Bau- und Zonenreglement Grengiols

Grengiols

Dokument

Nummer
BZR_GRE.2003
Gemeinde
Grengiols
Kanton
Wallis
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
05.03.2003
In Kraft seit
05.03.2003

Karte

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Gemeirde Grengiols

Kanton Wallis

BAU- UND ZONENREGLEMENT GRENGIOLS Homologation

Vom Staatsrate genehmigt In der Sitzung vom . SiegclgebUhr: Fr. Bcsiiitigt: Der Staatskanzler:

raumplanung & umwelt audereggen, julen & zenzuenen ag Sebastiansplatz 1, 3900 Brig

Inhaltsverzeichnis

1. ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

1

Art. 1 Geltungsbereich

1

Art. 2 Zweck

1

Art. 3 Gesetzliche Grundlagen

1

Art. 4 Vollzug

1

Art. 5 Verantwortung

2

2. PLANUNGSWESEN UND -BEGRIFFE

3

2.1 PLANUNGSMITTEL

3

Art.

6 Reglemente und Plane

3

Art. 7 Richtplan

3

Art.

4

8 Zonen- und Nutzungsplan

Art. 9 Erschliessungsplan Verkehr

4

Art. 10 Erschliessungsplan Versorgung

4

Art. 11 Fuss- und Wanderwege

4

Art.

12 Ubersicht tiber den Stand der Erschliessung

5

Art.

13 Quartierplan

5

Art. 14 Baulinienplan

2.2 BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG

5

6

Art. 15 Siedlungsgebiet

6

Art.

6

16 Baugebiet

Art. 17 Baulanderschliessung

6

157 weitere Artikel

Art. 18 Basiserschliessung; Detailerschliessung

7

Art. 19 Bauten auf unerschlossenem Gebiet

7

2.3 STRASSEN, BAULINIEN UND PARKIERUNG

7

Art. 20 Baulinien,Begriff

7

Art. 21 Bauverbotszone zwischen Baulinien

8

Art. 22 Vorspringende Gebaudeteile

8

Art. 23 Parkierung

9

Art. 24 Ausfahrten

9

Art. 25 Garagenvorplatze

10

Art. 26 Privatstrassen und -wege

10

3. BAUORDNUNGSWESEN

11

3.1 ORTS- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ

11

Art. 27 Schutz des Ortsbildes

11

Art. 28 Gestaltung von Bauten und Anlagen

11

Art. 29 Schutzenswerte Bauten

11

Art. 30 Aussichtsschutz

12

Art.

31 Schutz von Wasserlaufen

Art. 32 Schutz des Waldrandes

Art.

33 Orientierung und Dachgestaltung der Bauten

12 12

12

Art. 34 Baumaterialien

13

Art. 35 Dachneigung, Dachaufbauten und Vordacher

13

Art. 36 Kniestockgestaltung

13

Art.

37 Antennen und Reklameeinrichtungen

Art. 38 Umgebungsgestaltung

Art.

39 Einfriedungen, Stiitzmauern und Boschungen

3.2 BEGRIFFSERLAUTERUNGEN

13 14 14

15

Art. 40 Grenzabstand

15

Art. 41 Gebaudeabstand

15

Art. 42 Naherbaurecht

16

Art. 43 Gewachsener Boden

16

Art. 44 Gebaudehohe

16

Art. 45 Fassadenhohe

17

Art. 46 Hohenlage der Gebaude

17

Art. 47 Geschosszahl

17

Art. 48 Tiefbauten

17

Art. 49 Nebengebaude

18

3.3 SICHERHEITSVORSCHRIFTEN

19

Art. 50 Sicherheit und Festigkeit

19

Art. 51 Unterhalt

19

Art. 52 Baustellen, Bauarbeiten

20

Art.

53 Berriitzung offentlichen Grundes

20

Art.

54 Feuerpolizei und Brandschutz

20

Art. 55 Brandmauern

21

Art. 56 Dachwasser und Schneefanger

21

3.4 GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN

21

Art.

57 Allgemeine Anforderungen

21

Art.

58 Immissionen

22

Art.

59 Larmempfindlichkeitsstuf en

22

Art.

60 Misthofe und Jauchegruben

23

Art.

61 Isolation

23

Art.

62 Energiesparen / Nutzung von Alternativenergie

24

Art.

63 Geschosshohe Raumgrosse Fensterflache

24

Art.

64 Abstellraume

24

Art.

65 Kinderspielplatze

24

Art.

66 Sanitare Einrichtungen

25

Art.

67 Liiftungsanlagen

25

Art.

68 Umwelt- und Gewasserschutz

25

4. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

26

5. ZONENVORSCHRIFTEN

27

5.1 GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

27

Art. 69 Zoneneinteilung

5.2 ZONENORDNUNG

27

28

Art. 70 Dorfzone D

28

Art. 71 Wohnzone W4

29

Art. 72 Wohnzone W2

29

Art. 73 Gewerbezone

30

Art. 74 Zonen fur offentliche Bauten und Anlagen oBoA

30

Art. 75 Sport- und Erholungszone Sp+E

30

Art. 76 Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist

31

Art. 77 Maiensasszone

31

Art. 78 Erhaltungszone (EZ)

32

Art. 79 Landwirtschaftszone LW

32

Art. 80 Quellschutzzonen

34

Art.

81 Archaologische Zone

34

Art.

82 Landschaftsschutzzonen

35

Art.

83 Naturschutzzonen

35

Art.

84 Baumbestand / Ufergeholz

35

Art.

85 Abbauzone

35

Art.

86 Deponiezone

36

Art. 88 Verkehrsanlagen VA

36

5.3 ZONEN MIT RICHTPLANCHARAKTER

36

Art. 89 Wald- und Forstgebiete WD

36

Art. 90 Gefahrenzone G1/G2

36

5.4 BESONDERE VORSCHRIFTEN FUR GESAMTUBERBAUUNGEN UND FUR BAULANDUMLEGUNGEN

37

Art. 91 Gesamtuberbauung

37

Art. 92 Landumlegung

37

Art. 93 Grenzregulierung

38

6. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

39

Art. 94 Altrechtliche Bauten

39

Art. 95 Gebuhren

39

Art. 96 Bussen

39

Art. 97 Herstellung des gesetzmassigen Zustandes

40

Art. 98 Ausnahmebewilligungen

40

Art. 99 Ubergangsrecht

40

Art.

41

100 Inkrafttreten

1

1. ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Das Baureglement gilt fur das ganze Gemeindegebiet. Seine Vorschriften sind anzuwenden fur alle Neu-, An-, Auf- und einschliesslich Fassadenveranderungen, Einfriedungen, Umbauten, Tiefbauten und Terrainverschiebungen sowie fur die Anderung der Zweckbestimmung einer Baute oder eines Teils davon. Bestehende Bauten, die diesem Baureglement nicht entsprechen, diirfen grundsatzlich nur unterhalten werden. Fur wesentliche Veranderungen an ihnen gilt in alien Fallen dieses Baureglement.

Art. 2 Zweck

Das vorliegende Baureglement soil eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet fordern und zum Schutze der historischen und landschaftlichen Werte beitragen und die sparsame und rationelle Energiebenutzung als auch die Nutzung regenerierbarer Energie fordern. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete Bauwesens und der Bodennutzung gegentiber der Gemeinschaft gegeniiber Dritter.

des und

Art. 3 Gesetzliche Grundlagen

Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen eidgenossischen und kantonalen rechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Bauwesens und verwandter Gebiete.

Art. 4 Vollzug

Der Gemeinderat lasst die notwendigen Plane und Reglemente ausarbeiten, legt sie den zustandigen Organen zur Genehmigung vor und beaufsichtigt deren Anwendung. Er erteilt die Baubewilligung im Rahmen seiner Zustandigkeit gemass eidgenossischen und kantonalen Vorschriften. Er kann eine Baukommission ernennen oder Fachleute bestimmen, welche die Geschafte vorbereiten und ihm Antrag stellen.

2

Art. 5 Verantwortung

Der Bauherr ist verantwortlich fur die Einhaltung der Bauvorschriften und der rechtsgiiltigen Bauverftigungen des Gemeinderates und der kantonalen Baukommission. Besteht die Bauherrschaft aus mehreren Personen, haften diese solidarisch. Sie haben der Gemeinde einen federfuhrenden Bauherrn schriftlich bekanntzugeben. Durch Erteilen der Baubewilligung und durch Ausuben der Kontrollen ubernehmen die Behorden keine Verantwortung, insbesondere fur die Konstruktion, Festigkeit Oder Materialeignung.

3

2. PLANUNGSWESEN UND -BEGRIFFE

2.1 Planungsmittel

Art. 6 Reglemente und Plane

Die Planungsmittel der Gemeinde bestehen aus Planen und Reglementen:

folgenden Dokumenten,

Bericht der Ortsplanung Reglemente . Baureglement mit Zonenordnung und Zonenplan . Kanalisationsreglement . Trinkwasserreglement . Kehrichtreglement . Energiesparreglement Plane . Richtplan . Zonenplan und Nutzungsplan . Erschliessungsplan Verkehr . Erschliessungsplan Versorgung . Plan iiber die Fuss- und Wanderwege . libersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung Nach Bedarf . Quartierplane oder Detailnutzungsplane . Strassen- und Baulinienplane . Richtlinien iiber den Gebaude- und Ortsbildschutz . Verkehrsreglement

Art. 7 Richtplan

Der Richtplan dient als Grundlage fur kiinftige Entscheide und Planungsarbeiten. Er legt in den Grundziigen Art und Ausmass der Nutzung des Bodens fest. Er enthalt die Vorstellungen iiber die Entwicklung der Gemeinde innerhalb der nachsten 20-25 Jahre und wird je nach Entwicklung den veranderten Verhaltnissen angepasst. Insbesondere werden darin aufgeftihrt: Angaben iiber die land- und forstwirtschaftliche Eignung fur eine Bebauung vorgesehene Flache nach Art ihrer Nutzung wichtigste Verkehrsanlagen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Flachen ftir offentliche Bauten und Anlagen Entwicklungsetappen des Siedlungsgebietes

4

Art. 8 Zonen- und Nutzungsplan

Der Zonen- und Nutzungsplan scheidet das Baugebiet vom ubrigen Gemeindegebiet. Er teilt Baugebiete in Zonen ein, legt Landwirtschaftszonen, Frei- und Griinflachen sowie weitere Nutzungszonen fest und bezeichnet die Schutzgebiete sowie indikativ die Gefahrenzonen. Er bildet einen integrierenden und verbindlichen Bestandteil des Bau- und Zonenreglementes. Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Zonenplan offentlich aufgelegt, durch die Urversammlung genehmigt und durch den Staatsrat homologiert werden. Der rechtsgilltige Zonenund Nutzungsplan plan liegt auf der Gemeinde und beim kantonalen Umwelt- und Raumplanungsdepartement zur Einsicht auf. Er ist fur jedermann verbindlich.

