Staatsratentscheid
Grundwasserschutzareale · Stalden (VS)
Dokument
- Nummer
- 0
- Art
- Grundwasserschutzareale
- Gemeinde
- Stalden (VS)
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Service de l'environnement
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 12.04.2017
- In Kraft seit
- 11.12.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
Karte
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Text
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LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER GEMEINDE STALDEN AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON STALDEN, STALDENRIED UND TÖRBEL
(QUELLFASSUNGEN: STN 101-107, STN108, STN109, STN201, STN301, STN401, STN501-STN505, UND DER QUELLE: STN601)
Eingesehen
- das Gesuch vom 10. November 2016 der Gemeinde Stalden betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale (Schutzzonenpläne in den Massstäben 1:1‘500, 1:2‘000, 1:2°500 und 1:10‘000, hydrogeologischer Bericht und den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 7. Juli 2016 erstellt durch das Büro Burchard GmbH);
- die öffentlichen Auflagen im Amtsblatt Nr. 40 vom 30. September 2016 durch die Gemeindeverwaltungen von Stalden und Staldenried sowie die öffentlichen Auflagen im Amtsblatt Nr. 41 vom 7. Oktober 2016 durch die Gemeindeverwaltungen von Törbel;
Ganzen Text zeigen
- die Stellungnahmen der Gemeinde Stalden vom 10. November 2016, der Gemeinde Törbel vom 8. März 2017 und der Gemeinde Staldenried vom 29. November 2016 in welchen die Gemeinden bestätigt haben, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und das keine Einsprachen eingegangen seien;
- die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinden Stalden und Staldenried homologiert durch den Staatsrat am 22. Februar 1995 und 26. Januar 1994 sowie der vom Staatsrat homologierten Zonenplan der Gemeinde Törbel vom 7. April 1982;
- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
- dieArt.3, 15 ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);
- das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;
- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WVRG);
- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).
Erwägend
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der Trinkwasserquellen und Quellfassungen der Gemeinde Stalden auf den Gemeindegebieten von Stalden, Staldenried und Törbel.
Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. Aus den Schutzvorschriften vom 7. Juli 2016 geht hervor, dass durch die vorliegenden Schutzzonen sowohl private als auch öffentliche Parzellen betroffen sind.
Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. 4.05.100 hat die Gemeinde zu veranlassen, dass die im zugehörigen hydrogeologischen Quellschutzzonenbericht (S.7-8) und in den Schutzzonenvorschriften (Art. 4.04.000 bis 4.05.202) genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss Art. 32 Abs. 3 des (kGSchG). Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.
Gemäss dem Hydrogeologischen Bericht und den Schutzzonenvorschriften vom 7. Juli 2016 sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Stalden zu regeln.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen- und areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Stalden, Staldenried und Törbel.
Die Schutzzonenpäne und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Schutzzonenvorschriften vom 7. Juli 2016 der Quellfassungen und Quellen von Stalden erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 16 kGschG muss die Gemeinde Stalden für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt
Entscheidet
DER STAATSRAT
1. Die Schutzzonenpläne (Massstäbe 1:1‘500, 1:2'000, 1:2°500 und 1:10°000) vom 7. Juli 2016 der Trinkwasserfassungen und Quellen mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften von Stalden vom 7. Juli 2016, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts erstellt durch das Büro Burchard GmbH, werden hiermit genehmigt.
2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3. Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und -areale sind als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Stalden, Staldenried und Törbel zu übertragen.
4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen A, müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
en von Stalden auf den Gemeindegebieten von Stalden, Staldenried und Törbel 00213
Gemeinde Stalden, Genehmigung der Grundwassersch
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5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 und den Schutzzonenvorschriften vom 7. Juli 2016) erfüllt.
6. Die Gemeinden Stalden, Staldenried und Törbel überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 401.-- (Gebühren Fr. 393.--, Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gemeinde Stalden auferlegt.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 12. Bpril 2)
Im Namen des Staatsrates
Der Staatskanzler
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Eröffnetam: 9 & AUR. 2017
Verteiler
a) Zustellung: ° Gemeindeverwaltung Stalden, 3922 Stalden ° Gemeindeverwaltung Staldenried, 3933 Staldenried ° Gemeindeverwaltung Törbel, 3923 Törbel
b) Mitteilung: O Dienststelle für Raumentwicklung . Dienststelle für Landwirtschaft o Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Gemeinde Stalden, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen von Stalden auf den Gemeindegebieten von Stalden, Staldenried und Törtel 313
Rechtsgrundlagen
RS-VS 814.200 · Kanton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Kanton
RS 814.20 · LEaux · Bund
RS 814.201 · OEaux · Bund