechtlichen Eigentumsbeschrankungen,
e)
den Situationsplan, Auszug aus dem Gemeindekataster ausgefiihrt und unterschrieben von einem offiziellen Grundbuchgeometer Oder vom Registerhalter. Dieser Plan soil eine geniigend grosse Zone um das fragliche Grundstiick aufweisen. Insbesondere sollen die bestehenden Nachbargebaude angegeben sein,
f)
die Konstruktionsplane wie Grundrisse, Schnitte und Fassaden, welche zum Verstandnis des Projektes notwendig sind, (Mst. 1:50 oder 1:100)
g)
bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen.
Die Eingabeplane miissen technisch korrekt ausgefiihrt sein. Undeutliche oder mangelhafte, beziehungsweise nur skizzenhafte Plane werden zur Verbesserung oder Erganzung zuriickgewiesen. Fur Reklamevorrichtungen aller Axt konnen anstelle von Ansichtsplanen fotographische Reproduktionen oder Darstellungen hievon mit Eintragung der beabsichtigten Vorrichtung und Massangabe vorgelegt werden. Fur grossere Bauten kann der Gemeinderat weitere Dokumente (Fotos des derzeitigen Zustandes, Fotomontagen, Perspektiven usw.) verlangen, wenn er dies zur besseren Beurteilung des Werkes als notwendig erachtet.
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Art.
7 Situationsp]an,
Baunlane
Dem Baugesuch sind folgende Plane beizulegen: a) Situationsplan: Der Situationsplan gibt Aufschluss iiber: - Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentiimer, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstuckes und, wenn vorhanden, die Ausnutzungsziffer; - die Bauzone und die genehmigten Baulinien nach Massgabe der rechtskraftigen amtlichen Unterlagen; - die offentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die orojektierten Zufahrten sowie die Abstellplatze fur Motorfahrzeuge; - die Walder, die Wasserlaufe, die Kanale und die Hochspannungsleitungen; - die bestehenden Bauten schraffiert Oder in grauer Farbe, l die Drojektierten Bauten, die Umbauten in roter Farbe sowie der Abbruch von Gebauden in gelber Farbe; - in Zahlen die Abstande von den offentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstiicke und Gebauden, von den Waldern und Baumgruppen, von den Gewassern und den Hochspannungsleitungen; - einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontroilierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Hohenquoten; - die Leitung fur den Anschluss der Abwasser und des Meteorwassers an das offentliche Kanalisationsnetz oder den Standort der privaten Abwasseranlage und der Ab wasser ruckstande; - den Standort der allernachsten Hydranten; den vorgesehenen Anschluss an das Trinkwasser und das Stromversorqunqsnetz, - den Standort der Brennstoff— und Energieanlagen; - bei Tankstellen die Zufahrtswege. j Wenn das Bauvorhaben die Inanspruchnahme mehrerer Baugrundstiicke erfordert, so ist vor Einreichung des Baugesuches eine Parzellenzusammenlegung vorzunehmen.
b) Bauplane: Die Bauplane sind fachmannisch im Massstab 1:50 Oder 1:100 zu zeichnen, zu datieren und vom Projektverfasser und dem Bauherrn zu unterzeichnen. Sie umfassen: - die Grundrisse samtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Raume, der ^aterialien und der Einrichtungen; - die zum VerstSndnis des Bauvorhabens nbtigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshohen, des natUrlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die H6he;
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- die Plane samtlicher Fassaden mit genauer Angabe des Verlaufes des natiirlich gewachsenen Bodens, des fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; - die Umgebungsarbeiten mit Angabe der Erdverschiebungen, der Boschungen, der Stutzmauern, der festen Einfriedungen, der Platze und Zufahrten. Bei Umbauten miissen in den Planen die bestehenden Gebaude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebaudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebaude hinreichend auf den Bauplanen anzugeben. Die Erstellung eines Fotodossiers ist notwendig. c) Vorbehalten bleiben die durch kantonale Bestimmungen zusatzlich verlangten Angaben und Unterlagen.
Art. 8 Baugespann,
Priifung durch die Gemeinde
Fur Neubauten und grossere Umbauten in der Bauzone ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen, welches die kiinftige Form der Baute klar erkennen lasst. Das Baugespann ist zu entfernen, sobald iiber das Bauvorhaben entschieden ist Oder der Gemeinderat entsprechende Anweisung erteilt. Nach Erhalt des Baugesuches priift die Gemeindebehorde dessen Richtigkeit und Vollstandigkeit. Unvollstandige Oder vorschriftswidrige Baueingaben weist sie an den Gesuchsteller zuriick. Die Gemeindebehorde macht den Gesuchsteller, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass ein Bauvorhaben nach den offentlichrechtlichen Vorschriften, deren Anwendung ihr obliegt, nicht Oder nur mit Ausnahmen, welche er nicht beantragt hat, nicht bewilligt werden konnte, unverziiglich auf diesen Mangel aufmerksam. Beharrt der Gesuchsteller trotz dieses Hinweises auf seiner Baueingabe, so ist das Baubewilligungsverfahren weiterzufiihren.
Art. 9 Oeffentliche Planauflage
Das eingereichte Baugesuch wird von der Gemeindeverwaltung .einer offentlichen Ausschreibung von mindestens 10 Tagen unterworfen und zwar durch Publikation im kantonalen Amtsblatt und durch dffentlichen Anschlag in der Gemeinde. Fur unbedeutende Arbeiten und fur Plananderungen, welche kein Interesse Dritter beriihren, kann von einer 6ffentlichen Ausschreibung abgesehen werden. Die Entscheidung liegt in der Kompetenz der Gemeindeverwaltung. (V/orbehalten bleiben die Bestimmungen der Kantonalen Bauverordnung vom Jan. 1983 Art. 3 ff und
Art. 22 )
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Art. 10 Einsprachen gegen Baugesuche
Allfallige Einsprachen gegen das Bauprojekt sind spatestens 10 Tage nach der Veroffentlichung auf der Gemeinde schriftlich und begriindet einzureichen. Die Gemeindeverwaltung beriicksichtigt nur solche Einsprachen, welche die allgemeinen Interessen betreffen, d.h. baupolizeilicher, feuerpolizeilicher, asthetischer und hygienischer Natur sind. Privatrechtliche Ein sprachen werden auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Einspracheberechtigt sind Personen, die durch das Bauvorhaben in ihren geschiitzten Interessen beriihrt sind.
Art. 11 Entscheid iiber das Baugesuch, Weiterleitung
Nach Priifung des Baugesuches durch den Gemeinderat wird dasselbe im Fall der Genehmigung an die kantonale Baukommission weitergeleitet. Entscheide iiber Baugesuche, welche nach
Art. 6 der kantonalen Bauverordnung von 5. Januar 1983
in der Zustandigkeit der Gemeinde liegen, stellt die Gemeindebehorde dem Gesuchsteller und eventuellen Einsprechern zu. Der Gemeinderat entscheidet in der Regel innert 30 Tagen nach Einsprachefrist iiber das Baugesuch. Wenn der Gemeinderat das Gesuch abweist, stellt er seinen begriindeten Entscheid den Gesuchstellern und den Einsprechenden durch eingeschriebenen Brief zu. Gegen den Entscheid kann gemass Artikel 46 ff des Gesetzes iiber Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde an den Staatsrat eingereicht werden.
Art. 12 Baubeginn, Geltungsdauer, Projektanderung
Vor der Erteilung der Baubewilligung darf mit der Ausfuhrung des Baues nicht begonnen werden. Der Bau gilt als begonnen, wenn der Betonboden Oder die Fundamentskonsolen erstellt sind. .
Die Baubewilligung verliert ihre Giiltigkeit, wenn innert einer Frist von 3 Jahren seit ihrer Zustellung nicht mit dem Bau be gonnen wurde. Wenn die Arbeiten nach Ablauf dieser Frist seit mehr als einem Jahr eingestellt worden sind, kann der Gemeinderat verlangen, dass die Arbeiten vollendet Oder der friihere Zustand wieder annehmbar hergerichtet wird. Die Baute muss gemass den genehmigten Planen ausgefiihrt werden. NachtrSgliche PlanSnderungen sind dem Gemeinderat vor Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten bekanntzugeben und durch vollstSndige Unterlagen zu belegen. Wenn bffentliche oder nachbarliche Interessen durch die Aenderung beriihrt werden,ist das Baubewilligungsverfahren zu erneuern.
