Bau- und Zonenreglement Termen
Termen
Dokument
- Nummer
- BZR_TER.2010
- Gemeinde
- Termen
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Beschlossen
- 17.03.2010
- In Kraft seit
- 17.03.2010
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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20100317_term_rccz.pdf
Bau- und Zonenreglement (GBR) Termen Die Gemeinde Termen erlasst, - gestutzt auf das Baugesetz (BauG) vom 8. Februar 1996 und die dazugehorende Bauverordnung (BauV) vom 2. Oktober 1996 - gestutzt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 (kRPG) - gestutzt auf das kantonale Strassengesetz vom 3. September 1965 - gestutzt auf das Einftihrungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. Marz 1998 - sowie die iibrigen einschlagigen Bestimmungen Vom Staatsrate genehmigt
nachstehendes Bau- und Zonenreglement.
In der Sitzung vom Siegelgebuhr: Fr.....^
angenommen durch die Urversammlung am 9. Mai 2006I genehmigt durch den Staatsrat am 17. Marz 2010
Der President:
Bestatigt: Der Staatskanzier:
Der Schreiber:
August 2011 Michlig + Partner GmbH, Raumplaner und Umweltfachleute, 3904 Naters
'to/ t>
Gemeinde Termen Bau- und Zonenrealement (GBR1
I
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
5
Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich.............................. Zustandigkeit, Vollzug............................................................ Verantwortung........................................................................
5 5 5
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN....................................
6
Art. 1
Art. 2
Art. 3
II.
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
177 weitere Artikel
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24 III
Seite 2
Recht auf Baubewilligung....................................................... Bewilligungspflichtige Bauvorhaben....................................... Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen................................... Anderungen von Bauten und Anlagen...................................
6
Gesuch um Auskunft.............................................................. Form des Baugesuches.......................................................... Inhalt des Baugesuches......................................................... Form des Situationsplanes..................................................... Inhalt des Situationsplanes.................................................... Inhalt der Projektplane............................................................ Besondere Unterlagen............................................................ Prufung durch die Gemeinde................................................. Offentliche Planauflage, Baugespann....................................
8
Einsprache gegen das Baugesuch......................................... Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung...................... Entscheid uber das Baugesuch.............................................. Baubeschwerde..................................................................... Geltung der Baubewilligung................................................... Baubeginn.............................................................................. Projektanderungen / Zusatzbewilligung................................ Baukontrolle............................................................................
PLANUNGSMITTEL..........................
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Reglemente und Plane.................. Nutzungs- und Zonennutzungsplan Verkehrs- und Versorgungsrichtplan............ Fuss- und Wanderwege............................... Ubersicht uber den Stand der Erschliessung Sondernutzungspiane............................
IV BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN..............
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39 6
7 7 8 8 9 9 10
10 11 11 11 12 12 12
13 14 14 14
15 15 16 18 18 18 18
20
Grenzabstand........................................ Gebaudeabstand................................... Naher- und Grenzbaurecht.................... Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag.... Gebaudehohe und Fassadenhdhe........ Geschosszahl, Vollgeschosse............... Ausnutzungsziffer.................................. Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) Ausnutzungsregister..............................
21 22 23 23 25 26 27 27
V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN..............
28
1.
Baugebiet und Erschliessung.................
28
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Baugebiet.............................................. Baulanderschliessung........................... Erschliessungsgrad...............................
20
28 28 29
Gemeinde Terrnen Bau- und Zonenrealement (GBR)
Art. 43
2.
Landumlegung und Grenzregulierung........
29
Vorschriften fur Sicherheit und Gesundheit
29
Art. 44
Art. 45
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54
3.
Unterhalt der Bauten.................................. Stbrung der Offentlichen Ordnung.............. Benutzung des Offentlichen Grundes......... Dach- und Meteorwasser, Schneefanger.... Schneeraumung......................................... Feuerpolizei................................................ Behindertengerechtes Bauen..................... Kinderspielplatze........................................ Immissionen............................................... Energiesparmassnahmen.......................... Diingereinrichtungen..................................
Ortsbild und Landschaftsschutz
Art. 55
Art. 56
Art. 57
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Art. 61
4.
Seite 3
Schutz des Ortsbildes......................................... Schutzenswerte Bauten und Naturobjekte......... Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren.... Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten Antennen und Reklameeinrichtungen................ Einfriedungen, Bepflanzungen........................... Schutz der Wasserlaufe.....................................
Strassen und Baulinien.............
Art. 62
Art. 63
Art. 64
Art. 65
Art. 66 29
30 30 30 30 30 31 31 31 31 32
32 32 32 32 33 33 33 33
35
Baulinienplan......................... . Vorspringende Gebaudeteile.. Parkierung.............................. Ausfahrten, Garagenvorplatze Private Strassen und Wege....
35 36 37 37 37
VI ZONENVORSCHRIFTEN............
38
1.
38
Zoneneinteilung........................
Art. 67
2.
Zoneneinteilung......................
Zonenordnung
Art. 68
Art. 69
Art. 70
Art. 71
Art. 72
Art. 73
Art. 74
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 80
Art. 81
Art. 82
Art. 83
Dorfzone D......................................................... Wohnzone W1.................................................... Ferienhauszone F2 (Rosswald)......................... Wohnzone W2, WG2, W2D................................ Wohn- und Gewerbezone WG3......................... Gewerbezone..................................................... Zone fur Offentliche Bauten und Anlagen........... Freihaltezone...................................................... Verkehrszone..................................................... Deponiezone...................................................... Landwirtschaftszonen......................................... Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ + NSZ Erhaltungszone................................................... Zone fur Sport und Erholung.............................. Skiabfahrts- und Freizeitzone............................. Zone mit unbestimmter Nutzung........................
38
39 39 39 40 40 41 42 42 42 42 43 43 43 44 45 45 45
Gsmeinde Termen Bau- und Zonenrealement (GBR)
Art. 84
Art. 85
Ubriges Gemeindegebiet............................................................. Waldareal....................................................................................
Seite 4
a) Hecken und Feldgeholze....................................................................
45 46 46
Grundwasserschutzzonen und -areale, Gewasserschutzbereich Archaologische Schutzzone........................................................ Naturgefahrenzonen (Anhang)....................................................
46 47 47
VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN.....................................................
48
Art. 86
Art. 87
Art. 88
Art. 89
Art. 90
Art. 91
Art. 92
Art. 93
Art. 94 Anhang
Ausnahmebewilligung.................................................................. Besitzstandgarantie / Wiederaufbau........................................... Gebuhren..................................................................................... Bussen......................................................................................... Verjahrung................................................................................... Inkrafttreten.................................................................................
48 48 48 49 49 49
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Gemeinde Termen Bau- und Zonenrealement (GBR)
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I
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Das vorliegende Bau- und Zonenreglement gilt fur das ganze Gemeindegebiet. Es soil eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenuber der Gemeinschaft und gegenuber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar fur alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglement stutzt sich auf die einschlagigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.
Art. 2 Zustandigkeit, Vollzug
Die Aufsicht uber das Bauwesen und der Vollzug des Bau- und Zonenreglements sind Sache des Gemeinderates. Fur die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone und der Erhaltungszone ist die Gemeindeverwaltung zustandig, fur Bauten ausserhalb der Bauzone und fur Bauvorhaben der Gemeinde die kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben konnen Fachleuten ubertragen werden, welche ein Geschaft vorbereiten und dem Gemein derat Antrag stellen. Landwirtschaftliche Depots ausserhalb der Bauzone von weniger als 15 m3 Inhalt, ohne technische zu Wohnzwecken bestimmte Einrichtungen und ohne Warmeisolation unterliegen der kommunalen Bewilligung.
Art. 3 Verantwortung
Fur die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Flauptverantwortlich bleibt der Bau herr. Diese Verantwortung wird durch die Tatigkeit der Gemeindebehorde nicht beruhrt. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausubung der Kontrolle ubernehmen weder der Gemeinderat noch die von ihm Beauftragten irgendwelche Flaftung insbe sondere bezuglich Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
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BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4 Recht auf Baubewilligung
Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prufenden Vorschriften entsprechen, die offentliche Ordnung nicht gefahrden, in asthetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrachtigen. Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage uberdies anderer raumplanungs- und umweltrelevanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwagung aller Interessen zu fallen. Sind fur die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhangig voneinander angewendet werden diirfen, hat die Rechtanwendung koordiniert zu erfolgen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in alien Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung. Diese umschreibt die bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien Bauvorhaben.
Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine Baubewilligung. Die ses Erfordernis gilt furfolgende Bauvorhaben: 1. Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Anderung sowie die Vergrosserung von Gebauden, Gebaudeteilen und ihren Anbauten; 2. Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; 3. Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen, wie von: a) Lager- und Verteilungsanlagen fur Treib- und Schmierstoffe sowie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behalter, Silos und dergleichen); b) Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung, Warmepumpen und frei stehenden Kaminen, Antennen, Transformatoren- sowie Freiluftanlagen; c) Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplatzen und Leitungen; d) Mauern und Einfriedungen; e) Anlagen fur die Beseitigung der Abwasser und des Kehrichts sowie von Misthofen, Jauchegruben und Biogasanlagen; f) Treibhausern, landwirtschaftlichen und industriellen Silos; g) Ablagerungs- und Abstellplatzen auf offentlichem und privatem Boden, namentlich fur gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen, ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen und der gleichen; h) Sportanlagen und Anlagen fur die Erzeugung kunstlichen Schnees, Campingplatzen, Platzen fur das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; i) Schutzbauten gegen Naturgefahren; k) Reklameeinrichtungen; l)
der Beseitigung der naturlichen Pflanzendecke fur den Bau oder den Ausbau
Gameinde Termen Bau- und Zonenrealement (GBR)
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von Skipisten, ausgenommen die Behebung einzelner ortlich begrenzter Gefahrenstellen auf einer Flache von hochstens 500 m2. Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich fur: a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes fur mehr als 60 Tage; b) Terrainveranderungen wie Auffullungen, Abgrabungen und Terrassierungen; c) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbruche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen; d) alle ubrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflachengestaltung, die Bodennutzung Oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Geholz, Gebuschen, durch Erstellen von Entwasserungsanlagen und von Quellfassungen, durch Schaffung von Ski-, Schlitten- und Bobpisten, durch Errichtung von Anlagen fur den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu verandern. Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften fur die in Inventaren naher bezeichneten besonders schutzwurdigen Objekte.
Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
Es bedurfen keiner Bewilligung seitens der Gemeinde: 1. gewohnliche Unterhaltsarbeiten an Gebauden und Anlagen; 2. bauliche Anderungen im Innern von Gebauden unter Vorbehalt von Art. 7, Abs. 2 lit. b; 3. Bauten und Anlagen im ortsublichen Rahmen wie: a) private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie Gartencheminees Sandkasten und Planschbecken fur Kinder; b) private Anlagen der Garten- Oder Aussenraumgestaltung wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche; c) Anlagen zur Gewinnung der Energie, die eine Flache von einem Quadratmeter nicht ubersteigen und im Bauvorhaben integriert sind; d) Kompostbehalter und ahnliches bis zu 2 m3 Inhalt.
Art. 7 Anderungen von Bauten und Anlagen
Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Anderung der in Artikel 5 genannten Bauten und Anlagen. Als wesentliche Anderung gilt insbesondere: a) die aussere Umgestaltung, wie die Anderung von Fassaden, Anderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten; b) die Anderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese fur die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstande relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen fiihrt; c) die Anderung an Gebauden oder Gebaudeteilen, die klassiert Oder inventarisiert sind.
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Art. 8 Gesuch um Auskunft
Auf der Grundlage summarischer Bauakten kann ein Gesuch um Auskunft bei der zustandigen Behorde eingereicht werden, welches Aufschluss gibt uber die Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstuckes. Das Gesuch um Auskunft gilt nicht als Baugesuch. Die erteilte Auskunft bindet die zustandige Behorde nicht und ist nicht beschwerdefahig.
Art. 9 Form des Baugesuches
Das Gesuch fur eine Baubewilligung ist der Gemeindebehorde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen, Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss ordnungsgemass ausgefullt, datiert und vom Bauherrn und vom Projektverfasser unterzeichnet sein. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in der notwendigen Anzahl beizulegen: a) der Situationsplan mit den Zufahrts- und Durchleitungsrechten b) die Projektplane; c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25’000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; d) ein gultiger Grundbuchauszug mit der Angabe eventueller Dienstbarkeiten und offentlichrechtlichen Eigentumsbeschrankungen. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustandige Baubewilligungsbehorde von den Regeln der Baueingabe abweichen.
