Departementsentscheid

Grundwasserschutzzonen · Guttet-Feschel

Dokument

Nummer
1
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Guttet-Feschel
Kanton
Wallis
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Aucune indication
Beschlossen
14.12.2006
In Kraft seit
09.12.2019

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Guttet-Feschel mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

20061214_gufe_decdp.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

20061214_gufe_decdp.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

DER VORSTEHER DES DEPARTEMENTES FUER VERKEHR, BAU UND UMWELT DES KANTONS WALLIS

Homologation der Quellschutzzonen der Gemeinde Guttet-Feschel

A. Eingesehen:

das Gesuch der Gemeinde Guttet-Feschel vom 6. Juli 2006 betreffend die Homologation der Grundwasserschutzzonen für die Quellen GUF 01-03, GUF 01/02-08 und GUF 01/02-09 (WV Guttet) ; GUF 02-01, GUF 02-02, GUF 02-04, GUF 02-05, GUF 02-05.1, GUF 02-06 und GUF 02-06.1 (WV Feschel) ; GUF.03-01 und GUF 03-02 (WV Galm) ; GUF 04-05 und GUF 04-08 (WV Oberu) ; welche die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Guttet-Feschel sicherstellen;

dass die Quelle GUF 01-03 und ihre Schutzzonen auf dem Gebiet der Gemeinde Erschmatt (Bachalpe) liegen;

das Projekt der Ausscheidung der Quellschutzzonen des Büros Geoplan (Ausscheidung der Schutzzonen S1-S3 für die Quellfassungen der Wasserversorgungen Feschel, Guttet, Alpe Oberu und Alpe Galm, Schutzzonendossier vom Februar 2005 mit Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan);

dass das Verfahren mehrere Gemeinden betrifft und zu koordinieren ist;

die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 46 vom 18. November 2005;

Ganzen Text zeigen

die Stellungnahmen der Gemeinde Guttet-Feschel vom 6. Juli 2006 und der Gemeinde Erschmatt vom 28. Juni 2006;

Art. 19, 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991;

Art. 29 ff der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998;

Art. 9 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998;

die Wegleitung betreffend den Grundwasserschutz des BUWAL vom 2004;

Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e .des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung;

die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen;

-2-

Art. 4 des kantonalen Reglements vom 31. Januar 1996 betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen;

das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) vom 6. Oktober 1976.

B. In Erwägung gezogen:

dass die erwähnten hydrogeologischen Berichte mit Schutzzonenplan den gesetzlichen und amtlichen Anforderungen entsprechen;

dass die heutige Situation der Verschmutzungsgefahren im Kataster aufgenommen ist; erwähnt sind besonders Forst- und Alpstrassen, Land-, Alp- und Forstwirtschaftliche Nutzungen, versickernde Abwässer von Alpstafeln, Arbeiten in Oberflächengewässern. Die. detaillierten Schutzzonenvorschriften mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen sind ebenfalls festgelegt (Schutzzonenreglement des Büros Geoplan, Steg, vom Februar 2005);

dass die Gebiete, in denen die Schutzzonen ausgeschieden wurden, sowohl private als auch öffentliche Parzellen betreffen;

dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit den Nutzungsplänen der Gemeinden Guttet-Feschel und Erschmatt erfolgte;

Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz C. Entschieden:

1. Die Grundwasserschutzzonen der Quellen GUF 01-03, GUF 01/02-08 und GUF 01/02-09 (WV Guttet) ; GUF-02-01,.GUF 02-02, GUF 02-04, GUF 02-05, GUF 02-05.1, GUF 02-06 und GUF 02-06.1 (WV Feschel) ; GUF 03-01 und GUF 03-02 (WV Galm) ; GUF- 04-05 und GUF 04-08 (WV Oberu), sowie die Schutzzonenvorschriften werden genehmigt. Die

“ vom Büro Geoplan im Februar 2005 erstellten: Unterlagen, namentlich der hydrogeologischer Bericht „Ausscheidung der Schutzzonen S1-S3 für die Quellfassungen der Wasserversorgungen Feschel, Guttet, Alpe Oberu und Alpe Galm“, der. Zusatzbericht: „Schutzzonenreglement‘,- sowie der Schutzzonenplan 1:5000 sind Bestandteile des vorliegenden Entscheides.

2. Die Grundwasserschutzzonen werden mit hinweisendem Charakter in den Zonennutzungsplan den Gemeinden Guttet-Feschel und Erschmatt eingetragen.

3. Die Nutzungsbeschränkungen wurden in das Bau- und Zonenreglement den Gemeinden Guttet-Feschel und Erschmatt übernommen.

4. Alle Projekte innerhalb der Schutzzonen sind der Dienststelle für Umweltschutz zu unterbreiten.

-3-

5. Die Entscheidkosten von Fr. 180.- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.

6. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten. Sie ist zu datieren und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Sitten, den /4.12.06

Eingeschrieben zugestellt am: - Gemeindeverwaltung 3956 Guttet-Feschel - Gemeindeverwaltung 3957 Erschmatt

Kopie : - Dienststelle für Raumplanung

Wasserversorgung

617'000 KANTON WALLIS

618'000

619'000

620'000

GEMEINDE GUTTET-FESCHEL

Wasserversorgung 3956 Guttet-Feschel

Ausscheidung der Quellschutzzonen der Wasserversorgung Guttet-Feschel 135'000

135'000

Ganzen Text zeigen

Massstab 1 : 5'000

Tel. 027 / 932 21 81 Fax 027 / 932 30 21 e-mail: [email protected]

Fussweg 3940 Steg Projekt Nr.

Plan Nr.

gezeichnet

kontrolliert

Datum

Planformat

VS 1228

VS 1228-3

as

SE

akt. Feb. 2005

0.83m2

GUF 03-01 ;Ar GUF 03-02 ;Br GUF 01-03 ;Ar

134'000 GUF 01-03 ;A

Quelle gefasst

GUF Gemeindebezeichnung 01 Versorgungsnetz 03 ;A Quellennummer ;Bedeutung

134'000

Bedeutung Hauptfassung ohne Verschmutzungsgefahr A Hauptfassung mit Verschmutzungsgefahr Ar Nebenfassung ohne Verschmutzungsgefahr B Nebenfassung mit Verschmutzungsgefahr Br GUF 04-05 ; Ar

Quelle ungefasst

Gewässerschutzbereich Ao Schutzzone mit beschränkter Wirkung

GW-Schutzzone S I Fassungsbereich

GW-Schutzzone S II Engere Schutzzone

GW-Schutzzone S III Weitere Schutzzone

Versickerung gereinigte Abwasser ARA Galm (Gemäss Markierversuch vom 17.06.1996 nicht Bestandteil der Schutzzone) Gemäss Markierversuch vom 21.06.1993 nicht Bestandteil der Schutzzone GUF 04-08 ;Br

Versickerung gereinigte Abwasser ARA Oberu (Gemäss Markierversuch vom 28.05.1993 nicht Bestandteil der Schutzzone)

Gemeindegrenzen

133'000

133'000

GUF 01/02-09 ;Br

132'000

132'000 GUF 01/02-08 ;Br

Gemeinde Erschmatt

GUF 02-02 ;Ar GUF 02-01 ;Ar

Bäderfluhbrunnen

Dorfwasserbrunnu

Gemeinde Feschel GUF 02-05.1 ;Br GUF 02-04 ;Br

GUF 02-05 ;Br

GUF 02-06 ;Br GUF 02-06.1 ;Br

Gemeinde Guttet

;

131'000

131'000

617'000

618'000

619'000

620'000