Baar Bebauungsplan Marktgasse-Rigistrasse
Sondernutzungsplan · Zug
Dokument
- Nummer
- BA-2023-041
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Bebauungsplan
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- BD
- Beschlossen
- 27.02.2025
- In Kraft seit
- 27.02.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Kanton Zug Gemeinde Baar
Ordentlicher Bebauungsplan MARKTGASSE - RIGISTRASSE
M 1:500
Abteilung Planung / Bau Baar, 18. Dezember 2023
Der Abteilungsleiter: i René Strehler
hl SU
Der Baudirektor: Florian Weber
Vom Gemeinderat verabschiedet am 28. Februar 2023
Die Gemeindeschreiberin Andrea Bertolosi
Der Gemeindeprasident Walter Lipp
Vorprüfung durch die kantonale Baudirektion Zug, 8. August 2023
1. öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstrasse 6 vom 18, JAN, 2024 = 19, FEB. 2024
> "75, ne / Bau / 1
Publiziert im Amtsblatt 18. JAN. 2024
An der \rnenabstimmun 4 ! beschlossen am
22 SEP, 2024
Der Gemeindepräsident .
W.
2. öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstrasse 6 vom 10, OKT. 2024 — 11, NOV. 2024
Publiziert im Amtsblatt 10. OKT. 2024
Von der Baudirektion des Kantons Zug genehmigt am:
21. FEB. 2025
+
KEEAS AG Sihlstrasse 59, 8001 Zürich 044 252 85 45
www.keeas.ch
Verbindlicher Inhalt = Li Geltungsbereich ag Baubereiche für Hauptgebäude mit Bezeichnung
ZZ
A Eingänge Hauptgebäude (Lage schematisch)
maximale Höhenkote in m ü. M.
Vorspringende Gebäudeteile
er Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Baubereiche A und B (temportär)
— Unterirdische Zu- und Wegfahrt (ungefähre Lage) Tiefgarage
=> Baubereich B (langfristig) und Grundstücke Nrn. 162, 163 und 164 000 Öffentlicher Fuss- und Veloweg / Wegrecht (Lage schematisch)
Grüner Wohnhofbereich
Urbaner Hofbereich \\\\\\ Begrünte Kiesfläche (Lage schematisch) Erschliessungsfläche
© Bäume (Lage schematisch)
Veloparkierung oberirdisch (Lage schematisch)
x Verhinderung Durchfahrt für Motorfahrzeige (Lage schematisch)
m Baubereich Untergeschoss
E Baumgrube (Lage schematisch)
Informativer Inhalt
mq
Bestehende Gebäude und Gebäudeteile
Übrige befestigte Flächen
148 Grundstücke
Abzubrechende Gebäude und Gebäudeteile
Genehmigte Baulinie
Genehmigte Arkadenbaulinie
Zu genehmigende Kantonale Spezialbaulinie (separates Verfahren)
Zu genehmigende Kommunale Baulinie (separates Verfahren)
Gebäude Richtprojekt
0 5 25 Nr |
igt von dér Apteilung gta / Bau VA
|
Situationsplan 1:500
INN
Falkenweg
Schemaschnitte 1:500 (informativer Inhalt)
Schnitt A-A
Dach +27.00 (472.80 m ü.M)
Dach +14.20 (460.00 m ü.M)
TG -3.00 (442.80 m ü.M)
TG -3.00 (442.80 m ü.M)
2. UG -6.45 (439.80 m ü.M)
Schnitt B-B
Dach +14.20 (460.00 m ü.M)
TG -3.00 (442.80 m ü.M) 7
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Koordinaten
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2682547.0421 / 1227795.1038 2682561.4942 / 1227803.1012 2682561.8497 / 1227803.1779 2682562.8272 / 1227803.3886 2682578.8883 / 1227806.8507 2682581.7925 / 1227793.3771 2682584.7636 / 1227779.5937 2682572.7396 / 1227777.002
