Staatsratsentscheid
Grundwasserschutzzonen · Eischoll
Dokument
- Nummer
- 1
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Eischoll
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Service de l'environnement
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 11.03.2010
- In Kraft seit
- 18.12.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
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DAS DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT
HOMOLOGATION DER QUELLSCHUTZZONEN DER GEMEINDE EISCHOLL
(Quellen obere Eischollalpe EIS 101 und 102)
Eingesehen das Gesuch vom 22. Dezember 2009 der Gemeinde Eischoll betreffend die Homologation der Grundwasserschutzzonen für die Quellen der Gemeinde Eischoll gemäss hydrogeologischem Bericht mit dazugehörigen Quelischutzzonenplan und Quellschutzzonenvorschriften vom 31. Juli 2007 des Büros Odilo Schmid & Partner AG, Brig-Glis; .
Eingesehen die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
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Eingesehen den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG);
Eingesehen die Wegleitung betreffend den Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 für ‘die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen;
Eingesehen den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;
Eingesehen das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
Eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 47 vom 20. November 2009, und dass keine Einsprachen eingegangen sind;
Eingesehen die Stellungnahme der Gemeinde Oberems vom 22. Dezember 2009;
Eingesehen den neuen Zonennutzungsplan der Gemeinde Eischoll, welcher zwecks Vorprüfung der Dienststelle des Staates übermittelt wurde;
In Erwägung gezogen, dass das vorliegende Projekt dazu dient, die Trinkwasserquellen, die für die Gemeinde Eischoll genutzt werden, auf dem Gebiet der. Gemeinde Eischoll zu schützen; j
Dass die Eigentumsbeschränkungen, die für den Schutz der Wasserfassungen erforderlich sind, in der Bundesgesetzgebung geregelt sind, und durch diejenigen im hydrogeologischen Bericht ergänzt bzw. präzisiert werden;
Dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit dem Nutzungsplan der Gemeinde Eischoll erfolgt;
Dass der Quellschutzzonenplan der Gemeinde Eischoll die rechtlichen und administrativen Anforderungen erfüllt;
Dass die Pläne und Nutzungsvorschriften somit homologiert werden können;
Dass gemäss Art. 88 ff. VVRG, Art..21 GTar, Art. 37 GVGSchG und dem Beschlüss des Staatsrats über die Kosten und Gebühren für Verrichtungen im Umweltbereich vom 28. November 1990 die Gemeinde für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen muss;
Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz;
ENTSCHEIDET
1. Der Quelischutzzonenplan der Quellen der Gemeinde Eischoll (Massstab 1:5'000) sowie die im hydrogeologischen Bericht des Büros Odilo Schmid & Partner, Brig- Glis, vom 31. Juli 2007 enthaltenen Schutzzonenvorschriften mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen werden hiermit homologiert.
2. Die im hydrogeologischen Bericht vom 31. Juli 2007 enthaltenen Schutzzonenvorschriften (Beilage 3) entsprechen den im kantonalen Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31.1.1996 verlangten Vorschriften.
3. Die Quellschutzzonen werden hinweisend in die Zonennutzungspläne der Gemeinde Eischoll übernommen.
4. Die Gemeinde Eischoll überwacht die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
5. Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz zur Zustimmung unterbreitet werden. ö
6. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen an den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL, 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 31. Juli 2007) erfüllt.
7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegender Entscheid gilt in diesem Sinne als Erklärung des öffentlichen Nutzens.
8 Die folgenden Kosten und Gebühren fallen zu Lasten der Gemeinde Eischoll: - Gebühr: CHF 180.- - Gesundheitsstempel: CHF 7.-
Total: CHF 187.-
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten. Sie ist zu datieren und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Sitten, den i 1, Mörz 2010
Jacques Melly
Zugesteilt per LSI an: 32 MAR. 2010
- Gemeinde Eischoll
Kopien an:
- Dienststelle für Umweltschutz
- Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für Landwirtschaft
Rechtsgrundlagen
RS-VS 814.200 · Kanton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Kanton
RS 814.20 · LEaux · Bund
RS 814.201 · OEaux · Bund