Staatsratsentscheid

Statische Waldgrenze · Saas-Grund

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Gemeinde
Saas-Grund
Kanton
Wallis
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Aucune indication
Beschlossen
23.03.2005
In Kraft seit
05.06.2019

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Saas-Grund mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

20050323_sagr_decce.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Saas Grund.

A. EINGESEHEN 1. Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992; 2.

Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung);

3.

Die Situationspläne 1:500 (GBV Nr. 4, 5, 7, 8, 9,10,11) der Gemeinde Saas Grund;

4.

Ganzen Text zeigen

Die öffentliche Auflage des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 44 vom 29. Oktober 2004;

5.

Den Bericht der Gemeinde Saas Grund vom 20. Dezember 2004;

6.

Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises 111 vom 24. Februar 2005;

7.

Den sich in Revision befindlichen Zonenplan der Gemeinde Saas Grund;

B. ERWÄGEND 1.

Gemäss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig.

2.

Die Pläne des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Saas Grund an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.

3.

Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt vom 29. Oktober 2004. Es sind keine Einsprachen eingereicht worden.

2

4.

Die Bestockungen, wie sie in den bereinigten Situationsplänen 1:500 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemäss Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;

C. ENTSCHEIDET

1.

2.

Waldfeststellung a)

Die in den Situationsplänen 1:500 (GBV Nr. 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11) "Waldkataster" der Gemeinde Saas Grund als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

b)

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Koordination mit der Raumplanung Die als Wald festgestellten Flächen werden durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und im Einvernehmen mit der Dienststelle für innere Angelegenheiten in den Zonennutzungsplan übertragen.

3.

Kosten Gemäss Artikel 88 ff. VVRG und Artikel 21 Absatz 1 Iit.b GTar sind die Kosten des Entscheides von der Gemeinde als Gesuchstellerin zu tragen:

4.

Gebühr Tuberkulosenrnarke:

Fr. 510.-Fr. 5.--

Total

Fr. 515.--

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff VVRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so Vielen Doppeln als Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat.

3

5.

Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet: a) mit Einschreiben an: - Gemeindeverwaltung, 3910 Saas Grund b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde.

6.

Mitteilung -

Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für innere Angelegenheiten

So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am

2 3. MRZ. 2005

Der Präsident:

Jean-Renä Fournier

\'f';'- Eröffnet und

mitgeteilt

He ri v. Roten