2682569.7686 / 1227790.7854 2682565.7314 / 1227789.9152 2682564.7538 / 1227789.7045 2682562.6465 / 1227789.2502 2682553.1809 / 1227784.0171 2682552.7932 / 1227782.6526 2682563.0016 / 1227788.3038 2682569.0018 / 1227789.5971 2682571.7621 / 1227776.7912 2682561.1362 / 1227769.2326 2682573.9616 / 1227771.9971 2682586.4090 / 1227774.6842 2682592.1467 / 1227748.4502 2682579.6191 / 1227745.7499 2682576.6924 / 1227759.328
2682563.8669 / 1227756.5636 2682559.6697 / 1227768.917
2682562.7167 / 1227754.7812 2682575.5421 / 1227757.5457 2682578.1528 / 1227745.4338 2682546.1456 / 1227794.6062
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|
Bestimmungen
Zweck
Art. 1
Der ordentliche Bebauungsplan Marktgasse-Rigistrasse bezweckt im Sinne von 832 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug (PBG, gültige Fassung ab 1. Juli 2019) insbesondere: = eine Innenverdichtung mit besonders guter städtebaulicher Einordnung in das Orts- und Quartierbild; = eine besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie eine sehr hohe Qualität der privaten, halb-privaten und öffentlichen Aussenräume;
= Eine attraktive Einbindung in das gemeindliche Fusswegnetz mittels öffentlicher Wegverbindungen und eine Erschliessung
mit zusammengefasster Tiefgarage im Zwischen- und Endzustand sowie Unterbindung oberirdisch angeordneter Parkplätze.
Bestandteile und Geltungsbereich
Art. 2
Der ordentliche Bebauungsplan setzt sich aus dem Situationsplan im Massstab 1:500 und den vorliegenden Bestimmungen zusammen.
Art. 3
Das Richtprojekt Städtebau und Architektur sowie der Freiraumplan vom 18.05.2022 sind für die Beurteilung der kubischen Gliederung und der gestalterischen Qualität der Bauten, Anlagen sowie der Umgebung im Bewilligungsverfahren wegleitend. Vom Richtprojekt darf vorbehältlich der Bestimmungen des Bebauungsplanes sowie des übergeordneten Rechts aus wichtigen Gründen abgewichen werden, sofern qualitativ insgesamt wiederum eine zumindest gleichwertige und überzeugende Lösung erzielt wird.
Art. 4
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke GS Nrn. 147, 148, 149, 150, 162, 163 und 164 und ist im Situationsplan festgehalten.
Bebauung (GS Nrn. 147, 148, 149, 150)
Art. 5
Lage und äussere maximale Abmessungen der oberirdischen Hauptgebäude ergeben sich aus den im Situationsplan festgelegten Baubereichen A und B.
Art. 6
Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sowie einzelne gut gestaltete Kleinbauten und Anbauten, namentlich für Gartenpavillon, Tiefgaragenzufahrten, Tiefgaragenzugänge u. dgl. sind hinsichtlich Anzahl und Ausdehnung gemäss Richtprojekt innerhalb des Baubereich Untergeschoss zulässig. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baumgruben müssen das gesamte Untergeschoss umfassen und dürfen nicht unterbaut werden.
Art. 7
Vorspringende Gebäudeteile wie Balkone, Erker oder Vordächer sind in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zulässig. Balkone müssen klar als solche erkennbar sein und sind nicht auf der gesamten Fassadenlänge zulässig. Fassadenelemente wie Friesen dürfen über die gesamte Breite des Fassadenabschnitts erfolgen.
Art und Mass der Nutzung (GS Nrn. 147, 148, 149, 150)
Art. 8
Die zulässige Nutzweise ergibt sich aufgrund der entsprechenden Bestimmungen in der Bauordnung für die Kernzone KA bzw. die Wohnzone W3, wobei Abweichungen gemäss Art. 9 dieser Bestimmungen zulässig sind.