Art. 10 Inhalt des Baugesuches
Im Baugesuch sind zu bezeichnen: a) Name und Adresse des Grundeigentumers Oder der Grundeigentumer, des Bauherrn (allenfalls seines Bevollmachtigten Oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers; b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; d) die Flauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, Art und Ton der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung und deren Installationen; e) fur die der Offentlichkeit zuganglichen Bauten die bautechnischen Massnahmen, die den Zugang und die Benutzung korperlich behinderter und alterer Personen ermoglichen; f) bei Campingplatzen, deren flachenmassige Ausdehnung, die Anzahl Platze, die fur die betrieblichen Bauten vorgesehenen Flachen, die Anzahl sanitaren Anla gen sowie die Einzelheiten der ausseren Gestaltung; g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschaftigten Personen; h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grosse der vorgesehenen Tierhaltung; i) die Zufahrt von der nachsten offentlichen Strasse zum Baugrundstuck und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; k) die Berechnung der Ausnutzungsziffer und der energetische Projektnachweis in
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nach prufbarer Form beizulegen ist; l)
die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl, der Anteil von Gewerbe- und Industrieflachen in Quadratmeter, SIAVolumen, Kosten u.a.m.);
m) die Baukosten jedoch ohne Kosten fur Landerwerb, Erschliessung und Bauzins; n) die Larmempfindlichkeitsstufe und die eventuellen Uberschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV). Im Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schutzenswurdiges Objekt nach einem Inventar (Art. 18 BauG) Oder der Nutzungsplanung betrifft.
Art. 11 Form des Situationsplanes
Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Ge ometer unterzeichneten aktuellen Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Wo die Grundbuchvermessung noch fehlt, ist er auf einem vom Registerhalter unterzeichne ten Abschnitt des Katasterplanes zu erstellen. Tragt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 10 verlangten baupolizeilichen Angaben selber ein, so hat er die durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer Oder vom Registerhalter bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. Das zustandige Gemeindeorgan bestatigt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollstandigkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeinde gebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.
Art. 12 Inhalt des Situationsplanes
Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss uber: a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentumer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen Oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstuckes und die Ausnutzungsziffer; b) die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstuck liegt; c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; d) die in rechtskraftigen Strassenplanen festgelegten Baulinien; e) die offentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplatze fur Motorfahrzeuge; f) die rechtskraftigen Oder anerkannten Waldgrenzen; g) die Wasserlaufe, die Kanale und die Hochspannungsleitungen; h) die bestehenden Bauten schraffiert Oder in grauer Farbe, die projektierten Bau ten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebauden in gelber Farbe; i) die Abstande von den offentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstucke und Gebaude, den Waldgrenzen, den Gewassern und den Hochspan nungsleitungen; k) einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Hohenquoten; I)
die Baulanderschliessung gemass Art. 19 RPG;
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m) den Standort der nachsten Hydranten und die Anschlussleitung an das Wasserversorgungs- und Kanalisationsnetz; n) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; o) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwurdigen Objekte.
Art. 13 Inhalt der Projektplane
Die Projektplane sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 Oder 1:100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Fur umfangreiche Bauvorhaben kann die zustandige Baubewilligungsbehorde Bauplane im Massstab 1:200 Oder 1:500 gestatten. Sie enthalten alle zum Verstandnis des Bauvorhabens und fur die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften notigen Unterlagen namentlich: a) die Grundrisse samtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Raume, der hauptsachlichen Materialien, der Feuerungs-, Warmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen sowie der ubrigen Anlagen; b) die zum Verstandnis des Bauvorhabens notigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshohen, die Angabe des naturlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Flohe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan Oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c) samtliche Fassadenplane mit Markierung der Hohenlage sowie mit Angabe des naturlichen Oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Boschungen, der Stutzmauern, derfesten Einfriedungen, der Platze und Zufahrten unter Vorbehalt von Art. 6. Bei Umbauten mussen in den Planen die bestehenden Gebaude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebaudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebaude hinreichend auf den Bauplanen anzugeben. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen.
Art. 14 Besondere Unterlagen
Dem Baugesuch sind beizulegen: a) bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen, deren flachenmassige Ausdehnung, die Auffullhohen und Abbautiefen, die Langs- und Querprofile, die Art des abzutragenden Oder zu lagernden Materials, die Plane der Wiederaufforstung Oder der Wiederinstandstellung der Ausbeutungsstelle; b) fur industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zustandigen kantonalen und eidgenossischen Behorden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben; c) alle fur die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen. Bei grosseren Bauvorhaben Oder bei besonders heiklen Verhaltnissen (Einkaufszentren, Campingplatzen usw.) kann die zustandige Baubehorde weitere Unterlagen oder Angaben, wie insbesondere zusatzliche Planunterlagen uber den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien, Fotomontagen, Modelle, topographische
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Aufnahmen sowie jede andere zusatzliche fur die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen. Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung einer Umweltvertraglichkeitsprufung, pruft die Gemeinde vor der offentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemass Umweltschutzrecht durchgefuhrt worden ist. Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so mussen die entsprechenden Plane von der zustandigen Behorde vor Baubeginn genehmigt sein.
Art. 15 Priifung durch die Gemeinde
Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung pruft die Gemeindebehorde deren Richtigkeit und Vollstandigkeit. Spatestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstandige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zuriick. Die zustandige Behorde kann zur Verbesserung und Vervollstandigung eine Frist ansetzen mit der ausdrucklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu eroffnen. Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den offentlichrechtlichen Vorschriften nicht Oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kann, so macht ihn die Gemeindebehorde spatestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergefuhrt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebehorde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andernfalls gilt das Gesuch als zuruckgezogen.
Art. 16 Offentliche Planauflage, Baugespann
Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind von der Gemeindeverwaltung spatestens 30 Tage nach Erhalt der vollstandigen Akten wahrend 10 Tagen offentlich aufzulegen. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch offentlichen Anschlag in der Gemeinde. Fur unbedeutende Arbeiten und fur Plananderungen, welche keine Interessen Drifter beruhren, kann von einer offentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuch steller ist uber den Verzicht auf die offentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. Das Baugesuch, die zugehorigen Plane und die weiteren Unterlagen konnen bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person wahrend der Einsprachefrist eingesehen werden. Fur Neubauten und grossere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches grundsatzlich ein Baugespann (Profilierung) aufzustellen, welches die kunftige Form der Baute klar er kennen lasst. Vor der rechtskraftigen Erledigung des Baugesuches Oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt wer den.
Art. 17 Einsprache gegen das Baugesuch
Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreche den offentlichrechtlichen Vorschriften. Zur Einsprache sind befugt: a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schutzenswerten Interessen betroffen sind;
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b) jede andere naturliche Oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermachtigt ist, Einsprache zu erheben. Die Einsprachefrist betragt 10 Tage und beginnt mit der Veroffentlichung im Amtsblatt zu laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation fur zustandig genannten Behorde einzureichen. Sie sind zu begrunden. Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.
Art. 18 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung
Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behorde uber Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben beruhrt werden und uber Entschadigungsanspriiche, die daraus abgeleitet werden konnten. Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlungsfahig ist. Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurde Rechtsver wahrung angemeldet, kann die zustandige Baubewilligungsbehorde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen. Uber das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu fuhren.
Art. 19 Entscheid uber das Baugesuch
Nach Abschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung pruft die Ge meinde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den offentlichrechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann dazu Sachverstandige beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt. Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigern, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen knupfen. Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Durchfuhrung der offentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfalligen Einsprachen in funffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, wel ches das Bauvorhaben den zustandigen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet. Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststatten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getranken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewahrung von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfur zustandigen Behorden einzuholen. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellern, den Einsprechern sowie - zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 30 Tagen schriftlich eroffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide Oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt.
Art. 20 Baubeschwerde
Bauentscheide konnen innert 30 Tagen seit ihrer Eroffnung mit schriftlicher und begrundeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes
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wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden. Das Gesuch um Gewahrung der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskraftigen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Inhaber einer Bau- Oder einer Abbruchbewilligung eines Gebaudes darf von dieser Bewilligung erst Gebrauch machen, wenn: a) die Beschwerdefrist abgelaufen ist. b) einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdefuhrers angeordnet, so kann von diesem die Leistung von Sicherheiten fur Verfahrenskosten und fur allfallige Parteientschadigung verlangt werden. Werden die Sicherheiten nicht in der von der zustandigen Behorde festgelegten Frist geleistet, so wird die verfugte aufschiebende Wirkung hinfallig. Der Beschwerdefuhrer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er arglistig Oder grobfahrlassig gehandelt hat.
Art. 21 Geltung der Baubewilligung
1. Sachliche und personliche Geltung Die Baubewilligung berechtigt zur Ausfuhrung des bewilligten Bauvorhabens. Die Baubewilligung gilt fur den Gesuchsteller und den Eigentumer des Baugrundstuckes. Interessierte konnen von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfullen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind. Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig sind namentlich Bau- und Ausnahmebewilligungen fur: a)
Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensass-, Erhaltungsund Weilerzone;
b) Bauten und Anlagen gemass Artikel 24 RPG und Artikel 31 des Baugesetzes. Ob diese besonderen Voraussetzungen fur Interessierte erfullt sind, entscheidet die zu standige Bewilligungsbehorde, deren Verfugung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist. 2. Zeitliche Geltung Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskraftigen Erteilung mit der Ausfuhrung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebauden gilt der Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind. Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Grunden nicht ausgenutzt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausfuhrungshindernisse unternimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtuberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, mussen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut offentlich aufgelegt werden. Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Grunden um hochstens 2 Jahre verlangern. Die Verlangerung ist
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ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen Oder tatsachlichen Verhaltnisse seit dem Bauentscheid verandert haben.
Art. 22 Baubeginn
Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: 1.
2.
keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskraftig vorlie gen; Einsprachen vorliegen: a) innert der Frist von 10 Tagen nach Eroffnung der Baubewilligung, sofern die auf schiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet Oder kein Gesuch um Gewahrung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde; b) im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskraftiger Erledigung derselben.
Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine offentlichen Interessen betroffen, so kann die zustandige Behorde, jedoch auf Wag und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten. Ein vorzeitiger Baubeginn ist ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben: a) ausserhalb der Bauzone liegt Oder besondere Bewilligungen erfordert; b) ein geschutztes Baudenkmal Oder Ortsbild verandert. Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK den Beginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.
Art. 23 Projektanderungen / Zusatzbewilligung
Eine Projektanderung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen erheblich geandert wird. Die Flauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die aussere Gestaltung. Wird eines dieser Flauptmerkmale erheblich geandert, muss das Bauprojekt Gegenstand eines neuen Baugesuches bilden. Die Baubewilligungsbehorde kann nach Anhorung der Beteiligten und der von der Projektanderung beruhrten Dritten das Verfahren ohne erneute Veroffentlichung fortsetzen, wenn offentliche Oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusatzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. Die Anderung eines bewilligten Bauvorhabens vor Oder wahrend der Bauausfuhrung kann nach Anhorung der Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. Erforderlich ist diesen falls eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatz bewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in den Flauptmerkmalen unverandert bleibt und dass keine offentlichen Oder wesentlichen nachbarlichen Inte ressen beruhrt werden.
Art. 24 Baukontrolle
Die Baupolizeibehorden haben daruber zu wachen, dass bei der Ausfuhrung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Bau bewilligung eingehalten werden. Dazu kontrolliert sie insbesondere:
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1. vor Aufnahme der Bauarbeiten: a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfullt sein mussen; b) das Vorliegen der fur das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen. 2.
bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub: a) das Schnurgerust b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes c) die Strom, Trink- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken
3.
wahrend den Bauarbeiten: a) die Hohen und Hohenlagen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachstuhls Oder der obersten Decke b) die Sauberhaltung oder unverzugliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr
4.
nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfugten Bedingungen und Auflagen.
Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Uberschreitung einer Baubewilli gung ausgefiihrt oder werden bei der Ausfuhrung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften miss achtet, so verfugt die zustandige Baupolizeibehorde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten. Sie kann ein Benutzungsverbot fur widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verhaltnisse erfordern. Die Baupolizeibehorde setzt dem jeweiligen Grundeigentumer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Notigenfalls veranlasst die Behorde die Wiederherstellung des rechtmassigen Zu standes bei widerrechtlicher Bauausfuhrung oder bei nachtraglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie berucksichtigen dabei die Grundsatze der Verhaltnismassigkeit und des Vertrauensschutzes.
PLANUNGSMITTEL
Art. 25 Reglemente und Plane
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen: a) Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement - Kehrichtreglement - Energiesparreglement - alle ubrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen. b) Plane - Nutzungs- und Zonennutzungsplan - Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
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- Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes - Ubersichtsplan liber den Stand der Erschliessung c) je nach Notwendigkeit werden zusatzlich ausgearbeitet: - Sondernutzungsplane (kant. RPG Art. 12) - Strassen- und Erschliessungsplane sowie Baulinienplane (kant. Strassengesetz).