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-7
Art. 13
. Baukontrolle Dem Gemeinderat ist schriftlich Anzeige zu machen: a) Nach Erstellung des Schnurgeriistes (zur Kontrolle der Situa tion und der gesetzlichen Abstande), b)
nach Erstellung der Trink- und Abwasseranlagen, jedoch vor dem Eindecken der Graben,
c) vor Erstellung der Decke uber dem Kellergeschoss Kontrolle der Hohe ab gewachsenem Boden), d)
(zur
nach Erstellung der Baute, jedoch vor deren Bezug.
Der Gemeinderat oder sein Vertreter hat spatestens binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherrn oder seines Vertreters auf Uebereinstimmung mit den Planen zu iiberprufen. Baupolizeiliche Mangel oder Abweichungen von den genehmigten Planen und erlassenen Verfiigungen sind vom Unternehmer oder Bauherrn innert einer vom Gemeinderat festgesetzten Frist zu beseitigen. Der Gemeinderat ist von Amtes wegen befugt, Bauten, welche nicht planmassig oder ohne Bewilligung des Gemeinderates errichtet werden, einzustellen. Fur Folgen, die aus versaumter Meldung entstehen, haftet der Bauherr.
Art. 14 Kosten des Baubewilligungsverfahrens
Der Baugesuchsteller tragt die Kosten fur die Erteilung oder die Verweigerung der Baubewilligung. Diese setzen sich zusammen aus den Gebiihren gemass den besonderen Gebiihrentarifen, und den anderen Auslagen, insbesondere fur Reisespesen, technische Untersuchungen, Expertenhonorare, Post-, Telefongebiihren und Insertionskosten. Eine Parteientschadigung wird nicht zugesprochen. Einem Einsprecher konnen ausnahmsweise die amtlichen Kosten auferlegt werden, die er durch eine offensichtlich unbegrtindete Einsprache verursacht hat.
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III
PLANUNGSMITTEL
Art. 15 Reglemente und Plane
Die Bauvorschriften der Gerneinde bestehen aus folgenden Reglementen und PISnen: a) Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung und Zonenplan - Kanalisationsreglement - VJasserversorgungsreglement • • b) Plane - Gesamtrichtplan - Zonenplan - Verkehrsrichtplan - Versorgungsrichtplan Je nach Notwendigkeit werden ausgearbeitet - Quartierplane - Strassen- und Baulinienplane
Art. 16 Gesamtrichtplan
Der Gesamtrichtplan dient als Grunalage fur kiinftige Planungsarbeiten. Er enthalt die Vorstellungen ilber die Entwicklung der Gerneinde innerhalb eines noch iiberschaubaren Zeitraumes und wird ■je nach Entwicklung weiterbearbeitet. Insbesondere werden oarin aufgefiihrt: - die fur eine Bebauung vorgesehenen Flachen nach Art ihrer Nutzung - die wichtigsten Verkehrsanlagen, - die Fl&chen fur offentliche Bauten und Anlagen, - Angaben iiber Schutzzonen der Landschaft und der Siedlung, - die Hauptanlagen.der Versorgung und Abwasserbeseitigung, - die Er.twicklungsetappen Der Gesamtrichtplan hat keinerlei Rechtskraft. Er bedeutet fiir die Gerneinde keine Verpflichtung und fiir die Eigentvimer keine BeschrSnkung.
Art. 17 Zonenplan
Der Zonenplan scheidet das Baugebiet vom iibrigen Gemeinaegebiet. Er teilt aas Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Griinflachen fest und bezeichnet die Schutzgebiete. Er bildet einen integrierenden Bestandteil des Eaureglementes und ist durch die Urversammlung zu genehmigen. Der.Zonenplan ist fiir jedermann verbindlich.
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Art. 18 Verkehrsrichtplan
Der Verkehrsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die offentlichen ParkplStze und Fusswege. Er kann zusStzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben iiber die Fahrbahnbreiten enthalten. Urn Rechtskraft zu erlangen, muss der Verkehrsrichtplan von der Gemeindebehorde beschlossen, dffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden.
Art. 19 Versorgungsrichtplan
Im Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen fur die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienftihrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.
Art. 2 0
Quartierplan Der Quartierplan bestimmt Zahl, Art, Lage, Zweckbestimmung, aussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten (Ausnutzung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrasses usw.) der im Plangebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist fur die Grundeigentilmer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und schliesst die Ueberbauung des Areals nach dem Zonenplan -aus. Der Gemeinderat lasst je nach Bedarf Quartierplane erstellen. Diese Quartierplane konnen auch von einem cder mehreren Grundeigentiimern durchgefiihrt werden. Urn Rechtsgiiltigkeit zu erlangen, bedarf der Quartierplan jedoch der schriftlichen Zustimmung alier beteiligten Grundeigentiimer. Diese haben die Durchfuhrung des Planes durch privatrechtliche Vereinbarur.gen sicnerzustellenDie Kosten der Quartierplane k">nnon den Grundeioentilmern ubnr tragen werden. Die Baupolizeibehorde kann geringfiigige, keine Interessen Dritter beriihrende Verschiebungen oder Aenderungen der Bauwerke gestatten. Ausserhalb der Bauzone wird der Quartierplan erst nach Genehmigung durch den Staatsrat rechtskraftig. Dies gilt auch fur Quartierplane innerhalb der Bauzone, sofern privatrechtliche oder wesentliche offentlichrechtliche Interessen beriihrt sind. Im iibrigen richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Recht.
10-
IV
BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN
Art. 21 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die kiirzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen jedem Punkt einer Baute und der Eigentumsgrenze. Es werden unterschieden: - der_kleine Grenzabstand, genessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der kleineren Gebaudeseiten und der Riickfassade. Bezeichnung "a", - der grosse_Grenzabstand, gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der Hauptfassade aus. Bezeichnung ”A". Zur Bestimmung der Kauptfassade ist vor allem die Orientierung der Hauptwohnraume nassgebend. In der Regel ist es die der Sonne Oder Aussicht zugekehrte LSngsfassade eines Gebaudes. In Ausnahmefalien, insbesondere wenn dem Bauherrn wesentliche Nachteile bei der Ueberbauung seines Grundstiickes erwachsen, kann der grosse Abstand auch auf einer andern Gebaudeseite angenommen werden. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden,Ausnahmen sind zulassig fur Dachgesimse, Erker, Balkone, Vordacher, Vortreppen und ahnliche Bauteile von einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Erker diirfen nicht mehr als einen Drittel der Gebaudelange beanspruchen. Gegeniiber Strassen gelten die durch die Strassengesetze Oder Eaulinien festgesetzten Abstande. Wo Baulinien fehlen, gelten die Bestimmungen von Artikel 68.
Art. 22 GebSudeabstand
Der GebSudeabstand ist die kiirzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Der Gebaudeabstand ist mindestens gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstande. Bei Bauten auf gleichem Grundstiick ist der Gebaudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden ware. Steht auf dem Nachbargrundstiick bere'its ein Gebaude in Unterdi— stanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindesten der Grenzabstand eingehalten werden.
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Art. 23 Naherbaurecht
Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn konnen die Grenzabst&nde ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn der GebSudeabstend eingehalten ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn vom Gemeinderat zu genehmigen und zu Gunsten der Geneinde im Grundbuch einzutragen.
Art. 21 *
Grenzbaurecht Das Zusammenbauen uber die Grenze ist bis zur hochstzulassigen Gebaudelange gestattet. In der Kegel sollen die fiir den Grenzbau vorgesehenen Hauser gleichzeitig erstellt werden. Werden die Bauten r.icht gleichzeitig erstellt, miissen beide Bauten einen eigenen Giebel aufweisen und die spStere gemeinsame Fassade einwandfrei gestaltet werden. Die Vereinbarung ist in Grundbuch einzutragen.
Art. 25 Niveaulinien
Die Niveaulinien geben die Hohenlage der Strassenachse an.
