Baulinienplan Hofstrasse

Baulinien · Zug

Dokument

Art
Baulinien
Kanton
Zug
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BD
Beschlossen
22.02.2023
In Kraft seit
22.02.2023

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Text

Beschluss BDB 22.02.2023.PDF

Kanton Zug

Zug,

Baudirektion

ZL FEB. 2023

Gemeindewesen Baulinienplan Hofstrasse Stadt Zug

Die Baudirektion, gestützt auf 8 5 Abs. 2 Bst. c des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11),

beschliesst: 1.

Der Baulinienplan Hofstrasse, Plan-Nr. 8025 vom 11. November 2022, wird genehmigt.

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2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

3.

Mitteilung an: Stadtrat Zug, Gubelstrasse 22, Postfach, 6301 Zug (2 Pläne)

4.

Kopie an: Baudirektion ([email protected]) Amt für Raum und Verkehr (1 Plan) Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (1 Plan) Tiefbauamt, Sekretariat (1 Plan)

5.

Kenntnisnahme an:

Geozug Ingenieure AG, Priska Schillig, Obermühle 8, 6340 Baar

Baudirektion

Florian Weber

Regierungsrat

z&bl hofstrasse

bdb_2.docx

Seite 2/2

A. Das Grundstück 1371, GB Zug, befindet sich im Planungsperimeter eines möglichen südlichen Tunnelportals für die Umfahrung Zug, welches noch nicht durch entsprechende kantonale Baulinien gesichert ist. Da die Planungen für den Tunnel noch keinen parzellenscharfen Stand aufweisen, müssen vorerst auf der Grundlage des vorhandenen alten Stadttunnelprojekts (Generelles Projekt April 2013) Annahmen getroffen werden, ob ein allfälliges privates Baugesuch für eine Neuüberbauung der Liegenschaft Hofstrasse 1 bewilligungsfähig ist. Im November 2021

wurde eine Fachexpertise durch das Ingenieurbüro Gruner AG durchgeführt, um die Auswirkungen des Bauvorhabens in Bezug auf das Generelle Projekt des Stadttunnels aus dem Jahre 2012 zu prüfen. Die Studie kam zum Schluss, dass mit dem damals vorliegenden Projekt an der Hofstrasse 1 die Ausführung nicht mehr sichergestellt werden kann, da der Abstand zum Tunnel gegenüber dem Bestand massgeblich verkleinert wird. Deshalb sollen zukünftige Bauvorhaben an der Hofstrasse 1 den seitlichen minimalen Abstand zwischen der Aussenkante Schlitzwand und der Aussenkante des bestehenden Gebäudes von ca. 2,20 m nicht unterschreiten. Gemäss den aktuellen Plänen der Hofstrasse 1 (BG SZ-2022-335) wurde der Mindestabstand angepasst.

Der Stadtrat Zug hat dem Tiefbauamt den Baulinienplan mit Beschluss vom 23. August 2022 zur Vorprüfung zugestellt. Der Vorprüfungsbericht vom 12. Oktober 2022 enthielt lediglich zwei Hinweise. B.

C.

Der Baulinienplan wurde am 11. November 2022 im Amtsblatt publiziert und vom 11. November bis 12. Dezember 2022 öffentlich aufgelegt. Während dieser Auflagefrist ging keine Einsprache ein. D.

Der Stadtrat Zug hat den Baulinienplan am 17. Januar 2023 beschlossen.

E.

Der Baulinienplan ist somit rechtmässig, so dass er vorbehaltlos von der Baudirektion genehmigt werden kann.

Baulinienplan Hofstrasse, Stadt Zug

279 Baulinienplan Hofstrasse, 22.02.2023.pdf

Kanton Zug

v

®

Zug 1369

RRB 14.08;

1227

Baulinienplan Hofstrasse \ \ \o

Situationsplan 1: 500 1370

Ganzen Text zeigen

1373

\\

1372

Datum: 11.11.2022

Plan Nr. 8025

Ersetzt teilweise Plan Nr. 4460, RRB vom 04.06.1984 1371

Beschluss Stadtrat Einleitung Vorprüfung:

23.08.2022

Vorprüfung Baudirektion des Kantons Zug:

24.10.2022 1368

Publikation im Amtsblatt:

11.11.2022

Öffentliche Plan- und Mitwirkungsauflage:

von 11.11.2022 bis 12.12.2022

Festsetzungsbeschluss Sta

17.01.2023

Der Stadtpräident:

Der Stadtschreiber Martin Würmli

ndre Wicki

Genehmigung Baudirektion des Kantons Zug:

Format Datei:

22. FEB. 2023

1374

Plangrundlagen: Amtliche Vermessung, Stand September 2021 MAGiIS\projekte\stadtplanung\baulinienplan\8025_hof: strasse\8025_hofstrasse.ggs

420/400mm

Beschlussinhalt Neue Baulinie zu genehmigen

NN

Aufzuhebende Baulinie zu genehmigen

NE\

Informationsinhalt RRB 11.05.1951

Rechtskräftige Baulinien

4726

A

0

10

20

30 m

\

N

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