Teilrevision Neuhof Süd
Zonenplan · Zug
Dokument
- Art
- Zonenplan
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- BD
- Beschlossen
- 07.04.2009
- In Kraft seit
- 07.04.2009
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Text
Baudirektion
7L‘I 2..
Kanton Zug
Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenpianänderung Neuhof Süd Gemeinde Neuheim
Die Baudirektion,
gestützt auf § 3 Abs. 3 und 42 des Plan ungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 und § 7 Bst. b. der Delegationsverordnung vom 23. November 1999,
beschliesst: 1.
Die vom Gemeinderat Neuheim am 10. Dezember 2008 im einfachen Verfahren gemäss § 40 PBG beschlossene Zonenpianänderung Neuhof Süd wird genehmigt.
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2.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsge richt des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde er hoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Zonenpianänderung Neuhof Süd in Kraft, sofern sie nicht angefochten wird.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Neuheim, Dorfplatz 5, Postfach, 6345 Neuheim (Beilagen: 2 Ex. Zonen planänderung Neuhof Süd 1:500) Amt für öffentlichen Verkehr Amt für Wirtschaft und Arbeit Landwirtschaftsamt Amt für Feuerschutz Baudirektion Amt für Umweltschutz Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei GIS-Fachstelle (Beilagen: 1 Ex. Zonenpianänderung Neuhof Süd 1:500) Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilagen: 2 Ex. Zo -
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nenpl nänderung Neuhof Süd 1:500) Baudirek
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Heinz ännler Regifrungsrat
Zug, 7. April 2009/AMAL/ 11614
Seite 2/2
Im Rahmen der Ortsplanungsrevision 2005 wurde eine Fläche von rund 2377 m2 südlich A. des Sportplatzes als Erweiterung der bestehenden Bauzone in eine Wohnzone W2 aufgenom men und mit einer Bebauungsplan pflicht belegt. Damit das Bebauungsplangebiet “Neuhof Süd“ erschlossen werden kann, muss der Zonenplan angepasst werden. Für die Erschliessung sol len ca. 110 m2 von der Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OelB) in die Wohnzone W2 umgezont werden. Die Zonenpianänderung Neuhof Süd wurde am 10. März 2008 von der Baudirektion B. vorgeprüft und am 11. und 18. Juli 2008 im Amtsblatt publiziert. Während der öffentlichen Auf lage vom 11. Juli bis und mit 11. August 2008 gingen keine Einwendungen ein. Am 10. Dezem ber 2008 wurde die Zonenplanänderung Neuhof Süd vom Gemeinderat Neuheim im einfachen Verfahren beschlossen. Der Beschluss wurde am 9. und 16. Januar 2009 im Amtsblatt publi ziert und vom 9. bis und mit 29. Januar 2009 öffentlich aufgelegt. Während der Auf lagef rist sind keine Beschwerden eingegangen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 reichte der Gemeinderat Neuheim die Zonenplan C. änderung Neuhof Süd an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Nach § 7 der Delegations verordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion für die Genehmigung von gemeindli chen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindlichen Ver fahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für eine Delegation der Genehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Zonenpianänderung Neuhof Süd steht nichts entgegen.