Art. 9 Erschliessungsplan Verkehr

Der Erschliessungsplan Verkehr enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien in der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkplatze und Fuss- und Wanderwege sowie die Bahnanlagen. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben tiber die Fahrbahnbreiten enthalten.

Art. 10 Erschliessungsplan Versorgung

Im Erschliessungsplan Versorgung sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen fur die Wasserund Energieversorgung sowie fur die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und Anlagen, die generelle Linienftihrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiete. Der Erschliessungsplan Versorgung hat nur empfehlenden Charakter.

Art. 11 Fuss- und Wanderwege

a) Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst in der Regel: die innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; die ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. b) Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz des FussWanderwegnetzes sind Aufgabe der Gemeinde. Sie unterliegen Genehmigung durch das Umwelt- und Raumplanungsdepartement. c) Die Gemeinde priift Anderungsvorhaben und ist zustandig fur die Durchfiihrung des Gesetzgebung festgelegten Verfahrens.

und der

Ersatzmassnahmen; sie durch die kantonale

d) Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert.

5

Art. 12 Ubersicht tiber den Stand der Erschliessung

Der Ubersichtsplan tiber den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterfiihrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert ftinf Jahren baureif gemacht werden konnen.

Art. 13 Quartierplan

Bei Bedarf erlasst die Gemeinde Sondemutzungsplane, Detailnutzungsplan und den Quartierplan.

namentlich den

Der Detailnutzungsplan bezeichnet fur bestimmte Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und Nutzungsart des Bodens im einzelnen.

Teile regelt

des die

Der Quartierplan regelt die Uberbauung und Erschliessung, allenfalls auch die Ausstattung bestimmter Teile der Bauzone und der Sonderbauzone. Er stellt namentlich den Perimeter dar und umschreibt die besonderen Massnahmen betreffender Organisation, den Schutz sowie die Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen. Werden die Vorschriften des Zonenplanes und des Reglementes eingehalten, ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren anwendbar. In den ubrigen Fallen richtet sich das Verfahren nach Art. 33 ff KRPG. Bei der Beurteilung sind insbesondere Versorgungslosungen und Energiekonzepte zu beachten. Es sind Gemeinschaftsheizanlagen zu prtifen, deren Werte betreffend Wirkungsgrad und Schadstoffausstoss den Einzelfeuerungen tiberlegen sind.

Art. 14 Baulinienplan

Der Baulinienplan gibt an, wie weit an bestehende und projektierte Strassen und Platze gebaut werden kann. Auf der Seite der Baulinien muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berucksichtigt werden. Urn Rechtskraft zu haben, miissen die Grundlagen und das Verfahren gemass Art. 38 ff des Gesetzes tiber die Strassen und offentlichen Verkehrswege vom 2. Oktober 1991 eingehalten werden. Solange an einer Strasse oder an einem Weg kein Baulinienplan besteht, gelten folgende Bestimmungen: Dort wo spezielle reglementarische Vorschriften fehlen betragt der Abstand fur Verkehrswege mit Motorfahrzeugverkehr 2.00 m vom Fahrbahn- oder Gehsteigrand. Langs kommunalen Wegen betragt der Bauabstand vom Wegrand gemessen 1.50 m. Rechtskraftige Baulinienplane sind oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskraftigen Baulinienplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei und auf dem Baudepartement und konnen dort eingesehen werden. Fur die kantonalen Srassen kommen die einschlagigen Bestimmungen des Strassengesetzes zur Anwendung.

6

2.2 Baugebiet und Erschliessung

Art. 15 Siedlungsgebiet

Der Richtplan legt neben anderen Bodennutzungen das Siedlungsgebiet fest. Als Siedlungsgebiet darf nur Land ausgeschieden werden, das sich zur Bebauung eignet und bereits weitgehend uberbaut ist oder in absehbarer Zeit, langstens aber innert 10-15 Jahren seit Erlass der Zonenordnung fur die geordnete Bebauung benotigt wird und innert dieser Frist erschlossen werden kann und wenn die Grenzwerte der LSV eingehalten werden kdnnen. Die Bezeichnung des Siedlungsgebietes stellt eine generelle Zielsetzung dar und bedeutet fur die Gemeinde keine Verpflichtung und fur die Bodeneigentiimer vorlaufig keinen Bebauungsanspruch.

Art. 16 Baugebiet

Das Baugebiet eingeteilt:

der Gemeinde wird aufgrund des

Erschliessungsstandes

a) In Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschlies­ sung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterfiihrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fiinf Jahren baureif gemacht werden konnen. b) In Bauzonen, die nicht erschlossen sind, benotigt und erschlossen werden.

jedoch innert 15 Jahren

Bei einer Zuordnung der unter Punkt b erwahnten Zonen in erne Bauzone mit dem Erschliessungsstand, wie er unter Punkt a dargelegt wird, konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentumer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde ubernommen werden, sofern die Anlagen den Planen und den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen.

Art. 17 Baulanderschliessung

Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschlies­ sung der verschiedenen Zonen (Art 14 KRPG) Sie erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes iiber die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablosen. Die Erschliessung einer Zone kann in Etappen erfolgen (Art. 14 KRPG). Die Erschliessung einer Zone kann nur dann vorgenommen werden, wenn die Grenzwerte der LSV eingehalten werden konnen.

7

Art. 18 Basiserschliessung; Detailerschliessung

Bei der Baulanderschliessung sind zwei unterscheiden:

Stufen der Erschliessung

zu

Basiserschliessung Im Baugebiet ist sie Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrasse, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fur die Kanalisation erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten. Detailerschliessung Urn die Zahl der Anschliisse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentumer zu erleichtern, kann der Gemeinderat auf eigene Kosten einen Detailerschliessungsplan erstellen lassen. Die Detailerschliessung erfolgt zulasten der Grundeigentumer.

Art. 19 Bauten auf unerschlossenem Gebiet

In unerschlossenem bewilligt werden:

Gebiet

kann

in

folgenden

Fallen

ein

Baugesuch

Zweckbauten von offentlichem Interesse land- und forstwirtschaftliche Bauten standortbedingte Bauten bei provisorischen Bauten Die Abwasser miissen in jedem Fall einwandfrei gereinigt bzw. beseitigt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenossischen Rechtes.

2.3 Strassen, Baulinien und Parkierung

Art. 20 Baulinien,Begriff

Baulinien gibt es langs bestehenden und projektierten Strassen, Platzen und Bahnlinien. Es gibt fakultative und obligatorische Bau­ linien: Fakultative Baulinien dtirfen von Gebaude nicht uberschritten werden. Wo solche nicht festgelegt sind, ist bei der Berechnung des Abstandes der Fahrbahn- Oder Gehsteigrand wie eine Nachbargrenze zu betrachten. Mindestens ist jedoch der kleine Grenzabstand zur Strassenachse einzuhalten. Vorbehalten bleiben die Be­ stimmungen fiir Garagenvorplatze. Auf obligatorische Baulinien muss gebaut werden. Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleibt Eigentum der Anstosser.

8

Art. 21 Bauverbotszone zwischen Baulinien

Der Raum zwischen den Baulinien gilt als Bauverbotszone. In der Bauverbotszone dtirfen weder fiber- noch unterirdische Gebaude erstellt werden. Zur Verbesserung unterirdischer Parkierungsmoglichkeiten kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten, sofern keine Verbreiterung der bestehenden oder geplanten Strassen zu erwarten ist. Innerhalb der Bauverbotszone konnen Baubewilligungen erteilt werden fur Stfitzmauern und Einfriedungen, offene Terrassen und Versorgungsleitungen. Die Ermachtigungen zu diesen Einrichtungen und Anlagen werden jedoch nur auf Zusehen hin erteilt. Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert Oder wenn innerhalb der Bauverbotszone Landerwerb zur Strassenverbreitung oder zur Anlage von Fusswegen notwendig wird, so mussen die erwahnten Bauten und Anlagen auf Kosten des Eigentumers entweder den neuen Verhaltnissen angepasst oder entfernt werden.

Art. 22 Vorspringende Gebaudeteile

a)

In

die

ordentlichen

Grenzabstande

diirfen

hineinragen:

Vordacher und Balkone gegen offentliche Strassen diirfen nur in die ordentlichen Grenzabstande hineinragen, wenn sie iiberall 4.50 m viber dem Strassenniveau liegen. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz. b)

Ein minimaler Abstand von 1.5 m zwischen Eigentumsgrenze Balkonplatte muss in jedem Falle eingehalten werden.

c)

In die Fassade eingelassene Elemente wie und dergleichen gelten nicht als Balkone.

