Staatsratsentscheid

Grundwasserschutzzonen · Gampel-Bratsch

Dokument

Nummer
1
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Gampel-Bratsch
Kanton
Wallis
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Aucune indication
Beschlossen
08.06.2011
In Kraft seit
16.03.2020

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LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

“. HOMOLOGATION DER QUELLSCHUTZZONEN DER GEMEINDE ERSCHMATT AUF DEM GEBIET DER GEMEINDEN ERSCHMATT UND GAMPEL-BRATSCH

( LOCHERPLETSCHENQUELLE UND THEOPHILSBRUNNEN )

Eingesehen

= das Gesuch vom 28. Juni 2006 der Gemeinde Erschmatt betreffönd ‚die Homologation der Grundwasserschutzzonen für die Quellen Locherpletschen und Theophilsbrunnen (Schutzzonenplan vom 29.01.2004 und hydrogeologischer Bericht mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 22.01.2004);

- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art: 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

- ‚den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes. betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes -

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über den Schutz der Gewässer‘ gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (SVGSch6);

- die Wegleitung betreffend den Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 sowie die kantonalen "Richtlinien vom Juni 1995 für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und — arealen;

= den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1.des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990; _

- den Art. 4 des ‚Reglements betreffend das Verfahren ‚über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996; .

- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die 2 Verwallungsrachispflege vom 6. Oktober 1976 (WVRG);

- die öffentlichen Auflagen in den Amtsblättern Nr. 46 vom 18. November 2005 und Nr. 19 vom ‚9, Mai 2008, und dass keine Einsprachen eingegangen sind;

- die Stellungnahme der.Gemeinde Erschmatt vom 28. Juni 2006 sowie die, Stellungnahme der Gemeinde Bratsch vom 11. Juni 2008;

=. die aktuellen Zonennutzungspläne der. Gemeinden Erschmatt und Gampel, homologiert durch den Staatsrat am 10. Dezember 2008 bzw. am 1. Oktober 2008; . erwäg end

dass das Vorliegende Projekt dazu dient, die Trinkwasserquellen der: Gemeinde Erschmatt auf dem Gebiet der Gemeinden Erschmatt.und Gampel-Bratsch zu schützen;

dass die öffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Quellschutzzonenprojekt ausreichend gewahrt wurde;

“ dass die Eigentumsbeschränkung, die für den Schutz der Wasserfassungen erforderlich sind, in der

BundesgesetzZgebung geregelt sind, und duroh diejenigen im hydrögeologischen Bericht ergänzt bzw. präzisiert werden;

dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit den Nutzungsplänen der Gemeinden Erschmatt und Gampel-Bratsch erfolgt; .

dass der Quellschutzzonenplan und die Schutzzonenvorschriften der Quellen Locherpletschen und Theophilsbrunnen die rechtlichen und administrativen Anforderungen erfüllen;

dass der Quellschutzzonenplan und die Schutzzonenvorschriften somit homologiert werden können;

dass gemäss Art. 88 ff, VVRG, Art. 23 GTar, Art. 37 GVGSchG und dem Beschluss des Staatsrates über die Kosten und Gebühren für Verrichtungen im Umweltbereich vom 28. November 1990 die Gemeinde für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen muss;

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt = e ntscheidet

DER STAATSRAT

1. Der Quellschutzzonenplan vom 29.01.2004 der Quellen Locherpletschen und Theophilsbrunnen (Massstab 1:5'000) sowie die im hydrogeologischen Bericht des-Büros Rovina und Partner: AG, . . Varen, vom 22. 2. 2004 enthaltenen Schutzzonenvorschriften werden hiermit homologiert.

2. Vorbehalten bleiben die in den gesetzlichen Bundesbestimmungen vorgesehenen \ Schutzmassnahmen. : j on on

3. Die Quellschutzzonen werden hinweisend in die Zonennutzungspläne der. Gemeinden Erschmätt j und Gampel-Bratsch übernommen. - !

4. Alle Bauvorhaben innerhalb der -Schutzzonen müssen vorgangig der Dienststelle für “Umweltschutz unterbreitet werden '

5.. Anhand einer hydrogeologischen Expertise. muss der Gesuchssteller nachweisen, dass ‚ein solches Vorhaben die Anforderungen an den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom .28.° Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL voh 2004, technische Nutzungsvorschriften des

“ hydrogeologischen Berichtes vom 22. Januar 2004) erfüllt. ' j ,

6. ‘Die Gemeinden Erschmatt und Gampel-Bratsch überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen "Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden. \

7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegender Entscheid gilt in diesem Sinne als Erklärung des öffentlichen Nutzens.

Objet du document 21/3

8. Die vorliegende Verfügung kann innert 30 ‘Tagen beim Kantonsgericht, öffentlich-rechtliche Abteilung, 1950. Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppein einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der. Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung ‚der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit c.i.V.m. Art. 48 VVRG).

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den ..” 8 ‚Juni 201

- Im Namen des Staatsrates

Der Staatskanzler Philipp Spörri .

=

Entscheidkosten

Gebühren . Fr. 180.- Gesundheitsstempel_Fr. 7.-

Total . Fr. 187.-

Eröffnet am 4 7 JUN 2011 per eingeschriebenen Brief.an

- Gemeindeverwaltung Erschmatt, 3957 Erschmatt - Gemeindeverwaltung Gampel-Bratsch, 3945 Gampel-Bratsch .

Verteiler .

Dienststelle für Raumentwicklung Dienststelle für Landwirtschaft Dienststelle für Umweltschutz

Objet du document 313