Staatsratsentscheid
Grundwasserschutzzonen · Ausserberg
Dokument
- Nummer
- 1
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Ausserberg
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Service de l'environnement
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 06.04.2016
- In Kraft seit
- 04.12.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Ausserberg mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
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Text
20160406_balt_decce.pdf
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UI INNIINNINNIN UN
2016.01170
een
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE SOWIE DES GEWÄSSERSCHUTZBEREICHS Ao DER GEMEINDE BALTSCHIEDER AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON BALTSCHIEDER, AUSSERBERG UND EGGERBERG
(QUELLFASSUNGEN: BAL101-103 unp BAL301-312, GRUNDWASSERSCHUTZAREAL BURGEREIA)
Eingesehen
- das Gesuch vom 27. Januar 2016 der Gemeinde Baltschieder betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie der Gewässerschutzbereiche A, für die Quellfassungen (Schutzzonenpläne im Massstab 1:10‘000, hydrogeologischer Bericht und den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 10. November 2015 erstellt durch das Büro Odilo Schmid und Partner AG);
Ganzen Text zeigen
- die öffentlichen Auflagen im Amtsblatt Nr. 47 vom 20. November 2015 durch die Gemeindeverwaltungen von Baltschieder, Ausserberg und Eggerberg;
- die Stellungnahmen der Gemeinde Baltschieder vom 27. Januar 2016, der Gemeinde Ausserberg vom 7. Januar 2016 und der Gemeinde Eggerberg vom 7. Januar 2016, in welchen die Gemeinden bestätigt haben, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und das keine Einsprachen eingegangen seien;
- der Bericht Erosionsschutz Baltschiederbach, Eiiltini - Ereignisdokumentation und ausgeführte Sofortmassnahmen vom Büro Geoplan vom 30. November 2015,
- die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinden Baltschieder, Ausserberg und Eggerberg, homologiert durch den Staatsrat am 19. März 1994, 8. April 1998 und 29. Mai 1986;
- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
- dieArt.3, 15 ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);
- das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;
- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WVRG);
- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).
Erwägend
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der Trinkwasserquellen und Quellfassungen der Gemeinde Baltschieder auf den Gemeindegebieten von Baltschieder, Ausserberg und Eggerberg.
Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen A, wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.
Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. 2.07.100 hat die Gemeinde zu veranlassen, dass die im zugehörigen hydrologischen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden (Massnahmen Art. 2.07.101 bis 2.07.202). ). Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss Art. 32 Abs. 3 des (kGSchG). Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.
Gemäss dem Hydrogeologischen Bericht und den Schutzzonenvorschriften vom November 2015 sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Baltschieder zu regeln.
Die Gefahrenkarte für Hochwasser für die Bauzone Inneres Senntum - Eiiltini ist noch ausstehend. Allfällige in den Grundwasserschutzzonen liegende Schutzmassnahmen entlang der Gefahrenzone haben die gewässerschutzrechtlichen Auflagen zu erfüllen.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen A, erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Baltschieder, Ausserberg und Eggerberg.
Die Schutzzonenpäne und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Schutzzonenvorschriften vom 10. November 2015 der Quellfassungen von Baltschieder erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Gemäss Art. 88 VVRG, Art, 23 GTar und Art. 16 kGschG muss die Gemeinde Baltschieder für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
Entscheidet
DER STAATSRAT
1. Die Schutzzonenpläne (Massstab 1:10‘000) vom 10. November 2015 der Trinkwasserfassungen mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften von Baltschieder vom November 2015, ergänzt und
Baltschieder, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Baltschieder auf den Gemeinden Baltschieder, Ausserberg und Eggerberg j 277)
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präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts erstellt durch das Büro Odilo Schmid und Partner AG, werden hiermit genehmigt.
Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und -areale sowie die Gewässerschutzbereichen A, sind als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Baltschieder, Ausserberg und Eggerberg zu übertragen.
4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen A, müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 10. November 2015) erfüllt.
6. Die Gemeinden Baltschieder, Ausserberg und Eggerberg überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt
werden.
7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 307.-- (Gebühren Fr. 300.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Baltschieder auferlegt.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den z 6. April 2016
Der Staatskanzler Philipp Spörri
Der Präsident Jacques Melly
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
J
Eröffnet am: 12 AVR. 206
Baltschieder, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Baltschieder auf den Gemeinden Baltschieder, Ausserberg und Eggerberg 314
Verteiler
a) Zustellung: *° __Gemeindeverwaltung, 3937 Baltschieder . Gemeindeverwaltung, 3938 Ausserberg « __Gemeindeverwaltung, 3939 Eggerberg
b) Mitteilung: « _ Dienststelle für Raumentwicklung . Dienststelle für Landwirtschaft «e _ Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen «e Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau, Sektion Hochwasserschutz Rhone « _ Dienststelle für Umweltschutz
\
'Baltschieder, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Baltschieder auf den Gemeinden Baltschieder, / Ausserberg und Eggerberg 414
Schutzzonenvorschriften
Dienststelle für Umweltschutz (DUS) des Kantons Wallis
GEMEINDE:
BALTSCHIEDER
November 2015
SCHUTZZONENVORSCHRIFTEN Quellen BAL 101-103, BAL 301-312 Auf Gemeindegebiet von Baltschieder, Eggerberg und Ausserberg
Öffentliche Auflage Publikation im Amtsblatt vom: ……………………………………………, Dauer: 30 Tage
Genehmigung durch den Gemeinderat am:……...………………………………………………………………… den Kanton Wallis am:………………………………………………………………………...
