Baulinienplan-Änderung Hofstrasse
Baulinien · Zug
Dokument
- Art
- Baulinien
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- BD
- Beschlossen
- 06.05.2002
- In Kraft seit
- 06.05.2002
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Beschluss1 BDB 06.05.2002.PDFIn neuem Tab öffnen
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Beschluss1 BDB 06.05.2002.PDF
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BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG
Gemeindewesen Kleine Änderung Baulinienplan Hofstrasse Stadt Zug
Die Baudirektion, gestützt auf $ 7 Bst. b der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3),
beschliesst: 1.
Der Baulinienplan Hofstrasse, Plan-Nr. 7156 vom 16. April 2002, wird genehmigt.
2.
Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
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3.
Mitteilung an:
Stadtrat von Zug, 6300 Zug (3 Ex., 5 Pläne) Baudirektion Amt für Raumplanung (mit Plan) Tiefbauamt (mit Plan) Staatsarchiv (mit Plan)
Zug, 6. Mai 2002 / JM
BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG Der Baudirektor
Hans-Beat Uitinger, Regierungsrat
2
A.1. Die Baudirektion des Kantons Zug beabsichtigt, das ca. 60-jährige Wilhelmgebäude an der Hofstrasse einer Renovation zu unterziehen. Gleichzeitig soll es den betrieblichen Bedürfnissen der Diplommittelschule und der Berufsvorbereitungsschule angepasst werden. Dazu soll unter anderem auf der Südseite des Gebäudes
als Ergänzung zur Kleinturnhalle ein eingeschossiger Anbau mit Kraftraum, Garderoben und Duschen realisiert werden.
A.2. Nach verschiedenen Vorgesprächen mit der Denkmalpflege und dem Baudepartement reichte das Hochbauamt des Kantons Zug das entsprechende Baugesuch ein.
A.3. Der Anbau südlich des Wilhelmgebäudes erfordert eine Ergänzung der bestehenden Haupitbaulinie mit einer Unterniveaubaulinie im Abstand von 1.30 Meter ab Hinterkante Trottoir. Dieser Ergänzung der Baulinie steht nichts entgegen, und im Hinblick auf einen allfälligen Ausbau der Hofstrasse für die Erschliessung der Gebiete Fridbach, Freudenberg und Gimenen wurde eine Höhenbeschränkung des Neubaus festgelegt. Dies ermöglicht es, den Baulinienraum der Hauptbaulinie für Er-
schliessungsanlagen wie Fahrbahn, Bushaltestelle und Trottoir uneingeschränkt zu nutzen.
A.4. Weitere Auflagen wie die maximal aufzunehmende Deckenlast erfolgen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. B.
Die betroffenen Grundeigentümer der GS 1406, 1419 und 2627 wurden be-
nachrichtigt und gaben schriftlich ihr Einverständnis für die Änderung des Baulinien-
plans.
Gestützt auf $ 38 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (BGS 721.11; PBG) und der Zustimmung der direkt Betroffenen konnte auf eine Öf-
C.
fentliche Auflage des Baulinienplans verzichtet werden. D.
Der Baulinienplan ist zweckmässig und den Randbedingungen angepasst.
159 Kleine Änderung Baulinienplan Hofstrasse, 06.05.2002.pdf
KANTON ZUG
BAUDEPARTEMENT
sta
dt
Legende:
1406 1
1
Genehmigungsinhalt Unterniveaubaulinie zu genehmigen
Ganzen Text zeigen
Kleine Änderung Baulinienplan (In einfachen Fällen gemäss $ 38, Abs. 3 PBG)
OK. Dach max. 440.90 m.ü.M
Hofstrasse
I 1
Informationsinhalt 1
Situation 1: 500
T-
Genehmigte Baulinie
1 1
N,
1
1 1
ERSETZT PLAN NR.:
PLANBEZEICHNUNG:
I I
ERSETZ PLAN NR. 1407 TEILWEISE
PLAN NR.: 7156
1.30
DATUM: 16. APRIL 2002
1419
ÄNDERUNGEN:
AUF EINE PUBLIKATION KANN VERZICHTET WERDEN, DA DIE BETROFFENEN GEMÄSS $ 38 ABS. 3 PBG DIREKT BENACHRICHTIGT WURDEN UND IHRE ZUSTIMMUNG ERTEILTEN. VOM STADTRAT BESCHLOSSEWAM: 23. APRIL 2002
DER STADTPRÄSIDENT:
Ba
DER STADTSCHREIBER: 3066
CHRISTOPH LUG
GER
ALBER RÜTTIMANN
N
3798
VON DER BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG GESTÜTZT AUF $ 7 DER DELEGATIONSVERORDNUNG
GENEHMIGT AM:
6. Mai 200?
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