Art. 26 Nutzungs- und Zonennutzungsplan
Der Nutzungs- und Zonennutzungsplan bilden einen integrierenden Bestandteil des Baureglements und ist durch die Urversammlung zu genehmigen. Sie sind fur jedermann verbindlich. Sie bestehen mindestens aus dem Nutzungsplan 1:10’OOO und dem Zonennutzungsplan im Mst. 1:2’000. Der Nutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: a) Bauzonen Der Zonennutzungsplan teilt das Baugebiet in Bauzonen ein, legt Frei- und Grunflachen test und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich fur die Uberbauung eignet und entweder - weitgehend uberbaut ist Oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benotigt und erschlossen wird. Der Zonennutzungsplan ist in seinen Grenzen und laut Bestimmungen der Zonenordnung sowohl behorden- und eigentumerverbindlich. b) Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich fur die landwirtschaftliche Nutzung Oder den Gartenbau eignet Oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soli. Der Nutzungsplan Mst. 1:10000 stellt eine Ubersicht dar, uber das gesamte Gemeindegebiet und ist mit Ausnahme der Richtplanelemente in seinen Elementen in seinen Grenzen behordenverbindlich. c) Schutzzonen Schutzzonen umfassen: - Bache, Flusse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders schone sowie naturkundlich Oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Statten und bedeutende offentliche Aussichtspunkte, - fur die Landschaft Oder Siedlung charakteristische Baumbestande Oder Geholze, - Naturschutzobjekte und fur die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensraume, wie Waldrander, Feuchtgebiete und dergleichen. d) Weitere Zonen Zusatzlich konnen gemass Art. 11 Abs. 2 kant. RPG weitere Zonen namentlich Zonen fur offentliche Bauten und Anlagen, fur Sport und Erholung sowie fur Abbau und Deponien Oder Maiensasszonen (Art. 27 kant. RPG) bestimmt werden. Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nut-
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zung erst spater zugelassen wird Oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungszonen).
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Art. 27 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
a)
Der Verkehrsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkplatze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben uber die Fahrbahnbreiten enthalten.
b)
Im Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen fur die Wasser- und Energieversorgung sowie fur die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienfuhrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.
Um Rechtskraft zu erlangen, miissen die Verkehrs- und Versorgungsrichtplane vom Gemeinderat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).
Art. 28 Fuss- und Wanderwege
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde pruft Anderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustandig fur die Durchfuhrung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird derfreie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenossische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 29 Ubersicht iiber den Stand der Erschliessung
Der Ubersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind Oder bei zielstrebiger Weiterfuhrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren spatestens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden konnen. Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weit gehend iiberbauten Gebiet fest und fiihrt die Ubersicht nach. Die Ubersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.
Art. 30 Sondernutzungsplane
Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplanen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungsplane unterschieden: a) Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet fur bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im Einzelnen.
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b) Quartierplan Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, aussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung der vorgesehenen Bauten sowie allenfalls die Bau- und Niveaulinien der im Planungsgebiet zu erstellenden Strassen und Wege. Er ist fur die Grundeigentumer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Uberbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Zu diesen Planen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausfuhrungstermine enthalt. c) Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen hoheren Detaillierungsgrad auf als der Quartier plan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebauden und Gebaudeteilen so wie von Platzen, Freiflachen und Fussgangerbereichen fest. Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung Oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 43) verbinden. Unter Einhaltung der obigen Vorschriften wird fur die Sondernutzungsplane das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den ubrigen Fallen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzufuhren. In den Gebieten, in denen Sondernutzungsplane zu erarbeiten sind, konnen betriebsund nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfugige Volumenerhohungen vorgenommen werden, soweit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungsplane nicht massgeblich erschweren.
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BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN
Art. 31 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die kurzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstuckgrenze und der Fassade. Bei Gebauden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand “a“ und dem grossen Grenzabstand “A“ unterschieden. - Beim kleinen Grenzabstand wird die kurzeste Entfernung zur Grundstiickgrenze gemessen. Er ist bei den Ruck- und Nebenfassaden sowie bei eingeschossigen Anbauten ein zuhalten. - Der grosse Grenzabstand wird im rechten Winkel zur Hauptfassade gemessen, welche der Sonne Oder Aussicht zugekehrt ist. In Ausnahmefallen, insbesondere wenn dem Bauherrn bedeutende Nachteile bei der Uberbauung eines Grundstuckes entstehen Oder wenn die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen kommt, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebaudeseite zulassen, sofern die festgelegte Ausnutzungsziffer eingehalten sowie die verlangten Kinderspielplatze und die notwendigen Autoabstellplatze nachgewiesen sind. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulassig fur Dachvorsprunge, Hauseingange, Balkone, Veranden, Erker, Vortreppen und ahnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Erker und Hauseingange durfen nicht mehr als ein Drittel der Gebaudelange beanspruchen. Im Erdgeschoss sind keine Erker zulassig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von 62 und 63. Die VKF-Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten.
Abb. 1: Grenzabstand in Abhangigkeit der Fassadenhohe
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Abb. 2: Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen o
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Abb. 3: Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen grosser als 1.50 m
Art. 32 Gebaudeabstand
Der Gebaudeabstand ist die kurzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebauden. Er ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstande. Bei Bauten auf gleichem Grundstuck ist der Gebaudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstuck bereits ein altrechtliches Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindestens der Grenzabstand eingehalten werden.
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Abb. 4: Grenz- und Gebaudeabstand
Art. 33 Naher- und Grenzbaurecht
Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigentumer konnen die Grenzabstande unter Wahrung des Gebaudeabstandes auf die beiden Grundstucke verteilt werden. Es kann eben falls bis zur hochstzulassigen Gebaudelange auf die gemeinsame Grenze gebaut werden. Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen. Bauten und Anlagen, die vollstandig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, durfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden. 0«nsitar*st PjriKl* C
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4 Abb. 5: Ungleiche Grenzabstande
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Art. 34 Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag
Die Gebaudelange wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anbauten mit einer maximalen Hohe von 4.00 m werden nicht zur Gebau delange hinzugerechnet. Die Gebaudelange wird in der Zonenordnung (Art. 68ff) festgelegt. Wird vom Gemeinderat ausnahmsweise eine grossere Gebaudelange bewilligt, so erhoht sich der Grenzabstand auf beiden Langsseiten und zwar um 1/5 der Mehrlange fur den grossen Grenzabstand und um 1/10 fur den kleinen Grenzabstand. Die gesamte Gebaudelange darf je doch 25.00 m nicht uberschreiten. Der Gemeinderat kann verlangen, dass grossere Gebaude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden.
Art. 35 Gebaudehohe und Fassadenhohe
Die Gebaudehohe wird gemessen ab dem tiefsten Punkt des naturlich gewachsenen oder des neu abgegrabenen Bodens. Bei Satteldachern wird die Gebaudehohe ge messen bis zur Oberkante der Fusspfette (Seitenhohe) bzw. der Firstpfette (Firsthohe), bei Flachdachern bis zur Oberkante der festen Brustung des letzten Vollgeschosses. Fur Gebaude in Hanglage wird die Gebaudehohe talseitig gemessen. Abgrabungen fur Garageneinfahrten und fur Hauszugange, deren Lange kleiner als 1/2 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei gestaffeltem Baukorper wird die zulassige Gebaudehohe fur jeden der versetzten Gebaudeteile separat berechnet. Die jeweilige Gebaudehohe ist in der Zonenordnung (Art. 68ff) festgelegt. Bei Bauten mit Geschafts- und Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen Gebaude hohe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewahrt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. Zur Kontrolle der Bauhohe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstuckes vom Geometer oder von der Gemeindeverwaltung ein Fixpunkt festgesetzt (vergl. Art. 12k und 13b). Die Fassadenhohe ist die vertikale Ausdehnung einer Fassade als Grundlage fur die Berechnung der Grenzabstande. Die Fassadenhohe wird senkrecht ab der Hohe des gewachsenen Terrains gemessen, oder, falls er tiefer liegt, vom neu bearbeiteten Boden bis zum Schnittpunkt mit der oberen Dachlinie. Fur Flachdacher oder fur Dacher mit niedrigem Gefalle wird die Fassadenhohe bis Oberkante Brustung gemes sen. Da der Grenzabstand in Funktion der Fassadenhohe festgelegt ist, muss die Fassadenhohe von jedem Punkt jeder Fassade berechnet werden. Die Fassadenhohe ist auch fur zuruckversetzte Elemente wie Lukarnen, Attika, usw. zu berechnen. sec*
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Abb. 7: GebaudehOhe, Terrain aufgetragen ODerkante Brustirq
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Abb. 10: Gebaudehohe, Terrain gestaffelt
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Art. 36 Geschosszahl, Vollgeschosse
Die Anzahl der Vollgeschosse ist in der Zonenordnung (Art. 68ff) festgelegt. Als Voll geschosse gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse. a) Untergeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn sie laut Art. 12 kBauG nicht mehr als zwei Drittel ihrer Aussenflachen aus dem naturlich gewachsenen Oder ■ sofern er tiefer liegt, dem fertig bearbeiteten Boden herausragen und folgende Bedingungen erfullen: - In ebenem Gelande darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebaudeaussenseite hochstens 2.00 m uber der tiefsten Stelle des natur lich gewachsenen oder neu abgegrabenem Bodens liegen, Andernfalls gilt das Untergeschoss als Vollgeschoss. - Am Hang darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Ge baudeaussenseite max. 3.00 m uber dem tiefsten Punkt des naturlich gewach senen oder neu ab gegrabenem Bodens liegen. Bergseits darf die maximale Hohe bis zur Oberkante dieser Decke uber dem gewachsenen oder neu abgegrabenen Boden 1.00 m nicht uberschreiten. Vorbehalten bleiben bei diesen Bestimmungen die Abgrabungen fur Garageneinfahrten und Hauszugange laut Art. 35. b) Dachgeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn ihre Kniestockhohe (inkl. Fusspfette) nicht mehr als 1.20 m Hohe betragt und ihre Bruttogeschossflache mit mehr als 1.80 lichter Hohe unter Sparren nicht mehr als zwei Drittel der darunterliegenden Vollgeschossflache aufweist. Bei gestaffelten Baukorpern wird die Geschosszahl fur jeden der versetzten Gebaudeteile separat berechnet.
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Abb. 11: Geschosse (Satteldach)
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Art. 37 Ausnutzungsziffer
Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhaltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschoss flache (BGF) der Gebaude zu deren anrechenbaren Landflache (LF). Sie wird wie folgt berechnet: anrechenbare Bruttogeschossflache (BGF) Ausnutzungsziffer (az) = anrechenbare Landflache (LF)
a) Anrechenbare Bruttogeschossflache (BGF) Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen Oder dem Gewerbe dienenden Oder hierfur verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflachen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden:
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- alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden Oder hierfur nicht ver wendbaren Flachen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenraume, Waschkuchen, Fleizungs- und Tankraume; - alle Dachraume welche nicht mehr als 1.8 m lichte Flohe aufweisen - Maschinenraume fur Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fur Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Depots etc. - Korridore, Treppen und Lifte, soweit sie nicht anrechenbare Raume erschliessen, - offene Erdgeschosshallen, uberdeckte und offene Dachterrassen, offene einund vor springende Balkone, - Gemeinschaftsraume wie Spiel-, Bade-, Fitness- und Basteiraume in Mehrfamilienhausern, deren Benutzung alien Flausbewohnern laut Grundbucheintrag of ten steht
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- Gemeinschaftskuchen mit Nebenraumen wie Kuhlraume, Anrichte, Office usw. - Wintergarten von weniger als 15 m2. b) Anrechenbare Landflache (LF) Die anrechenbare Landflache ist die Flache, der von der Baueingabe erfassten, nicht von bestehenden Gebauden beanspruchten Grundstucke Oder zusammenhangende Grundstuckteile der Bauzone inklusive Zufahrts- und Durchfahrtsflachen. Die beteiligten Grundeigentumer konnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnutzung eines Grundstucks auf eine andere Bauparzelle ubertragen wird. Die Ubertragung ist jedoch nur zulassig unter unmit telbar aneinander angrenzen den Grundstucken. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Wird ein uberbautes Grundstuck neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur so weit uber- baut werden, als die Ausnutzungsziffer uber das ganze Grundstuck gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfugen, dass die Ausnut zungsziffer eines Grundstuckes zugunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkt wird.