Loggien,

und

Laubengang e

9

Art. 23 Parkierung

Bei Neubauten, grosseren Umbauten und wesentlichen Zweckanderungen sind auf privatem Grund ausreichende Abstellflachen fur Motorfahrzeuge anzulegen. Gegen Eintragung des entsprechenden Parkplatz-Servituts im Grundbuch konnen diese auch auf einer Nachbarparzelle erstellt werden, falls diese selbst fur die eigenen Bedurfnisse geniigend Parkplatze besitzt. Zur Verhinderung der nachtraglichen Loschung ist diese Dienstbarkeit ebenfalls zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch anzumerken. Die Anzahl der Abstellplatze wird bestimmt durch die Starke des mit dem betreffenden Bau voraussichtlich verbundenen Fahrzeugverkehrs und durch die Verhaltnisse in dem betreffenden Quartier. Als Richtlinie gilt, dass ein Abstellplatz zu erstellen ist: pro Wohnung; pro zwei Gastezimmer eines Beherbergungsbetriebes; pro 10 m2 Bruttogeschossflache Oder je 5 Platze mes von Restaurationsbetrieben und dergleichen;

eines

Gastrau-

40 m2 Bruttogeschossflache von Geschafts- und Gewerbepro 25 raumen nach Massgabe des zu erwartenden Publikumandranges, der Anzahl Arbeitsplatze und der allfalligen regionalen Bedeutung. Grundsatzlich muss fur jedes Motorfahrzeug privatem Boden nachgewiesen werden.

ein

Abstellplatz

auf

In Zweifelsfallen dienen dem Gemeinderat als Richtlinie zur Berechnung der notigen Abstellplatze die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmanner. Wenn die ortlichen Verhaltnisse die Schaffung von Abstellflachen nicht erlauben, kann der Bauherr gegen Leistung einer entsprechenden Abfindungssumme von dieser Verpflichtung entbunden werden. Die Einnahmen sind ausschliesslich fiir die Schaffung vermehrter offentlicher Parkierungsmoglichkeiten zu verwenden. Die Hohe der Abfindungssumme pro Parkplatz betragt Fr. 5'000.— bis Fr. 9'500.--. Vorbehalten bleiben die Art. 215 ff. des Gesetzes iiber die Strassen und dffentlichen Verkehrswege vom 2. Oktober 1991

Art. 24 Ausfahrten

Der Gemeinderat bestimmt, an welchem Ort Ausfahrten erstellt werden. Sie sind so anzulegen, dass ihre Beniitzung den Verkehr moglichst nicht behindert. Die Ubersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung der Ausfahrtrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und in der Regel 10% nicht tiberschreiten. Im tibrigen gelten Strassengesetzes.

die

einschlagigen

Bestimmungen

des

kantonalen

10

Art. 25 Garagenvorplatze

Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse miissen einen Vorplatz von mindestens 5.00 m Tiefe, gemessen vom Strassen- resp. Gehsteigrand aufweisen.Langs einer Nebenstrasse mit starkem Gefalle kann diese Distanz auf 4.00 m reduziert werden Im iibrigen gelten Strassengesetzes.

die

einschlagigen

Bestimmungen

des

kantonalen

Art. 26 Privatstrassen und -wege

Privatstrassen miissen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fur Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentiimer verantwortlich. Die Breite von Privatstrassen muss mindestens 2.50 m betragen. Je nach Lange und moglicher Belastung konnen grossere Breiten oder andere Massnahmen vom Gemeinderat verlangt werden. Dies gilt ebenfalls, wenn iiber eine bestehende Privatstrasse weitere Gebaude nachtraglich erschlossen werden. Bestehende Privatstrassen konnen, sofern Gemeinde entsprechen, von dieser gegen iibernommen werden.

sie den Anforderungen der angemessene Entschadigung

Die Ausfiihrung und ein eventueller Anschluss von Privatstrassen an das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen geniigen und durch die zustandigen kantonalen Instanzen genehmigt werden.

11

3. BAUORDNUNGSWE SEN

3.1 Orts- und Landschaftsschutz

Art. 27 Schutz des Ortsbildes

a)

In unmittelbarer Nahe geschlitzter Oder allgemein Bauten ist eine einwandfreie Gestaltung erforderlich.

wertvoller

b)

Neubauten sind so zu erstellen, nicht beeintrachtigt.

c)

Der Gemeinderat kann eine dem Schutze oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.

dass ihr Aussehen das

Ortsbild

Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeintrachtigen, hat der Gemeinderat zu verweigern, auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen.

Art. 28 Gestaltung von Bauten und Anlagen

Neu-, An-, Urn- und Aufbauten, Renovationen, Terrainveranderungen, Einfriedungen sind in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung so einzugliedern, dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Sie sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst werkgerecht durchzubilden, zu gliedern und zu gestalten. Der Gemeinderat kann entsprechende Verfligungen erlassen. Diese Bestimmungen gehen den iibrigen Artikeln der Bauordnung vor. Bauvorhaben, die diesen Anforderungen nicht genugen, ist die Bewilligung zu verweigern, auch wenn im ubrigen die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Vorbehalten bleiben die eidgenossischen und kantonalen Vorschriften fur den Natur- und Heimatschutz.

Art. 29 Schutzenswerte Bauten

Bei den vom Amt fur Denkmalpflege als erhaltenswlirdig bezeichneten Bauten ist bei Baugesuchen die Stellungnahme des Amtes fur Denkmal­ pf lege einzuholen. Diese Bauten dlirfen ohne Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Zustimmung der Denkmalpflege weder abgebrochen noch umgebaut werden. Die Erhaltung oder Wiederherstellung der erhaltens- und schutzwtirdigen Bauten fallt unter das Gesetz vom 28. November 1906 liber die Erhaltung von Kunstgegenstanden und historischen Denkmalern.

12

Innere Umbauten dtirfen vorgenommen werden, wenn sie den Charakter und die Form des Gebaudes im historischen Sinn nicht beeintrachtigen. Massgebend schutz.

sind

die

Richtlinien

tiber

den

Gebaude-

und

Ortsbild-

Art. 30 Aussichtsschutz

Um der Offentlichkeit an bevorzugter Lage die Aussicht zu erhalten, kann der Gemeinderat im Rahmen der Mindestabstande die Situierung eines Gebaudes festlegen, die Dachgestaltung vorschreiben und die Firsthohe beschranken.

Art. 31 Schutz von Wasserlaufen

Wasserlaufe und Haupt-Wasserleitungen durfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates und des Eigen turners bzw. des kantonalen Wasserwirtschaftsamtes tiberdeckt oder umgeleitet werden. Die Korrektion und Verbauung der Bache und Graben ist untersagt, sofern kein tiberwiegendes offentliches Interesse daran besteht. Die naturnahen Fliessgewasser sind in ihrem Lauf, mit ihrer Ufervegetation und Fauna zu erhalten. Eingriffe wie die Kiesentnahme, Verbauungen, Ablagerungen oder das Einbauen von Aufstiegshindernissen fiir wandernde Fische dtirfen die Lebensraume nicht beeintrachtigen. Sind Uferverbauungen notwendig, sollen wenn moglich nur solche im Lebendverbau (mit Pflanzen) vorgenommen wer­ den. Einfriedungen von Wasserlaufen und Haupt-Wasserleitungen sind nur gestattet, wenn die Berechtigten in der Austibung ihrer Rechte nicht unzumutbar behindert sind.

Art. 32 Schutz des Waldrandes

Naher als in einer Horizontaldistanz von 10 m von einer Waldung dtirfen keine Bauten erstellt werden. Weitere forstpolizeiliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 33 Orientierung und Dachgestaltung der Bauten

Die Orientierung und Dachgestaltung der Bauten ist dem Charakter des Quartiers anzupassen. Der Gemeinderat kann in baulich oder landschaftlich empfindlichen Gebieten entsprechende Verftigungen erlassen, insbesondere Zonen gleicher Orientierung der Bauten und gleicher Giebelrichtung bestimmen.

13

Fassaden sollen im Grundsatz auf besonnten Lagen offen, auf beschatteten Lagen geschlossen gestaltet sein. Raume, welche dem standigen Aufenthalt von Menschen dienen, sind vornehmlich an besonnten Lagen vorzusehen.

Art. 34 Baumaterialien

Im allgemeinen sind die ortsublichen Baumaterialien zu verwenden. Die Fassaden miissen, sofern dies der Zweckbestimmung des Gebaudes nicht widerspricht, eine genugend grosse Holzflache aufweisen. Der Anteil an Holz Oder holzverkleideten Flachen betragt in der Regel ein Drittel.

Art. 35 Dachneigung, Dachaufbauten und Vordacher

Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsublichen Formen und Farben anpassen. Die Dachform ist in der Regel das iibliche Walliserdach, mit einer Dachneigung von 20 Grad bis 25 Grad, respektive 35% bis 45%. Fur die Bedachung sind Naturstein, Schindeln, ferahnliche Materialien zu verwenden. Lukarnen und Dachfenster sind erlaubt mensionen aufweisen.

Schiefer oder

schie-

sofern diese bescheidene Di-

Das Vordach darf bei Minimalabstanden auf der gesamten Fassadenlange 1.30 m nicht iiberschreiten; tiber Balkone kann es bis 1.50 m Breite betragen. In der Landwirtschaftszone ist Blechbedachung Bewilligungsbehorde entscheidet tiber Form und Farbe.

zulassig.

Die

Anlagen zur aktiven Nutzung von Sonnenenergie (Sonnenkollektoren, fotovoltaischen Anlagen und dergleichen) unterliegen nicht den Vorschriften von Dachaufbauten. Sie sind jedoch gut in die Siedlungs- und Dachlandschaft zu integrieren.

Art. 36 Kniestockgestaltung

Bei Bauten, die die zulassige Zahl der Vollgeschosse erreichen, darf die Kniestockhohe ab Oberkante Estrichboden bis Oberkante Fusspfette gemessen 1.00 m nicht iiberschreiten.

Art. 37 Antennen und Reklameeinrichtungen

Aussen- und insbesondere Hochantennen sind auf die empfangstechnisch notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Mehrere dem gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Gebaude sind unzulassig. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken.

14

In alien Fallen, in denen Estrichantennen oder ahnliche, ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Reklamen, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dgl. bediirfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Eine Beeintrachtigung kann durch Grosse, Farbwirkung, Blendung oder Anbringung an schtitzenswerten Bauten eintreten. Firmenfremde Leuchtreklamen sind untersagt. Plakate diirfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden.

Art. 38 Umgebungsgestaltung

Der Gestaltung der Umgebung von Bauten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Jedes Baugesuch hat die Absichten des Bauherrn in dieser Hinsicht durch einen Umgebungsplan klar erkennen zu lassen, namentlich Gestaltung des Gelandes, Zufahrt, Bepflanzung, Stiitzmauern und Einzaunung. Bei ungeniigender Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat entsprechende Vorschriften erlassen.

