Staatsratsentscheid
Grundwasserschutzzonen · Täsch
Dokument
- Nummer
- 0
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Täsch
- Kanton
- Wallis
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Service de l'environnement
- Genehmigt durch
- Aucune indication
- Beschlossen
- 12.08.2015
- In Kraft seit
- 09.12.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Wallis
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3 MINIMUM
2015.02658
tr
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND GEWÄSSERSCHUTZBEREICHE Au DER GEMEINDE RANDA AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON RANDA UND TÄSCH
(QUELLFASSUNGEN: RAN101, RAN 102, RAN 103, RAN 104, RAN 105, RAN 106, RAN 107, RAN 109, RAN110, RAN201, RAN401, RAN501, RAN601, RAN602, RAN901)
Eingesehen
- das Gesuch vom 7. Mai 2015 der Gemeinde Randa betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Trinkwasserfassungen und -quellen (Schutzzonenpläne Teil Nord und Teil Süd sowie der hydrogeologische Bericht mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 30. März 2015, erstellt durch das Büro Stefan Berchtold);
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- die öffentlichen Auflagen im Amtsblatt Nr. 14 vom 3. April 2015 durch die Gemeindeverwaltungen " von Randa und Täsch; . .
- das Auflagedossier mit den darin enthaltenen Unterlagen und Plänen (Schutzzonenpläne Teil Nord und Teil Süd sowie der hydrogeologische Bericht mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 30. März 2015, erstellt durch das Büro Stefan Berchtold);
- die Stellungnahmen der Gemeinde Randa vom 7. Mai 2015 und der Gemeinde Täsch vom 13. Mai 2015, in welchen die Gemeinden bestätigt haben, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegt habe und keine Einsprachen eingegangen seien; .
- die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinde Randa und Täsch, homologiert durch den Staatsrat am 10. März 1993 bzw. am 6. März 2013;
- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (6SchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
- die Art. 3, 15 ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSch6);
- die.Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
- den Ar. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WVRG);
- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).
Erwägend
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Randa genutzten Trinkwasserfassungen und -quelien auf den Gemeindegebieten von Randa und Täsch. -
Die öffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt,
Die zum Schutz von Trinkwässerquellen und. -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. Aus den Schutzzonenvorschriften. vom 30. März 2015 geht hervor, dass die betroffenen Eigentümer und der Anteil ihrer Parzellen in den. Schutzzonen aufgrund des Zonennutzungsplanes zu einem n späteren Zeitpunkt bestimmt werden müssen,
Gemäss Schutzzonenvorschriften vom 30. März 2015 Art. 2.07.100 hat die Gemeinde zu überwachen, dass die im zugehörigen hydrogeologischen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum ‘Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden (vgl. dort insbesondere Art. 2.04.001-003, Art. 2.06.000, Art..2.07.100 bis Art. 2.07.202). Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege‘ (VVRG) geregelt (Art. 5 Abs. 2 Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996).
Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.
Gemäss dem Hydrogeologischen Bericht (Seite 14-54) und den Schutzzonenvorschriften vom 30. März 2015 (Seite 7-11) sind folgende bestehende Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Randa zu regeln:
« In den Grundwasserschutzzonen S2 der Quellen RAN105 (Bodi Süd) und RAN106 (Bodi Nord) ist das Strassenwasser längs abzuleiten und oberhalb der Brunnenstube sollten Leitplanken versetzt werden (Hydrogeol. Bericht S. 20-22).
« Für die Pumpstation Reetine (RAN110) sind folgende Schutzmassnahmen umzusetzen (Hydrogeol. Bericht $. 32): .
1. Durch die Gemeinde Randa: Die Grundwasserschutzzone S1 ist einzuzäunen. Die Kanalisationsleitung in den Schutzzonen S2 (jährlich) und S3 (alle 5 Jahre) sind regelmässig zu inspizieren. Bei einem Ersatz der Kanalisation ist im Bereich der Grundwasserschutzzone S2 eine doppelwandige Leitung vorzusehen.
2. Durch den Kanton: Die Schutzzonengrenzen sind auf der Kantonsstrasse mit einer entsprechenden Signalisationstafel ‚Wasserschutzgebiet‘ zu kennzeichnen und in der Nähe der Schutzzone S1 ist beidseitig eine Leitplanke zu montieren. Das Strassenabwasser ist zu fassen und ausserhalb der Schutzzonen abzuleiten.
Die Grundwasserschutzzonen der privaten Trinkwasserpumpstation Ättermänze (RAN301) werden aufgrund deren Nutzung (3 Ferienhäuser) und dem Konflikt mit der Kanalisationsleitung und der Kantonsstrasse in der $2 vorläufig nicht genehmigt (Hydrogeol. Bericht S. 34-38). Die Nutzungskonflikte in den Grundwasserschutzzonen sind aufzuheben oder die Nutzung der Trinkwasserpumpstation ist innert nützlicher Frist einzustellen.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Randa und Täsch.
Die Schutzzonenpläne und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften vom 30. März 2015 der Quellfassungen von Randa erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 16 kGSchG muss die Gemeinde Randa für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Gemeinde Randa, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Randa auf den Gemeindegebieten von Randa und Täsch 2/4
Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt
Entscheidet
DER.STAATSRAT:
1. Die Schutzzonenpläne (Teil Nord und Teil Süd im Massstab 1:5'000) vom 30. März 2015 der Trinkwasserquellen und -Fassungen von Randa sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 30. März 2015, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 30. März 2015, erstellt durch das Büro Stefan Berchtold, werden hiermit genehmigt.
2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3. Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen sind als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Randa und Täsch zu übertragen.
4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24, Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 30. März 2015) erfüllt.
6. Die Gemeinden Randa und Täsch überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet, ebenso wie die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen. Im Falle einer Verschmutzung der Quelle und Fassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 307.-- (Gebühren Fr. 300.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Randa auferlegt.
12. Aug. 2015
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den
Der Staatskanzler Philipp Spörri
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlich-rechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so
vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des .
Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Gemeinde Randa, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Randa auf den Gemeindegebieten von Randa und Täsch 3/4
Eröffnet am: 19 AOUT 2915
Verteiler:
a) Zustellung:
Gemeindeverwaltung, 3928 Randa Gemeindeverwaltung, 3929 Täsch
b) Mitteilung:
Dienststelle für Raumentwicklung
Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Dienststelle für Landwirtschaft
Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau Dienststelle für Umweltschutz
Gemeinde Randa, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Randa auf den Gemeindegebieten von Randaund Täsch
414
Rechtsgrundlagen
RS-VS 814.200 · Kanton
RS-VS 814.3 · LcEaux · Kanton
RS 814.20 · LEaux · Bund
RS 814.201 · OEaux · Bund