Staatsratsentscheid
Statische Waldgrenze · Saas-Fee
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Gemeinde
- Saas-Fee
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 07.12.2010
- In Kraft seit
- 05.02.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
Karte
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Text
(ANTON DU VALAIS
KANTON WAI.I.! 5
LE CONSEIL DIETAT DER STAATSRAT hat in Sachen Waldfeststellungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone und deren unmittelbaren Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Saas-Fee '
eingesehen:
die Waldkatasterpläne (GBV 1-4 und 6-16) der Gemeinde Saas Fee vom 30. Juli 2010, genehmigt von der Dienststelle für Wald und Landschaft! Kreis Oberwallis am 9. August 2010 und von der Gemeinde Saas Fee am 23. September 2010; Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV); Art. 2 und 47 Abs. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 (FG), das VolIziehungsreglement zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985 (FR) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (VüWb); die Art. 34a ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); die öffentliche Auflage (Publikation) des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 39 vom 29. September 2006; die Einsprache von Frau U
vom 25. Oktober 2006;
die Einsprache von Frau B
Ganzen Text zeigen
vom 25. Oktober 2006;
die Einsprache von Herrn K
vom 25. Oktober 2006;
die Einsprache von Herrn P
vom 24. Oktober 2006;
die Einsprache der Erbengemeinschaft R 2006;
vom 24. Oktober
die Einsprache der Familie E Gemeinde Saas-Fee am 8. November 2006) die Einsprache von Herrn H die Einsprache von Herrn und Frau E
2006;
vom 07.1.06?! (abgestempelt durch die
vom 26. Oktober 2006; vom 26. Oktober
3
Gemäss Ortsschau vom 6. Juni 2007 wurde der Einsprecherin zugesichert, dass im Rahmen eines "Baubewilligungsverfahrens die Möglichkeit besteht, ein Gesuch um Gewährung eines Näherbaurechts einzureichen. 2
Aufgrund der kleinen Bestockungsfläche (kleiner als 2'000 m ) wurde letzterer zugesichert, dass die zuständige Dienststelle für Wald und Landschaft eine positive Vormeinung betreffend Gewährung eines allfälligen Näherbaurechts abgeben wird. Die Einsprecherin erklärte sich anschliessend mit der vorgegebenen Waldgrenze einversta nden. Die Einsprache wird somit im Sinne der Erwägungen gegenstandslos. 3.2
Frau B Die Einsprecherin macht insbesondere geltend, dass ihre Parzelle Nr. 363 nur zum Teil an Waldboden grenze und durch die Festlegung der Waldgrenze die Nutzung stark beeinträchtigt sei, was einen grossen wirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen würde. . Es sei aus diesen Gründen der übliche Abstand einzuhalten. Anlässlich der Drtsschau vom 6. Juni 2007 erklärte sich die Einsprecherin mit der Wal.drandlinie gemäss Waldkataster ausdrücklich einverstanden. Letzterer wurde erläutert, dass im Rahmen eines BaubeWilligungsverfahrens die Möglichkeit besteht, ein Gesuch um Gewährung eines Näherbaurechts einzureichen. Der Einsprecherin wurde zugesichert, dass die zuständige Dienststelle für Wald und Landschaft eine positive Vormeinung betreffend Gewährung eines allfälligen Näherbaurechts abgeben wird, falls die Überbauung der Parzelle Nr. 363 anders nicht möglich ist. Es wurde aber festgehalten, dass für die Gewährung eines reduzierten Bauabstands zum Wald zudem eine Einwilligung des kantonalen Feuerinspektorats notwendig ist. Die Einsprache wird somit im Sinne der Erwägungen gegenstandslos.
3.3
Herr K
:
Der Einsprecher macht insbesondere geltend, dass die Fläche auf seiner Parzelle Nr. 986 die Bedingungen des Waldbegriffs nicht erfülle und mit der WaIdfeststellung der sich in der Wohnzone befindende Bauplatz vollständig entwertet würde. Anlässlich der Ortsschau vom 6. Juni 2007 erklärte sich der Einsprecher mit der Waldrandlinie gemäss Waldkataster ausdrücklich einverstanden. Letzterem wurde erläutert, dass im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die Möglichkeit besteht, ein Gesuch um Gewährung eines Näherbaurechts einzureichen. Dem Einsprecher wurde zugesichert, dass die zuständige Dienststelle für Wald und Landschaft eine positive Vormeinung betreffend Gewährung eines allfälligen Näherbaurechts abgeben wird, falls eine minimale bauliche Überbauung der Parzelle Nr. 986 anders nicht möglich ist.