Art. 39 Einfriedungen, Stiitzmauern und Bdschungen

Einfriedungen sind nicht gestattet, wenn dadurch die Ausiibung bestehender Rechte Dritter verunmoglicht oder erschwert werden. Einfriedungen welche die Hohe von 1.50 m nicht iibersteigen , darf der Eigentumer an der Grenze anbringen. Einfriedungen und Mauern (inkl. System-Mauern) diirfen 1.50 m nur iibersteigen, wenn sie urn das Mass ihrer Mehrhohe zurtickversetzt werden. Auf Sichtmauern konnen den Durchblick nicht wesentlich behindernde Gelander von 1.00 m Hohe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Hohenvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist. Sichtbare Stiitz- und Futtermauern, deren Hohe 2 m iibersteigen, mit Naturstein zu verkleiden oder mit Lebhagen zu bepflanzen.

sind

Boschungen von Aufschtittungen und Abgrabungen sind mit gung von hochstens 2 (vertikal):3 (horizontal) anzulegen.

Nei-

einer

Baume und Straucher, welche hbher als die zonenkonforme Fassadenhohe wachsen konnen, sind bei Gefahr der Beschattung einer vorbestehenden Anlage zur Nutzung von Sonnenenergie nicht gestattet. Sie konnen hochstens mit gegenseitigem Einverstandnis oder gegen Revers gepflanzt werden.

15

3.2 Begriffserlauterungen

Art. 40 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die ktirzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen Fassade und Eigentumsgrenze. (siehe Abb. 1, Anhang). Dieser Abstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Es werden unterschieden: kleiner Grenzabstand (a), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der kleineren Gebaudeseiten und der Ruckfassade. grosser Grenzabstand (A), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der Hauptfassade. zur Bestimmung der Hauptfassade ist vor allem die Orientierung der Hauptwohnraume massgebend; in der Regel ist es die der Sonne Oder Aussicht zugekehrte Langsfassade eines Gebaudes. lasst sich die Hauptfassade nicht eindeutig ermitteln, ist die Stellung des Nachbargebaudes sowie die topographische Lage zu beriicksichtigen. Im Zweifel wird die Hauptfassade von der Gemeindebehorde bezeichnet. der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Uber die Fassade vorspringende Bauteile wie Dachvorspriinge, Hauseingange, Balkone, Veranden, Erker, freistehende Treppen und dergleichen werden nur ab einer Ausladung von 1.50 m mit einberechnet. Bei Anbauten und freistehenden Bauten betragt der Grenzabstand, gemessen ab ausserstem Gebaudeteil 2.0m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nicht mehr als 2.50 m Fassadenhohe, 3.50 Firsthohe und eine Grundflache von weniger als 10 m2 aufweisen. gegeniiber Strassen gelten die durch das Strassengesetz oder Baulinien festgesetzten Abstande. Fur vorspringende Gebaudeteile auf offentlichem Grund gelten die Bestimmungen von Art. 21. Tiefbauten, d.h. Anlagen, die den gewachsenen nicht iiberragen (z.B. Oltanks) , diirfen bis zur Eigentumsgrenze fiihren, sofern aussen nichts sichtbar ist und die Umgebung nicht verandert wird. Fur die nachtragliche Aussenwarmedammung bestehender Bauten treten Abstandsvorschriften ausser Kraft. Fur Energiefassaden darf ein Maximum von 65 cm ab bestehender Fassade nicht tiberschritten werden.

Art. 41 Gebaudeabstand

Der Gebaudeabstand ist die kurzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Der Gebaudeabstand ist mindestens gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstande.

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Bei Bauten auf gleichem Grundstiick ist der Gebaudeabstand so zu bemessen, wie wenn die Grenze zwischen ihnen vorhanden ware. Der Gemeinderat kann fur Nebenbauten Ausnahmen gestatten. Steht auf dem Nachbargrundstiick bereits ein Gebaude, in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindesten der Grenzabstand eingehalten werden.

Art. 42 Naherbaurecht

Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn konnen die Grenzabstande ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn der Gebaudeabstand einge­ halten ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn vom Gemeinderat zu genehmigen und zugunsten der Gemeinde im Grundbuch anzumerken.

Art. 43 Gewachsener Boden

Der gewachsene Boden ist die Oberflache des Baugrundstuckes, vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden ist.

wie sie

Bei Abgrabungen gilt das fertige neue, bei Auf schiittungen das ursprungliche Terrain als gewachsener Boden. Bewilligte Terrainaufschiittungen, welche den umgebenden natiirlichen Gelandeverlauf nicht iiberragen, insofern sie Vertiefungen, Graben und Mulden ausftillen, konnen vom Gemeinderat als gewachsener Boden bezeichnet werden.

Art. 44 Gebaudehohe

Die Gebaudehohe wird gemessen ab der Hohe des gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis auf die Oberkante der First fur Satteldacher und bis auf die Oberkante Briistung fur Flachdacher Oder Dacher mit niedrigem Gefalle. (siehe Abb. 2, Anhang). Bei gestaffelten Baukorpern wird die zulassige Gebaudehohe fur jeden der versetzten Baukorper separat berechnet. Abgrabungen gerechnet.

fur

Garageneinfahrten

werden

nicht

zur

Gebaudehohe

17

Art. 45 Fassadenlidhe

Die Fassadenhohe wird gemessen vom gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis zum Schnittpunkt mit der oberen Dachlinie. Fur Flachdacher oder fur Dacher mit niedrigem Gefalle wird die Fassadenhohe bis Oberkante Briistung gemessen. Die Fassadenhohe ist auch fur riickversetzte Elemente wie Lukarnen, Attika, usw. zu berechnen. Die gegeniiber der Fassade zuriickversetzten Dachaufbauten (Famine, Ventilations- und Liftaufbauten, kleine Lukarnen usw.) die die Dachflache um weniger als 3 m3 uberragen, werden jedoch nicht angerechnet.

Art. 46 Hohenlage der Gebaude

Der Fussboden des Erdgeschosses darf im Normalfall entweder hochstens 1.50 m iiber der tiefsten oder hochstens 0.50 m iiber der hochsten Stelle des gewachsenen Terrains langs der Gebaudeaussenseite liegen. Kommt am Hang der Fussboden des Erdgeschosses langs der Gebaudeaus­ senseite hoher als 2.50 m iiber dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains zuliegen, so muss auf ein Vollgeschoss verzichtet werden.

Art. 47 Geschosszahl

(siehe Abb. 3, Anhang) Als Vollgeschoss gilt jedes zu Wohn- und Arbeitszwecken vorgesehene Geschoss. Das Dach- oder das Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, wenn seine Bruttogeschossflache mehr als zwei Drittel der bewohnbaren Grundflache des darunterliegenden Vollgeschosses betragt. Jedes Erd- oder jedes Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als zwei Drittel seiner Aussenflache aus dem natiirlich gewachsenen oder bearbeiteten fertigen Terrain herausragt. Bei gestaffelten Baukorpern wird versetzten Bauteile berechnet.

die

Geschosszahl

f iir

j eden

der

Art. 48 Tiefbauten

Tiefbauten sind Bauten, die den gewachsenen Boden nicht uberragen. Bauten, welche unter dem Niveau des gewachsenen Bodens der anstossenden Parzelle bleiben, gelten als Tiefbauten und konnen bis an die Eigentumsgrenze gebaut werden.

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Art. 49 Nebengebaude

Nebengebaude sind Bauten, die mit dem Hauptgebaude in wirtschaftlichem und raumlichem Zusammenhang stehen, ihm untergeordnet sind und nicht Wohn- und Gewerbezwecken dienen.

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3.3 Sicherheitsvorschriften

Art. 50 Sicherheit und Festigkeit

Bauten und Anlagen des Hoch- und Tiefbaus sind allgemein nach den anerkannten Regeln der Baukunst so zu erstellen bzw. umzubauen, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit und Festigkeit entsprechen. Massgebend sind neben alien einschlagigen eidgenossischen und kantonalen Gesetzen die Vorschriften der jeweils zustandigen Fachverbande sowie insbesondere die Weisungen und Richtlinien der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die Normen des Schweiz. Ingenieur- und Architektenverbandes (SIA) . Der Gemeinderat kann im Zweifelsfalle die notigen statistischen Berechnungen und Bodenuntersuchungen auf Kosten des Bauherrn verlangen.

Art. 51 Uhterhalt

Jeder Liegenschaftsbesitzer und Verfugungsberechtigte von Bauten und Anlagen hat diese so zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere und fremdes Eigentum gefahrdet werden, noch die aussere Erscheinung zu beans tanden is t. Bei drohender Gefahr massnahmen treffen.

muss

er

sofort

die

notigen

Sicherheits-

Der Gemeinderat kann notfalls die Behebung von Mangeln anordnen. Wird die Anordnung nicht befolgt, kann er mangelhafte Einrichtungen auf Kosten des Eigentiimers instandstellen oder abbrechen lassen.

20

Art. 52 Baustellen,

Bauarbeiten

Bei Ausfiihrungen von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter, Anwohner und Strassenbeniitzer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Diese Massnahmen umfassen auch den Schutz vor erheblichen, vermeidbaren Belastigungen wie Baularm, Staub und Erschiitterungen im Rahmen der dem Entwicklungsstand anzupassenden technischen Moglichkeiten. Der Bauherr ist fur die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallationen verlangen und besondere Sicherheitsmassnahmen wie Bauzaune, Abschrankungen, Beleuchtungen anordnen. Larmerzeugende Bauarbeiten wahrend der allgemein iiblichen Ruhezeit der Bevolkerung sowie Rammarbeiten sind bewilligungspflichtig. Baustellen miissen verkehrssichere Zugange und Zufahrten haben. Baume sind schiitzen.

weitgehend

zu

erhalten

und

wahrend

der

Bauzeit

zu

Art. 53 Beniitzung offentlichen Gnindes

Die Inanspruchnahme offentlichen Grundes fur Baustelleninstallationen aller Art ist auf Gesuch hin und mit Bewilligung des Gemeinderates gegen eine von ihm zu bestimmende Gebiihr zulassig. Er kann die vor Sicherheit und Gewahrleistung des offentlichen Verkehrs notwendigen Auflagen machen. Im Bereich der Baustellen befindliche Platze, Strassen und Trottoirs haben die Unternehmer in gutem, reinlichem Zustand zu erhalten. Offentliche Anlagen wie Brunnen, Schieber, Hydranten, Wasserlaufe miissen benutzbar, die Strassensignale sichtbar bleiben. Die zur Sicherheit aller Strassenbeniitzer und Passanten erforderli­ chen Abschrankungen und Fangdacher im Bereich von Geriistungen und schwebenden Lasten sind unaufgefordert zu erstellen. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Wege, Trottoirs und Platze sind unverziiglich und fachgerecht gemass den Weisungen des Gemeinderates instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.

