Staatsratsentscheid
Statische Waldgrenze · Riederalp
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Gemeinde
- Riederalp
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 29.05.2002
- In Kraft seit
- 14.08.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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Text
DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
Waldfeststellungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Goppisberg.
A. EINGESEHEN
1.
Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;
2.
Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung);
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3.
Der Situationsplan 1:1000 GBV Nr. 1 - 6 der Gemeinde Goppisberg. Die öffentliche Auflage des Waldkatasters erfolgte im Amtsblatt Nr. 22 vom 28. Mai 1999;
4.
Die Einsprachen Nm. 1 und 2;
5.
Den Bericht der Gemeinde Goppisberg vom 4. November 1999;
6.
Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises I vom 22. März 2002;
7.
Den sich in Revision befindlichen Zonenplan der Gemeinde Goppisberg;
2
B. ERWÄGEND
1.
Gernäss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig.
2.
Die Pläne des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Goppisberg an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.
3.
Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt vom 28. Mai 1999. Es sind 2 Einsprachen eingereicht worden. Alle Einsprecher bestreiten den Waldcharakter ihrer Parzellen und beantragen, diese in die Bauzone aufzunehmen. Den Einsprechern wurde anlässlich einer Begehung zusätzlich das rechtliche Gehör gewährt. Die Verhandlungsresultate sind durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 17. September 2001 festgehalten worden. Insofern die Einsprachen gutgeheissen wurden, sind die Ergebnisse in den Waldkataster übertragen worden. Im Übrigen sind die Einsprachen abzuweisen, da es den Einsprechern nicht gelungen ist, den Nichtwaidcharakter der betroffenen Parzellen rechtsgenüglich nachzuweisen.
4.
Einsprachebehandlung a)
Parzellen Nrn. 117, 118 und 119 (GBV-Nr. 2) und Die Einsprecher verlangen die Entlassung der in den Wald kataster aufgenommenen Flächen der Parzellen Nrn. 117, 118 und 119 aus dem Waldareal mit der Begründung, dass für diese Parzellen Mehrwertbeiträge für die Infrastruktur (Strasse und Wasser) bezahlt worden seien. Die Aufnahme ins Waldareal komme einer materiellen Enteignung gleich. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen, indem die Waldgrenze auf der Parzelle Nr. 119 auf die südliche Grenze zurückgesetzt wird. Betreffend die Parzellen Nr. 117 und Nr. 118 wird die Einsprache abgewiesen mit der Begründung, dass die Bestockung im Grenzbereich dieser Parzellen die Kriterien der Waldgesetzgebung erfüllt.
b)
Parzelle Nr. 48 (Plan GBV-Nr. 1) Die Einsprache wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da der Einsprecher anlässlich der Begehung vom 17. September 2001 die Waldgrenze bei den festgelegten Punkten 835 und 836 (ursprüngliche Absteckung) anerkannt hat.
5.
Die Bestockungen wie sie im bereinigten Situationsplan 1:1000 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemäss Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den qualitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;
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C. ENTSCHEIDET
1.
2.
3.
Waldfeststellung a)
Die im Situationsplan 1:1000 GBV Nr. 1 - 6 "Waldkataster der Gemeinde Goppisberg" als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b)
Die übrigen Waldflächen, die nicht an die Bauzone grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und können jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.
c)
Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Flächen erfordert eine Rodungsbewilligung.
Einspracheentscheid a)
Die Einsprache der heissen.
b)
Die Einsprache des
und des
wird teilweise gutge-
wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Koordination mit der Raumplanung Die als Wald festgestellten Flächen werden durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und im Einvernehmen mit der Dienststelle für innere Angelegenheiten in den Zonennutzungsplan übertragen.
4.
Kosten Gemäss Artikel 88 ff. WRG und Artikel 21 Absatz 1 Iit.b GTar werden die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt auferlegt:
5.
Gebühr Tuberkulosenmarke :
Fr. 510 .-Fr. 5.--
Total
Fr. 515 ,--
Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff WRG), Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln als Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat.
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6.
Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet: a) mit Einschreiben an: - die Einsprecher gemäss separater Liste - Gemeindeverwaltung Goppisberg, 3987 Riederalp b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde.
7.
Mitteilung -
Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für innere Angelegenheiten
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am 29 . Mai 2002.
Der Präsident:
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