Staatsratsentscheid

Statische Waldgrenze · Ried-Brig

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Gemeinde
Ried-Brig
Kanton
Wallis
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Aucune indication
Beschlossen
17.03.2010
In Kraft seit
19.11.2019

Karte

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Text

CAIITON OU VAlAIS

g

!ANTON WAlUS

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

haï in Sachen Waldfeststellurigsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone und deren unmittelbaren Umge. bung auf dem Gebiet der Gemeinde Ried-Brig

eingesehen:

die Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und ,Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 sowie Art. 1 ff. der Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992; den Art. 2 des Forstgesetzès vom 1. Februar 1985 (FG) sowie die kantonale Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (VüWb); den Entscheid des Staatsrates betreffend Waldfeststellung auf dem Gebiet der Gemeinde Ried-Brig vom 5.September 2001; die Grundbuchplâne Nr. 1, 2, 3, 5, 9, 13, 14, 15, 18, 21, 22, 24 und 25 der Gemeinde RiedBrig; die ëffentllche Auflage des Waldkatasters imAmtsblatt Nr. 44 vom 30. Oktober 2009; den Bericht des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis, vom 25. Februar 2010; den Bericht der Gemeinde Ried-Brig vom 2. Dezember 2009; den vom Staatsrat am 13. Mai 1998 homologierten Zonenplan der Gemeinde Ried-Brig; die übrigen Akten.

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ln Erwagung gezogen: 1.

Gernàss Art. 2 Abs. 2 des Forstgesetzes (FG) und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den Waldbegriff (VüWb) ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustândiq.

2.

Die Plane des Waldkatasters, in weichen Wald auf dem Gebiet der Gemeinde Ried-Brig an die Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung Iiegt, wurden im Auftrag der Gemeinde Ried-Brig unter der Leitung des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis, erstell!.

3.

Innert der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

2

4.

Die Bestockungen entsprechen dem Waldbegriff gemass den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festqeleqt wurden.

Auf Antrag des Departements für Verkehr, . . Bau und Umwelt

wird demnach verfügt:·

2.

b)

Die übrigen Waldflachen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und k6nnen jederzeit Gegenstand einer formelienWaldfeststellung bilden.

c)

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal.ist von der Gemeinde Ried-Brig in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und falls n6tig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Ried-Briq die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. lm Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde Ried-Brig eine Teilrevision des Nutzungsplanes gemass der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flâchen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.

3.

Kosten Gemâss Art. 88 ff. WRG und Art. 21 Abs. 1 lit. b GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Ried-Brig ais Auftraggeberin in Rechung gestellt. Gebühr Tuberkulosenmarke

Fr. 510.-Fr. 5.--

Total

Fr. 515.--

3

4.

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Eroffnung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ôffentllchrechtllche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten werden (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über den Waldbegriff und Art. 47 Abs. 2 FG i.v.m, Art. 72 ff. WRG und Art. 48 ff. WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in sovielen Doppeln einzureichen, ais Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts und der Begrün- . dung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen undzu datieren. Eine Ausfertiqunq der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Handen hat.

5.

Erôffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eroftnet: a) per Einschreiben: - Gemeindeverwaltung Ried-Brig, 3911 Ried-Brig b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit offentlicher Auflage in der Gemeinde

6.

Notifikation Dienststelie für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Erëffnunq: - Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten

So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am

Der Prasident

Der Staatskanzler

r Claude Roch

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Erôffnet und mltqeteilt

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