Strassenplan Erschliessung Mangeli
Baulinien · Zug
Dokument
- Art
- Baulinien
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 19.08.2008
- In Kraft seit
- 19.08.2008
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Beschluss RRB 19.08.2008_sw.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Regierungsrat
Kanton Zug
ons Zug Ki
Sekr
BrB
WB
BP
V-A
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Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 19. August 2008 ek Versandt am 21. AUG. 2008
Gemeindeaufsicht Strassenplan Erschliessung Mangeli, Gemeinde Menzingen
STU
22. Aus. 028 zur Kenntnisnahme
zur
zur Erledigung/Antrag
zu den Akten
Besprechung
Der Regierungsrat,
gestützt auf 8 3 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (BGS 721.11; PBG) und auf $ 7 Bst. b der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3),
beschliesst: 1.
Der Strassenplan Erschliessung Mangeli, Plan-Nr. 92.033.003-001A vom 5. Januar 2007, geändert am 15. Januar 2007, wird genehmigt.
2.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen. 3.
Mitteilung an:
Gemeinderat Menzingen, 6313 Menzingen (Beilage: 2 Ex. mit 2 Plänen) Baudirektion Amt für Raumplanung (1 Plan) +
Tiefbauamt, VTBP (1 Plan) Tiefbauamt, Sekretariat (1 Plan)
Regierungsrat des Kantons
Jor o
Joachim Eder
Ting
Landammann
Landschreiber
Seite 2/3
A.1. Im Jahre 1951 gründeten Waldbesitzer in der Gemeinde Menzingen die Genossenschaft Black-Mangeli-Waldweg mit dem Zweck, eine rund 3 km lange Strasse von Black über Vordermangeli bis Hintermangeli zu bauen und zu unterhalten. Da die Weggenossenschaft nicht in das Handelsregister eingetragen worden war, unterblieb in der Folge die Übertragung des Strassenlandes an die Genossenschaft und es wurden verschiedene Grundstücke verkauft, ohne dass die Wegrechte geregelt worden wären. Auf Ersuchen verschiedener Grundeigentümer untersagte das Kantonsgerichtspräsidium Zug 1993 das Fahren auf einzelnen Parzellen dieser Strasse, womit die Zufahrtsmöglichkeit zu den Ferienhäusern im Vordermangeli nicht mehr gegeben war. Unter der Leitung der Zuger Forstdirektion und unter Mitwirkung der Einwohnergemeinde Menzingen wurde während mehrerer Jahre versucht, mit allen Eigentümern von Grundstücken im Mangeli eine einvernehmliche Lösung über die rechtliche Regelung der Erschliessungsverhältnisse zu erzielen, was jedoch nicht gelang. Schliesslich beschloss der Gemeinderat Menzingen im Jahr 2001, die fragliche Strasse öffentlich zu erklären. Gegen die Öffentlicherklärung reichte ein Eigentümer eine Einsprache beim Gemeinderat Menzingen ein. Den ablehnenden Einspracheentscheid des Gemeinderates focht der Eigentümer mit Beschwerde beim Regierungsrat und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug an und schliesslich gelangte der Eigentümer an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 21. August 2003 hiess das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Eigentümers gut und hob den Entscheid über die Öffentlicherklärung der Strasse auf.
A.2. Die Gemeinde Menzingen nahm nach dem Urteil des Bundesgerichtes verschiedene Abklärungen vor. Die Abklärungen ergaben, dass für die Öffentlicherklärung der Waldstrasse Mühlebachrank-Mangeli-Innerblack eine Rodungsbewilligung erforderlich ist und zusätzlich ein Sondernutzungsplan (Strassenplan) erlassen werden muss und auch eine Baubewilligung notwendig ist. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat mit Schreiben vom 7. Februar 2007 zum Rodungsgesuch positiv Stellung genommen.
A.3. Der Gemeinderat Menzingen hat den Strassenplan mit Schreiben vom 16. Januar 2007 der Baudirektion zur Vorprüfung eingereicht. Der Strassenplan wurde am 12. Februar 2007 durch das Tiefbauamt vorgeprüft. Die Genehmigung des Planwerks konnte in Aussicht gestellt werden. Der Vorprüfungsbericht enthielt zwei Hinweise. Der Strassenplan wurde am 22. und 29. Juni 2007 gemäss 8 38 PBG im Amtsblatt publiziert und vom 22. Juni bis 23. Juli 2007 öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig legte der Gemeinderat Menzingen auch den Beschluss über die Öffentlicherklärung der Strasse, das Rodungsgesuch und das Baugesuch für die Umnutzung des Strassenabschnittes Öffentlich auf. Während der Auflagefrist reichten zwei Grundeigentümer gegen den Strassenplan und die weiteren öffentlich aufgelegten Gesuche und Beschlüsse je eine Einsprache ein.
B.
Am 5. November 2007 beschloss der Gemeinderat Menzingen den Strassenplan und er lehnte die Einsprachen ab. Dieser Beschluss erging in Koordination mit weiteren Beschlüssen des Gemeinderates Menzingen, die mit der Öffentlicherklärung der Strasse zusammenhingen, und der Bewilligung des Rodungsgesuches durch die Direktion des Innern.
Seite 3/3
Gegen den Beschluss über den Strassenplan und die weiteren Beschlüsse des Gemeinderates in dieser Sache reichte Wohlen, am 28. November 2007 eine Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat ein. Die nit Beschwerde beim Rodungsbewilligung der Direktion des Innern tocht Verwaltungsgericht an. Dieses Beschwerdeverfahren wurde vom Verwaltungsgericht sistiert, bis das Beschwerdeverfahren und das Genehmigungsverfahren für den Strassenplan vor dem Regierungsrat abgeschlossen sind. Gemäss $ 42 Abs. 2 PBG koordiniert der Regierungsrat die Genehmigung von gemeindlichen Baulinien- und Strassenplänen mit allfälligen Beschwerdeentscheiden in der gleichen Sache. Dieser Koordinationspflicht kommt der Regierungsrat im vorliegenden Fall nach, indem die Beschwerde gleichzeitig, jedoch in einem separaten Entscheid behandelt wird. Da die Beschwerde unbegründet ist und der Strassenplan in allen Teilen dem geltenden Recht entspricht, kann dieser vorbehaltlos genehmigt werden.
C.
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