Staatsratsentscheid
Grundwasserschutzzonen · Kippel
Dokument
- Nummer
- 0
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Kippel
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Service de l'environnement
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 03.03.2010
- In Kraft seit
- 05.12.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
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K ie k he K-
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
HOMOLOGATION DER QUELLSCHUTZZONEN UND DES SCHUTZAREALS DER GEMEINDE KIPPEL
AUF GEBIET DER GEMEINDEN KIPPEL, FERDEN UND WILER
(Quelle KIP 001, KIP 012, KIP 013, KIP 014, KIP 017, KIP 027; KIP 037, KIP 040, KIP 044, KIP 045-1 bis 045-4, KIP 046, KIP 098, KIP 101, KIP 102, KIP 203, KIP 204, KIP 701, Andreasbrunn, Schreja)
Eingesehen das Gesuch vom 28. Juli 2009 der Gemeinde Kippel betreffend die Homologation der Grundwasserschutzzonen und des Schutzareals für die Quellen der Gemeinde Kippel gemäss hydrogeologischem Bericht vom 18. Mai 2005, die ' Quellschutzzonenvorschriften vom 2. Oktober 2007 (Abgabedatum) sowie den dazugehörigen Quellschutzzonenplan vom 13. November 2006 (Abgabedatum) des Büros Andr& Henzen, Wiler, aktualisiert mit der Planänderung vom 29. Oktober 2009 des Geologiebüros Burchard GmbH, Brig-Glis;
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Eingesehen die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV); .
Eingesehen den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSch6G);
Eingesehen die Wegleitung betreffend den Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen;
Eingesehen den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der . Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
Eingesehen den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;
Eingesehen das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
Eingesehen die öffentlichen Auflagen in den Amtsblättern Nr. 38 vom 19. September 2008, Nr. 50 vom 12. Dezember 2008 und Nr. 5 vom 30. Januar 2009, und dass eine Einsprache eingegangen ist;
Eingesehen die Schreiben der Gemeinde Kippel vom 31. Oktober 2008 und vom 28. Juli 2009 sowie das Schreiben der Gemeinde Ferden vom 20. Januar 2009;
Eingesehen die Einsprache der Munizipalgemeinde Wiler vom 23. Februar 2009;
Eingesehen das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 31. März 2009; Eingesehen das Schreiben der Gemeinde Wiler vom 1. Oktober 2009;
Eingesehen die übrigen Akten;
In Erwägung gezogen, dass das vorliegende Projekt dazu dient, die Trinkwasserquellen der Gemeinde Kippel zu schützen;
Dass die Eigentumsbeschränkungen, die für den Schutz der Wasserfassungen erforderlich sind, in der Bundesgesetzgebung geregelt sind, und durch diejenigen im hydrogeologischen Bericht ergänzt bzw. präzisiert werden;
Dass die Munizipalgemeinde Wiler am 23. Februar 2009 gegen das vorliegende Projekt Einsprache erhoben hat, welche folgendermassen beurteilt wird:
Die Gemeinde Wiler ist einspracheberechtigt, da sich die Quellschutzzonen und das Schutzareal teilweise auf dem Gebiet der Gemeinde Wiler befinden und sie deshalb vom Projekt unmittelbar betroffen ist und ein schützwürdiges Interesse an dessen Änderung hat (Art. 34b VVRG i.V.m. Art. 44 VVRG). In ihrer Einsprache hat die Munizipalgemeinde Wiler die Aufhebung der Quelle WIL 401 sowie die Entfernung allfälliger Umzäunungen der Quellen KIP 037 und KIP 701 im Winter verlangt. Der Gemeinderat von Kippel hat in seiner Sitzung vom 31. März 2009 beschlossen, die Quelle WIL 401 aus dem Quellschutzzonenplan zu streichen und den bestehenden Quellschutzzonenplan abzuändern. Somit ist die Einsprache in diesem Punkt gegenstandslos geworden bzw. die Munizipalgemeinde Wiler hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 die Einsprache in diesem Punkte zurückgezogen. In demselben Schreiben hat die Munizipalgemeinde Wiler jedoch ausdrücklich an der Forderung festgehalten, dass allfällige Umzäunungen der Quellen KIP 037 und KIP 701 im Winter zu entfernen seien. Im Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 31. März 2009 finden sich keine Anhaltspunkte bezüglich Entfernung allfälliger Umzäunungen der Quellen KIP 037 und KIP 701. Allerdings hält die Gemeinde Kippel in ihrem Schreiben vom 28. Juli 2009 fest, dass der Gemeinderat die Einsprache gutgeheissen habe. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde Kippel die Einsprache gesamthaft gutgeheissen hat. Auch wenn dem nicht so sein sollte, ist die Einsprache gutzuheissen, d.h. die Umzäunungen der Quellen KIP 037 und KIP 701 sind im Winter zu entfernen. Es wird allerdings die Bedingung gestellt, dass durch den Skipistenunterhalt die Quellen nicht gefährdet werden dürfen. Eine diesbezügliche Bedingung wird in das Dispositiv des vorliegenden Entscheids integriert. Damit ergibt sich, dass die Einsprache teils gegenstandslos geworden ist und teils unter Vorbehalt einer Bedingung gutzuheissen ist.
