Baulinienplan Morgartenstrasse Teilstück Chalchrain (GS 716)
Baulinien · Oberägeri
Dokument
- Art
- Baulinien
- Gemeinde
- Oberägeri
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Tiefbauamt (TBA)
- Genehmigt durch
- BD
- Beschlossen
- 07.09.2009
- In Kraft seit
- 07.09.2009
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Beschluss BDB 07.09.2009.PDFIn neuem Tab öffnen
Text
Beschluss BDB 07.09.2009.PDF
Baudirektion
Kanton Zug
Zug, 7. September 2009
Gemeindewesen Baulinienplan Morgartenstrasse, Teilstück Chalchrain (GS 716) Gemeinde Oberägeri
Die Baudirektion,
gestützt auf $ 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. November
1999 (BGS 153.3),
beschliesst: 1.
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Der Baulinienplan Morgartenstrasse, Teilstück Chalchrain (GS 716), Plan-Nr. 06.11.022001 vom 1. Dezember 2008, wird beschlossen.
2.
Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
3.
Mitteilung an: -
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-
-
Gemeinderat Oberägeri, 6315 Oberägeri (2 Ex., 3 Pläne) Baudirektion Amt für Raumplanung (1 Plan) Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (1 Plan) Tiefbauamt, Sekretariat (1 Plan)
Baudirekt
Heinz Tännler
Regigfungsrat
Seite 2/2
A.1. Das Bebauungsplangebiet Chalchrain ist im Kantonalen Richtplan des Kantons Zug als Gebiet für Siediungserweiterung definiert. Die geplante Überbauung grenzt südlich an die Morder Verkehrssituation auf gartenstrasse. Die Gründe für die Bebauungsplanpflicht liegen bei der Morgartenstrasse (Kantonsstrasse 381b).
A.2.
Im Gebiet Chalchrain wird der Planungswert der Empfindlichkeitsstufe Il der Lärmschutiz-
ist die Erstellung eiverordnung überschritten. Voraussetzung für die Bebauung des Gebietes nes Bebauungsplans zur Sicherstellung der Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung. Für die dafür zu erstellende Lärmschutzwand wird eine Spezialbaulinie
ausgeschieden.
Der Gemeinderat hat mit Gemeinderatsbeschluss vom 15. Dezember 2008 mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen den Baulinienplan hat. B.
Der betroffene Grundeigentümer im Namen der Erbengemeinschaft gab schriftlich sein C. Einverständnis zum Baulinienplan.
Gestützt auf 8 38 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (BGS 721.11; PBG) und die Zustimmung der direkt Betroffenen konnte auf eine öffentliche Auflage des Baulinienplans verzichtet werden. D.
E.
Der Baulinienplan ist rechtmässig, so dass er vorbehaltlos beschlossen werden kann.
26 Baulinienplan Morgartenstrasse, Teilstück Chalchrain GS 716, 07.09.2009.pdf
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Kanton Zug
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6202
8870
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Gemeinde Oberägeri
Baulinienplan
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Morgartenstrasse
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Teilstück: Chalchra n (GS 716) Situation 1: 500
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29a
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Auf eine Publikation kann verzichtet werden, da die Betroffenen gemäss $ 38 Abs. 3 PBG direkt
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benachrichtigt wurden und ihre Zustimmung erteilen.
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2.
Der Eigentümer des Grundstücks 662 und 716: 1
EG Nussbaumer c/o J. Nussbaumer Rothusweg 7
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S
6315 Oberägeri
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v Mitbericht des Gemeinderates vom:
- m
15, Dez. 2068
Morgartenstrasse Von der Baudirektion des am:
Kantons Zug gestützt auf $ 7 der Delegationsverordnung beschlossen
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7. SEP. 209
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Auftrag-Nr.: 06.11.022 Planformat: 297/630
Plan Nr.: 001 01.12.2008 Datum:
Rev.: Visum:
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Legende
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Geozug Ingenieure AG
Rigistrasse 37| 6340 Baar
|
041 / 768 98 98
Bauherr: Tiefbauamt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug
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Genehmigungsinhalt Neue Spezialbaulinie für Lärmschutzwand zu genehmigen
Informationsinhalt übrige Bauten