Art. 26 Baulinie
Baulinien legen jene Grenzen fest, die bei Bauten entlang der ■ bestehenden und projektierten Strassen, Platze und Bahnanlagen einzuhalten sind.
Art. 27 Gebaudelange
Die GebaudelSnge wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues genessen Eingeschossige Anbauten werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. Die niaximale GebSudelange wird fur jede Zone einzeln festgelegt. Der Gemeinderat kann im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes verlangen, dass Gebaude in ihrer Lange Oder Dachform gestaffelt werden. Wird im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes ein Gebaude in seiner Lange gestaffelt, kann der Gemeinderat entsprechend den Ruckversetzungen eine Mehrlange zur vorgeschriebenen Gebaudelange gewahren, wobei jede Langsseite urn das Mass ihrer Mehrlange gestaffelt werden muss. Die gesamte Gebaudelange darf jedoch 25.00 m nicht uberschreiten.
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Art. 28 Gebaudehohe
Die Gebaudehohe wird gemessen vom gewachsenen Oder, falls er tiefer liegt, vom bearteiteten Boden bis zuia Schnittpunkt der Gebaudefassade mit der Oberkante der Dachlinie. Fur den grosser Abstand gilt die Kohe bis zur Oberkante der Fusspfette. Abgrabungen fur Garageneinfahrten,deren Lange kleiner als V3 der dariiberliegenden Fassade ist, werden nicht zur GebSudehbhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei Gebauden langs Strassen gilt als Gebaudehohe die Kohe ab Niveaulinie. Die Hohe von Gebauden ergibt sich aus der Zahl der zulassigen Vollgeschosse und ist in der Zonenordnung festgeleg Bei gestaffeltem Baukorper wird die zulassige Gebaudehohe fur jeden der versetzten Baukorper separat berechnet.
Art. 29 Untergeschoss
.Die Decke des Kellergeschosses darf langs der Gebaudeaussenseite entweder hochstens 2.00 m liber der tiefsten Oder hochstens 0.50 m iiber der hochsten Stelle des gewachsenen Oder, falls er tiefer liegt, des bearbeiteten Bodens liegen. ^Am Hang darf die Kellerdecke langs der Gebaudeaussenseite bis 3.00 m liber dem tiefsten Punkt des gewachsenen, Oder falls er -tiefer liegt, des bearbeiteten Bodens liegen, sofern bergseits 0.50 m nicht iiberschritten werden. ! -
Art. 30 Vollgeschosse
Als Vollgeschosse gelten das Erdgeschoss und jedes mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsraumen versehene Stockwerk. Untergeschosse gelten dann als Vollgeschosse, wenn sie die Bestimmungen von Artikel 29 (Untergeschoss) iiberschreiten. Dachgeschosse gelten dann als Vollgeschoss, wenn der Kniestock mehr als 1.0 m hoch ist. Bei gestaffelten Baukorpern wird die Zahl der Vollgeschosse fur jeden der versetzten Gebaudeteile separat berechnet.
Art. 31 Tiefbauten
Tiefbauten sind Bauten, die den gewachsenen oder falls er tiefer liegt, den bearbeiteten Erdboden nicht iiberragen. Sie diirfen bis an die Nachbargrenze gestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht fiir den Untergrund von Baulinien.
13
Art. 32 Ausniitzungszif fer
Die Ausniitzungszif fer (az) ist die Verhaltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Gebhude und deren anrechenbaren LandflSche. Sie wird wie folgt berechnet: Ausniitzungszif fer
az
anrechenbare_Brutto2eschossfISche anrechenbare Landflache
a) Anrechenbare Bruttogeschossflache Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe aller oberirdischen Geschossflachen einschliesslich der Mauerund Wandquerschnitte. Nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossflache gehoren: - Alle unterirdischen Geschossflachen, welche laut Eestimmungen von Art. 29 ein Untergeschoss darstellen, sowie Nebenbauten Oder gestaffelte Baukorper werden dabei ein1 • zeln beurteilt. - alle Estrich- und Dachraume, welche nicht mehr als 1.80 in lichte Hohe aufweisen; - offene Erdgeschosshallen und iiberdeckte offene Dachterrassen; - offene ein- oder vorspringende Balkone und Laubengange; - Hallenbader und deren Nebenraume (Umkleide-, Betriebs- und Maschinenraume) sofern sie offentlich zuganglich sind oder mehreren Wohneinheiten zur Verfiigung stehen. b) Anrechenbare Landflache Die anrechenbare Landflache ist die Flache, der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgeniitzten Grundstiicke oder Grundstiickteile der Bauzone. Nicht zur anrechenbaren Landflache gehoren: - Die fur die Erschliessung notwendigen offentlichen Fahrbahn-, Zufahrt- und Trottoirflachen; - projektierte Verkehrsanlagen, fur deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Homologierungsverfahren eingeleitet oder durchgefiinrt ist; - Wald, Gewasser und andere Grundstiickteile, die aus offensichtlichen Griinden nicht iiberbaut sind, wie ausgesprochene Steilhange und dergleichen. Wird ein iiberbautes Grundstiick neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit iiberbaut werden, als die Ausniitzungs zif fer liber das ganze Grundstiick gemessen, eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfiigen, dass die Ausniitzungszif fer eines Grundstiickes im Grundbuch angemerkt wird.
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Art. 33 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer
Fiir Bauten, welcbe dem Interesse der allgemeinen Virtschaft der Region dienen, (z.B. konventionelles Hotel)/ besteht ein Anspruch auf einen Bonus zur Ausnutzungsziffer. Der Bonus darf 0.1 nicht iiberschrei ten.
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ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1. Baugebiet_und Erschliessung
Art. 34 Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird nach dem Zonenplan in definitive Bauzone und Reservebauzone eingeteilt. a) In der definitiven Bauzone ist die Basiserscbliessung der Verkehrsanlagen, der Wasser- und Energieversorgung und der Abwas serbeseitigung schon ausgefiihrt oder in Planung begriffen. Die Gemeinde sorgt im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten fiir die Erganzung der Basiserschliessung. b) In der•Reservebauzone erstellt die Gemeinde vorlSufig keine Werke fiir die Basiserschliessung und ist auch nicht zu deren Unterhalt verpflichtet. Bauten konnen erstellt werden, sofern die Bedingungen der Erschliessung (Artikel 38) erfiillt sind. Durch Privateigentiimer ausgefiihrte Erschliessungsanlagen miissen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentiimers. Bei einer Einzonung des Reservebaugebietes in definitives Bau gebiet konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentiimer fiir die Basiserschliessung von der Gemeinde iibernoinmen wer den, sofern die Anlagen den Planen oder den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen.
Art. 3 5
Bauerwartungsland (Richtplan, vgl. Artikel 16) Die Gemeinden konnen bestimmte umgrenzte Teile des Uebrigen Gemeindegebietes (vgl. Artikel 36) fiir den Bau von Ferien- oder Wohnbauten, aber auch fiir Gewerbe- und Industrieanlagen langerfristig vorsehen. In der Regel darf im Bauerwartungsland nur im Rahmen eines Quartierplanes gebaut werden, solange die Urversammlung dieses Siedlungsgebiet nicht als Bauzone erklart. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, nachdem die Erschliessung der ganzen Zone in einem Detailerschliessungsplan (Artikel 38) festgelegt ist. Die darin vorgesehenen gemeinsamen Erschliessungsanlagen kmQssen beim Beginn der Ueberbauung erstellt werden. Die Ueberbauung hat etappenweise geordnet zu erfolgen.
