Verfügung AFW, 30.09.2024; Baar

Statische Waldgrenze · Zug

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFW
Beschlossen
30.09.2024
In Kraft seit
30.09.2024

Karte

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20240930_VAFW_ISZL_Walterswil_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 57048

Waldfeststellung Erschliessung International School of Zug and Luzern Baar Walterswil, Koordinaten 2684505 / 1229450 2307, 4306

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1 .6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Juni 2023 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenzen gemäss Plan «Waldfeststellung ISZL Walterswil / GS Nrn. 2307 und 4306, Gemeirde Baar», 1:800, vom 22. August 2024, werden statisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzufüh ren.

3.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche sowie die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Baar im Zonen plan nachzuführen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Aegeristrasse 56, 6300 Zug 1 +41 41 594 35 35

www.zg.ch/afw

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erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal ten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen. 6.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus:

Interne Post:

Zug, 30. September 2024

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ROBU

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage: Plan «Waldfeststellung ISZL Walterswil / GS Nrn. 2307 und 4306, Gemeinde Baar», 1:800, vom 22. August 2024 -

Versand:

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2 Okt, 2024

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011, 2019 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Verfügung der Direktion des Innern vom 23. September 2013 betreffend die Ausnah mebewilligung zur Rodung für die Erschliessungsstrasse für die International School of Zug and Luzern (ISZL); Gesamtentscheid des Amts für Raum und Verkehr vom 22. März 2021 betreffend den Neubau der Erschliessungsstrasse Walterswil (Baugesuch Nr. BA-2020-097); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Geländeaufnahmen des Amts für Wald und Wild vom 20. August 2024; Plan «Waldfeststellung ISZL Walterswil / GS Nrn. 2307 und 4306, Gemeinde Baar», 1:800, vom 22. August 2024. -

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2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richt plans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet statische Waldgrenzen ein. Für den Bau der Erschliessungsstrasse ab der Kan tonsstrasse Sihlbruggstrasse und dem Schulareal der International School of Zug and Luzern (ISZL) hatte die Direktion des Innern des Kantons Zug der Stiftung Don Bosco mit Verfügung vom 23. September 2013 eine Rodungsbewilligung erteilt (verlängert durch das Amt für Wald und Wild in Form des oben genannten Gesamtentscheids des Amts für Raum und Verkehr). Mit dieser Rodung und dem Bauprojekt wurde die Waldabgrenzung im betroffenen Bereich dauerhaft verändert. Nach Abschluss der Bauarbeiten an der Strasse und der Anpflanzung einer der Aufforstungsflächen auf GS Nr. 4306, westlich der bestockten Böschung zwischen der Sihlbruggstrasse und dem Schulareal ISZL, sieht das zuständige Amt für Wald und Wild in diesem Bereich die Festsetzung statischer Waldgrenzen vor. Dies im Sinne des besagten Kantonsratsbeschlusses.

3.

Die neuen Waldgrenzen wurden Anlässlich euler Begehung am 20. August 2024 wurde die Waldabgrenzung gemäss dem aktuellen Plan für das Grundbuch im Gelände über prüft bzw. neu aufgenommen, wo die besagte Ersatzaufforstung angelegt wurde.

4.

Mit Schreiben vom 2. September 2024 wurde der Eigentümerschaft der betroffenen Grundstücke sowie der Einwohnergemeinde der Plan vom 22. August 2024 zugestellt und mit Frist bis 23. September 2024 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert Frist stellte die Einwohnergemeinde mit Schreiben vom 4. September 2024 den Antrag, die Waldgrenze im Randbereich der Zu fahrtsstrasse anzupassen, um zukünftige Ausbauprojekte sowie den Strassenunterhalt nicht einzuschränken. Auf diesen Antrag wird nachfolgend in den Erwägungen eingegan gen.

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B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes so wie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

2.

Im vorliegenden Fall liegt kein konkretes Gesuch um einen Waldfeststellungsentscheid vor. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze einführt (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 13 WaG). Mit der vorliegenden Waldfeststel lungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das Amt für Wald und Wild erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.

3.

Der Plan «Waldfeststellung ISZL Walterswil / GS Nrn. 2307 und 4306, Gemeinde Baar», 1:800, vom 22. August 2024, bezeichnet die neu festgesetzten Waldgrenzen. Dort, wo der Wald durch das Erschliessungsprojekt unberührt blieb, entsprechen die Waldgrenzen der bisherigen Abgrenzung gemäss dem aktuellen Plan für das Grundbuch. Dies an schliessend an eine bereits rechtskräftige Waldgrenze. Im Bereich der Aufforstungsfläche auf GS Nr. 4306 wird diese von der Waldgrenze umfasst. Wo die neue Erschliessungs strasse (des Schulareals) den Wald quert, verläuft die Waldgrenze am Strassenrand, auf grund der Ausparzellierung der Strasse (GS Nr. 2308) auf den beidseitigen Grundstücksgrenzen gegenüber den GS Nrn. 2307 und 4306. Dies gestützt auf das bewilligte Ro dungsprojekt. Dem Antrag der Einwohnergemeinde Baar, die Waldgrenze im Randbe reich der neuen Strasse zugunsten Unterhalt und alltälligen Ausbauprojekten anzupas sen, kann aufgrund der Bewilligung eben dieses Rodungsprojekts, welche sich auf die Fahrbahn der Erschliessungsstrasse ohne Einschluss der beantragten Strassenabstände beschränkte, nicht gefolgt werden. Der genannte Plan vom 22. August 2024 ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

5.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.

6.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb keine Verfahrenskostens erhoben werden.