Art. 9
Für den Baubereich B gilt: Der zonenkonforme Gewerbeanteil kann auf 20% reduziert werden, sofern die Reduktion durch preisgünstigen Wohnungsbau kompensiert wird. Preisgünstiger Wohnungsbau ist gemäss dem «Kantonalen Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)» zu erstellen und bewirtschaften. Preisgünstige Wohnungen sind dauerhaft als solche zu erhalten.
Art. 10
Die im Situationsplan bezeichneten Höhenkoten definieren die maximal zulässigen Fassadenhöhen und Gesamthöhen der Gebäude. Die Anzahl Vollgeschosse ist in allen Baubereichen innerhalb der maximal zulässigen Gesamthöhe frei.
Art. 11
Im Baubereich A gilt eine maximal zu realisierende aGF von 1'350 m?, im Baubereich B eine maximal zu realisierende aGF von 2'550 mi.
Gestaltung der Bauten und Freiräume
Art. 12
Bauten, Anlagen sowie Grün- und Freiräume sind sowohl für sich als auch im Gesamtzusammenhang besonders gut zu gestalten.
18 weitere Artikel
Art. 13
Für den Baubereich B gilt: Unter Berücksichtigung der Ecksituation am Büelplatz ist bei Neubauten auf eine raumbildende Stellung und Merkpunktwirkung zu achten. Sie sind — im Sinne des Richtprojektes — volumetrisch und architektonisch besonders sorgfältig zu gestalten.
Art. 14
Für die einzelnen Bauvorhaben ist mit dem Baugesuch ein detailliertes Material- und Farbkonzept einzureichen.
Art. 15
Alle Dächer sind als Flachdächer zu gestalten. Attikageschosse sind nicht erlaubt. Die Flachdächer sind mit variablen Substrattypen und Aufbauhöhen ökologisch wertvoll extensiv zu begrünen.
(1) Einzelne technisch bedingte Aufbauten wie Zu- und Abluftkamine, Oblichter, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie u. dgl. sind zulässig. Technisch bedingte Aufbauten und Anlagen sind zusammenzufassen und mind. um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückzuversetzen und dezent zu gestalten.
(2) Dachflächen dürfen nicht als Terrasse genutzt werden. Davon ausgenommen sind die Baubereiche A1, B1 und B3. Die Terrassennutzungen haben eine maximale Tiefe von 4.0 m ab der Fassade einzuhalten. Terrassennutzungen sind um mindestens 2.0 m von der Dachflächenkante zurückzuversetzen.
Art. 16
Die Umgebung ist auf Basis des Freiraumplans vom 18.05.2022 zu gestalten. Im Baubewilligungsverfahren ist die Bepflanzung und Materialisierung im Detail festzulegen.
Art. 17
Die Freiraumelemente haben eine hohe Aufenthaltsqualität mit folgenden Charakteren aufzuweisen:
(1) Der urbane Hofbereich dient als öffentlich zugänglicher Begegnungsraum und als öffentliche Wegerschliessung für Zufussgehende. Er ist für Aufenthalt und Spiel zweckmässig zu möblieren. Er ist — soweit möglich — mit sickerfähigem, hellem Hartbelag sowie mit einer gemäss Situationsplan situierten begrünten Kiesfläche mit Bepflanzungen wie Stauden, Gräsern und Kleinsträucher zu versehen.
(2) Der begrünte Wohnhofbereich dient als naturnaher Begegnungsraum für die Bewohnerinnen und Bewohner des Wohngebäudes. Er ist für Aufenthalt und Spiel zweckmässig zu möblieren. Er ist soweit möglich mit naturnahen, strukturreichen und standortorientierten Bepflanzungen zu versehen. Hartflächen sind auf ein Minimum zu reduzieren.
(3) Die Spielflächen sind sowohl im urbanen Hofbereich als auch im begrünten Wohnhofbereich zu realisieren und Spielgeräte haben sich optisch gut in die Gesamtsituation einzugliedern.
