Detailnutzungsplan - "Blasbiel"
Nutzungsplan · Raron
Dokument
- Nummer
- 2015.03884
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Raron
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Administration communale
- Genehmigt durch
- Conseil d'Etat
- Beschlossen
- 14.10.2015
- Publiziert
- 14.12.2018
- In Kraft seit
- 14.10.2015
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
Karte
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Text
20151014_raro_decce.pdf
Présidence duConseil d'Elat Chancellerie d'Etat Prësldlern des Slaalsrates Staatskanzlel
111111111111 11111 1111111/1111111111111111111111111 2015.03884
CANTON DU VAlAIS KANTON WAlLIS Auszug aus dem Proto kali der Sitzungen des Staatsrates
Eingesehen das Gesuch der Einwohnergemeinde Raron vom 15. April 2015 mit dem Antrag auf Homologation des von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Raron am 8. Marz 2015 beschlossenen Detailnutzungsplans .Blasbiel" samt dazugehéirendem Reglement; Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) ; Eingesehen die Artikel 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. Marz 1907 (KV);
(
Eingesehen das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG); Eingesehen den Beschluss über die Genehmigung Raumentwicklungskonzepts vom 11. September 2014 ;
des
kantonalen
Ganzen Text zeigen
Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG); Eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen die ôffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 49 vom 5. Dezember 2014; Eingesehen den Beschluss der Urversammlung der Einwohnergemeinde Raron vom 8. M ârz 2015, womit der Detailnutzungsplan .Blasbiel" samt Reglement angenommen wurde; Eingesehen die ëftentllche Auflage dieses Urversammlungsbeschlusses im AmtsbJatt Nr. 11 vom 13. Marz 2015;
'"
Eingesehen den Mitbericht der Dienststelle für Raumentwicklung (ORE) vom 9. September 2015 womit die kantonale Fachstelle eine positive Vormeinung abgab; Eingesehen die verfahrensleitende Verfügung der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten (DIKA) vom 7. Oktober 2015, womit dieser Synthesebericht der Gemeinde samt Mitbericht der Dienststelle für Umweltschutz vom 24. Juli 20 15 (inklusive Bei/agen) zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde; Eingesehen die übrigen Akten; Erwagend, dass keine Beschwerden eingereicht wurden; Erwagend, dass der Detailnutzungsplan .Blasblel" samt Reglement die Ziele und Grundsâtze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevôlkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere des Umweltrechts, Rechnung tragt;
auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen,
entscheidet
der Staatsrat
ais Homologationsbehorde i.S.v. Art. 38 Abs. 2 kRPG
Der von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Raron am 8. Marz 2015 beschlossene Detailnutzungsplan .Blasbiel" und das dazuqehôrende RegJement werden homologiert.
( Sitzung vom
1 4. Okt. 2915 Für getreue Abschrift, Der Staatskanzler
Entscheidgebühr Gesundheitstempel
Fr. 250.-Fr. 7.-
Verteiler
5 Ausz. DFf 1 Ausz. FI
2/2
Reglement - Detailnutzungsplan "Blasbiel"
Kanton Wallis
Einwohnergemeinde Raron
Sondernutzungszone .Blasblel"
Reglement zum Detailnutzungsplan Steinbruch Blasbiel
Einwohnergemeinde Raron
~ri S l dent:
Der Schreiber:
Kôpfli Thomas
Vom Staatsra.te genetilTHg't ln der Sitzung vom' ~t.!f•.D.k!....2C115 Siegelgebühr: Fr.....tS.q:..~ ... ~ PRONAT Umweltingenieure AG Rhonesandstr. 15 3900 Brig Tel. 027/923 00 23 Fax 027 / 924 31 20 [email protected]
Reglement Detailnutzungsplan .Blesbie!"
Reglement zum Sondernutzungsplan Steinbruch Blasbiel
Art. 1 Bestandteil des
Detailnutzungsplans
Der Detailnutzungsplan Blasbiel besteht aus dem vorliegenden Reglement und dem Zonennutzungsplan (ausgewiesener Sondernutzungsplan .Blasbiel").