Der Gemeindepräsident:…………………………………...………………………………… Der Gemeindeschreiber: ………………………………….………………………………… Stempel der Gemeinde:
Verteiler: Gemeindeverwaltung Baltschieder
3 Ex
Kantonale Dienststelle für Umweltschutz:
1 Ex
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
Teil 1:
Administratives
Art. 1 01.000
Geltungsbereich
Art. 1 01.100
Schutzzonen
-2-
Jede Schutzzone besteht aus den Schutzzonen S1 (Fassungsbereich und Versickerungszonen), S2 (Engere Schutzzone) und S3 (Weitere Schutzzone). Dies gemäss Schutzzonenplan und Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991.
Art. 1 01.200
Trinkwasserfassungen Diese Schutzzonenvorschriften sind gültig für folgende Trinkwasserfassungen: Name der Quelle
Art. 1 02.000
Kote [m ü. M.]
Bezeichnung
Kategorie
Weisser Weg
1`030 880
Eggen
940
BAL 101 BAL 102 BAL 103 nicht am Netz
Dorfbrunnen
670
nicht am Netz
-
Scheenu Brunnu
1750 1670
BAL 301 BAL 302
A
Hewangsteingraben
1410
BAL 303 BAL 304 BAL 305
A
Am Bach
1420
BAL 306
Ar
Beim Schuttkegel
1430
BAL 307 BAL 308 BAL 309
Ar
Am Felsen
1470
BAL 310
A
Chiemattu
1775
BAL 311
ungefasst
Martischipfa
1925
BAL 312
ungefasst
Ar Br
Nutzungsarten Die Nutzungsbeschränkungen wurden der heutigen Situation (Herbst 2013) angepasst. Falls sich diese Situation ändert, z.B. durch Zonen- oder Nutzungsänderungen, sind die Nutzungsbeschränkungen zwingend an die neue Situation anzupassen.
Art. 1 02.100
Liste der in den Vorschriften behandelten Nutzungsarten Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten ausschliesslich folgende Nutzungsarten betroffen und in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften im Einzelnen dargelegt:
1.02.101
Baustellen
1.02.102
Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen
1.02.103
Wärmenutzung aus dem Untergrund
1.02.104
Abwasseranlagen
1.02.105
Versickerungsanlagen
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
1.02.106
Strassen
1.02.107
Untertagebauten
1.02.108
Landwirtschaft
1.02.109
Forstwirtschaft
1.02.110
Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger
1.02.111
Materialausbeutung
1.02.112
Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen
1.02.113
Fliessgewässer-Revitalisierung
Art. 1 02.200
-3-
Liste der in den Vorschriften nicht behandelten Nutzungsarten Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch möglichen Nutzungsarten gemäss Zonennutzungsplan folgende Nutzungsarten ohnehin ausgeschlossen. Deshalb werden diese in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften auch nicht behandelt:
1.02.201
Bahnanlagen
1.02.202
Luftverkehrsanlagen
1.02.203
Militärische Anlagen und Schiessplätze
1.02.204
Freizeit- und Sportanlagen
1.02.205
Friedhofanlagen und Wasenplätze
Art. 1 02.300
Änderungen des Zonennutzungsplanes
1.02.301
Falls im Zonennutzungsplan eine Nutzungsänderung des Bodens geplant oder vorgenommen wird, ist diese im Hinblick auf den Schutz der Quelle zu beurteilen. Es sind ausschliesslich Nutzungsänderungen, die mit dem Quellschutz vereinbar sind, möglich.
1.02.302
Ebenso ist bei einer allfälligen Änderung des Perimeters der Quellschutzzonen der Zonennutzungsplan anzupassen.
1.02.303
Der Perimeter der Quellschutzzonen geniesst gegenüber dem Zonennutzungsplan Priorität.
Art. 1 03.000
Betroffene Grundeigentümer Die behandelten Quelle befinden sich in Besitz der Gemeinde Baltschieder. Von den Quellschutzzonen ist im Allgemeinen nicht parzelliertes Land (Wald und Alpen der Gemeinde oder der Burgerschaft) betroffen. Das Grundwasserschutzareal in der Burgereya betrifft auch Land (Wiesen) privater Eigentümer auf Gebiet der Gemeinde Baltschieder. Die entsprechenden Parzellen sind im Folgenden abschliessend aufgelistet: Grundwasserschutzareal Burgereya 349, 371 – 377, 384 – 388, 390 – 393, 400 – 404, 406 – 415, 423 – 435, 558 – 593, 612 – 613, 615, 697 – 709 868, 1404 – 1449, 1451 – 1455, 1457 – 1478.
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
-4-
Die Quellschutzzonen S1 - S3 der Quellgruppe Weisser Weg(BAL 101 - 102) und Eggen (BAL103) betrifft ebenfalls ausparzelliertes Land (Wiesen / Wald) privater Eigentümer auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Eggerberg. Die entsprechenden Parzellennummern sind im Folgenden aufgelistet. Quellen BAL 101 - 103 Fassungsbereich S1
Engere Schutzzone S2
Weitere Schutzzone S3
1895 / 2323 / 2324
1896 – 1899, 1912 – 1927,
208 – 209, 285 – 288,
1929, 1932, 2147, 2149,
1897, 1916 – 1920, 1923 –
2150, 2152, 2216 – 2219,
1924, 2124 – 2126, 2128 –
2221, 2323.
2143, 2145 – 2148, 2150 – 2183, 2185, 2221, 2329, 2332 - 2334
Art. 1 04.000
Kataster der bestehenden Bauten und Anlagen Alle Gebäude des Maiensässes Inners Senntum befinden sich in der Quellschutzzone S3 der Quellen BAL 306 – 309. Ansonsten bestehen keine Bauten und Anlagen in Quellschutzzonen.