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Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)
a) Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen einen Zuschlag zur Ausnutzungszif fer (Bonus) gewahren. Dieser Zuschlag kann gewahrt werden, wenn z.B. das begunstigte Gebaude den allgemeinen baulichen Oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient z.B. durch die Erstellung von Quartier- Oder Gestaltungsplanen, die kostenlose Oder kostengunstige Abtretung von Boden fur offentliche Nutzungsrechte (wie bei Strassen, Wegen, Pisten) usw. Der von der Gemeinde gewahrte Bonus soil eine zusatzliche Ausnutzung von 0.1 nicht uberschreiten. b) Aufgrund des Energiegesetzes betreffend die Forderung des MINERGIEStandards im Gebaudebereich kann die Gemeinde fur Bauten, die diesen Stan dard erfullen einen zusatzlichen Bonus von maximal 15 % auf die in den Art. 69 und ff festgelegte Ausnutzungsziffer - jedoch max. 0.15 - gewahren.
Art. 39 Ausnutzungsregister
Die Gemeinde erstellt ein Ausnutzungsregister, das vom Registerhalter Oder einem vom Gemeinderat ernannten Beauftragten gefuhrt wird. Dieses Register enthalt: a) das Verzeichnis der beanspruchten Landflachen in der Bauzone; b) das Verzeichnis der Nutzungsubertragungen in der Bauzone. Dieses Register ist regelmassig nachzufuhren und notigenfalls durch einen Situationsplan zu erganzen. Es ist offentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.
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ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.
Baugebiet und Erschliessung
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Art. 40 Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes und unter Einhaltung der Grenzwerte der Larmschutzverordnung (LSV) eingeteilt in: a) Bauzonen 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonennutzungsplan farbig dargestellt): Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind Oder bei zielstrebiger Weiterfuhrung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden konnen. b) Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonennutzungsplan farbig dargestellt): Dies sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch voraussichtlich innert den nachsten 15 Jahren benotigt und erschlossen werden. Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstuck von Privateigentumern nach Artikel 41 und 42 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der ubrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen. Durch Privateigentumer ausgefuhrte Erschliessungsanlagen mussen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentumers. Bei der Uberfuhrung einer Bauzone der 2. Etappe in Bauzone der 1. Etappe konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentumer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz Oder teilweise ubernommen werden, sofern diese Erschliessungsanlagen den Planen Oder dem Konzept der Gemeinde entspre chen.
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Art. 41 Baulanderschliessung
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes uber die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen Oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln Oder ablosen. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentumer an den Erschliessungskosten fest. Die Erschliessung ei ner Zone kann in Etappen erfolgen (vgl. Art. 40). Die Grenzwerte der Larmschutzver ordnung (LSV) sind einzuhalten. Ein Grundstuck gilt als erschlossen, wenn samtliche Anlagen fur den Verkehr (Strasse, Parkplatze und Zugang), fur die Wasser -und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung uber das offentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind Oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentu mer die erforderlichen Rechte fur den Anschluss und die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung muss technisch und rechtlich sichergestellt und soweit notig bei Baubeginn spatestens aber bei Fertigerstellung der Bauten und Anlagen vollendet sein. Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung ebenfalls als sichergestellt, wenn fur die Grundeigentumer entweder ein verbindlicher Plan besteht Oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benotigten Rechte mussen bei Baubeginn erworben sein.
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Art. 42 Erschliessungsgrad
a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fur Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, fur eine beschrankte Zeitdauer und zu noch festzulegen den Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiser schliessung durch die Bauinteressenten zu verlangen. b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentumer. Um die Zahl der Anschlusse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den An schluss weiterer Grundeigentumer zu gewahrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.
Art. 43 Landumlegung und Grenzregulierung
a) Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgiiter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft fur die Eigentumer eine bessere Bodennutzung zu ermoglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzungsplane sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. RPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentumer, denen die Mehrheit der Oberflachen gehort Oder - durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes. b) Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstucken im Interesse ihrer rationellen Uberbauung und Bewirtschaftung fest. ->
Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentumers Oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Geset zes.
2.
Vorschriften fur Sicherheit und Gesundheit
Art. 44 Unterhalt der Bauten
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszufuhren. Sie entsprechen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anlagen durfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefahrden und das Eigentum Dritter nicht beeintrachtigen. Bauherren und Ihre Auftraggeber sind fur die Einhaltung der Vorschriften und der an erkannten Regeln der Baukunde verantwortlich. Fur Arbeiterunterkunfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei alien Bauvorgangen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhutung
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zu erfullen.
Art. 45 Stdrung der offentlichen Ordnung
Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche Sachwerte durfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschadigte Oder vorschriftswidrig betriebene Bauten und Anlagen beeintrachtigt werden. Wer die offentliche Ordnung in der genannten Weise stort, ist von der Baupolizeibehorde zur Behebung der Storung innert angemessener Frist aufzufordern. Der Bauherr ist fur die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabfalle durfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind gesondert auf eine hierfur geeignete bewilligte Deponie zu fuhren.
Art. 46 Benutzung des offentlichen Grundes
Offentlicher Grund darf zur Erstellung von Gerusten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebauden haben die betreffenden Unternehmer die Platze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle offentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlaufe usw. miissen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverzuglich fachgemass instand zu stellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.
Art. 47 Dach- und Meteorwasser, Schneefanger
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstucken uber offentliche Strassen, Wege und Platze abzuleiten Oder der Kanalisation zuzufuhren. Das Meteorwasser ist nach Moglichkeit in das Trennsystem zu entwassern. Ist dies nicht moglich, ist das Meteorwasser zu infiltrieren oder in einen natiirlichen Vorfluter abzu leiten. Wo und solange dies nicht moglich ist, hat der Eigentumer durch geeignete Massnahmen dafur zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen offentlicher Strassen fuhrt. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Vv'o sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafur zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentumer haftet fur Schaden und Unfalle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Die obigen Bestimmungen gelten auch fur bestehende Bauten.
Art. 48 Schneeraumung
Die Schneeraumung der Eingange und Zufi hrten hat der Eigentumer selbst zu besorgen. Muss fur die Wegschaffung von Schnee der offentliche Grund benutzt wer den, hat der Grundeigentumer den Schnee unverzuglich wegzuraumen. Das Einwerfen von Schnee auf offentliche Strassen, Wege und Platze ist verboten.
Art. 49 Feuerpolizei
Bauten und Anlagen mussen den kantonalen Bestimmungen uber das Bauwesen und den Vorschriften uber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Fur den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenos-
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sischen und kantonalen Reglemente massgebend.
Art. 50 Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfugung stehen (Bildung, Sport, Erholung, Restaurations- und Hotelbetriebe usw.), sind so zu gestalten, dass sie fur Behinderte zuganglich und benutzbar sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung.
Art. 51 Kinderspielplatze
Bei Wohnhausern mit 4 und mehr Wohnungen sind gut besonnte und windgeschutzte Kinderspielplatze auf privaten Grundstucken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflache soil in der Regel im Minimum 20 % der gesamten Wohnflache, mindestens aber 60.00 m2 ausmachen. Sie durfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen und sind im Grundbuch ein zutragen. Spielplatze auf genugend grossen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Ausgang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
Art. 52 Immissionen
Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums alle ubermassigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu verhindern. Im Grenzbereich gegenuber Wohnzonen ist auf diese Rucksicht zu nehmen. Es konnen im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfugt oder Projektanderungen verlangt werden. Verboten sind insbesondere alle schadlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstucks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Dunste, Larm, Wasser oder Erschutterungen (vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertragliches Mass uberschreiten werden. Die Larmempfindlichkeitsstufen gemass Larmschutz-Verordnung werden in der Zonenordnung (Art. 68ff) zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe I oder II eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit Larm vorbelastet sind. Bei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Larmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 53 Energiesparmassnahmen
Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekuhlt werden mussen, sind so zu er stellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Mi nimum beschrankt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Best immungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismassig sind. Im Ubrigen gelten die Bestimmungen des Energiegesetzes vom 15. Januar 2004 und die Energieverordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anla gen vom 9. Juni 2004.
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Art. 54 Dungereinrichtungen
Misthofe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belastigung fur die Umgebung darstellen. Bestehende und neue Misthofe mussen mit einer undurchlassigen Mauer und Bodenkonstruktion umgeben und allenfalls mit einer Abdeckung versehen werden. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neu angelegte Misthofe Oder Jauchegruben mussen mind. 6.00 m Abstand zur nachsten Bauzonengrenze einhalten. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstucke, offentliche Strassen und Platze Oder in das Kanalisationsnetz und in offentliche Gewasser ist verboten.
3.
Ortsbild und Landschaftsschutz
Art. 55 Schutz des Ortsbildes
Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder durfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder durch ihre Grosse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeintrachtigen. Zur Verhinderung einer storenden Baugestaltung (storende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachformen u.a.) konnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfugt, Projektanderungen verlangt Oder die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwurdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten. Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann verfugen, dass Gebaude oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- und Ortsbild beeintrachtigen oder fur die Offentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instand gestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.
Art. 56 Schiitzenswerte Bauten und Naturobjekte
Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit den zustandigen kantonalen Instanzen in Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, welche im Sinne von Artikel 26c besonders schutzenswert sind. Diese Inventare sind der Offentlichkeit zuganglich zu machen. Diese schutzenswerten Bauten und die ausgeschiedenen schutzenswerten Naturob jekte durfen nicht ohne Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Stellungnahme der kantonalen Fachbehorden abgebrochen, umgebaut oder verandert werden. Der Eigentumer hat einen genugenden Gebaudeunterhalt sicherzustellen. Fur Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schutzenswerten Gebauden stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.
Art. 57 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren
Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schutzenswerter Objekte hinsichtlich Erlass, Vernehmlassung, offentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inkrafttreten sind in Art. 12-18 der kant. Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 geregelt.
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Art. 58 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten
Auf dem Gemeindegebiet sind Neubauten mit Ausnahme der Zone W2D und W2D (2. EE) mit dem ortsiiblichen Sattel- Oder Walmdach zu erstellen (siehe Art. 71). Fur die Bedachung sind in der Regel Schiefer, Ziegel, Naturstein oder Materialien in schieferahnlicher Farbe zu verwenden. Der Gemeinderat kann Blech und neue Mate rialien zur Bedachung bewilligen. Sie mussen in Struktur, Farbe und Oberflachenbeschaffenheit den obigen Anforderungen entsprechen. Die Dachneigung der Giebeldacher betragt in der Regel 40-60%. Die Material- und Farbbezeichnung fur Fassaden und Dachflachen ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens verbindlich festzulegen. Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesamtlange jedoch 1/2 der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht uberschreiten, sind gestattet. Der seitliche Abstand einer Dachaufbaute bis zum Gebauderand muss mind. 2.00 m betragen. Beim Anbringen von Sonnenkollektoren ist auf das Ortsbild Rucksicht zu nehmen. In der Dorfzone und in ihrer unmittelbaren Umgebung mussen die Gebaude einen Dachvorsprung von mindestens 30 cm aufweisen.
Art. 59 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen fur Radio und Fernsehen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. In alien Fallen, in denen Estrichantennen oder ahnliche ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aus senantennen zu verzichten. Parabolantennen bei Mehrfamilienhausern sind als Gemeinschaftsantennen zu er stellen. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben. Reklameschilder, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedurfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Plakate durfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden.
Art. 60 Einfriedungen, Bepflanzungen
Fur Einfriedungen gelten die Bestimmungen des kant. Strassengesetzes und des ZGB. Auf Rosswald sind Einfriedungen zu unterlassen. Zum Schutze vor Vieh und Wild kann nach Weisungen des Gemeinderates eine Umzaunung erstellt werden, wenn dies das Landschaftsbild nicht beeintrachtigt. Einfriedungen uber Wasserlaufe sind in der Regel verboten. Bei Ausnahmefallen, welche vom Gemeinderat gewahrt werden konnen, kann ein Durchgang von mind. 0.80 m Distanz ab Wasserlauf verlangt werden.