Art. 54 Feuerpolizei und Brandschutz

Alle baulichen Anlagen miissen den kantonalen feuerpolizeilichen Gesetzen und Beschltissen entsprechen. Massgebend sind ferner die Wegleitungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungsanstalten und die Normen des SIA. Der Gemeinderat erlasst die notigen Massnahmen. Die Beaufsichtigung des Brandschutzes ist Sache der Gemeindefeuerkommission und des kantonalen Feuerinspektorates.

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Art. 55 Brandmauem

Brandmauern miissen erstellt werden: zwischen zusammengebauten Hausern auf der Grundstiickgrenze zwischen Gebaudeteilen, wenn Stoffe gelagert werden, im untergebracht sind

in einem Teil feuergefahrliche andern Wohnoder Arbeitsraume

auf Weisung des Feuerinspektorates bzw. der Gemeindefeuerkommission.

Art. 56 Dachwasser und Schneefanger

Niederschlagswasser von den Dachern und Sickerwasser ist mittels Rinnen einen Sickerschacht oder in einen und Ablaufen m offentlichen Bach abzugeben. Das Dach- und Sickerwasser darf nicht in die offentliche Kanalisation geleitet werden. Bestehende Gebaude, die Dach- und Sickerwasser in die offentliche Kanalisation leiten haben innert einer Frist von funf Jahren ab Inkrafttreten diese Reglementes die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Auf geneigten Dachern sind wirksame Schneefangvorrichtungen anzubringen. Diese Bestimmungen gelten auch fur bestehende Bauten. Fur Schaden und Unfalle, die aus Nichtbeachten dieser Vorschriften erfolgen, haftet der Eigentiimer

3.4 Gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Art. 57 Allgemeine Anforderungen

Bauten und Anlagen miissen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in bezug auf Warme- und Schalldammung, Raumund Fenstergrossen, Besonnung, Belichtung, Beliiftung, Trockenheit, sanitare Einrichtungen und Gewasserschutz. Massgebend sind die kantonalen Vorschriften sowie die jeweils giiltigen Normen und Empfehlungen des SIA und der einschlagigen Fachverbande.

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Art. 58 Immissionen

Jedermann ist verpflichtet, sich bei der Nutzung seines Eigentums aller ubermassiger Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schadlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstiickes nicht gerechtf ertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Diinste, Larm, Wasser, Erschtitterungen, u.dgl. Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn sie eine unzumutbare Belastigung erwarten lassen. Verwiesen wird auf die eidgenossischen und kantonalen Bestimmungen des Umweltschutzes, insbesondere auf die eidgenossische Larmschutz- und Luftreinhalteverordnung. Bei unzumutbarem Baularm ist der Gemeinderat berechtigt, die notigen Vorkehren zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen.

Art. 59 Larmempfindlichkeitsstufen

Gemass Larmschutzverordnung werden Larmempfindlichkeitsstufen zugeordnet. In Nutzungszonen nach Raumplanung und Art.21 stufen:

den

einzelnen

Bauzonen

Art. 14ff des Bundesgesetzes liber die ff kRPG gelten folgende Empfindlichkeits-

a. die Empf indlichkeitsstuf e I Larmschutzbedurfnis, namentlich in

in Zonen mit Erholungszonen;

einem

erhohten

die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine storenden b. Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen fur offentliche Bauten und Anlagen c. die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, Betriebe zugelassen sind, namentlich in (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;

in denen massig storende Wohn- und Gewerbezonen

die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark d. Betriebe zugelassen sind, namentlich Industriezonen.

storende

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Art. 60 Misthofe und Jauchegruben

a)

Misthofe und Jauchegruben in der Bauzone mtissen durch geeignete bauliche Massnahmen undurchlassig gemacht werden. Neue Anlagen mtissen mit einer undurchlassigen Mauer auf ihrer ganzen Hohe umgeben werden. Sowohl neue wie bestehende Anlagen dtirfen keine Gefahren fur die Bevolkerung darstellen und mtissen ausreichend eingefriedet sein.

b)

Uber eventuelle Aufhebung solcher bestehender Anlagen in Wohnbereichen entscheidet der Gemeinderat.

c)

Ftir Neuerstellungen ist eine Bewilligung der Gemeinde len. Diese setzt auch die einzuhaltenden Abstande fest.

d)

Das Ableiten von Jauche auf die Strasse und auf fremde Grundstticke oder in die Kanalisationsanlagen ist verboten.

einzuho-

Art. 61 Isolation

Wohn- und Arbeitsraume mtissen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, gegen Schall und gegen Temperatureinf ltisse fachgerecht isoliert werden. Neubauten dtirfen erst bezogen werden, net sind.

wenn sie gentigend ausgetrock-

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume sind in der Regel zu unterkellern und dtirfen sich nicht unter der Erdoberflache befinden. Nicht unterkellerte Raume sind einwandfrei zu isolieren. In nicht vollstandig freiliegenden Kellergeschossen sind im Rahmen der baugesetzlich zulassigen Geschosszahl gewerbliche Bauten nur zulassig unter der Voraussetzung, dass die gewerblich bentitzten Raume gegen die Einwirkungen von Feuch­ tigkeit und sonstige nachweisbar schadliche Einfltisse geschtitzt sind. eine gentigende tiert wird.

und

einwandfreie

Ltiftung

und

Belichtung

garan-

es sich nicht um Betriebe handelt, deren Beschaftigte mehr oder weniger dauernd an einen festen Sitz oder Standort gebunden sind.

24

Art.

62 Energiesparen / Nutzung von Altemativenergie

Die Gebaude und die Enrichtungen, die beheizt oder gekiihlt werden miissen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismassig sind. Im iibrigen ist das kantonale Energiespargesetz vom 11. Marz 1987 und die Ausfuhrungsbestimmungen sinngemass anwendbar. Die Nutzung von alternativen Energien, namentlich Sonnenenergie wird ausdriicklich gefordert. Die Errichtung von Sonnenkollektoren ist gestattet. Der Gemeinderat kann entsprechende Muster verlangen.

Art. 63 Geschosshohe Raumgrosse Fensterflache

In Neubauten miissen Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume, die fur eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, lichte Hohe von 2.30 m aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhohe auf 2.10 m reduziert wer­ den. Die Raumgrosse fiir Wohnbauten muss im Minimum den Grossenbestimmungen des sozialen Wohnungsbaus entsprechen. Fiir Ferienhauser kann von diesen Normen abgewichen werden. Die Fensterflache von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraumen muss stens einen Zehntel der Bodenflache betragen.

minde-

Art. 64 Abstellraume

Bei Mehrfamilienhausern von vier und mehr Wohnungen sind in der Nahe des Hauseingangs geniigend grosse gemeinsame Abstellraume fiir Kinderwagen, Velos und dgl. vorzusehen. Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie grosseren Uberbauungen ist ein Kehricht-Container-Platz einzurichten.

Art. 65 Kinderspielplatze

Bei Wohnhausern mit 2 und mehr Wohnungen sind gut besonnte und windgeschutzte Kinderspielplatze auf privaten Grundstticken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflache soil in der Regel mindestens 1/10 der gesamten Wohnflache ausmachen. Sie dtirfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplatze auf geniigend grossen Anbauten sind gestattet.

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Art. 66 Sanitare Einrichtungen

Fur jede Wohnungen sind eigene sanitare Anlagen zu letten, Badezimmer).

erstellen

(Toi-

Fur Toiletten und Badezimmer ist die Liiftung mittels Schachten oder andern Ventilationsanlagen zulassig, sofern deren einwandfreie Wirkung gewahrleistet ist. Bei Restaurants, offentlichen Versammlungslokalen usw. sind fur beide Geschlechter getrennte, iiber einen beliifteten Vorraum zugangliche Toiletten in genugender Anzahl zu er­ stellen. Verwiesen wird auf die eidgenossischen und kantonalen Vorschriften.

Art. 67 Liiftungsanlagen

Ventilationsoffnungen diirfen auf der Strassenseite der Gebaude oder gegen einen offentlichen Durchgang nicht tiefer als drei Meter iiber dem Boden angebracht werden. Wirtschaften, Restaurants, Saalbauten und ahnliche Betriebe sind mit mechanischen Liiftungen einzureichen, die eine einwandfreie Lufterneuerung gewahrleisten. Einschlagige Normen und Bestimmungen sind massgebend.

Art. 68 Umwelt- und Gewasserschutz

Die Bestimmungen des Umwelt- und Gewasserschutzes sind kantonalen und eidgenossischen Vorschriften einzuhalten.

gemass

den

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4. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Baugesetz (BauG) vom 8. 2. 1996 und der kantonalen Bauverordnung (BauV) vom 2. 10. 1996.

