Teilrevision der Nutzungsplanung
Nutzungsplan · Ferden
Dokument
- Nummer
- 2021.01951
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Ferden
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Genehmigt durch
- Conseil d'Etat
- Beschlossen
- 19.05.2021
- Publiziert
- 26.08.2021
- In Kraft seit
- 19.05.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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Text
11-14—19
CANTON Dll VALAIS KANTON WALLIS
lllllllIllllIllllllllllllllllllllllllIllllllllllll 2021.01951
Le Conseil d'Etat Der Staatsrat
Entscheid Eingesehen das Gesuch der Einwohnergemeinde Ferden vom 18. März 2021 mit dem
Antrag auf Homologation der im Rahmen von aussergerichtlichen Verhandlungen
vorgenommenen Ergänzungen am kommunalen Zonennutzungsplan;
Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG);
Ganzen Text zeigen
Eingesehen die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV);
Eingesehen die Artikel 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907 (KV);
Eingesehen das Ausführungsgesetz 23. Januar 1987 (kRPG);
zum Bundesgesetz
über die Raumplanung
vom
Eingesehen den Beschluss des Grossen Rates über die Genehmigung des kantonalen Raumentwicklungskonzepts vom 11. September 2014;
Eingesehen den kantonalen Richtplan;
Eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG);
Eingesehen das Baugesetz vom 15. Dezember 2016 (BauG);
Eingesehen die Bauverordnung vom 22. März 2017 (BauV);
Eingesehen den Homologationsentscheid
des Staatsrates vom 6. Mai 2020, womit die
Gesamtrevision der Nutzungsplanung und des Bau— und Zonenreglements homologiert
wurde;
Eingesehen die dagegen beim Kantonsgericht eingereichte Beschwerde des Bundesamtes
für Raumentwicklung (ARE) vom 11. Juni 2020;
Eingesehen den Mitbericht der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) vom 29. März
2021, womît die kantonale Fachstelle zum Schluss kommt, dass dem Antrag der Gemeinde Ferden um Ergänzung des Homologationsentscheids vom 6. Mai 2020 eine positive Vormeinung abgegeben werden kann. Die Zuweisung von zwei zusätzlichen Flächen in den Gebieten „Zer Schibu" und „Zem Chritz“ in eine Wohnzone W2 mit späterer Nutzungszulassung ist aus raumplanerischer Sicht sinnvoll, da die Gebiete aufgrund der Parzellenstruktur zuaeit nicht vollumfänglich verfügbar sind;
Eingesehen die Mitteilung des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport im Amtsblatt Nr. 13 vom 2. April 2021, womit bekannt gemacht wurde, dass um eine
aussergerichtliche Einigung der beim Kantonsgericht hängigen Beschwerde zu erreichen, eine Anpassung des ZNP in den Gebieten „Zem Chritz" und ,.Zer Schibu" vorgesehen ist. Die Modifikation betrifft 3'551 m2 im Gebiet ,.Zem Chritz" (Flächen bzw. Teilflächen der
Parzellen Nrn. 473, 567, 568, 569, 570, 575, 576, 577, 578, 579, 580, 581, 582, 588, 589, 593, 594, 597, 598, 599, 600, 601, 602, 603,604, 605, 606, 607, 608, 609. 617, 618, 619, 620, 621, 622, 623, 624, 625, 626, 627, 630 und 941) und 1'356 m2 im _Gebiet „Zer Schibu" (Parzellen Nrn. 337, 338, 339, 340, 341, 342, 343, 344, 345, 346, 347 und 965). Die
betroffenen Parzellen sollen von einer „Wohnzone W2" in eine „Wohnzone W2 mit späterer Nutzungszulassung" geändert werden. Personen, die von diesen Änderungen berührt sind, können innert 30 Tagen bei der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten
(DlKA) schriftlich ihre Bemerkungen anbringen;
Eingesehen die übrigen Akten;
Erwägend, dass mit der beantragten Änderung eine Fläche von insgesamt 4‘907 m2 neu anstatt der „Wohnzone W2" der „Wohnzone W2 mit späterer Nutzungszulassung" zugewiesen werden;
Erwägend, dass die Gemeinde Ferden — wie dies die kantonale Fachstelle in ihrem Mitbericht vom 29. März 2021 festhielt —- aufgrund der vorliegend zu beurteilenden abgeänderten Planunterlagen nicht mehr überdimensioniert ist und die Anforderungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung und des kantonalen Richtplans erfüllt; Erwägend, dass die beiden neuen Pläne (Nutzungsplan 1:10'000 und Zonennutzungsplan 1:2'000) homologiert werden können, wobei diese die beiden am 6. Mai 2020 abgestempelten Pläne (Nutzungsplan 1:10'000 und Zonennutzungsplan 1:2'000), ersetzen;
Erwägend, dass keine Bemerkungen eingereicht wurden;
auf Antrag des Departementes für Sicherheit, Institutionen und Sport, entscheidet
der Staatsrat
als Homologationsbehörde 1,
2.
i.S.v.
Art.
Die beiden von der Gemeinde Ferden am 18. März 2021 eingereichten Pläne (Nutzungsplan 1:10'000 und Zonennutzungsplan 1:2'000) werden homologiert und ersetzen die beiden am 6. Mai 2020 abgestempelten Pläne (Nutzungsplan 1:10'000 und Zonennutzungsplan 1:2'000), welche mit dem vorliegenden Entscheid aufgehoben werden.
Vorliegender Entscheid des Staatsrates wird der Einwohnergemeinde Ferden und dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) mit eingeschriebener Postsendung eröffnet sowie den im Verteiler erwähnten Dienststellen zugestellt.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den
] S., Mai 2021
Im Namendes Staatsrates
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Entscheîdgebühr
Gesundheitstempel
Verteiler
Fr. Fr.
38 Abs. 2 a-kRPG
250.-
8.—
3 Ausz. DSlS-mea 1 Ausz. Fl
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Der Staatskanzler
w/fwm
1 Ausz. DRE
2/2
Rechtsgrundlagen
BZR_FER.2020 · Gemeinde · Text des Kantons
RS-VS 701.1 · LcAT · Kanton
RS-VS 705.1 · LC · Kanton
RS-VS 705.100 · OC · Kanton
RS-VS 705.101 · AIHC · Kanton
RS 700 · Loi sur l'aménagement du territoire, LAT · Bund