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Art. 36 Uebriges Gemeindegebiet
Das Uebrige Gemeindegebiet umfasst jene Flachen, die weder einer Bauzone noch einer Schutzzone bzw. einem Freihaltegebiet mit Bauverbot zugeteilt sind. Andere als land- und forstwirtschaftliche Bauten sind im Uebrigen Gemeindegebiet nur zulassig wenn: a) die landwirtschaftliche Bodennutzung und der bauerliche Grundbesitz r.icht wesentlich beeintrSchtigt werden, b) der Gemeinde durch Bau, Betrieb und Unterhalt keine eigenen Aufwendungen erwachsen, c) keine wesentlichen Nachteile fiir eine spatere bauliche Entwicklung der Gemeinde zu befiirchten sind, d) es sich urn standortbedingte Bauten handelt, e) den kantonalen und eidgenossischen Gewasserschutzbestimmungen entsprochen wird. Die Erschliessungs- und Versorgungsanlagen im Uebrigen Gemeindegebiet miissen von den Bauwilligen auf eigene Kosten erstellt wer den. Die Gemeinde schreibt Linienfiihrung und Dimensicnierung der Anlagen und die Anschlussgebuhren vor. Die Gemeinde iibernimmt die Mehrkosten, V7elche durch zusatzliche Auflagen und Dimensiomerungen entstehen. Jeder weitere Anschluss an die Infrastrukturanlagen ist von der Gemeinde zu bewilligen. Sie kann den Anschluss verweigern, auch wenn zuerst an eine private Leitung angeschlossen wird. Vorbehalten bleiben kantonale und eidgenossische Bestimmungen.
Art. 37 Baulanderschliessung
Nach Artikel 4 besteht nur Anspruch avif Erteilung der Baubewilligung, wenn ein Grundstilck geniigend erschlossen ist. Ein Grundstiick gilt als erschlossen, wenn: a) es nach Form, Grdsse, Lage und Beschaffenheit fiir eine zonen-' gemasse Ueberbauung geeignet ist und eine allfallige durchzufiihrende Baulandumlegung im betreffenden Gebiet nicht prajuaiziert wird, b) alle Anlagen fiir den Verkehr (Strassen, Parkplatze und Zugang) , fiir die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung iiber das offentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt wer den und der Grundeigentiimer die erforderlichen Rechte fiir die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Zufahrt iiber fremdes Eigentum muss rechtlich gesichert sein, c) die Stromzufuhr sichergestellt und alle Vorbereitungen fiir eine Verkabelung getroffen sind.
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Art. 38 Stufen der Erschliessung
Bei der Baulanderschliessung sind zwei Stufen der Erschliessung zu unterscheiden: a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fur Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer fiJ}snziellen_Moglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, fur eine beschr&nkte Zeitdauer und zu festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung durch die Bauinteressenz zu verlangen. b) Detc.ilerschliessung Urn die Zahl der Anschlusse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigenttimer zu erleichtern, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen. Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentiimer.
Art. 39 Bauten auf ganzlich oder teilweise unerschlossenem Gebiet
In unerschlossenem Gebiet kann in folgenden Fallen ein Baugesuch bewilligt werden: a) bei Zweckbauten von offentlichem Interesse, b) bei landwirtschaftlichen Bauten, c) bei provisorischen Bauten, sofern diese nicht langer als ein Jahr bestehen bleiben, d) bei standortbedingten Bauten Die Abwasser.und Abfalle miissen in jedem Fall einwandfrei gereinigt bzw. beseitigt werden konnen. Vorbehalten bleiben Bestimmungen des kantonalen und eidgenossischen Rechts.
2. Sicherheitsvorschriften
Art. 40 Festigkeit
Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass sie den notwenaigen Erfordernissen der Sicherheit und Festigkeit entsprechen. Bestehende GebSude dlirfen nicht erhoht werden, wenn die vcrhandenen Tragelemente nicht die notige Festigkeit aufweisen.
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Art. Ml Unterhalt der Bauten Bauten und Anlagen sind vom Eigentiimer so zu unterhalten, dass weder Henschen, Tiere noch fremdes Eigentum gefahrdet werden. Der Gemeinderat kann anordnen, dass solche schadhafte Einrichtungen instandgehalten werden. Wird die Aufforderung nicht in angemessener Frist befolgt, so kann er diese Einrichtungen auf Kosten des Eigentilmers instandstellen lassen. . Art. M2 Bauarbeiten Bei der Ausfiihrung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbeniitzer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallationen verlangen. Art.M3 Beniitzung des offentlichen Grundes Oeffentlicher Grund bei Bauplatzen darf zur Erstellung von Geriisten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebauden haben die betreffenden Unternehraer die Platze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle offentlichen Anlagen, wie Brunnen, Hydranten, Wasserlaufe usw. mussen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverziiglich fachgemass instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn. Art. MM Dachwasser und Schneefanger Im Bereich von Strassen und Platzen, in denen offentliche Ableitungskanale bestehen, muss in der Regel das Dachwasser durch Abfallrohre direkt ins Entwasserungssystem eingeleitet werden. Es ist untersagt, Dachwasser und Abwasser von Grundstucken iiber offentliche Strassen, Wege und Platze abzuleiten. Wo und solange dies nicht moglich ist, hat der Eigentiimer durch geeignete Massnahmen dafiir zu sorgen, dass das Dachwasser zu keir.en Vereisungen of fentlicher Strassen fiihrt.
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Geeignete Schneef angvorrichtur.gen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafiir zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentiimer haftet fur die SchMden und UnfSlle, die durch Schneerutsche Oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch fur bestehende Gebaude.
Art. 45 Schneeraumung
Die Raumung der Ein- und Zufahrten auf privaten Liegenschaften hat der Eigentiimer selbst zu besorgen.
Art. 4 6
Dachausstiep. o Das Dach jeden Gebaudes muss chne fremde Hilfsmittel betreten werden konnen.
Art. 47 Feuerpolizei
Bauten und Anlagen miissen den kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften iiber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Fur den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenossischen und kar.tcnaler. Reglemente massgebend.
Art. 4 8
Schutz vor Gefahren 1) Gefahrenzone 1 (rot) Gefahrenzonen i sind Gebiete mit starker potentieller Lawinenund/oder Steinschlaggefahrdur.g. In diesen Gebieten diirfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die dem Auf- __ enthalt von Menschen und Tieren dienen und/oder sich hiezu eignen Oder im Winter regelmassig besuchte Arbeitsstatten enthalten. Bauparzellen, welche sich im Grenzbereich der roten Lawinenzone befinden, konnen entsprechend den Bestimmungen der angrenzenden Bauzonen tiberbaut werden, sofern die zustandigen Instanzen von Gemeinde und Kanton inbezug auf die Gefahrenlage eine Bewilligung erteilen konnen. 2) Gefahrenzone 2 (blau) Gefahrenzonen 2 sind Gebiete mit schwacher potentieller Lawinenund/oder Steir.schlaggefahrdung. Baugesuche in diesen Gebieten miissen im Hinblick auf eine Lawinengefahrdung iiberpruft werden. Der Gemeinderat ist berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehren, wie besondere Stellung, Ausbildung und VerstSrkung des GebSudes zu verlangen. Ferner kann er im Falle ausserordentlich schwerer Lawinengefahr weitere Massnahmen (z.B. Evakuierung) zur Sicherheit von Men^ch und Tier anordnen.
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3. Gesundheitspolizeiliche_Vorschriften Art. M 9 Allgemeine Anforderungen Bauten und Anlagen mtissen den gesundheitspolizeilichen Anforde rungen entsprechen, namentlich in bezug auf sanit&re Einrichtungen, Raum- und Fenstergr&ssen, Besonnung, Belichtung, Beltiftung, Trockenheit und Warme- und Schallschutz. Massgebend sind die kantonalen Vorschriften. Neubauten sollten, wenn inuner noglich, so erstellt werden, dass den Wohnraumen Besonnung und Ausblick gewahrleistet werden.
Art. 50 Immissionen
a) Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums sich aller ilbermassigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. b) Verboten sind insbesondere alle schadlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstiickes nicht gerechtfertigten . Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Diinste, Larm, Wasser oder Erschiitterungen. c) Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Aenderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwir kungen ein ertragliches Mass iiberschreiten werden. d) Bei unzumutbarem Baularn ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die notigen Vorkehrungen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Naheres wird nach Bedarf durch ein Reglement iiber Lamschutz oder Verkehr geregelt.
