Staatsratsentscheid
Statische Waldgrenze · Leuk
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Gemeinde
- Leuk
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 29.04.2009
- In Kraft seit
- 28.11.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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Text
/. CANTON OU VALAIS
KANTON WALLIS
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT hat in Sachen Waldfeststellungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von Wald lm Sereich der Sauzone und deren unmittelbaren Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Erschmatt
eingesehen:
die Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vorn 4. Oktober 1991 sowie Art. 1 ft . der Wald verordnung (WaV ) vorn 30. Novernber 1992; den Art. 2 des Forstgesetzes vorn 1. Februar 1985 (FG) sowie die kantonale Verordnung über den Waldbegriff vorn 28. April 1999 (VüWb); die Grundbuchplane Nr. 1 und 2 sowie den Katasterplan Nr. 5 der Gemeinde Erschmatt; die 6ffentliche Auflage des Wa ldkatasters im Amtsblatt Nr. 39 vom 26. September 2008; den Sericht des Ingenieur Walderhallung, Kreis Oberwallis, vom 24. Mârz 2009; den Sericht der Gerneinde Erschmatt vom 29. Oktober 2008; den vom Staatsrat am 10. Dezember 2008 homologierten Zonenplan der Gemeinde Erschmatt; die übrigen Akten.
ln Erwagung gezogen: 1.
Gernâss Art. 2 Abs. 2 des Forstgese tzes (FG) und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den Waldbeg riff (VüWb ) ist der Staatsrat für die Waldfeststellu ng zustândiq.
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2.
Die Plane des Waldkatasters, in welchen Wald auf dem Gebiet der Gemeinde Erschmatt an die Sauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung Iiegt, wurden im Auftrag der Gemeinde Erschmatt unter der Leitung des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis, er~ ste 1ft.
3.
Innert der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen .
2
4.
Die Sestockungen entsprechen dem Waldbegriff gemass den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterlen sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
wird demnach verfügt:
1.
2.
Waldfeststellung a)
Die in den Sltuaûonsplânen 1:500 (GBV Nr. 1 und 2 sowie den Katasterplan Nr. 5) "Waldkataster der Gemeinde ErschmattU vom 11. September 2008 ais Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flâchen werden aIs Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b)
Die übrigen Waldflachen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indlkativen Charakter und kônnen jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.
c)
Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.
Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an die Sauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Erschmatt in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und falls notig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Erschmatt die Serichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. lm Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde Erschmatt eine Teilrevision des Nutzungsplanes gemass der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flâchen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen .
3.
Kosten Oemâss Art. 88 ft. WRG und Art. 21 Abs. 1 lit. b GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Erschmatt aIs Auftraggeberin in Rechung gestellt. Gebühr Tuberkulosenmarke
Fr. 510.-Fr. 5.--
Total
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3
4.
Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Eroffnung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ôtfentllchrechtllche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten werden (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über den Waldbegriff und Art. 47 Abs. 2 FG LV.m. Art. 72 ft. WRG und Art. 48 ft. WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in sovielen Doppeln einzureichen, ais Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hânden hat.
5.
Eroffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt erëffnet: a) per Einschreiben: - Gemeindeverwaltung Erschmatt, 3957 Erschmatt b) durch Publikation lm Amtsblatt des Kantons Wallis mit ôffentllcher Auflage in der Gemeinde
6.
Notifikation Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteifung nach erfolgter Erëffnung: - Dienststelle für Raumplanung - Dienststelle für innere Angelegenheiten
Sa entschieden im Staatsrat zu Sitten, am 29. April 2009.
Der Staatskanzler:
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