Verfügung DI, 19.08.2014; Zug
Statische Waldgrenze · Zug
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Genehmigt durch
- DI
- Beschlossen
- 19.08.2014
- In Kraft seit
- 19.08.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zug mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
2014-08-19_VDI_ZU.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des lnnern
Kanton Zug
K
Wald Waldfeststellung Bauvorhaben
Zonenplanänderung
Gesuchstellerin
Stadt Zug
Grundeigentümerin Gemeinde
Ganzen Text zeigen
Zug
Standort
Rötel {Schwerpunktskoordinate 682 588/224 264)
Grundstock Nr.
4566
AFW 51809/ Dl 51094-29
Die Direktion des lnnern,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes Ober den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung Ober den Wald (Waldverordnung, WaV; S R 921.01) sowie auf§§ 2, 5 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungs ,
gesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 ( EG Waldgesetz; BGS 931.1),
verfügt:
1.
Die Waldgrenze im südlichen Bereich von GS Nr. 4566, Zug, wird gernäss "Waldfeststel lungsplan auf GS Nr. 4566, Zug", Mst. 1:500 vom 17. Juni 2014 ( Beilage) festgesetzt. Die östlich an die verfügte Walgrenze anschliessende, auf GS Nr. 17721 verlaufende Waldgrenze (blau durchgezogene Linie, ab Pkt. 6 nordöstlich verlaufend, Beilage) wird der Anschaulichkeit halber planerisch dargestellt. Sie wird somit nicht verbindlich festge legt und ist somit nicht Gegenstand dieser Waldfeststellungsverfügung.
2.
Es werden keine Gebühren in Rechnung gestellt.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benenne'n und soweit möglich beizulegen.
Neugasse 2, 6300 Zug T 041 728 24 30, F 041 728 37 17 www.zg.ch/inneres
Seite 2/4
Mitteilung an (mit Beilage):
4.
Einschreiben R: -
(GS Nr. 4566)
-
(GS Nr. 1721): -
A-Post: Interne Post: - Amt für Wald und Wild, Agaristrasse 56, 6300 Zug
Zug, 19. August 2014- WIMA
Direktion des lnnern
\A lli du,� �tWSLfl '
Manuela Weichelt-Picard Regierungsrätin
Beilage: Waldfeststellungsplan auf GS Nr. 4566, Zug, Mst. 1:500 vom 17. Juni 2014
Versand:
2 �!.
?1'111 L.U u1
Seite 3/4
Sachverhalt:
1.
Mit E-Mail vom 17. Februar 2014teilte das Baudepartement der Stadt Zug dem Amt für Wald und Wild mit, dass der östliche Teil von GS Nr. 4566, Zug, welcher bisher der Landwirtschaftszone angehörte, neu ebenfalls der Bauzone zugeteilt worden sei. Somit würde neu das gesamte GS Nr. 4566 der Bauzone angehören. Deshalb ersuchte das Baudepartment der Stadt Zug das Amt für Wald und Wild um eine Waldfeststellung durch die Direktion des lnnern im östlichen Bereich des Waldes von GS Nr. 4566. Gernäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz nimmt die Direktion des lnnern Waldfeststel lungen vor. Nach Art. 12der Waldverordnung hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine be stockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke.
2.
Das Amt für Wald und Wild hat auf GS Nr. 4566 den Verlauf der Waldgrenze im Gelände verpflockt und durch den Geometer einmessen lassen. Ausgehend vom Waldgrenzpunkt, welcher auf der Eigentumsgrenze zwischen GS Nr. 4566 und GS Nr. 1721 liegt (Punkt 6, Beilage), wurde auf GS Nr. 1721 der Waldgrenzenverlauf innordöstlicher Richtung dem jenigen des Plans angepasst. Diese Darstellung (blau durchgezogene Linie, Beilage), dient allein der Anschauung. Der Waldgrenzenverlauf auf GS Nr. 1721 wird somit nicht verbindlich festgelegt und ist deshalb nicht Gegenstand dieses Waldfeststellungsverfah rens. ln diesem Bereich gilt somit nach wie vor der dynamische Waldbegriff.
3.
Der Waldfeststellungsentscheid der Direktion des lnnern wird im Amtsblatt veröffentlich werden (§ 2 Abs. 1 EG Waldgesetz).
Erwägungen:
1.