Art. 1 05.000
Kataster der Verschmutzungsgefahren Eine primäre Beeinträchtigung der Wasserqualität durch die landwirtschaftliche und touristische Nutzung ergibt sich durch den Einsatz von:
Alpwirtschaft Ev. Forstwirtschaft Abwasser des Maiensäss „Inners Senntum“ Ev. Terrainverschiebungen / Umbrucharbeiten / Umpflanzungen
Detaillierte Zusammenstellung: Konflikt in Name der Quelle Weisser Weg BAL 101 BAL 102
S1
S2
S3
Massnahmen
x
-
-
Einzäunen der Quellschutzzone S1 bei BAL 102
Eggen BAL 103 Scheenu Brunnu BAL 301 BAL 302
x
-
-
-
-
-
Die Quellfassung ist möglichst rasch zu sanieren und die Zuleitung von der Quelle BAL 104 zu unterbinden. Des Weiteren ist die Quellschutzzone S1 einzuzäunen. keine
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
Hewangsteingraben BAL 303
-
-
-
BAL 304
-
-
-
BAL 305
-
-
-
BAL 306
-
-
x
Beim Schuttkegel BAL 307
-
-
x
BAL 308
-
-
x
BAL 309
-
-
x
BAL 310
-
-
-
BAL 311
-
-
-
Martischipfa BAL 312
-
-
-
Am Bach
Am Felsen Chiemattu
Art. 1 06.000
-5-
keine
Die Abwässer des Maiensäss „Eiltini“ muss gemäss
Art. 2
01.104 behandelt werden.
Die Abwässer des Maiensäss „Eiltini“ muss gemäss
25 weitere Artikel
Art. 2
01.104 behandelt werden.
keine keine keine
Ziel Ziel ist die Erhaltung einwandfreien Trinkwassers in der natürlichen Schüttungsmenge der Quellen der Gemeinde Baltschieder. Die Verwirklichung dieses Zieles wird mit folgenden Grundsätzen angestrebt: Schutzzone S2: Bauverbot oder eingeschränkte Baumöglichkeiten mit Auflagen.
Schutzzone S3: Die Abwasserentsorgung muss in den Wohnzonen gemäss den gesetzlichen Auflagen ausgeführt werden.
Art. 1 07.000
Verantwortlichkeiten und Massnahmen
Art. 1 07.100
Die Gemeindebehörde Die Gemeindebehörde hat dafür zu sorgen, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechender Quantität liefert. Sie überwacht die Einhaltung sämtlicher Vorschriften. Folgende Massnahmen sind zu treffen:
1.07.101
Informationspflicht gegenüber den kantonalen Behörden Die Gemeindebehörde muss sämtliche in den Quellschutzzonen S1, S2 und S3 gelegenen Baugesuche der Dienststelle für Umweltschutz unterbreiten.
1.07.102
Informationspflicht gegenüber den Bürgern, Grundeigentümern und Bewirtschaftern der Parzellen Die Verantwortlichen der Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet, die Grundeigentümer und die Bewirtschafter der Parzellen im Bereich der Quellschutzzonen über die vorliegenden Nutzungsbeschränkungen generell zu informieren. Änderungen in den Nutzungsbeschränkungen sind über die regionale Presse oder durch Informationsversammlungen – falls erforderlich durch persönliche Mitteilungen– mitzuteilen.
1.07.103
Regelmässige chemische Analysen des Quellwassers Die chemische Kontrolle des Quellwassers des Mischwassers der Quellen BAL 301 310, Quellen BAL 101 – 103 muss mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden. Termine:
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
1 Probe während des allgemeinen Tiefwasserstandes (Januar bis März)
1 Probe während des allgemeinen Hochwasserstandes (Juni bis Ende August)
-6-
Minimal müssen folgende chemischen Parameter untersucht werden:
Leitfähigkeit, pH, Gesamthärte, Chlorid Sulfat, Ammonium, Nitrit, Nitrat, Phosphat. Eine Erhöhung der Frequenz der Probeentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.
1.07.104
Regelmässige bakteriologische Analysen des Quellwassers Die bakteriologische Kontrolle des Quellwassers muss zweimal jährlich durchgeführt werden und das gesamte Versorgungsnetz umfassen. Minimal müssen das Vorkommen von Keimen, von Escherichia Coli und von Enterokokken untersucht werden. Eine Erhöhung der Frequenz der Probeentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen.
1.07.105
Überwachung der Nutzungsbeschränkung Die Wasserversorgung der Gemeinde ist verpflichtet, die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen durch regelmässige Kontrollen zu überwachen.
1.07.106
Stichprobenartige Überwachung von allfälligen Herbizid- und Düngemitteleinsatz Es ist periodisch zu prüfen, dass bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Begrenzungen (Güllegaben pro m²) eingehalten werden, so dass sie das Grundwasser nicht gefährden.
1.07.107
Stilllegung nicht zonenkonformer Anlagen Alle allfälligen nicht zonenkonformen Anlagen müssen stillgelegt und allenfalls entfernt werden. Dies gilt insbesondere für in den Schutzzonen S1 und S2 situierte Tanks. Die Energieversorgung ist durch nicht wassergefährdende Anlagen sicherzustellen (elektrisch, Solarenergie).
1.07.108
Sanierung von bestehenden Bauten in den GW-Schutzzonen Die Gemeindebehörde hat die Sanierung von bestehenden Bauten in den GWSchutzzonen gemäss Kapitel 9.2 der "Richtlinien zur Ausscheidung von Gewässerschutzzonen und Grundwasserschutzarealen" des Staates Wallis (vergl. Beilage 3, Kap. 4) zu veranlassen.
