Waldfeststellungsentscheid

Statische Waldgrenze · Staldenried

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Gemeinde
Staldenried
Kanton
Wallis
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Aucune indication
Beschlossen
24.10.1995
In Kraft seit
05.06.2018

Karte

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Text

DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS \Valdfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von \Vald und Bauzonen auf dem Gebiet der Gemeinde Staldenried. Eingesehen:

1. Art. 2 und 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1- 3 der eidg. Waldverordnung (WaV); 2. Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und Art. 2 des Vollziehungsreglementes vom 11. Dezember 1985; 3. Den Waldkataster der Gemeinde Staldenried vom 07.10.1994; 4. Die öffentliche Auflage des Waldkatasters der Gemeinde Staldenried gemäss Amtsblatt

vom 15.04.1994; 5. Den Bericht der Gemeinde Staldenried vom 25.07.1994; 6. Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft, Kreis III, vom 05.10.1994; 7. Den Zonenplan der Gemeinde Staldenried, homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 26.01.1994; Erwägend:

1. Gemäss Art. 2 des Forstgesetzes und Art. 2 des Vollziehungsreglementes ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig. 2. Der Waldkataster Staldenried wurde im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des

Kreisinspektors für Wald und Landschaft erstellt. 3. Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt vom 15.04.1994. während der dreissigtägigen Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden.

-24. Die Bestockungen wie sie im Situationsplan M 1:1000 vom 07.10.1994 abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemäss Art. 2 WaG und Art.1 WaV festgelegten Kriterien.

Auf Antrag des Departementes für Umwelt und Raumplanung. Entscheidet: 1. Waldfeststellung .

Ganzen Text zeigen

Die im Situationsplan U\Valdkataster der Gemeinde Staldenried'' vom 07.10.1994 als Wald bezeichneten Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt. Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung. 2. Koordination mit der Raumplanung

Das festgestellte Waldareal ist von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Nutzungsplan zu übertragen. Diese Waldfeststellung ist zu überprüfen, sobald die nötigen Grundbuchpläne vorliegen. 3. Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff VVRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in sovielen Doppeln als Interessierte sind und auf Stempelpapier einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat. 4. Eröffnung

Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet: a.

mit Einschreiben an: Gemeinde 3933 Sialdenried durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde. I

b.

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-3-

5. Mitteilung a. Dienststelle für Raumplanung, b. Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter

Notifikation. Gebühr: Fr 500.--

So entschieden im Staatsrat zu Sitten, den

2 4. Okt. 1995

DER PRÄSIDENT DES STAATSRATES

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DER STAATSKANZLER:

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Dienststelle tür \J'Jald und Landschaft, Sitten

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