Baulinienplan-Änderung Feldstrasse
Baulinien · Zug
Dokument
- Art
- Baulinien
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- BD
- Beschlossen
- 06.05.2002
- In Kraft seit
- 06.05.2002
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Beschluss2 BDB 06.05.2002.PDFIn neuem Tab öffnen
Text
Beschluss2 BDB 06.05.2002.PDF
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BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG
Gemeindewesen Kleine Anderung Baulinienplan Feldstrasse Stadt Zug
Die Baudirektion, gestützt auf $ 7 Bst. b, der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3),
beschliesst: 1.
Der Baulinienplan Feldstrasse, Plan-Nr. 7155 vom 16. April 2002, wird genehmigt.
2.
Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
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3.
Mitteilung an:
Stadtrat von Zug, 6300 Zug (3 Ex., 5 Pläne) Baudirektion Amt für Raumplanung (mit Plan) Tiefbauamt (mit Plan) Staatsarchiv (mit Plan)
Zug, 6. Mai 2002 / JM
BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG Der Baudirektor
Ik Hans-Beat Uttinger, Regierungsrat
2
A.1. Das Vertragswerk Entwicklungsplanung Areal Landis & Gyr / SBB-West wurde im Dezember 1999 von den Grundeigentümern sowie einer Delegation des Regierungs- und des Stadtrates unterzeichnet. Ziel des Vertrages ist die optimale Einbindung des Areals in die Orts- und Regionalplanung sowie die Nutzbarmachung des
Entwicklungspotentials des Areals. Für die Umsetzung und Realisierung des Vertrages wurde eine Organisation errichtet, bestehend aus einem Entscheidungsgremium und einer Arbeitsgruppe. Diese setzen sich aus Vertretern der Grundeigentümer sowie der Stadt und des Kantons Zug zusammen.
A.2. Vordringlich wurde die Frage der Erschliessung bearbeitet, wobei es galt, den Anschluss des Areals an das übergeordnete Strassennetz zu lösen. Hierzu diente die Kantonsstrassenplanung im Raum Zug / Baar, die Ende 2000 abgeschlossen wurde. Sie schlägt unter anderem die Nordzufahrt vor, eine direkte Verbindung vom Planungsgebiet zum Autobahnanschluss Baar. Parallel zu diesen Arbeiten wurden die Fragen der arealinternen Erschliessung und Parkierung bereinigt. Darunter fällt
auch die Verlängerung der Feldstrasse, welche nördlich des Leichtathletikstadions mit der Allmendstrasse verbunden werden soll.
A.3.
Im vergangenen Jahr wurde das Studienverfahren durchgeführt und ein Projekt
für die Überbauung des westlichen Teils des Schleifeareals ausgearbeitet. Mit einer
ersten Etappe des Projekts soll noch in diesem Sommer begonnen und gleichzeitig die Feldstrasse zur Allmendstrasse hin verlängert werden.
A.4. Da sich die Beratung der Entwicklungsplanung, welche Änderungen und Ergänzungen der Nutzungs- bzw. der Richtplanung umfasst und sich im Grossen Gemeinderat der Stadt Zug noch über das ganze Jahr 2002 erstrecken wird, soll die Baulinienänderung Feldstrasse vorgezogen und separat behandelt werden. B.
Die betroffenen Grundeigentümer der GS 344 und 3706 wurden benachrichtigt
und gaben schriftlich ihr Einverständnis für die Änderung des Baulinienplans.
Gestützt auf $ 38 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (BGS 721.11; PBG) und die Zustimmung der direkt Betroffenen konnte auf eine
C.
öffentliche Auflage des Baulinienplans verzichtet werden. D.
Der Baulinienplan ist zweckmässig und den Randbedingungen angepasst.
160 Kleine Änderung Baulinienplan Feldstrasse, 06.05.2002.pdf
Legende:
KANTON ZUG
Genehmigungsinhalt
Baulinie zu genehmigen
Kleine Änderung Baulinienplan (In einfachen Fällen gemäss $ 38, Abs. 3 PBG)
Aufzuhebende Baulinie zu genehmigen
Feldstrasse Informationsinhalt Situation 1: 500
Genehmigte Baulinien PLANBEZEICHNUNG:
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ERSETZ PLAN NR. 2282
PLAN NR.: 7155
TEILWEISE
DATUM: 16. APRIL 2002
ÄNDERUNGEN:
AUF EINE PUBLIKATION KANN VERZICHTET WERDEN, DA DIE BETROFFENEN GEMÄSS $ 38 ABS. 3 PBG DIREKT BENACHRICHTIGT WURDEN UND IHRE ZUSTIMMUNG ERTEILTEN. VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
AM: 23. APRIL 2002
DER
DER STADTSCHREIBER:
CHRISTOPH LUC
ALBERT RÜTTIMANN 1
7 VON DER BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG GESTÜTZT AUF
Schleifeweg
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DER DELEGATIONSVERORDNUNG
Strassenränder gemäss generellen Projekten