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5. ZONENVORSCHRIFTEN

5.1 Gemeinsame Vorschriften

Art. 69 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:

Benennung Dorfzone D Wohnzone W4 Wohnzone W2 Gewerbezone Zone fur offentliche Bauten und Anlagen Sport- und Erholungszone SEZ Campingzone Maiensasszone Erha11ungs z one Landwirtschaftszone Geschiitzte Landwirtschaf tszone Archaologische Zone Naturschutzzone Landschaftsschutzzone Abbauzone Deponiezone Zone ohne Nutzungszuordnung Verkehrsanlagen

Abkiirzung

Farbe auf Plan

W4 W2 G

braun rot orange violett

oBoA C MZ EZ LW1 LW2 GLZ NK/NR LK/LR A De ZoN VA

grau ocker fleischfarben Schraffur rot hellbraun maigriin hellgrun weiss/grun Signatur Signet Signet Signet Signet Raster rot gelb

Zonen mit Richtplancharakter Quellschutzzonen Wald- und Forstgebiete Gefahrenzone Gefahrenzone

WD G1 G2

Raster dunkelgriin Signatur rot Signatur blau

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5.2 Zonenordnung

Art. 70 Dor£zone D

Zweck der Zone:

Schaffen eines Ortszentrums unter Wahrung derder erhaltenswerten Eigenart des Dorfes; Forderung einer zweckmassigen Sanierung.

Bauweise:

offen oder geschlossen.

Gebaudehohe, Geschosszahl: Die maximale Gebaudehohe richtet sich nach den benachbarten bestehenden Gebauden. Die maximale Geschosszahl betragt vier Vollgeschosse. Grenzabstande:

Kleiner Grenzabstand: mindestens gleichzeitig mindestens 1/3 der Fassadenhohe.

3 m und jeweiligen

Grosser Grenzabstand: mindestens 4 m und gleichzeitig mindestens 1/2 der Fassadenhohe. Spezielle Vorschriften: In dieser Zone sollte soweit als moglich das vorhandene Ortsbild bewahrt werden. Zu diesem Zweck kann auf den alten Grundmauern aufgebaut oder der Grenzabstand reduziert werden, Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Kant. Feuerinspektorates, unter folgenden Bedingungen: es diirfen keine hygienisch unzumutbaren Verhaltnisse entstehen, insbesondere auch bei Nachbargebauden; - es miissen die traditionellen Baumaterialien verwendet werden: Sockelgeschoss Mauerwerk, Obergeschoss Holz oder holzverkleidet. Fur die Bedachung ist Blech nicht zugelassen. Larmempfindlichkeitsstufe: II

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Art. 71 Wohnzone W4

Zweck der Zone:

Forderung einer einwandfreien Uberbauung mit grosserem Bauvolumen fiir Wohnzwecke sowie nicht storendes Gewerbe.

Bauweise:

of fen, ausnahmsweise und wenn die Ausfuhrung des Nachbarbaues gleichzeitig oder nicht langer als ein Jahr spater erfolgt, kann die geschlossene Bauweise bewilligt werden.

Geschosszahl:

max. 4 Vollgeschosse.

Grenzabstande:

Kleiner Grenzabstand: mindestens gleichzeitig mindestens 1/3 der Fassadenhohe.

3 m und jeweiligen

Grosser Grenzabstand: mindestens 4 m und gleich­ zeitig mindestens 1/2 der Fassadenhohe. Gebaudehohe:

max. 15.50 m

Larmempfindlichkeitsstufe: II

Art. 72 Wohnzone W2

Zweck:

Forderung einer zweckmassigen Wohn- und Ferienhausern.

Bauweise:

offen; Zwillingsgestattet.

Grenzabstande:

Kleiner Grenzabstand: mindestens 3.0 m und gleichzeitig mindestens der jeweiligen 1/3 Fassadenhohe Grosser Grenzabstand: mindestens 4.0 m und gleichzeitig mindestens 1/2 der Fassadenhohe

Gebaudehohe:

10.50 m

und

Uberbauung

Reihenhauser

mit

sind

Innerhalb des Perimeters Rutschgebiet Windegga muss der Bauherr vor einer Uberbauung den Nachweis erbringen, dass die Stabilitat gewahrleistet ist. Larmempfindlichkeitsstufe: II

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Art. 73 Gewerbezone

Zweck der Zone:

Freihaltung der Wohnzonen von grosseren storenden Gewerbebetrieben. Die dazugehorenden Wohnungen (im Prinzip eine Wohnung pro Betrieb) diirfen errichtet werden. Reine Wohnbauten sind jedoch untersagt.

Grenzabstande:

Der allseitige Grenzabstand muss mindestens 3 m betragen. Gegeniiber anschliessenden Wohnungen und Wohnzonen ist allseits der grosse Grenzabstand der Wohnzone W3 einzuhalten. In Ausnahmef alien und wenn es im offentlichen Interesse liegt, kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten. Die kantonalen Vorschriften sind jedoch in jedem Fall zu beachten.

Hohe, Art und Weise der gewerblichen Bebauung werden durch den Ge­ meinderat unter gebtihrender Berticksichtigung des offentlichen und privaten Interesses und der gewerblichen Erfordernissen von Fall zu Fall festgelegt. Larmempfindlichkeitsstufe: IV

Art. 74 Zonen fur dffentliche Bauten und Anlagen oBoA

Zweck der Zone:

Ausscheidung von Gebieten zur Erstellung von Anlagen, die im offentlichen Interesse liegen.

Bauweise:

offen oder geschlossen.

Grenzabstande:

1/3 der Hohe, mindestens 3 m.

Larmempfindlichkeitsstufe: II/III

Art. 75 Sport- und Erholungszone Sp+E

Nutzungsart:

Die Sport- und Erholungszone ist ausschliesslich Bauten und Anlagen fur Sport, Ausgleichssport, Spielplatze sowie den dazugehorigen Bauten und Einrichtungen reserviert.

Bauweise:

offen oder geschlossen

Grenzabstand:

1/3 der Hohe, mind, aber 3.00 m

Larmempfindlichkeitsstufe: III

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Art. 76 Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt 1st

Diese Zone umfasst einerseits das Campingareal Guldersand", wo zusatzliche Abklarungen beziiglich Hochwasserschutz in Gang sind, bevor das Gebiet als Campingzone ausgeschieden werden kann. Andererseits handelt es sich um Gebiete, deren Eignung als Maiensasszonen erst abgeklart werden muss; die definitive Zuordnung erfolgt nach Abschluss der Abklarungen. Die Anpassung der Zonenzugehorigkeit richtet sich nach dem Verfahren von Art. 33 ff. kRPG. Zudem bilden zwei Gebiete im Badel und Oberdorf/Sportplatz Bestandteil dieser Zone, wobei diese beiden Gebiete Nichtbauzone sind, welche an die Bauzone angrenzen. Wenn sich, gemessen an den siedlungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde Grengiols, der Einbezug neuen Baugebietes in Zukunft rechtfertigt, werden prioritar diese beiden Gebiete im Rahmen einer formellen Zonenplananderung der Bauzone zugeordnet werden. Es besteht jedoch kein Anspruch der Grundeigentiimer auf Umzonung dieser beiden Gebiete in die Bauzone.

Art. 77 Maiensasszone

Die Maiensasszone (Voralpen, Weiden, Stafel) umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimischen Bevolkerung als Erholungsgebiet dient. Die Gebaude in der Maiensasszone werden nicht ganzjahrig genutzt. Bestehende Bauten und Anlagen diirfen erneuert, teilweise geandert oder wieder aufgebaut werden, wenn Umfang und Erscheinung in den wesentlichen Ziigen gewahrt bleiben. Dies ist bei Umbauten innerhalb des bestehenden Bauvolumens und bei der Zweckanderung von Gebauden oder Gebaudeteilen der Fall. Jede bauliche Veranderung hat sich in Hohe, Dachform, Proportionen, Material und Farbe den bestehenden Bauten weitgehend anzupassen und setzt die Wahrung des gesamten Ortsbildes voraus. Neubauten konnen gemass Art. 29 Detailnutzungsplanen erstellt werden.

kRPG

nur

durch

Erlass

von

Fur die Maiensasszone gelten folgende Bestimmungen: Bauweise: Baumaterialien: Geschosszahl: Gebaudehohe Grenzabstand:

of fen traditionelle Baumaterialien, Sockel Mauerwerk, Aufbau Holz Sockelgeschoss und ein Vollgeschoss max.: 8.50m 1/3 der Gebaudehohe, mind, aber 3 m

in

Die Erschliessungsund Versorgungsanlagen miissen von den Bauwilligen auf eigene Kosten gemass den Bestimmungen der Gemeinde erstellt werden. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, Maiensasszone ganzjahrig offen zu halten. Larmempfindlichkeitstufe: III

die

Zufahrt

in

die

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Art. 78 Erhaltungszone (EZ)

Die Erhaltungszone (EZ) bezweckt die Erhaltung, Aufwertung und die Wiederinstandstellung der gewachsenen Siedlungsstruktur. Bestehende Bauten und Anlagen diirfen erneuert, teilweise geandert oder wieder aufgebaut werden, wenn Struktur und Volumen im wesentlichen gewahrt bleiben. Jede bauliche Veranderung hat sich in Hohe, Dachform, Proportionen, Material und Farben den bestehenden Bauten weitgehend anzupassen und setzt die Wahrung des Gesamtortsbildes voraus. Neubauten sind nicht zulassig. Die Erschliessungsund Versorgungsanlagen mtissen von den Bauwilligen auf eigene Kosten gemass den Bestinunungen der Gemeinde errichtet werden. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Zufahrt in die Erhaltungszone sicherzustellen, bzw. ganzjahrig offen zu halten. Larmempfindlichkeitsstufe: III

Art. 79 Landwirtschaftszone LW

Landwirtschaftszone LW1: Die Landwirtschaftszone LW1 umfasst jene Gebiete, wirtschaftliche Nutzung gut geeignet sind.

die fur eine land-

Landwirtschaftszone LW2: Die Landwirtschaftszone LW2 sind Gebiete die landwirtschaftliche Nutzung nur bedingt eignen, Gesamtinteresse landwirtschaftlich zu nutzen sind.

sich die

fur eine j edoch im

In den Landwirtschaftszonen sind in der Regel nur Bauten gestattet, die der Landwirtschaft dienen. In den mit Baumen bestockten Landwirtschaftszonen, wie z.B. Weidwalder, ist die landwirtschaf tliche Nutzung im ortsublichen Rahmen ge­ stattet . Bestehende ehemalige landwirtschaftliche Oekonomiegebaude in der Landwirtschaftszone diirfen gemass Art. 31 des kant. Baugesetzes umgebaut werden.