Art. 51 Isolation
Wohn- und Arbeitsraume niissen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, gegen Schall und gegen Kalte fachgerecht isoliert werden. Neubauten ddrfen erst bezogen werden, wenn sie geniigend ausgetrocknet sind. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume sind in der Regel zu unterkellern und durfen sich nicht unter der Erdoberflache befinden. Nicht unterkellerte RSume sind einwandfrei zu isolieren. Raume, die wegen Feuchtigkeit oder aus anderen Griinden gesundheitsschadlich sind, kbnnen auf Anordnung des Gemeinderates leergestellt vjerden.
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Art. 52 Geschosshohe, Boden Fensterflachen
In Neubauten miissen standig bewohr.te VJohn-, Schlaf- und Arbeitsrcune, vjelche fiir eine dauernde Nutzung vorgesehen sind eine lichte Hohe von mindestens 2.30 jr. und eine BodenflSche von mindestens 8 m2 aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhohe auf 2.10 m reduziert werden. Fiir Gasthofe, Herbergen, V.'irtshauser und andere ahnliche Betriebe darf die H6he der Lokale im allgemeinen nicht weniger als 2.60 m betragen und ihr Flacheninhalt nicht weniger als 20 m2 ausmachen. Bei FerienhSusern kann von diesen Bestimmungen abgesehen werden. Die Fensterflache vcn Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraumen muss min destens einen Zehntel der Bodenflache betragen.
Art. 5 3
Kinderspielplatze Bei WohnhSusern mit 4 und mehr Wohnungen sind auf privaten Grundstiicken Kinderspielplatze oder Freiflachen anzulegen. Ihre Grundflache soil in der Regel 20% der gesamten Wohnflache, gesamthaft mindestens aber 60 m2 ausmachen. Sie diirfen nicht gleichzeitig zu anaeren Zwecken dienen. Spielplatze auf geniigend grossen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Ausgang zum gewachsenen Terrain aufweisen. Bei Quartieriiberbauungen sind die Kinderspielplatze moglichst als eine Anlage zusammenzufassen.
Art. 54 Ventilation
Ventilationsoffnungen sind bei Neubauten liber das Dach zu fiihren. Bei Umbauten diirfen sie auf der Strassenseite der Gebaude oder gegen einen offentlichen Durchgang nicht tiefer als 3.00 m iiber dem Boden angebracht werden.
Art. 55 Sanitare Einrichtungen
Fiir jede VJohnung ist ein eigener Abort zu erstellen. Fiir Badezimmer und Aborte ist die Liiftung mittels Sc'nachten oder ar.deren Ventilationsanlagen zulSssig, sofern deren einwandfreie Wirkung sichergestellt ist. Bei Restaurants, Versammlungslokalen usw. sind fiir beiae Geschlechter getrennte Aborte in geniiger.der Anzahl zu erstellen.
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Art. 56 Diingereinrichtungen
Misthofe und Jauchekasten sind so zu erstellen und einzufrieden, dass sie keine Belastigung fur die Umgebung darstellen. Fur deren Neuerstellung 1st die Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Diese kann verlangen, dass bei neuen oder bestehenden Anlagen Betonunfassungen erstellt werden. Das Ableiten von Jauche auf fremde Grundstiicke Oder in die Kanalisationsanlage ist verboten.
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Ortsbild- und Landschaftsschutz
Art. 57 Schutz des Ortsbildes
a) Jede bauliche Veranderung, jede Terrainverschiebung, jede Reklame- und andere Einrichtung ist so in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Insbesondere haben sich Neu- oder Umbauten dem Gesamtbild des Quartiers anzupassen. b) In unmittelbarer Nahe geschutzter oder allgemein wertvoller Bauten ist eine einwandfreie Gestaltung erforderlich (vgl.
Art. 58
). c) Bestehende Bauten sind so zu unterhalten, dass ihr Aussehen das Ortsbild nicht beeintrachtigt. d) Der Gemeinderat kann eine dem Schutze Oder der Verbesserung des Ortsbildes .dienende Umgebungsgestaltung verlangen. e) Die Farbe der Neubauten muss derjenigen der benachbarten Bau ten angepasst werden. Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeintrachtigen, hat der Gemeinderat zu verweigern, auch wenn es sonst den vorliegenaen Bauvorschriften entspricht.
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Art. 58 Schiit zenswerte Bauten
Der Gemeinderat bezeichnet in einem Inventar Bauten Oder GebSudegruppen, welche als schiitzenswert und erhaltenswiirdig gelten. Diese diirfen ohne Bewilligung des Gemeinderates und der kant. Baukommission weder abgebrochen noch umgebaut werden. Innere Umbauten diirfen nur vorgenommen werden, wenn sie den Charakter und die Form des Gebaudes im historischen Sinne nicht beeintrachtigen. Die Erhaltung oder Wiederherstellung solcher Bau ten fallt unter das Gesetz iiber den Schutz der Kulturdenkmaler und die dementsprechenden Bauarbeiten werden von Bund und Kanton • subventioniert. Fur Bauten,welche in Nachbarschaft von historischen oder schiitzenswerten Gebauden sind, kann der Gemeinderat besondere Vorschriften erlassen.
Art. 59 Aussichtsschutz
Urn der Oeffentlichkeit an bevorzugten Lagen die Aussicht zu erhalten, kann der Gemeinderat im Einverstandnis mit der kant. Baukommission im Rahmen der Mindestabstande die Situierung eines Gebaudes festlegen, die Dachgestaltung vorschreiben und die Firsthohe beschranken. Er ist auch berechtigt, eine diesem Zwecke entsprechende Umgebungsgestaltung zu verlangen.
Art. 6 0
Flussuferschutz LSngs der Flussufer sind Baume und Straucher moglichst zu erhalten, und von der Uferboschung ein Abstand von mind. 4 m einzuhalten.
Art. 61 Fensteroffnungen Die Fenstergrossen, die Fenstergliederung und die Fensteranordnung sind den umliegenden Bauten anzupassen. Neue Fensteroffnungen in den Fassaden bestehender Altbauten sind gestattet. Sie sind aber der urspriinglichen Fenstergliederung in Ausmass und Gruppierung moglichst anzupassen.Dasselbe gilt auch fiir Tiiren.Fensteroffnungen sind mit Seiten- bzw.Mittelpfosten zu versehen. Werden zwei oder mehrere Fenster in einer Reihe angeordnet,ist zwischen jeder Oeffnung ein senkrechter Pfosten einzubauen. FensterlSden bestanden ursprCinglich aus naturbelassenen massiven Tannen- und LSrchenbrettern mit Einschubleisten und schmie’de-^ eisernen BeschlSgen. Bei einer Renovation ist diese Form mdglichst wiederum anzuwenden.
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62 Art. Bedachung und Dachausbauten Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsiiblichen Formen und Farben anpassen. Der Dachneigungswinkel darf den Bereich von 35 bis 50 % nicht unteroder liberschreiten. Fur die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Schindeln, Schiefer oder schieferahnliche Materialien zu verwenden. Flachdacher sind untersagt; Ausnahmen sind bei erdgeschossigen Anbauten moglich. Mansardenfenster sind gestattet. Die gesamte Lange der Fenster einer GebSudeseite darf jedoch \2 der LSnge der darunterliegenden Fassaden nicht iiberschreiten. Der seitliche Abstand der Mansarde bis zum Gebauderand muss mindestens 2 m betragen und das Dach,ein Mindestgefalle von 10% aufweisen. Art. 63 Kniestockgestaltung Bei Bauten, die die zulassige Zahl der Vollgeschosse erreichen, darf die Kniestockhohe ab Oberkante Estrichboden bis Oberkante Fusspfette gemessen, 1.0 m nicht iiberschreiten. Art. . 6 4 Antennen und Reklameeinrichtungen Aussenantennen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Mehrere, dem gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Gebaude sind nicht zulassig. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht stdrend v:irken. In alien Fallen, in denen Estrichantennen Oder Shnliche Susserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Reklamen, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bediirfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen Oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Plakate diirfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht vjerden.
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Art. 65 . Einfriedungen Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz von Vieh und Wild kann nach Weisungen des Gemeinderates eine Umzaunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeintrachtigt. Einfriedungen uber WasserlSufe sind derart auszufuhren, dass diese Wasserleitungen begehbar bleiben. Art. 66 Schutz von WasserlSufen Wasserlaufe jeder Art durfen nur in Ausnahmefallen iiberdeckt wer den. Der Gemeinderat kann einer Umleitung eines Wasserlaufes zustimmen, sofern der Nachbar dadurch nicht beeintrachtigt wird.