Art. 61 Schutz der Wasserlaufe
Wasserlaufe mitsamt ihren Ufern, Boschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung uber den Gewasserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschutzt. Sie durfen weder korrigiert, eingedolt noch uberdeckt werden. Die Uferve getation darf weder gerodet, uberschuttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefallen Rodungen von Ufervegetation
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bewilligen. In Gewassern und im geschutzten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche fur die offentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewasser notwendig sind. Uferaufschuttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Von der Oberkante der Uferboschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.00 m einzuhalten, vorbehalten bleiben der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz iiber die Wasserlaufe (Raumbedarf fur Fliessgewasser). Innerhalb dem fur den Wasserlauf reservierten Raum durfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Baugesuche miissen der DSFB zur Stellungnahme unterbreitet werden. Vorbehalten sind ferner das Wasserbaurecht und die Gesetzgebung iiber den Gewasserschutz, den Naturschutz, die Fischerei und die Schifffahrt. Gewasserraum Der Raumbedarf eines Fliessgewassers setzt sich aus der Gerinnesohle und den beiden Ufern zusammen. Die Raumsicherung ermoglicht den Hochwasserschutz, die Gewasserfunktionen, den Unterhalt und die Realisierung kunftige Wasserbauprojekte und Renaturierungen. Der Gewasserraum wird aufgrund der naturlichen Sohlenbreite gemass Schlusselkurve der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG 2001; Auszug siehe Gewasserraum) berechnet. Bei kunstlichen Gerinnen muss zuerst die Sohlen breite mit einem Anpassungsfaktor 1.5 bis 2 multipliziert werden. Der Gewasserraum misst auf jede Ufer im Minimum 5m (bis 2m Sohlenbreite) Oder 15m (ab 15m Soh lenbreite), dazwischen wird linear interpoliert. Dieser Minimalraum muss frei von Bau ten und Anlagen bleiben, dies jedoch unter Berucksichtigung der ortlichen Verhaltnisse, und kann z.B. zur Sicherstellung der Biodiversitat erhoht werden. Es muss bei Baubewilligungsgesuche fur einen Bau Oder eine Anlage, die sich in einem Abstand von weniger als 50 m vom Gewasser befindet, auf die Plane bezeichnet werden. Zusatzlich sollte im Siedlungsgebiet der ordentliche Grenzabstand eingehalten werden. Falls aus Grunden der bestehenden Zwange der Raumbedarf nicht garantiert werden kann, muss er entweder auf dem anderen Ufer Oder jeder anderen verfugbaren Lage entlang des Gewassers eingegeben werden. Schutz der Bache, Fliisse, Seen und Ufer Der Schutz der Oberflachenwasser wird durch die Bundes- und Kantonsgesetzgebungen gewahrleistet. So muss jegliches Baubewilligungsgesuch eines Baus Oder Anlage, die sich in einem Abstand von weniger als 50 m von Fliess gewassern oder Seen befindet Gegenstand einer Konsultation der spezialisierten kantonalen Fachstellen bilden (siehe Art.42 Abs.1 und 2 Bauverordnung). Ferner sind Zonen in Zusammenhang mit den Oberflachenwasser, wie hydrologische Gefahrenzonen Oder den Gewasser reservierte Raume (Gewasser raum) indikationshalber im Zonennutzungsplan dargestellt (Art. 11 Abs.3 kRPG). Fur bedeutende Gewasser wird der Schutz im Zonennutzungsplan hauptsachlich durch Abgrenzung einer eigenen Schutzzone gewahrleistet (17 RPG, 23 kRPG). Die anderen unter Ziffer 2.3 erwahnten Massnahmen bilden eine zusatzliche Anwendung. Fur die kleinen Gewasser (z.B. Wildbache) ist die Abgrenzung einer Gefahrenzone im Sinne von Art. 17 RPG nicht obligatorisch. Jedoch mussen andere
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Massnahmen getroffen werden, um einen angepassten Schutz der Oberflachenwasser und gegen Uberflutungen zu sichern. Insbesondere wird die Abgrenzung der Gefahrenzonen berucksichtigt. Ferner tragt die Gemeinde Rechnung des Gewasserraums, welcher gemass der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG, 2001) bautenfrei bleiben muss, dies jedoch unter Berucksichtigung der ortlichen Verhaltnisse. Gewasserraum Schlusselkurve der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG 2001): SchlQsselkurve. Die massgebliche Grbsse zur
Urerbreite zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes und der okologischen Funkttonen
Ermittlung des Raumbedarfs von Gewassern ist die natiirliche Gerinnesohlenbreite Daraus lasst sich die empfohlene minimale Breite des Uferbereichs ableiten: Sie betragt auch bei kleinen Bachen mindestens 5 Meter. Ab 15 Metern Breite kann ein Uferstreifen als eigenstandiges Biotop funktionieren. Vor allem bei kleineren Gewassern ist es sinnvoll, einen breiteren Uferbereich (grun gestrichelt) festzulegen. Damit wird die Bio-
diversitat, die natiirliche Vielfalt von Pflanzen und Tieren, entlang des Gewassers gefdrdert. natiirliche Gerinnesohlenbreite in Metern
4.
Strassen und Baulinien
Art. 62 Baulinienplan
a) Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von offentlichen Verkehrsanlagen, Gewassern, ober- und unterirdischen Leitungen, Waldern und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulini enplan gibt an, wieweit an bestehende Oder projektierte Strassen, Wege und Platze sowie Gewasser, Waidrander, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Langs einer Baulinie muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berucksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach einer offentlichen Auflage gemass den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Rechtskraftige Baulinienplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei. b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstosser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Ver kehrsanlagen ubernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur fur das Verlegen von Leitungen und Kabeln benutzt werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem Oder kommunalem Recht moglich. c) An Gebauden, welche uber die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu offentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, diirfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgefuhrt wer den. Veranderungen an solchen Bauten konnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grund buch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veranderung entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Gebaudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss. d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betragt der Ab stand mindestens 3.00 m vom Fahrbahn- oder Gehsteigrand. Vorbehalten blei ben der minimale Grenzabstand und die Bestimmungen fur Garagenvorplatze (Artikel 65).
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e) Rechtskraftige Baulinienplane sowie die unter Absatz d) erwahnten Vorschriften sind oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskraftigen Baulinienplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Baudepartement und konnen dort eingesehen werden. f) Baulinien - touristische Transportanlagen (Seilbahnen, Skilifte usw.): Die im Nutzungsplan bezeichneten Baulinien im Bereiche von touristischen Trans portanlagen (Seilbahnen, Skilifte usw.) haben hinweisenden Charakter. Bei Bauvorhaben innerhalb dieses Bereiches ist die Zustimmung der fur die Bewilligungen der Seilbahnen zustandigen Instanzen einzuholen. Dabei ist auch die Stellungnahme des Konzessionsinhabers der Seilbahnanlage beizulegen. g) Fur die Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 63 Vorspringende Gebaudeteile
Ausladungen uber die Baulinie in den freien Luftraum des offentlichen Grundes sind gestattet, sofern die Ausladung nicht mehr als 1.50 m betragt und mindestens 2.50 m uber dem Gehsteig Oder mindestens 4.50 m uber der Fahrbahn liegt. Weder Turen, Portale, Fenster und Rollladen durfen sich in weniger als 4.50 m Hohe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehsteiges offnen. Wenn es das offentliche Interesse erfordert, mussen vorspringende Gebaudeteile entfernt Oder abgeandert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassen gesetz.
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Abb. 12: Lichtraumprofil wenn Strassengrenze = Baulinie (Art. 207 SG).
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Art. 64 Parkierung
a) Bei Neubauten und grosseren Umbauten sind in den Baugebieten auf privatem Grund ausreichende Abstellflachen fur Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- Oder Abstellplatz auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die notigen Abstellplatze fest. In der Regel gilt, dass bei Hotels fur je 2 Zimmer, bei Geschaftshausern fur je 50 m2 und bei Gaststatten fur je 8 m2 Restaurationsflache ein Einstell- Oder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmanner dienen dem Gemeinderat als Grundlage fur die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Falle. b) Ist die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grund nicht moglich Oder dem Verkehrskonzept der Gemeinde nicht entsprechend, ist der Grundeigentumer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Hohe der Beitragssumme ist von der Urversammlung festzulegen.
Art. 65 Ausfahrten, Garagenvorplatze
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benutzung den Verkehr nicht behindert. Eine Ubersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soil in der Regel 15 % Gefalle nicht uberschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse mussen einen Vorplatz von mindestens 5.00 m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage eingebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofern die ortlichen Verhaltnisse dies zulassen. Im Ubrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 66 Private Strassen und Wege
Privatstrassen mussen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fur Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentumer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen Oder Privatzufahrten an das kommunale Oder das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genugen und durch die zustandigen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen konnen bei bffentlichem Interesse von der Gemeinde ge gen eine angemessene Entschadigung ubemommen werden.
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VI
ZONENVORSCHRIFTEN
1.
Zoneneinteilung
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Art. 67 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Zonennutzungsplane Mst. 1:2’000 und Nutzungsplan 1:10‘000) Bezeichnung
A) Bauzonen Dorfzone Wohnzone 1 (1-2 geschossig) Wohnzone 2: (2-geschossig) Wohnzone 2 2. Erschliessungsetappe Wohnzone 2D: (2-geschossig) Wohnzone 2D 2. Erschliessungsetappe Wohn- und Gewerbezone 2: (2-geschossig) Wohn- und Gewerbezone 3: (3-geschossig) Ferienhauszone (Rosswald) (1-2-geschossig) Gewerbezone 2.Erschliessungsetappe Zone fur offentliche Bauten und Anlagen Freihaltezone Verkehrszone
D W1 W2 W2 E W2D W2D E WG2 WG3 F2 GE OB+ a FZ V
B) Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen C) Schutzzonen Landschafts- und Naturschutzzonen
LZ
LSZ / NSZ
D) Weitere Zonen Erhaltungszone Archaologische Schutzzone Zone fur Sport und Erholung Skiabfahrts- und Freizeitzone Deponiezone Zone mit unbestimmter Nutzung Ubriges Gemeindegebiet
EZ AS S+E S D UN uG
E) Zonen nach Spezialgesetzgebung Waldareal und Baumbestande Quellschutzzonen Gefahrenzonen
WD QZ GZ
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2.
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Zonenordnung
Art. 68 Dorfzone D
Zweck der Zone: Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet sowie die alten Aussenweiler. Sie ist fur die Erstellung von Wohn- und kleineren Geschaftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur Forderung einer zweckmassigen Sanierung. Geschosszahl: Gebaudehohe:
Grenzabstand:
entsprechend den umliegenden Bauten, max. 2 Vollgeschosse entsprechend den umliegenden Bauten, aber max. 8.50 m O.K. Fusspfette max. 10.50 m O.K. Firstpfette 1/3 der Fassadenhohe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.00 m.
Larmempfindlichkeit: Stufe II. Dorfzone “Undri Biela“ In der Dorfzone „Undri Biela“ ubernimmt die Gemeinde keine Verpflichtungen in Bezug auf die Erstellung und den Unterhalt von Infrastrukturanlagen. Besondere Bestimmungen: Neu-, An- Oder Umbauten haben sich in Stellung, Flohe, Dachform, Proportio ned Fensteroffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. In besonderen Fallen kann der Gemeinderat nach Einholen der Zustimmung der zustandigen kantonalen Dienststellen bei Bauten einzuhaltenden Abstanden einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern diese zu einer wesentlichen Verbesserung gegenuber der reglementarischen Bauweise beitragt. Es durfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine offentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbaus alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen.
Art. 55
und ff sind besonders zu berucksichtigen.
Art. 69 Wohnzone W1
Zweck der Zone: Die Uberbauung im Hasel mit Ferien- und Wohnhausern von tiefer Bauhohe und Ausnutzung. Bauweise:
often
Geschosszahl:
max. 1-2 Vollgeschosse
Gebaudehohe:
max. 6.00 m O.K. Fusspfette max. 9.00 m O.K. Firstpfette
Gebaudelange:
max. 12.00 m; Mehrlange nicht gestattet
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Grenzabstand:
kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhohe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.00 m. grosser Grenzabstand: 50 % der Fassadenhohe
Ausnutzung:
az = 0.3
Larmempfindlichkeit: Stufe II. Baumaterial:
das Sockelgeschoss aus Mauerwerk Oder Beton, der Aufbau ganz aus Holz
Art. 70 Ferienhauszone F2 (Rosswald)
Zweck der Zone: Die Uberbauung mit Ferien- und Wohnhausern mit niederer Bauhohe und Ausnut zung. often Bauweise: Geschosszahl:
1-2 Vollgeschosse
Gebaudehohe:
max. 6.50 m O.K. Fusspfette max. 9.50 m O.K. Firstpfette
Gebaudelange:
max. 12.00 m, Mehrlangen nicht gestattet
Grenzabstand:
kleiner Grenzabstand 1/3 der Fassadenhohe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.00 m. grosser Grenzabstand; 50% der Fassadenhohe, mindestens aber 4.50 m
Ausnutzung:
az = 0.4
Baumaterial:
das Sockelgeschoss der Gebaude soil aus Mauerwerk Oder Beton, der Aufbau mindestens zu einem Drittel in Holz erstellt werden.