Dass in seiner Sitzung vom 31. März 2009 der Gemeinderat beschlossen hat, die Quelle WIL 401 aus dem Quellschutzzonenplan zu streichen und den bestehenden Quellschutzzonenplan abzuändern;
Dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit den Nutzungsplänen der Gemeinden Kippel, Ferden und Wiler erfolgte;
Dass der Quellschutzzonenplan der Gemeinde Kippel die rechtlichen und administrativen Anforderungen erfüllt;
Dass der Quellschutzzonenplan und die Schutzzonenvorschriften somit homologiert werden können;
Dass gemäss Art. 88 ff. VVRG, Art. 21 GTar, Art. 37 GVGSchG und.dem Beschluss des Staatsrats über die Kosten und Gebühren für Verrichtungen im Umweltbereich vom 28. November 1990 die Gemeinde für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen muss;
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt; ENTSCHEIDET
1. Der Quellschutzzonenplan der Quellen Kippel (Massstab 1:10'000) vom 13. November 2006 (Abgabedatum) des Büros Andre Henzen, Wiler, aktualisiert mit der Planänderung vom 29. Oktober 2009 des Geologiebüros Burchard GmbH, Brig-Glis, sowie die durch das Büro Andr& Henzen, Wiler, erstellten Schutzzonenvorschriften vom 2. Oktober 2007 (Abgabedatum) mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen werden hiermit homologiert.
2. Vorbehalten bleiben die in den gesetzlichen Bundesbestimmungen vorgesehenen Schutzmassnahmen. \
3. Die Einsprache der Gemeinde Wiler vom 23. Februar 2009 erweist sich, was die Aufhebung der Quelle WIL 401 betrifft, als gegenstandslos.
Bezüglich Entfernung allfälliger Umzäunungen der Quellen KIP 037 und KIP 701 im Winter wird die Einsprache gutgeheissen, allerdings unter folgender Bedingung:
Die Quellen dürfen durch den Pistenunterhalt nicht gefährdet werden. Die Gemeinde Kippel hat alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit eine Gefährdung der Quellen ausgeschlossen werden kann.
4. Die Quellschutzzonen werden hinweisend in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Kippel, Ferden und Wiler übernommen.
5. Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
6. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss aufgezeigt werden, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen an den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL, 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 2. Juni 2004) erfüllt.
7. Die Gemeinden Kippel, Ferden und Wiler sichern die Anwendung der im hydrogeologischen Bericht ausgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
8. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegender Entscheid gilt in diesem Sinne als Erklärung des öffentlichen Nutzens.
9. Die folgenden Kosten und Gebühren fallen zu Lasten der Gemeinde Kippel:
- Gebühr: CHF 240.- -Gesundheitsstempel: CHF 7.- Total: CHF 247.-
10. Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, öffentlich-
“ rechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 VVRG).
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den
Der Präsident:
Claude Roch Spoerri
Zugestellt perLSian: 5 MAR. 2010 - Gemeinde Kippel
- Gemeinde Ferden
- Gemeinde Wiler
Kopien an:
- - Dienststelle für Umweltschutz
- Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für Landwirtschaft
Rechtsgrundlagen
RS-VS 814.200 · Kanton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Kanton
RS 814.20 · LEaux · Bund
RS 814.201 · OEaux · Bund