Art. 67 Schutz des Waldrandes
Naher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10 m von einer-Waldung darf keine Baute erstellt werden. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 68 Sicherung der Skiabfahrten
(vgl. Art. 86)
Zur Sicherung einer geniigend grossen Durchfahrt fiir Skifahrer ist der Gemeinderat berechtigt, die genaue Plazierung eines Gebaudes festzulegen. Dabei konnen die Grenzabstande auf feuerpolizeiliche Mindesxmasse reduziert und auf der Seite der Skipiste der grosse Grenzabstand verlangt werden. Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Gebiet der Skipisten bestehende Einfriedungen in der Art ausgefiihrt werden, dass sie wahrend der V;intersaison demontiert werden konnen. Es durfen in dieser Zone keine Umgebungsmauern erstellt werden. ■5
Strassen und Baulinien
Art. 6
9. Baulinienplan a) Der Baulinienplan gibt an, wie weit an bestehenae Oder projektierte Strassen, Platze und Bahnanlagen gebaut werden kann. Auf der Seite der Baulinien muss der minimale Grenzab stand nicht mehr berucksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Plan nach einer offentlichen Auflage gemass
Art. 36 und Artikel 42
48 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 vom Staatsrat homologiert werden.
25 b) Die unter Bauverbot fallenae Zone innerhalb der Baulinien blfeibt Eigentum der Anstosser, kann aber von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrswegen tibernommen warden. Innerhalb der Baulinien ist das Erstellen von Bauten untersagt. In diesen Bauverbotszonen aarf der Untergrund nur fiir das Verlegen von Leitungen und Kabeln beniitzt wercen. Ausnahmen sind nur nach Artikel 208 des kantonalen Strassengesetzes moglich. c) An GebSuden, welche iiber die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu offentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, diirfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgefiihrt warden. VerMnderungen an solchen Bauten konnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung im Grunabuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestirront, dass der Mehrwert, welcher durch die Veranderung entstanaen ist, bei einem spateren Erwerb des Gebaudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Eetracht fallen muss. d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden. betragt der Abstand 2 m vom Fahrbahn- oder Gehsteigrand. Bei Fussgangerwegen welche nicht fiir den Motorfahrzeugverkehr vorgesehen sind, betragt der Abstand 1.50 m ab VJegrand. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen fiir Garagenvorplatze (Artikel 72 ) . e) Rechtskraftige Baulinienplane sowie die unter Absatz d) erwahnten Vorschriften sind oberirdisch wie unteriraisch bindend. Die rechtskrSftigen Baulinienplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Baudepartement und konnen dort eingesehen werden. Art. 70 Parkierung a) Bei Neubauten und grosseren Um- und Anbauten sind auf privatem Grund ausreichende Abstellflachen fiir Hotorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagenoder Abstellplatz zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die notige Anzahl Abstellplatze fest. Als.Richtlinie gilt, dass bei Hotels fiir je Fremdenbetten ,bei Geschaftshausern fiir je 50 m2 und bei Gaststatten fiir je qSitzplatze ein Einstell - Oder Parkplatz zu schaffen ist.
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Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer StrassenfachmSnner dienen dem Gemeinderat als Grundlage fiir die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Falle.
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b) 1st die Errichtung von Parkplatzen suf eigenem Gruna nicht irtoglich ,kann der Grundeigent iimer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem andern Ort veroflichtet werden.
Art. 71 Ausfahrten
Die Hohe der Eeitragssumme wird von der Urversammlung be- . stimmt und soli den Kosten der Schaffung einer gleichen Anzahl offentlicher Parkpl&tze in geeigneter Lage entsprechen. Vorbehalten bleibt die Schaffung eines diesbeziiglichen Reglementes.
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Beniitzung den Verkehr nicht behindert. Die Uebersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen, noch durch andere Anlagen behindert werden (Artikel 214 kantonales Strassengesetz). Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor tier Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 151 Gefalle nicht iiberschreiten.
Art. 72 Garagenvorplatze
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Garagen nit Ausfahrt gegen die Strasse mussen einen Vorplatz von mindestens 5 m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Langs einer Bergstrasse, wo das Gelande stark fallt, kann diese Distanz auf 4 m reduziert werden. In iibrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 7 3
Vorspringende Gebaudeteile Ausladungen tiber die Baulinie in den freien Luftraum sind gestattet sofern sie nicht mehr als 1.50 m betragen und mindestens 3.0 m iiber dem Gehsteig und mindestens 4.5 m liber der Fahrbahn liegen. In weniger als 4.5 m Hohe oberhalb der Fahrbahn und 2.5 m oberhalb des Gehsteiges diirfen sich keine Tiiren, Portale, Fenster und Rolladen gegen den Strassenraum offnen. Wenn es das cffentliche Interesse erheischt, mussen vorspringen de Gebaudeteile entfernt Oder abgeandert werden (vgl. Artikel 208 kantonales Strassengesetz). Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
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Art. 7 4
Private Strassen und Wege Privatstrassen miissen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. FUr Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentiimer verantwortlich. Bestehende Privatstrassen konnen bei 6ffentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschadigung iibernommen werden.
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VI
ZONENVORSCHRIFTEN
1. Zoneneinteilung
Art. 75 Bauzonen
Bauzonen sind Teile des Baugebietes, fur velche gleiche Vorschriften viber Art und Grad der Nutzung gelten. Die Zonen regeln die Ueberbauung inbezug auf Zweckbestimmung; Bauweise, Geschosszahl, Gebaudehohe, Grenzabstand, Ausnutzung und evtl. Materialien.
Art. 76 Zoneneinteilung
Das Geir.eindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Dorfzone Wohnzone 1 (1-geschossig) Wohnzone 2 (2-geschossig) Wohnzone 3 (3-geschossig) Wohnzone 4 (4-geschossig) Ferienhauszone (1-2-geschossig) Zone fiir offentliche Bauten und Anlagen Uebriges Geir.eindegebiet
Bezeichnung D W1 W2 W3 W4 F2,F2A,F2B oB+A iiG
Farbe dunkelbraun ockergelb hellbraun orange rot safrangelb griin
weiss
Die folgenden Zonen sind gesondert von Zonenplan auf besonderen Planen dargestellt (Gesamt- und Verkehrsrichtplan) . Die dazugehorigen Bestinunungen bilden Teil des Zonenreglementes. Diese Plane haben keinerlei Rechtskraft. Verkehrs- und Parkierungszone Schutzzone Wald und Aufforstung Skiabfahrtszone
Art. 77 Etappen
V+P F W
gelb oliv dunkelgrvin hellblau
Das Siealungsgebiet wird in zeitlich abgestufter Reihenfolge zur Ueberbauung freigegeben. a) Die erste Etappe (definitive Bauzone) umfasst die im Zonen plan farbig voll angelegten Zonen. b) Die spSteren Etappen umfassen die P.eservebauzonen und sind im Zonenplan mit einem Band in Zonenfarbe umfasst. Sie unterliegen den Bestinunungen von Artikel 37 bis 39 und denjenigen der Bauzone gleicher Farbe der ersten Etappe. c) Langfristige Etappen umfassen das Bauerwartungsland (vgl.
Art. 35
). I
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2. Art. 78 Dorfzone D Zweck der Zone Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist fur die Erstellung von Wohn- und kleineren Geschaftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur Forderung einer zweckmassigen Sanierung. Bauweise : in der Regel offen Geschosszahl : entsprechend der Hohe der umliegenden Bauten, in der Regel das Erdgeschoss und 2 max. 3 Obergeschosse . Gebaudehohe : max.'13.50 m Gebaudelange : max. 16.00 m Grenzabstand : 1/3 der Hohe der Baute, mindestens aber 3 m von jedem Punkt der Fassade aus qemessen. Besondere Bestimir.ungen: - Neu-, An- Oder Umbauten haben sich in Hohe, Dachform, Propor I tioned, Fensteroffnungen, Material und Farben den Bauten des Dorfkerns weitgehend anzupassen. - In besonderen Fallen kern die kantonale Baukommission gestutzt auf Artikel 12 des Beschlusses vom 15. Mai 196 8 tiber die im Interesse der Feuerpclizei bei Bauten einzuhaltenden Abstande, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesonaere kann er mit dem Einverstandnis der Geneinde den VJiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch v-jenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegeniiber der reglementarischen Eauv;eise beitragt. Es diirfen dabei jedoch keine wcsentlichen nachbarlichen und keine offentlichen Interessen verletzt weraen. - Bei Gesuchen zv.’ecks bmbau alter Gebaude sind Photos von alien Fassaden und voir. Gebaude in der Baugruppe beizulegen. - Artikel 57 und ff sind besonders zu beriicksichtigen.
