Erlass von Planungszonen, Ergisch
Planungszone · Ergisch · Aufgehoben am 11.09.2030
Dokument
- Art
- Planungszone
- Gemeinde
- Ergisch
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Genehmigt durch
- Conseil Communal
- Beschlossen
- 04.09.2025
- Publiziert
- 12.09.2025
- In Kraft seit
- 12.09.2025
- Aufgehoben
- 11.09.2030
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
Karte
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Dateien
BO_ERG_Zones réservées_Ergisch_12092025.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Rubrik: Bau, Raum, Verkehr und Energie Unterrubrik: Öffentliche Planauflage Publikationsdatum: KABVS 12.09.2025 Öffentlich einsehbar bis: 12.09.2026 Meldungsnummer: BA-VS10-0000000995 Publizierende Stelle
Gemeinde Ergisch, Mitteldorf 12, 3947 Ergisch
Öffentliche Planauflage, Ergisch Rechtsmittel / Einsichtnahme Der Gemeinderat von Ergisch gibt bekannt, dass er in seiner Sitzung vom 4. September 2025 beschlossen hat, gestützt auf Artikel 27 des Bundesgesetztes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie Artikel 19 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG), Planungszonen zu erlassen, gemäss den Perimetern in den von der Gemeinde öffentlich aufgelegten Plänen. Die Planungsabsicht besteht darin, innerhalb dieser Planungszonen den Nutzungsplan und die diesbezügliche Reglementierung anzupassen, um die Realisierung der kommunalen Raumplanungsziele auf den betroffenen Parzellen sicherzustellen und eine dem revidierten kantonalen Richtplan und den neuen eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen der Raumplanung entsprechende Entwicklung zu fördern. Innerhalb dieser Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die vorerwähnte Planungsabsicht beeinträchtigen könnte. Die Planungszonen gelten für eine Dauer von 5 Jahren. Sie werden mit der heutigen Publikation des Gemeinderatsbeschlusses im kantonalen Amtsblatt rechtskräftig. Interessierte Personen können während den Bürozeiten auf der Gemeindekanzlei Ergisch oder über die Homepage der Gemeinde Einsicht in das Dossier nehmen. Begründete Einsprachen, namentlich gegen die Notwendigkeit der Planungszone, deren Dauer oder die Zweckmässigkeit der Planungsabsicht, sind gemäss Art. 19 Abs. 3 kRPG schriftlich per Einschreiben und unterzeichnet innert 30 Tagen ab dem heutigen Erscheinen der Publikation bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Über die Einsprachen entscheiden wird der Staatsrat (Art. 19 Abs. 4 kRPG). Kontaktstelle Gemeinde Ergisch
Mitteldorf 12 3947 Ergisch Frist Ablauf der Frist: 13.10.2025
Rechtsgrundlagen
BZR_ERG.1982 · Gemeinde · Text des Kantons
RS-VS 701.1 · LcAT · Kanton
RS-VS 705.1 · LC · Kanton
RS-VS 705.100 · OC · Kanton
RS-VS 705.101 · AIHC · Kanton
RS 700 · Loi sur l'aménagement du territoire, LAT · Bund