1.07.109
Punktuelle Massnahmen Die Gemeindebehörde hat zu veranlassen, dass die im zugehörigen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, punktuelle Massnahmen oder punktuelle Verfügungen zum Quellschutz bezüglich Eigentumsbeschränkungen zu ergreifen.
1.07.110
Weitere Massnahmen Die Verantwortlichen für die Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet – gegebenenfalls unter Beizug von Fachleuten – die Grundeigentümer und Bewirtschafter in der Schutzzone in geeigneter Form mit den Nutzungsvorschriften vertraut zu machen und ihnen allfällige Ergänzungen mitzuteilen. Die Schutzzonenvorschriften treten zusammen mit dem Schutzzonenplan offiziell durch den Genehmigungsentscheid de Departements für Verkehr, Bau und Umwelt oder des Staatsrats, falls mehrere Gemeinden betroffen sind, in Kraft.
Art. 1 07.200
Die Bodenbewirtschafter Die Bodenbewirtschafter sind dafür mitverantwortlich, dass die Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechender Quantität liefern. Ihnen obliegen hierzu folgende Pflichten:
1.07.201
Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen Die Bewirtschafter haben sich beim Einsatz von Herbiziden und Düngemitteln an die in
Art. 2
01.110 dieser Vorschriften gemachten Bedingungen zu halten.
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
1.07.202
-7-
Terrainverschiebungen / Umbrucharbeiten / Umpflanzungen Für Umbrucharbeiten und Umpflanzungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Die Vorschriften für das Baubewilligungsverfahren sind analog anwendbar. Dies gilt insbesondere bei Terrainverschiebungen und dem Gebrauch von Planiermaschinen.
Art. 1 07.300
Die Betreiber von Bahnanlagen und Skipisten Die Betreiber von Bahnanlagen und Skipisten sind dafür verantwortlich, dass weder beim Betrieb noch beim Unterhalt der Bahnanlagen und Skipisten eine Gefährdung für das Quellwasser besteht.
Art. 1 08.000
Termine Die Nutzungsbeschränkungen für den Düngemitteleinsatz und das Verbot für den Pflanzenschutzmitteleinsatz gelten ab Inkrafttreten dieser Vorschriften. Die baulichen Massnahmen müssen bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschriften vollzogen sein.
Art. 1 09.000
Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Schutzzonenvorschriften sowie gegen die darin erlassenen Verfügungen werden gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen (u.a. geltende Bauordnung).
Art. 1 10.000
Entscheid bei Streitigkeiten Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege die Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
Art. 1 11.000
Inkrafttreten Die Schutzzonenvorschriften treten zusammen mit dem Schutzzonenbeschluss des Departements für Umwelt- und Raumplanung, d.h. bei der Homologierung der Raum- und Nutzungsplanung der Gemeinde, in Kraft.
Art. 1 12.000
Verschiedenes Der hydrogeologische Bericht und die Quellschutzzonenpläne bilden integrierenden Bestandteil dieser Schutzzonenvorschriften.
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
Teil 2:
Technisches
Art. 2 01.100
Nutzungsvorschriften
-8-
Legende zu den Referenztabellen +
Aus hydrogeologischer Sicht unproblematisch. Keine Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten.
b
Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich.
-
Nicht zugelassen. n
Aus hydrogeologischer Sicht mit Einschränkungen gemäss Anmerkung unproblematisch. Keine Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten.
b
Grundsätzlich unproblematisch. Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich.
n
b
Kann fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden, mit Einschränkungen gemäss Anmerkung. Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich.
-
b
Nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmen bewilligen.
-
n
Nicht zugelassen; die zuständige Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Anmerkung Ausnahmen bewilligen.
+
+
In aller Regel ist mit dem Hinweis „b“ die kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 GSchG und Art. 32 GSchV, also die grundwasserschutzrechtliche Bewilligung gemeint.
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
-9-
Zusammenfassung der wichtigsten Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen
Bereiche, Zonen, Areale
Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen
Übrige Bereiche üB
Sorgfaltspflicht Bewilligungspflicht für Materialausbeutung Ablagerungsverbot für brennbare Abfälle Erhaltung der Grundwasservorkommen
Besonders gefährdete Bereiche Gewässerschutzbereich AU
kantonale Bewilligung für Bauten und Anlagen keine Anlagen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen besondere Vorschriften für die Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material
Zuströmbereich ZU
Die Kantone legen die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest, z.B.: Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger Einschränkung der acker- und gemüse- baulichen Produktionsoberflächen, bei der Kulturwahl usw. Verzicht auf Wiesenumbruch im Herbst und auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland
Für Zuströmbereiche, welche anstelle einer Zone S3 ausgeschieden wurden (Z U nach Anh. 4 Ziff. 121 Abs. 1 GSchV), gelten, ausser für die Materialausbeutung, die selben Nutzungsbeschränkungen wie in der Zone S3 Gewässerschutzschutzzonen und -areale Zone S3
keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material keine Deponien keine industriellen und gewerblichen Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht keine Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel
Zone S2
zusätzlich zu den Massnahmen in S3: Bauverbot (Ausnahmen möglich) keine Grabungen und Terrainveränderungen keine Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können keine mobilen und persistenten Pflanzenschutzmittel kein flüssiger Hofdünger (Ausnahmen möglich)
Zone S1
Zulässig sind nur Tätigkeiten, die der Trinkwassernutzung dienen
Grundwasserschutzareale
Bauverbot keine Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
- 10 -
Art. 2 01.101 Baustellen
üB
AU
Grossbaustellen und Installationsplätze
1
2
3
Areal
S3
S2
S1
+
+
b
-
b
-
-
Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen (keine Wartung)
+
+
-
+
4
-
-
Auftanken von Nutzfahrzeugen und Baumaschinen
+
+
+
+
-
-
Plätze für Fahrzeug- und Baumaschinenwartung sowie Lagerplätze für geölte, gefettete oder che4 misch behandelte Baumaterialien
+
+
-
+
b
-
-
Lagerplatz für neu hergestellte Beton-Fertigteile (z.B. Tübbinge)
+
+
-
+
b
-
-
Betrieb und Reinigung von Aufbereitungs-, und Mischanlagen für Beton und Mörtel, sowie von grösseren Apparaten für Bohr- und Fräsarbeiten
+
+
4
+
4
+
4
-
-
+
+
+
+
-
-
Reinigungsarbeiten und Oberflächenbehandlungen, die zu verschmutztem Abwasser führen 6 können (z.B. Fassadenreinigung)
+
+
-
+
-
-
Spritzbeton
+
+
-
b
-
-
+
b
7
-
-
-
-
+ + + +
+ b/7 + b/7 + b/7 +
b/7
-
+ b b
-
-
+
-
10
-
-
-
-
-
10
-
-
10
-
-
-
b
-
-
-
-
Sanitäre Anlagen
5
Dichtungs-/Spundwände
ZU
8
Ramm- und Bohrpfählung Holzpfähle und Fertigbetonpfähle Ortsbetonpfähle Bohrpfähle mit Bohrspülung Bohrpfähle mit Trockendrehbohrung Verdichtungsarbeiten (Rüttelverdichtung) Injektionen
9
Bohrungen
8/11
+ , Ramm-/Drucksondierungen
11
-
b
-
+
b
Grabungen, Baggerschlitze
+
+
12
-
+
b
Terrainveränderungen mit Abgrabungen (z.B. für Golfplätze, Skipisten, Parkanlagen)
+
+
b
-
b
13
-
-
Verwertung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial
+
+
-
+
-
-
Verwendung von Recyclingbaustoffen
+
+
-
b
-
-
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
- 11 -
Art. 2 01.102 Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen
ZU
1
2
3
S2
S1
+
b/15
-
-
-
b/15
-
-
2
+
-
-
2
+
b
-
-
-
-
-
-
üB
AU
Areal
Hochbauten inkl. gewerbliche und industrielle Betriebe mit oder ohne Schutzwasseranfall, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert noch gelagert werden. Lagerung von Mineralölprodukten für eigene Heizzwecke zwei Jahre.
+
+
7/14
-
2
Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern.
+
b
7/14
-
2
Durchlässig gestaltete Einzelparkplätze und Garagenvorplätze ohne Wasseranschluss (keine Fahrzeugwäsche oder -wartung)
+
+
-
Einzelparkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie nicht-gewerbliche Einzel4 Autowaschplätze
+
+
-
Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. Waschstrassen und öffentliche Waschanlagen)
+
+
S3
Art. 2 01.103 Wärmenutzung aus dem Untergrund
S1
18
-
-
-
-
+
b/19
-
-
b/20
-
-
+
b/19
-
2
-
b/20
-
-
+
+
-
2
-
b/20
-
-
üB
AU
3
S2
S1
Abwasserleitungen für häusliche Abwässer sowie Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden
+
+
-
2
+
b/21
21/22
-
Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden
+
+
-
2
b
21
-
-
+
b
-
-
-
-
+
b
-
2
b/24
-
-
-
-
-
-
-
-
Erdregister/Wärmekörbe
b
+
3
S2
8
8/11/66
Tiefe Geothermie (Geothermiebohrung)
+
ZU
2
S3
Erdwärmesonden, -pfähle
AU
1
Areal
Entnahmebrunnen und Versickerungsbauwerke für die Nutzung von Grundwasser zu Heiz- und Kühlzwecken
üB
8/11
69
+
Art. 2 01.104 Abwasseranlagen
Abwasserreinigungsanlagen
23
Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen Sanitäre Anlagen mit Sickergrube
23
ZU
1
2
Areal
S3
-
-
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
- 12 -
Art. 2 01.105 Versickerungsanlagen
üB
AU
+
2
3
S3
S2
S1
+b
-
b
-
-
+ +
+ b
-
b/27
-
-
-
b
-
b
-
-
-
-
üB
AU
S3
3
S2
S1
+ +
+ b
4
-
-
Versickerungsanlagen für nicht verschmutztes 25 Abwasser über eine bewachsene Bodenschicht unter Umgehung einer bewachsenen Boden 26 schicht Versickerungsanlagen für gereinigtes Abwasser
1
Areal
Versickerung von unbeeinflusstem Grundwasser
-
ZU
2
-
Art. 2 01.106 Strassen
Strassen in Dammlage oder ebenerdig in Unterführungen und Geländeeinschnitten
ZU
1
b
Strassen in Tunnels
2
Areal 2
2 -
+ 4 b
siehe Tabelle Untertagebauten +
+
-
2
+
+
b
-
-
+
+
2
üB
AU
+
+
b
33
-
Freispiegel- und Druckstollen, Wasserschlösser, Kraftwerkstavernen ohne Transformatoren
+
+
b
-
Kraftwerkskavernen mit Transformatoren
+
+
b
Landwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen Tankstellen
4
Grosse Parkplatzanlagen
-
-
31
-
31
-
-
4
-
-
S3
3
b
Art. 2 01.107 Untertagebauten
Tunnel Kavernenspeicher für wassergefährdende Flüssigkeiten
-
ZU
1
2
Areal
S2
S1
2
-
b
-
-
-
-
-
-
2
-
b
-
-
-
-
-
-
-
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
- 13 -
Art. 2 01.108 Landwirtschaft
Dauergrünland (Schnittnutzung)
üB
AU
+
+
ZU
1
2
3
Areal
S3
S2
S1
+
+
+
+ -
Weiden
+
+
+
+
+
34
Ackerflächen (inkl. Kunstwiesen)
+
+
+
+
35
+
35
-
Freisetzung von gentechnisch veränderten Orga36 nismen
+
+
+
-
-
-
Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau
+
+
b
35
-
-
Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen
+
+
+
+
+
-
Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen u.Ä.
+
+
b
2
b
-
-
Bewässerung mit nicht verschmutztem Grundoder Oberflächenwasser
+
+
+
+
-
b
-
Freihaltung von Schweinen
+
+
b
-
-
-
Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe
+
+
b
-
+
-
2
+
b/38
-
2
2
+
-
-
b
-
-
+
b/39
-
-
+
b/40
-
-
-
-
-
-
Befestigte Laufhöfe
+
Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Gül37 lenzapfstellen
+
Überflur-Güllenbehälter
+
+
-
+
b
-
-
+ +
+ +
b
2
+ -
Kompostmieten (namentlich Feldrandkompostierung)
+
+
b
-
-
-
Lagerung von Siloballen und -würsten auf Naturboden
+
+
+
b
-
b
-
-
Fahrsilos
+
+
b
-
-
-
+
2
-
-
Güllenteiche
37
Mistlager Mistlager auf Mistplatte Zwischenlagerung im Feld
Rauhfuttersilos
+
+
-
+
b
b
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
- 14 -
Art. 2 01.109 Forstwirtschaft
üB
AU
Wald
+
+
Pflege
+
+
ZU
1
Areal
2
3
S3
S2
S1
+
+
+
+
+
+
+
+
b
-
41
Waldbewirtschaftung inkl. Verjüngung
+
+
+
+
+
Rodungen/Kahlschlag
+
+
b
b
b
-
-
2
+
b
-
-
+
b/63
-
Forstliche Pflanzgärten/Baumschulen
+
+
-
Holzlagerplätze
+
+
+
b/63
+
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
- 15 -
Art. 2 01.110 Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger
üB
AU
+
+
+
+
ZU
1
Areal
2
3
S3
S2
S1
+
+
+
44
-
+
+
-
-
+
-
-
Pflanzenschutzmittel ohne Herbizide und Regulatoren 43
Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Strassen- und Wegränder, Böschungen usw.
Herbizide und Regulatoren Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten 49 Bahnanlagen National- und Kantonsstrassen übrige Strassen, Wege, Plätze Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen
+
-
45/46
+
-
45/46
-
+
+
+
+
+
+
+
+
-
-
+
-
-
+
-
47/48
50
50
+
-
47/48
+ -
-
Holzschutzmittel Verwendung von Holzschutzmitteln und Lagerung von damit behandeltem Holz
-
-
+
-
45/46
-
47/48
-
+
-
-
+
-
45/46
50
50
47/48
+ -
-
-
50
+
50
-
-
+
-
44
50
-
50
-
-
51
-
-
53
-
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
-
-
+
+
+
+
54
54
54
54
-
-
52
Flüssige Hofdünger Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten
-
-
-
-
-
52
Mist Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Kompost Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten Mineraldünger Landwirtschaft Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Park- und Sportanlagen Wald, Waldrand und forstliche Pflanzgärten
+
+
+
+
+
-
+
+
+
+
-
-
+
54
+ -
-
+ -
54
+ -
54
-
+
+
+
+
-
+
+
+
+
-
-
+
55
+ -
-
55
+ -
55
+ -
55
-
+
+
+
+
+
-
+
+
+
+
-
-
+
+ -
-
+ -
+ -
+
+ -
54
56
+ -
56
+ -
56
-
56
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
- 16 -
Art. 2 01.111 Materialausbeutung
üB
AU
Ausbeutung oberhalb des Grundwasserspiegels
58
+
Ausbeutung unterhalb des Grundwasserspiegels
58
61
b
b
ZU
1
2
3
Areal
S3
S2
S1
59
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Art. 2 01.112 Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen
üB
AU
+
Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial
2
1
3
Areal
S3
S2
S1
+
-
+
-
-
b/67
+
b/67
-
-
-
-
Aufbereitungsanlagen für mineralische Recyclingbaustoffe sowie Zwischenlager
+
+b
-
-
-
-
Andere Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)
+
+b
-
-
-
-
Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager
+
b
-
-
-
-
7/14
-
Deponien und Zwischenlager
68
ZU
+
Lager und Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe 2
15
16
17
Flüssigkeiten
+
Feststoffe
+
b
-
-
-
-
Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten
+
b
-
-
-
-
Erdgasleitungen
+
+
-
2
b
-
-
üB
AU
S3
S2
S1
+
b
b
-
-
b
-
-
-
Art. 2 01.113 Fliesgewässer-Revitalisierung
Fliessgewässer-Revitalisierung inkl. Uferanrisse und andere Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie Erstellung von Giessen und anderen aquatischen Habitaten; Umgestaltung von stillgelegten Kiesgruben zu Biotopen
ZU
1
Areal
-
2
2
3
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
- 17 -
Anmerkungen: 1
Im Zuströmbereich ZU gelten die von den Kantonen für den jeweiligen ZU verfügten spezifischen Schutzmassnahmen. Zudem gelten die Bestimmungen und Nutzungsbeschränkungen der jeweils überlagerten Gewässerschutzbereiche oder Schutzzonen. Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so gelten die Bestimmungen für die Zone S3, ausser für die Materialausbeutung.
2
Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute oder Anlage in der künftigen Zone S3 erteilen, wenn Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen aufgrund hydrogeologischer Abklärungen bereits festgelegt sind. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten oder Anlagen gelten die Nutzungsbeschränkungen der zukünftigen Zone (Anh. 4 Ziff. 23 Abs. 2 GSchV).
3
In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. B GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. D GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
4
Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.
5
Mit Ableitung in die Kanalisation gemäss Art. 9 Abs. 3 GSchV.
6
Versickerungsverbot mit Ausnahmen gemäss Art. 8 GSchV.
7
Im Bereich AU sind Bauten und Anlagen grundsätzlich über dem mittleren Grundwasserspiegel zu erstellen; die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Ein temporäres Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser während der Bauphase ist bewilligungspflichtig.
8
Bohrungen sind grundsätzlich nach dem Stand der Technik auszuführen. Dazu gehören: hohe technische Anforderungen an das Bohrgerät, die adäquate fachliche Ausbildung des Bohrpersonals, dessen Vertrautheit mit den gesetzlichen Vorgaben, den zu erwartenden Schwierigkeiten und mit den im Notfall zu ergreifenden Massnahmen, die Bereitstellung der Gerätschaften und Mittel zur Bekämpfung und Sanierung von Schadenfällen sowie die sachgemässe Lagerung und Entsorgung der auf der Bohrstelle verwendeten oder anfallenden Materialien.
9
Nur wenn die eingesetzten Stoffe keine Gefährdung der Grundwasserqualität verursachen können.
10
Ausschliesslich zur Stabilisierung des Untergrundes im nicht wassergesättigten Untergrund.
11
Die Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).
12
Sofern der Eingriff mindestens 2 m über dem max. Grundwasserspiegel erfolgt, kann auf eine Bewilligung nach Art. 32 GSchV verzichtet werden.
13
Nicht zulässig ist eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV).
14
Grosstanks für die Lagerung von Flüssigkeiten, welche in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, sind im Bereich AU nicht zulässig. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten.
15
In der Zone S3 sind zulässig: - freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen;
die
-
Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk (Der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);
-
freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Ab3 füllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m je Schutzbauwerk betragen;
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
-
- 18 -
Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können bis 2000 l.
16
In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.
17
In der Zone S1 sind lediglich zur Fassung gehörende Bauten und Anlagen zulässig. Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.
18
Die zuständig Behörde kann Minimalanforderungen, so z.B. an die Trägerschaft oder die Grösse der Anlage stellen, um eine professionelle Beaufsichtigung und Wartung der Entnahme- und Rückgabeanlage zu gewährleisten. Die Rückgabeanlage darf nicht zu anderen Zwecken verwendet werden und muss bei Nichtmehrverwendung rückgebaut werden.
19
Es empfiehlt sich, ausserhalb von Schutzzonen Gebiete zu bestimmen, in welchen Erdwärmesonden und Energiepfähle zulässig, bedingt zulässig bzw. nicht zulässig sind.
20
Keine Direktverdampferanlagen. Flüssigkeitsverluste müssen leicht erkannt werden können.
21
Gebäudeintern sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen (Kellerdecke) und gesamthaft via Kontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Abwasserinstallationen müssen so ausgeführt werden, dass spätere Kontrollen möglich sind. Sie haben der SIA-Norm 190 zu genügen. Vor Inbetriebnahme sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Kanalisationsanlagen in Grundwasserschutzzonen sind mittels visuellen Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle 5 Jahre zu inspizieren. Nicht sichtbare Leitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen (SIA-Norm 190). Bei fugenlosen oder spiegelgeschweissten Leitungen genügt dafür eine Kanalfernsehaufnahme.
22
Ausnahmen vom Verbot der Durchleitung können von der zuständigen Behörde dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind öffentliche Kanalisationen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bodenplatte (Grundleitungen) sind zu vermeiden bzw. als frei sichtbar geführte Leitungen zu erstellen. Wo dies nicht möglich ist, sind die Leitungen mit spiegelgeschweissten Rohren zu erstellen.
23
Die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfolgen, dass keine Grundwasserfassung gefährdet werden kann.
24
Das gereinigte Abwasser darf nicht versickert werden (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
25
Die Sohle der Versickerungsanlage muss mindestens 2 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen. Eine allfällige Beeinträchtigung des Grundwassers durch die durchstossenden Bohrungen resp. Durch das Versickerungsbauwerk muss durch Schutzvorkehrungen verhindert werden (Art. 43 Abs. 3 GSchG).
26
Der qualitative Schutz ist durch eine künstliche Filterschicht mit derselben Reinigungswirkung wie eine biologisch aktive Bodenschicht sicherzustellen.
27
Ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. C GSchV).
28
Mit undurchlässiger Schicht und Ableitung des Gleisabwassers aus der Schutzzone.
29
Falls nicht nur ausnahmsweise Zisternenwagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten abgestellt werden, sind spezielle Gewässerschutzmassnahmen erforderlich.
30
In der Zone S2 ist das erstellen von Anlagen nicht zulässig; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
31
Im Interesse der Wassergewinnung zulässig.
32
An und Abflugschneisen sollen nicht direkt über Grundwasserschutzzonen führen.
33
Gemäss Art. 24 GSchG.
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
- 19 -
34
Es ist eine extensive Beweidung anzustreben. Besonders ist auf eine intakte Grasnarbe zu achten.
35
In den Zonen S2 und S3 ist eine möglichst weitgehende Reduktion der acker-, garten- und gemüsebaulichen Produktion zu Gunsten eines erhöhten Anteils Dauergrünland anzustreben. Beim Auftreten von Qualitätsproblemen verfügen die Behörden die notwendigen Einschränkungen und Auflagen für diese Nutzungen.
36
Bewilligung nach Art. 7 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt erforderlich (Freisetzungsverordnung, FrSV, SR 814.911 vom 25. August 1999).
37
Güllengruben und -teiche sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen.
38
Im Bereich Au ist der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) mindestens alle 10 Jahre zu prüfen.
39
In der Zone S3 ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender Abdichtung unter der Bodenplatte und Kontrollschacht erforderlich. Der bauliche Zustand von Hofdüngeranlagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) ist alle 5 Jahre zu prüfen.
40
Max. Nutzhöhe 4 m, max. Inhalt 600 m .
41
Bäume und Sträucher sollten in der Zone S1 nur dann angepflanzt oder erhalten werden, wenn deren Wurzeln die Fassung nicht gefährden können.
42
Vorbehalten bleiben die von den Behörden (BLW, BAV) für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen (z.B. max. Einsatzmenge, Beschränkung auf einzelne Früchte) und Verbote (z.B. Atrazinverbot in Karstgebieten).
43
Das Verwenden von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) braucht eine Bewilligung, ausgenommen zum privaten Eigenbedarf.
44
Nicht zulässig ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die in Trinkwasserfassungen gelangen können.
45
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald braucht eine Bewilligung (Art. 25 WaV)
46
Können Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, so wird ihre Verwendung in pflanzlichen Forstgärten ausserhalb der Zonen S bewilligt.
47
Die Verwendung von Herbiziden ist im Wald verboten (Art. 26 Abs. 2 WaV).
48
Bewilligt wird die Verwendung in forstlichen Pflanzgärten (Art. 26 Abs. 2 WaV).
49
Weisungen Bundesamt für Verkehr (BAV); nur mit den ausdrücklich für den Einsatz bei Bahnanlagen zugelassenen Mitteln.
50
Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit andern Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden.
51
Voraussetzung für die Verwendung sind bauliche Massnahmen gegen das Versickern und Abschwemmen.
52
Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG). Das Grundwasser darf durch Düngung in keinem Fall beeinträchtigt werden (Art. 27 Abs. 1 GSchG).
53
Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Bewilligung erteilen, dass pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens 20 m3/ha flüssiger Hofdünger ausgebracht werden, wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage. Zudem gilt: - Der höchstmögliche Grundwasserspiegel muss mehr als 3 m unter der Erdoberflächen liegen. - Die möglichst gleichmässige Düngung darf nur in der Vegetationsperiode und nur auf begrünte Flächen erfolgen. - Güllenverschlauchung oder Lanzendüngung ist nicht zugelassen. - Das oberflächliche Abfliessen in Geländevertiefungen oder zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein.
3
Anpassung der Quellschutzzonen Gemeindegebiet Baltschieder
- 20 -
54
Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Hofdüngern kann erteilt werden auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. B WaV).
55
Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (WaV Art. 27). Eine Bewilligung für die Verwendung von Kompost kann erteilt werden für das Ausbringen auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 Bst. B WaV) sowie in forstlichen Pflanzgärten (Art. 27 Abs. 2 Bst a Ziff. 1 WaV).
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Die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen ist im Wald verboten (Art. 27 WaV). Eine Bewilligung für das Ausbringen von Mineraldüngern kann erteilt werden in forstlichen Pflanzgärten sowie von nicht stickstoffhaltigem Mineraldünger auf bestockten Weiden (Art. 27 Abs. 2 WaV).
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Kein Einsatz von Herbiziden und Dünger.
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Bewilligung nach Art. 44 GSchG erforderlich.
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Bei der Ausbeutung von Material muss eine schützende Materialschicht von mindestens 2 m über dem natürlichen Grundwasserhöchstspiegel belassen werden; darunter wird der freie Spiegel verstanden, welcher entweder in langjährigen Messreihen (mindestens 10 Jahre) maximal erreicht wurde oder welcher, bei Aufzeichnungen von weniger als 10 Jahren, basierend auf einer hydrogeologisch ausreichenden Datenbasis, statistisch höchstens alle 10 Jahre einmal erreicht wird. Liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 3 Bst. A GSchV).
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Ist in Karst- und Kluftgesteinsgebieten ein Zuströmbereich an Stelle einer Zone S3 ausgeschieden worden, so kann eine Abbaubewilligung nur so weit erteilt werden, als dadurch die Vulnerabilität nicht derart erhöht wird, dass der Abbaubereich in die Zone S2 zu liegen käme.
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Die Bewilligung für den Kiesabbau aus dem Grundwasser darf nicht erteilt werden, falls nicht sichergestellt ist, dass -
der Durchfluss während und nach dem Abbau respektive der Auffüllung gewährleistet ist (Stehen lassen von Kieskorridoren);
-
die Gefährdung durch wassergefährdende Flüssigkeiten mit entsprechenden Massnahmen ausgeschlossen werden kann (Elektrische Schwimmbagger, Abbau vom Ufer aus mit Dragline, biologisch abbaubare Hydrauliköle usw.)
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Beriseslung von behandeltem Holz nicht zulässig.
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Nur unbehandeltes Holz; keine Berieselung.
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Gilt auch für Zielgebiete der Luftwaffe.
65
Beschneiung mit Wasser ohne Zusatzstoffe zulässig.
66
Der Sondenfuss muss über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen.
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Vorbehalten sind die Bestimmungen der TVA.
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Die Anforderungen gemäss Anhang 2 TVA müssen erfüllt sein.
69
Abstand zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel mindestens 2 m.
Rechtsgrundlagen
RS-VS 814.200 · Kanton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Kanton
RS 814.20 · LEaux · Bund
RS 814.201 · OEaux · Bund