Planungszone - Perimeter "Beeschi Matte" - Steg-Hohtenn

Planungszone · Steg-Hohtenn · Aufgehoben am 04.04.2030

Dokument

Art
Planungszone
Gemeinde
Steg-Hohtenn
Kanton
Wallis
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Conseil Communal
Beschlossen
24.03.2025
Genehmigt
24.03.2025
Publiziert
04.04.2025
In Kraft seit
04.04.2025
Aufgehoben
04.04.2030

Karte

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BO_STH_ZR Beeschi Matte_04042025.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Rubrik: Bau, Raum, Verkehr und Energie Unterrubrik: Öffentliche Planauflage Publikationsdatum: KABVS 04.04.2025 Öffentlich einsehbar bis: 04.04.2026 Meldungsnummer: BA-VS10-0000000829 Publizierende Stelle

Gemeinde Steg-Hohtenn, Kirchstrasse 37, 3940 Steg VS

Öffentliche Planauflage – Erlass einer Planungszone - Perimeter «Beeschi Matte», Steg-Hohtenn Titel der Planauflage Erlass einer Planungszone - Perimeter «Beeschi Matte» Sachlage Der Gemeinderat von Steg-Hohtenn gibt bekannt, dass er in seiner Sitzung vom 24. März 2025 beschlossen hat, gestützt auf Artikel 27 des Bundesgesetztes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie Artikel 19 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG), folgenden Perimeter zur Planungszone zu erklären: Die Parzellen Nr. 2673, 2674, 2675, 2676, 2677, 2678, 3285 (vollständig) und die Parzellen Nr. 2684, 2685, 2686, 2908 (zu Teilen) im Gebiet genannt „Beeschi Matte“ gemäss dem im von der Gemeinde öffentlich aufgelegten Plan (Planungszone «Beeschi Matte» vom 6. März 2025) eingezeichneten Perimeter. Die Planungsabsicht besteht darin, innerhalb dieser Planungszonen den Nutzungsplan und die diesbezügliche Reglementierung anzupassen, um die Realisierung der kommunalen und interkommunalen Raumplanungsziele auf den betroffenen Parzellen sicherzustellen. Weiter ist dem revidierten kantonalen Richtplan und den eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen der Raumplanung Rechnung zu tragen. Vorderhand sind im Perimeter der Planungszone eine städtebaulich qualitativ hochstehende Überbauung mit hoher Ausnützung anzustreben, die Erschliessung grundlegen zu analysieren und den heutigen Anforderungen entsprechend zu regeln, eine Landumlegung durchzuführen und die Hochwasserproblematik mitzuberücksichtigen. Es ist deshalb vorgesehen, über dem Planungszonenperimeter und auf angrenzenden Gebieten einen Bereich mit Planungspflicht (Sondernutzungsplanpflicht - Quartierplanpflicht) auszuscheiden.

Diese Arbeiten dürfen nicht durch Bauvorhaben negativ präjudiziert werden, weshalb zur Sicherung der Planungsfreiheit der Gemeinde eine Planungszone zu erlassen ist. Innerhalb dieser Planungszone darf nichts unternommen werden, was die vorerwähnte Planungsabsicht und damit die kommunale Nutzungsplanung beeinträchtigen könnte. Die Planungszone wird für eine Dauer von 5 Jahren erlassen. Sie wird mit der heutigen Publikation des Gemeinderatsbeschlusses im kantonalen Amtsblatt rechtskräftig. Rechtsmittel / Einsichtnahme Interessierte Personen können während der Bürozeiten auf der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Dossier nehmen. Begründete Einsprachen, namentlich gegen die Notwendigkeit der Planungszone, deren Dauer oder die Zweckmässigkeit der Planungsabsicht, sind gemäss Art. 19 Abs. 3 kRPG schriftlich und unterzeichnet innert 30 Tagen ab dem heutigen Erscheinen der Publikation bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Über unerledigte Einsprachen entscheidet der Staatsrat (Art. 19 Abs. 4 kRPG). Kontaktstelle Gemeinde Steg-Hohtenn Kirchstrasse 37 3940 Steg VS Frist 30 Tage