Teilrevision Göbli
Zonenplan · Zug
Dokument
- Art
- Zonenplan
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- BD
- In Kraft seit
- 27.03.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Text
Baudirektion
-
Kanton Zug
Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanänderung Göbli, Plan Nr. 7286 ·
StadtZug
Die Baudirektion,
gestatzt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom g ationsverordnung vom 23. Novem ber 1999 (BGS 153.3),
26. November 1998 (BGS 721.11) und§ 7 Bst. c) der Dele
Ganzen Text zeigen
c
beschliesst: 1.
Die vom Grossen Gemeinderat von Zug am 19. November 2013 im ordentliche� Verfah-· ren gernäss§ 39 PBG beschlossene Zonenplanänderung Göbli, Plan·Nr. 7286, wird ge nehmigt.
. 2.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug·, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden.Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine BegrO�dung enthalten. Der �ngefochtene Entscheid ist beizufOgen oder genau zu bezeichn�n. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Zonenplanänderung Göbli, Plan Nr. 7286, in Kraft, sofern sie nicht angefochten wird.
3.
Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Postfach 1258, 6301 Zug (Beilage: je 6 Expl.Zonenplanänderung Göbli, Plan Nr. 7286 und U�rmgutachten vom 28. Februar 2013) GIS-Fachstelle .Baudirektionssekretariat Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau und baulicher Gewässerschutz Amt für Umweltschutz Amt für Raumplanung, Abteilung Kanton�lplanung und Grundlagen - /Amt f r Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: je 2 Expl.. plananderung GObli, Plan· Nr. 7286 und Larmgutachten vom 28. Februar 2013)
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Baudire
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Zug, 27. März/ 51643/ 3.2.1.2/37
Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 53 00, F 041 728 53 09 www.zg.ch/baudirektion
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Die Zonenplanänderung Göbli, Plan Nr. 7286, betrifft das Grundstock Nr. 1763. Die A. Fläahe dieses.Grundstücks beträgt 18'868 m2. Von dieser Fläche liegen 17'958 m2 in der Zone ·des öffentlichen Interesses fOr Freihaltung 'und Erholung (OeiF) und 910 m2 in der Zone des öf fentlichen ln�eresse fOr Bauten und Anlagen (OeiB) . Auf dem Grundstock stehen bis heute kei_ne Gebäude, nur ein Tennisplatz des Tennisclubs Zug. . . . Die Stadt Zug beabsichtigt, die 17'958 m2 des Grund�tOc.ks Nr. 1763 ebenfalls der Zone des öffentlichen Interesse fOr Bauten und Anlagen (OeiB) mit-der Zweckbestimmung für Sport ·
undFreizeitanlagen zuzuweisen. Nach erfolgter_Neueinzonung der Teilfläche des C?rundstocks Nr. 1763 soll im nördli · e Tennishalle und im südlichen Teil der Parzellen GS Nrn. 1763 und ctien Teil der Parzelle ein 4784 der neue Ökihof mit Brockenhaus und eventuell eine Asylunterkunft erbaut werden. Die Zonenplanänderung Göbli, Plan Nr. 7286, wurde vom Amt für Raumplanung am . B. 25. Septemb�r 2012 (gleichzeitig mit dem Teilrichtplan Sie _ dlung und Landschaft Göbli, Plan Nr. 7287) vorgaprUft und a·m 12. und 19. Juli 2013 im Amtsblatt publiziert. Während der öffentlichen Auflage vom 12,. Juli bis und mit 12. . August 2013 gingen gegen die Zonenplanänderung Göbli, P!an. Nr. 7286, keine Einwendungen ein. Am 19. November 2013 wurde die Zonenplanänderung Göbli, Plan Nr, 7286, vom Grossen Gemeinderat von �ug im ordentlichenVerfahrer) beschlossen. Der Beschluss wurde am 17. und 24.Januar 2014 im Amtsblatt publiziert und vom 17. Januar bis un� mit 05. Februar 2014 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine B�schwerden an den Regierungsrat eingegangen. ·
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Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 reichte der Stadtrat von Zug die Zonenplanänderung Göbli, Plan Nr. i2a6, an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Nach§ 7 der Delegati onsverordnung vom 23.·November 1999 ist die Baudirektion for die Genehmigung von ge meindlichen Bauv()rschriften, Zonen-und BebauungsplänEim. zusta ndig, sofern im gemeindli chen Verfahren keir e Einwendungen erf otgten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur �nter Auflagen und Bedin gungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für eine Delegation der Genehmi 'gungsbefugnis vom Regierungsr�t an die Baudirektion gegeben.Der Genehmigung der Zonen planänderung Göbli, Plan Nr. 7286, steht nichts entgegen: C.
D. Das Amt fOr Umweltschutz weist darauf hin, dass .die anschliessenden Hinweise bei der Erarbeitung der nachfolgenden Baugesuche zu barOcksichtigen sind. . Die nördlichen Teile der Grundstocke Nrn. 1763 und 1765 liegen in der Grundwasserschutzzone S3 «Sternen». Es gelten Beschränkungen fOr Bauten und Anlagen (siehe Schutz-. zonenreglement bzw. Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung) . Der Standort des Ökihofes befindet sich relativ weit ausserhalb des Zentrums. Es ist si. cherzuste!len, dass der ökihof auch mit dem ÖV komfortabel zu erreichen ist. Grundsätzlich wäre allerdings ein zentraler Standort in direkter Nähe von Versorgungszentren vorzuziehen. .
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