Larmempfindlichkeit: Stufe II Besondere Bestimmungen: - Die Versorgung der Ferienhauszone durch die offentlichen Dienste, insbesondere Kehrichtabfuhr, Abwasserbeseitigung, Schneeraumung und Glatteisbekampfung kann ausgeschlossen werden Oder von besonderen Leistungen der Grundeigentumer abhangig gemacht werden. - In dazu geeigneter Lage konnen Hotelbauten mit max. 3 Vollgeschossen bewilligt werden, sofern die Bestimmungen des Orts- und Landschaftsschutzes berucksichtigt sind. Die Ausnutzungsziffer (az) darf 0.5 nicht uberschreiten. - In der Zone Skipiste in Ferienhauszone dtirfen keine Gebaude erstellt werden. Die entsprechenden Flachen konnen jedoch als anrechenbare Flache in die AZ - Berechnung mit einbezogen werden.
Art. 71 Wohnzone W2, WG2, W2D
Zweck der Zone: Uberbauung mit Wohn- und Ferienhausern. Bauweise:
in der Regel offen, Reihenhauser gestattet
Geschosszahl:
max. 2 Vollgeschosse
Gebaudehohe:
max. 8.50 m O.K. Fusspfette
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max. 12.00 m O.K. Firstpfette Gebaudelange:
max. 16.00 m
Grenzabstand:
kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhohe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens 3.00 m. grosser Grenzabstand: 50 % der Fassadenhohe
Ausnutzung:
az = 0.6 im Dorfgebiet; 0.4 im „Biela-Schmeli“
Larmempfindlichkeit: W2 und W2D = Stufe II; WG2 Stufe III Baumaterial: Gestutzt auf Art. 55 Abs. 1 ist der Gemeinderat berechtigt, zur Verhinderung einer storenden Baugestaltung (wie ortsfremde Bau- und Dachformen u.a., storende Farb- Oder Materialwahl) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Bedingungen und Auflagen zu verfugen, Projektanderungen zu verlangen Oder die Bewilligung zu verweigern. Neu-, An- und Umbauten haben in ihrer Bauart und Gestaltung den Bauten der Umgebung zu entsprechen. Besondere Bestimmungen: - In der Zone WG2 darf die Seitenhohe der Gewerbebauten max. 8.00 m betragen. Der Gemeinderat kann eine einwandfreie Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen. - In der Wohnzone “Biela - Schmeli" darf nur im Rahmen des Vertrages zwischen der Munizipalgemeinde Termen und der Gemeinde Brig-Glis betreffend das Gebiet “Schmeli" vom 16. Mai 1986 gebaut werden. - In der Zone W2D (besondere Dachform) sind nebst dem ortsublichen Sattel- und Walmdach (vgl. Art. 58) zusatzlich auch architektonisch zeitgemasse Dachformen wie Pult-, Tonnen-, Flachdach, etc. erlaubt.
Art. 72 Wohn- und Gewerbezone WG3
Zweck der Zone: Forderung einer guten baulichen Ausnutzung der hierzu geeigneten Baugebiete. Bauweise:
in der Regel offen
Geschosszahl:
max. 3 Vollgeschosse
Gebaudehohe:
max. 11.00 m O.K. Fusspfette max. 14.00 m O.K. Firstpfette
Grenzabstand:
kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhohe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.00 m.
Ausnutzung:
grosser Grenzabstand: 50 % der Fassadenhohe az = 0.8
Larmempfindlichkeit: Stufe III Baumaterial: Gestutzt auf Art. 55 Abs. 1 ist der Gemeinderat berechtigt, zur Verhinderung einer storenden Baugestaltung (wie ortsfremde Bau- und Dachformen u.a., storende Farb- Oder Materialwahl) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Bedingungen und Auflagen zu verfugen, Projektanderungen zu verlangen Oder die Bewilligung zu verweigern. Neu-, An- und Umbauten haben in ihrer Bauart und Gestaltung den Bauten der Umgebung zu entsprechen.
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Besondere Bestimmungen: In der Zone WG3 darf die Seitenhohe bei „reinen“ Gewerbebauten max. 8.00 m betragen. Der Gemeinderat kann eine einwandfreie Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.
Art. 73 Gewerbezone
Zweck der Zone: Die Gewerbezone “Z'Matf ist fur die Errichtung von Gewerbebauten in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Mineralquellen bestimmt. Zum Betrieb gehorende Wohnungen konnen errichtet werden. Reine Depots und Abstellplatze diirfen nicht errichtet werden. Ubermassige Einwirkungen auf Nachbargrundstucke sind untersagt. Bauweise:
in der Regel offen
Gebaudehohe:
max. 9.50 m O.K. Fusspfette (Seitenhohe fur Flachdacher) max. 12.00 m O.K. Firstpfette
Grenzabstand:
1/3 der Fassadenhohe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.00 m.
Baumaterial:
Stahlkonstruktionen sind erlaubt
Larmempfindlichkeit: Stufe III Besondere Bestimmungen: Depots und Abstellplatze sind mit einem mind. 2 m hohen Zaun zu umgeben. Der Gemeinderat kann zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung besondere Weisungen erteilen.
Art. 74 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen
Zweck der Zone: Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von offentlichen Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung), die im offentlichen Interesse liegen. Jegliche private Uberbauung ist untersagt. Bauweise:
offen oder geschlossen
Grenzabstand:
1/3 der Fassadenhohe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.00 m.
Larmempfindlichkeit: Stufe III.
Art. 75 Freihaltezone
Die Freihaltezonen umfassen jene Flachen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder spezieller Objekte, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, zur Gliederung des Siedlungsgebietes mit einem dauernden Bauverbot oder mit Baubeschrankungen belegt werden konnen. Bauten diirfen nur umgebaut werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.
Art. 76 Verkehrszone
Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukiinftigen, offentlichen und privaten Strassen, Wege und Parkierungsflachen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen konnen in beschranktem Umfang Bau ten im offentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden. Die Projektierung
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und Festlegung der Dimension von Strassen und Gehwegen bei Sanierungen und Neubauten hat gemass den gultigen VSS-Normen zu erfolgen.
Art. 77 Deponiezone
Jede Deponie ist bewilligungspflichtig. Zustandig fur die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung ist der Kanton. Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen erlaubt. Ausnahmebewilligungen konnen nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden. Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenossischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz uber den Umweltschutz (USG).
Art. 78 Landwirtschaftszonen
Die Landwirtschaftszonen (Art. 26b) werden im Nutzungsplan wie folgt festgelegt: a) Landwirtschaftliche Prioritatszonen Die landwirtschaftlichen Flachen sind laut kantonalem Richtplan je nach Gelandeform, Bodenbeschaffenheit Oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhaltnisse in Flachen 1. (inkl. Fruchtfolgeflachen) und 2. Prioritat im Nutzungsplan dargestellt. b) Weiden oder Sommerungsweiden Als Weiden oder Sommerungsweiden gelten jene landwirtschaftlichen Gebiete, welche besonders wegen ihrer alpwirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Bedeutung erhaltenswert sind. c) Geschutzte Landwirtschaftszone Die geschutzte Landwirtschaftszone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart und ihrer Schonheit schutzenswert sind (Art. 32 kant. RPG), und deren Erhaltung von einer traditionellen Bewirtschaftung abhangt. Innerhalb der geschutzten Landwirtschaftszone ist eine landschaftsschonende und massvolle Landwirtschaft zu betreiben. Hecken, Korbweiden und Einzelbaume sowie das Bewasserungssystem sind zu erhalten. In der geschutzten Landwirtschaftszone diirfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden, ausser den fur die Nutzung unerlasslichen Einrichtungen und Erschliessungen, die mit dem Schutzziel vereinbar sind. In den Landwirtschaftszonen diirfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und den damit verbundenen Bediirfnissen der bauerlichen Bevolkerung und ihrer Hilfskrafte oder der Sicherung der bauerlichen Existenz dienen. Die Zustandigkeit liegt bei den kantonalen Instanzen. In den Landwirtschaftszonen gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 79 Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ + NSZ
1. Arten der Schutzzonen a) Landschaftsschutzzonen (LSZ) - Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schonen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. - Bauten und Anlagen sind nur zulassig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern.
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- Heckenlandschaften (Baumbestande) und halboffene Landschaften sind zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderungen, Rodungen Oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergeholzen sind bewilligungspflichtig. Bei grosseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen. b) Naturschutzzonen (NSZ) - Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart Oder ihrer besonderen Pflanzen- Oder Tiergesellschaften schutzenswert sind. Bauten und Anlagen sind unter sagt, wenn sie nicht zur Wartung Oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. - Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, neue Bewasserungsanlagen, Ter rainveranderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulassig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. - Der Einsatz von chemischen Dungemitteln und von Giftstoffen (alle Aden von Pestiziden wie Insekten- und Unkrautvertilgungsmitteln usw.) ist untersagt. - Soweit es fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. c) Der Schutz von Objekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes Oder des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben. 2. Stufen der Schutzzonen a) In den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fallt die Wahrung des Naturund Landschaftsschutzes in die Zustandigkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement test. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten. b) Die Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung fallen in die Zustandigkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden mit der Annahme durch die Urversammlung rechtsgultig.
Art. 80 Erhaltungszone
Die Erhaltungszone ist eine Sonderzone gemass Artikel 18 RPG. Fur diese Zone erstellt die Gemeinde ein Hinweisinventar und die dazugehorigen Vorschriften. Auf grund dieses Inventars sind die Gebaude in verschiedene Kategorien eingeteilt, die die Art der Erhaltungs- und Umbaumoglichkeiten festlegt. Es konnen Bauten nur umgebaut werden, wenn ihre Schutzwurdigkeit feststeht. Die Schutzverfugung stellt sicher, dass - die Baute aufgrund von landschaftsbildbestimmenden und landschaftstypischen Erkennungsmerkmalen, die eine kulturhistorische Entwicklung dokumentieren, schutzwurdig ist; - die Baute nach bewilligter Zweckanderung tatsachlich in ihrem schutzwurdigem Zu stand, ihrer ausseren Erscheinung und baulichen Grundstruktur erhalten bleibt.
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In der Erhaltungszone sind Neubauten nicht zulassig. Im Weiteren gelten die Bestimmungen der ubergeordneten kantonalen und eidgenossischen Gesetze und des Staatsratsbeschlusses vom 22. Dezember 1993.
Art. 81 Zone fiir Sport und Erholung
Zweck der Baute - Die Zone fur Sport und Erholung ist fur Sport-, Informations- und Freizeitanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. Die weiteren Bestimmungen der Sport-, Freizeit- und allfalligen Verkehrsanlagen sind liber ein Quartierplanverfahren festzulegen. In der Zone fiir Sport und Erholung gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 82 Skiabfahrts- und Freizeitzone
Die Skiabfahrtszone umfasst das fiir die Ausubung des Skisportes erforderliche Gelande, soweit die allgemeinen Interessen des Wintersportes es als wiinschbar erscheinen lassen. Die Skiabfahrtszone kann mit einem dauernden Bauverbot Oder mit der notigen Baubeschrankung versehen werden. Uber Grundstucke innerhalb der Skiabfahrtszone kann die Gemeinde das Enteignungsverfahren einleiten. Zur Sicherung der Skiabfahrten kann in einem begrenzten Gebiet verfugt werden, dass nur aufgrund eines Quartierplanes mit eventueller Baulandumlegung gebaut wird. Der Gemeinderat kann im Weiteren im Rahmen der feuerpolizeilichen Abstande die genaue Lage eines Gebaudes festlegen. Die technische Beschneiung der Skipisten ist gestattet. Die gesetzlichen Bewilligungsverfahren sowie die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und die Grundsatze des Koordinatenblattes D.10 des kantonalen Richtplanes sind dabei einzuhalten.
Art. 83 Zone mit unbestimmter Nutzung
In dieser Zone ist die definitive Nutzungsart vorlaufig nicht bestimmt. Diese Zone kann spater in Bauzone Oder Landwirtschaftszone umgezont werden. Solange bleibt die heutige Nutzung vorbehalten. Es sind nur standortbedingte Bauten zulassig, sie durfen aber die definitive Nutzung nicht prajudizieren.
Art. 84 Ubriges Gemeindegebiet
Das Ubrige Gemeindegebiet umfasst die Flachen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone Oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone fur Sport und Erholung Oder zum Waldareal gehoren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete Oder Berggebiete. Grundsatzlich kann im Ubrigen Gemeindegebiet nur in begrundeten Ausnahmefallen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
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Art. 85 Waldareal
Flachen, die aufgrund von Bestockung Oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch die Forstgesetzgebung geschutzt. Sie durfen ohne Bewilligung der zustandigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugefuhrt werden. Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in Bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt das Waldgesetz. Naher als in einer Florizontaldistanz von mindestens 10.00 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Fur Ausnahmen sind die kantonalen Behorden zustandig. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Baumen, Geholz Oder Gebusch im Waldareal bedarf einer Be willigung durch den Forstdienst. Ausserhalb des Waldareals ist die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. a) Hecken und Feldgeholze Hecken und Feldgeholze durfen in ihrer Gesamtheit nicht verringert werden. Das Entfernen von Flecken und Feldgeholzen erfordert eine Bewilligung der Gemeinde (Art. 17 kNHG); innerhalb der Schutzgebiete von nationaler und kantonaler Bedeutung liegt die Zustandigkeit bei der kantonalen Instanz.
