Staatsratsentscheid
Grundwasserschutzzonen · Ried-Brig
Dokument
- Nummer
- 1
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Ried-Brig
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Service de l'environnement
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 19.12.2018
- In Kraft seit
- 19.11.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Ried-Brig mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
20181219_ribr_decce.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
* INMNIMINININ INN INN
% %* 2018.04858 % %
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND DES GEWÄSSERSCHUTZBEREICHS Ao DER GEMEINDE RIED-BRIG AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON RIED-BRIG UND TERMEN
(QUELLFASSUNGEN : RIB101, RIB102, RIB103, RIB104, RIB106, RIB107, RIB108, RIB301, RIB302, RIB303, RIB401, RIB502, RIB901, RIB1005, RIB1601, RIB1901, RIB2101-RIB2109, RIB2130, RIB2131)
Eingesehen
die Gesuche der Gemeinde Ried-Brig vom 14. Juni 2017 und 25. Juli 2018 betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Trinkwasserfassungen (Quellschutzzonenpläne Nord und Süd im Massstab 1:10'000 vom 24. März 2017 und 1:500 sowie 1: 1'000 vom 11. Dezember 2017, Schutzzonenvorschriften vom März 2017 sowie hydrogeologische Berichte vom 28. März 2017 und 11. Dezember 2017 erstellt durch das Büro Odilo Schmid und Partner AG: OSPAG);
die Zustimmung zur Verkleinerung der Grundwasserschutzzone S1 der Quellfassung RIB2104 in Mittubäch auf Gemeindegebiet von Ried-Brig_der Bodeneigentumer EMEEEEEEESEEEEEEEEEEEENE EEE 25.1.1 20°:
Ganzen Text zeigen
die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 18 vom 5. Mai 2017 durch die Gemeindeverwaltungen von Ried-Brig und Termen;
die Stellungnahmen der Gemeinde Ried-Brig vom 14. Juni 2017 und 25. Juli 2018 und der Gemeinde Termen vom 20. Juni 2017 in welchen die Gemeinden bestätigt haben, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und dass keine Einsprachen eingegangen seien;
das Protokoll vom 11. Oktober 2017 zur Begehung und Bauabnahme der neu gefassten TW- Fassungen Mittubäch (RIB2101, RIB2102, RIB2103, RIB2104, RIB2106, RIB2107 und RIB2109) vom 10. Oktober 2017;
die Kantonale Baubewilligung (KBK-Nr.:2103-1903) für den Bau der Quellfassungen, Brunnenstuben und erdverlegten Leitungen der Quellen Mittubäch (RIB2101- RIB2109) vom 29. Januar 2015;
die sich in Revision befindenden Zonennutzungspläne der Gemeinde Ried-Brig vom 13. Mai 1998 und der Gemeinde Termen vom 9. März 1994;
die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
die Art. 3, 15 ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG),;
das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;
den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
- der Beschluss über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt - und Gewässerschutz des Staatsrats vom Kanton Wallis vom 17. Januar 2018.
Erwägend
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Ried-Brig genutzten Trinkwasserquellen sowie deren Grundwasserschutzzonen auf den Gemeindegebieten von Ried-Brig und Termen.
Die Kantonale Baubewilligung für die Fassung der Mittubächquellen wurde am 29, Januar 2015 erteilt. Die Bauarbeiten dauerten hauptsächlich von Juni bis November 2015 und wurden Mitte September 2016 abgeschlossen. Am 10. November 2017 fand die Umweltbauabnahme statt. Dabei wurde verlangt, die vor der Fassung der Quelle RIB2104 ausgeschiedene Grundwasserschutzzone ST an die effektiv angetroffen Verhältnisse anzupassen und entsprechend zu verkleinern. Die Bodeneigentümer gaben hierzu am 28. Juni 2018 ihre schriftliche Zustimmung ab.
Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. Aus den Schutzvorschriften vom März 2017 geht hervor, dass durch die vorliegenden Schutzzonen sowohl private als auch öffentliche Parzellen betroffen sind.
Gemäss Schutzzonenvorschriften vom März 2017 Art. 1.07.000 hat die Gemeinde Ried-Brig zu veranlassen, dass die in den Schutzzonenvorschriften (Art. 1.07.000 bis 1.08.000) und die im zugehörigen hydrogeologischen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss kGSchG Art. 32, Abs. 3. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.
Gemäss dem hydrogeologischen Bericht vom 28. März 2017 und den Schutzzonenvorschriften vom März 2017 sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Ried- Brig zu regeln.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen erfolgte in Koordination mit der Revision der Zonennutzungspläne der Gemeinden Ried-Brig und Termen.
Der Schutzzonenplan und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Schutzzonenvorschriften vom März 2017 der Quellfassungen von Ried-Brig erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Die Kosten für die vorliegende Verfügung gehen, gestützt auf Art. 1 Abs. 2 und 6 ff. des Beschlusses über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt- und Gewässerschutz zu Lasten der Gemeinde Ried-Brig, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Gemeinde Ried-Brig, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen von Ried-Brig auf den Gemeindegebieten von Ried-Brig und Termen 2/4
Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt
Entscheidet
DER STAATSRAT
1. Die Quellschutzzonenpläne Nord und Süd im Massstab 1:10'000 vom 24. März 2017 und die Quellschutzzonenpläne im Massstab 1:500 und 1: 1'000 vom 11. Dezember 2017, mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom März 2017 der Gemeinde Ried-Brig, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 28. März 2017 und 11. Dezember 2017 erstellt durch das Büro OSPAG werden hiermit genehmigt.
2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3. Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen sind als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Ried-Brig und Termen zu übertragen.
4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen müssen vorgängig der Dienststelle für Umwelt unterbreitet werden.
5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, kantonales Gewässerschutzgesetz vom 16. Mai 2013, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, Schutzzonenvorschriften vom März 2017 und hydrogeologischer Bericht vom 28. März 2017) erfüllt.
6. Die Gemeinden Ried-Brig und Termen überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften vom März 2017 aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen und der Quellen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 900.-- (Gebühren Fr. 892.--, Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gemeinde Ried-Brig auferlegt.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 1 9, Dez. 20918
Im Namen des Staatsrates
ran
Der Staatskanzler Philipp Spörri
Die Präsidentin Esther Waeber-Kall er
N
"Gemeinde ! Ried-Brig, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen von Ried-Brig aufden Gemeindegebieten von Ried-Brig und Termen u 314
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Eröffnet am: if.an 2919
Verteiler a) Zustellung (Einschreiben):
. Gemeindeverwaltung Ried-Brig, 3911 Ried-Brig; . Gemeindeverwaltung Termen, 3933 Termen; . Trinkwasserverbund Simplon-Nord, Gemeinde Brig-Glis, 3900 Brig-Glis
b) Mitteilung: . Dienststelle für Raumentwicklung . Dienststelle für Landwirtschaft . Dienststelle für Veterinärwesen und Verbraucherschutz . Dienststelle für Geoinformation
"Gemeinde Ried-Brig, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen von Ried-Brig auf den Gemeindegebieten von Ried-Brig und Termen ala
Rechtsgrundlagen
RS-VS 814.200 · Kanton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Kanton
RS 814.20 · LEaux · Bund
RS 814.201 · OEaux · Bund