Verfügung AFW, 27.01.2025; Baar
Statische Waldgrenze · Zug
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Genehmigt durch
- AFW
- Beschlossen
- 27.01.2025
- In Kraft seit
- 27.01.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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20250127_VAFW_Heiligchruez_geschwaerzt_mitPlan.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nr. AFW 56884
Waldfeststellung Heiligchrüz Baar Gebiet Heiligchrüz, Chugelrüti, Wishalden Koordinaten 2 683 907 / 1 227 983 2370
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01) auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenzen auf dem Grundstück Nr. 2370, Gemeinde Baar, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Heiligchrüz» (Massstab 1:1 ‘800, vom 20. Dezember 2024) statisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Baar im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw
Seite 2/4
Mitteilung an (inkl. Beilage):
5.
A-Post Plus: -
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Interne Post: Amt für Raum und Verkehr, Aabachstrasse 5, 6301 Zug
Zug, 27. Januar 2025
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung Heiligchrüz«, Massstab 1:1800, vom 20. Dezember2024 -
Versand:
27, Jafl, 2025
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A. Sachverhalt: 1. -
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Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1982, 1987, 1994, 2006, 2010, 2013, 201 6 und 201 9 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Relief karte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 01. April 2021); Plan «Waldfeststellung Heiligchrüz» (Massstab 1:1 ‘800, vom 20. Dezember 2024).
2.
Gemäss § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz führt das Amt für Wald und Wild (AFW) Waldfeststel lungen durch und setzt die festgestellten Waldgrenzen statisch fest. Dies erfolgt fortlau fend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hintergrund und auf Begehren der Eigentü merschaft des Grundstücks Nr. 2370, Gemeinde Baar, leitete das Amt für Wald und Wild im Gebiet Heiligchrüz auf dem genannten Grundstück ein Waldfeststellungsverfahren ein.
3.
Die Waldabgrenzung wurde vom AFW im Beisein der betroffenen Eigentümerschaft so wie eines Vertreters des Amts für Raum und Verkehr (ARV) vor Ort vermessungstech nisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung). Das ARV ist die zuständige Behörde für die Betreuung des kantonalen Naturschutzgebiets Nr. 5.03 «Heiligchrüz‘>, welches auf dem Grundstück Nr. 2370 liegt und teilweise bestockte Flächen beinhaltet. Die Vermes sungspunkte wurden im Abgleich mit alten Luftbildern (vgl. Beurteilungsgrundlagen) vali diert und der festgelegte Waldrandverlauf im Plan «Waldfeststellung Heiligchrüz», Mass stab 1:1800, vom 20. Dezember 2024, festgehalten (rot gestrichelte Linien).
4.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 wurde der genannte Plan der betroffenen Eigen tümerschaft und dem ARV zugestellt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 20. Januar 2025 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert ge setzter Frist gingen beim AFW keine Einwendungen zur Waldabgrenzung gemäss ge nanntem Plan ein.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Im vorliegenden Fall erfolgt die Waldfeststellung einerseits auf Begehren der betroffenen Eigentümerschaft. Andererseits ist das Waldfeststellungs verfahren auch darin begründet, dass das Amt für Wald und Wild nach § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz zur Schaffung von Rechtssicherheit von Amtes wegen Waldteststellungen durchführt und die festgestellten Waldgrenzen statisch festsetzt. Dies in Übereinstim mung mit dem Eintrag im kantonalen Richtplan L 4.1.6, wonach der Kanton Zug, gestützt
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auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 WaG, für das ganze Kantonsgebiet die stati sche Waldgrenze einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020). 2.
Der Plan «Waldfeststellung Heiligchrüz» (Massstab 1:1‘800, vom 20. Dezember 2024) bezeichnet die auf dem Grundstück Nr. 2370, Gemeinde Baar, festgelegten Waldgrenzen (rot gestrichelte Linien). Die hinter diesen Waldgrenzen liegenden, bestockten Flächen sind demnach Wald im Sinne des Gesetzes. Der Plan ist integrierender Bestandteil die ser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzungen, welche im Plan ausdrücklich bezeichnet sind.
3.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
4.
Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 WaG werden die festgestellten Waldgrenzen gemäss § 5 Abs. 2 EG Waldgesetz nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens durch die Einwohnergemeinde in ihrem Nutzungsplan nachgeführt. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetzveranlasst das AFW die Eintragung der Waldgrenzen in den Plan für das Grundbuch. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
5.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 01. April 1 976 [Verwal tungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver zichtet wird.
Rechtsgrundlagen
BGS 153.714 · Kanton
BGS 721.11 · PBG · Kanton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Kanton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund