Departementsentscheid

Grundwasserschutzzonen · Termen

Dokument

Nummer
1
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Termen
Kanton
Wallis
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Aucune indication
Beschlossen
19.09.2017
In Kraft seit
05.12.2019

Karte

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Text

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2017.5155

Döpartement de la mobilite, du territoire et de l'environnement Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt

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CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN DER GEMEINDE TERMEN AUF DEM GEMEINDEGEBIET VON TERMEN

(QUELLFASSUNGEN: TER101, TER201, TER2003, TER2004, TER2005)

Eingesehen

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- das Gesuch vom 20. Juni 2017 der Gemeinde Termen betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen (Schutzzonenplan im Massstab 1:10'000 und hydrogeologischer Bericht vom 18. Februar 2016 sowie den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom Februar 2016 erstellt durch das Büro OSPAG);

- die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 18 vom 5. Mai 2017 durch die Gemeindeverwaltung von Termen; "

- die Stellungnahme der Gemeinde Termen vom 20. Juni 2017 in welcher die Gemeinde bestätigt hat, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und dass keine Einsprachen eingegangen seien; j j

- den aktuellen Zonennutzungsplan der Gemeinde Termen homologiert durch den Staatsrat am 17. März 2010;

- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

- dieArt.3, 15 ff..31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);

- das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;

- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).

Erwägend

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der Trinkwasserfassungen TER101, TER201, TER 2003, TER2004 und TER2005 der Gemeinde Termen auf dem Gemeindegebiet von Termen.

Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinde Termen in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen wurden ausreichend gewahrt. "

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Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. Aus den Schutzvorschriften vom Februar 2016 geht hervor, dass durch die vorliegenden Schutzzonen nur öffentlicher Boden der Gemeinde Termen, welcher nicht ausparzelliert ist, betroffen ist.

Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. 1.07.100 hat die Gemeinde zu veranlassen, dass die in den Schutzzonenvorschriften und die im zugehörigen hydrogeologischen Quellschutzzonenbericht (S.16) genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, gemäss kGSchG Art. 32 Abs. 3 Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels

punktueller Verfügungen anzuordnen. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das.

Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob der Boden der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden soll.

Gemäss dem hydrogeologischen Bericht vom 18. Februar 2016 und den Schutzzonenvorschriften vom Februar 2016 sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Termen zu regeln.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen erfolgte in Koordination mit der Revision des Nutzungsplans der Gemeinde Termen.

Die Schutzzonenpäne und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Schutzzonenvorschriften vom Februar 2016 der Quellfassungen von Termen erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 16 kGschG muss die Gemeinde Termen für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Auf Antrag der Dienststelle für Umwelt,

Entscheidet

DAS DEPARTEMENT FÜR MOBILITÄT, RAUMENTWICKLUNG UND UMWELT

1. Der Quellschutzzonenplan (Massstab 1:10°000) vom 18. Februar 2016 mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften von Termen vom Februar 2016, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts erstellt durch das Büro OSPAG, werden hiermit genehmigt.

2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

3. Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen sind als Hinweis in den Zonennutzungsplan der Gemeinden Termen zu übertragen.

4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen A, müssen vorgängig der Dienststelle für Umwelt unterbreitet werden.

5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (GSchG vom 24. Januar 1991, GSchV vom 28. Oktober 1998, WWegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, dem

" kGSchG vom 16. Mai 2013 und die Schutzzonenvorschriften vom Februar 2016) erfüllt.

Gemeinde Termen, Genehmigung der Grundwasserschulzzonen 2/3

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6. Die Gemeinde Termen überwacht die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften vom Februar 2016 aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 377.-- (Gebühren Fr. 369.--, Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gemeinde Termen auferlegt. A

Sitten, sen 19 SEP, 2017 j

/

ji Jacques Melly , Staatsrat / Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokumente beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art 80 Abs. 1.lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnet am: 19 SEP, 2017

Verteiler

a) Zustellung: e _ _Gemeindeverwaltung Termen, 3912 Termen

b) Mitteilung: . Dienststelle für Raumentwicklung e _ Dienststelle für Landwirtschaft e _ Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Gemeinde Termen, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen 313

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