Art. 2 Zweck
Der Detailnutzungsplan Blasbiel konkretisiert den im Zonennutzungsplan ausgeschiedenen Perimeter Sondernutzungsplanung .Blasbiel". Der Detailnutzungsplan bestimmt die im Perimeter Sondernutzungsplanung .Blasbiel" zulàssiqe Nutzung. Mit dem Detailnutzungsplan sollen die Grundvoraussetzung für eine sinnvolle , zweckmassige und rnôqlichst storungsfreie Nutzung der Sondernutzungszone .Blasbiel" festgelegt werden. Negative Auswirkungen auf die Anwohner und die Umwelt sollen durch den Detailnutzungsplan rnôqlichst gering gehalten werden. Bei der Renaturierung werden auch gestalterische Anpassungen an das bestehende Gelande getatigt, welches ausserhalb des Sondernutzungsplans "Blasbiel" Iiegt.
Art. 3 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die gesamte im homologierten Zonennutzungsplan vom April 1996 ausgewiesene Sondernutzungszone .Blasblel".
Art. 4 Nutzungsphasen
Betreffend der Nutzung des Perimeters Sondernutzungszone .Blasbiel" werden 4 Nutzungsphasen unterschieden: 1. 2. 3. 4.
Installation Abbau und Auffüllung / Renaturierung Auffüllung / Renaturierung Natur- und Landwirtschaftsphase
Art. 5 1nstallationsphase
Zu Beginn sind die notwendigen Installationen zu erstellen (Wasserleitungen und Sprinkler für Staubbekampfung, Làrmschutzdâmrne).
Art . 6 Abbau- und Auffüllungsphase
Phase mit Abbau- und Auffüllungstatigkeiten wahrend 3 Jahren ab Genehm igung. Die zulâssiqe Abbaumenge betraqt 25'000 m 3/Jahr. Das zulâssiqe Auffüllvolumen betraqt 40'000 m3/Jahr . ln dieser Phase entstehende endgültige Oberflachen sind entsprechend den Ausführungen im Kurzbericht zu den Umweltauswirkungen und Gestaltungsbericht (Pronat AG, Oktober 2014) fortlaufend zu renaturieren.
Art. 7 Auffüllungsphase
Phase mit Auffüllungstatigkeiten wahrend 7 Jahren nach der Abbauphase . Kein Abbau zulàssiq, Das zulâsslqe Auffüllvolumen betr àqt 40'000 m3/Jahr. In dieser Phase entstehende endgültige Oberflâchen sind entsprechend den Ausführungen im Kurzbericht zu den Umwelt-auswirkungen und Gestaltungsbericht (Pronat AG, Oktober 2014) fortlaufend zu renaturieren.
Reg/ement Detailnutzungsp/an .Blesble!"
Art. 8 Natur- und Landwirtschaftsphase
Phase ohne Abbau- und Auffüllungstatigkeiten . Kein Abbau zulassiq. Keine Auffüllung zulasslq. ln dieser Phase sind die Flachen ais Naturflâchen zu belassen und unterhalten resp . ais extensive Landwlrtschaftsflàchen zu nutzen. Die Renaturierung soli kontinuierlich und etappenweise erfolgen.
Art. 9 Bestimmungen
wahrend gesamter Auffüllungsphase
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Art. 10 Baubewilligung
Gffnungszeiten: Der Ablagerungsstandort ist jeweils an den Werktagen geëffnet. Zugang: Das Areal ist nur über einen kontrollierten Zugang zuç ânqlich, Anlieferung und Annahme des Materials: Der Inhaber des unverschmutzten Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial muss bei der Abgabe nachweisen, dass sein Material die Anforderungen erfüllen. Wird das entsprechende Material nach der Kontrolle zugelassen, weist das zustandiqe Personal den Abladeplatz an. Der Weisung ist strikte nachzukommen. Mengenerfassung/Abrechnung: Der Warter erfasst die angelieferten Mengen und hait diese im entsprechenden Journal fest. Kontrolle - Überwachung: Der Zugang wird nur über einen kontrollierten Zugang gewahrt. Material darf nur wâhrend der Offnungszeiten und unter Kontrolle des Betreibers angeliefert werden. Betriebsjournal: Es wird ein Betriebsjournal geführt, welches das Datum der Anlieferung, Menge, Art und Herkunft des angelieferten Materials sowie den Namen des Anlieferers erfasst. Strafen: Benutzer, welche die gesetzlichen Vorschriften und die Anweisungen des zust àndiqen Personals missachten , kënnen nach vorheriger Mahnung von der Anlieferung ausgeschlossen werden .