Art. 79 Wohnzone W1
Zweck der Zone Die Ueberbauung einer landschaftlich empfindlichen Zone mit kleinen Wohnhausern von tiefer Bauhohe und Ausnutzung. Bauweise Geschosszahl Gebaudehohe Gebaudel&nge Grenzabstand
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Ausnutzung Baumaterial
grosser Grenzabstand: mind. 50% der Gebaude hohe. : 0.4 : Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, Aufbau zusammenhangend je Gebaudeseite mindestens zu zwei Dritteln in Holz. Das Mauerwerk darf nicht zu hell gestrichen werden.
offen Erdgeschoss und max. 1 Vollgeschoss max. 7.50 m max. 12.00 m kleiner Grenzabstand:mind. 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen,
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Besondere Bestiiranungen: In der Wohnzone W1 diirfen nur Bauten bewilligt werden, welche den Bestimmungen des Orts- und Landschaftsschutzes voll geniigen. Die Bedingungen von Art. 57 ff sind sinngemass anzuwenden.
Art. 80 Wohnzone 172, VJ2A
Zweck der Zone Die Ueberbeuung niit Wohn- und Ferienhausern in traditionellen Formen. Eauweise Geschosszahl Gebaudehohe GebSudelange Grenzabstand
Ausnutzung Eaumaterial
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offen Erdgeschoss und max. 2 Vollgeschosse max.11.50 m max. 16-00 m kleiner Grenzabstand: V3 der Hohe, ir.indestens aber 3 m von jedem Pur.kt der Fassade aus gemessen, grosser Grenzabstand: 50% der Gebaudehohe : 0.6 : Sockelgeschoss hauerwerk oder Baton, Aufbau je Gebaudeseite mindestens zwei Drittel in Holz, Das Maucrwerk darf nicht zu hell gestrichen werden.
Besondere BestimmungenIn der Zone V72 A (landschaft lich empf indliehes Baugebiet) diirfen nur Bauten bewilligt werden, welche den Bestimmungen des Ortsund Landschaftsschutzes voll geniigen. Die Bedingungen von Artikel 5 7 ff sind sinngemass ar.zuwenden. Die Gebaudehohe darf maximum 10.50m betragen.
Art. 81 Wohnzone W3
Zweck der Zone Forderung einer guten baulichen Ausnutzung der hierzu geeigneten Baugebiete. Bauweise Geschosszahl Gebaudehohe Gebaudelange Grenzabstand
Ausnutzung Baumaterial:
: : : : :
offen max. Erdgeschoss + 3 Vollgeschosse max. 13.50 m max. 18.00 m kleiner Grenzabstand: }'3 der Hohe, mindestens aber 3 m, grosser Grenzabstand: 50% der Gebaudehohe : 1.2 Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, Aufbau jeder Gebaude seite mindestens 1/2 in Holz.
31
Art. 82 Wohnzone. W4
%
Zweck der Zone Forderunq einer Wohnbebauunq hdherer Ausnutzung in den hierzu geeigneten Gebieten. Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Gebaudelange: Grenzabstand: Ausnutzunq:
Baumaterial:
often max. Erdgeschoss + 4 Vollgeschosse max. 15.50 m max. 20.00 m kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hohe, mindestens aber 3 m, 1.2
Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, Aufbau je Gebaudeseite mindestens 1/2 in Holz.
Art. 83 Ferienhauszone F2, F2A, F2B
Zweck der Zone Die Ueberbauung mit Ferien- und Wohnhausern mit niederer Bauhohe und Ausnutzung. Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Gebaudelange: Grenzabstand:
Ausnutzung: Baumaterial:
of fen max. 2 Vollgeschosse max. 8.50 m max. 12.00 m kleiner Grenzabstand: mindestens 3 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, grosser Grenzabstand: 50 % der Gebaudehohe 0.4 Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, Aufbau je Gebaudeseite mindestens zu zwei Dritteln in Holz. Das Mauerwerk darf nicht zu hell gestrichen werden.
Besondere Bestimmungen - Die Versorgung der Ferienhauszone durch die offentlichen Dienste, insbesondere Kehrichtabfuhr, Abwasserbeseitigung, Schneeraumunq und Glatteisbekampfung kann ausgeschlossen werden oder von besonderen Leistungen der Grundeigentiimer abhangig gemacht werden. - In_der_Zone_F2A (landschaftlich empfindliches Baugebiet) dtirfen nur Bauten bewilligt werden, welche den Bestimmungen des Orts- und Landschaftsschutzes voll geniigen. Die Bedingungen von Artikel 57 ff sind sinngemass anzuwenden. Die Gebaudehohe darf maximum 8. 00 m betragen. - In_der_Zone_F2B sind die Bestimmungen von Artikel 68 ordnen.
4
anzu-
32
‘ 'Art. 84 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen Zweck der Zone Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von offentlichen Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport:, Erholung), die im offentlichen Interesse liegen. Jegliche private Ueberbauung ist . untersagt. Bauweise Grenzabstand
: offen oder geschlossen : kleiner und grosser Grenzabstand: mindestens aber 3.00 m
V3 der Kohe,
Art. 35 * Zone fur Verkehrsanlagen Die Zone fiir Verkehrsanlagen umfasst die bestehenden und zukiinftigen offentlichen und privaten Verkehrs- .und Parkierungsflachen im ganzen Gemeindegebiet. Art. 86 Schutzzone (Richtplan) umfasst jene Flc.chen, welche zum Schutz des Die Schutzzone •Orts- und Landschaftsbildes, in Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewasserufern und Walarandern, zur Glieder.ung von Siedlungsgebieten und zur Erhaltung von Freiflachen innerhalb des Baugebietes mit einem dauernden Bauverbot. •oder mit BaubeschrSnkungen belegt v:erden kcnnen. Bauten diirfen nur umgebaut warden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.
Art. 87 Uebriges Gemeindegebiet
Zweck Die Verminderung der Streubauweise, die Erhaltung und die Wahrung noch vorhandener landwirtschaftlicher Werte. Besondcre Bestimmungen In diesem Gebiet warden nur standortbedingte Bauten bewilligt, insofern sie dem Planungszweck nicht entgcgenstehcn; vorbehalten bleiben Artikel 37 und 89. Die Planung der Erschliessung durch Strasscn und /jilagen, der Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung hat durch die Pri vaten zu erfolgen. Die PlSne miissen durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Erschliessung muss derart projektiert werden, dass eine sinnvolle Eingliederung in das ktinftige Strassennetz und in die Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung der Gemeinde moglich ist. Die Strassen, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung miissen gemSss den genehmigten Plfinen erstellt werden. Die Kosten gehen zu hasten des Grundeigentiimers. GrundsStzlich soil im Ueb’rigen Gemeindegebiet nur in begrilndeten Ausr.ahmefalien eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
33
r
j.
Besondere Vorsc'nriften fur Gesamtiiberbauungen und fur Baulandun^e£uDEeD_________________________________________
Art. d 8' Gesantiiberbauung (vgl. Art. 20 Quartierplan) Bei der Ueberbauung einer grossercn zusammenhMngenden Flache kann der Gemeinderat im Rahman einer Quartierplanung (vgl.
