Staatsratsentscheid

Statische Waldgrenze · Riederalp

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Gemeinde
Riederalp
Kanton
Wallis
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Aucune indication
Beschlossen
14.01.2009
In Kraft seit
14.08.2019

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Text

CANTON DU VALAIS

KANTON WALLIS

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT W aldfeststellun g sents cheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Riederalp.

A. EINGESEHEN

1.

Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;

2.

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Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung);

3.

Plane GBV Nr. 34 und 37 der Gemeinde Riederalp;

4.

Die ôffentliche Auflage des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 22 vom 28. Mai 1999. Es sind keine Einsprachen eingereicht worden;

5.

Die Bestatigung der Gemeinde Riederalp von 03. Dezember 2008;

6.

Den Bericht des Ingenieur Walderhaltung des Kreises Oberwallis vom 10. Dezember 2008;

7.

Den sich in Revision befindlichen Zonenplan der Gemeinde Riederalp;

B. ERWAGEND

1.

Gernâss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustândiq.

2.

Die Plane GBV Nr. 34 und 37 des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Riederalp an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Ingenieur Walderhaltung des Kreises Oberwallis erstellt.

2

3.

Die Bestockungen wie sie in den bereinigten Sltuationsplanen 1:500 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidq. Waldbegriff gemass Art 2 WaG und Art 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden,

Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;

C. ENTSCHEIDET

1.

Waldfeststellung a) Die im Situationsplan 1:1'000 GBV Nr. 34 und 37 "Waldkataster Gemeinde Riederalp" ais Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flâchen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt b) Die übrigen Waldflachen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und kënnen jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden. c) Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.

2.

Koordination mit der Raumplanung Die ais Wald festgestellten Flachen werden durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und im Einvernehmen mit der Dienststelle für innere Angelegenheiten in den Zonennutzungsplan übertragen.

3.

Kosten Gernâss Artikel 88 ff. WRG und Artikel 21 Absatz 1 lit.b GTar sind die Kosten des Entscheides von der Gemeinde zu tragen:

4.

Gebühr Tuberkulosenmarke:

Fr. 370.-Fr. 5.--

Total

Fr. 375.--

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Zustellung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ëffentlichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 WaG und Art 72 ff WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in sa vielen Doppeln ais Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine qedrànqte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Hànden hat

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5.

Erëffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für W ald und Landschaft wie folgt er6ffnet: a) mit Einschreiben an: - Gemeinde Riederalp, 3986 Riederalp b) durch Publikation im Amtsb lall des Kantons Wallis mit 6ffentlicher Auflage in der Gemeinde.

6.

Mitteilung _ Dienststelle für W ald und Landschaft zur internen Verteilun g nach erfolgte r Notifikation - Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für innere Angelege nheiten

So entschieden im Staatsrat zu Sillen, am

14. Januar 2009.

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Erôffnet und ~tgetellt

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Dianststello für Wald und Landschaft

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