Departementsentscheid

Grundwasserschutzzonen · Grächen

Dokument

Nummer
1
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Grächen
Kanton
Wallis
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Aucune indication
Beschlossen
09.10.2013
In Kraft seit
18.12.2019

Karte

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%* Departement des transports, de l'&quipement et de l’environnement x Departement für Verkehr, Bau und Umwelt *

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CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -ÄAREALE DER GEMEINDE GRÄCHEN

(QUELLFASSUNGEN : GRA106, GRA107, GRA108, GRA109, GRA1010, GRA1011, GRA1012, GRA1013, GRA1014, GRA1015, GRA1017a, GRA1017b, GRA1018, GRA201, GRA202, GRA203, GRA204, GRA205)

Eingesehen:

- das Gesuch vom 11: September 2007 der Gemeinde Grächen betreffend ‘die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Quellfassungen (Schutzzonenpläne vom 7. September 2005 und 28. November 2012, hydrogeologischer Bericht vom 7. September 2005 mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom Juli 2005 der OSPAG);

= die öffentliche Auflage im Amtsblatt (Schutzzonenpläne und hydrogeologischer Bericht vom 7. September 2005, Schutzzonenvorschriften vom Juli 2005) Nr. 39 vom 30. September 2007 gegen welche Keine Einsprachen erhoben wurden; .

Ganzen Text zeigen

- die Stellungnahme der Gemeinde Grächen vom 11. September 2007;

.- .. den aktuellen Zonennutzungsplan der Gemeinde Grächen, homologiert durch den Staatsrat am 42. "März 1982;

- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz: der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

- den Art. 7 Abs. 1 lit. e'des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes ' über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG);

- ‘die Wegleitung Grundwasserschutz. des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

- den Ar. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die ‚Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;

- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

- das Gesetz über das Verwalungsverfahren und die Verwaltungsrechtspfiege vom 6. Oktober 1976. (IRB); .

- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- “oder Verwaltungsbehörden. vom 11. Februar 2009 (GTar);

Erwägend:

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von Grächen genutzten Trinkwasserfassungen auf dem Gemeindegebiet von Grächen. -

“ Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften sowie des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.

Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. 2.05.110 hat die Gemeinde zu veranlassen, dass die im zugehörigen hydrologischen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden (vgl. dort Ziffern 6 und 7). Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt (Art. 5 Abs. 2 Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und „arealen vom 31. Januar 1996).

Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der: Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümier erworben werden sollen.

Überdies sind die in den genehmigten ‚Quellschutzzonenplänen. festgesetzten Schutzzonen S1 der Quellen Ritti 1+2 (GRA 1014+1015), Zubibrunnu (GRA 1012) und Rotbrunnu I (GRÄ 1013) einzuzäunen (vgl. hydrologischer Bericht vom 7. September 2005 Ziffer I

. Der Hydrogeologische Bericht vom 7. Juli 2005 vom \ Büro Odilo Schmid und Partner AG erwähnt auf Seite 13 den Nutzungskonflikt zwischen den Quellen GRA201 und GRA205 und der Bauzone. Die Bauzone wurde auf der am 28. November 2012 angepassten Quellschutzzonenkarte zurückgezont und der Konflikt ist somit aufgehoben. Bei der Aktualisierung der Quellschutzzonenkarte vom 7. September 2005 wurden zudem die Zuströmbereiche weggelassen, diese sind gemäss der \Wegleitung Grundwasserschutz (BAFU, 2004) nur auszuscheiden wenn das Grundwasser durch Stoffe verunreinigt ist, die nicht genügende abgebaut oder zurückgehalten werden, was in Grächen nicht der Fall ist.

Weitere Nutzungskonflikte gemäss dem hydrogeologischen Bericht (Kapitel 6, S.14) sind:

e . Da mehrere Skipisten .die Grundwasserschutzzonen S2. und S3 queren, sind die Führer der Pistenfahrzeuge entsprechend zu informieren und auf etwaige Schädenfälle zu schulen. Es wird empfohlen Bindemittel für Ölunfälle auf den Pistenfahrzeugen mitzuführen.

«- Für die künstliche Beschneiung der. Pisten in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist nur Wasser ohne chemische-bakteriologische Zusätze zu verwenden.

‘* Es müssen überall Hinweistafeln mit dem Vermerk „Grundwasser“ installiert werden, die auf das Schutzgebiet hinweisen.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision des Zonennutzungsplans der Gemeinde Grächen.

Der Schutzzonenplan ‘vom 28. November 2012 und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften der Quellfassungen von Grächen erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden: .

Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss die Gemeinde Grächen für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz,

Gemeinde Grächen, Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen auf dem Gemeindegebiet von Grächen B 2/4

Sitten, den .. 9 0C1. 2013

Entscheidet

DAS DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT:

Der Schutzzonenplan vom 28. November 2012 der Quellfassungen von Grächen sowie die dazugehörigen Vorschriften (Schutzmassnahmen) vom Juli 2005, ergänzt und präzisiert. durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 7. September 2005, werden hiermit genehmigt.

Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

“Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und „areale sind als Hinweis in

den Zonennutzungsplan der Gemeinde Grächen zu übertragen.

Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 7. September 2005) erfüllt

Die Gemeinde Grächen überwacht die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet (insbesondere auch - wo gefordert - die Umzäunung der Schutzzonen S1 sowie ‘alle. gemäss Schutzzonenvorschriften möglichen organisatorischen Massnahmen in Konfliktbereichen gemäss Vorschlägen im hydrogeologischen Bericht und der Erwägung dieses Entscheides). Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden. .

Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende

. Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 247.-- (Gebühren Fr. 240.--, Gesundheitsstempel

Fr. 7.--) werden der Gemeinde Grächen auferlegt.

‚Jacques Melly

"Gemeinde Grächen, Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen auf dem Gemeindegebiet von Grächen . 314

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokumente . beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48:VVRG).

Eröffnetam:. 9 0CT. 2013:

Verteiler

a) Zustellung: "e _ Gemeindeverwaltung, 3925 Grächen

b) Mitteilung: . Dienststelle für Raumentwicklung . Dienststelle für Landwirtschaft ® Dienststelle für Umweltschutz

Gemeinde Grächen, Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen auf dem Gemeindegebiet von Grächen . 414