Teilrevision Siemens
Zonenplan · Zug
Dokument
- Art
- Zonenplan
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- BD
- In Kraft seit
- 19.05.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Genehmigung Zonenplanaenderung Siemens.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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/ - Kanton Zug
Baudirektion
Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanänderung Siemens sowie der Anderung§ 47 Bauordnung ·
StadtZug
Die Balidirektion,
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Ganzen Text zeigen
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gestatzt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.11) und § 7 Bst. c der Delegationsverordnung · vom 23. Novem-· ber 1999 (BGS 153.3), beschliesst:
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1.
Die vom Grossen Gemeinderat der Stadt Zug am 25. Februar 2014 im ordentlichen Ver fahren gernäss§ 39 PBG beschlossene Zonenplanänderung Siemens sowie die Anderung von§ 47 der Bauordnung der Stadt Zug (BO} «Bauzone mit speziellen Vorschriften Lan dis + Gyr» wer�en genehmigt. ·.
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2.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebe� werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichn�n. Die Beweismittel sind zt,� benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist treten . die Zonenplanänderung Siemens und die Änderung von§ 47 BO in Kraft, sofern sie nicht angefochten werden.
3.
Mitteilung an: Stadträt von Zug, Stadthaus am Kolinplatz, Postfach 1258, 6301 Zug (Beilage: Je 5 Expl. Zonenplanänderung Siemens, Änderung§ 47 BO «Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis + Gyr» sowie Planungsbericht nach Art. 47 der Raumplanungs verordnung; RPV)_ Sekretariat Baudirektion Sekretariat Volks\t\(irtsch�ftsdirektion Amt für Umweltschutz Amt für öffentlichen Verkehr GrÜndbuch- und Vermessungsamt, GIS-Fachstelle Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei . - /Amt fOr Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: Je 2 Expl. · des . llstandigei'l Genehmigungsdossiers) ·-
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Zug, 19. Mai 2014 / 51740 / 3.2.1.2/47./ huad
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Seite 2/2
A. . fm Jahre 2004 hat die Siemens Building Technologies (5-BT) entschieden, sämtliche Stammhausfunktionen am Standort Zug zu konzentrieren, di� heterogene Beleguilgssituation a�f de _ m Areal zu bereinigen und nicht benötigte GrundstOcke zu verkaufen. Daraufhin wurde . im Jahre 2008 der Sondernutzungsplan «landis & Gyr SBB-West» angepasst, um die Umset. zung mehrerer Projekt� (Parkhaus, Personalrestaurant, Headquarter, Theilerplatz) zu ·ermöglic�en. N_un· beabsichtigt die SBT, ihre Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten einschliesslich der Produktion auf dem Areal nördlich der Theilerstrasse (GS 2·179) zusammenzuführen. ln · der Folge davqn werden einige_ GrundstOcke, darunter auch der bisherige Standort des Headquar ters am Theilerplatz, nicht mehr benötigt. Diese ·GrundstOcke sollen verkauft werden. ·Der Thei lerplatz selbst son mittels Gestaltung grös�e.rer Plä�e und F�eiräume sowie der Vorgabe publi kumsorientierter Nut?ungen in den Erdgeschossen der umliegenden Gebäude aufgewertet und · . belebt werden. .Um den N�ubau der SBT auf dem Areal nördlich der Theilerstrasse realisieren zu kön nen, ist vorgängig eine Änderung des Zonenpfans und der Bauordnung vorzunehmen, weil das Baworhaben in der bestehenden. Wohn-: und Arbeitszone 5 (WA5) nicht umsetzbar ist. GS 2179 sowie ein Teil von GS 4815 werden von der WAS in die Bauzone mitspeziellen Vor·schritten (BsV) «Landis + Gyr» umgezont und die Strassenparzelle GS 4777 (Theilerstras sefrheil�rweg) von der BsV in Verkehrsfläch�. ·Gs 217_9 soll als Produktionsstandort·gesichert werden. Dementsprechend sind Wohnnutzungen auf diesem·Grundstack nicht mehr zulässig. Dies wiederum bedingt eine Anpassung von§ 47 BO. Auf eine gleichzeitige Umzonung des Areals zwischen Zählerweg Lind Aabachstras�e wird verzichtet. Dieses Gebiet liegt_innerhalb des Perimeters des stadtebaulichen Gesamtkon zepts. Die Nutzung und Dichte jenes Ar.eals ist im Rahmen des städtebaulichen· Gesamtkon- . · zepts und unterBer'Ocksichtigung der Vorgaben der kantonalen Verdichtungsgebiete sowie des städtischen Hochhausreglements zu �berprOfen. Der Sondernutzungsplan «landis � Gyr SBB-West» wird nicht angepasst, sondern. zu. ·einem �p�teren Zeitpunkt durch das städtebauliche Gesamtkonzept abgelöst· ·
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B. Die �onenplanänderung Siemens wurde am 16. März 2012 zusammen mit dem Sondernutzungsplan «landis + Gyr SBB-West» durch die Baudir�ktion vorgeP.�Oft. Der Vorprü fungsbericht enthält keine Vorbehalt� bezoglich.:der Zonenplanänderung Siemens. Die Ände rung_·von§ 47 BO war zum Zeitpunkt der VorprUfung noch nicht vorgesehen und wurde dem . entsprechend nicht vorgep.rOft. Sie wurde jedoch nach de�· 1. Lesung im Grossen Gemeinderat mit dem Kantonsplaner im August 2013 vorbesprochen. Die Zonenplanänderung-Siemens sowie die Ände�ung von§ 17. BO wurden arn 22. und 29. November 2013-im Amtsblatt publiziert. Während der öffentlichen Auflage vom. . 22. November bis und mit 23. Dezember 2013 gingen keine Einwendungen gegen die Zonen planänderung und die Änderung von§ 47 BO ein. Am 25. Februar 2014 wurden die Zonen planänderung Siemens und die Änderung von§ 47 BO vom Grossen Gemeinderat der Stadt Zug· im ordentlichen Verfahren gernäss§ 39 PBG_ beschlossen. Der .Beschluss wurde am 4: und 11. April 2014 im Amtsblatt publiziert -und vom 4. bis unämit 23. Apri_ l 2014 öffentlich aufg.elegt. Während der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen. Am 8. Aprit 2014 reichte· der Stadtrat von �ug die Zonenplanänderung S_iemens und die Änderung von§ 4 7 BO .zur Genehmigung ein. Nach§ 7 der Delegationsverordnung vom 23. �ovember 1999 i.st die Baudirektion fOr die Gef!ehmigung '(On gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- ·und Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keine Einwen dungen erfolgten, oder Einwendungen- gütlich beigeleg-t werden konnten, oder die Baudirektion nicbt vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorlie genden Fall sind die Kriterien fOr eine Delegation der Genehmigungsb�fugnis vom Regierungs rat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Zonenplanänderung Siemens und der Änderung von§ 47 BO steht nichts entgegen. C.
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