Verlängerung der Planungszonen, Simplon

Planungszone · Simplon · Aufgehoben am 19.02.2029

Dokument

Art
Planungszone
Gemeinde
Simplon
Kanton
Wallis
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Conseil Communal
Beschlossen
16.12.2025
Publiziert
18.12.2025
In Kraft seit
18.12.2025
Aufgehoben
19.02.2029

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BO_SIM_Verlängerung kommunale Planungszonen_16122025.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Rubrik: Bau, Raum, Verkehr und Energie Unterrubrik: Öffentliche Planauflage Publikationsdatum: KABVS 18.12.2025 Öffentlich einsehbar bis: 18.12.2026 Meldungsnummer: BA-VS10-0000001128 Publizierende Stelle

Gemeinde Simplon, Dorfplatz 25, 3907 Simplon Dorf

Öffentliche Planauflage – Verlängerung der Planungszonen (Art. 19 kRPG) – Entscheid der Urversammlung, Simplon Titel der Planauflage Verlängerung der Planungszonen (Art. 19 kRPG) – Entscheid der Urversammlung Projektbeschreibung Der Gemeinderat von Simplon gibt bekannt, dass die Urversammlung der Gemeinde Simplon am 16. Dezember 2025 beschlossen hat, gestützt auf Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie Artikel 19 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG), die bestehenden Planungszonen zu verlängern. Die bestehenden Planungszonen, beschlossen am 10. Februar 2021 (Publikation im Amtsblatt vom 19. Februar 2021) für 5 Jahre, werden mit Abstimmungsbeschluss durch die Urversammlung um weitere 3 Jahre bis maximal am 19. Februar 2029 verlängert. Die Planungsabsicht besteht darin, innerhalb dieser Planungszonen den Nutzungsplan und die diesbezügliche Reglementierung anzupassen, um den vom Bundesrat am 1. Mai 2019 genehmigten revidierten kantonalen Richtplan sowie die neuen kantonalen Rechtsgrundlagen der Raumplanung umzusetzen. Innerhalb dieser Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die vorerwähnte Planungsabsicht beeinträchtigen könnte. Rechtsmittel / Einsichtnahme Die von der Verlängerung der Planungszonen betroffenen Gebiete, bzw. Parzellen sind auf einem Plan ersichtlich und liegen auf der Gemeinde öffentlich auf. Interessierte Personen können während den Bürozeiten auf der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Dossier nehmen.

Gegen die verfügten Planungszonen, bzw. deren Verlängerung kann bis zum 31. Januar 2026 mit schriftlicher Einsprache an den Gemeinderat geltend gemacht werden, dass die verfügten Planungszonen und ihre Dauer nicht notwendig oder dass die bekanntgegebene Planungsabsicht nicht zweckmässig seien. Über unerledigte Einsprachen entscheidet der Staatsrat als einzige kantonale Instanz. Kontaktstelle Gemeinde Simplon Dorfplatz 25 3907 Simplon Dorf Frist Ablauf der Frist: 31.01.2026