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Geschutzte Landwirtschaftszone Hockmatte In der geschiitzten Landwirtschaftszone Hockmatte soil die bisherige traditionelle Nutzung beibehalten werden. Zur Erhaltung des wertvollen Landschaftsbildes des Weilers als Ganzes und zum Schutz der Feuchtgebiete bei Quellfluren im besonderen gelten folgende Auflagen bei der Bewirtschaftung: • kein Ausbringen von mineralischen Diingern auf den Mahwiesen und Weiden, sofern nicht Bodenanalysen deren Notwendigkeit nachweisen. • kein Einsetzen von Pflanzenschutzmitteln • keine Terrainveranderungen, Auf schiittungen oder Materialablagerungen • kein Ausbringen von Guile in den Feuchtgebieten und angrenzenden Pufferzonen. • keine Drainage von Feuchtgebieten. Der Unterhalt bestehender Entwasserungskanale bleibt moglich. • Verhindern des landschaftlich nicht erwiinschten Geholzaufwuchses durch Weide- und insbesondere Schnittnutzung und falls notwendig, periodische Entfernung der Jungpflanzen. Bei den Weideflachen sind Besatzdichte und Weideftihrung, so zu regeln, dass eine Ubernutzung verhindert wird. Zusammenhangende Weideflachen > 3 ha sind in mehrere Koppel zu unterteilen und als Umtriebsweide zu nutzen. Fur die beiden Naturschutzgebiete Kalberweid und Biel von kantonaler Bedeutung gelten zudem folgende Nutzungsauflagen: Die Anwendung von Pf lanzenbehandlungsmitteln ist untersagt. Mahmatten sind mindestens wenig intensiv zu bewirtschaften, das heisst: Stickstof fdiingung mit Mist oder Kompost. Schnitt mindestens einmal im Jahr, friihestens am 15. Juli. Schonende Herbstweide friihestens ab dem 1. September und langstens bis zum 3 0. November. Die ktinstliche Bewasserung ist untersagt. Die bestehenden Hecken und Feldgeholze sind zu erhalten. Larmempfindlichkeitsstufe: III

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Art. 80 Quellschutzzonen

Die Quellschutzzonen schiitzen das Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung. Diese Zielsetzungen bedingen Nutzungsbeschrankungen in den ausgeschiedenen Zonen (Zone I-III). Zone I In der Zone I ist der Weidgang und jede Art von Diingung verboten. Zone II In der Zone II ist es untersagt: Klarschlamm Hochbauten mit Schmutzwasseranfall zu erstellen.

auszubringen

sowie

Zone III In der Zone III ist es untersagt: Material zu entnehmen, hausliche Abwasser einzuleiten und Mist auf Naturboden zwischenzulagern. Innerhalb der Gewasserschutzzonen, der Gewasserschutzareale und der provisorischen Gewasserschutzzonen muss der Gesuchsteller mit einer Beurteilung den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Im allgemeinen miissen alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen mit den eidgenossischen Vorschriften zum Fassungsschutz ubereinstimmen (Wegleitung zur Ausscheidung von Gewasserschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale). Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen miissen der Dienststelle fur Umweltschutz unterbreitet werden. Massgebend fur die Nutzungsbeschrankung ist die eidgenossische und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewasserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen.

Art. 81 Archaologische Zone

In den archaologischen Zonen werden Aushubarbeiten Sondierungen und, falls Ausgrabungen durchgefiihrt.

in der Regel vor den diese positiv ausfallen,

Die Baugesuchsunterlagen in dieser Zone werden vorgangig dem Amt fur Archaologie zur Stellungnahme unterbreitet. Die Bauherrschaft bzw. der Architekt Oder der Unternehmer melden den Beginn der Erdarbeiten dem Amt fur Archaologie friihzeitig genug, damit eine archaologische Untersuchung unter normalen Umstanden ermoglicht wird, ohne dass daraus Verzogerungen entstehen miissen. Das Amt fur Archaologie entscheidet nach Rticksprache mit dem Gemeinderat innert der gesetzlichen Auflagefrist, in welchem Umfang Sondierungen bzw. Ausgrabungen angeordnet werden. Mehrkosten infolge Beeintrachtigung Sondierungen und Ausgrabungen gehen zu welche die Grabungen anordnet.

der Bauarbeiten durch Lasten der Dienststelle,

35

Art. 82 Landschaftsschutzzonen

Die Landschaftschutzzone dient zur Erhaltung von besonders schonen und wertvollen Landschaften. Innerhalb der Landschaftsschutzzonen sind Bauten und Anlagen nur zulassig, wenn sie standortgebunden sind und wenn sie zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Entsprechende Bauten und Anlagen sind besonders sorgfaltig in die Landschaft zu integrieren. Das Fallen von Hecken und das Roden von geschiitzten Baumgruppen sind bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat erteilt die Bewilligung, wenn Ersatzpflanzungen von Baumen der gleichen Art gesichert sind und den Eigentumern andernfalls unzumutbare Nachteile erwachsen wiirden.

Art. 83 Naturschutzzonen

Die Naturschutzzone umfasst Zonen, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaf ten schtitzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, Bewasserungsanlagen und Gelanderveranderungen sind nur gestattet, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Der Gemeinderat kann zusatzliche Schutzverordnungen Gebiete erlassen, wenn dies fur den Schutz und die Naturschutzzonen erforderlich ist.

fur diese Pflege der

Art. 84 Baumbestand / Ufergeholz

Die im Zonenplan als Baumbestand und Ufergeholz definierten Zonen diirfen in ihrer Gesamtheit nicht verringert werden. Ebenso sind Baumbestande und Baumgruppen innerhalb ausgeschiedener Zonen in der Gesamtheit nicht zU verringern.

Art. 85 Abbauzone

In der Abbauzone ist die Entnahme von Kies aus dem Flussbett des Miihlebach gestattet. Eine Kiesaufbereitung ist in der entsprechenden Zone nur mit mobilen Anlagen gestattet.

36

Art. 86 Deponiezone

In dieser Zone betreibt die Gemeinde eine geordnete und tiberwachte Deponie (Innertstoffdeponie) . Auf der Deponie dtirfen nur schadstoffarme Abfalle, die ohne weitere Vorbehandlung endlagerfahig sind, deponiert werden, insbesondere aussortierter Bauschutt mit weniger als ftinf Gewichtsprozent Kunststoff, Papier oder kompostierbarem Materiel.

Art. 88 Verkehrsanlagen VA

Diese Zone umfasst bestehende und zuktinftige offentliche und private Verkehrs- und Parkierungsflachen. Fur die Parkierungsflachen im namentlich folgende Bestimmungen:

Guldersand/Bettmerstation

gelten

Nutzungsart:

Zone fur die Erstellung von offentlichen und privaten Bauten und Anlagen fur die Parkierung

Bauweise:

offen oder gestaffelt

Grenzabstand:

1/3 der Gebaudehohe, mind, jedoch 3.00 m

Larmempfindlichkeitsstufe: II/III

5.3 Zonen mit Richtplancharakter

Art. 89 Wald- und Forstgebiete WD

Das Forstgebiet umfasst das gesamte Waldareal, das durch die eidgenossische und kantonale Gesetzgebung umschrieben und geschtitzt ist, sowie das zur Aufforstung bestimmte Gebiet.

Art. 90 Gefahrenzone G1/G2

a)

Gefahrenzone G1 rot dunkel schraffiert Die Gefahrenzone G1 sind Gebiete mit starker Lawinen- oder sonstigen Uberschtittungsgefahren. In diesen Gebieten dtirfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die sich fur den Aufenthalt von Menschen und Tieren eignen.

b)

Gefahrenzone G2

blau hell schraffiert

Die Gefahrenzonen G2 in Gebieten mit schwacherer Lawinen- oder Uberschtittungsgefahr. Fur Bauvorhaben in dieser Zone ist die Gemeindeverwaltung angehalten, spezielle Vorschriften zu erlassen.

37

Bei akuter Gefahr kann die Gemeindeverwaltung die Evakuierung von Bauten in dieser Zone anordnen. In alien diesen Fallen muss die Gemeinde das Forstinspektorat konsultieren. Dem Grundeigentiimer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefahrdung des Baugrundstiickes und des Zuganges durch sichernde Massnahmen behoben sind.

5.4 Besondere Vorschriften Bau1andumlegungen

fiir

Gesamtuberbauungen

und

fiir

Art. 91 Gesamtuberbauung

Bei Uberbauung einer grosseren zusammenhangenden Flache innerhalb der Bauzone kann der Gemeinderat Abweichungen vom Baureglement und den Zonenvorschriften gestatten: die Uberbauung ist gesamthaft zu planen und aufzulegen; sie muss im einzelnen und in ihrer Gesamtanlage gut gestaltet sein und eine gute Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung aufweisen; Der Gemeinderat kann das Projekt fiir eine Arealiiberbauung fachmannisch begutachten lassen, wobei die Kosten vom Bauherrn zu tragen sind. Weitere Bestimmungen des kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten. Das anzuwendende 13) -

Verfahren

ist

dasjenige

des

Quartierplanes

(Art.

Art. 92 Landumlegung

Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgiiter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft fiir die Eigentiimer eine bessere Bodennutzung zu ermoglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzungsplane sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates

Art. 17

das Landumlegungsverfahren eingeleitet: a) b)

durch Beschluss der Mehrheit der Eigentiimer, der Oberflache gehort oder durch Beschluss des Gemeinderates.

wird

laut

kRPG

denen die Mehrheit

Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes tiber die Landumlegung und Grenzregulierung

38

Art. S3 Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstticken im Interesse ihrer rationellen Uberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Artikel 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentumers Oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes uber die Landumlegung und Grenzregulierung

39

6. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 94 Altrechtliche Bauten

Als altrechtliche zeichnet.

Bauten werden nach

friiherem

Recht

erstellte

be-

Untergeordnete Volumenerhohungen und Neubauten sind gestattet, wenn diese fur sich allein diesem Baureglement entsprechen und die zusatzlichen Erf ordernisse wie Parkplatze erfiillt werden und dadurch bestehende Erfordernisse der altrechtlichen Baute nicht aufgehoben werden. Bauten, die in den Fahrbahn- oder Gehsteigraum bestehender oder projektierter Strassen ragen, diirfen grundsatzlich nur unterhalten wer­ den. Anderungen der Zweckbestiirimung, innere Strukturverbesserungen und geringfiigige ausserliche Veranderungen sind gestattet, wenn die notwendigen Auflagen und Bedingungen erfiillt werden und als offentlichrechtliche Eigentumsbeschrankungen im Grundbuch zugunsten der Gemeinde angemerkt werden.

