Baulinienplan Mänibachstrasse GS 1414

Baulinien · Zug

Dokument

Art
Baulinien
Kanton
Zug
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BD
Beschlossen
23.03.2016
In Kraft seit
23.03.2016

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Text

Beschluss BDB 23.03.2016.PDF

Kanton Zug

Baudirektion

Zug, 23. März 2016

Gemeindewesen Baulinienplan Mänibachstrasse, GS 1414 Stadt Zug

Die Baudirektion,

gestützt auf 8 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3),

beschliesst:

1.

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2.

Der Baulinienplan Mänibachstrasse, GS 1414, Plan-Nr. 8016 vom 16. Februar 2016 (ersetzt teilweise Plan Nr. 1407), wird genehmigt.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat "des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben wer-

den. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen. 3.

Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Stadthaus am Kolinplatz, Postfach 1258, 6301 Zug (2 Ex., 7 Pläne) Amt für Raumplanung (je 1 Plan) -

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Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (je 1 Plan) Tiefbauamt, Sekretariat (je 1 Plan) Baudirektion Geozug Ingenieure AG, Daniel Ottiger, Obermühle 8, 6340 Baar

Baudirektion

Urs Hürlimann

Regierungsrat

Seite 2/2

A.1. Die aktuell rechtsgültige Baulinie entlang der Mänibachstrasse aus dem Jahr 1955 unterschreitet den Strassenabstand von 4.0 m und weist eine geometrisch nicht definierte Aufweitung im Einmündungsbereich der Strasse Neufrauenstein auf.

Der Stadtrat von Zug hat am 11. August2015 den Abtretungsvertrag Mänibachstrasse zwischen der Siemens Schweiz AG (Alleineigentümerin von GS 1414) und der Einwohnergemeinde Zug genehmigt. Damit wurde die Grundlage gelegt, die Quartiererschliessung im Gebiet Hofstrasse St. Michael zu optimieren und die fehlenden Fuss- und Wegrechte zwischen der Hofstrasse, der Strasse Neufrauenstein und der Artherstrasse zu sichern. ÄA.2.

Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft hat die Siemens Schweiz AG die A.3. Stadt Zug ersucht, die Baulinie entlang der.Mänibachstrasse der neuen Situation (Neuparzellie-

rung) anzupassen.

B.

Die betroffene Grundeigentümerin gab schriftlich ihre Zustimmung zum Baulinienplan.

C. Gestützt auf $ 38 PBG und die Zustimmung der erforderlichen Grundeigentümerin konnte auf eine Öffentliche Auflage verzichtet werden. Der Stadtrat hat den Baulinienplan am 1. März 2016 beschlossen.

Der Baulinienplan ist rechtmässig, so dass er vorbehaltlos von der Baudirektion beschlossen werden kann. D.

Baulinienplan Mänibachstrasse, GS 1414, Stadt Zug

264 Baulinienplan Mänibachstrasse, GS 1414, 23.03.2016.pdf

Kanton Zug

s t

Legende Genehmigungsinhalt _

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Neue Baulinie zu genehmigen

Aufzuhebende Baulinie zu genehmigen

Informationsinhalt

Baulinienplan Mänibachstrasse GS 1414 im vereinfachten Verfahren gemäss 8 38, Abs. 3 PBG

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Situationsplan 1: 500

Datum: 16.02.2016

Plan Nr. 8016

Ersetzt teilweise Plan Nr. 1407, RRB vom 09.09.1955

Auf eine Publikation kann verzichtet werden, da die Betroffenen gemäss 8 38 Abs. 3 PBG direkt benachrichtigt wurden und ihre Zustimmung erteilten.

Eigentümer des Grundstück Nr. 1414, Zug: Siemens Schweiz AG, Freilagerstrasse 40, 8047 Zürich

.12.07.1916 u

Am Nr. A24.Aovom 01.03.2016

23 MR.

a

Plangrundlagen: Amtliche Vermessung, Stand 07.08.2015

Format:

297/420mm

Datei:

O:MutoCAD\001_PLÄNE\500_Baulinienpläne\8016_Mänibachstrasse\100_Plan\001_8016_Mänibachstrasse.dwg

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Genehmigte Baulinie