Teilrevision der Nutzungsplanung - "Werkareal Brigger"

Nutzungsplan · Grächen

Dokument

Nummer
2016.02540
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Grächen
Kanton
Wallis
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Conseil d'Etat
Beschlossen
04.07.2016
Publiziert
06.06.2019
In Kraft seit
04.07.2016

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Text

Präsidence du Conseil d'Etat Chancellerie d'Etat

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Präsidium des Staatsrates Staatskanzlei

2016 02540

CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS

Auszug aus dem Protokoll der Sitzungen des Staatsrates Eingesehen das Gesuch der Einwohnergemeinde Grächen vom 28. Oktober 2014 mit dem Antrag, die von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Grächen am 26. Juni 2014 beschlossene Änderung des Zonennutzungsplans (ZNP) betreffend die Umzonung der Landwirtschaftszone in Wohn- und Gewerbezone W3, der Wohn- und Gewerbezone WG3 in die Landwirtschaftszone sowie der Wohn- und Ferienhauszone W1 in die Landwirtschaftszone zu homologieren; Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV); Eingesehen die Artikel 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907 (KV); Eingesehen das kantonale Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG); Eingesehen den Beschluss des Grossen Rates über die Genehmigung des kantonalen Raumentwicklungskonzepts vom 11. September 2014 (KREK); Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen das kantonale Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG); Eingesehen das kantonale Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die kantonale Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 17 vom 25. April 2014; Eingesehen den Beschluss der Urversammlung der Einwohnergemeinde Grächen vom 26. Juni 2014, womit die Teilrevision. des angenommen wurde; Eingesehen die öffentliche Auflage dieses Urversammlungsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 28 vom 11. Juli 2014; Eingesehen den Synthesebericht der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) vom 9. April 2015, gemäss welchem die Einwohnergemeinde Grächen die von der Dienststelle für Umweltschutz verlangten Zusatzunterlagen einzureichen habe, bevor eine abschliessende Stellungnahme abgegeben werden könne; Eingesehen die verfahrensleitende Verfügung der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten (DIKA) vom 15. April 2015, womit der obgenannte Bericht der Einwohnergemeinde Grächen zur Kenntnis gebracht wurde; Eingesehen die mit Schreiben vom 5. April 2016 von der Einwohnergemeinde Grächen hinterlegten zusätzlichen Unterlagen; Eingesehen den Synthesebericht der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) vom 17. Juni 2016, mit welchem zu der von der Einwohnergemeinde Grächen beantragten Anpassung des Zonennutzungsplans betreffend die Umzonung der Landwirtschaftszone in Wohn- und Gewerbezone W3, der Wohn- und Gewerbezone WG3 in die Landwirtschaftszone sowie der Wohn- und Ferienhauszone W1 in die Landwirtschaftszone eine positive Vormeinung abgegeben wurde;

Eingesehen die verfahrensleitende Verfügung der DIKA vom 23. Juni 2016, womit der obgenannte Bericht der Einwohnergemeinde Grächen zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel als abgeschlossen erklärt wurde; Eingesehen die übrigen Akten; Erwägend, dass die von der Urversammlung beschlossene Teilrevision der Nutzungsplanung die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere des Umweltrechts, Rechnung tragen;

auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen,

Ganzen Text zeigen

entscheidet

der Staatsrat

als Homologationsbehörde i.S.v. Art. 38 Abs. 2 kRPG 1.

Sitzung vom

Die von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Grächen am 26. Juni 2014 angenommene Änderung des Zonennutzungsplans (ZNP) betreffend die Umzonung der Landwirtschaftszone in Wohn- und Gewerbezone W3, der Wohn- und Gewerbezone WG3 in die Landwirtschaftszone sowie der Wohn- und Ferienhauszone W1 in die Landwirtschaftszone wird homologiert.

11. Juli TO16 Für getreue Abschrift, Der Staatskanzler

Entscheidgebühr Gesundheitstempel

Fr. 250.-7.— Fr.

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5 Ausz. DFI 1 Ausz. FI

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