Art. 20
) Abweichungen vom Baureglement und den Zonenvorschriften gestatten: - Die Grundstuckflachen mussen im Baugebiet mindestens 3’000 m2 umfassen - die Ueberbauung ist gesamthaft zu planen und aufzulegen, im einzelnen und in ihrer Cesamtanlage gut gestaltet - sie muss sein und eine gute Eeziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung aufweisen, - die vorgeschriebenen Abstellplatze fiir Hotorfahrzeuge sind zu erstellcn (vgl. Artikel 67), - das Ausnutzungsir.ass (inkl. Bonus) carf nicht iiberschrittcn werden, - im Uebrigen Gemeindegebiet muss die Strassenerschliessung, die Wasserversorgung und die Kanalisation auf eigene Kosten gebaut werden, das anzuwendende Verfahren ist dasjenire des Quartierplanes. Der Gemeinderat kann das Prcjekt fiir eine Gesamtiiberbauung fachmannisch begutachten lessen, wobei die Kosten vom Bauherrn zu tragen sind. Weitere Bestimmungen des kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten.
VII SCHLUSS- UNB STRAFBE ST IMMUNGEN
39 Art. Ausnahrcebevilligungen Sofern besonaere Verhaltnisse Oder Eediirfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonal-i'echtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es diirfcn dabci aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen offentlichen Interesscn verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zul£ssig: - wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt, - fiir Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse, - fiir provisorische Bauten, - fur landwirtschaftliche Bauten - ev. fiir touristische Bauten von offentlichem Interesse Die Ausnahmebewilligung kann nit Auflagen verkniipft sowie befristet werden. Werden Ausnahmen beantragt, so kann der Gemeinderat seine Entscheidung auf das Gutachten eines neutralen Fachmannes stiitzen. Die Kosten der Begutachtur.g konnen dem Auftragsteller iiberbunden t ie virlnn
34
Art. 90 Eeschv.-erden Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann gemass Art. 46 ff des Gesetzes v/om 6. Oktober 1976 uber das Verwaltungsverfahren und die l/erwaltungsrechtspflege (V/VRP) innert 30 Tagen seit seiner Eroffnung Besjrhwerde an den Staatsrat einQereicht werden.
Art. 91 Gfebiihren Fur die Behandlung der Bauresuche, die Benutzung von offentlicheir. Grund, die Eaukontrolle und die Bezugsbewilligung sind die vojTi Gerceinderat festgesetzten Gebuhren zu entrichten. (vorbehalten bleiben die GebLihren der Kantonalen Baukommission) Art. 92 Uebertretungen Uebertretun£en der Vorschriften dieses Baureglejr.entes Oder behordlicher Verfiigungen werden 7r.it einer Busse bis zu Fr. 50 ’ COO.bestraft. Der Kenton und der Bund behalten sich vcr, auf Grund ihrer Gesetz£ebun£ den Fehlbarer. ir.it weiteren Strafen zu belasten.
Art. 93 Inkrafttreten Dieses Baure£lcir,ent tritt nach seiner Annahme durch die lirver-^ sairanlung und die Genehmigung durch den' Staatsrat in Kraft. Dajr.it werden Samtliche bisherig.cn Bestimmungen aufgenoben, die cern vorliegenden Baureglement widersprechen.
Saas-Almagell, 14. April 1986
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ANHANG
A Technische Daten zu den Zonen
Zone
Bauweise
max.Geschosszahl
max.Gebaudehohe
max. Gebaudelange
Grenzabstand klein gross
Ausnutzung
Artike1 im BR
l/3d.Hohe mind.3.0 m
I
D
of fen
2-3
13.50 m
16.00 m
W1
offen'
1
7.50 m
12.00 m
W2
of fen
2
11.50 m
W2A
of fen
2
W3
of fen
W4
78 0.4
79
16.00 m
0.6
80
10.50 m
16.00 m
0.6
80
3
13.50 m
18.00 m
1.2
81
of fen
4
15.50 m
20.00 m
1.2
82
F2
of fen
2
8.50 m
10.00 m
0.4
83
F2A
offen
2
8.00 m
10 .00 m
0.4
83
F2B
of fen
2
8.50 m
10.00 m
0.4
83*
30
28/29
27
32/33
79ff
50%d.Hohe
»»
I Artikel im BR
■i i Ii
*vgl. Bestimmungen Art.
68
21/78ff
DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS Eingesehen das Gesuch der Gemeinde Saas-Almagell vom 9. Mai 1988 mit dem Begehren auf Genehmigung der von der Urversammlung vom 23./24. April 1988 angenommenen Bau- und Zonenordnung von SaasAlmagell ;
Eingesehen den Entscheid des Staatsrates vom 5. Februar 1986, in welchem der unterbreitete Entwurf der Bau- und Zonenordnung im Vorprufungsverfahren unter vier Vorbehalten genehmigt wurde;
Eingesehen die offentliche Auflage im kantonalen Amtsblatt Nr.
20
vom 16. Mai 1986 sowie die Ausrufung und den Anschlag in der Ge meinde Saas-Almagell vom 18. Mai 1986;
Eingesehen das Ergebnis der Urversammlung (Urnengang) vom 23./24. April 1988, wonach der Zonenplan vom Mai 1986 (Entwurf 10) und das dazugehorende Baureglement (Entwurf 6 A) mit 149 JA- zu 20 NEINStimmen und 2 Leerstimmen angenommen wurde;
Eingesehen die beim Staatsrat gegen die Einspracheentscheide der Gemeinde Saas-Almagell vom 12. April 1988 eingereichten Beschwerden (2), welche von der Beschwerdeinstanz mit je einem separaten Ent scheid erledigt werden;
Eingesehen die Mitberichte des Kantonsforstamtes vom 7. Juli 1988 und des kantonalen Amtes fur Raumplanung vom 28. Juni/14. Oktober 1988, und der Gemeinde Saas-Almagell vom 5.
Juli 1988;
-
2
-
i Erwagend, dass die Gemeinde Saas-Almagell bereits zu Beginn der 70er Jahre mit den Arbeiten zur Erstellung einer Bau- und Zonenordnung begonnen hatte,und dass die OP durch den hohen Parzellierungsgrad, die weitgestreuten Eigentumsverhaltnisse und vor allem durch die ausgepragte Gefahrensituation erschwert warden ist;
Erwagend, dass gemass den genannten Mitberichten des kantonalen Verantwortlichen fur Lawinenfragen und des Institutes fur Schneeund Lawinenforschung Weissfluhjoch Davos uberpruften Gefahrengebiete bzw. die entsprechende Lawinengefahrenkarte aufgrund der vore'wahnten Beschwerden nicht abgeandert werden kann;
Eingesehen die Vorprufungs- und Homologationsakten;
Eingesehen das Gesetz vom 19. Mai 1924 betreffend das Bauwesen (BauG) ;
Eingesehen das Gesetz vom 13. November 1980 iiber die Gemeindeordnung (GGO ) ;
Eingesehen das Bundesgesetz uber die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG)
sowie die kantonale Verordnung vom 7. Februar1980 zur vorlau-
figen Regelung der Einfuhrung des RPG (KVRPG);
Eingesehen das Gesetz vom 6. Oktober 1976 uber das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG);
-3-
Auf Antrag des Departementes des Innern,
entscheidet :
1 .- Die von der Urversammlung von Saas-Almagell am 23./24. April 1988 angenommene Bau- und Zonenordnung von Saas-Almagell wird homologiert, wobei die im Vorprufungsentscheid vom 3. Februar 1986 angebrachten Vorbehalte integrierender Bestandteil des vorliegenden Homologationsbeschlusses sind.
2.- Die gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Saas-Almagell vom 12. April 1988 eingereichten Beschwerden (2) werden einzeln und in einem getrennten Verfahren beurteilt.
3. - Die Untersuchungs- und Entscheidskosten in der Hohe von Fr. 278.30 gehen zulasten der Gemeinde Saas-Almagell.
4.- Dieser Entscheid wir der Gemeinde Saas-Almagell, den beiden Beschwerdefuhrern sowie den interessierten kantonalen Dienststellen zugestellt.
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, den
DER PRAESIDENT DES ST/AATSRATES
16. Nov. 1988 '
DER STAATSKANZLER : \l-
-4-
Kostenaufteilung: Siegelgebuhr Tbc Marke Fester Stempel Abschriften Untersuchung Versandspesen
Fr- 12 0.5. 7.20
Total
Fr. 278.30
21 120.--
5.10