(4) An den im Situationsplan schematisch bezeichneten Lagen sind standortgerechte, alterungsfähige Bäume vorzusehen. Der Baum am «Büelplatz» ist temporär festgesetzt.
(5) Für die Pflanzung der im Situationsplan bezeichneten Hochstammbäume in den Hofbereichen sind Baumgruben zu erstellen.
Erschliessung, Parkierung und Entsorgung
Art. 18
An den schematisch bezeichneten Lagen sind öffentliche Fusswege mit einer Mindestbreite von 2 m zu realisieren und mit Dienstbarkeiten zu sichern. Sie sind situationsgerecht auszugestalten. Die Durchfahrt westlich des Baubereichs B1 ist für den motorisierten Verkehr durch einen Poller o.ä. zu versperren.
Art. 19
Die bezeichneten Erschliessungsflächen dienen der Arealerschliessung durch den Fuss- und Veloverkehr sowie der Erschliessung der Tiefgarage für den motorisierten Individualverkehr.
Art. 20
Für Wohnnutzungen ist pro Zimmer min. 1 Abstellplatz für Velos zu schaffen, 1/3 davon ist als Kurzzeitabstellplätze oberirdisch und situativ vor Witterungseinflüssen geschützt zu erstellen und mit Vorrichtungen für den Diebstahlschutz zu versehen. Im Aussenraum sind Abstellplätze nur an den im Situationsplan bezeichneten Lagen erlaubt. Insgesamt sind mindestens 96 Veloabstellplätze zu erstellen.
Art. 21
Für die Baubereiche A und B dürfen insgesamt max. 31 Abstellplätze (14 Plätze für Baubereich A, 17 Plätze für Baubereich B) für den motorisierten Individualverkehr erstellt werden. Diese sind ausschliesslich in der Tiefgarage anzuordnen.
Art. 22
Für den Baubereich B gilt: Die Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage erfolgt längerfristig über die Marktgasse und die Grundstücke GS Nrn. 162, 163 und 164, sobald hier Neubauten erstellt werden. Bis dahin erfolgt die Zu- und Wegfahrt über das Grundstück GS Nr. 150. Ab diesem Zeitpunkt ist die Zu- und Wegfahrt zum Baubereich B über das Grundstück GS Nr. 150 nicht mehr gestattet.
Art. 23
Die Abstellplätze für den motorisierten Individualverkehr für die Grundstücke GS Nrn. 162, 163 und 164 sind bei einer allfälligen baulichen Entwicklung der Grundstücke an die bestehende Tiefgarage Rathausstrasse, über das Grundstück GS Nr. 165, anzuschliessen.
Umwelt
Art. 24
Das Gebiet ist unter Beachtung der Retentionsmassnahmen im Trennsystem zu entwässern und das Meteorwasser ist innerhalb des Geltungsbereichs zu versickern. Die erforderlichen Retentions- beziehungsweise Versickerungsanlagen sind pro Etappe nachzuweisen.
Art. 25
Sämtliche Neubauten haben mindestens den Minergie-Standard oder einen gleichwertigen Standard zu erfüllen.
Art. 26
Im Rahmen der Baufreigabe ist ein detailliertes Energiekonzept auszuarbeiten. Die Wärme-/Kälteversorgung ist über erneuerbare Energiequellen sicherzustellen. Die Stromversorgung ist eine möglichst hohe Eigenstromproduktion zu gewährleisten.
Art. 27
Lichtemissionen sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
Schlussbestimmungen
Art. 28
Die Überbauung darf in Etappen realisiert werden. Jede Etappe hat zumindest einen Baubereich (A/B) und die daran angrenzende Umgebung zu beinhalten.
Art. 29
Wo der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der jeweils gültigen Bauordnung und des Zonenplans der Gemeinde Baar massgebend.
Art. 30
Der Bebauungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.