Baulinienplan Sackmatt GS 1734

Baulinien · Zug

Dokument

Art
Baulinien
Kanton
Zug
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BD
Beschlossen
26.03.2008
In Kraft seit
26.03.2008

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Text

Beschluss BDB 26.03.2008_sw.pdf

Baudirektion

Kanton Zug

Zug, 26. März 2008

Gemeindewesen Baulinienplan Sackmatt, Teilstück GS 1734 Stadt Zug

Die Baudirektion,

gestützt auf $ 7 Bst. b der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3),

beschliesst:

1.

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Der Baulinienplan Sackmatt, Teilstück GS 1734, Plan-Nr. 7184 (ersetzt teilweise Plan Nr. 7023) vom 7. Februar 2008 wird genehmigt.

2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

3.

Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Stadthaus am Kolinplatz, Postfach 1258, 6301 Zug (2 Ex., 6 Pläne) Baudirektion Amt für Raumplanung (1 Plan) Kantonsforstamt (1 Plan)

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Tiefbauamt, VTBP (1 Plan) Tiefbauamt, Sekretariat (1 Plan)

Baudirektio

Heinz nnler Regierä ngsrat

Seite 2/2

In diesem Teilstück besteht bereits eine Baulinie, RRB vom 29. April 1986. Die

beabsichtigt, auf dem GS 1734 eine Arealbebauung zu realisieren. Das bereits ein-

gereichte Baugesuch wurde durch die Stadtbildkommission behandelt. Für sie ist jedoch ein grosses Anliegen, dass die südlichen Gebäudeköpfe der vier Zeilen identisch ausformuliert werden. Infolge der bestehenden Baulinie kann einzig die Südfassade des Baukörpers A nicht identisch ausgestaltet werden, da sonst die rechtsgültige Baulinie überschritten würde.

A.2. Durch die Änderung der Baulinie in leicht südlicher Richtung wird der Gewässerabstand des Lüssirainbachs eingehalten.

B.

Die betroffene Grundeigentümerin gab schriftlich ihr Einverständnis zum Baulinienplan.

C. Gestützt auf $ 38 PBG und die Zustimmung der direkt Betroffenen konnte auf eine öffentliche Auflage des Baulinienplans verzichtet werden. Der Stadtrat hat den Baulinienplan am 19. Februar 2008 beschlossen.

Die Baulinie muss nach den Richtlinien für die Ausarbeitung von Strassen-, Bau- und Niveaulinienplänen und nach dem technischen Konzept der Aufarbeitung, Nachführung und Abgabe von Baulinien im Kanton Zug vom 8. April 2002 ausgeführt werden. Das Datenmodell bestimmt die Informationsebene der Baulinien, die im INTERLIS-Format an die amtliche Vermessung abzugeben ist. Bei Verfahrensende sind die Daten und Attributierungen der Strassenlinien durch die Gemeinde an die amtliche Vermessung abzugeben resp. mitzuteilen (8 74 PBG). D.

E.

Der Baulinienplan ist rechtmässig, so dass er vorbehaltlos genehmigt werden kann.

208 Baulinienplan Sackmatt, GS 1734, 26.03.2008.pdf

ZUG

KANTON ZUG

Legende: 208

Baulinienplan

Genehmigungsinhalt Neue Baulinie zu genehmigen

(In einfachen Fällen gemäss $ 38, Abs. 3 PBG)

Aufzuhebende Baulinie zu genehmigen

Sackmatt GS 1734

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Informationsinhalt

Situation 1: 500

Genehmigte Baulinien

ERSETZT PLAN NR.: TEILWEISE 7023

PLANBEZEICHNUNG: PLAN NR.: 7184 DATUM: 07. FEBRUAR 2008

ÄNDERUNGEN:

AUF EINE PUBLIKATION KANN VERZICHTET WERDEN, DA DIE BETROFFENEN GEMÄSS $ 38 ABS. 3 PBG DIREKT BENACHRICHTIGT WURDEN UND IHRE ZUSTIMMUNG ERTEILTEN.

DER EIGENTÜMER DES GRUNDSTÜCKES GS 1734: ALFRED MÜLLER AG, NEUHOFSTRASSE 10, 6340 BAAR

11 FEB. 2008

DB

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:

DERST. DOLF

19. Feb, 2908

SIDENT:

LER

[_

DER STADTSCHREIBER: AR

2

VON DER BAUDIREKTION DES KANTONS ZU GENEHMIGT AM: 38, März 2298

STÜTZT AUF $7 DER DELEGATIONSVERORDNUNG

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