Gernäss Art. 1 0 Abs. 2 lit. a WaG ist bei Revisionen von Nutzungsplänen nach dem Bun desgesetz über die Raumplanung in Gebieten eine Waldfeststellung anzuordnen, in de-. nen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen.
2.
Nach § 1 EG Waldgesetz gilt eine mit Waldbäumen oder mit Waldsträuchern bestockte Fläche in der Regel als Wald, wenn die folgenden Mindestanforderungen erfüllt sind: -
Fläche 800m2, Breite 12 Meter, Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen 20 Jahre (§ 1 Abs. 1 EG Waldgesetz).
-
Ausnahmsweise gelten kleinere, schmälere oder jüngere Bestockungen dann als Wald, wenn aufgrund von Baum-und Strauchartenzusammensetzung, Ausbildung von Boden und Bodenvegetation sowie geografischer Lage anzunehmen ist, dass sie in bedeutendem Masse Waldfunktionen wahrnehmen können (§ 1 Abs. 2 EG Waldge setz).
Seite 4/4
Erfüllt eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktion, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite und ihrem Alter als Wald (§ 1 Abs. 3 EG Waldgesetz). Fläche und Breite einer Bestockung werden unter Einschluss eines Waldsaumes von zwei bis vier Metern bestimmt. Bei der Abgrenzung sind der Wurzelraum, die Kronen ausladung und die Geländesituation zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 4 EG Waldgesetz). Weil die Bestockung auf GS Nr. 4566 sämtliche Mindestanforderungen gernäss § 1 Abs.
1 EG Waldgesetz erfüllt, und die Bestockung zudem auch Waldfunktionen wahrnimmt, wird sie als Wald im Sinne des Gesetzes taxiert und gernäss "Waldfeststellungsplan auf GS Nr. 4566, Zug", Mst. 1:500 vom 17. Juni 2014 (Beilage) festgesetzt. Der "Waldfest stellungsplan auf GS Nr. 4566, Zug" (Beilage) bildet integrierenden Bestandteil dieser Verfügung. Wie bereits ausgeführt, wurde - ausgehend vom Waldgrenzpunkt, welcher auf der Eigen tumsgrenze zwischen GS Nr. 4566 und GS Nr. 1721 liegt (Punkt 6, Beilage) - auf GS Nr.
1721 der Waldgrenzenverlauf in nordöstlicher Richtung demjenigen des Plans ange passt. Diese Darstellung (blau durchgezogene Linie, Beilage), dient allein der Anschau ung. Der Waldgrenzenverlauf auf GS Nr . 1721 wird somit nicht verbindlich festgelegt und .
ist deshalb nicht Gegenstand dieses Waldfeststellungsverfahrens. ln diesem Bereich gilt somit nach wie vor der dynamische Waldbegriff. 3.
Nach § 24 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]; BGS 162.1) belastet die entscheidende Behörde dem Gemeinwesen, dem sie angehört, keine Kosten (Abs. 1). Den übrigen Gemeinwesen sowie deren Behörden werden Kosten auferlegt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich in teressiert sind oder zum Verfahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch ei ne offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben haben (Abs. 2). Da die Gesuchstellerin weder am Verfahren wirtschaftlich interessiert ist, noch einen gro ben Verfahrensmangel oder eine Rechtsverletzung zu vertreten hat, werden ihr in An wendung von § 24 Abs. 2 VRG keine Verfahrenskosten auferlegt.
KantonZug Amtliche Vermessung
1:500
Situationsplan
Unterstrichene GrundstOcke sind noch nicht rechtskräftig
�.
Abstandslinien sind kein Bestandteil der amtlichen Vermessung. Es besteht kein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Auskunft erteilt die Gemeinde.
Beilage 1
mz-vermessungen gmbh Obermühle 8
6340 Baar, 17 .06.2014
N
Legende: www.cadastre.ch/legende
·
Stadt Zug
Waldfeststellungsplan auf GS Nr. 4566, Zug ····--
+
- 1224300
-
+
-
1224300 -
1721 4566
• •
•
.... . . .
0
•
...
"
" "
-
0
• • • •
0
0
• • • • • • •
. . 0 ••• • :,:.. ;... ""'-. ·.,;."""
0
--
-� .. ....
.+ 1708
�\ '
NI
1715
�I I
V DJ _
16.12.2000
3484 1\)
1\)
I
I\)
I\)
I .
I
I
� � �
� � c:s
1224250 -
Rechtsgrundlagen
BGS 153.714 · Kanton
BGS 721.11 · PBG · Kanton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Kanton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund