Quartierplan (QP) - "Taschonieren"

Nutzungsplan · Varen

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Varen
Kanton
Wallis
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Conseil d'Etat
Beschlossen
23.02.1983
Genehmigt
23.02.1983
Publiziert
19.02.1982
In Kraft seit
23.02.1983

Karte

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Text

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B? DER STAATSRAT DES KANTONS WALUS

Eingesehen das Begehren vom 6. Mai 1982 der G-emeindeverwaltung Varen um Genehmigung des revidierten Quartierplanes "Taschonieren" mit dem dazugehorigen Règlement ;

Eingesehen die Bes-bimmungen des G-esetzes vom 19. Mai 1924 betreffend das Bauwesen sowie die Art. 56 und ff. des Strassengesetzes vom 5.

September

1965;

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Ganzen Text zeigen

Eingesehen die Art. 75 und 82 der Kan-fconsverfassung;

Eingesehen aie kantonalen nnd eidgenossischen Bes-timmungen uber die Raumplanung; /

•

Eingesehen die Bestimmungen des am 51, MSrz 1982 vom Staa-bsrat genehmigten&emeindebaureglementes ;

Eingesehen die im Amtsblatt Nr. 8 vom 19. Pebruar 1982 erfolgte offen-bliche Planauflage ;

Eingesehen, dass wShrend der gesetzlichen Frist keine Einsprache erhoben wurde;

Eingesehen die Vormeinung des kan-bonalen Planungsamtes vom l. Dezem-

ber 1982;

Eingesehen den Entscheid der Urvez-sammlung vom 19. Dezember 1982;

Eingesehen die Vormeinungen des Umweltschutzamtes, der kan-fconalen

./.

2 -

Baukommission, der Rechtsabteilung des Baudepartementes, des Porstamtes und des kantonalen Planungsamtes ;

Erwagend, dass "in concrète" keine G-runde gegen die G-enehmigung

des vorliegenden Quartierplanes sprechen;

Auf Antrag des Baudepartementes,

ver fugt :

I. Der revidierte Quartierplan "Taschonieren" mit seinem dazugehorigen Règlement wird un-ber folgenden Vorbehalten genehmigt :

l. Jedes G-ebaude oder jede G-ebSudegruppe bildet G-egenstanâ eines Baugesuches im Sinne der Bes'fcimmun.gen der Verordnung vom 13. Januar 1967 uber die Organisation nnd die Befugnisse der kantonalen Baukommission,

2. Jedes Baugesuch wird von der kantonalen Ba'ukommi selon dem kantonalen Flanungsamt Linterbreitet. Es ha-fc die Aufgabe zu prufen, ob dieses G-esuch mit dem vorliegenden Quartierplan ubereinstimmt und die Bedingiuigen dieses Beschlusses eingehalten sind.

5. Die Firstrichtungen der Gebaude mussen generell vertikal zum Hang (Hohenkurven) gewâhlt werden.

4. Die Vierer-G-ruppe im Sud-Osten sowie die Zweier-G-ruppe sudlich der bestehenden Ghalets ragen uber den berei-fcs genehmigten Baubereich hinaus und s-toren das Landschaftsbild. Sie sind demnach nicht genehmigt (vgl. Brief vom 1.12.1982 des kantonalen Planungsamtes an der Gemeindeverwaltung von Varen).

5. Im Rahmen des Baugesuchsverfahrens sind, die in der Nâ'he von

./.

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Bestockungen (G-ebusch und Hochwall) vorgesehenen Bauten zu verpflocken, damit die Bauabs-tSnde znm Wald uberpruft werden konnen.

6. Die Vorbehalte Nr. 5, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 der S-taa-bsratsverfiïgung vom 15. Oktober 1976 bleiben in Kraft.

II. Diese Verfugung wird im kantonalen Amtsblatt veroffentlicht, der G-emeinde Vaz-en, den betroffenen Eigentumer, den interessierten

kantonalen Aem-tern, sowie dem Département des Innern schriftlich erô'ffnet ;

III. G-egen diese Verfugnng kann gemass Art. 46 des G-esetzes vom 6. Oktober 1976 uber das Verwal-fcungsverfahren unâ die Verwal-bungsrech-fcspflege innert 50 Tagen eine Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Siegelgebuhr : Fr. 120.--

So entschieden im Staatsra-t zu Sitten, den ^3 pp^

DER FRAE3IDENT DES STAATSRATE3

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DER STAATSKANZLSR :

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