Ein Baubewilligungsverfahren ist notwendig für: Den Abbruch bestehender Oebâude, Den Bau der Lârmschutzdârnme, Den Abbau im definitiven Perimeter, inklusive die für den Betrieb notwendigen Anlagen, Die Errichtung eines Ablagerungsstandortes für sauberes Aushubmaterial (DSAM) , inklusive die für den Betrieb notwendigen Anlagen , Die endgültige Rekultivierung des Standortes gemass dem Gestaltungsplan Um das Prinzip der Koordination der Verfahren zu berücksichtigen, sind die Antraqe zur Bewilligung nach Gewasserschutzgesetz (Art. 7, 19 und 44 GSchG), und Bewilligung für die Errichtung eines Ablagerungsstandortes für sauberes Aushubmaterial gemass Art. 21 TVA im Baubewilligungsdossier zu integrieren. Die zustandiqe Bewilligungsbehërde ist die kantonale Baukommission. Das Baubewilligungsdossier muss aile Plane und notwendigen
Reglement Detailnutzungsplan Blesbie;"
Untersuchungen (Kurzbericht zu den Umweltauswirkungen, Antraçe zu Spezialbewilligungen gemass Art. 21, Abs . 1 UVP und Art. 6 kUSG) enthalten. Nach Erhaltung der Baubewilligung ist der DUS ein Antrag zur Betriebsbewilligung des Ablagerungsstandortes für sauberes Aushubmaterial gemass den geltenden Vorschriften zu unterbreiten.
Art. 11 Erganzungen
1. Die Auffüllung ist mit unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gemass Anhang 3 TVA zu tatlqen. 2. Die bestehenden Gebëude und Infrastrukturen sind in einer 10[àhriqen Zeitspanne ab Genehmigung vollst ândlq rückzubauen und die anfallenden Materialien korrekt zu entsorgen oder recyceln. Von einem SUVA-anerkannten Fachbüro ist eine Expertise über die Schadstoffe der einzureissenden Bauten (Asbest , peB, Kohlenwasserstoffe etc.) und über die Entsorgungswege durchzuführen. Diese ist im Baubewilligungsdossier zu integrieren. 3. Solange larmlqe Arbeiten auf dem Steinbruchareal durchgeführt werden, sind Làrmd ârnme aus anfallendem Abbaumaterial respektive zugeführtem Auffüllmaterial temporar zu errichten. Die Damme sollen eine H ôhe von 3m über der Fahrbahn beziehungsweise dem Maschinenstandort aufweisen und unmittelbar bei der Prallmühle (Brecher) und der Sortieranlage, sowie entlang der von den Ladefahrzeugen (Pneulader, Bagger) und den Lastwagen im Arealinnern befahrenen Pisten angeordnet werden. 4. Um die Staubemissionen gering zu halten sind die befahrenen Pisten zu bewassern und bei den Maschinen- und Abbaustandorten mobile Staubbindesysteme einzusetzen. 5. Für die Materialtransporte ist der im Kurzbericht zu den Umweltauswirkungen und Gestaltungsbericht (Pronat AG, Oktober 2014) ausgewiesene Zufahrtsweg einzuhalten. 6. Der Brecher und die Sortieranlage, welche für die Phase 2 "Abbau und Auffüllung / Renaturierung" notwendig sind, sind nach den vorq ésshenen 3 Jahren Betrieb rückzubauen . 7. Weitergehende Massnahmen sind durch den Larmexperten zu redigieren gemass Erganzung zum l.àrrnbericht (vgl. unten) 8. Trotz Einhaltung aller Larmmassnahmen k ënnen die Betriebszeiten durch die Baubewilligungsbehërde einqeschrânkt werden . 9. Aligemein sind die im Kurzbericht zu den Umweltauswirkungen und Gestaltungsbericht (Pronat AG, Oktober 2014 inkl. Làrmbericht (PLANAX, Oktober 2014) und im Geologisch-Geotechnischen Bericht (OSPAG, April 2012) ausgewiesenen Massnahmen zu beachten und die gesetzlichen Grundlagen einzuhalten.
Art . 12 Vorbehalt des Baureglements Art . 13 Inkrafttreten
Insoweit der Detailnutzungsplan keine abweichende Regelung enth âlt, gelten die Bestimmungen des Bau- und Zonenreglements Der Detailnutzungsplan Steinbruch Blasbiel tritt mit der Homologation durch den Staatsrat in Kraft.
Rechtsgrundlagen
BZR_RAR.1996 · Gemeinde · Text des Kantons
TR_RAR.2022 · Gemeinde · Text des Kantons
RS-VS 701.1 · LcAT · Kanton
RS-VS 705.1 · LC · Kanton
RS-VS 705.100 · OC · Kanton
RS-VS 705.101 · AIHC · Kanton
RS 700 · Loi sur l'aménagement du territoire, LAT · Bund