Art. 86 Grundwasserschutzzonen und -areale, Gewasserschutzbereich
A. Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale Sie umfassen die Gebiete, in denen die Nutzungsarten und die Tatigkeiten so organisiert werden mussen, dass sie die Qualitat der zur Trinkwasserversorgung gefassten Quellen nicht gefahrden. Die Grundwasserschutzzonen im eigentlichen Sinn werden unterteilt in: Zone S1 (Fassungsbereich und Versickerungszonen) Sie ist eingezaunt und sollte im Besitze des Eigentumers der Fassung sein. Landwirtschaftliche Nutzung und jegliche Bauten sind verboten. Nur der Bau der zur Fassung notigen Anlagen ist moglich. Zone S2 (engere Schutzzone) Bauten und Anlagen sowie Grabungen, welche die schutzende Deckschicht nachteilig verandern, sind verboten. Das Ausbringen der Jauche ist generell unzulassig. Die Nutzung der Pflanzenbehandlungsmittel ist eingeschrankt. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur moglich, wenn sie keine Gefahr fur das Grundwasser darstellt. Zone S3 (weitere Schutzzone) Wohnbauten sind unter Schutzmassnahmen moglich. Bauten fur Industrie und Gewerbe sowie wesentliche Verminderungen der schutzenden Deck schicht sind untersagt. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind moglich. Innerhalb der Grundwasserschutzzonen und der Grundwasserschutzareale muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Insbesondere muss das erarbeitete Grundwasserschutzzonenreglement respektiert werden.
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Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen rnussen den eidgenossischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen rnussen der Dienststelle fur Umweltschutz unterbreitet werden. B. Gewasserschutzbereich Ao Ein Gewasserschutzbereich Ao muss zum Schutz der Wasserqualitat oberirdischer Gewasser, deren Infiltration Trinkwasserfassungen beeinflussen, ausgeschieden werden.
Art. 87 Archaologische Schutzzone
Bei Baugesuchen in dieser Zone weist der Gemeinderat den Gesuchsteller darauf hin, dass sich seine Parzelle in einer archaologisch geschutzten Zone Oder in einer Zone mit eventuellen archaologischen Funden befindet. Vor den Aushubarbeiten ist innerhalb der Archaologischen Schutzzone das Baugesuchsdossier zur Vormeinung an die kantonale Dienststelle fur Denkmalpflege und Archaologie zu uberweisen und allenfalls nach deren Anweisungen Sanierungen sowie Ausgrabungen vorzunehmen.
Art. 88 Naturgefahrenzonen (Anhang)
A. Die Ausscheidung von Naturgefahrenzonen (Plane und Vorschriften) untersteht der Spezialgesetzgebung und dem Spezialverfahren. B. Gefahrenzonenplane weisen namentlich auf die Gefahrenarten und -stufen hin. Die den Planen beigelegten Vorschriften legen die notwendigen Anforderungen (eigentumsrechtliche Beschrankungen und bauliche Massnahmen) zur Gewahrleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Guterfest.
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VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 89 Ausnahmebewilligung
Sofern besondere Verhaltnisse Oder Bedurfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es durfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und offentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: - wenn die Anwendung des Baureglements zu einer ausserordentlichen Harte fuhrt, - fur Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse, - fur provisorische Bauten, - fur landwirtschaftliche Bauten, - fur touristische Bauten im offentlichen Interesse - fur bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, laut Bestimmungen von Art. 31 des kantonalen Baugesetzes Bestehende gegen Warmeverlust unzureichend geschutzte Bauten durfen im Rahmen einer Ausnahmebewilligung mit einer nachtraglichen Aussenisolation die Grenzund Gebaudeabstande urn jenes Mass unterschreiten, welches fur die gesetzlich vorgeschriebene Warmedammung Oder fur die Erfullung der Bedingungen von Minergiehausern notwendig ist. Vorbehalten bleiben inventarisierte Oder schutzenswerte Bauten. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknupft sowie befristet oder als widerrufbar erklart werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme vor aus, so ist in der Baueingabe ausdrucklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begrunden. Vorbehalten bleiben zusatzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
Art. 90 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau
Bestehende, rechtmassig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Planen oder Vorschriften widersprechen, durfen unterhalten, zeitgemass erneuert, umgebaut oder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstarkt wird. Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Planen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdruck lich vorsieht, oder wenn es zur Wahrung der offentlichen Ordnung geboten ist. Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie fur besondere Falle des Gemeindebaurechts regeln. Bei Zerstorung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmassig erstellten, den geltenden Planen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine tiberwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fiinf Jahren seit der Zerstorung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstorten Bau hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Anderung hinsichtlich der alten Baute ist moglich, sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.
Art. 91 Gebiihren
Fur die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von offentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebuhren zu entrichten. Der Gebuhrentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebuhren der kantonalen Baukommission.
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Art. 92 Bussen
Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter Oder Bauunternehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung Oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen Oder Vorschriften ausfuhrt Oder ausfuhren lasst, Oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenuber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustandigen Baupolizeibehorde mit Bussen von 100 bis 50‘000 Franken bestraft. In schweren Fallen, insbesondere bei Ausfuhrung von Bauvorhaben trotz rechtskraftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Ruckfall kann die Busse bis auf 100’000 Franken erhoht und uberdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemass Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. Im Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfugung kann eine hohere Busse ausgesprochen werden. In leichten Fallen betragtdie Busse 50 bis 1 ’000 Franken. Wurde die Widerhandlung in der Fuhrung einer juristischen Person, einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe fur die Busse, fur die konfiszierbaren Gewinne, Gebuhren und Kosten solidarisch haftbar. Das Strafverfahren wird durch die einschlagige kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.
Art. 93 Verjahrung
Die Widerhandlungen verjahren in drei Jahren seit Erkennbarkeit. Die Bussen verjahren in der gleichen Frist seit Rechtskraft der Busse. Die Verfolgungsverjahrung wird durch jede Untersuchungshandlung, die Vollstreckungsverjahrung durch jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Die absolute Verjahrung tritt nach sechs Jahren ein; bei kumulativ ausgesprochenen Bussen nach zehn Jahren.
Art. 94 Inkrafttreten
Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden samtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.
Termen, 23. August 2011
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Anhang Vorschriften Naturgefahrenzonen
a
Gemeinde Termen Bau- und Zonenreolement (GBR)
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VORSCHRIFTEN welche die eigentumsrechtlichen Beschrankungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde Termen festlegen
4
inhaltsverzeichnis
Einleitung.....................
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Allgemeine Vorschriften
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Schneegefahr...............
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Hydrologische Gefahr...
55
Geologische Gefahr......
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Erdbebengefahr............
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Einleitung 1. Ziel der Vorschriften Die Vorschriften begleiten die Gefahrenzonenplane. Sie legen die Baumassnahmen und eigentumsrechtlichen Beschrankungen test, die zur Gewahrleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Guter notwendig sind. Diese Dokumente werden gemass den Gesetzesbestimmungen und den einschlagigen technischen Richtlinien und Normen erarbeitet. Sie sind ebenfalls Gegenstand einer offentlichen Auflage. 2. Gefahrenart und Gefahrenstufe Die Naturgefahrenzonen umfassen Flachen, die geologischen, hydrologischen und nivologischen Gefahren ausgesetzt sind. Man unterscheidet Zonen, mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefahrdung sowie einen Hinweis auf eine Restgefahrdung (gelb-weiss gestrichelt) bei hydrologischen Gefahren oder sehr selten bei geologischen Gefahren. Die Gefahrenstufe wird durch die variable Kombinierung der beiden Parameter der Intensitat des Schadenereignisses und dessen Eintretenswahrscheinlichkeit definiert. Die Gefahrdung wird als erheblich bezeichnet, wenn sie weder beseitigt noch zumutbar vermindert werden kann. Eine solche Gefahrensituation kann nur aufgrund einer Gesamtuntersuchung des gefahrdeten Gebiets uberpruft werden. Die Gefahrdung wird als mittel bezeichnet, wenn sie durch gemeinsame und/oder einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefahrdung wird als gering bezeichnet, wenn sie durch einzelne Schutzmas snahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefahrdung wird als Restgefahrdung bezeichnet, wenn das Schadenereignis kaum wahrscheinlich ist und daher nur beim Ereignis durch Uberwachungs-, Raumplanungs- Oder andere Massnahmen behoben werden kann. Hinsichtlich der Erdbebengefahr wird die Zone durch die nationale Erdbebengefahrdungskarte bestimmt, die in der SIA-Norm 261 steht. Die Schutzmassnahmen werden durch das kantonale Baugesetz und dessen Vollziehungsverordnung geregelt.
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3. Umkehrung des Nachweises (gemass Art. 31 Abs. 4 kRPG): Der Eigentumer des Grundstucks inkl. dessen Zufahrtsmoglichkeit kann den Nachweis erbringen, dass die Gefahr, die sein Grundstuck gefahrdet, durch Sicherheitsmassnahmen behoben Oder infolge der gunstigen Entwicklung der Gefahrdung hinfallig geworden ist. 4. Rolle der Vorschriften im Verhaltnis zur Raumplanung OSobald die Gefahrenzonen rechtskraftig geworden sind, werden diese hinweisend in den Zonenutzungsplan und ins kommunale Bau- und Zonereglement (Art. 11 und 31 kRPG) ubertragen. Allgemeine Vorschriften 1. Hauptsachliche eigentumsrechtliche Beschrankungen und bautechnische Anforderungen - Zonen mit erheblicher Gefahrdung (rot): grundsatzlich Verbot jeglicher Baute; - Zonen mit mittlerer Gefahrdung (blau): Bau moglich aufgrund eines Gutachtens und der Vormeinung der kantonalen Behorde, welche die Schutzauflagen und bedingungen festlegt; - Zonen mit geringer Gefahrdung (gelb) und Restgefahr (gelb-weiss): Bau moglich aufgrund der Vormeinung der kantonalen Behorde, welche die einzelnen Schutzauflagen und -bedingungen festlegt; Fur Bauten und Anlagen, deren Erstellung an einem bestimmten Ort der Zone mit erheblicher Gefahr aus spezifischen sicherheitsbedingten Oder wirtschaftlichen Grunden unerlasslich ist, konnen Ausnahmebewilligungen erteilt werden. 2. Rechtliche Auswirkungen Sobald die Gefahrenzonen (Plane und Vorschriften) vom Staatsrat genehmigt worden sind, werden diese fur die Behorden und Privatpersonen rechtsverbindlich. Wenn die Gemeinde aber Kenntnis einer durch den kantonalen Spezialisten validierten Gefahrenkarte, Oder wenn sie eine Gefahr identifiziert hat, ist die Gemein de (ausserhalb der Bauzone die KBK) verpflichtet, noch vor der offentlichen Auflage der sich daraus ergebenden Gefahrenzonen diesem Rechnung zu tragen. 3. Auskunft an den Gesuchsteller einer Baubewilligung Bei einem Baubewilligungsgesuch weist die Gemeindeverwaltung (ausserhalb der Bauzone die KBK) den Gesuchsteller auf den Gefahrenperimeter, in welchem sich seine Parzelle befindet sowie auf die entsprechend der Gefahrenstufe vorzunehmenden Vorkehrungen hin. 4. Kantonale Vormeinung Gemass der kantonalen Bauverordnung ist fur jedes Baugesuch, das innerhalb ei ner Gefahrenzone liegt, eine Vormeinung des kantonalen Spezialisten einzuholen. Fur ein Bauprojekt neben einem Gewasser ist die Gemeinde (oder die KBK) ver pflichtet neben der Berucksichtigung der hydrologischen Gefahr den Raumbedarf der Gewasser im Sinne von Art. 21 der Bundesverordnung liber den Wasserbau einzuhalten.
