Staatsratsentscheid
Grundwasserschutzzonen · Mörel-Filet
Dokument
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Mörel-Filet
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Service de l'environnement
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 20.06.2006
- In Kraft seit
- 05.09.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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Text
DER VORSTEHER DES DEPARTEMENTES FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT DES KANTONS WALLIS Homologation der Quellschutzzonen der Gemeinde Filet A. Eingesehen: das Gesuch der Gemeinde Filet vom 3. Juli 2003 betreffend die Homologation der Grundwasserschutzzonen für die Quellen FIL 107, FIL 108, FIL 109, FIL 218, FIL 219, FIL 220, FIL 228, FIL 230, FIL 231, FIL 235 und FIL 301, welche die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Filet sicherstellen; dass die Fassungen der Quellen FIL 107, FIL 108 auf dem Gebiet der Gemeinde Filet liegen; die Schutzzonen jedoch auf dem Gebiet der Gemeinden Betten und Filet; dass die Quelle FIL 109 und ihre Schutzzonen auf dem Gebiet der Gemeinde
Riederalp (ehemals Goppisberg) liegen;
dass die Quellen FIL 218, FIL 219, FIL 220, FIL 228, FIL 230, FIL 231, FIL 235 und ihre Schutzzonen auf dem Gebiet der Gemeinde Filet liegen;
dass die Schutzzone S3 der Quelle FIL 30+ zum Teil auf dem Gebiet der
Gemeinde Bister liegt;
das Projekt der Ausscheidung der Quellschutzzonen des Büros O. Schmid (Quellschutzzonen Filet, hydrogeologisches Dossier vom Mai 2002 mit Schutzzonenvorschriften und Schutzzonenplänen, sowie der Bericht ,»SChutzzonenvorschriften" vom April 2003); dass das Verfahren mehrere Gemeinden betrifft und zu koordinierenist; die ôffentlichen Auflagen im Amtsblatt Nr. 18 vom 29. April 2003; die Stellungnahmen der Gemeinde Filet vom 3. Juli 2003 und 16. Mai 2006; Art. 19, 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG)
vom 24. Januar 1991;
Art. 29 ff der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998; Art. 9 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998; die Wegleitung betreffend den Grundwasserschutz des BUWAL vom 2004;
Ganzen Text zeigen
-2Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung; die kantonalen Richtlinien vom Juni Grundwasserschutzzonen und -arealen;
1995
für
die
Ausscheidung
von
Art. 4 des kantonalen Reglements vom 31. Januar 1996 betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen; das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) vom 6. Oktober 1976, B. in Erwägung gezogen:
dass die erwähnten hydrogeologischen Berichte mit Schutzzonenplan den gesetzlichen und amitlichen Anforderungen entsprechen; Kataster dass die heutige Situation der Verschmutzungsgefahren im Fusspfade, e, Wanderweg Strassen, aufgenommen ist; erwähnt sind besonders Heizôlumschläge, Gebäude mit Nutzungen, môgliche landwirtschaftliche Schmutzwasseranfall. Die detaillierten Schutzzonenvorschriften mit den festgelegt ebenfalls sind Nutzungsbeschränkungen entsprechenden (Schutzzonenvorschriften des Büros O. Schmid, Brig-Glis, vom April 2003, Beilage
2),
dass die Gebiete, in denen die Schutzzonen ausgeschieden wurden, sowohi private als auch ôffentliche Parzellen betreffen; dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit dem Nutzungsplan der Gemeinde Filet erfolgte; auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz, C. Entschieden:
4.
Die Grundwasserschutzzonen der Quellen FIL 107, FIL 108, FIL 109, FIL 216, FIL 219, FIL 220, FIL 228, FIL 230, FIL 231, FIL 235 und FIL 301, sowie die Schutzzonenvorschriften werden genehmigt. Die vom Büro ©. Schmid. Dossier hydrogeologische das namentlich Unterlagen, erstellten cht Zusatzberi der 2002, Mai vom Filet‘ Quellschutzzonen vom enplan Schutzzon der sowie 2003, April Schutzzonenvorschriften“ vom 20. August 2002 sind Bestandteile des vorliegenden Entscheides.
2.
Die Grundwasserschutzzonen werden mit hinweisendem Charakter in den
Zonennutzungsplan der Gemeinde Filet eingetragen.
3.
Die Nutzungsbeschränkungen wurden in das Bau- und Zonenreglementder Gemeinde Filet übernommen.
4.
Ale Projekte innerhalb der Umweltschutz zu unterbreiten.
5.
Die Entscheidkosten von Fr. 120.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.
Schutzzonen
sind
der
Dienststelle
für
6.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Erôffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten. Sie ist zu datieren und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Sitten, den 22.06. 2006 Jean-Jacques Rey-Bellet
Zu Staatsrat
LSI-Zustellung an: Gemeindeverwaltung 3983 Filet am:
Kop ie:
Dienststelle für Umweltschutz Dienststelle für Raumplanung Gemeindeverwaltung 3987 Riederalp Gemeindeverwaltung 3991 Betten
Rechtsgrundlagen
RS-VS 814.200 · Kanton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Kanton
RS 814.20 · LEaux · Bund
RS 814.201 · OEaux · Bund