Art. 95 Gebiihren

Fiir die baupolizeilichen Verrichtungen der Gemeinde und fur die Beniitzung von offentlichem Eigentum sind Gebiihren zu entrichten. Der Gebtihrentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt und vom Staatsrat genehmigt.

Art. 96 Bussen

Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes sowie gegen rechtskraftige Verfiigungen des Gemeinderates werden durch den Ge­ meinderat mit einer Busse bis zu Fr. 100'000.-- bestraft, unter Vorbehalt derjenigen Falle, die durch die kantonale oder eidgenossische Gesetzgebung mit einer hoheren Strafe belegt werden konnen. Die Die Ubertretungen und die Bussen verjahren in 2 Jahren. die Verfolgungsverjahrung wird durch jede Untersuchungshandlung, Vollstreckungsverjahrung j ede Vollstreckungshandlung durch unterbrochen. Die Strafanzeige und die Busse sind jedoch auf alle Falle verjahrt, wenn die Frist urn die Halite iiberschritten ist.

40

Art. 97 Herstellung des gesetzmassigen Zustandes

Der Gemeinderat kann den Bauherrn anweisen, Bauten zu beseitigen, welche gegen die Vorschriften dieses Reglements oder gegen rechtskraftige Verfiigungen verstossen. Beseitigt der Bauherr diese Bauten innert der eingeraumten Frist nicht, hat der Gemeinderat deren Beseitigung auf Kosten des Bauherrn anzuordnen.

Art. 98 Ausnahmebewilligungen

a)

Sofern besondere Verhaltnisse oder Bedurfnisse es rechtfertigen, kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Baureglementes bewilligen. Es dtirfen dabei aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen offentlichen Interessen verletzt werden.

b)

Die Erteilung lassig:

einer

Ausnahmebewilligung

ist

insbesondere

zu-

wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt; fur Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse; fur provisorische Bauten; fur landwirtschaftliche Bauten; fur baulich wesentlich bessere Losungen. c)

Die Ausnahmebewilligungen konnen mit Auflager verknupft, stet oder widerrufen werden.

d)

Werden Ausnahmen beantragt, so kann der Gemeinderat seine Entscheidung auf das Gutachten eines neutralen Fachmannes sttitzen. Die Kosten der Begutachtung konnen dem Auftragsteller tiberbunden werden. Ein Anspruch auf Gewahrung von Ausnahmen besteht nicht.

befri-

Art. 99 Ubergangsrecht

Die zur Zeit der Inkraf tsetzung dieses Baureglementes noch nicht definitiv bewilligten Gesuche unterliegen dem vorliegenden Baureglement.

41

Art. 100 Inkrafttreten

Dieses Baureglement tritt nach Genehmigung durch die Urversammlung am Tage der Anerkennung durch den Staatsrat in Kraft. Gleichzeitig werden auf diesen Zeitpunkt samtliche bisherigen Bestimmungen, die diesem Baureglement widersprechen, aufgehoben.

So genehmigfe''"arr__der Urversammlung vom 12. Mai 2000 Der President:

Der Schreiber:

A.i Zenziinen

W. u

Homolgiert vom Staatsrat an seiner

\

Ltzung vom 05. Marz 2003

Abb.: 2

Gebiiudehohe

Art. 44 GBR

firstpfette

5Z

o

■o-

Fusspfefte

■O-

41

a.

Brtafrf Garage

O

Gewachsenes Terrain Oder tieferllegender Fertigboden

\ \. \f\ \ \\ \ \ \\ \ \N \\ \\\\\ \\\\ \\\ ' \\\\ \\ \ \ \\ \ \ \\ N \ N

*4

H*

Geschosszahl

Abb.: 3

Art. 47 GBR

Teilrevision des BZR - 2006

Kanton Wallis

Gemeinde Grengiols

TeiIrevision Nutzungsplanung Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen Ze Torre

Gemeinde Grengiols

(Begründung)

Grengiols, den 17. November 2005

OP-Grengiols, Teilrevision Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen Ze Torre

1

Ganzen Text zeigen

TeiIrevision: Zone für ôffentliche Bauten und Aniagen Ze Torre und Bau- und Zonenregiement, Gemeinde Grengiols 1.

Einleitung

Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Grengiols wurde yom Staatsrat am 05. und 12. Mârz 2003 homologiert. Seither wurden keine Anderungen der Nutzungsplanung und des Bau- und Zonenreglementes beantragt.

2.

Abânderungen gegenüber dem bestehenden Zonen- und Nutzungsplan Grengiols

2.1

Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen

Die beantragte Abanderung beinhaltet die Umzonung eines kleinen Sektors der Dorferweiterungszone, am nërdlichen Dorfrand, zwischen den beiden Strassenasten, sowie eines Teils der Wohnzone W4 im Ort Ze Torre. Die Gemeinde hat beide Liegenschaften erworben und im südlichen Sektor ein neues Feuerwehrlokal gebaut; Werkhof und evtl. Kehrichtsammelstelle sind zu einem spateren Zeitpunkt geplant. In der nërdlich gelegenen Liegenschaft ist der Bau einer Zivilschutzanlage sowie einer Mehrzweckhalle mit Schulrâumlichkeiten vorgesehen. Mit diesen Bauvorhaben mëchte die Gemeinde am Ortseingang einen neuen Siedlungsakzentx.offentliche Bauten" setzen. Die jetzige Zonenbestimmung (Dorferweiterungszone/Wohnzone W4) ist für das bereits realisierte Gebâude und die geplanten Bauvorhaben nicht zonenkonform; die Gemeinde beantragt deshalb eine Umzonung in eine Zone für ëffentliche Bauten und Anlagen.

2.2 Abânderung Bau- und Zonenreglement Der einschlâgige Artikel 74, Offentliche Bauten und Anlagen im Bau- und Zonenreglement wird lediglich geringfügig ergânzt, indem in Abs. 1, Zweckbestimmung, ein Verbot für private Überbauungen aufgenommen wird. Ausserdem beantragt die Gemeinde eine Abânderung von Art. 34, Baumaterialien. Die bestehende Vorschrift zur Materialisierung der Bauten sollte wie folgt differenziert werden: die Verwendung von ortsüblichen Materialien wird auf die Dorf-, Erhaltungs- und Maiensasszone begrenzt; in den übrigen Wohnzonen (W2/W4) sind auch andere aIs orts-

Begründung 2005

OP-Grengiols, Teilrevision Zone für ëffentllche Bauten und Anlagen Ze Torre

2

übliche Materialien zugelassen, Insbesondere solI hier auf die bisher vorgeschriebene Holzverkleidung verzichtet werden. Grundsâtzlich solI jedoch die Holzbauweise in ihren traditionellen und zeitgenëssischen Konstruktionsfonnen gefôrdert und entsprechend unterstützt werden.

3.

Schlussfolgerung

Die beantragte Ànderung des Zonennutzungsplanes und des Bau- und Zonenreglementes entsprechen einem echten Bedarf der Gemeinde, indem einerseits die Zonenkonformitât für ëffentliche Bauten gewahrleistet, andererseits eine differenzierte Anwendung des Artikels 34, Baumaterialien ermëglicht wird. Der Gemeinderat hat die Teilrevision an seiner Sitzung yom 17. Dezember 2005 genehmigt und stellt der Urversammlung den Antrag, der Vorlage zuzustimmen.

Gemeindeverwaltung Grengiols Der Prâsident:

Der Schreiber:

Amadé Zenzünen

Willy Karlen

l~~----

W.!~

Vom Staatsrate genenrrugt ln dcrSit21ung yom••~a

Siraeflebnhr: Fr

Begründung 2005

..... jjv.?(jSf ? 0015

dI.Ç!;..::.

OP-GrengioIs, Teilrevision Zone für ëffentliche Banten und Aniagen Ze Torre

3

4. Abgeânderte Artikel, Bau- und Zonenreglement Art. 74 Zone für ijffentliche Bauten und Anlagen ijBijA (erganzt) Zweck der Zone:

Die Zone ist für Einrichtungen, Bauten und Anlagen bestimmt (Sport, Feuerwehr, Zivilschutz, Mehrzweckhalle, Schule), die im 6ffentlichen Interesse liegen. Jegliche private Überbauung ist untersagt

Bauweise:

offen oder geschlossen

Grenzabstânde:

1/3 der Fassadenh6he, mindestens jedoch 3 m

U:irmempfindlichkeitsstufe: II/III

Art. 34 Baumaterialien (erqënzt) Bisher: lm Allgemeinen sind die ortsüblichen Baumaterialien zu verwenden. Die Fassaden müssen, sofern dies der Zweckbestimmung des Gebaudes nicht wl derspricht, eine genügend grosse Holzflëche aufweisen. Der Anteil an Holz oder holzverkleideten Flachen betrâqt in der Regel ein Drittel.

Neu: In der Dorf-, Erhaltungs- und t-tetensësszone sind die ortsüblichen Baumaterialien zu verwenden. Die Fassaden sollten, sofem dies der Zweckbestimmung des Gebëudes nicht widerspricht, eine genügend grosse Holztlëche aufweisen. Der Anteil an Holzfassaden betrëqt in der Regel ein Drittel. In den übrigen Wohnzonen sind auch andere Baumaterialien zugelassen, insbesondere kann in diesen Zonen auf die Holzverkleidung der Fassaden verzichtet werden. Die Holzbauweise (Blockbau, Riegelkonstruktion, E1ementbau) wird qrundsëtzltch qetôrdert: Der Gemeinderat kann Art und Geltungsbereich dieser Fôrderunç in einem eigenen Reglement festlegen.

Gemeindeverwaltung Grengiols Der Prasident:

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adé Zenzünen \

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Der Schreiber: Willy Karlen

W.

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