5
3.6
Familie E
:.
Die Einsprache der Familie E wurde offensichtlich nicht innert der angesetzten Frist eingereicht. Der Poststempel datiert vom 6. November 2006. Materiell kann jedoch das vorliegende Schreiben so verstanden werden, dass der Einsprecher lediglich eine Bestätigung für die Zusage eines Näherbaurechts gemäss Protokoll vom 6. September 1994 verlangt. Mit der festgelegten Waldrandlinie ist er einverstanden. Es kann festgehalten werden, dass die Aussage gemäss erwähnten Protokoll betreffend das Näherbaurecht nach wie vor Gültigkeit behält. Gemäss Ortsschau vom 6. Juni 2007.wurde dem Einsprecher zugesichert, dass im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die Möglichkeit besteht, ein Gesuch um Gewährung eines Näherbaurechts einzureichen. Dem Einsprecher wurde zudem zugesichert, dass die zuständige Dienststelle für Wald und Landschaft eine positive Vormeinung betreffend Gewährung eines allfälligen Näherbaurechts abgeben wird, falls eine bauliche Überbauung seiner Parzellen anders nicht möglich ist. Es wurde aber festgehalten, dass für die Gewährung eines reduzierten Bauabstands zum Wald zudem eine Einwilligung des kantonalen Feuerinspektorats notwendig ist. Die Einsprache der Familie E kann infolge verpasster Frist nicht als solche engegengenommen werden. Trotzdem rechtfertigt es sich, das Schreiben als Informations- und Bestätigunsanforderung betreffend das Näherbaurecht zu ' qualifizieren. Formell kann jedoch auf die Einsprache aufgrund der verpassten Frist nicht eingetreten. 3.7
Herr H
:
Der Einsprecher verlangt eine Bestätigung für die Zusage eines Näherbaurechts gemäss Protokoll vom 6. September 1994. Mit der festgelegten Waldrandlinie ist er einverstanden. Es kann festgehalten werden, dass die Aussage gemäss erwähnten Protokoll betreffend das Näherbaurecht nach wie vor Gültigkeit behält. Dem Einsprecher wurde zudem zugesichert, dass die zuständige Dienststelle für Wald und Landschaft eine positive Vormeinung betreffend Gewährung eines allfälligen Näherbaurechts aufgrund der kleinen Fläche der Bestockung (kleiner als 2'000 m2 ) abgeben wird, falls eine bauliche Überbauung auf seiner Parzelle Nr. 1201 anders nicht möglich ist. Es wurde aber festgehalten, dass für die Gewährung eines reduzierten Bauabstands zum Wald zudem eine Einwilligung des kantonalen Feuerinspektorals notwendig ist. Die Einsprache wird somit im Sinne der Erwägungen gegenstandslos.
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4.
Die- übrigen Bestockungen - wie sie in den bereinigten Situationsplänen des WaIdkatasters abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff gemäss den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden. -
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
wird demnach verfügt:
1.
2.
Waldfeststellung
a)
Die in den Situationsplänen 1:1'000 (GBV 1-4 und 6-16) IIWaldkataster der Ge meinde Saas Fee" als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b)
Die übrigen Waldflächen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und können jederzeit Gegenstand einer formellen WaIdfeststellung bilden.
c)
Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung.
g
Einsprachen-
1.
Die Einsprache von Frau U gen gegenstandslos geworden.
ist im Sinne der Erwägun-
2.
Die Einsprache von Frau B gen gegenstandslos geworden.
ist im Sinne der Erwägun-
3.
Die Einsprache von Herrn K los geworden.
4.
Die Einsprache von Herrn P
5.
Die Einsprache der Erbengemeinschaft R (neue Eizu je 1/2) wird gentümer sind und im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Selbstverständlich wird dieser Entscheid nur noch den neuen Eigentümern zugestellt.
6.
Auf die Einsprache der Familie E nicht eingetreten.
7.
Die Einsprache von Herrn H standslos geworden.
8.
Die Einsprache von Herrn und Frau E Sinne der Erwägungen abgewiesen.
9.
Die Einsprache von Frau R wägungen- gutgeheissen. .
ist im Sinne der Erwägungen gegenstands-
wird abgewiesen.
wird im Sinne der Erwägungen
ist im Sinne der Erwägungen gegen"
wird im
wird im Sinne der Er'
9
b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde
7.
Mitteilung Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Eröffnung: -- Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am »<>.
- 7. Dez. ZD HI
Der Staatskanzler:
Eröffnet und mitpeteilt
•
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