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5. Konformitatsbericht und Wohn- und Betriebsbewilligung Fur jedes Bauwerk das innerhalb eines Gefahrengebietes erstellt worden ist, hat da Buro, das die Schutzmassnahmen fur die Erlangung der Baubewilligung bestimmt und begleitet hat, ein Konformitatsbericht abzugeben. Die Gemeinde (Oder die KBK) hat die sachgerechte Anwendung dieser Massnahmen zu kontrollieren. Laut Art. 59 der kantonalen Bauverordnung erteilt die Behorde aufgrund des Konformitatsberichts, zu welchem der kantonale Spezialist eine Vormeinung abgibt, die Wohn- und Betriebsbewilligung. 6. Kosten Samtliche Kosten fur das Fachgutachten, die Ausfuhrung der einzelnen Schutz massnahmen und der Konformitatskontrolle gehen zu Lasten des Gesuchstellers der Baubewilligung. 7. Alarmplan und Sicherheitsverbesserung Angesichts des sich verandernden Verhaltens der Gefahrengebiete konnen die baulichen Schutzmassnahmen durch ein Uberwachungs- und/oder Alarmdispositiv erganzt werden. Dies erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Spezialisten. Die Gemeinde trifft ihrerseits zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit des gefahrdeten Gebiets die notigen Vorkehrungen (Sanierung, Entwasserung der oberirdischen Gewasser, Schutzbauten, Auszonung, vorbestimmte Schutzmass nahmen, Anweisungen an die Bevolkerung, usw.). 8. Verstarkung der beschlossenen Massnahmen Bei Zu- Oder Abnahme der Gefahrenstufe sind von der Gemeinde die notigen Schritte zur Anderung der Schutzmassnahmen vorzunehmen. Sie hat auf dieselbe Weise zu verfahren falls eine nachtragliche Studie eine Anderung des genehmigten Gefahrenzonenplans vorschlagen sollte. 9. Ausserordentliche Massnahmen Bei Verscharfung der Gefahr kann die Gemeinde gegebenenfalls aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten ausserordentliche Massnahmen wie die Evakuierung der gefahrdeten Zone anordnen. Die zustandige Behorde kann auch entschadigungslos die erteilten Bewilligungen zuruckziehen. 10. Schadenfall Im Fall eines Schadenereignisses ubernimmt die Gemeinde bzw. der Kanton nicht die Behebung der an den Grundstucken und anderen Privateinrichtungen angerichteten Schaden und die Wiederherstellung der Zufahrtswege. 11. Ubergangsmassnahmen Aufgrund der Gefahrenkarten allein kann die zustandige Baubewilligungsbehorde von Fall zu Fall von den Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenreglemente abweichen. Hierfur stutzt sie sich auf die Vormeinung des kantonalen Spezialisten. In den Teilen des Gebiets, wo die Gefahrenzonenplane und die entsprechenden Vorschriften in Erarbeitung sind, entscheidet die zustandige Baubewilligungsbehorde uber die Vertraglichkeit von jedem Bau- Oder Umbauprojekt eines bestehenden Bauwerks aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten. Die zu standige Baubewilligungsbehorde entscheidet uber die Einstellung des Bewilligungsverfahrens fur jedes Projekt, das einer Gefahrdung im Sinne der Baugesetzgebung ausgesetzt werden kann.
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Schneegefahr 1. Zone mit erheblicher Gefahrdung In der Zone, die erfahrungsgemass einer hohen Lawinen-, Schneerutsch- und Eisabsturzgefahr ausgesetzt ist Oder die voraussehbar durch solche Phanomene gefahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Giiter gefahrden kann. Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden konnen dort bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert Oder die Sicherheit erhoht werden kann (z.B. durch Verstarkungsmassnahmen). Fur alle in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Alarmorganisation und einen Evakuierungsplan auf. 2. Zone mit mittlerer Gefahrdung In einer solchen Zone sind Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 Oder jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Geschafte, usw.), grundsatzlich verboten. Die iibrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem spezialisierten Buro erstellten Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Dieses Gutachten umschreibt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeschlagenen Ereignisszenarien zu ergreifen sind. Es untersteht der Genehmigung des kantonalen Spezialisten. Umbau-/Renovationsprojekte und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebau den werden dort nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erhohung der Anzahl der gefahrdeten Personen fuhren. Fur alle in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evakuierungsplan auf. 3. Zone mit geringer Gefahrdung Diese Zonen befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwacheren Druckauswirkungen. Von Fall zu Fall konnen Schutzmassnahmen angefordert werden (verstarkte Baute, Verkehrsbeschrankung, usw.). 4. Gefahrdete Zufahrt Isolierte Flachen, die nur uber langere Strecken mit hoherem Gefahrenzonengrad zuganglich sind, sollen wie Gebiete mit diesem hoheren Gefahrengrad behandelt werden. 5. Eisabsturze Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniedergangen Oder Steinschlagen.
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Hydrologische Gefahr 1. Zone mit erheblicher Gefahrdung In der Zone, die erfahrungsgemass einer erheblichen hydrologischen Gefahrdung (Uberschwemmung, Erosion und Murgang) ausgesetzt ist, Oder die voraussehbar durch solche Phanomene gefahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Giiter gefahrden kann. Nur ein Gutachten uber die gesamte gefahrdete Zone ermoglicht der kantonalen Behorde die bedingte Freigabe der ganzen Oder eines Teils der Zone fur den Bau. Was die Rhone angeht, so betreffen diese Baumoglichkeiten lediglich Gefahrenperimeter mit langsamem Wasseranstieg und sofern eine spezifische Regelung sowie ein kommunaler Evakuationsplan erstellt und genehmigt worden sind. Einer erheblichen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen rot eingetragen sind. 2. Zone mit mittlerer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone ist fur jeden Neu- Oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache Oder eine Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachburo erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlagt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst die detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und ubrigen Verstarkungen der Aussenmauern aufzunehmenden Stossrichtungen sowie Vorschlage zu Verminderung der Schaden durch Wasser- Oder Schlammeinbruch und zur Vermeidung der Risiken fur die Personen ausserhalb der Gebaude. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIANorm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), konnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung Oder in Erganzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen moglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: > das Bauprojekt ist so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebaude den Stosswirkungen, der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhalt. > Gegebenenfalls werden auch Schutzmassnahmen fur die Parzelle vorgeschlagen, sofern es sich urn haufig genutzte Orte handelt (Zufahrten, Terrassen, Spielplatze, ...). Einer mittleren Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen blau eingetragen sind. Die Gemeinde erstellt Anweisungen fur ihre Bewohner und errichtet ein Alarmsystem mit einem Evakuierungsplan.
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3. Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone hat fur jeden Neu- Oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt: der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstarkung der bergseitigen Mauer, Verkleinerung der Offnungen, angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung der Gefahrenquelle entsprechen. Diese Schutzmassnahmen sind der kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIANorm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), konnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Massnahmen sein. Einer geringen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen gelb eingetragen sind. 4. Zone mit Restgefahrdung Innerhalb dieser Zone ist fur jeden Neu- Oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIANorm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), konnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restgefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen gelb-weiss gestrichelt eingetragen sind.
Geologische Gefahr Im Bereich der geologischen Gefahren ist das Kantonsgebiet Bergsturzen, Steinschlagen, Bodenabsackungen, Rutschungen und Murgangen ausgesetzt. Die Erdbebengefahr wird im nachfolgenden Kapitel behandelt. 1. Zone mit erheblicher Gefahrdung In der Zone, die erfahrungsgemass Oder voraussehbar einer erheblichen Gefahr dung ausgesetzt ist, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Guter gefahrden kann. Nur ein Gutachten uber die gesamte gefahrdete Zone ermoglicht der kantonalen Behorde die bedingte Freigabe der ganzen Oder eines Teils der Zone fur den Bau und die Festsetzung ihrer Bedingungen. Einer erheblichen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen rot eingetragen sind.
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2. Zone mit mittlerer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone ist fur jeden Neu- Oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache Oder Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachburo erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlagt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst insbesondere: > bei Rutschungen Oder ahnlichen Phanomenen: einen Beschrieb des Untergrundes, eine Beurteilung des auf oberflachliche Oder unterirdische Gewasser sowie auf das Vorkommen von verschlechtertem Gestein in der Tiefe zuruckzufuhrenden Risikos. Die zu ergreifenden Schutzmassnahmen betreffen die Fundamentsart, die Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen fur die Baute und die Kanalisation, usw.; > bei Steinschlagen Oder ahnlichen Phanomenen: das Intensitat/Wahrscheinlichkeits-Diagramm des Phanomens betreffend die Parzelle, die kollektive Oder individuelle Schutzart sowie die Berechnung der Energien und der durch die vorgeschlagenen Schutzbauten aufzunehmenden Stosswirkungen. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung Oder in Erganzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen moglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen:
> hinsichtlich Rutschungen Oder ahnlicher Phanomene: a)
das Gebaude ist auf einer wasserbestandigen Stahlbetonbodenplatte zu erstellen und die Verbindung zur daruber liegenden Platte ist ebenfalls aus Stahlbeton, damit ein steifer Kasten gebildet wird, zu erstellen;
b) das gefasste Oberflachen- (Dacher, asphaltierte Zufahrtstrassen, usw.) und Grundwasser (Drainage) ist mittels unverformbaren Kanalisationen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen; c)
die Aushubarbeiten sind gemass den rechtsgultigen Sicherheitsnormen auszufuhren.
> hinsichtlich Steinschlage Oder ahnlicher Phanomene ist das Bauprojekt so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebaude den aufgrund der berucksichtigten Szenarien berechneten dynamischen Stosswirkungen standhalt. Einer mittleren Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen blau eingetragen sind. 3. Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist fur jeden Neu- Oder Umbau, welcher eine Erwei terung der Wohnflache darstellt: > Hinsichtlich Rutschungen Oder ahnlicher Phanomene sind die oben genannten baulichen Mindestmassnahmen innerhalb der Perimeter mit mittlerer Gefahr grundsatzlich bei jeder Baute mit einem Volumen uber oder gleich 700 m3 ge mass SIA-Norm anzuwenden. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller jedoch Abweichungen von diesen Vorschriften vorschlagen.
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> Hinsichtlich Steinschlage Oder ahnlicher Phanomene hat der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstarkung der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Offnungen und Fensterflachen, Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen. Diese Schutzmassnahmen hangen vom Standort und von der Ausrichtung des Bauobjektes gegenuber der Gefahrenquelle ab und sind der zustandigen kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Einer geringen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen gelb eingetragen sind. 4. Zone mit Restgefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist fur jeden Neu- Oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIANorm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), konnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restgefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen gelb-weiss gestrichelt eingetragen sind. Erdbebengefahr Die Erdbebengefahrdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren bewilligungspflichtigen Bauens. In Agglomerationen und empfindlichen Industriezonen wird die Gemeinde gebeten, eine spektrale seismische Mikrozonierungskarte zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird fur Bauwerke der BWK III der SIA-Norm 261 sowie Bauwerke, die der Storfallverordnung (StFV) unterstellt sind, gefordert. Gemass Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung, die seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist, mussen samtliche Bauwerke die SIA-Norm 260 und folgende berucksichtigen, damit erdbebensicher gebaut wird. Fur jeden Neu- Oder Umbau von industriellen Oder kommerziellen Hallen und Gebaude mit zwei Oder mehr Stockwerken uber dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen Formularen beizulegen.
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Sitten, den 18 Juni 2008 [NAGE-Vorschriften_180608]
Teilrevision des BZR, Artikel 86 - 2014
Art. 86 Grundwasserschutzzonen und -areale, Gewasserschutzbereich A. Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale
Sie umfassen die Gebiete, in denen die Nutzungsarten und die Tâtigkeiten so organisiert werden müssen, dass sie die Qualitât der zur Trinkwasserversorgung gefassten Quellen nicht gefâhrden. Die Grundwasserschutzzonen im eigentlichen Sinn werden unterteilt in: Zone 51 (Fassungsbereich und Versickerungszonen)
Sie ist eingezâunt und sollte im Besitze des Eigentümers der Fassung sein. Landwirtschaftliche Nutzung und jegliche Bauten sind verboten. Nur der Bau der zur Fassung nôtigen Anlagen ist môglich. Zone 52 (engere 5chutzzone)
Bauten und Anlagen sowie Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verândern, sind verboten. Das Ausbringen der Jauche ist generell unzulâssig. Die Nutzung der Pflanzenbehandlungsmittel ist eingeschrânkt. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur môglich, wenn sie keine Gefahr für das Grundwasser darstellt. Zone 53 (weitere 5chutzzone)
Wohnbauten sind unter Schutzmassnahmen môglich. Bauten für Industrie und Gewerbe , von denen keine Gefahren für das Grundwasser ausgehen, sind unter Einhalten der entsprechenden Auflagen môglich. Wesentliche Verminderungen der schützenden Deckschicht ist untersagt, die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind môglich. Innerhalb der Grundwasserschutzzonen und der Grundwasserschutzareale muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Insbesondere muss das erarbeitete Grundwasserschutzzonenreglement respektiert werden. Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen müssen den eidgenôssischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.